Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4356-W/02
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (“Verordnungsgemeinde”) im Jahr 2001
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4356-W/02vom 18.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Änderung der Rechtslage im Jahr 2001
Hier: Bestehen während des ganzen Tages Zugsverbindungen mit einer Gesamtfahrzeit von unter einer Stunde, wird der Nachweis der einer Stunde übersteigenden Fahrzeit nicht erbracht.
Hier: Bestehen während des ganzen Tages Zugsverbindungen mit einer Gesamtfahrzeit von unter einer Stunde, wird der Nachweis der einer Stunde übersteigenden Fahrzeit nicht erbracht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Franz Michlits KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der in Jois wohnhafte
Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 unter anderem die
Gewährung des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988
infolge Berufsausbildung seines Sohnes A an der Fachhochschule Technikum Wien in
1200 Wien, Höchstädtplatz 3, für den Zeitraum September bis
Dezember 2002.
Mit Einkommensteuerbescheid vom
8. Juli 2002 wurde der Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 2001 veranlagt.
Der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 wurde nicht
gewährt. "Laut Verordnung des
Bundesministers für Finanzen 624/95 betreffend Berufsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes ist von Ihrer Gemeinde die tägliche
Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort zeitlich zumutbar. Da diese
Verordnung ab 1.9.95 anzuwenden ist, kann ab diesem Zeitpunkt der Pauschbetrag
(außergewöhnliche Belastung) nicht berücksichtigt
werden."
Mit Schreiben vom 30. Juli 2002
erhob der Bw. durch seine steuerliche Vertreterin gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 Berufung mit dem Antrag, den
Pauschbetrag zu berücksichtigen und führte aus:
"Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung vom 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb
des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei
Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt.
Mein
Sohn besucht die Fachhochschule Technikum Wien, 1200 Wien,
Höchstädtplatz 3. Die Fahrzeit mit dem Zug beträgt 50
Minuten von Jois bis zum Südbahnhof. Anschließend fährt er zwei
Stationen mit der Schnellbahn vom Südbahnhof bis zum Handelskai sowie 2
weitere Stationen mit der U 6. Die Fahrzeit beträgt somit vom Wohnort bis
zur Schule ca. 1,5 Stunden ohne Wegzeit.
Weiters
liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die
Zuerkennung des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung
rechtfertigende (Verpflegungs)Mehraufwendungen vor, wenn eine Teilnahme an den
Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist. Da
mein Sohn auf den Zug angewiesen ist, muss er bei späterem
Unterrichtsbeginn trotzdem schon 1 Stunde früher fahren bzw. ist es
ihm bei 3 Freistunden zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht nicht
möglich, inzwischen nach Hause zu fahren. Daher liegen meines Erachtens
doch Mehraufwendungen vor."
Beigeschlossen war eine
Inskriptionsbestätigung, wonach der Sohn des Bw. im Wintersemester 2001/02
als ordentlicher Hörer im Fachhochschul-Studiengang
"Elektronik" inskribiert sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 7. August 2002 wies das Finanzamt Eisenstadt die Berufung als
unbegründet mit folgender Begründung ab:
"Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Nahbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (§ 34 Abs. 8
Einkommensteuergesetz 1988). Zu Abs. 8 ist, mit Geltung ab 1.9.1995, die
Verordnung betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes BGBl 1995/624 ergangen. Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung (idF
BGBl II 2001/449) gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Bei der Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsort, sind im
Geltungsbereich der Verordnung zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen
außerhalb des Heimat- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen,
zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im
Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie Ausbildungsende und Abfahrt des
Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten (Fußwege, Fahrten im
Heimat- oder Studienort)."
Mit Schreiben vom 16. August
2002 beantragte die steuerliche Vertreterin des Bw. die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung und wiederholte
zunächst das Vorbringen in der Berufung betreffend die allgemeine
Rechtslage und die erforderliche Fahrzeit. Unter Anschluss eines Ausdruckes der
Internetfahrplanauskunft der ÖBB wurde als Gesamtfahrzeit cirka 1 Stunde 25
Minuten angegeben. Wegstrecken von der Ausstiegsstelle vom Ausbildungsort bis
zur Ausbildungsstätte von mehr als 1.500 m dürften nicht außer
Ansatz bleiben; die Strecke zwischen Wien Südbahnhof und Wien
Höchstädtplatz betrage weit mehr als 1,5 km.
Mit Bericht vom 11. November
2002 legte das Finanzamt Eisenstadt die Berufung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Abgabenbehörde
zweiter Instanz vor. Die Erledigung sei im Sinne der Anfragebeantwortung im
Lohnsteuerprotokoll 2002, Punkt 1.18, erfolgt.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 BAO ist für die Entscheidung über die
noch offene Berufung der Bw. seit 1. Jänner 2003 der Unabhängige
Finanzsenat zuständig.
Festgestellt wird, dass die
Strecke Jois - Wien Südbahnhof in beiden Richtungen in weniger als
einer Stunde erreichbar ist.
In den Morgenstunden bestehen
unter anderem die in der Anlage dargestellten Verbindungen von Jois nach Wien
Südbahnhof; in den Abendstunden die in der Anlage dargestellten
Verbindungen von Wien Südbahnhof nach Jois. Die Fahrtzeit - inklusive
allfälliger Umsteigevorgänge - beträgt jeweils weniger als
eine Stunde.
Gemäß
§ 1 der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997
und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde Jois die tägliche Hin-
und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Akten des
Finanzamtes sowie der vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten
Ermittlungen steht folgender Sachverhalt fest:
Familienwohnsitz der Familie
des Bw. ist Jois.
Der Sohn des Bw., A, studiert
in Wien seit September 2001 an der Fachhochschule Technikum Elektronik. Die
Kosten für die auswärtige Berufsausbildung trägt der
Bw.
Vom Wohnort Jois (Bahnhof) kann
die Haltestelle Wien Südbahnhof in weniger als einer Stunde erreicht
werden.
Jois ist von Wien weniger als
80 km entfernt.
Gemäß
§ 1 der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997
und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde Jois die tägliche Hin-
und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch
zumutbar.
Der Unabhängige
Finanzsenat folgt hierbei dem Vorbringen der Parteien des zweitinstanzlichen
Verfahrenes. Die Verbindungen zwischen Jois und Wien wurden mittels der
elektronischen Fahrplanauskunft http://www.vor.at ermittelt. Die Auskunft
bezieht sich zwar auf einen Wochentag im Sommersemester 2003; dass im Jahr 2001
andere Verhältnisse geherrscht hätten, wurde von den Parteien des
zweitinstanzlichen Verfahrens nicht behauptet. Der Bw. spricht selbst von einer
Fahrzeit mit dem Zug zwischen Jois und Wien Südbahnhof von
50 Minuten.
Rechtlich folgt
hieraus:
Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Der Pauschbetrag des § 34
Abs. 8 EStG 1988 steht nicht allein auf Grund der Berufsausbildung des Kindes
außerhalb des Wohnortes zu. Es müssen durch die auswärtige
Berufsausbildung auch Aufwendungen entstehen; diese sind allerdings nicht im
einzelnen nachzuweisen. Der Pauschbetrag steht auch bei täglichem Pendeln
ohne Aufwendungen für ein auswärtiges Quartier zu
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 55).
Nach der vom Bw. zitierten
Rechtsprechung sind derartige Mehraufwendungen schon durch die Einnahme eines
Mittagessens außer Haus für gegeben (vgl. VwGH 31. 5. 2000,
2000/13/0075, 0076; VwGH 27. 5. 1999, 97/15/0043; VwGH
29. 6. 1995, 93/15/0104; VwGH 21. 9. 1993,
93/14/0078).
Darüber hinaus ist zu
beachten, dass den Bw. zumindest ein Selbstbehalt bei den Fahrtkosten trifft,
also jedenfalls insoweit Mehraufwendungen vorliegen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 56).
Vom Finanzamt Eisenstadt wurde
nicht bestritten, dass dem Bw. Mehraufwendungen infolge der auswärtigen
Berufsausbildung seines Sohnes erwachsen.
Strittig ist jedoch, ob Wien im
Nahebereich von Jois liegt.
Zu § 34 Abs. 8
EStG 1988 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,
ergangen (im Folgenden als Verordnung bezeichnet). Diese Verordnung wurde mit
BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002
geändert.
1.
Rechtslage September 2001:
Die zur Beurteilung des
vorliegenden Sachverhalts wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung lauten in
der für den Streitzeitraum 2001 gültigen Stammfassung:
"§
1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind,
liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§
2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum
Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des
schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten von der
Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der
Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken
bis 1.500 m außer Ansatz.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als
nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge,
die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit
haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat).
§ 3. Erfolgt
die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur
dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2
vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter
Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu
leisten sind."
Unter "Einzugsbereich des
Wohnortes" i.S.d. § 34 EStG 1988 ist jener Bereich zu verstehen,
in dem die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich als
noch zumutbar anzusehen ist (vgl. VwGH 31. 1. 2000, 95/15/0196; VwGH
14. 9. 1994, 91/13/0229).
Beträgt die Entfernung
zwischen Ausbildungs(Studien)- und Wohnort weniger als 80 km und gilt die
tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen den beiden Orten gemäß
der zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen
Verordnungen als zeitlich zumutbar, erfolgt die Berufsausbildung eines Kindes
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Die durch eine solche
Berufsausbildung verursachten Aufwendungen können weder nach § 34
Abs. 8 EStG 1988 noch - im Hinblick auf die Anordnungen in § 34 Abs. 7
EStG 1988 - nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (UFS
[Innsbruck], Senat 3 [Referent], 18.3.2003, RV/0356-/I/02; UFS [Linz], Senat 6
[Referent], 11.3.2003, RV/1360-L/02; UFS [Linz], Senat 2, 10.6.2003,
RV/1297-L/02; UFS [Linz], Senat 7 [Referent], 21.3.2003, RV/1281-L/02; UFS
[Wien], Senat 17 [Referent], 1.8.2003, RV/2672-W/02); UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 11.8.2003, RV/4232-W/02).
Nach der im September 2001
geltenden Rechtslage stellen die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz
eine unwiderlegliche Vermutung auf, dass hinsichtlich der in ihnen genannten
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist (vgl. VwGH
22. 9. 2000, 98/15/0098; VwGH 28. 5. 1997,
96/13/0109).
Wie festgestellt, nennt §
1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl.
Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997 und BGBl. II Nr. 295/2001 als Gemeinde,
von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien
zeitlich noch zumutbar ist, unter anderem Jois.
Es kommt daher im September
2001 die unwiderlegliche Vermutung der Verordnung, dass eine tägliche Hin-
und Rückfahrt zumutbar ist, zum Tragen.
Es ist dem Unabhängigen
Finanzsenat bei dieser Sach- und Rechtslage verwehrt zu prüfen, ob im
Einzelfall ungeachtet der Anführung in einer der Verordnungen eine
tägliche Hin- und Rückfahrt nicht möglich ist.
2.
Rechtslage Oktober bis Dezember 2001:
Mit Wirksamkeit ab 1.
Jänner 2002 (§ 4 der Verordnung i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001)
wurde § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, wie folgt neu gefasst:
§
2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort
mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze
des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat).
Hieraus ist für den Bw.
freilich vorerst nichts gewonnen, weil die Verordnung in dieser Fassung
während des gesamten Jahres 2001 nicht anwendbar ist, sondern erst ab 2002
gilt.
Allerdings ist zu
beachten, dass auch die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993 eine Änderung
erfahren hat. Mit BGBl. II Nr. 295/2001 wurde in die Verordnung - mit
erstmaliger Wirksamkeit für Anträge von Studierenden für das
Studienjahr 2001/2002 (§ 23 Abs. 6 dieser Verordnung i.d.F. BGBl.
II Nr. 295/2001) - anstelle des bisherigen § 22 ein neuer
§ 22 eingefügt, der wie folgt lautet:
"§ 22. Wenn in einem
Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass
von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je
eine Stunde beträgt, so gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an
den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht
zumutbar."
Es ist daher nach herrschender
Meinung seit 1. 10. 2001 (Beginn des Studienjahres 2001/2002,
§ 6 Abs. 1 UniStG) auch im Abgabenverfahren der Gegenbeweis der
längeren Fahrtdauer zulässig (die Neufassung der Verordnung BGBl. Nr.
624/1995 durch Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 erfolgte zwar erst ab
1. 1. 2002, durch den Verweis auch in der Stammfassung der Verordnung
BGBl. Nr. 624/1995 auf die Verordnungen zum StudienförderungsG 1992
ergibt sich jedoch die Zulässigkeit schon ab 1. 10. 2001;
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 69; vgl. auch Lohnsteuerprotokoll 2002,
1.18.2).
Der Verordnung BGBl. Nr.
624/1995 enthält einen dynamischen Verweis auf die Verordnungen zum
StudienförderungsG 1992 ("...wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist..."); da nach der seit 1. Oktober 2001 anzuwendenden Fassung der hier
maßgeblichen Verordnung zum StudienförderungsG 1992 bei Nachweis
einer eine Stunde überschreitenden Fahrzeit die tägliche Fahrt trotz
Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar gilt, entfaltet ein derartiger
Nachweis auch Wirkungen im Abgabenverfahren (UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
11.8.2003, RV/4232-W/02).
Dieser Nachweis wird im
Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 (wie auch ab Jänner 2002) freilich an
Hand der Grundsätze des StudienförderungsG 1992 - und nicht an
Hand der Ermittlungsgrundsätze des § 2 Abs. 1 Verordnung
BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung für jene Ausbildungsorte, die in
keiner Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992
genannt sind - zu führen sein.
Nach Ansicht des VfGH kann der
in § 26 StudienförderungsG 1992 verwendete Begriff des
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders
als dahin verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel
zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden besteht, das die Strecke in einem
geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt (VfGH
11. 12. 1986, B 437/86). Diese Rechtsprechung fand auch in Rz 883
LStR 2002 Eingang.
Daher sind nach § 2
Abs. 2 Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 i.V.m. § 22 Verordnung BGBl.
Nr. 605/1993 i.d.F. BGBl. II Nr. 295/2001 (anders als nach
§ 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der
Stammfassung) zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat-
oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen,
nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn
sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht
andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort
(vgl. Rz 883 LStR 2002).
Da die Verordnung hinsichtlich
der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die
jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die
Wohnung bzw die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die
tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen
beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen
Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen
Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw.
beendet wird (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 71; Lohnsteuerprotokoll 2002, Punkt 1.18.3;
UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 11.8.2003, RV/4232-W/02).
Auch die Studie des
Österreichischen Instituts für Raumplanung, die den Verordnungen zum
StudienförderungsG 1992 zugrunde liegt, rechnete mit dem jeweiligen
Stadtzentrum bzw. zentralen Bahnhöfen und Haltestellen, wobei abgesehen von
Linz und Wien der jeweilige (Haupt)Bahnhof, in diesen beiden Städten
folgende Aus- bzw. Einstiegsstellen herangezogen wurden: Linz: Hauptbahnhof,
Bahnhof Linz-Urfahr, (aus dem Mühlviertel) Linz Hessenplatz. Wien: Bahn:
Wien Westbahnhof, Wien Franz Josefs-Bahnhof, Wien Nord, Wien Südbahnhof,
(aus Richtung Wolfsthal) Wien Mitte; Regionalbusverkehr: Wien Brigittaplatz,
Wien Nord, Gürtel (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 71).
Maßgebend ist daher nicht
die Wegzeit Jois - Technikum Wien, sondern die (kürzere) Wegzeit Jois
- Südbahnhof Wien.
Die Fahr- und Umsteigezeiten
für die Wegstrecke Wien Südbahnhof - Technikum Wien sind daher
nicht entscheidend, sondern die Fahrzeiten zwischen den Gemeinden Jois und Wien.
Zwischen den beiden Gemeinden besteht jedoch eine Fahrzeit unter einer
Stunde.
Der Nachweis einer eine Stunde
überschreitenden Fahrzeit konnte daher vom Bw. nicht geführt
werden.
Die Berufung war folglich als
unbegründet abzuweisen.
Wien, 18.
August 2003
Anlage:
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Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4356-W/02
- Stammnummer
- 5492
- Gültig
- 18.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF