Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2171-W/05
Pendlerpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2171-W/05vom 11.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Karabece & Müller Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2003 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den Darstellungen im
Bescheid und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war im Jahr 2003 bei mehreren Dienstgebern
beschäftigt, drei davon hatten ihren Standort außerhalb Wiens.
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
beantragte der Bw. das Pendlerpauschale in Höhe von € 2.100,--. Soweit
aus dem Akt ersichtlich, wurde von den Arbeitgebern des Bw. im Jahr 2003 lt.
Lohnzetteln kein Pendlerpauschale berücksichtigt.
Das Finanzamt verweigerte unter Hinweis auf die
Bescheidbegründung des Jahres 2002 das Pendlerpauschale. Im Jahr 2002 ging
das Finanzamt im Wesentlichen davon aus, dass dem Bw. in Drosendorf eine Wohnung
zur Verfügung stand, tägliche Heimfahrten unglaubwürdig seien,
und deshalb keine Pendlerpauschale berücksichtigt werden
könne.
Der Bw. erhob fristgerecht Berufung und führte
ergänzend aus, dass er - mit Partnerin und zwei Kindern -
ausschließlich in Wien wohne und 2003 in drei Apotheken beschäftigt
gewesen sei:
In
St. Andrä-Wördern, mit 24h/Woche, einfache Wegstrecke ca. 30 km
In
Drosendorf, mit 8 h/Woche, einfache Wegstrecke ca. 110 km
In
Schrems, mit 8 h/Woche, einfache Wegstrecke ca. 140
km
Wofür nunmehr ein gewichtetes
Pendlerpauschale in Höhe von € 1.344,-- beantragt würde. Die
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sei zu allen drei Orten unzumutbar
(Nachtdienste, Bereitschaften).
Das Finanzamt verlangte daraufhin, mittels Vorhalt,
schriftliche, chronologische Aufstellungen über die täglichen Fahrten
des Bw. zwischen Wohnung und Dienstorten und Bestätigungen der Dienstgeber
des Bw. über geleistete Dienste, mit Angaben über Dienstbeginn und
Dienstende, ab.
Der Bw. legte daraufhin drei, in ihrem Erscheinungsbild
völlig gleichartige, Schriftstücke vor in denen jeweils Monate und
Tage aufgelistet sind, an denen Fahrten zu den drei Dienstorten erfolgt seien.
Auf den Schreiben befinden sich jeweils ein Firmenstempel des jeweiligen
Dienstgebers und eine Unterschrift. Es wurde kein Firmenpapier verwendet und es
ist kein Datum ersichtlich.
Aus den Aufstellungen ergibt sich, dass der Bw., mit
Ausnahme des Monats März, in keinem Monat überwiegend; d.h. lt.
Berechnung des Finanzamtes, an mehr als 10 Tagen; in Drosendorf bzw. Schrems
Dienst versehen hat. Durchschnittlich versah der Bw. jeweils an vier bis
fünf Tagen monatlich dort Dienst. In St. Andrä-Wördern war der
Bw. in insgesamt 7 Monaten überwiegend tätig. In den übrigen
Monaten waren es zwischen 3 und 9 Tagen.
Mittels BVE gewährte das Finanzamt eine
Pendlerpauschale von € 17,50 pro Monat für 7 Monate, in Summe also
€ 122,50 und wies die Berufung ansonsten mit der Begründung ab, dass
die anderen Fahrtstrecken nicht überwiegend im Lohnzahlungszeitraum
angefallen seien, bzw. davon auszugehen sei, dass dem Bw. in Drosendorf eine
Wohnung zur Verfügung stünde.
Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzte sein Vorbringen. Es sei
unerheblich, dass der Bw. einen weiteren Wohnsitz bei seinen Eltern in
Drosendorf habe, da er ausschließlich in Wien gewohnt habe. Die BVE des
Finanzamts, insbesondere warum das Pendlerpauschale lediglich für 7 Monate
gewährt wurde, sei nicht nachvollziehbar.
Der UFS hat im Zuge weiterer Ermittlungen festgestellt: lt.
Auskunft des Finanzamtes Waldviertel, wird die Apotheke in Drosendorf von den
Eltern des Bw. betrieben.
Sowohl der Bw. als auch seine Eltern haben, lt.
Zentralmeldeamt, an derselben Adresse ihren Hauptwohnsitz. Der Bw. hat daneben
seit 6.8.1987 einen Nebenwohnsitz in Wien.
Gemäß Bewertungsakt des Finanzamtes Waldviertel
handelt es sich bei der Liegenschaft in Drosendorf um ein gemischt genutztes
Grundstück. 170 m² im Erdgeschoß werden gewerblich genutzt
(Apotheke) und im ersten Stock stehen 220 m² für Wohnzwecke zur
Verfügung.
Die Fahrtzeit zwischen dem Wohnsitz des Bw. und dem
Dienstort St. Andrä-Wördern beträgt, lt. Fahrplan des
Verkehrsverbund Ost-Region (www.vor.at), je nach gewählter Verbindung,
zwischen 51 und 59 Minuten.
Die Fahrtstrecke nach St. Andrä-Wördern
beträgt mehr als 20 km (23,68 km, lt. Routenplaner
www.at.map24.com).
Alle drei Apotheken haben zumindest an 6 Tagen der Woche
geöffnet (siehe. Internet: www.apotheke-schrems.at; www.tiscover.at;
Suchwort St. Andrä-Wördern und www.drosendorf.at).
Die ergänzenden Sachverhaltsermittlungen, wurden vom
UFS gegenüber dem steuerlichen Vertreter des Bw. in einem Telefonat vom
9.1.2006 dargestellt und auch die vom Finanzamt angestellten Berechnungen, sowie
die Rechtsansicht des UFS erläutert (siehe AV vom 9.1.2006).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 in der für das Jahr 2003 gültigen Fassung
sind neben dem Verkehrsabsetzbetrag Werbungskosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen:
lit. b.:
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt,
mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge
berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von 20 - 40 Km € 384
jährlich bzw. € 32 monatlich.
lit. c.: Ist dem
Arbeitgeber im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der
Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 - 20 km € 210 jährlich, € 210 bzw.
€ 17,50 monatlich
20 - 40 km € 840 jährlich
40 - 60 km, € 1.470 jährlich und bei
über 60 km € 2.100,-- jährlich.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschalen nach lit b
und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der
Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen
Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der
lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat diese Erklärung zum Lohnkonto
zu nehmen.
Hinsichtlich des zu beurteilenden Sachverhalts ist
festzuhalten, dass der Bw. die Fragen des Finanzamtes nur rudimentär
beantwortet hat. Aus den offenkundig vom Bw. selbst erstellten Aufstellungen,
lässt sich weder entnehmen, wann die behaupteten Fahrten aufgenommen
wurden, noch wie lange sie dauerten, noch welche Strecke der Bw. gewählt
hat. Auch fehlt es an jeglicher Bestätigung der Arbeitgeber, wann der Bw.
seinen Dienst aufgenommen und wann er ihn beendet hat.
Es gibt daher weder Belege dafür, dass der Bw.
überhaupt Nachtdienste bzw. Bereitschaften geleistet hätte, noch
Hinweise dafür, dass der Bw. tatsächlich täglich gependelt
wäre bzw. ob ihm dies aufgrund der Dienstzeiten überhaupt möglich
war.
Was die Fahrten nach St. Andrä-Wördern anlangt,
so erscheint es bei einer Fahrtdauer von knapp unter einer Stunde durchaus
zumutbar Massenbeförderungsmittel zu benutzen. Selbst wenn der Bw.
Nachtdienste bzw. Bereitschaften geleistet hat, wofür der Bw. ohnedies
keinen Beleg beigebracht hat, so wäre selbst damit noch nicht bewiesen,
dass die Benutzung eines Massenverkehrsmittel unzumutbar ist, da hinsichtlich
Beginn- und Endzeiten der jeweiligen Dienste, seitens des Bw. nicht einmal
Behauptungen aufgestellt, und ebenfalls keinerlei Beweise beigebracht wurden.
Das Finanzamt ging für diese Fahrten offenkundig von
einer Fahrtstrecke von weniger als 20 km aus (Pauschale 2 - 20 km: €
17,50 monatlich). Diesbezüglich befand sich das Finanzamt jedoch im Irrtum,
denn die Fahrtstrecke beträgt deutlich mehr als 20 km (lt Routenplaner
23,86 km).
Hinsichtlich der Frage, ob der Bw. überwiegend im
Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat) zur Arbeitsstätte gependelt ist,
orientierte sich das Finanzamt wahrscheinlich an den Lohnsteuerrichtlinien.
Diese empfehlen von 20 Arbeitstagen und somit von einem Überwiegen bei mehr
als 10 Tagen im Monat an denen die Strecke tatsächlich gefahren wird,
auszugehen. Angesichts der Tatsache, dass alle drei Arbeitgeber des Bw.
zumindest an 6 Tagen der Woche, also an zumindest 24 Arbeitstagen im Monat
geöffnet haben, ist jedoch erst bei mehr als 12 Fahrtagen pro Monat von
einem Überwiegen i.S. des § 16 EStG auszugehen.
Das Gesetz stellt nur auf überwiegende Fahrten
während des Lohnzahlungszeitraums ab. Dass die Fahrten auch
überwiegend bezüglich eines bestimmten Dienstverhältnisses
erfolgen müssen, kann dem Wortlaut des Gesetzes jedoch nicht entnommen
werden. Eine derartige Interpretation erscheint dem UFS auch nicht sachgerecht,
da dem Bw. sein monatlich entstehender Aufwand, verursacht durch häufige
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten werden soll.
Dieser Aufwand entsteht unabhängig davon, ob der Bw. einen oder mehrere
Arbeitgeber hat, zu denen er gelangen muss.
Es trifft zwar zu, dass der Bw., nach dessen Angaben mit
Ausnahme des Monates März, in keinem Monat überwiegend - d.h.
an mehr als 12 Tagen - nach Schrems bzw. Drosendorf gefahren ist. Damit
ist dem Finanzamt jedoch nur insoweit zu folgen, dass dem Bw., mangels
Überwiegens der Fahrten über 60 km im Lohnzahlungszeitraum, keine
(großes) Pauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG
zustand. Insoweit war die Berufung somit abzuweisen.
Aufgrund dieser weiteren Fahrten ist der Bw. jedoch
insgesamt in 11 Lohnzahlungszeiträumen überwiegend - d.h. an
mehr als 12 Tagen - zwischen Wohnung und diversen Arbeitsstätten
gependelt, und die einfache Fahrtstrecke betrug überwiegend wenigstens mehr
als 20 km. Es stand dem Bw. also für diese Zeiträume ein
Pendlerpauschale zu. Da allerdings die Benutzung eines
Massenbeförderungsmittels hinsichtlich der Fahrten nach St.
Andrä-Wördern zumutbar ist, war lediglich die Pauschale
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit b EStG mit monatlich € 32,
jährlich also € 352 als Werbungskosten anzuerkennen. Daneben standen
dem Bw. unstrittig € 421 an Werbungskosten für geleistete
Pflichtbeiträge zu, wodurch sich sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung
auf die Werbungskostenpauschale von insgesamt € 773 ergeben. Insoweit war
der Berufung teilweise Folge zu geben.
Der Bw. räumt selbst ein, dass er in Drosendorf einen
Wohnsitz hat. Es handelt sich lt. Meldeamt dabei um den Hauptwohnsitz des Bw.
Für drei Personen steht eine Gesamtwohnfläche von 220 m² zur
Verfügung. Der Bw. hat es zwar verabsäumt Bestätigungen seiner
Arbeitgeber vorzulegen, zu welchen Zeiten er Dienst verrichtet hat, es erscheint
angesichts der üblichen Öffnungszeiten von Apotheken, jedoch
unglaubwürdig, dass der Bw. tatsächlich täglich bzw. im Monat
März überwiegend zwischen Wien und Drosendorf gependelt ist. Es
scheint wesentlich wahrscheinlicher und mit den Erfahrungen des täglichen
Lebens im Einklang stehend, dass der Bw. überwiegend die
Wohnmöglichkeit in seinem Elternhaus genutzt hat, und nicht täglich
bzw. an mehr als zwölf Tagen erheblich mehr als 4 Stunden Fahrzeit in Kauf
genommen hat. Daher war das Pendlerpauschale für den Monat März zu
versagen und die Berufung insoweit abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
11. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2171-W/05
- Stammnummer
- 20249
- Gültig
- 11.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF