Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4519-W/02
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (“Verordnungsgemeinde”) im Jahr 2001
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4519-W/02vom 05.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Änderung der Rechtslage im Jahr 2001
Hier: Bestehen während des ganzen Tages Zugsverbindungen mit einer Gesamtfahrzeit von unter einer Stunde, wird der Nachweis der einer Stunde übersteigenden Fahrzeit nicht erbracht, auch wenn Verbindungen mit über einer Stunde Fahrzeit bestehen.
Hier: Dieser Nachweis wird im Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 (wie auch ab Jänner 2002) an Hand der Grundsätze des StudienförderungsG 1992 - und nicht an Hand der Ermittlungsgrundsätze des § 2 Abs. 1 Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung für jene Ausbildungsorte, die in keiner Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992 genannt sind - zu führen sein.
Auch wenn sich in der Katastralgemeinde ein eigener Bahnhof befindet (hier: Pottschach), ist zur Beurteilung der Fahrzeit zwischen Wohngemeinde und Ausbildungsgemeinde auf den (zentralen) Bahnhof in der Ortsgemeinde (hier: Ternitz) abzustellen.
Hier: Bestehen während des ganzen Tages Zugsverbindungen mit einer Gesamtfahrzeit von unter einer Stunde, wird der Nachweis der einer Stunde übersteigenden Fahrzeit nicht erbracht, auch wenn Verbindungen mit über einer Stunde Fahrzeit bestehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die in Ternitz
(Katastralgemeinde Pottschach) wohnhafte Berufungswerberin (Bw.) beantragte in
ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2001 unter anderem die Gewährung des Pauschbetrages nach
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 infolge Berufsausbildung ihres Sohnes
Stefan an der Universität Wien (Sport).
Mit Einkommensteuerbescheid vom
6. September 2002 wurde die Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 2001
veranlagt. Der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 wurde
nicht gewährt, da im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit bestehe.
Mit Schreiben vom 16. September
2002 erhob die Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001
Berufung mit dem Antrag, das beantragte Pauschale zu berücksichtigen. Der
Sohn der Bw. sei ordentlicher Student am Institut für Sportwissenschaften
an der Universität in Wien. Diese Ausbildungsstätte befinde sich in
Wien auf der Schmelz. Die Fahrzeit betrage für eine einfache Wegstrecke 92
Minuten:
|
Zug
|
Haltestelle Pottschach -
Wien Meidling
|
57
Minuten
|
U-Bahn
|
Meidling - Westbahnhof
(U6)
|
15
Minuten
|
U-Bahn
|
Westbahnhof -
Johnstraße (U3)
|
10
Minuten
|
Autobus
|
Johnstraße - Auf der
Schmelz
|
10
Minuten
|
|
|
92
Minuten
Beigeschlossen
war eine Fahrplanauskunft der ÖBB, wonach zwischen Pottschach und Wien
Meidling Verbindungen mit einer Fahrzeit zwischen 57 Minuten und 1 Stunde 2
Minuten bestehen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 24. September 2002 wies das Finanzamt Neunkirchen die Berufung als
unbegründet ab. Ternitz sei in einer Verordnung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen als Gemeinde genannt, von der die Hin- und Rückfahrt zum
Studienort Wien zeitlich noch zumutbar sei.
Mit Schreiben vom 22. Oktober
2002 beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung. Pottschach habe eine eigene Zughaltestelle.
Ihr Sohn trete die Fahrt zum Studienort von Pottschach aus an; der Zielort sei
Wien. "Da laut Verordnung die Fahrzeit
im Studienort nicht zählt, gilt der Südbahnhof in Wien (Hauptbahnhof)
als Zielbahnhof. Die Fahrzeit zwischen diesen Punkten dauert länger als
eine Stunde. Als Nachweis wird diesem Schreiben eine Fahrplanauskunft beigelegt,
aus der hervorgeht, dass alle Zugsverbindungen länger als eine Stunde
dauern (1 Stunde 4 Minuten bis 1 Stunde 17 Minuten).
Im
Protokoll der Lohnsteuertagung 2002 wurde im Punkt 1.18.2 festgehalten, dass
gem. § 2 Abs. 2 der Verordnung des BMF betreffend die
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes in der
gemäß BGBl. II Nr. 449/2001 geänderten Fassung normiert, dass
auch bei jenen Gemeinden, die nach den Verordnungen zu § 26
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannt
sind, der Nachweis erbracht werden kann, dass die tägliche Fahrzeit zum und
vom Studienort unter der Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt und die tägliche Hin-
und Rückfahrt zum und vom Studienort daher zeitlich nicht zumutbar
ist.
Weiters
wird angeführt, dass keine Bedenken bestehen, den Pauschbetrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 bei Nachweis der
einstündigen Fahrzeit bereits für das Studienjahr 2001/2002
anzuerkennen.
Ich
beantrage daher die Zuerkennung des Pauschbetrages gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für das Jahr 2001, zumindest aber
anteilsmäßig ab Oktober 2001."
Beigeschlossen waren eine
"Bestätigung des Studienerfolges im Studienjahr 2001/2002"
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG der Universität
Wien sowie Ausdrucke aus der Internetfahrplanauskunft der ÖBB, die die
genannten Fahrzeiten zeigen.
Mit Bericht vom
3. Dezember 2002 legte das Finanzamt Neunkirchen der Berufung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur
Entscheidung vor.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 BAO ist für die Entscheidung über die
noch offene Berufung der Bw. seit 1. Jänner 2003 der Unabhängige
Finanzsenat zuständig.
Festgestellt wird, dass nach
dem in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 71 wiedergegebenen Beispiel die
Strecke Ternitz - Wien in beiden Richtungen in weniger als einer Stunde
befahrbar ist.
Ferner werden die in der Anlage
angeführten Zugsverbindungen festgestellt.
Gemäß
§ 1 der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997
und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde Ternitz die tägliche
Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar.
Am 28. November 2003 wurde am
Finanzamt Neunkirchen mit den Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens die
Sach- und Rechtslage (§ 279 Abs. 3 BAO) erörtert.
Insbesondere wurden auch die
anhand der Internet- bzw. EDV-Fahrplanauskunft der ÖBB ermittelten
Fahrzeiten vorgehalten.
Die Bw. hat darauf verwiesen,
dass diese Zeiten in der Realität häufig nicht eingehalten werden
können.
Es handle sich hier um einen
zeitlichen Grenzfall. Berücksichtige man, dass tatsächlich die
Fahrzeit in der Regel über einer Stunde liege, müsse der Pauschbetrag
eigentlich gewährt werden.
Das Finanzamt hält sich an
die in den Fahrplänen dokumentierten Fahrzeiten gebunden. Die Fahrzeit
könne nicht regelmäßig von den Fahrplänen abweichen.
Wartezeiten beim Umsteigen seien bereits in diesen Fahrplänen
berücksichtigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Akten des
Finanzamtes, der Angaben der Bw. sowie der vom Unabhängigen Finanzsenat
durchgeführten Ermittlungen steht folgender Sachverhalt fest:
Familienwohnsitz der Familie
der Bw. ist Pottschach. Pottschach ist eine Katastralgemeinde von
Ternitz.
Der Sohn der Bw., Stefan,
studiert in Wien an der Universität Wien Sportwissenschaften. Das Institut
befindet sich in Wien 15., Auf der Schmelz.
Die Kosten für die
auswärtige Berufsausbildung trägt die Bw.
Sowohl vom Bahnhof Ternitz als
auch vom Bahnhof Pottschach kann der Wiener Südbahnhof mehrmals
täglich in weniger als einer Stunde erreicht werden. Gleiches gilt für
die Rückfahrt (Details siehe im Anhang).
Ternitz ist von Wien weniger
als 80 km entfernt.
Gemäß
§ 1 der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997
und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde Ternitz die tägliche
Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch
zumutbar.
Der Unabhängige
Finanzsenat folgt hierbei grundsätzlich dem Vorbringen der Parteien des
zweitinstanzlichen Verfahrenes. Die Zugsverbindungen zwischen Pottschach bzw.
Ternitz und Wien Südbahnhof wurden mittels des elektronischen
ÖBB-Fahrplanes (HAFAS) für den Winter 2001/2002 sowie mittels der
elektronischen Fahrplanauskunft der ÖBB im Internet (www.oebb.at) für
den Sommer 2003 ermittelt.
Hieraus ergibt sich, dass auch
zwischen der Haltestelle Pottschach und Wien Südbahnhof Verbindungen unter
einer Stunde Fahrzeit bestehen; dem im Vorlageantrag geäußerten
gegenteiligen Vorbringen der Bw. war daher nicht zu folgen. Anlässlich der
Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde von der Bw. die Richtigkeit der
ergänzend eingeholten Fahrplaneinkünfte auch
eingeräumt.
Soweit die Bw. darauf verweist,
dass die Fahrpläne von den ÖBB nicht immer eingehalten werden, ist ihr
zu folgen. Diese notorische Tatsache bedarf keines weiteren
Beweises.
Es entspricht freilich nicht
der Lebenserfahrung, dass die auf der Südbahn zwischen Ternitz bzw.
Pottschach und Wien verkehrenden Züge regelmäßig dergestalt
Verspätungen aufweisen, die stets eine Fahrzeit von über einer Stunde
nach sich ziehen. Ein Beweisanbot hinsichtlich dieses Vorbringens wurde von der
Bw. nicht gestellt; die amtswegige Einholung entsprechender Auskünfte
erweist sich angesichts des Umstandes, dass bekanntermaßen Züge der
ÖBB auch pünktlich verkehren, als entbehrlich. Die ÖBB gehen auf
der Südbahnstrecke von einem Pünktlichkeitsgrad von knapp 95% aus
(http://www.oebb.at/Newsroom/OeBB_Journal/Archiv/Fahrgastrekord.html); selbst
bei einem geringeren Grad ist noch immer eine weitgehende Erreichbarkeit mit
einer weniger als einstündigen Fahrzeit gegeben.
Rechtlich folgt
hieraus:
Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8
EStG 1988 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,
ergangen (im Folgenden als Verordnung bezeichnet). Diese Verordnung wurde mit
BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002
geändert.
1.
Rechtslage Jänner bis September 2001:
Die zur Beurteilung des
vorliegenden Sachverhalts wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung lauten in
der für den Streitzeitraum 2001 gültigen Stammfassung:
"§
1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind,
liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§
2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum
Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des
schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten von der
Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der
Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken
bis 1.500 m außer Ansatz.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als
nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge,
die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit
haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat).
§ 3. Erfolgt
die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur
dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2
vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter
Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu
leisten sind."
Unter "Einzugsbereich des
Wohnortes" i.S.d. § 34 EStG 1988 ist jener Bereich zu verstehen,
in dem die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich als
noch zumutbar anzusehen ist (vgl. VwGH 31. 1. 2000, 95/15/0196; VwGH
14. 9. 1994, 91/13/0229).
Beträgt die Entfernung
zwischen Ausbildungs(Studien)- und Wohnort weniger als 80 km und gilt die
tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen den beiden Orten gemäß
der zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen
Verordnungen als zeitlich zumutbar, erfolgt die Berufsausbildung eines Kindes
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Die durch eine solche
Berufsausbildung verursachten Aufwendungen können weder nach § 34
Abs. 8 EStG 1988 noch - im Hinblick auf die Anordnungen in § 34 Abs. 7
EStG 1988 - nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (UFS
[Innsbruck], Senat 3 [Referent], 18.3.2003, RV/0356-/I/02; UFS [Linz], Senat 6
[Referent], 11.3.2003, RV/1360-L/02; UFS [Linz], Senat 2, 10.6.2003,
RV/1297-L/02; UFS [Linz], Senat 7 [Referent], 21.3.2003, RV/1281-L/02; UFS
[Wien], Senat 17 [Referent], 1.8.2003, RV/2672-W/02); UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 11.8.2003, RV/4232-W/02).
Bei Katastralgemeinden ist zu
prüfen, ob die Ortsgemeinde, der sie zugehören, in einer der genannten
Verordnung angeführt ist
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 69 m.w.N.; ausführlich UFS [Wien],
Senat 17 [Referent], 11.7.2003, RV/3702-W/02, sowie UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 1.8.2003, RV/2672-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 12.8.2003,
RV/4223-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 20.8.2003, RV/4634-W/02; UFS
[Wien], Senat 17 [Referent], 29.8.2003, RV/4297-W/02).
Nach der im Zeitraum
Jänner bis September 2001 geltenden Rechtslage stellen die Verordnungen zum
Studienförderungsgesetz eine unwiderlegliche Vermutung auf, dass
hinsichtlich der in ihnen genannten Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zumutbar ist (vgl. VwGH 22. 9. 2000, 98/15/0098; VwGH
28. 5. 1997, 96/13/0109).
Wie festgestellt, nennt §
1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl.
Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997 und BGBl. II Nr. 295/2001 als Gemeinde,
von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien
zeitlich noch zumutbar ist, unter anderem Ternitz.
Es kommt daher im Zeitraum
Jänner bis September 2001 die unwiderlegliche Vermutung der Verordnung,
dass eine tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist, zum Tragen.
Es ist dem Unabhängigen
Finanzsenat bei dieser Sach- und Rechtslage verwehrt zu prüfen, ob im
Einzelfall ungeachtet der Anführung in einer der Verordnungen eine
tägliche Hin- und Rückfahrt nicht möglich ist.
2.
Rechtslage Oktober bis Dezember 2001:
Mit Wirksamkeit ab 1.
Jänner 2002 (§ 4 der Verordnung i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001)
wurde § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, wie folgt neu gefasst:
§
2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort
mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze
des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat).
Hieraus ist für die Bw.
freilich vorerst nichts gewonnen, weil die Verordnung in dieser Fassung
während des gesamten Jahres 2001 nicht anwendbar ist, sondern erst ab 2002
gilt.
Allerdings ist zu
beachten, dass auch die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993 eine Änderung
erfahren hat. Mit BGBl. II Nr. 295/2001 wurde in die Verordnung - mit
erstmaliger Wirksamkeit für Anträge von Studierenden für das
Studienjahr 2001/2002 (§ 23 Abs. 6 dieser Verordnung i.d.F. BGBl.
II Nr. 295/2001) - anstelle des bisherigen § 22 ein neuer
§ 22 eingefügt, der wie folgt lautet:
"§ 22. Wenn in einem
Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass
von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je
eine Stunde beträgt, so gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an
den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht
zumutbar."
Es ist daher - worauf die
Bw. zutreffend verweist - nach herrschender Meinung seit 1. 10. 2001
(Beginn des Studienjahres 2001/2002, § 6 Abs. 1 UniStG) auch im
Abgabenverfahren der Gegenbeweis der längeren Fahrtdauer zulässig (die
Neufassung der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 durch Verordnung BGBl. II Nr.
449/2001 erfolgte zwar erst ab 1. 1. 2002, durch den Verweis auch in
der Stammfassung der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 auf die Verordnungen zum
StudienförderungsG 1992 ergibt sich jedoch die Zulässigkeit schon ab
1. 10. 2001;
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 69; vgl. auch Lohnsteuerprotokoll 2002,
1.18.2).
Die Verordnung BGBl. Nr.
624/1995 enthält einen dynamischen Verweis auf die Verordnungen zum
StudienförderungsG 1992 ("...wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist..."); da nach der seit 1. Oktober 2001 anzuwendenden Fassung der hier
maßgeblichen Verordnung zum StudienförderungsG 1992 bei Nachweis
einer eine Stunde überschreitenden Fahrzeit die tägliche Fahrt trotz
Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar gilt, entfaltet ein derartiger
Nachweis auch Wirkungen im Abgabenverfahren (UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
11.7.2003, RV/ 4572-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 11.7.2003,
RV/3698-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 11.7.2003, RV/3702-W/02; UFS
[Wien], Senat 17 [Referent], 12.8.2003, RV/4223-W/02; UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 18.8.2003, RV/4356-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 29.8.2003,
RV/4297-W/02). Der von UFS [Linz], Senat 3 [Referent], 8.9.2003, RV/0003-L/03,
mit ausführlicher Begründung vertretenen Auffassung, dieser Nachweis
könne bereits für Zeiträume vor dem 1. Oktober 2001 geführt
werden, wird im Hinblick auf die ausdrücklichen Inkrafttretensbestimmungen
in den jeweiligen Verordnungen nicht gefolgt. Auch das in dieser Entscheidung
zitierte Lohnsteuerprotokoll 2002 zieht die Rückwirkensgrenze beim
Studienjahr 2001/2002, also mit 1. Oktober 2001.
Dieser Nachweis wird im
Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 (wie auch ab Jänner 2002) freilich an
Hand der Grundsätze des StudienförderungsG 1992 - und nicht an
Hand der Ermittlungsgrundsätze des § 2 Abs. 1 Verordnung
BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung für jene Ausbildungsorte, die in
keiner Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992
genannt sind - zu führen sein (UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
12.8.2003, RV/4223-W/02).
Nach Ansicht des VfGH kann der
in § 26 StudienförderungsG 1992 verwendete Begriff des
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders
als dahin verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel
zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden besteht, das die Strecke in einem
geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt (VfGH
11. 12. 1986, B 437/86). Diese Rechtsprechung fand auch in Rz 883
LStR 2002 Eingang.
Dieses öffentliche
Verkehrsmittel muss grundsätzlich auch konkret für den Auszubildenden
verwendbar sein (vgl. UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 23.9.2003, RV/3891-W/02;
a.M. offenbar UFS [Innsbruck], Senat 3 [Referent], 4.8.2003, RV/0334-I/03). So
kann ausnahmsweise kann nicht das "schnellste" öffentliche
Verkehrsmittel als "günstigstes" Verkehrsmittel heranzuziehen
sein, weil die Benützung etwa infolge mehrstündiger Wartezeiten (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 70) oder zu kurzer Ruhepausen zwischen
Rückkehr vom Studienort und Fahrbeginn zum Studienort am nächsten Tag
unzumutbar wäre (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 12.8.2003, RV/4223-W/02).
Liegt die Erreichbarkeit des Studienortes mit der Bahn regelmäßig -
unter Tags und am späten Abend - unter einer (fallweise: knapp über
einer) Stunde Fahrzeit (inklusive allfälligem Umsteigen), ist die
tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar (UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
29.8.2003, RV/4297-W/02).
Nach § 2 Abs. 2
Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 i.V.m. § 22 Verordnung BGBl.
Nr. 605/1993 i.d.F. BGBl. II Nr. 295/2001 (anders als nach
§ 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der
Stammfassung) sind zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des
Heimat- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu
berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort
und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des
Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im
Heimatort oder im Studienort (vgl. Rz 883 LStR 2002).
Da die Verordnung hinsichtlich
der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die
jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die
Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die
tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen
beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen
Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen
Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw.
beendet wird (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 71; Lohnsteuerprotokoll 2002, Punkt 1.18.3;
UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 12.8.2003, RV/4223-W/02); UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 18.8.2003, RV/4356-W/02).
Auch die Studie des
Österreichischen Instituts für Raumplanung, die den Verordnungen zum
StudienförderungsG 1992 zugrunde liegt, rechnete mit dem jeweiligen
Stadtzentrum bzw. zentralen Bahnhöfen und Haltestellen, wobei abgesehen von
Linz und Wien der jeweilige (Haupt)Bahnhof, in diesen beiden Städten
folgende Aus- bzw. Einstiegsstellen herangezogen wurden: Linz: Hauptbahnhof,
Bahnhof Linz-Urfahr, (aus dem Mühlviertel) Linz Hessenplatz. Wien: Bahn:
Wien Westbahnhof, Wien Franz Josefs-Bahnhof, Wien Nord, Wien Südbahnhof,
(aus Richtung Wolfsthal) Wien Mitte; Regionalbusverkehr: Wien Brigittaplatz,
Wien Nord, Gürtel (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 71).
Die Bw. räumt in ihrem
Vorlageantrag daher auch ein, dass richtigerweise die Wegzeit Wien Meidling
- Auf der Schmelz nicht zu berücksichtigen ist, sondern die Ankunft
in Wien sich vielmehr nach der (fiktiven) Ankunftszeit am Wiener Südbahnhof
richtet.
Die Bw. stellt jedoch auf die
Fahrzeit Pottschach - Wien Südbahnhof ab und meinte
ursprünglich, dass diese (immer) über einer Stunde liege.
Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates ist auch bei Katastralgemeinden auf den
zentralen Bahnhof der jeweiligen Ortsgemeinde abzustellen. Es wäre ein
Wertungswiderspruch, bei der Wohngemeinde nicht die zentrale Haltestelle
heranzuziehen, bei der Studiengemeinde aber schon. Darüber hinaus wäre
nicht einsichtig, bei an unterschiedlichen öffentlichen Verkehrsmitteln
gelegenen Haltestellen in Ortsgemeinden auf die zentrale Haltestelle der
Ortsgemeinde abzustellen; im hier gegebenen Fall, dass sowohl die Ortsgemeinde
als auch die Katastralgemeinde direkt an der Südbahn liegt, aber die
Haltestelle der Katastralgemeinde zu wählen.
Maßgebend wäre daher
nicht die (weitere) Wegzeit Pottschach - Südbahnhof Wien, sondern
jene (nähere) Ternitz - Südbahnhof Wien.
Im gegenständlichen Fall
ergibt sich freilich kein unterschiedliches Ergebnis: Sowohl von Pottschach als
auch von Ternitz nach Wien Südbahnhof einerseits und von Wien
Südbahnhof nach Ternitz als auch nach Pottschach andererseits gibt es
Zugsverbindungen, die diese Strecke in weniger als einer Stunde
zurücklegen.
Wie oben ausgeführt,
genügt es grundsätzlich, dass in jeder Richtung zumindest ein
öffentliches Verkehrsmittel zwischen den beiden relevanten Haltestellen
verkehrt, mit welchem die Fahrt weniger als eine Stunde dauert, wenn andere
Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit nicht wesentlich über einer Stunde zur
Verfügung stehen. Dieses Verkehrsmittel muss nicht jenes sein, welches vom
Sohn der Bw. tatsächlich benutzt wird.
Die Bandbreite der zahlreichen
Zugsverbindungen liegt zwischen 54 Minuten und 1 Stunde 18 Minuten, wenn
das weiter von Wien entfernte Pottschach herangezogen wird.
Der Nachweis einer (immer) eine
Stunde übersteigenden Fahrzeit konnte daher nicht geführt
werden.
Die Berufung war als
unbegründet abzuweisen.
Wien, 5.
Dezember 2003
Anlage:
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Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Auswärtige BerufsausbildungVerordnungsgemeindeKatastralgemeindeFahrzeitWartezeitWegzeitNachweis längerer Wegzeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4519-W/02
- Stammnummer
- 7071
- Gültig
- 05.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF