…auf die Auslegung des Begriffes "Zumutbarkeit" in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage - der Unabhängige Finanzsenat die Auffassung vertritt, dass auch von einer Unzumutbarkeit infolge langer Gesamtfahrzeit ("Wegzeit") keineswegs die Rede sein kann. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Graz, am 8. Oktober 2007
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Christina Buchner MBA in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. September 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. September 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht…
…den Abendstunden die durchgehende Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel gar nicht möglich wäre. Selbst bei Verwendung des PKW bis zum Bahnhof G. (Fahrzeit 10 Minuten) ergäbe sich eine Gesamtfahrzeit von 1 Stunde 40 Minuten, wobei Sie eine Fahrzeit mit der Bahn zwischen Bahnhof G. und Linz A…
…Gehzeit: 2 Minuten Dienstbeginn: 6.00 Uhr Im Folgenden noch weitere Ermittlungsergebnisse seitens des Referenten: Wie schon oben angeführt, verkehrte im berufungsgegenständlichen Zeitraum ein weiterer Zug von W nach L, welcher die Gesamtfahrzeit des Bw. erheblich reduziert hätte. Abfahrt in W um 5.14 Uhr…
…ist nach Literatur und Judikatur im Nahbereich von 25 km die Benützung des Massenbeförderungsmittels jedenfalls zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Die Wegzeiten betragen im Berufungsfall bei Benützung der geeigneten Massenbeförderungsmittel für die einfache Strecke entweder weniger…
…Kraftfahrzeug. Allerdings sei im Nahebereich von bis zu 25 km die Benützung des Massenbeförderungsmittels auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten betrage.] Die Wegzeit umfasst nach herrschender Lehre (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, Tz 53 zu …
…Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen…
…auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der…
…zunächst das Vorbringen in der Berufung betreffend die allgemeine Rechtslage und die erforderliche Fahrzeit. Unter Anschluss eines Ausdruckes der Internetfahrplanauskunft der ÖBB wurde als Gesamtfahrzeit cirka 1 Stunde 25 Minuten angegeben. Wegstrecken von der Ausstiegsstelle vom Ausbildungsort bis zur Ausbildungsstätte von mehr als 1.500…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn P.S. in XY., vom 23. Mai 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Leibnitz vom 19. Mai 2003 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2001 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben…
…abzustellen. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist somit, wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung richtig ausgeführt hat, nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Dabei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Artner Buchprüfung und Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese…
…beachten wären, nicht zu führen, da diese Zeiten bereits Eingang in die Gesamtfahrzeitermittlung der ÖBB gefunden haben und es anderenfalls zu einem doppelten Ansatz dieser Zeiten käme. Rechtlich folgt hieraus: Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten gemäß § 34 Abs. 8 EStG…
…den Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt (auch die Verordnungen zum StudienförderungsG 1992 gehen von standardisierten Werten aus), ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen…
…ein Vergleich zwischen Massenbeförderungsmittel und Individualverkehr notwendig. Indem die belangte Behörde ohne das Anstellen eines solchen Vergleichs allein aufgrund einer absoluten Gesamtfahrzeit von über 3 Stunden schon von einer Unzumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln ausgegangen ist und bereits deshalb eine Relevanz der neu hervorgekommenen öffentlichen…
…Unzumutbarkeit vor, wenn die Fahrzeiten mit dem Massenverkehrsmittel dreimal so lange sind als mit dem Kfz, wobei eine Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke von 90 Minuten im Nahbereich als zumutbar erachtet wird. Geringfügige Überschreitungen ändern nichts an der Zumutbarkeit (RV/2234-W/11). Laut Fahrplanauskunft…
…ist, das Pendlerpauschale bei bis zu 40 km EUR 696,00,-- jährlich beträgt. Von einer solchen Zumutbarkeit wird ausgegangen, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt (VwGH 4.2.2009, 2007/15/0053). Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar…
…des Bf zum Pendlerpauschale vor, dass die einfache Wegstrecke mehr als 60 km betrage. Laut ÖBB betrage die Gesamtfahrzeit Wohnort – Dienstort bei optimalem Verlauf zwei Stunden 36 Minuten. Gemäß LStR Rz 255 liege daher Unzumutbarkeit (mehr als 2,5 Stunden) vor. Ein optimaler Verlauf sei…
…ein Vergleich zwischen Massenbeförderungsmittel und Individualverkehr notwendig. Indem die belangte Behörde ohne das Anstellen eines solchen Vergleichs allein aufgrund einer absoluten Gesamtfahrzeit von über 3 Stunden schon von einer Unzumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln ausgegangen ist und bereits deshalb eine Relevanz der neu hervorgekommenen öffentlichen…
…1,5 Stunden, ab 20 km von 2 Stunden und ab 40 km von 2,5 Stunden überschritten werde. Da im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der Normalarbeitszeit von beiden Wohnorten aus die Gesamtfahrzeit (inkl. Wartezeit) weniger als 1,5 Stunden betragen würde, würde keine Unzumutbarkeit…