Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2018-W/08
"Kleines" Pendlerpauschale für Arbeitsweg Amstetten-Wien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2018-W/08vom 29.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, vertreten durch Amtsdirektor Walter
Halbmayr, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der in Amstetten wohnhafte Berufungswerber (Bw.) ist
Bediensteter des österreichischen Bundesheeres.
In seiner Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung
2007, die beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs am 15. Februar 2008 einlangte,
wurde unter der Kennzahl 718 (Pendlerpauschale) "Dif. 1.317 €" eingetragen.
Weitere Werbungskosten wurden in Höhe von 249,60 € geltend gemacht;
ferner Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.
Der Bw. wurde vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs mit
Bescheid vom 18. April 2008 zur Einkommensteuer für das Jahr 2007
veranlagt, wobei lediglich Werbungskosten von 249,60 € anerkannt
wurden. Begründend führte die Abgabenbehörde erster Instanz aus,
dass das Pendlerpauschale bereits gemäß
§ 62 EStG 1988 bei
der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden sei, weswegen ein
nochmaliger Abzug bei der Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich sei. Dem
Lohnzettel lässt sich entnehmen, dass seitens des Arbeitgebers ein
Pendlerpauschale in Höhe von 1.540 € angesetzt wurde.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 erhob der Bw. Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 mit dem Antrag, das
"Große" Pendlerpauschale durch Gewährung des Differenzbetrages zum
von Arbeitgeber berücksichtigten "Kleinen" Pendlerpauschale als
Werbungskosten anzusetzen. Er sei im Jahr 2003 von seiner Dienststelle in
Amstetten zu einer Dienststelle nach Wien versetzt worden.
"Wegen mangelnder Information habe ich bei
meiner neuen Dienststelle nur das ,Kleine Pendlerpauschale' beantragt. Durch
Informationen laut dem Steuerbuch des BMF habe ich festgestellt, dass mir das
,Große Pendlerpauschale' auf Grund beiliegender Berechnung zusteht. Die
Fahrzeit mit dem IC 845 ist die im Sinne des Gesetzes schnellste Verbindung nach
Wien und die Geh- und Wartezeiten entsprechen den tatsächlichen
Verhältnissen. Ich beantrage daher, mein Einkommen 2007 mit Euro 20.991,83
festzusetzen. Sollte meinem Berufungsbegehren nicht stattgegeben werden,
beantrage ich, die Berufung zur Entscheidung der FLD vorzulegen."
Beigeschlossen war folgende "Zeitberechnung der Reisezeit
für das große Pendlerpauschale":
|
Entfernung
Wohnung zum Bahnhof
|
ca.
2,5 km
|
Erster Autobus
zum Bahnhof:
|
06:34
Uhr
|
Letzter Autobus
vom Bahnhof:
|
18:34
Uhr
Hinfahrt:
Zug IC
845:
|
Amstetten ab
06:20
|
77
Min.
|
Wien an
07:37
|
|
Gehzeit
Wartezeit zum/am
|
|
Bahnhof
|
50
Min.
|
Geh-, Warte und
Fahrzeit Straßenbahn
|
35
Min.
|
Gesamtfahrtzeit:
|
162
Min.
|
Gesamtfahrzeit:
|
2
Std. 42 Min.
Das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs ersuchte den Bw. mit
Vorhalt vom 19. Mai 2008 verschiedene Fragen zu beantworten und das
Formular L 34 vorzulegen.
In Beantwortung dieses Vorhalts gab der Bw. am 9. Juni
2008 unter Anschluss verschiedener Unterlagen bekannt, er habe das "Große"
Pendlerpauschale beantragt, weil er die zumutbare Geh-, Warte- und Fahrzeit von
2,5 Stunden überschreite.
Als öffentliche Verkehrmittel kämen "Zug" und
"Bim" in Betracht.
Der Bw. gehe von seiner Wohnung zum etwa 2,5 km entfernten
Bahnhof in Amstetten zu Fuß, weil der erste Autobus erst um 6:34 Uhr
fahre.
Er arbeite von Montag bis Freitag, wobei es Gleitzeit mit
Blockzeit zwischen 9:00 Uhr und 14:00 Uhr gäbe.
Der Zug IC 845 sei der schnellste mit einer Fahrzeit von 77
Minuten nach Wien, den der Bw. auch laut der Dienstzeitregelung (Gleitzeit)
benutzen könne.
In Wien benutze er die Straßenbahn der Linie 9 als
schnellste Verbindung zur Dienststelle. Mit der U-Bahn könne der Bw. seine
Dienststelle ohne Umsteigen nicht erreichen und sei auch die Fahrzeit
länger.
Beigeschlossen war auch eine weitere Zeitberechnung
für die Fahrt mit dem Rex 1603, die den handschriftlichen Vermerk
"tatsächlich" trägt:
|
Entfernung
Wohnung zum Bahnhof
|
ca.
2,5 km
|
Erster Autobus
zum Bahnhof:
|
06:34
Uhr
|
Letzter Autobus
vom Bahnhof:
|
18:34
Uhr
|
Fußweg
von Wohnung zum Bahnhof und Wartezeit
|
45
Min.
Hinfahrt:
Zug Rex
1603:
|
Amstetten ab
04:15
|
105
Min.
|
Wien an
06:00
|
|
Geh-, Warte und
Fahrzeit Straßenbahn
|
35
Min.
|
Gesamtfahrtzeit:
|
185
Min.
|
Gesamtfahrzeit:
|
3
Std. 05 Min.
Dem Erlass des BMLV vom 21. März 2005, GZ
S90585/1-ZentrS/2005, "Zeitordnung für die Zentralstelle; Richtlinien -
Neufassung" lässt sich neben der vom Bw. genannten Blockzeit von 9:00 bis
14:00 Uhr (III/3) ein Gleitzeitrahmen von 6:00 bis 9:00 Uhr hinsichtlich des
Dienstbeginns und von 14:00 bis 19:00 Uhr hinsichtlich des Dienstendes (III/2)
entnehmen.
Dem in Kopie vorlegten, dem Arbeitgeber am 19. Februar 2008
übermittelten Formular "Erklärung zur Berücksichtigung des
Pendler-Pauschales" ab "01.03.08" lässt sich entnehmen, dass die
kürzeste Strecke zwischen der der Arbeitsstätte nächstgelegenen
Wohnung und der Arbeitsstätte nach Angaben des Bw. 120 km betrage und die
Fahrzeit bei Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels
unzumutbar lang sei.
Aktenkundig sind verschiedene Fahrplan- und
Routenplanerausdrucke.
Das Finanzamt stellte in weiterer Folge Überlegungen
hinsichtlich der Zumutbarkeit der Verwendung eines Massenverkehrsmittels
an:
"Wohnung - Bahnhof
Amstetten laut Routenplaner ViaMichelin 2 km, laut Angaben des Pfl.
2,5 km.
|
Wegzeit in
Minuten
|
mit
PKW
|
zu
Fuß
|
Wohnung -
Bahnhof Amstetten
|
ca.
5 Min.
|
ca.
30 Min.
|
ÖBB
|
77
Min.
|
77
Min.
|
Umsteigen und
Anschluss
|
ca.
10 Min.
|
ca.
10 Min.
|
Bim in
Wien
|
13
Min.
|
13
Min.
|
Fußweg
ins Büro
|
ca.
10 Min.
|
ca.
10 Min.
|
Summe
|
115
Min.
|
ca.
140 Min.
|
|
1
h 55 min.
|
2
h 20 min.
Das große
Pendlerpauschale steht dann zu, wenn die Benützung des öffentlichen
Verkehrsmittels nicht möglich (auf der überwiegenden Wegstrecke nicht
vorhanden) oder nicht zumutbar (über 60 km Wegzeit von mehr als 2,5
Stunden) ist.
Die Benützung des
öffentlichen Verkehrsmittels ist auch dann zumutbar, wenn man einen Teil
der gesamten Wegstrecke (Wohnung - Bahnhof, Bahnhof - Arbeitsort) nicht mit dem
öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegen kann.
|
Wegzeit in
Minuten
|
mit
Citybus
|
Wohnung -
Bushaltestelle
|
ca.
1 Min.
|
Citybus 5:30 -
5:35
|
ca.
5 Min.
|
Wartezeit
|
ca.
7 Min.
|
ÖBB 5:42 -
7:29
|
1
h 47 min
|
Umsteigen und
Anschluss
|
ca.
10 Min.
|
Bim in
Wien
|
13
Min.
|
Fußweg
ins Büro
|
ca.
10 Min.
|
Summe
|
2
h 33 min.
Mit Bericht vom 8. Juli 2008 legte das Finanzamt Amstetten
Melk Scheibbs die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2007 dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vor und führte unter anderem nach rechtlichen
Ausführungen aus:
"Angemerkt wird, dass die
Wegstrecke vom Bw. tatsächlich mit Massenbeförderungsmittel
bewältigt wird.
Für die Beurteilung
der Zumutbarkeit ist eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs-
und Individualverkehrsmittel (zB ,Park and Ride') zu unterstellen.
Jedoch selbst dann, wenn
wer Weg in Amstetten zum Bahnhof zu Fuß zurückgelegt wird,
beträgt die gesamte Wegzeit nur 2 Std. und 07 Minuten:
|
Fußweg
Amstetten Wohnung zum Bahnhof (2,2 km) samt Wartezeit
|
35
Min.
|
ÖBB
Amstetten - Wien Westbahnhof
|
77
Min.
|
Öffentliche
Verkehrsmittel Wien (Ausdruck Wiener Linien, 14- 16 Min.
|
15
Min."
Nach Ansicht des Finanzamtes sei die Benützung eines
Massenverkehrsmittels im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zumutbar, weswegen
die Abweisung der Berufung als unbegründet beantragt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhalt
Folgender Sachverhalt steht nach der Aktenlage fest:
Der Bw. wohnt ca. 2,2 km vom Bahnhof Amstetten entfernt. An
Arbeitstagen geht er etwa 27 Minuten zu Fuß zum Bahnhof, von wo er
mit dem IC 845 mit einer Fahrzeit von 77 Minuten nach Wien Westbahnhof
fährt. Der IC 845 fährt um 6:20 Uhr am Bahnhof Amstetten weg und kommt
um 7:37 Uhr am Wiener Westbahnhof an.
In Wien verwendet der Bw. die Straßenbahnlinie 9 zur
Fahrt zu seiner Dienstelle. Vom Zug bis zur Haltestelle sind es etwa 7 Minuten.
Zu den Arbeitsbeginn- und -endezeiten verkehrt die Linie 9 in Intervallen
von 6 Minuten. Von Wien Westbahnhof bis zu der der Dienststelle
nächstgelegenen Haltestelle benötigt die Tramway 11 Minuten. Von
der Haltestelle zu der in der Nähe gelegenen Dienststelle ist ein
Fußweg von etwa 2 Minuten zurückzulegen. Die Ankunft bei der
Dienststelle ist demzufolge gegen 8 Uhr.
Unter Berücksichtigung einer Wartezeit in Amstetten
von bis zu 10 Minuten ergibt sich eine Gesamtwegzeit von üblicherweise
138 Minuten, also von 2 Stunden 20 Minuten, jedenfalls aber von
weniger als 2,5 Stunden.
Auch für die Rückfahrt nach rund 8 Stunden
Dienstzeit besteht eine Gesamtwegzeit von unter 2,5 Stunden.
Beweismittel,
Beweiswürdigung
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz gelangt zu diesen
Feststellungen wie folgt:
Hinsichtlich der Feststellung der Entfernung der Wohnung
des Bw. vom Bahnhof Amstetten folgt der Unabhängige Finanzsenat dem
Vorbringen des Finanzamtes, das sich auf zwei Routenberechnungen (mit
www.map24.com: Entfernung 2,19 km; mit www.viamichelin.at: Entfernung 2 km)
stützen kann. Da für eine Wegstrecke von 1,5 km mit 18 Gehminuten zu
rechnen ist (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.11.2007], § 34 Anm. 72), ergibt sich für
2,2 km eine (auf)gerundete Gehzeit von 27 Minuten. Die Annahme einer
Wartezeit von bis zu 10 Minuten (mit der auch einer allfälligen etwas
längeren Gehzeit Rechnung getragen wird) entspricht der Lebenserfahrung.
Damit folgt der Unabhängige Finanzsenat im Ergebnis weitgehend dem
Finanzamt, das von einer Geh- und Wartezeit von 35 Minuten ausgeht,
während die - schwankenden - Angaben des Bw., der einmal von
50 Minuten, das andere Mal von 45 Minuten - und einer Strecke von 2,5
km - ausgeht, nicht schlüssig sind.
Nach den glaubwürdigen Angaben des Bw. legt er die
Strecke von der Wohnung zum Bahnhof zu Fuß zurück und verwendet
für die Fahrt nach Wien den IC 845, dessen Fahrzeit übereinstimmend
von den Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens (im Einklang mit der
Fahrplanauskunft der ÖBB) mit 77 Minuten bzw. 1 Std. 17 Min. angegeben
wird.
Hinsichtlich der maximalen Wartezeit, der Fahrzeit mit der
Straßenbahn sowie des Weges von der Haltestelle bis zur Dienstelle folgt
der Unabhängige Finanzsenat den aktenkundigen Fahrplanausdrucken der Wiener
Linien. Der Gehweg zwischen Zug und Haltestelle ist laut ÖBB mit rund
7 Minuten anzusetzen. Allerdings ist bei Heranziehung der Maximalwartezeit
von 6 Minuten von einer Gesamtwegzeit zwischen Westbahnhof und Dienststelle
nicht - wie vom Finanzamt im Vorlagebericht - von 15 Minuten, sondern von
einer solchen von insgesamt 18 Minuten auszugehen. Demgegenüber ist die
Angabe des Bw., er benötige vom Westbahnhof bis zur Dienststelle 35 Minuten
nicht nachvollziehbar.
Bemerkt wird, dass nach dem aktuellen Sommerfahrplan der
ÖBB auf deren Webseite (fahrplan.oebb.at) die Dauer für den oben
beschriebenen Weg von der Siedlung des Bw. bis zur Haltestelle bei der
Dienststelle mit 2 Stunden 6 Minuten bis 2 Stunden 18 Minuten angegeben
wird, also kürzer als vom Unabhängigen Finanzsenat
festgestellt.
Auch wenn möglicherweise in der Praxis etwas
längere Zeiten anfallen sollten, ist die Gesamtwegstrecke jedenfalls in
weniger als 2,5 Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigbar.
Da Bw. verwendet auch tatsächlich Massenverkehrsmittel und nicht ein
eigenes Auto für den Arbeitsweg.
Der Bw. hat den Angaben im Vorlagebericht nicht
widersprochen. Soweit diese seinem Vorbringen entgegenstehen, vermögen sie
sich auf Beweismittel wie Routenplaner oder Fahrplanauskünfte zu
stützen.
Wenngleich die Ermittlungen des Unabhängigen
Finanzsenats zu vom Finanzamt abweichenden Wegzeiten führen, ist ein
Vorhalt an den Bw. entbehrlich, da der UFS hier von längeren Wegzeiten als
den vom Finanzamt angenommenen (und dem Bw. von diesem vorgehaltenen)
ausgeht.
Wenngleich die Frage der Rückfahrt von den Parteien
des zweitinstanzlichen Verfahrens nicht erörtert wurde, ergibt sich aus dem
Fahrplan der ÖBB für das Jahr 2007 (HAFAS-Fahrplanabfrage), dass auch
der Rückweg in weniger als 2,5 Stunden absolvierbar war: Um 16:44 Uhr und
17:22 Uhr fuhr ein OIC bzw. OEC von Wien Westbahnhof mit einer Fahrzeit von 1:07
bzw. 1:11 Stunden ab. Bei einem Dienstbeginn gegen 8 Uhr und einem Dienstende
gegen 16 Uhr ist der Zug um 16:44 Uhr bequem erreichbar und der Bw. mit dem Bus
gegen 18:14 Uhr in seiner Wohnsiedlung.
Da offenkundig die Wegzeit für die Rückfahrt
zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens (offenbar wegen der
Möglichkeit, vom Bahnhof Amstetten den restlichen Heimweg statt zu
Fuß mit dem Bus zurückzulegen) für unmaßgeblich erachtet
wurde, jedoch auch bei Einbeziehung der Rückfahrt die Gesamtwegzeit unter
2,5 Stunden je Richtung liegt, war ein Vorhalt an die Parteien entbehrlich,
zumal abgesehen von den Abfahrtszeiten der Züge und der Möglichkeit,
einen Bus für den Weg vom Bahnhof in Amstetten zur Wohnung zu benutzen, die
Daten mit jenen der Hinfahrt vergleichbar sind.
Rechtlich folgt
hieraus:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG sind
Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser
Aufwendungen gilt:
"a) diese Ausgaben sind
bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20
km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 )
abgegolten.
b) Beträgt die
einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar,
dann werden zusätzlich als Pauschbeträge
berücksichtigt:
Bei
einer Fahrtstrecke von
|
20
km bis 40 km
|
546
Euro jährlich
|
40
km bis 60 km
|
1.080
Euro jährlich
|
über
60 km
|
1.614
Euro jährlich.
c) Ist dem Arbeitnehmer
im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der
Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt:
Bei
einer einfachen Fahrtstrecke von
|
2
km bis 20 km
|
297
Euro jährlich
|
20
km bis 40 km
|
1.179
Euro jährlich
|
40
km bis 60 km
|
2.052
Euro jährlich
|
über
60 km
|
2.931
Euro jährlich.
Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle
Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das
Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat
die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen.
Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser
Pauschbeträge muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats
melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für
Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der
Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26
Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit.b und c
nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten,
dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden
Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen."
Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
ist nach Rz. 255 LStR 2002 nicht mehr zumutbar, wenn folgende Wegzeiten
überschritten werden:
- Unter 20 km: eineinhalb Stunden,
- ab 20 km: zwei Stunden,
- ab 40 km: zweieinhalb Stunden.
Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis
zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in
der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des
öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Stehen verschiedene öffentliche
Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der
Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug
statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus nach
den Lohnsteuerrichtlinien und der Entscheidungspraxis des UFS von einer
optimalen Kombination zwischen Massenbeförderungs- und
Individualverkehrsmittel (zB "Park and Ride") auszugehen. Dies gilt auch, wenn
dadurch die Fahrtstrecke länger wird.
Bei gleitender Arbeitszeit berechnet sich die Wegstrecke
nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an
die Ankunfts- bzw Abfahrtszeit des Verkehrsmittels, wobei die konkreten
Möglichkeiten des Arbeitnehmers, Gleitzeit in Anspruch zu nehmen, zu
berücksichtigen sind.
Nach UFS (Wien), Senat 17 (Referent), 20.9.2006,
RV/2256-W/05, ist - unter Hinweis auf
Doralt, EStG, 9. Auflage, § 16 Tz
105, und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage - die Benützung von
Massenverkehrsmitteln auch dann unzumutbar, wenn die Fahrt mit diesen einerseits
90 Minuten überschreitet und andererseits die Fahrt mit den
Massenverkehrsmitteln mehr als drei Mal so lang dauert wie mit dem PKW
(hinsichtlich der genannten UFS-Entscheidung ist eine Amtsbeschwerde beim VwGH
zu 2006/15/0319 anhängig).
Zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens ist
somit zu Recht unstrittig, dass ab einer Fahrzeit von 2,5 Stunden die Benutzung
eines Massenverkehrsmittels unzumutbar wäre; eine Konstellation wie in der
Entscheidung des UFS vom 20.9.2006, RV/2256-W/05, ist hier nicht gegeben (bei
einer Autofahrstrecke von 120 km laut Bw. bzw. 126 km laut Routenplaner
www.viamichelin.at ist unter Berücksichtigung des innerstädtischen
Verkehrs und der Geschwindigkeitslimits von einer Fahrzeit mit dem PKW nicht
unter 1,5 Stunden auszugehen).
Das große Pendlerpauschale steht bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach Atzmüller/Lattner
in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.6.2007], § 16 Anm. 82 unter Ablehnung der Auffassung
von UFS (Wien), Senat 17 (Referent), 14.2.2007, RV/0232-W/07 unabhängig vom
tatsächlich benutzten Verkehrsmittel zu, sodass die tatsächliche
Benutzung von Bahn, Straßenbahn und (auf der Rückfahrt) Bus durch den
Bw. der Gewährung des großen Pendlerpauschales nicht entgegenstehen
würde, wären dessen Vorausaussetzungen gegeben.
Da aber nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen die
Wegzeit je Richtung unter Berücksichtigung von Geh- und Wartezeiten mit
öffentlichen Verkehrsmitteln unter 2,5 Stunden - bei einer deutlich
über 60 km betragenden Strecke - liegt, ist nach den vorstehenden
Ausführungen keine Unzumutbarkeit der Benutzung von Massenverkehrsmitteln
für den Arbeitsweg gegeben.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 29.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2018-W/08
- Stammnummer
- 35945
- Gültig
- 29.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF