Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0336-G/04
Auswärtige Berufsausbildung von Kindern (keine "Verordnungsgemeinde", Rechtslage 2001)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0336-G/04vom 06.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn eine Strecke vom Wohnhaus bis zur Bushaltestelle 6 Kilometer beträgt, ist diese Wegzeit nach der Rechtslage 2001 (Wegzeiten bis 1500 Meter bleiben außer Ansatz) in die Gesamtfahrzeit miteinzubeziehen.
Nach der Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten ist die Gemeinde
St. Ulrich am Waasen in Bezug auf den Studienort Graz nicht genannt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn P.S. in XY., vom
23. Mai 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Leibnitz vom 19. Mai
2003 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2001 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im Zuge der Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001
außergewöhnliche Belastungen für die auswärtige
Berufsausbildung seiner beiden Kinder in Graz. Das Finanzamt wies das Begehren
mit der Begründung ab, dass die Absolvierung der Pflichtschule gem.
§ 34 Abs. 8 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) keine auswärtige
Berufsausbildung darstellt.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der
Berufungswerber vor, dass der
§ 34 EStG 1988 keinen Ausschluss
für die Pflichtschule vorsieht zumal seine Kinder eine AHS bzw. BG/BORG
besuchen. Zusätzlich erwachsen ihm Mehrkosten, da der Wohnort von der
Bushaltestelle 6 Kilometer entfernt ist und auch Internatskosten bezahlt werden
müssen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt Folgendes aus:
Gemäß
§ 2
Abs. 2 der Verordnung des BM für Finanzen zur Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb es Wohnortes, BGBI. Nr. 624/1995 idgF, gelten
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entferung von 80 km zum Wohnort
jedenfalls als innerhaIb des Einzugsgebietes des Wohnortes gelegen, wenn von
diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gem. § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz 1992, BGBI. 305/1993, zeitlich noch zumutbar ist.
Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des
Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km
keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der
Ausbildung außerhalb des Hauptwohnsitzes eine Zweitunterkunft am
Ausbildungsort bewohnen. Da im gegenständlichen Fall Ihren Kindern eine
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort zugemutet werden
kann und zumal keine Zweitunterkunft bezogen werden muß (lediglich
Halbinternat), mußte Ihrer Berufung ein Erfolg versagt werden.
Mit Schreiben vom 17. November 2003 (ohne weitere
Begründung) stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Bericht vom 6. September 2004 legte das
Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat zu Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500 S (110 € ) für das Jahr 2001 pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, ergangen.
§ 2. (1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde bei Benützung des schnellsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegstelle des
öffentlichen Verkehrsmittels oder von der Ausstiegstelle zur
Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken bis 1 500 m
außer Ansatz.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von
diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von
25 km keine
adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung
außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort
bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
Da die Verordnung des BM für Finanzen zur
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
idgF, auf das Studienförderungsgesetz Bezug nimmt, ist hinsichtlich der
Zumutbarkeit auch die Rechtsprechung zu § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz 1992 anzuwenden. Die Zumutbarkeit ist jedenfalls
dann gegeben, wenn die Fahrzeit von einer Stunde nicht überschritten wird.
Für das günstigste Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder
Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden
existiert, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde
bewältigt. Das muss nicht das zweckmäßigste Verkehrsmittel sein
(VfGH 11.12.1986, B 437/86).
Nach Ansicht des VfGH kann der in § 26
StudienförderungsG 1992 verwendete Begriff des "günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders verstanden werden, als dass in
jede Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden
verkehrt, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde
bewältigt (VfGH 11. 12. 1986, B 437/86).
Daher sind nach § 2 Abs. 2 Verordnung BGBl. Nr.
624/1995 i.V.m. § 22 Verordnung BGBl. Nr. 605/1993 Fußwege sowie
Fahrten im Heimatort oder im Studienort wenn sie 1500 Meter überschreiten
zu berücksichtigen.
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daher
Folgendes:
Nach § 2 der Verordnung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl 1993/605,
verordnet gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992, BGBl Nr. 305, ist die Gemeinde U. unter den Gemeinden, von denen die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Graz zeitlich noch
zumutbar ist, nicht genannt. Da die Gemeinde U. innerhalb einer Entfernung von
80 Kilometern zum Studienort gelegen ist gilt sie gemäß
§ 2 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, als nicht
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom
Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine
Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Bei einer Entfernung von 6 Kilometer vom
Wohnhaus zur Bushaltestelle kann davon ausgegangen werden, dass die Kinder (12
und 10 Jahre) diesen Weg nicht zu Fuß zurückgelegt haben, weil dies
den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspricht. Diese Strecke wurde wie
im Telefonat mit der Gattin des Bw. ausgeführt wurde, überwiegend mit
dem Fahrrad gefahren und daher ist diese Zeit in die Berechnung der Fahrzeit
miteinzubeziehen. Lt. Auskunft beim Verkehrsverbund beträgt die
Fahrzeit 36 Minuten mit dem Bus und eine geschätzte Fahrzeit von 30 Minuten
(5 Minuten pro Kilometer) mit dem Fahrrad.
Auf Grund der dargelegten Umstände gelangt der UFS zu
der Ansicht, dass der Ausbildungsort in Graz im Zusammenwirken mit den oben
genannten gesetzlichen Bestimmungen (Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes,
BGBl 1995/624) für das Jahr 2001 nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes U. gelegen ist.
Die Berufung war daher, wie im Spruch geschehen, Folge zu
geben und der angefochtene Bescheid war aufzuheben.
Graz, am 6. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0336-G/04
- Stammnummer
- 29356
- Gültig
- 06.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF