Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0089-L/06
Beträgt die Fahrtzeit mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einer Entfernung von über 60 km jedenfalls unter 2,5 Stunden, so ist lediglich das sog. kleine Pendlerpauschale zu berücksichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0089-L/06vom 23.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 2. August 2005 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
8. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000,
2001, 2002, 2003 und 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mittels Ersuchen um Ergänzung vom
23. Juni 2005 wurde der Berufungswerber (Bw.) seitens des
zuständigen Finanzamtes ersucht, "genaueste" Angaben betreffend das
für das Jahr 2004 beantragte große Pendlerpauschale nachzureichen.
In einer persönlichen Vorsprache erklärte der
Bw., dass er um drei Minuten länger als 2,5 Stunden unterwegs sei.
Seitens des Finanzbeamten sei er über die Korrektur und Rückforderung
bis 2000 informiert worden.
Mit Bescheiden vom 8. Juli 2005 wurde die
Einkommensteuer der Jahre 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 unter
Berücksichtigung lediglich des kleinen Pendlerpauschales festgesetzt.
Mit Datum 28. Juli 2005 wurde Berufung gegen die
Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 2000,
2001, 2002 und 2003, sowie gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre
2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 eingebracht. Begründend wurde
ausgeführt, dass überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar sei. Die Wegzeit vom
Wohnort zur Arbeitsstätte würde 2,5 Stunden betragen. Damit werde
die zumutbare Wegezeit von der Wohnung zur Arbeitsstätte
überschritten. In der Begründung zu den
Einkommensteuerbescheiden wird ausgeführt, dass die große
Pendlerpauschale deshalb nicht zustehe, da der benützte Vöest
Pendlerbus dem Verkehrsverbund unterstehe. Wenn der Wohnort und die
Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes liegen, sei die Benutzung
eines öffentlichen Verkehrsmittels nur dann zumutbar, wenn während des
Tages gearbeitet werde. Der Bw. würde aber nicht nur während des Tages
arbeiten, sondern auch in der Nacht (Schichtarbeit). Der benutzte Pendlerbus
würde speziell für Schichtarbeiter aufgrund der Schichtarbeit
zustehen. Es werde daher die Berücksichtigung des großen
Pendlerpauschales beantragt.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom
7. Oktober 2005 wurde der Bw. seitens des zuständigen Finanzamtes
ersucht, Arbeitszeitnachweise über den tatsächlichen Arbeitsbeginn
bzw. das tatsächliche Arbeitsende zur Einsichtnahme vorzulegen (Kopie der
Stempelkarte).
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2005 wurden die
geforderten Arbeitsnachweise übermittelt (Juni 2004,
November 2000, April 2001, November 2002, Juli 2003).
Mit Berufungsvorentscheidungen für die Jahre 2000,
2001, 2002, 2003 und 2004 vom 2. November 2005 wurde die Berufung
gegen die Bescheide vom 8. Juli 2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass für die Ermittlung der
Wegzeit die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum tatsächlichen
Arbeitsbeginn (und nicht der "fiktive Arbeitsbeginn" um 6.00 Uhr)
maßgeblich sei. Lt. ha. Ermittlungen sei der tatsächliche
Arbeitsbeginn bei einer Frühschicht (auch bei anderen Schichtbetrieben)
nicht wie offiziell angegeben um 6.00 Uhr, sondern um ca. 5.30 Uhr,
weil sonst die Arbeiter, die aus der Nachtschicht kommen, den Schichtbus nicht
mehr erreichen würden (diese inoffizielle Handhabung sei auch von einigen
Voestarbeitern bestätigt und angegeben worden).
Mit Datum 18. November 2005 wurde ein Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
2. Instanz eingereicht. Begründend wurde ausgeführt, dass
die ablehnende Berufungsvorentscheidung vom 2. November 2005 davon
ausgehe, dass der Arbeitsbeginn nicht um 6 Uhr, sondern schon um ca.
5.30 Uhr erfolgen würde. Dazu sei Folgendes
anzumerken: Der Bw. hätte seine Fahrzeiten im Berufungsschreiben vom
28. Juli 2005 ausführlich dargestellt. Der Bw. würde die
Wohnung bei der Frühschicht bereits um 3.15 verlassen und die Arbeitszeit
um 6 Uhr beginnen. Bei der Mittagsschicht verlasse er die Wohnung bereits
um 11.15, wenn die Arbeitszeit um 14 Uhr beginne und der Arbeitsweg
für die Nachtschicht würde bereits um 9.15 beginnen;
Nachtschichtbeginn um 22.00. Die Wegstrecke würde 62 km und
die Fahrzeit inklusive der Wartezeiten mehr als 2,5 Stunden betragen (vom
Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn). Der Bw. würde im
Schichtdienst arbeiten. Eine entsprechende Bestätigung des Dienstgebers
über die Arbeitszeiten sei bereits übermittelt worden. Aus dieser
Bestätigung des Dienstgebers sei zu entnehmen, dass der Arbeitsbeginn je
nach Schichtturnus um 6.00, 14.00 oder um 22.00 beginne und um 14.00, 2.00 bzw.
6.00 morgens ende. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei das große
Pendlerpauschale zu gewähren. Es werde daher der Antrag gestellt,
das große Pendlerpauschale für die Wegstrecke von 62 km zu
berücksichtigen.
Mittels Ersuchen um Ergänzung seitens der
zuständigen Finanzamtes vom 14. Dezember 2005 wurde der Bw. um
weitere Angaben ersucht: Mit welchem Verkehrsmittel werde der Arbeitsweg
zurückgelegt (PKW-Kennzeichen)? Beschreibung des Arbeitsweges mit
genauen Zeit und Kilometerangaben und Angabe des verwendeten
Beförderungsmittels vom Verlassen der Wohnung bis zum tatsächlichen
Arbeitsbeginn und zurück (Arbeitsende bis Ankunft in der
Wohnung). Wann ist der tatsächliche Arbeitsbeginn? Vorlage
der Fahrpläne der benutzten öffentlichen Verkehrsmittel bzw. Fahrplan
des Schichtbusses.
Mit Eingabe vom 12. Jänner 2006 wurde diesem
Ersuchen wie folgt Rechnung getragen: Der Bw. würde die Wohnung bei
der Frühschicht um 3.30 (Mittag 11.30; Nacht 19.30) verlassen. Bis zur
Bushaltestelle gehe er ca. 300m zu Fuß um um 3.43 (11.43; 19.43) in den
Schichtbus einzusteigen. Die Fahrtstrecke zur Arbeit betrage 67km. Die Arbeit
würde zwischen 5.45 und 6.00 beginnen (zw. 13.45 und 14.00; zw. 21.45 und
22.00). Das Arbeitsende wurde mit 13.45 (21.45 und 5.45) angegeben. Um
13.50 (21.50 und 5.50) steige er in den Schichtbus ein und um ca. 15.03 (23.03
und 7.03) in N aus. Von dort gehe er von der Haltestelle zu Fuß zur
Wohnung, wo er um ca. 15.08 (23.08 und 7.08) ankomme. Diese Daten wurden durch
vorgelegte Kopien von Verkehrsplänen bestätigt.
Mit Datum 1. Februar 2006 wurde die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind nach
Z. 6 dieser Gesetzesstelle auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wobei für die
Berücksichtigung dieser Aufwendungen
gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei
einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis
20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33
Abs. 5) abgegolten.
b)
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt,
mehr als 20 km und ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind zusätzlich
Pauschbeträge zu berücksichtigen ("kleines
Pendlerpauschale"):
c) Ist dem Arbeitnehmer
im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte
zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht
zumutbar
, dann sind anstelle der
Pauschbeträge nach lit. b andere (höhere) Pauschbeträge zu
berücksichtigen ("großes Pendlerpauschale").
Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle
Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Strittig ist, ob dem Berufungswerber das
große Pendlerpauschale für
die Fahrtstrecke über 60 km zwischen der Wohnung und der
Arbeitsstätte zusteht.
Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es hinsichtlich der
Gewährung des kleinen oder großen Pendlerpauschales nicht darauf an,
ob der Steuerpflichtige die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte
tatsächlich mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit dem PKW oder
mit beiden bewältigt. Entscheidend ist, ob zumindest auf der halben
Fahrtstrecke ein Massenbeförderungsmittel verkehrt und seine Benutzung im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zumutbar ist. Trifft dieser Sachverhalt
zu, kommt die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b
(kleines Pendlerpauschale), ansonsten die nach lit. c (großes
Pendlerpauschale) zur Anwendung (vgl. auch Feststellungen des Finanzausschusses
zum EStG 1988 in ÖStZ 1988, S. 238).
Unzumutbarkeit liegt somit dann vor, wenn auf dem halben
Arbeitsweg (hin oder auch zurück) ein Massenbeförderungsmittel
überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt.
Der Gesetzgeber verlangt hier also nicht, dass auf der ganzen Fahrtstrecke ein
Massenbeförderungsmittel in Betrieb ist, es genügt, wenn ein solches
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke verkehrt.
Unstrittig ist im gegenständlich zu beurteilenden
Fall, dass jedenfalls hinsichtlich mehr als der halben Fahrtstrecke ein
öffentliches Verkehrsmittel (sog. "Schichtbus") verkehrt. Eine
Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Benutzung eines
Massenbeförderungsmittels liegt also nicht vor.
Weiters ist zu prüfen, ob eine Unzumutbarkeit wegen
langer Anfahrtszeit vorliegt. Die Frage, wann die Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, wird in § 16
Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 nicht näher geregelt und ist somit im Wege
der Gesetzesinterpretation zu lösen. In Übereinstimmung mit Lehre wird
in der Verwaltungspraxis die Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit anhand
einer entfernungsabhängigen Zeitstaffel geprüft, wobei nachstehende
Zeiten für die Zurücklegung der
einfachen Wegstrecke durchschnittlich
als zumutbar angesehen werden:
|
unter 20 km
|
1,5 Stunden
|
ab 20 km
|
2 Stunden
|
ab 40 km
|
2,5
Stunden
[Bemerkt wird, dass nach den amtlichen Erläuterungen
(Regierungsvorlage) zum EStG 1988 die Fahrt mit dem
Massenbeförderungsmittel insbesondere dann unzumutbar wäre, wenn sie
mehr als dreimal so lange dauert wie mit dem eigenen Kraftfahrzeug. Allerdings
sei im Nahebereich von bis zu 25 km die Benützung des
Massenbeförderungsmittels auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit
für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten betrage.]
Die Wegzeit umfasst nach herrschender Lehre (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, Tz 53 zu § 16; Doralt, EStG,
§ 16 Tz 108, ÖStZ 1988, 317) die Zeit vom Verlassen der Wohnung
bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft
in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit
zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem
öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw.. Stehen verschiedene
öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, dann ist von der
Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels auszugehen;
darüber hinaus ist eine optimale Kombination von Massenbeförderungs-
und Individualbeförderungsmittel (z.B. Park and ride) zu unterstellen, und
zwar auch dann, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird.
Uneinigkeit besteht im konkreten Fall darüber, ob das
sog. kleine Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
oder das sog. große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke über 60km zu berücksichtigen ist.
Eine Unzumutbarkeit, wegen einer mehr als dreifachen
Überschreitung der Fahrzeit mit dem Massenbeförderungsmittel
gegenüber dem eigenen Kraftfahrzeug ist hier keinesfalls gegeben. Für
eine Fahrstrecke von über 60km ist auch mit dem Pkw mit einer Fahrzeit von
zumindest einer Stunde zu rechnen (vgl. hierzu z.B. den Routenplaner www.at.map24.com). Eine diesbezügliche
Abfrage zwischen P und Linz (Ortsmittelpunkte) hat für eine Fahrtstrecke
von 55 km eine Fahrzeit von rd. einer Stunde ergeben.
Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist also
wesentlich, ob die Gesamtfahrzeit von 2,5 Stunden für den Weg von der
Wohnung zur Arbeitsstätte überschritten wird oder nicht.
Hierzu ergeben die vom Bw. selbst dargelegten Zeiten ein eindeutiges
Bild (Darstellung in der Vorhaltsbeantwortung vom
12. Jänner 2006): Der Bw. würde die Wohnung bei der
Frühschicht um 3.30 (Mittag 11.30; Nacht 19.30) verlassen. Bis zur
Bushaltestelle gehe er ca. 300m zu Fuß um um 3.43 (11.43; 19.43) in den
Schichtbus einzusteigen. Die Fahrtstrecke zur Arbeit betrage 67km. Die Arbeit
würde zwischen 5.45 und 6.00 beginnen (zw. 13.45 und 14.00; zw. 21.45 und
22.00). Das Arbeitsende wurde mit 13.45 (21.45 und 5.45) angegeben. Um
13.50 (21.50 und 5.50) steige er in den Schichtbus ein und um ca. 15.03 (23.03
und 7.03) in N aus. Von dort gehe er von der Haltestelle zu Fuß zur
Wohnung, wo er um ca. 15.08 (23.08 und 7.08) ankomme. Diese Daten wurden durch
vorgelegte Kopien von Verkehrsplänen bestätigt.
Der Bw. muss den Schichtbus um jeweils 3.43 Uhr
(11.43 Uhr; 19.43 Uhr) erreichen. Dafür muss er die Wohnung um
jeweils 3.30 Uhr (11.30 Uhr; 19.30 Uhr) verlassen. Für die
Strecke von rd. 300m wird also eine Gehzeit von rd. 10 Minuten
veranschlagt. Dies ist jedenfalls ausreichend. Auch wenn man eher langsam geht
(als Richtwert 4km/h) wird diese Zeit keineswegs überschritten (ja sogar
erheblich unterschritten). Der Bw. berücksichtigte in der Eingabe vom
12. Oktober 2006 für diese Strecke eine Gehzeit von fünf
Minuten (15.03 bis 15.08; 23.03 bis 23.08; 7.03 bis 7.08). Den Angaben im
Vorlageantrag vom 11. November 2005, dass die Wohnung bereits um
3.15 Uhr (11.15 Uhr; 19.15 Uhr) verlassen werde, ist also hier
keineswegs zu folgen. Als Dienstbeginn wird jeweils eine Zeit zwischen
5.45 Uhr und 6.00 Uhr (13.15 Uhr und 14.00 Uhr;
21.45 Uhr und 22.00 Uhr) angegeben. Das Dienstende wurde vom
Bw. mit 13.45 Uhr (21.45 Uhr; 5.45 Uhr) angegeben. Es ist also
anzunehmen, dass auch der Bw. seine Vorgängerschicht bereits vor dem
"offiziellen" Dienstbeginn ablösen muss, da ja auch er von seiner
Nachschicht bereits vor dem offiziellen Dienstende abgelöst werden muss.
Die als spätesten Beginnzeiten angegebenen Zeiten 6.00 Uhr
(14.00 Uhr; 22.00 Uhr) werden also eher selten tatsächlich
erreicht werden (meist infolge Schichtwechsel schon früher). Aber
selbst wenn man diese Zeiten der Entscheidung zugrunde legt, wird die als
zumutbar angegebene Fahrzeit von 2,5 Stunden keinesfalls
überschritten, sodass die Berufung wie im Spruch angeführt, als
unbegründet abzuweisen war.
Linz, am 23.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0089-L/06
- Stammnummer
- 29603
- Gültig
- 23.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF