Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4223-W/02
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (“Verordnungsgemeinde”) im Jahr 2001
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4223-W/02vom 12.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Änderung der Rechtslage im Jahr 2001
Der Gegenbeweis der längeren Fahrdauer als einer Stunde ist bei “Verordnungsgemeinden” seit 1. 10. 2001 (Beginn des Studienjahres 2001/2002, § 6 Abs. 1 UniStG) auch im Abgabenverfahren zulässig.
Da die Verordnung BGBl. 624/1995 i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001 hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte (und die Entfernung von Ein- und Ausstieggstellen öffentlicher Verkehrsmittel von diesen) abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird.
Die elektronische Fahrplanauskunft der ÖBB (http://fahrplan.oebb.at) berücksichtigt bei der Dauer der Fahrzeit auch allfällige Fußwege zur nächsten Haltestelle und Wartezeiten auf die nächste Verbindung (erkenntlich in der “Fahrplanauskunft Detail”).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Tulln betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
beantragte in ihrer Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 unter anderem die Gewährung
eines Betrages von "377,22 Euro" infolge Berufsausbildung ihrer Tochter
Elke außerhalb des Wohnortes. Elke studiere an der Universität Wien,
die Kosten würden von der Bw. zu 100 % getragen.
Die Bw. wurde vom Finanzamt
Tulln mit Bescheid vom 14. Juni 2002 zur Einkommensteuer für das Jahr 2001
veranlagt. Hiebei wurde der Pauschbetrag für die auswärtige
Berufsausbildung nicht gewährt und ausgeführt, dass
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn
von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom
Studienort nach einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar ist. Im gegebenen
Fall sei die Hin- und Rückfahrt zumutbar und somit die geltend gemachte
Berufsausbildung steuerlich nicht abzugsfähig.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2002
erhob die Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 Berufung
mit dem Antrag, die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der
außergewöhnlichen Belastung in Höhe von 1.100 Euro ohne
Selbstbehalt und einen entsprechend geänderten Bescheid zu erlassen.
Die Bw. verweist auf die Rz 881
Abs. 3 LStR 2002, wonach sowohl nach der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes, BGBl. Nr. 624/19 1995 idgF, als auch nach den Verordnungen zu §
26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 der Nachweis zulässig sei, dass
trotz Nennung einer Verordnung zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz
1992 die Fahrzeit länger als eine Stunde beträgt.
"Im
konkreten Fall dauert die Hin- und Rückfahrt vom Wohnort zur
Ausbildungsstätte bei Benutzung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel jeweils länger als eine Stunde, sodass die Zumutbarkeit
nicht gegeben ist.
Deshalb
beantrage ich aufgrund obiger Ausführungen und aufgrund der Tatsache, dass
die definitive Absicht besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen
das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen
abzulegen, die Berücksichtigung des monatlichen Pauschbetrages
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG in Höhe von € 110 für 10
Monate in 2001, das sind insgesamt € 1.100. Gemäß LStR 2002 Rz.
873 ist dieser Pauschbetrag nicht um den Selbstbehalt zu
kürzen."
Am 17. Juli 2002 erhob das
Finanzamt durch Abfrage in der elektronischen Fahrplanauskunft
(http://efa1.vor.at/bin/efa_www.exe) Fahrtzeiten zwischen dem Bahnhof
Langenlebarn und der Haltestelle Schottentor. Hiebei konnte keine einzige
Verbindung festgestellt werden, die eine Fahrtzeit von einer Stunde
überschreitet (Bandbreite zwischen 41 und 59 Minuten; eine Verbindung um
16.12 Uhr mit einer Fahrtdauer von einer Stunde und einer Minute wird sinnvoller
Weise nicht gewählt werden, da zur gleichen Zeit eine Verbindung mit einer
Fahrtdauer von 53 Minuten besteht).
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 17. Juli 2002 wurde die Berufung vom Finanzamt Tulln als unbegründet
abgewiesen und ausführt:
"In
ihrer Berufung behaupten sie unter Hinweis auf die zu § 34 Abs. 3
ergangenen Verordnungen und die Ausführungen hiezu in den LStR 2002 (Rz.
873 ff), dass die Hin- und Rückfahrt ihrer Tochter vom Wohnort zur
Ausbildungsstätte bei Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel jeweils länger als eine Stunde dauert, sodass Anspruch auf
den Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG besteht. Ein Nachweis wurde nicht
erbracht.
Erhebungen
des Finanzamtes zufolge kann vom Wohnort Langenlebarn (Bahnhof) die Haltestelle
Wien-Schottentor in halbstündlichen Intervallen bequem unter einer Stunde
erreicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Berechnung der Fahrzeit
Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts
nicht zu berücksichtigten sind, und auf individuelle Unterrichtszeiten
nicht Rücksicht genommen werden kann. Außerdem sind Wartezeiten,
Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort nicht einzurechnen.
Darüber hinaus wird festgehalten, dass der Gegenbeweis der längeren
Fahrtdauer erst seit 1.10.2001 zulässig ist. Ihre Berufung war daher
abzuweisen."
Mit Schreiben vom 31. Juli 2002
beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde II.
Instanz zur Entscheidung. Hierin führt die Bw. aus, dass im konkreten Fall
die Hin- und Rückfahrt vom Wohnort zur Ausbildungsstätte bei
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel jeweils
länger als eine Stunde dauere, sodass die Zumutbarkeit nicht mehr gegeben
sei. Als Nachweis wurde eine Fahrplanauskunft der österreichischen
Bundesbahnen übermittelt, "wobei die daraus ersichtliche Fahrdauer ohne
Berücksichtigung der Umsteigzeiten zwischen 51 Minuten und 54 Minuten
liegt". Verwiesen wird auf Rz 883 LStR 2002, wonach Wartezeiten bei
Umsteigevorgängen außerhalb des Heimat- oder Studienortes zu
berücksichtigen seien, sodass die Fahrzeiten Langenlebarn (Bahnhof) bis zur
Haltestelle Wien-Schottentor bei Umsteigwartezeiten von ca. 7 Minuten pro
Umsteigevorgang zwischen mindestens 67 Minuten (bei zweimaligem Umsteigen laut
Fahrplanauskunft) und maximal 72 Minuten (bei dreimaligem Umsteigen laut
Fahrplanauskunft) liegen. Folglich sei ein Anspruch auf den Pauschbetrag nach
§ 34 Abs. 8 EStG aufgrund des entsprechenden Nachweises gegeben.
Beigeschlossen war eine
Fahrplanauskunft der ÖBB, wonach folgende Verbindungen
bestünden:
Langenlebarn -
Wien-Schottentor: Abfahrt: 7.46 Uhr, Ankunft: 8.40 Uhr, zweimal umsteigen, Dauer
54 Minuten
Langenlebarn -
Wien-Schottentor: Abfahrt: 7.49 Uhr, Ankunft: 8.40 Uhr, dreimal umsteigen;
Dauer: 51 Minuten
Langenlebarn -
Wien-Schottentor: Abfahrt: 8.17 Uhr, Ankunft: 9.10 Uhr, zweimal umsteigen,
Dauer: 53 Minuten
Langenlebarn -
Wien-Schottentor: Abfahrt: 8.42 Uhr, Ankunft: 9.35 Uhr, zweimal umsteigen,
Dauer: 53 Minuten.
Mit Bericht vom 21. Oktober
2002 wurde die Berufung vom Finanzamt Tulln der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland als damals zuständige
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Bemerkt wurde,
"dass die Umsteigzeiten, entgegen der Darstellung in der Berufung, in der
elektronischen Fahrplanauskunft der ÖBB bzw. des VOR enthalten sein
müssen (langsamste Zugsverbindung zwischen Tulln und Wien FJB: 45
min.)."
Gemäß
§ 323 Abs 10 BAO ist für die Entscheidung über die noch
offene Berufung der Bw. seit 1. Jänner 2003 der unabhängige
Finanzsenat zuständig.
Festgestellt wird, dass in den
vom ÖBB-Fahrplan ausgewiesenen Fahrtzeiten - ersichtlich über
die "Detailansicht" - auch Wegzeiten und allfällige Wartezeiten
berücksichtigt sind (so wird etwa vom Bahnhof Spittelau zur
U-Bahn-Haltestelle ein Fußweg von 4 Minuten einkalkuliert).
Langenlebarn ist eine
Katastralgemeinde von Tulln.
Gemäß
§ 1 der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997
und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde Tulln die tägliche Hin-
und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Akten des
Finanzamtes sowie der vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten
Ermittlungen steht folgender Sachverhalt fest:
Familienwohnsitz der Familie
der Bw. ist Langenlebarn. Langenlebarn ist eine Katastralgemeinde von
Tulln.
Die Tochter der Bw., Elke,
studiert in Wien an der Universität Wien. Die Kosten für die
auswärtige Berufsausbildung trägt die Bw.
Der Familienwohnsitz ist
weniger als 1.500 m vom Bahnhof Langenlebarn entfernt, die Universität Wien
weniger als 1.500 m von der Haltestelle Schottentor.
Vom Wohnort Langenlebarn
(Bahnhof) kann die Haltestelle Wien-Schottentor unter Tags in zumindest
halbstündlichen Intervallen in weniger als einer Stunde erreicht werden;
Gleiches gilt für die Rückfahrt. Tulln bzw. Langenlebarn ist
von Wien weiter als 80 km entfernt.
Gemäß
§ 1 der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997
und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde Tulln die tägliche Hin-
und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar.
Der Unabhängige
Finanzsenat folgt hierbei grundsätzlich dem Vorbringen der Parteien des
zweitinstanzlichen Verfahrenes. Die Entfernung zwischen Wohnung und Bahnhof
Langenlebarn wurde mittels des Internet-Routenplaners www.viamichelin.com
ermittelt; die Entfernung zwischen der Universität Wien und der Haltestelle
Schottentor ist amtsbekannt.
Hinsichtlich der zwischen
diesen Parteien einzig strittigen Sachverhaltsfeststellung, nämlich der
Fahrzeit zwischen Langenlebarn und Wien Schottentor folgt der Unabhängige
Finanzsenat dem zutreffenden Vorbringen des Finanzamtes. Wie sich durch Einsicht
in die "Detailansicht" des ÖBB-Fahrplanes im Internet ergibt,
sind auch dort Wegzeiten und allfällige Wartezeiten berücksichtigt.
Den Nachweis einer Fahrzeit von über eine Stunde vermag die Bw. mit dem
Hinweis darauf, dass zusätzlich noch Umsteigwartezeiten zu beachten
wären, nicht zu führen, da diese Zeiten bereits Eingang in die
Gesamtfahrzeitermittlung der ÖBB gefunden haben und es anderenfalls zu
einem doppelten Ansatz dieser Zeiten käme.
Rechtlich folgt
hieraus:
Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8
EStG 1988 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,
ergangen (im Folgenden als Verordnung bezeichnet). Diese Verordnung wurde mit
BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002
geändert.
1.
Rechtslage Jänner bis September 2001:
Die zur Beurteilung des
vorliegenden Sachverhalts wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung lauten in
der für den Streitzeitraum 2001 gültigen Stammfassung:
"§
1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind,
liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§
2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum
Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des
schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten von der
Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der
Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken
bis 1.500 m außer Ansatz.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als
nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge,
die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit
haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat).
§ 3. Erfolgt
die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur
dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2
vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter
Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu
leisten sind."
Unter "Einzugsbereich des
Wohnortes" i.S.d. § 34 EStG 1988 ist jener Bereich zu verstehen,
in dem die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich als
noch zumutbar anzusehen ist (vgl. VwGH 31. 1. 2000, 95/15/0196; VwGH
14. 9. 1994, 91/13/0229).
Beträgt die Entfernung
zwischen Ausbildungs(Studien)- und Wohnort weniger als 80 km und gilt die
tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen den beiden Orten gemäß
der zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen
Verordnungen als zeitlich zumutbar, erfolgt die Berufsausbildung eines Kindes
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Die durch eine solche
Berufsausbildung verursachten Aufwendungen können weder nach § 34
Abs. 8 EStG 1988 noch - im Hinblick auf die Anordnungen in § 34 Abs. 7
EStG 1988 - nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (UFS
[Innsbruck], Senat 3 [Referent], 18.3.2003, RV/0356-/I/02; UFS [Linz], Senat 6
[Referent], 11.3.2003, RV/1360-L/02; UFS [Linz], Senat 2, 10.6.2003,
RV/1297-L/02; UFS [Linz], Senat 7 [Referent], 21.3.2003, RV/1281-L/02; UFS
[Wien], Senat 17 [Referent], 1.8.2003, RV/2672-W/02).
Bei Katastralgemeinden ist zu
prüfen, ob die Ortsgemeinde, der sie zugehören, in einer der genannten
Verordnung angeführt ist
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 69 m.w.N.; UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
1.8.2003, RV/2672-W/02).
Nach der im Zeitraum
Jänner bis September 2001 geltenden Rechtslage stellen die Verordnungen zum
Studienförderungsgesetz eine unwiderlegliche Vermutung auf, dass
hinsichtlich der in ihnen genannten Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zumutbar ist (vgl. VwGH 22. 9. 2000, 98/15/0098; VwGH
28. 5. 1997, 96/13/0109).
Wie festgestellt, nennt §
1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl.
Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997 und BGBl. II Nr. 295/2001 als Gemeinde,
von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien
zeitlich noch zumutbar ist, unter anderem Tulln.
Da Langenlebarn eine
Katastralgemeinde von Tulln ist, kommt im Zeitraum Jänner bis September
2001 die unwiderlegliche Vermutung der Verordnung, dass eine tägliche Hin-
und Rückfahrt zumutbar ist, zum Tragen.
Es ist dem unabhängigen
Finanzsenat bei dieser Sach- und Rechtslage verwehrt zu prüfen, ob im
Einzelfall ungeachtet der Anführung in einer der Verordnungen eine
tägliche Hin- und Rückfahrt nicht möglich ist.
2.
Rechtslage Oktober bis Dezember 2001:
Mit Wirksamkeit ab 1.
Jänner 2002 (§ 4 der Verordnung i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001)
wurde § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, wie folgt neu gefasst:
§
2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort
mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze
des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat).
Hieraus ist für die Bw.
freilich vorerst nichts gewonnen, weil die Verordnung in dieser Fassung
während des gesamten Jahres 2001 nicht anwendbar ist, sondern erst ab 2002
gilt. Die von der Bw. zitierten Ausführungen in den LStR 2002 beziehen sich
grundsätzlich auch auf die Rechtslage ab 2002.
Allerdings ist zu
beachten, dass auch die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993 eine Änderung
erfahren hat. Mit BGBl. II Nr. 295/2001 wurde in die Verordnung - mit
erstmaliger Wirksamkeit für Anträge von Studierenden für das
Studienjahr 2001/2002 (§ 23 Abs. 6 dieser Verordnung i.d.F. BGBl.
II Nr. 295/2001) - anstelle des bisherigen § 22 ein neuer
§ 22 eingefügt, der wie folgt lautet:
"§ 22. Wenn in einem
Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass
von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je
eine Stunde beträgt, so gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an
den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht
zumutbar."
Es ist daher nach herrschender
Meinung - der auch das Finanzamt Tulln gefolgt ist - seit
1. 10. 2001 (Beginn des Studienjahres 2001/2002, § 6
Abs. 1 UniStG) auch im Abgabenverfahren der Gegenbeweis der längeren
Fahrtdauer zulässig (die Neufassung der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 durch
Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 erfolgte zwar erst ab 1. 1. 2002,
durch den Verweis auch in der Stammfassung der Verordnung BGBl.
Nr. 624/1995 auf die Verordnungen zum StudienförderungsG 1992 ergibt
sich jedoch die Zulässigkeit schon ab 1. 10. 2001;
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 69; vgl. auch Lohnsteuerprotokoll 2002,
1.18.2).
Der Verordnung BGBl. Nr.
624/1995 enthält einen dynamischen Verweis auf die Verordnungen zum
StudienförderungsG 1992 ("...wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist..."); da nach der seit 1. Oktober 2001 anzuwendenden Fassung der hier
maßgeblichen Verordnung zum StudienförderungsG 1992 bei Nachweis
einer eine Stunde überschreitenden Fahrzeit die tägliche Fahrt trotz
Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar gilt, entfaltet ein derartiger
Nachweis auch Wirkungen im Abgabenverfahren.
Dieser Nachweis wird im
Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 (wie auch ab Jänner 2002) freilich an
Hand der Grundsätze des StudienförderungsG 1992 - und nicht an
Hand der Ermittlungsgrundsätze des § 2 Abs. 1 Verordnung
BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung für jene Ausbildungsorte, die in
keiner Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992
genannt sind - zu führen sein.
Nach Ansicht des VfGH kann der
in § 26 StudienförderungsG 1992 verwendete Begriff des
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders
als dahin verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel
zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden besteht, das die Strecke in einem
geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt (VfGH
11. 12. 1986, B 437/86). Diese Rsp fand auch in Rz 883 LStR 2002
Eingang.
Daher sind nach § 2
Abs. 2 Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 i.V.m. § 22 Verordnung BGBl.
Nr. 605/1993 i.d.F. BGBl. II Nr. 295/2001 (anders als nach
§ 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der
Stammfassung) zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat-
oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen,
nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn
sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht
andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort
(vgl. Rz 883 LStR 2002).
Da die Verordnung hinsichtlich
der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die
jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die
Wohnung bzw die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die
tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen
beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen
Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen
Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw.
beendet wird (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 71; Lohnsteuerprotokoll 2002, Punkt
1.18.3).
Auch die Studie des
Österreichischen Instituts für Raumplanung, die den Verordnungen zum
StudienförderungsG 1992 zugrunde liegt, rechnete mit dem jeweiligen
Stadtzentrum bzw. zentralen Bahnhöfen und Haltestellen, wobei abgesehen von
Linz und Wien der jeweilige (Haupt)Bahnhof, in diesen beiden Städten
folgende Aus- bzw. Einstiegsstellen herangezogen wurden: Linz: Hauptbahnhof,
Bahnhof Linz-Urfahr, (aus dem Mühlviertel) Linz Hessenplatz. Wien: Bahn:
Wien Westbahnhof, Wien Franz Josefs-Bahnhof, Wien Nord, Wien Südbahnhof,
(aus Richtung Wolfsthal) Wien Mitte; Regionalbusverkehr: Wien Brigittaplatz,
Wien Nord, Gürtel (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 71).
Richtigerweise wäre daher
nicht die Wegzeit Langenlebarn (Bahnhof) bis Wien (Haltestelle Schottentor),
sondern die (kürzere) Wegzeit Langenlebarn (Bahnhof) bis Wien (Franz
Josefs-Bahnhof) maßgebend.
Da selbst die längere
(unzutreffenderweise nach § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl.
Nr. 624/1995 ermittelte) Wegzeit zwischen Langenlebarn (Bahnhof) und Wien
(Haltestelle Schottentor) nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen unter
einer Stunde je Richtung liegt, wurde der Nachweis einer eine Stunde
überschreitenden Fahrzeit nicht geführt.
Dass ausnahmsweise nicht das
"schnellste" öffentliche Verkehrsmittel als
"günstigstes" Verkehrsmittel heranzuziehen wäre, weil die
Benützung etwa infolge mehrstündiger Wartezeiten (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 70) oder zu kurzer Ruhepausen zwischen
Rückkehr vom Studienort und Fahrbeginn zum Studienort am nächsten Tag
unzumutbar wäre, wurde von der Bw. nicht behauptet und stünde auch im
Widerspruch zu den zahlreichen aktenkundigen Zugsverbindungen zwischen Wien und
Langenlebarn.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, 12.
August 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Auswärtige BerufsausbildungVerordnungsgemeindeKatastralgemeindeFahrzeitWartezeitWegzeitNachweis längerer Wegzeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4223-W/02
- Stammnummer
- 5448
- Gültig
- 12.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF