Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100052/2012
Anspruchsvoraussetzungen für das große Pendlerpauschale
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100052/2012vom 24.09.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gerade in solchen Fällen geringfügiger Differenz der Fahrzeiten ist nach der eindeutigen gesetzlichen Wertung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 und seiner vorrangigen Anknüpfung an den öffentlichen Verkehr der Verzicht auf die Benutzung des Individualverkehrs zumutbar. Die Mitbeteiligte räumt im Übrigen auch ein, dass sie tatsächlich nicht mit dem Pkw, sondern mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anreist.
Dass ein tägliches Pendeln von rund 3 Stunden sowohl mit dem Pkw als auch mit dem Massenbeförderungsmittel an sich belastend ist, ist unzweifelhaft. Insoweit finden auch in anderen Rechtsbereichen - wie etwa in dem von der Mitbeteiligten vorgebrachten Arbeitslosenversicherungsrecht oder bei der Berücksichtigung von Aufwendungen berufsbedingter doppelter Haushaltsführung - andere Unzumutbarkeitsbegriffe Anwendung. Nimmt ein Arbeitnehmer das Pendeln dennoch in Kauf, ist allerdings gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zur Bestimmung des zumutbaren Verkehrsmittels ein Vergleich zwischen Massenbeförderungsmittel und Individualverkehr notwendig.
Indem die belangte Behörde ohne das Anstellen eines solchen Vergleichs allein aufgrund einer absoluten Gesamtfahrzeit von über 3 Stunden schon von einer Unzumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln ausgegangen ist und bereits deshalb eine Relevanz der neu hervorgekommenen öffentlichen Anreisemöglichkeiten ausgeschlossen hat, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ..."
Im Lichte des vorstehenden VwGH-Erkenntnisses wird daher die Rechtsansicht des Finanzamtes, dass für die Fragenbeantwortung der „Unzumutbarkeit im vorliegenden Beschwerdefall" vordergründig neben einer mehr als 90 Minuten andauernden Wegzeit für die „einfache“ Wegstrecke auch eine "mehr als die dreifache Zeit mit dem KFZ", also von mehr als 2 Stunden und 30 Minuten Fahrtdauer täglich erforderlich sei, vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist die Beurteilung der „Unzumutbarkeitsfrage“ iSd § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988, wie der festgestellte Sachverhalt der vorliegenden Beschwerdefälle aufzeigt, davon abhängig, ob sich die Nichtbenutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf Grund eines gezogenen Fahrtdauer- bzw. Gesamtwegzeitvergleichs mit dem Kfz nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen - für das tägliche Pendeln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Bf – als sinnvoll erweist oder nicht. Das Bundesfinanzgericht betrachtet den Vergleichswert "der dreifachen Fahrzeit mit dem KFZ" als taugliche Richtwertzeitgröße um daraus einen Anhaltspunkt zur Lösung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der "Unzumutbarkeit" im jeweiligen Einzelfall zu finden.
Daher vermag die getroffene rechtliche Schlussfolgerung des Finanzamtes, auch wenn die Fahrzeit mit dem KFZ somit rein rechnerisch nicht "überwiegend an einzelnen Arbeitstagen" drei Mal kürzer als jene mit dem öffentlichen Verkehrsmittel unter Anwendung von "Park and Ride" für die tägliche einfache Heimfahrtwegstrecke zur Wohnung "B" betragen hat, eine schlüssig "zumutbare" theoretische Benützbarkeit öffentlicher Massenbeförderungsmittel in Kombination mit Individualverkehr in den vorliegenden Streitjahren nicht aufzuzeigen. Dies deshalb nicht, zumal sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dienstendezeiten des Bf eine unstrittige Wegzeitrückfahrt von "überwiegend mehr als 2 Stunden und 15 Minuten täglich" im Falle der "fiktiven" Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ergeben hätte.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes liegt es unter freier Beweiswürdigung auf der Hand, dass eine geringfüge Wegzeitunterschreitung von lediglich "12 Minuten", im Vergleich zur dreifachen Fahrtdauer zum KFZ, an einigen Arbeitstagen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (siehe zB das Ergebnis des Zumutbarkeitsgrenzvergleiches Jänner 2010) dem Bf die "theoretische" Benützungsmöglichkeit von Massenbeförderungsmitteln statt einer Teilnahme am Individualverkehr, nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen, nicht zuzumuten gewesen wäre.
Unter Beachtung dieser Rechtsüberlegung des BFG kommt allerdings den wiederholt vorgetragenen Beschwerdeargumenten des Bf, wonach auch der UFS in einer Vielzahl von Entscheidungen von einer sog. generellen Zumutbarkeitsobergrenze hinsichtlich einer „Gesamttagesarbeitszeitwegzeit bereits von mehr als drei Stunden (Hin- und Rückfahrt)“ ausgegangen sei, durchaus Berechtigung zu (vgl. Entscheidung des UFS 05.09.2012, RV/2242-W/12 mit Verweisen auf umfangreiche UFS-Spruchpraxis). Zutreffend wurde daher vom Bf auch allgemein und sinngemäß eingewendet, dass sich aus der Normbestimmung iSd § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988 eine Zeitstaffel oder eine mathematische Formel für die Berechnung der Unzumutbarkeit jedenfalls nicht entnehmen lasse.
Eine schlüssige Fragenbeantwortung einer „zumutbaren oder unzumutbaren maßgeblichen Fahrtdauer“ ergibt sich, entgegen der Ansicht des Finanzamtes, im Beschwerdefall daher einzig aus den tatsächlichen Vergleichswerten zwischen den Fahrt(Weg-)zeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln unter Anwendung von „Park and Ride“ und dem Individualverkehr, die im oben angeführten feststehenden Sachverhalt zu den „Wohnungen A u. B“ vom BFG bereits im Detail dargestellt worden sind.
Angewendet auf die streitverfangenen Lohnzahlungszeiträume vom 01.01.2010 bis 14.10.2011 zeigt sich an Hand der Wegzeiten- bzw. Fahrtzeitermittlungsergebnissen die klare Tatsachenfeststellung, dass die Gesamtwegzeitdifferenz (Wohnung „A“) im Vergleich der Wegzeit öffentliches Verkehrsmittel unter Anwendung von "Park and Ride" mit der Fahrzeit des KFZ rund 2 Stunden und 1 Minute (= 1,99fache Zeitdauer) und die Gesamtwegzeitdifferenz (Wohnung „B“) im Vergleich der Wegzeit "öffentliches Verkehrsmittel unter Berücksichtigung von Park and Ride" mit der Fahrzeit des KFZ rund 2 Stunden und 2 Minuten (= 2,24fache Zeitdauer) täglich beträgt.
Vom Bundesfinanzgericht werden die festgestellten täglichen Wegzeitdifferenzen von jeweils rund über 2 Stunden (Wegzeitvergleich öffentliches Verkehrsmittel gegenüber Fahrtdauer KFZ: rund 1,99 oder 2,24fache Zeitdauer) in freier Beweiswürdigung als Wesentlich erachtet und es wird aus diesem Grunde die theoretische Benützungsmöglichkeit von Kfz in Kombination mit den öffentlichen Verkehrsmitteln für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in den in Rede stehenden Lohnzahlungszeiträumen der Streitjahre 2010 und 2011 als für den Bf als „unzumutbar“ gewertet.
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, steht daher dem Bf das "große" Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 für über 60 km im Betrag von € 3.372,00 für das Streitjahr 2010 und im Betrag von € 3.060,00 (10 Monate à € 306,00) für das Streitjahr 2011 zu.
Den Beschwerden war daher Folge zu geben.
Beilagen : 2 Berechnungsblätter
IV. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die zu entscheidende Rechtsfrage, welche Unzumutbarkeitskriterien im Einzelfall bestehen müssen um das „große Pendlerpauschale“ iSd § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 in Form von Werbungskosten berücksichtigen zu können, ist durch die ständige Rechtsprechung des VwGH als ausreichend und klar dargelegt zu werten (siehe oben zitierte VwGH-Judikatur; insbesondere VwGH vom 24.04.2014, 2012/15/0149). Im gegenständlichen Erkenntnis wird von der Rechtsprechung des VwGH nicht abgewichen. Daher sind die Voraussetzungen für die Zulassung einer ordentlichen Revision gem. Art. 133 B-VG nicht gegeben.
Klagenfurt am Wörthersee, am 24. September 2018
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100052/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100052.2012
- Stammnummer
- 121854
- Gültig
- 24.09.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF