Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0360-S/08
Das große Pendlerpauschale steht nicht zu, wenn bei einer Wegstrecke von über 25 km die Fahrzeit mit den Massenverkehrsmitteln nicht über 90 Minuten beträgt und nicht dreimal so lange dauert wie die Fahrt mit dem PKW.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0360-S/08vom 29.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 3. März 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 28. Februar 2008, StNr.
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Aufgrund der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
2007 wurde von der Abgabenbehörde I. Instanz nach einem Vorhalt vom
5.2.2008 am 28.2.2008 der angefochtene Bescheid erlassen mit dem Hinweis, dass
das Pendlerpauschale bereits bei der laufenden Lohnverrechnung
berücksichtigt worden sei und daher nicht nochmals gewährt werden
könne.
Mit Berufung vom 3.3.2008 begehrte der Bw die
Berücksichtigung des großen Pendlerpauschale, da die Fahrzeit mit den
Massenverkehrsmittel mehr als das Dreifache der Fahrzeit mit dem Pkw
betrage.
Die Abgabenbehörde I. Instanz wies mit
Berufungsvorentscheidung vom 16.4.2008 die Berufung als unbegründet ab. Im
Vorlageantrag wiederholte der Bw sein Vorbringen hinsichtlich der Fahrzeiten und
verwies auf die neuere Rechtsprechung des UFS.
Mit Vorhalt vom 24.7.2008 wurden dem Bw die
Sachverhaltsermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates zur Stellungnahme
übermittelt. Wörtlich wurde ausgeführt:
"1.) Sie geben die Dienstzeit
mit 08:00 bis 17:00 Uhr an. Ist gleitende Dienstzeit möglich? 2.)
Die von Ihnen angegebene Fahrtzeit mit dem Pkw im Ausmaß von 25 Minuten
erscheint aufgrund der zu diesem Dienstbeginn gegebenen innerstädtischen
Staulage unrealistisch.
Die Pkw-Strecke wird von
folgenden Routenplanern so dargestellt:
|
Routenplaner
|
Strecke
über Laufen/Freilassing
|
km
- Anzahl
|
Fahrzeit
in Minuten
|
map24
|
Ausfahrt Sbg-Mitte
|
24,96
|
33
|
Falk
|
Ausfahrt Sbg-Mitte
|
25,17
|
37
|
ViaMichelin
|
Ausfahrt Sbg-Mitte
|
25,00
|
33
Nach diesen Angaben ist daher
von einer Fahrzeit für den Pkw von 35 Minuten auzugehen. Diese Werte sind
als Durchschnittswerte bei einer Ankunftszeit 08:00 Uhr zwar als unrealistisch
einzustufen, sie werden aber dennoch der Berechnung zugrundegelegt.
3.) Prüfung der Frage der
Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Sie legen dem
Berufungsvorbringen drei Fahrtvarianten (2 x hin und 1 x zurück) zugrunde.
Danach wäre die Wegstrecke in folgenden Zeiten (incl. aller Wartezeiten und
Fußwege) zu absolvieren:
Variante 1:
|
Fußweg
|
22 + Wartezeit 5 = 27
|
Abmarsch 06:15
|
Lokalbahn
|
48
|
06:42 - 07:30
|
Fußweg
|
4, effektiv
aber 11
|
daher Obus-Abfahrt erst
07:41
|
Obus
|
16
|
07:41 - 07:57
|
Fußweg
|
2 + 1 Wartezeit
|
Dienstbeginn 08:00
|
Summe
|
105
|
Variante 2:
|
Fußweg
|
13 + Wartezeit 5 = 18
|
Abmarsch 06:10
|
Bus und Lokalbahn
|
47
|
06:28 - 07:15
|
Fußweg
|
4, effektiv
aber 6
|
daher Obus-Abfahrt erst
07:21
|
Obus
|
16
|
07:21 - 07:37
|
Fußweg
|
2
|
Ankunft 07:39
|
Wartezeit
|
21
|
Dienstbeginn 08:00
|
Summe
|
110
|
Variante 3:
Rückfahrt
|
Fußweg
|
2 17 Wartezeit
|
Dienstende 17:00
|
Obus
|
18
|
17:19 - 17:37
|
Fußweg
|
4, effektiv 8
|
|
Lokalbahn und Bus
|
37
|
17:45 - 18:22
|
Fußweg
|
13
|
18:35
|
Summe
|
95
|
Es liegen somit zwei
Varianten, je Hin- und Rückfahrt nicht über dem Dreifachen der
Fahrzeit mit dem Pkw, sodass unter Berücksichtigung der Fahrzeit laut
Routenplaner bereits aufgrund des Berufungsvorbringens keine Unzumutbarkeit der
Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist.
In der von Ihnen zitierten
UFS-Entscheidung vom 21.2.2008, RV/3098-W/07, ist zur Frage der Unzumutbarkeit
der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wegen langer
Anfahrtszeit wörtlich ausgeführt:
"Die
Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist wegen langer
Anfahrtszeit unzumutbar, wenn Wohnung und Arbeitsstätte nicht innerhalb
eines Verkehrsverbundes liegen und die Wegzeit bei einer einfachen Wegstrecke
unter 20 km mehr als 1,5 Stunden, bei einer einfachen Wegstrecke von 20 km bis
40 km mehr als 2 Stunden und bei einer 40 km überschreitenden einfachen
Wegstrecke mehr als 2,5 Stunden beträgt.
Liegen
Wohnort und Arbeitsstätte mehr als 25 km voneinander entfernt jedoch
innerhalb eines Verkehrsverbundes, ist die Wegzeit zwischen Verlassen der
Wohnung bis zur Ankunft an der Arbeitsstätte in Relation zur Fahrtzeit
eines Kraftfahrzeuges zu setzen. Überschreitet die Wegzeit bei
Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln die dreifache Fahrzeit des
Kraftfahrzeuges, ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln
nicht zumutbar.
Per
definitionem gehören zur "Wegzeit" die Gehzeiten oder Anfahrtszeiten zu der
zur Wohnung nächst gelegenen Haltestelle des öffentlichen
Verkehrsmittels, die Fahrzeit/en mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Warte-
und Gehzeiten bei Umsteigen von einem öffentlichen Verkehrsmittel in ein
anderes öffentliches Verkehrsmittel und Wartezeiten bis Arbeitsbeginn und
nach Arbeitsende, wenn der Arbeitnehmer keine gleitende Arbeitszeit hat. Bei
Ermittlung der Wegzeit ist immer von der Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt
Autobus) auszugehen und eine optimale Kombination zwischen öffentlichen
Verkehrsmitteln und Individualverkehrsmittel (bspw. "Park and Ride") zu
unterstellen. Nicht in die Wegzeit einzurechnen sind Verspätungen von
öffentlichen Verkehrsmitteln."
Bei der Ermittlung der
Wegzeiten ist genau nach dem ersten Satz des letzten Absatzes vorgegangen
worden.
Nach den vorstehenden
Ausführungen ist unter besonderem Hinweis auf den vorletzten Satz noch
Folgendes darzustellen:
Der relevante Satz
lautet:
"Bei
Ermittlung der Wegzeit ist immer von der Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt
Autobus) auszugehen und eine optimale Kombination zwischen öffentlichen
Verkehrsmitteln und Individualverkehrsmittel (bspw. "Park and Ride") zu
unterstellen."
Danach wäre eine
mögliche Variante:
Autobenützung bis Bahnhof
Oberndorf, dann Lokalbahn und Obus. Die Wegstrecke der Massenverkehrsmittel
überwiegt dabei eindeutig.
Die 6 Kilometer bis
Oberndorf/Staatsgrenze sind nach den drei oben angeführten Routenplanern in
9 Minuten zu schaffen. Berücksichtigt man eine Wartezeit von 5 Minuten so
sind dies in Summe 14 Minuten. Die anderen Daten sind den obigen Tabellen
entnommen.
Variante 1
|
Pkw bis Oberndorf
|
14
|
Pkw +
Wartezeit, Abfahrt daheim: 06:53
|
Lokalbahn
|
23
|
07:07 - 07:30
|
Fußweg
|
4, effektiv
aber 11
|
daher Obus-Abfahrt erst
07:41
|
Obus
|
16
|
07:41 - 07:57
|
Fußweg
|
2 + 1 Wartezeit
|
Ankunft 07:59
|
Summe
|
67
|
Dienstbeginn 08:00
Variante 3 -
Rückfahrt:
|
Fußweg
|
2 17 Wartezeit
|
Dienstende 17:00
|
Obus
|
18
|
17:19 - 17:37
|
Fußweg
|
4, effektiv 8
|
|
Lokalbahn und Bus
|
23
|
17:45 - 18:08
|
Pkw
|
9, da keine Wartezeit
|
Ankunft daheim 18:17
|
Summe
|
77
|
Nach
diesen beiden Varianten ist weder eine Fahrzeit von 90 Minuten erreicht noch die
dreifache Fahrzeit mit dem Pkw überschritten.
4.) Rechtliche
Ausführungen und Darstellung der Rechtsprechung:
In der Entscheidung des UFS vom 21.5.2008,
RV/0261-F/08, ist unter Berufung auf die von Ihnen zitierte Entscheidung des UFS
vom 20.9.2006, RV/2256-W/05, wörtlich ausgeführt:
"Zur Frage der
Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen langer
Anfahrtszeit ist Folgendes zu sagen:
Geht man davon
aus, dass für die Bw. die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte - wie oben dargelegt - ca. 34 km beträgt, dann
stünden ihr entsprechend der obigen Zeitstaffel für die Hin- oder
Rückfahrt zwei Stunden zur Verfügung.
Unter
Berücksichtigung einer ca. fünf Minuten dauernden Fahrt mit dem Pkw -
wie oben bereits erwähnt, ist nach der Verwaltungspraxis eine optimale
Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zu
unterstellen - für die ca. 700 m lange Strecke von der Wohnung der Bw. bis
zur ÖBB-Bahnhaltestelle Al, einer ca. 20 Minuten dauernden Zugfahrt
zwischen der ÖBB-Bahnhaltestelle Al mit dem Regionalzug zum Bahnhof F,
einer ca. 35 Minuten dauernden Busfahrt mit dem L Bus der Linie 70/71 bzw. 13
vom Bahnhof F bis zur Haltestelle S Pt, der Dauer eines Fußweges zur
Arbeitsstätte (ca. fünfzehn Minuten) sowie etwaiger (kurzer)
Wartezeiten kann nicht davon gesprochen werden, dass die Benützung der
öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Die Fahrt mit dem
öffentlichen Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und in
gleicher Weise auch jene zwischen Arbeitsstätte und Wohnung bleibt im
konkreten Fall jedenfalls unter zwei Stunden.
Dem Vorbringen
der Bw., bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel werde die
dreifache Fahrtzeit mit dem Pkw überschritten, womit die Benützung der
Verkehrsmittel unzumutbar sei, ist Folgendes zu erwidern:
Das Gesetz
definiert den Begriff "Unzumutbarkeit" im Zusammenhang mit der Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel im § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht,
weshalb die Frage der Unzumutbarkeit im Wege der Interpretation zu lösen
ist. In Übereinstimmung mit der Lehre wird - wie oben bereits dargelegt -
in der Verwaltungspraxis (vgl. Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 255) seit jeher
der unbestimmte Gesetzesbegriff der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit nach der
obigen Zeitstaffel, abhängig von der jeweiligen Entfernung zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte, geprüft (vgl. dazu Zorn, in:
Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn/Büsser, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Tz 1 zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz 52 zu § 16 EStG 1988). Auch Doralt9,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 106 f zu § 16 EStG 1988, gibt die
Zeitstaffel wieder, kritisiert diese jedoch in der darauf folgenden Randzahl,
als dem Gesetz nicht entnehmbar. Er verlangt eine einheitliche Auslegung der
"Unzumutbarkeit" unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte.
Die
Erläuterungen zur Regierungsvorlage des EStG 1988 (621 BlgNR XVII. GP) zu
§ 16 gehen davon aus, dass die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels außer bei tatsächlicher
Unmöglichkeit, wenn ein solches also überhaupt nicht vorhanden oder im
Bedarfsfall nicht mehr in Betrieb ist, auch dann unzumutbar ist, wenn die
Fahrzeit (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt und bis zum
Arbeitsbeginn) mit den Massenbeförderungsmitteln mehr als dreimal so lange
ist als die Fahrzeit mit dem Kfz. Für den Nahbereich bis 25 km wird
allerdings ausdrücklich angemerkt, dass hier die Benützung von
Massenbeförderungsmitteln den Erfahrungswerten über die
durchschnittliche Fahrtdauer entsprechend auch dann und unabhängig von der
bei Benützung eines Kfz erforderlichen Fahrzeit noch zumutbar ist, wenn die
Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten
beträgt. Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf
mehr als der halben Strecke möglich, dann ist laut amtlichen
Erläuterungen die für die Klärung der (Un-)Zumutbarkeit
maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrzeit (Kfz und
Massenbeförderungsmittel) zu errechnen.
Liegen Wohnung
und Arbeitsstätte somit mehr als 25 km von einander entfernt, dann soll
nach den Intentionen des Gesetzgebers die gesamte Wegzeit (vom Verlassen der
Wohnung bis zum Ankommen an der Arbeitsstätte und umgekehrt) bei
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Fahrzeit bei Benützung
des Kfz in Relation gesetzt werden. Nur wenn diese Verhältnisrechnung eine
gegenüber der Fahrzeit mit dem Kfz mehr als dreimal so lange Wegzeit im
Falle der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt, ist nach der
Zielsetzung des Gesetzgebers von Unzumutbarkeit im in Rede stehenden Sinn
auszugehen. Der Vergleich der Ausführungen in den Gesetzesmaterialien mit
den in der Verwaltungspraxis regelmäßig herangezogenen
entfernungsabhängig gestaffelten Zumutbarkeitsgrenzen zeigt, dass der
historische Gesetzgeber die zeitliche Zumutbarkeitsgrenze nicht anhand von
Entfernungen, sondern durch Gegenüberstellung der Fahrzeiten mit
öffentlichen Verkehrsmitteln einerseits und Individualverkehrsmittel
andererseits ermittelt wissen wollte. Das alleinige Abstellen auf die Relation
der Wegzeiten findet allerdings selbst im Bereich der Anwendung von durch die
Gesetzesmaterialien aufgestellten Grundsätzen ihre Grenzziehung dort, wo
die Gesamtwegzeit bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel
außerhalb des Nahbereiches von 25 km lediglich die Dauer von 1,5 Stunden
erreicht oder sie sogar unterschreitet. Nachdem der Gesetzgeber diese Fahrtdauer
von 90 Minuten für den Nahbereich (bis 25 km) und damit wohl
grundsätzlich für zumutbar erachtet, erschiene dem Unabhängigen
Finanzsenat die Annahme einer Unzumutbarkeit derselben Fahrtdauer von 90 Minuten
nur auf eine weitere Entfernung gegründet als sachlich nicht
gerechtfertigt.
Unterstellt man
dem Gesetzgeber keine gleichheitswidrige Vorgangsweise, können die
Materialien (entgegen dem missverständlichen Wortlaut) wohl nur so
verstanden werden, dass generell die Benützung von Massenverkehrsmitteln
dann unzumutbar ist, wenn die Fahrt mit diesen einerseits 90 Minuten (1,5
Stunden) überschreitet und andererseits die Fahrt mit den
Massenverkehrsmitteln mehr als drei Mal so lang dauert wie mit dem Auto. Der
Hinweis auf den Nahebereich ist bei diesem Verständnis so zu
interpretieren, dass die Materialien eine Zumutbarkeitsgrenze - im Sinne der
Förderung des öffentlichen Verkehrs - von 90 Minuten Fahrzeit
einziehen wollen und sich das Problem einer kürzeren Fahrzeit als 30
Minuten mit dem PKW - vor dem Hintergrund des vor mehr als 15 Jahren bestanden
habenden Autobahn- und Schnellstraßennetzes - nur im Nahebereich stellen
könne (UFS 20.9.2006, RV/2256-W/05; vgl. dazu Wanke, "Großes"
Pendlerpauschale, wenn die Fahrt mit Massenverkehrsmitteln mehr als drei Mal so
lang wie die Fahrt mit dem Pkw dauert, in: UFS aktuell 2006, Seiten 306 ff;
Ryda/Langheinrich, Behandlung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte sowie zwischen einem an der Arbeitsstätte
begründeten Wohn- und dem Familienwohnsitz, FJ 2006, Seiten 271 ff).
Die von der Bw.
täglich zurückzulegende Pendlerstrecke beträgt unbestritten mehr
als 25 km.
Hinsichtlich der
Fahrtdauer auf der als kürzesten Straßenverbindung anzusehenden
Strecke - bei der Streckenauswahl sind nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung (VwGH 16.7.1996, 96/17/0002, 0003) öffentliche Interessen,
wie die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie die Vermeidung von
Lärm und Abgasen in Wohngebieten, Bedacht zu nehmen und ist daher im
berufungsgegenständlichen Fall als maßgebliche
Vergleichsgröße vernünftigerweise die Fahrtdauer unter
Benützung der schweizerischen Autobahn heranzuziehen - wurde mittels
Routenplaner "ViaMichelin" eine Fahrtdauer von 23 (L-Straße 5) bzw. 24
(L-Straße 92) Minuten bei einer Fahrstrecke von 31 bzw. 32 km ermittelt.
Damit ermittelt sich im vorliegenden Berufungsfall ein nach den in den
Gesetzesmaterialien festgehaltenen Grundsätzen zumutbarer Zeitrahmen von 69
bzw. 72 Minuten.
Da im
vorliegenden Fall die Gesamtwegzeit (unter Einschluss von Wartezeiten
während der Fahrt und bis zum Arbeitsbeginn) bei Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel für die einfache Strecke 82 Minuten
beträgt, kann, zumal diese zwar mehr als drei Mal so lang ist wie jene mit
dem Pkw, doch nicht die Fahrzeit von 90 Minuten überschreitet, von einer
auf Grund langer Wegzeiten verwirklichten "Unzumutbarkeit" der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel auch dann nicht ausgegangen werden, wenn die
oben zitierten amtlichen Erläuterungen zur Beurteilung des
gegenständlichen Berufungsfalles herangezogen werden.
Angesichts der
oben angegebenen, durchaus günstigen Verbindung mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln auf dem gegenständlichen Arbeitsweg der Bw., kann im
Berufungsfall von der Erfüllung des Tatbestandes "Unzumutbarkeit", den der
Gesetzgeber für die Zuerkennung des "großen" Pendlerpauschales
voraussetzt, keine Rede sein."
Für Ihre
Berufung bedeutet dies:
a.) Die Fahrtzeiten - bei der idealen Kombination
von Pkw und Massenverkehrsmitteln - liegen unter 90 Minuten.
b.) Die Fahrtzeiten - bei der idealen Kombination
von Pkw und Massenverkehrsmitteln - liegen unter dem Dreifachen der Fahrzeit mit
dem Pkw.
c.) Die UFS-Entscheidung vom 20.9.2006,
RV/2256-W/05, ist mit Amtsbeschwerde beim VwGH zur Zl. 2006/15/0319,
angefochten. Eine Aussetzung des Berufungsverfahrens ist jedoch nicht
erforderlich, da die tatsächlichen Voraussetzungen auch bei Anwendung
dieser Rechsansicht nicht vorliegen."
Dazu erging am 3.8.2008
folgende Stellungnahme des Bw:
"Meine
Dienstzeit ist 8 bis 17 Uhr. In unserem Unternehmen gibt es an sich eine
Gleitzeit, jedoch in meinem Tätigkeitsbereich ist diese nicht möglich,
da ich in der telefonischen Beratung tätig bin, und es hier feste Zeiten
gibt. Zu diesen sind 2 Mitarbeiter fix eingeteilt. Wir sind 2 Mitarbeiter, und 2
Vertretungen, die jedoch nur bei Krankheit und Urlaub als Ersatz für uns
beide dienen.
Daher habe ich
fixe Dienstzeiten - Die Hotlinezeiten ersehen Sie auf unsere
Homepage.
Ich habe mir
bzgl. die Fahrtzeit diese Woche Aufzeichnungen geführt, wie lange meine
Fahrtzeiten dauern. Diese Woche benötigte ich zwischen 27 und 29 Minuten
für eine Wegstrecke (jeweils für Hin und Retourfahrt).
Die 25 Minuten
angegebene Zeit ist die optimale Zeit.
Die angegebenen
öffentlichen Verkehrszeiten sind ja auch die optimalen
Zeiten.
Durch einen
Verkehrsunfall durfte ich im Juli eine Zeit lang die öffentlichen
Verkehrsmittel benutzen. Einzig wirklich an diesen Zeitplan hält sich die
Lokalbahn. Der Bus vom Bahnhof bis zu meiner Firma und umgekehrt hat sich sehr
häufig nicht an diese Zeiten gehalten. Obwohl Busspuren vorhanden, benutzt
der Bus einen Weg der überaus stark vom Individualverkehr benutzt wird und
somit häufig im Stau steht.
Ich wiederum
benutze eine Strecke von und zur Arbeit, die in der Regel "Staufrei" ist. Wobei
ein Stau nie auszuschließen ist. Nur Staus oder andere Behinderungen
können in einer Planung einfach nicht berücksichtigt
werden.
Nun zu meiner
Strecke. Es gibt theoretisch 3 neuralgische Punkte, wobei 2 sehr minimale
Verzögerungen nach sich ziehen
a) In Oberndorf
die 2 Bahnüberführungen. Diese sind aber zu umfahren. Und da sich die
Bahn zu einer fast 100%igen Sicherheit an den Fahrplan hält, kenne ich die
Zeit der "roten" Ampeln, und kann diese daher locker in der Umfahrung
berücksichtigen. Dieser Schleichweg ist sogar minimal kürzer. Sollte
ich eine Ampelphase jedoch erwischen, sind dies 1 bis 2 Minuten
Verzögerung.
b) In
Freilassing die ampelgeregelte Kreuzung (die Straßennamen kenne ich
nicht). Montag und Dienstags kann es durch erhöhtes Verkehrsaufkommen hier
zu 3 bis 5 Ampelschaltungen kommen, die sicher aufhalten. Das Verkehrsaufkommen
erkenne ich bereits beim Fahren von Laufen nach Freilassing, und dann wähle
ich die Strecke durch Freilassing (beim Badylon vorbei), wobei hier nur eine
Ampel mit maximal 1mal Rot passieren kann.
c)
Möglicher Stau in der Münchner Bundesstraße. Dieser ist zu
erkennen, wenn ich über die Grenzbrücke fahre. Sollte dies der Fall
sein, fahre ich über den "Rottweg". Diese Strecke führt mich direkt
bis zum Europark mit einer möglichen Geschwindigkeit zwischen 30 und 50
km/h und ohne Ampel und Stau. Und da hier keine Ampeln sind bin ich genau so
schnell wie auf der herkömmlichen Strecke mit normalen
Ampelanhaltungen.
Vom
Europark/Salzburg Mitte über die Siezenheimerstraße gibt es keine
Ampeln mehr und nie irgendwelche andere Verkehrsbehinderungen.
Die angegebenen,
von Ihnen zitierten Routenplaner können daher nur als Anhaltspunkt
gelten.
Als Beispiel
auch dafür:
Vor 14 Tagen war
ich beruflich in Wels. Der Routenplaner hat mir 1 Stunde 26 Minuten vorgegeben.
Ich habe die Strecke 1 Stunde und 20 Minuten befahren, obwohl ich auf der
Bundesstraße meinen Tempomat 96 km/h und auf der Autobahn 128 km/h
eingestellt habe - also nicht einmal die erlaubte Höchstgeschwindigkeit
gefahren bin. Der Tempomat in meinem Auto wird auch bei der Fahrt zu- und von
der Arbeit auf max. 96 km/h gestellt.
Als
unrealistisch sehe ich die Fahrtzeit von unter 30 Minuten daher überhaupt
nicht. Nach Genesung meiner Unfallfolgen, wenn ich wieder 2-Rädig unterwegs
bin, sind 25 Minuten sogar leicht einzuhalten!
Ihrer
Argumentation, dass ich mit dem privaten PKW bis zur Lokalbahn fahre, sehe ich
als wirtschaftlich unlogisch weil:
Ich
benötige in der derzeitigen Situation, also die Benutzung des eigenen
PKW´s, einen 2. PKW. Meine Frau ist zu Hause und wir haben 3 Kinder.
Dafür ist bei uns ein Privat PKW notwendig.
Das heißt
der 2. PKW ist für die Arbeitsstrecke. Und das ist für uns
natürlich eine hohe finanzielle Belastung. Wenn ich jetzt den 2. PKW nur
für die Strecke zu Hause - Bahnhof benötige, ist es wirtschaftlich ein
Unding. Das wären für uns die gleichen Kosten, als wen ich mit dem PKW
zur Arbeit fahre. Die Fixkosten bleiben die Gleichen, und die reinen
Benzinpreise sind auch bei den heutigen Preisen gleich hoch wie die
Öffis.
Daher bleibe ich
bei meinem Ansuchen für das große Pendlerpauschale, da nach meiner
Argumentation
die Fahrtzeit
der öffentlichen Verkehrsmittel bei der idealen Nutzung über 90
Minuten liegt - und ideal ist auch "volks"wirtschaftlich
die Fahrtstrecke
unter 30 Minuten liegt
die Fahrt mit
öffentlichen Verkehrsmittel mehr als das 3-fache der Fahrtzeit mit dem PKW
beansprucht
Ihre
Stellungnahme erwartend."
Über
die Berufung wurde erwogen:
A.)
Rechtslage:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind nach Z. 6 dieser Gesetzesstelle
auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, wobei für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen
gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden für den
Berufungszeitraum (BGBl. I 2005/115) zusätzlich als Pauschbeträge
berücksichtigt ("kleines Pendlerpauschale"):
|
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
|
20 km bis 40 km
|
450 Euro
|
Jährlich
|
40 km bis 60 km
|
891 Euro
|
Jährlich
|
über 60 km
|
1.332 Euro
|
Jährlich
Ab 1.7.2008 gelten nach dem BudBG 2007, BGBl. 2007/24
folgende Beträge:
|
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
|
20 km bis 40 km
|
546 Euro
|
Jährlich
|
40 km bis 60 km
|
1.088 Euro
|
Jährlich
|
über 60 km
|
1.614 Euro
|
Jährlich
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt ("großes
Pendlerpauschale):
|
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
|
2 km bis 20 km
|
243 Euro
|
Jährlich
|
20 km bis 40 km
|
972 Euro
|
Jährlich
|
40 km bis 60 km
|
1.692 Euro
|
Jährlich
|
Über 60 Km
|
2.421 Euro
|
Jährlich
Ab 1.7.2008 gelten nach dem BudBG 2007, BGBl. 2007/24
folgende Beträge:
|
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
|
2 km bis 20 km
|
297 Euro
|
Jährlich
|
20 km bis 40 km
|
1.179 Euro
|
Jährlich
|
40 km bis 60 km
|
2.052 Euro
|
Jährlich
|
Über 60 Km
|
2.931 Euro
|
Jährlich
Es ist sohin die Frage zu klären, ob im konkreten
Fall die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumindest hinsichtlich
der halben Fahrtstrecke zumutbar ist.
Wann die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
zumutbar ist, wird in § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 nicht näher geregelt
und ist somit im Wege der Gesetzesinterpretation zu lösen. In
Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
wird in der Verwaltungspraxis die Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit
anhand einer entfernungsabhängigen Zeitstaffel geprüft, wobei
nachstehende Zeiten für die Zurücklegung der einfachen Wegstrecke
durchschnittlich als zumutbar angesehen werden:
|
unter 20 km
|
1,5 Stunden
|
ab 20 km
|
2 Stunden
|
ab 40 km
|
2,5 Stunden
Die Wegzeit umfasst nach herrschender Lehre
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, Tz 53 zu § 16;
Doralt, EStG9, § 16 Tz 108, ÖStZ 1988, 317) die Zeit vom Verlassen der
Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur
Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des
öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Stehen verschiedene öffentliche
Verkehrsmittel zur Verfügung, dann ist von der Benützung des
schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels auszugehen; darüber hinaus
ist eine optimale Kombination von Massenbeförderungs- und
Individualbeförderungsmittel (z.B. Park and Ride) zu unterstellen, und zwar
auch dann, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird (siehe die
Berufungsentscheidungen des UFS 1.8.2003, RV/1481-L/02; 26.4.2004, RV/0463-G/02;
22.11.2005, RV/0192-F/05; 9.6.2006, RV/0286-F/05, 11.03.2008,
RV/0626-I/06).
Nach UFS (Wien), Senat 17 (Referent), 20.9.2006,
RV/2256-W/05, ist - unter Hinweis auf Doralt, EStG, 9. Auflage, § 16 Tz
105, und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage - die Benützung von
Massenverkehrsmitteln auch dann unzumutbar, wenn die Fahrt mit diesen einerseits
90 Minuten überschreitet und andererseits die Fahrt mit den
Massenverkehrsmitteln mehr als drei Mal so lange dauert wie mit dem PKW
(hinsichtlich der genannten UFS-Entscheidung ist eine Amtsbeschwerde beim VwGH
zu 2006/15/0319 anhängig).
B.)
Sachverhaltsfeststellungen:
Der Bw hat eine fixe Dienstzeit von 08:00 Uhr bis 17:00
Uhr. Folgende optimale Fahrtmöglichkeiten stehen daher zur
Verfügung:
Autobenützung bis Bahnhof
Oberndorf, dann Lokalbahn und Obus 2 (Park and Ride). Die Wegstrecke der
Massenverkehrsmittel überwiegt dabei eindeutig (19:6 km).
Die 6 Kilometer bis
Oberndorf/Staatsgrenze sind nach den drei unten angeführten Routenplanern
in 9 Minuten zu schaffen. Berücksichtigt man eine Wartezeit von 5 Minuten
so sind dies in Summe 14 Minuten. Die Weiterfahrt erfolgt mit der Lokalbahn und
der Obuslinie 2.
Hinfahrt:
|
Pkw bis Oberndorf
|
14
|
Pkw +
Wartezeit, Abfahrt daheim: 06:53
|
Lokalbahn
|
23
|
07:07 - 07:30
|
Fußweg
|
4, effektiv
aber 11
|
daher Obus-Abfahrt erst
07:41
|
Obus
|
16
|
07:41 - 07:57
|
Fußweg
|
2 + 1 Wartezeit
|
Ankunft 07:59
|
Summe
|
67
|
Dienstbeginn 08:00
Rückfahrt:
|
Fußweg
|
2 17 Wartezeit
|
Dienstende 17:00
|
Obus
|
18
|
17:19 - 17:37
|
Fußweg
|
4, effektiv 8
|
|
Lokalbahn und Bus
|
23
|
17:45 - 18:08
|
Pkw
|
9, da keine Wartezeit
|
Ankunft daheim 18:17
|
Summe
|
77
|
Eine weitere Variante des Park & Ride wäre die
Anfahrt zum Lokalbahnhof Bürmoos mit einer Anfahrtszeit von 5 Minuten
für 2,89 Kilometer.
Abfahrt der Lokalbahn um 07:02 Uhr unter
Berücksichtigung einer Wartezeit von 5 Minuten würde bedeuten eine
Abfahrtszeit von zu Hause um 06:52 Uhr, was die Gesamtfahrzeit um 1 Minute
erhöhen würde.
Bei der Heimfahrt wäre die Ankunftszeit in
Bürmoos 18:13 Uhr zuzüglich 5 Minuten Fahrzeit ergibt 18:18 Uhr
Ankunft daheim und somit um ebenfalls 1 Minute längere Fahrzeit.
In beiden Varianten bleibt die Gesamtfahrzeit damit klar
unter 90 Minuten.
Fahrzeit mit dem Pkw:
|
Routenplaner
|
Strecke
über Laufen/Freilassing
|
km
- Anzahl
|
Fahrzeit
in Minuten
|
map24
|
Ausfahrt Sbg-Mitte
|
24,96
|
33
|
Falk
|
Ausfahrt Sbg-Mitte
|
25,17
|
37
|
ViaMichelin
|
Ausfahrt Sbg-Mitte
|
25,00
|
33
Nach diesen Angaben ist daher
von einer Fahrzeit für den Pkw von
35 Minuten auzugehen.
C.)
Beweiswürdigung:
Die beiden Fahrtrouten mit den Massenverkehrsmitteln
basieren auf den Angaben des Bw hinsichtlich der gewählten Verkehrsmittel
und wurden ergänzt hinsichtlich der Weg- und Wartezeiten.
Hinsichtlich der Einwendungen des Bw gegen die optimale
Kombination von Massenbeförderungs- und Individualbeförderungsmittel
(z.B. Park and Ride) übersieht der Bw, dass es dabei ja nur um die Frage
der objektiven Zumutbarkeit der Verwendung eines Massenbeförderungsmittels
geht und individuelle Vorlieben und familiäre Situationen
unberücksichtigt zu bleiben haben. Genausowenig relevant ist, mit welchen
Verkehrsmittel die Fahrten tatsächlich durchgeführt werden.
Ausführlich nimmt der Bw zur Frage der Fahrzeit mit
dem Pkw Stellung. Schon aufgrund seines eigenen Vorbringens ist erwiesen, dass
im Jahresdurchschnitt die von den Routenplanern angegebenen Fahrtzeiten
näher an der Realität liegen als die Angaben des Bw.
Wörtlich führte der Bw aus:
"Ich habe mir bzgl. die
Fahrtzeit diese Woche Aufzeichnungen geführt, wie lange meine Fahrtzeiten
dauern. Diese Woche benötigte ich zwischen 27 und 29 Minuten für eine
Wegstrecke (jeweils für Hin und Retourfahrt)."
Dabei ist zu bedenken, dass derzeit Urlaubszeit ist, kein
Schulverkehr herrscht und daher das Verkehrsaufkommen um ca. 25 - 35 Prozent
gegenüber den übrigen 10 Monaten des Jahres reduziert ist. Daher ist
die vom Bw angegebene Fahrzeit mit dem Pkw von 25 Minuten nicht realistisch und
nur in Ausnahmesituationen möglich. Der aus den Angaben der Routenplaner
ermittelte Durchschnittswert von 35 Minuten kommt nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates der Realität am nächsten und es wurde
daher dieser Wert der Berechnung zugrundegelegt. Reiseplanung.de beispielsweise
berechnet die Strecke mit 38 Minuten.
D.) Rechtliche
Beurteilung:
Der Bw bezieht sich ausdrücklich auf die
Rechtsprechung des UFS vom 20.9.2006, RV/2256-W/05, sowie vom 21.2.2008,
RV/3098-W/07. Dabei stützt sich der Bw auf folgende Rechtsansicht:
"Das "große"
Pendlerpauschale steht bei einer Fahrtstrecke von 20 - 40 km auch dann zu, wenn
die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwar 2 Stunden
unterschreitet, aber 1,5 Stunden überschreitet und mehr als drei Mal so
lange dauert wie mit dem PKW."
Nach den unter B.) dargestellten Sachverhaltsfeststellungen
liegt aber weder die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmittel bei
idealer Kombination von Massenbeförderungs- und
Individualbeförderungsmittel (z.B. Park and Ride) über 1,5 Stunden (67
bzw. 77 Minuten) noch dauert die Fahrzeit mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln länger als dreimal so lange wie die Fahrzeit mit dem Pkw
(35 Minuten x 3 = 105 Minuten).
Da somit selbst bei Anwendung der vom Bw bevorzugten
Rechtsansicht die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung des
großen Pendlerpauschales nicht vorliegen, war es nicht erforderlich, das
Verfahren gemäß
§ 281 Abs. 1 BAO im Hinblick auf das beim
Verwaltungsgerichtshof zu GZ 2006/15/0319 anhängige Verfahren
auszusetzen.
Da die Verwendung eines Massenbeförderungsmittels
zumutbar ist, war das Berufungsbegehren, das große Pendlerpauschale
anstelle des kleinen von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
abzuziehen, abzuweisen.
Salzburg, am
29. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0360-S/08
- Stammnummer
- 36546
- Gültig
- 29.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF