Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4297-W/02
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (“Verordnungsgemeinde”) im Jahr 2001
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4297-W/02vom 29.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Änderung der Rechtslage im Jahr 2001
Hier: Bestehen während des ganzen Tages Zugsverbindungen mit einer Gesamtfahrzeit von unter einer Stunde, wird der Nachweis der eine Stunde übersteigenden Fahrzeit nicht erbracht.
Ausnahmsweise kann nicht das “schnellste” öffentliche Verkehrsmittel als “günstigstes” Verkehrsmittel heranzuziehen sein, weil die Benützung etwa infolge mehrstündiger Wartezeiten (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm 70) oder zu kurzer Ruhepausen zwischen Rückkehr vom Studienort und Fahrbeginn zum Studienort am nächsten Tag unzumutbar wäre (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 12.8.2003, RV/4223-W/02). Liegt die Erreichbarkeit des Studienortes mit der Bahn regelmäßig - unter Tags und am späten Abend - unter einer (fallweise: knapp über einer) Stunde Fahrzeit (inklusive allfälligem Umsteigen), ist die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Christa Haiden, gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der in Neunkirchen (NÖ)
wohnhafte Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 unter anderem die
Gewährung des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988
infolge Berufsausbildung seiner Tochter Nina in Wien.
Mit Einkommensteuerbescheid vom
4. April 2002 wurde der Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 2001
veranlagt. Der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 wurde
nicht gewährt. "Aufwendungen
für eine Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes gelten nicht als
außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsbereich des
Wohngebietes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche
Möglichkeit ist in Ihrem Fall gegeben, sodass die geltend gemachten
Aufwendungen nicht zu berücksichtigen waren."
Mit Schreiben vom 6. Mai 2002
erhob der Bw. durch seine steuerliche Vertreterin gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 Berufung mit dem Antrag, das
beantragte Pauschale in Höhe von 1.500 S monatlich für das
Hochschulstudium der Tochter Nina als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
"Nina hat an der technischen Universität
das Fachgebiet Architektur inskripiert und beabsichtigt das Studium erfolgreich
zu beenden. Da bei diesem Fachgebiet Vorlesungen, Übungen und insbesonders
Zeichenarbeiten für sogenannte PROGRAMME bis spät in die Nachtstunden
abgehalten bzw. durchgeführt werden, ist es für eine halbwegs
erträgliche Studiendauer unmöglich, das Arbeitsprogramm als Pendlerin
von Neunkirchen aus zu betreiben bzw. zu erledigen.
Nina bewohnt in Wien 16 eine Wohnung, da die
tägliche Hin- und Rückfahrt einschließlich Umsteigzeit von
Neunkirchen aus unter Berücksichtigung der Fahrpläne für Bundes-
und Straßenbahn rund 3 Stunden ausmacht und speziell in den Nachtstunden
lange Fahrt-, Warte- und Umsteigzeiten nicht zumutbar sind.
Es muss selbst von der Wiener Wohnung aus täglich
1 Stunde Zeitverlust für Hin- und Rückfahrt in Kauf genommen werden.
Die 2. Änderungen in den LSTR AÖF 2001/255
vom 20.12.2001 nehmen bereits auf Fahrtzeiten zwischen Heimatort und Studienort
von mehr als einer Stunde Rücksicht und lassen den Freibetrag zu, auch wenn
der Heimatort in der Vdg. zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetz
1992 BGBl 605/1993 genannt ist."
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 2. Oktober 2002 wies das Finanzamt Neunkirchen die Berufung als
unbegründet ab: "Die
Änderungen der LSTR treten erst ab 1.1.2002 in
Kraft."
Hierauf brachte der Bw. durch
seine steuerliche Vertreterin mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 direkt in
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.
Der Vorlageantrag enthält eine Darstellung des bisherigen
Verfahrensganges.
Mit Kurzmitteilung vom 6.
November 2002 wurde das Finanzamt Neunkirchen über den Vorlageantrag in
Kenntnis gesetzt.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 BAO ist für die Entscheidung über die
noch offene Berufung der Bw. seit 1. Jänner 2003 der Unabhängige
Finanzsenat zuständig.
Nach dem in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 71 wiedergegebenen Beispiel ist die
Strecke Neunkirchen - Wien in beiden Richtungen in weniger als einer
Stunde erreichbar.
Diese Auffassung findet auch in
den in der Anlage wiedergegebenen Verbindungen von Neunkirchen nach Wien und
zurück ihre Deckung.
Die Wegzeit zwischen Wien
Südbahnhof und dem Karlsplatz (Technische Universität) beträgt
rund 15 Minuten.
Gemäß
§ 1 der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997
und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde Neunkirchen die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch
zumutbar.
Am 27. August 2003 wurde am
Finanzamt Neunkirchen mit den Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens die
Sach- und Rechtslage erörtert (§ 279 Abs. 3 BAO).
Unterlagen über die im
Detail besuchten Lehrveranstaltungen könne der Bw. derzeit keine vorlegen,
allerdings bei Bedarf nachbringen. Der Bw. wisse aus seiner eigenen
Studienerfahrung, dass man - insbesondere vor der Abgabe von schriftlichen
Arbeiten und vor Prüfungen - oftmals bis am Abend arbeiten und an der
Universität anwesend sein müsse. Auch stünden nur auf der
Universität bestimmte erforderliche Geräte zur Verfügung.
Freilich sei diese längere Anwesenheit nicht ständig, sondern nur
punktuell erforderlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Akten des
Finanzamtes sowie der vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten
Ermittlungen steht folgender Sachverhalt fest:
Familienwohnsitz der Familie
des Bw. ist Neunkirchen.
Die Tochter des Bw., Nina,
studiert in Wien an der Technischen Universität Wien. Sie wohnt
während des Studiums in einer Zweitwohnung in Wien. Die Kosten für die
auswärtige Berufsausbildung trägt der Bw.
Vom Wohnort Neunkirchen
(Bahnhof) kann die Haltestelle Wien Südbahnhof in weniger als einer Stunde
erreicht werden und zwar zumeist in rund halbstündigen Intervallen.
Gleiches gilt für die Rückfahrt. Bei der Rückfahrt besteht
lediglich zwischen 20:58 Uhr und 22:03 Uhr keine Verbindung.
Neunkirchen ist von Wien
weniger als 80 km entfernt.
Gemäß
§ 1 der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997
und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde Neunkirchen die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch
zumutbar.
Der Unabhängige
Finanzsenat folgt hierbei grundsätzlich dem Vorbringen der Parteien des
zweitinstanzlichen Verfahrenes. Die Entfernung zwischen der Technischen
Universität Wien und dem Südbahnhof wurde mittels der elektronischen
Fahrplanauskunft http://www.vor.at ermittelt. Die Bahnverbbindungen zwischen
Neunkirchen und Wien Südbahnhof wurden mit der ÖBB-Fahrplandatenbank
(Winterfahrplan 2001) erhoben. Dass im Berufungszeitraum davon abweichende
Verhältnisse geherrscht hätten, wurde von den Parteien des
zweitinstanzlichen Verfahrens nicht behauptet.
Feststellungen über den
Beginn und das Ende der von der Tochter des Bw. tatsächlich besuchten
Lehrveranstaltungen waren nicht zu treffen, da sämtliche in Betracht
kommenden Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn Neunkirchen
- Wien) eine Fahrzeit (inklusiver allfälliger Umsteigzeiten) von
weniger als einer Stunde (oder bei einigen Verbindungen: von knapp über
einer Stunde) aufweisen.
Unterlagen hierzu konnte der
Bw. nicht vorlegen. Der Bw. räumt jedoch selbst ein, dass ein
Anwesenheitserfordernis an der Universität am Abend nicht
regelmäßig, sondern nur punktuell besteht.
Rechtlich folgt
hieraus:
Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8
EStG 1988 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,
ergangen (im Folgenden als Verordnung bezeichnet). Diese Verordnung wurde mit
BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002
geändert.
1.
Rechtslage Jänner bis September 2001:
Die zur Beurteilung des
vorliegenden Sachverhalts wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung lauten in
der für den Streitzeitraum 2001 gültigen Stammfassung:
"§
1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind,
liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§
2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum
Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des
schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten von der
Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der
Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken
bis 1.500 m außer Ansatz.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als
nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge,
die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit
haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat).
§ 3. Erfolgt
die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur
dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2
vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter
Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu
leisten sind."
Unter "Einzugsbereich des
Wohnortes" i.S.d. § 34 EStG 1988 ist jener Bereich zu verstehen,
in dem die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich als
noch zumutbar anzusehen ist (vgl. VwGH 31. 1. 2000, 95/15/0196; VwGH
14. 9. 1994, 91/13/0229).
Beträgt die Entfernung
zwischen Ausbildungs(Studien)- und Wohnort weniger als 80 km und gilt die
tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen den beiden Orten gemäß
der zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen
Verordnungen als zeitlich zumutbar, erfolgt die Berufsausbildung eines Kindes
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Die durch eine solche
Berufsausbildung verursachten Aufwendungen können weder nach § 34
Abs. 8 EStG 1988 noch - im Hinblick auf die Anordnungen in § 34 Abs. 7
EStG 1988 - nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (UFS
[Innsbruck], Senat 3 [Referent], 18.3.2003, RV/0356-/I/02; UFS [Linz], Senat 6
[Referent], 11.3.2003, RV/1360-L/02; UFS [Linz], Senat 2, 10.6.2003,
RV/1297-L/02; UFS [Linz], Senat 7 [Referent], 21.3.2003, RV/1281-L/02; UFS
[Wien], Senat 17 [Referent], 1.8.2003, RV/2672-W/02); UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 12.8.2003, RV/4232-W/02).
Nach der im Zeitraum
Jänner bis September 2001 geltenden Rechtslage stellen die Verordnungen zum
Studienförderungsgesetz eine unwiderlegliche Vermutung auf, dass
hinsichtlich der in ihnen genannten Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zumutbar ist (vgl. VwGH 22. 9. 2000, 98/15/0098; VwGH
28. 5. 1997, 96/13/0109).
Wie festgestellt, nennt §
1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl.
Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997 und BGBl. II Nr. 295/2001 als Gemeinde,
von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien
zeitlich noch zumutbar ist, unter anderem Neunkirchen.
Es kommt daher im Zeitraum
Jänner bis September 2001 die unwiderlegliche Vermutung der Verordnung,
dass eine tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist, zum Tragen.
Es ist dem unabhängigen
Finanzsenat bei dieser Sach- und Rechtslage verwehrt zu prüfen, ob im
Einzelfall ungeachtet der Anführung in einer der Verordnungen eine
tägliche Hin- und Rückfahrt nicht möglich ist.
2.
Rechtslage Oktober bis Dezember 2001:
Mit Wirksamkeit ab 1.
Jänner 2002 (§ 4 der Verordnung i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001)
wurde § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, wie folgt neu gefasst:
§
2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort
mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze
des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat).
Hieraus ist für den Bw.
freilich vorerst nichts gewonnen, weil die Verordnung in dieser Fassung
während des gesamten Jahres 2001 nicht anwendbar ist, sondern erst ab 2002
gilt. Die von der steuerlichen Vertreterin des Bw. zitierten Ausführungen
in den LStR 2002 beziehen sich grundsätzlich auch auf die Rechtslage ab
2002.
Allerdings ist zu
beachten, dass auch die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993 eine Änderung
erfahren hat. Mit BGBl. II Nr. 295/2001 wurde in die Verordnung - mit
erstmaliger Wirksamkeit für Anträge von Studierenden für das
Studienjahr 2001/2002 (§ 23 Abs. 6 dieser Verordnung i.d.F. BGBl.
II Nr. 295/2001) - anstelle des bisherigen § 22 ein neuer
§ 22 eingefügt, der wie folgt lautet:
"§ 22. Wenn in einem
Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass
von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je
eine Stunde beträgt, so gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an
den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht
zumutbar."
Es ist daher nach herrschender
Meinung seit 1. 10. 2001 (Beginn des Studienjahres 2001/2002,
§ 6 Abs. 1 UniStG) auch im Abgabenverfahren der Gegenbeweis der
längeren Fahrtdauer zulässig (die Neufassung der Verordnung BGBl. Nr.
624/1995 durch Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 erfolgte zwar erst ab
1. 1. 2002, durch den Verweis auch in der Stammfassung der Verordnung
BGBl. Nr. 624/1995 auf die Verordnungen zum StudienförderungsG 1992
ergibt sich jedoch die Zulässigkeit schon ab 1. 10. 2001;
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 69; vgl. auch Lohnsteuerprotokoll 2002,
1.18.2).
Der Verordnung BGBl. Nr.
624/1995 enthält einen dynamischen Verweis auf die Verordnungen zum
StudienförderungsG 1992 ("...wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist..."); da nach der seit 1. Oktober 2001 anzuwendenden Fassung der hier
maßgeblichen Verordnung zum StudienförderungsG 1992 bei Nachweis
einer eine Stunde überschreitenden Fahrzeit die tägliche Fahrt trotz
Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar gilt, entfaltet ein derartiger
Nachweis auch Wirkungen im Abgabenverfahren (UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
11.8.2003, RV/4223-W/02).
Dieser Nachweis wird im
Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 (wie auch ab Jänner 2002) freilich an
Hand der Grundsätze des StudienförderungsG 1992 - und nicht an
Hand der Ermittlungsgrundsätze des § 2 Abs. 1 Verordnung
BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung für jene Ausbildungsorte, die in
keiner Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992
genannt sind - zu führen sein (UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
11.8.2003, RV/4223-W/02).
Nach Ansicht des VfGH kann der
in § 26 StudienförderungsG 1992 verwendete Begriff des
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders
als dahin verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel
zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden besteht, das die Strecke in einem
geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt (VfGH
11. 12. 1986, B 437/86). Diese Rechtsprechung fand auch in Rz 883
LStR 2002 und die Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenates (UFS
[Innsbruck], Senat 3 [Referent], 4.8.2003, RV/0334-I/03) Eingang.
Daher sind nach § 2
Abs. 2 Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 i.V.m. § 22 Verordnung BGBl.
Nr. 605/1993 i.d.F. BGBl. II Nr. 295/2001 (anders als nach
§ 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der
Stammfassung) zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat-
oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen,
nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn
sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht
andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort
(vgl. Rz 883 LStR 2002; UFS [Innsbruck], Senat 3 [Referent], 4.8.2003,
RV/0334-I/03).
Da die Verordnung hinsichtlich
der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die
jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die
Wohnung bzw die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die
tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen
beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen
Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen
Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw.
beendet wird (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 71; Lohnsteuerprotokoll 2002, Punkt 1.18.3;
UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 11.8.2003, RV/4232-W/02).
Auch die Studie des
Österreichischen Instituts für Raumplanung, die den Verordnungen zum
StudienförderungsG 1992 zugrunde liegt, rechnete mit dem jeweiligen
Stadtzentrum bzw. zentralen Bahnhöfen und Haltestellen, wobei abgesehen von
Linz und Wien der jeweilige (Haupt)Bahnhof, in diesen beiden Städten
folgende Aus- bzw. Einstiegsstellen herangezogen wurden: Linz: Hauptbahnhof,
Bahnhof Linz-Urfahr, (aus dem Mühlviertel) Linz Hessenplatz. Wien: Bahn:
Wien Westbahnhof, Wien Franz Josefs-Bahnhof, Wien Nord, Wien Südbahnhof,
(aus Richtung Wolfsthal) Wien Mitte; Regionalbusverkehr: Wien Brigittaplatz,
Wien Nord, Gürtel (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 71).
Maßgebend ist daher nicht
die Wegzeit Neunkirchen - Technische Universität Wien, sondern die
(kürzere) Wegzeit Neunkirchen - Südbahnhof Wien. Abzustellen ist
jedoch in Wien auf den Südbahnhof und nicht etwa auf die Haltestelle Wien
Meidling, auch wenn diese oft als Umsteigestation verwendet wird.
Der Nachweis einer eine Stunde
überschreitenden Fahrzeit wurde nicht geführt.
Allerdings ist zu beachten,
dass ausnahmsweise nicht das "schnellste" öffentliche
Verkehrsmittel als "günstigstes" Verkehrsmittel heranzuziehen
sein kann, weil die Benützung etwa infolge mehrstündiger Wartezeiten
(vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 70) oder zu kurzer Ruhepausen zwischen
Rückkehr vom Studienort und Fahrbeginn zum Studienort am nächsten Tag
unzumutbar wäre (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 12.8.2003,
RV/4223-W/02).
Mehrstündige Wartezeiten
bestehen nicht.
Da die Erreichbarkeit mit der
Bahn regelmäßig - unter Tags und am späten Abend -
unter einer oder - in einigen Fällen - knapp über einer
Stunde Fahrzeit (inklusive allfälligem Umsteigen) liegt, war auch nicht zu
prüfen, ob die Ruhepausen ausreichend waren. Ein weniger schnelles
Verkehrsmittel am Abend als unter Tags besteht nicht.
Selbst wenn von der Tochter des
Bw. ein Zug mit einer Fahrzeit über einer Stunde verwendet wird, ist die
geringfügige Überschreitung der Fahrzeit von einer Stunde
unschädlich (vgl. auch VfGH 11. 12. 1986, B 437/86:
"im Einzelfall zweckmäßigeres
Verkehrsmittel unwesentlich länger als eine Stunde für die
Bewältigung der Wegstrecke benötigt"). Es handelt sich
hierbei nur um eine unbeachtliche, geringfügige
Überschreitung.
Der Unabhängige
Finanzsenat verkennt nicht, dass ein tägliches Pendeln im Hinblick auf die
Studienzeiten der Tochter und das punktuelle Erfordernis, bisweilen auch bis am
Abend in der Technischen Universität anwesend zu sein, weniger
zweckmäßig als eine Wohnung in Wien sein kann.
Allein, darauf kommt es nach
der dargestellten Rechtslage nicht an. Die einzige, seit Oktober 2001 neu
hinzugekommene Möglichkeit für die Abgabenbehörde auf
individuelle Umstände - und nicht auf standardisierte, vom Einzelfall
losgelöste Regelungen - Bedacht zu nehmen, besteht in der bis
September 2001 nicht gegebenen Zulässigkeit der Nachweisführung einer
eine Stunde übersteigenden täglichen Fahrzeit zwischen Wohn- und
Ausbildungsgemeinde bei "Verordnungsgemeinden". Dieser Nachweis
konnte im gegenständlichen Fall nicht erbracht werden.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, 29.
August 2003
Anlage:
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Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4297-W/02
- Stammnummer
- 5654
- Gültig
- 29.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF