Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1604-W/04
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde") im Jahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1604-W/04vom 18.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da die Verordnung BGBl. 624/1995 i.d.F. BGBl. II 449/2001 hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte (und die Entfernung von Ein- und Ausstiegstellen öffentlicher Verkehrsmittel von diesen) abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 1230 Wien, Straße,
vom 29. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom
27. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 unter anderem
für die Monate September bis Dezember den Pauschbetrag für
auswärtige Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
für seinen Sohn J. Über Aufforderung legte der Bw. eine
Inskriptionsbestätigung der Fachhochschule Wiener Neustadt (Studiengang
"Wirtschaftsberatende Berufe") vor und wies darauf hin, dass dieser Studiengang
nur in Wiener Neustadt vorgetragen werde.
Bezüglich der Fahrzeit führte der Bw.
aus:
Die Vorlesungen und Prüfungen würden fallweise um
08.00 Uhr, um 10.30 Uhr, um 14.00 Uhr oder erst um 18.00 Uhr beginnen.
Einstiegstelle sei die Autobus-Haltestelle "Jägerweg" im 23. Wiener
Gemeindebezirk; der Sohn steige in Wien-Liesing in die Schnellbahn um und fahre
bis Wiener Neustadt; von dort fahre alle 20 Minuten ein Autobus in das
Industriegebiet-Nord zur Fachhochschule.
Daraus ergebe sich folgendes "Zeitbeispiel":
|
Fußweg zur Autobus-Haltestelle
Jägerweg
|
10 Minuten
|
Fahrzeit Autobus-Haltestelle Jägerweg nach
Wien-Liesing
|
13 Minuten
|
Wartezeit am Bahnhof Wien-Liesing
(durchschnittlich)
|
15 Minuten
|
Fahrzeit Schnellbahn nach Wiener Neustadt
|
47 Minuten
|
Wartezeit am Busbahnhof (durchschnittlich)
|
10 Minuten
|
Fahrzeit in das Industriegebiet-Nord zur
Fachhochschule
|
15 Minuten
Im Einkommensteuerbescheid vom
27. Juli 2004 wurde vom Finanzamt Wien 23 der geltend gemachte Pauschbetrag mit
der Begründung nicht anerkannt, dass Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann nicht als
außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn auch im
Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
bestehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schriftsatz vom 29.
Juli 2004 Berufung. Begründend führte er aus, dass er schon darauf
hingewiesen habe, dass der Studiengang "Wirtschaftsberatende Berufe" nur in
Wiener Neustadt vorgetragen werde. Das Finanzamt habe, ohne diese Angaben zu
widerlegen, den Antrag auf Anerkennung der Aufwendungen für die
Berufsausbildung des Sohnes einfach abgelehnt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. August 2004 wies das
Finanzamt diese Berufung als unbegründet ab. Darin heißt es, dass der
Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung nur dann zustehe, wenn
die Bildungsstätte nicht im Einzugsgebiet, das sind mindestens 80 km,
liege. Ausbildungsstätten, die innerhalb einer Entfernung von 80 km liegen,
würden dann nicht als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen
gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnungsort zum Ausbildungsort mehr als je eine
Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel betrage. Für die Nachweisführung der Fahrtstrecke sei
maßgebend, dass gemäß
§ 26 Studienförderungsgesetz
1992, auf den die Verordnung BGBl Nr. 624/1995 verweise, von einer Fahrzeit
zwischen Wohnort und Studienort auszugehen sei, nicht aber von der
tatsächlichen Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte. Es
seien daher die Fahrzeiten mit innerörtlichen Verkehrsmitteln im Heimatort
und Studienort nicht in diese Fahrzeit einzurechnen. Maßgebend sei daher
die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei sei die
Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen
üblicherweise die Fahrt mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel
angetreten oder beendet werde. Das sei der jeweilige Bahnhof. Im gegebenen Fall
betrage die Fahrzeit zwischen Wien Südbahnhof und Wiener Neustadt Hbf 47
Minuten.
Im Vorlageantrag vom 9. September 2004 bemängelte der
Bw., dass das Finanzamt auf seine Angaben nicht ausreichend eingegangen sei.
Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass der Sohn insgesamt drei
öffentliche Verkehrsmittel benützen müsse, um zu seiner
Ausbildungsstätte zu gelangen. Dass eine innerstädtische Reisebewegung
mit einem öffentlichen Verkehrsmittel von der Einstiegstelle (nahe der
Wohnung) zur Erreichung einer Umsteigstelle des nächsten öffentlichen
Verkehrsmittels im Wohnort nicht zu berücksichtigen wäre, stehe nicht
in der Verordnung. Richtig sei allerdings, dass gemäß
§ 2 Abs. 1
der erwähnten Verordnung die Wegzeit von der Wohnung zur
nächstgelegenen Einstiegstelle außer Ansatz zu bleiben habe, weshalb
das Fahrzeitenbeispiel dahingehend zu korrigieren sei. Die Entfernung vom
Bahnhof Wiener Neustadt bis zur Ausbildungsstätte im Industriegebiet
betrage jedenfalls mehr als die in § 2 Abs. 1 der Verordnung genannten 1,5
km. Dieser Teil der Reisebewegung wäre daher zu berücksichtigen. Von
der Ausstiegstelle des letzten öffentlichen Verkehrsmittel in Wiener
Neustadt, dem Bus, zur Ausbildungsstätte würden keine Wegzeiten
anfallen und seien solche auch nicht angegeben worden. Aus der Textstelle in der
Verordnung ("... des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel ...")
könne jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es sich nur um ein
Verkehrsmittel handeln dürfe, wenn zwingend zum Erreichen des Zieles auf
kürzestmöglichem Weg zuerst ein öffentlicher Bus, dann die
Eisenbahn und anschließend wiederum ein öffentlicher Bus in Anspruch
genommen werden müsse. Dass dabei auch geringe Wartezeiten anfallen
würden, sei unvermeidlich. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang darauf,
dass in § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz wörtlich von "... der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ..." gesprochen werde und der
Gesetzgeber hier ausdrücklich mehrere öffentliche Verkehrsmittel
anerkenne. Dass der Sohn zwischen den Bahnhöfen Wien-Liesing und Wiener
Neustadt keinen ICC- oder Expresszug als schnellstes Verkehrsmittel nehmen
könne, liege daran, dass diese superschnellen Verkehrsmittel in
Wien-Liesing nicht anhalten würden. Zurückkommend auf das Zeitbeispiel
betrage die Fahrzeit ohne Wartezeiten für das Umsteigen insgesamt 1 Stunde
und 15 Minuten, mit den unumgänglichen Wartezeiten beim Umsteigen 1 Stunde
und 40 Minuten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass die Familie des Bw. im 23. Wiener
Gemeindebezirk wohnhaft ist, der Sohn J seit September 2003 die Fachhochschule
in Wiener Neustadt besucht und die Entfernung zwischen Wien und Wiener Neustadt
ca. 45 km, damit weniger als 80 km beträgt.
Rechtlich gesehen gelten Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn
im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines
Pauschbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
Zu dieser Gesetzesbestimmung hat der Bundesminister
für Finanzen die Verordnung betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. 624/1995, erlassen. Diese Verordnung wurde
mit BGBl. II 449/2001 (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002) geändert.
Die zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts wesentlichen
Bestimmungen dieser Verordnung lauten wie folgt:
"§ 1.
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen
nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3)
...:"
In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass
sich der Bw. im Vorlageantrag auf die für das berufungsgegenständliche
Jahr 2003 nicht mehr anwendbare Stammfassung dieser Verordnung bezieht, wonach
unter anderem gemäß
§ 2 Abs. 1 Wegzeiten von der Wohnung zur
Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der Ausstiegstelle
zur Ausbildungsstätte jeweils für Wegstrecken bis 1.500 m
ausdrücklich außer Ansatz blieben. Nach dieser ursprünglichen
Fassung war aber weiters gemäß
§ 2 Abs. 2 eine unwiderlegliche
Vermutung gegeben, dass hinsichtlich jener Gemeinden, die in Verordnungen zum
Studienförderungsgesetz genannt waren, die tägliche Hin- und
Rückfahr zumutbar ist (vgl. etwa VwGH, 22.9.2000, 98/15/0098).
Was im gegenständlichen Fall den Studienort Wiener
Neustadt anbelangt, ist gemäß
§ 1 der Verordnung des
Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992
(unter Bezugnahme auf dessen § 26 Abs. 3), BGBl. 609/1993, von Wien die
tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar.
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Abs. 2
der Verordnung BGBl. 624/1995 idF BGBl. II 449/2001 kann aber trotz der Nennung
einer Gemeinde (im konkreten Fall Wien) in einer Verordnung zum
Studienförderungsgesetz der Nachweis einer eine Stunde übersteigenden
Fahrtdauer erbracht werden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von
dieser Gemeinde an den Ausbildungsort (im konkreten Fall Wiener Neustadt) trotz
der Nennung in einer solchen Verordnung als nicht mehr zumutbar (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Anm. 69 zu
§ 34).
Wesentlich ist dabei aber, dass die Grundsätze des
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden sind. In
dieser Bestimmung heißt es, dass der Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur (vormals: der zuständige Bundesminister) durch
Verordnung festzulegen hat, von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und
Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, wobei eine Fahrzeit von mehr als je
einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel keinesfalls mehr zumutbar ist.
Aufgrund dieses Wortlautes ist aber hinsichtlich der
Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die
jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die
Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abzustellen. Nach einhelliger Lehre und
Rechtsprechung ist somit, wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
richtig ausgeführt hat, nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit
maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Dabei ist
die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an
denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen
öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Anm. 71 zu
§ 34).
Auch nach Ansicht des VfGH (11.12.1986, B 437/86) kann der
im Studienförderungsgesetz verwendete Begriff des "günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel" nicht anders als dahin verstanden werden, dass
in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden
"Gemeinden" besteht, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer
Stunde bewältigt.
Dieses öffentliche Verkehrsmittel muss
grundsätzlich auch für den Auszubildenden verwendbar sein. So kann
ausnahmsweise dann nicht das "schnellste" öffentliche Verkehrsmittel als
"günstigstes" Verkehrsmittel heranzuziehen sein, wenn die Benützung
etwa infolge mehrstündiger Wartezeiten oder zu kurzer Ruhepausen zwischen
Rückkehr vom Studienort und Fahrbeginn zum Studienort am nächsten Tag
unzumutbar wäre. Liegt die Erreichbarkeit des Studienortes mit der Bahn
regelmäßig - unter Tags und am späten Abend - unter einer
(fallweise: knapp über einer) Stunde Fahrzeit, ist die tägliche Hin-
und Rückfahrt zumutbar.
Anders als noch in § 2 Abs. 1 der Stammfassung der
Verordnung BGBl. 624/1995 sind lediglich Wartezeiten, die beim Umsteigen
außerhalb des Heimat- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen,
zu berücksichtigen, nicht aber unter anderem die Zeiten zwischen Ankunft im
Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt
des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten oder Fußwege.
Unberücksichtigt müssen weiters Fahrten im Heimatort oder im
Studienort bleiben.
Nach dem ausdrücklichen Vorbringen der Bw.
beträgt die Fahrzeit der Schnellbahn von Wien-Liesing nach Wiener Neustadt
47 Minuten. Eine vom unabhängigen Finanzsenat im Internet vorgenommene
Fahrzeitberechnung im Rahmen der Fahrplanauskunft der ÖBB bestätigt
dieses Vorbringen der Bw. Ersichtlich ist aber überdies, dass nach dem
Fahrplan 2003/2004 neben der Schnellbahn ÖBB-Züge verkehren, deren
Fahrtdauer nur 32 Minuten beträgt (vgl. etwa 15. Dezember 2003: Abfahrt in
Wien-Liesing um 05.53, 06.23, 06.53, ..., 09.53, 10.23, 10.53, ..., 16.53,
17.23, 17.53, ...; Ankunft in Wiener Neustadt um 06.25, 06.55, 07.25, ...,
10.25, 10.55, 11.25, ..., 17.25, 17.55, 18.25, ...). Gleichfalls beträgt
auch für die Rückfahrt von Wiener Neustadt nach Wien-Liesing die
Fahrzeit eindeutig unter einer Stunde (vgl. wiederum 15. Dezember 2003: Abfahrt
in Wiener Neustadt um 20.05, Ankunft in Wien-Liesing um 20.36). Nimmt man als
für die "Gemeinde" Wien maßgebenden zentralen Bahnhof (vgl. oben:
jener Punkt der Gemeinde ist heranzuziehen, an dem üblicherweise die Fahrt
zum Ausbildungsort angetreten wird) den Südbahnhof an, ergibt sich
ebenfalls, dass die Fahrzeit nach Wiener Neustadt eindeutig unter einer Stunde
liegt (vgl. wiederum 15. Dezember 2003: Fahrzeiten zwischen 31 und 48
Minuten).
Hingewiesen sei zum Schluss auch noch auf die Internetseite
der Fachhochschule Wiener Neustadt (www.fhwn.ac.at.), worin es heißt, dass
Wiener Neustadt mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht und gut erreichbar
sei. Sowohl die Südbahnstrecke als auch die zahlreichen Regionalbahnen
hätten hier einen ihrer Knotenpunkte. Vom Bahnhof Wiener Neustadt
würden die Bus-Linie G und der "FH Express" der Stadtwerke die StudentInnen
zum Fachhochschulgebäude bringen.
Da demnach zusammenfassend die Fahrzeit zwischen den
"Gemeinden" Wien und Wiener Neustadt weniger als eine Stunde beträgt und
die Fahrten in Wien und Wiener Neustadt sowie die Wartezeiten nicht
berücksichtigt werden können, ist die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 18.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMG), BGBl. Nr. 609/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1604-W/04
- Stammnummer
- 12321
- Gültig
- 18.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF