Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2394-W/08
Zumutbarkeit der Orientierung der Arbeitszeit an die Fahrpläne des öffentlichen Verkehrs bei Gleitzeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2394-W/08vom 06.10.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Zu den dienstlichen Verpflichtungen eines mit Inkassoaufgaben betrauten Finanzbediensteten.
Gegen die Verwaltungspraxis, die Entscheidungspraxis des UFS und die einhellige Lehre, wonach bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mehr als 40 km eine Gesamtwegzeit (inklusive Wartezeiten und Gehzeiten) von bis zu 2,5 Stunden in eine Richtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln - von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen - nicht als unzumutbar angesehen werden kann, bestehen keine Bedenken.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch Amtsdirektorin Eva
Hoffmann, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) wohnt in R. und arbeitet in Wien
am Finanzamt W. in einem Team Abgabensicherung.
In seiner am 5. März 2008 elektronisch eingereichten
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 beantragte der Bw. unter anderem
einen Betrag von € 1.257,00 an Werbungskosten (Differenz auf das
"große" Pendlerpauschale für Entfernungen über 60 km) zu
berücksichtigen.
Dem Lohnzettel für das Jahr 2007 lässt sich
entnehmen, dass vom Arbeitgeber ein Pendlerpauschale i. H. v. € 1.540,50
("kleines" Pendlerpauschale für Entfernungen über 60 km) bei der
Lohnverrechnung abgezogen wurde.
Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart veranlagte den Bw.
mit Bescheid vom 13. März 2008 zur Einkommensteuer für das Jahr
2008, wobei es die geltend gemachten Werbungskosten unberücksichtigt
ließ. Das Finanzamt sei der Ansicht, "dass die Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb Ihrer Normalarbeitszeit (07:30 -
15:30) innerhalb von 2,5 Stunden sowohl für die An- bzw.
Rückfahrt möglich ist."
In seiner gegen diesen Bescheid am 18. März 2008
elektronisch erhobenen Berufung beantragt der Bw. die Gewährung des
"großen" Pendlerpauschales, was er wie folgt begründet:
"Ich bin in meiner
Dienststelle als Inkassant tätig. Diese Funktion ist bis 15.30 zu
erfüllen. Danach erfolgt die Abrechnung, so dass das eigentliche Dienstende
auf ca.15.45 fällt. Im Anschluss sind die eingenommenen Beträge beim
nächstgelegenen Postamt/PSK X.
abzuführen (Dauer ca. eine halbe Stunde). Erst nach erfolgter Abfuhr, deren
Dauer je nach Kundenandrang beim Postamt länger sein kann, kann ich den Weg
zur Bushaltestelle P. antreten. Der
nächste Bus nach R. fährt um
16.55 dort ab und kommt um 18.57 an (lt.VOR-Fahrplanauskunft). Bis zu meiner
Wohnung benötige ich dann noch ca.10 Minuten. Da auch Wegzeiten zu den
öffentlichen Verkehrsmitteln und Wartezeiten in die Gesamtfahrzeit
einzurechnen sind, wäre in meinem Fall die Zumutbarkeitsgrenze von 2,5
Stunden überschritten."
Aus im Finanzamtsakt abgelegten Fahrplanausdrucken des VOR
ergibt sich, dass von Wien P. (der sowohl dem Finanzamt als auch dem Postamt
nächstgelegene Fernverkehrsbusbahnhof) aus nach R. am Nachmittag folgende
Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestehen:
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|
Abfahrt
|
Ankunft
|
Fahrtdauer
|
1
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14:55
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16:58
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02:03
|
2
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15:45
|
17:33
|
01:48
|
3
|
15:55
|
17:44
|
01:49
|
4
|
16:01
|
17:44
|
01:43
|
5
|
16:04
|
17:44
|
01:40
|
6
|
16:55
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18:57
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02:02
Ferner bestehen demzufolge von
Wien K. (Finanzamt) aus nach R. am Nachmittag folgende Verbindungen mit
öffentlichen Verkehrsmitteln:
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Abfahrt
|
Ankunft
|
Fahrtdauer
|
1
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14:41
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16:45
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02:04
|
2
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15:29
|
17:33
|
02:04
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3
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15:41
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17:44
|
02:03
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4
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15:53
|
17:44
|
01:51
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5
|
16:41
|
18:57
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02:16
In der Früh bestehen von R.
nach Wien K. (Finanzamt) folgende Verbindungen mit öffentlichen
Verkehrsmitteln:
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Abfahrt
|
Ankunft
|
Fahrtdauer
|
1
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04:10
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06:08
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01:29
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2
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05:00
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06:45
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01:58
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3
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05:00
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07:01
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02:01
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4
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05:33
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07:26
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01:53
Mit Berufungsvorentscheidung vom
4. April 2008 wies das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2007 als unbegründet ab.
Neben einer Darstellung der Rechtslage verwies das
Finanzamt darauf, dass für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte am Finanzamt die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
laut Fahrplan weniger als 2,5 Stunden in Anspruch nehme und daher zumutbar
sei.
"Da bei ihrer Art der
Dienstverrichtung erfahrungsgemäß eine gleitende Arbeitszeit
üblich ist, kann unter optimaler Anpassung der Gleitzeit an die Fahrzeiten
der Verkehrsmittel nur das kleine Pendlerpauschale anerkannt
werden."
Mit Schreiben vom 8. Mai 2008 beantragte der Bw. die
Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung.
Er verwies nochmals
darauf, dass er an seiner Dienststelle "als Inkassant" tätig sei. "Diese
Funktion ist bis 15:30 Uhr zu erfüllen und wurde auch zum
überwiegenden Teil ausgeübt (,Gleiten' nicht möglich). Danach
erfolgt die Abrechnung, sodass das eigentliche Dienstende auf ca. 15:45 Uhr
fällt. Im Anschluss sind die eingenommenen Beträge beim
nächstgelegenen Postamt X.
abzuführen (Dauer ca. eine halbe Stunde). Erst nach erfolgter Abfuhr, deren
Dauer je nach Kundenandrang beim Postamt länger sein kann, kann ich den Weg
zur Bushaltestelle P. antreten. Der
nächste Bus nach R. fährt um
16:55 Uhr dort ab und kommt um 18:57 an (s. beil. Fahrplanauskunft). Bis zu
meiner Wohnung benötige ich dann noch ca. 10 Minuten.
Da auch die Wegzeiten zu
den öffentlichen Verkehrsmitteln und Wartezeiten in die Gesamtfahrzeit
einzurechnen sind, wäre in meinem Fall die Zumutbarkeitsgrenze von 2
½ Stunden überschritten."
Der Erlass des BMF vom 6. April 2006, GZ
BMF-320700/0005-I/20/2006, betreffend Dienstzeitregelung des Finanzressorts 2006
lautet auszugsweise:
"3. Dienstplan und
Dienstzeit
Für jede/n
Bedienstete/n ist ein Dienstplan festzulegen. Die darin vorgeschriebenen
Dienststunden sind grundsätzlich einzuhalten.
Die
regelmäßige Wochendienstzeit beträgt 40 Stunden:
Sofern keine Ausnahmen
vorgesehen wurden (siehe nachfolgende Varianten) gilt der Normaldienstplan.
Dieser sieht eine gleichmäßige Verteilung der 40 Wochenstunden auf 5
Arbeitstage (Montag bis Freitag) vor. Grundsätzlich ist in allen
Dienststellen zwischen 07:30 Uhr und 15:30 Uhr (BMF und Finanzprokuratur 08:00
bis 16:00 Uhr) Dienst zu verrichten. Mit Zustimmung des/der Leiter/in der
Dienstbehörde bzw. in der Zentralleitung des/der Sektionsleiters/in kann
die im Durchschnitt zu erbringende Wochenarbeitsleistung auf einzelne Tage
ungleichmäßig verteilt werden (unregelmäßiger Dienst). Die
Blockzeit kann in diesen Fällen innerhalb der Rahmenzeit beliebig
verschoben oder auch an einzelnen Tagen kumuliert werden. Die Anwesenheit an
einem Arbeitstag muss mindestens 3 Stunden betragen. Der vereinbarte Dienstplan
ist in der Dienststelle schriftlich festzuhalten. Die regelmäßige
Wochendienstzeit kann mit Zustimmung des/der Leiter/in der Dienstbehörde
bzw. in der Zentralleitung des/der Sektionsleiters/in in einzelnen Wochen auch
über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt
40 Stunden pro Woche zu betragen (§ 48 Abs. 2 BDG). Das Ausmaß einer
solchen Über- oder Unterschreitung ist für den Durchrechnungszeitraum
im Dienstplan festzulegen. Auf § 48a Abs. 3 und 4 BDG wird hingewiesen. Vom
Normaldienstplan abweichende Dienstpläne sind der zuständigen
Personalabteilung bekannt zu geben.
Unter Dienstzeit versteht
man die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden
(dienstplanmäßige Dienstzeit) und die
Mehrdienstleistungen.
Die tatsächlich
erbrachte Dienstzeit ist gem. § 48 Abs. 1 BDG automationsunterstützt
zu erfassen (ESS/PM-SAP).
4. Gleitende Dienstzeit
Grundsätzlich
können alle Bediensteten des Finanzressorts - unabhängig von ihrer
Dienststelle und ihrer besoldungsrechtlichen Stellung - innerhalb der
nachfolgenden Grenzen den Beginn und das Ende ihrer täglichen Dienstzeit in
Abweichung zu dem für sie hinterlegten Dienstplan selbst festsetzen (§
48 Abs. 3 BDG).
4.1. Ausnahmen
Von der gleitenden (nicht
aber von der Zeiterfassung) sind ausgeschlossen:
Grundsätzlich
- Bedienstete, deren
Dienstzeit durch einen besonderen Dienstplan geregelt ist (z.B. Schicht- und
Wechseldienst, Sicherheitsdienst);
- Lehrlinge;
An einzelnen
Arbeitstagen
- Bedienstete der
Zollämter im Bereich des Abfertigungsdienstes und mit der Durchführung
von risiko- und erfolgsorientierten Kontroll- und Schwerpunktaktionen
beauftragte Bedienstete insoweit, als sonst der ordnungsgemäße und
reibungslose Dienstbetrieb beeinträchtigt wäre;
- Bedienstete, die
für eine Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes und der Amtsstunden
einen Dienstauftrag erhalten (Hausbeschau, Hausbeschau-Kontrolle), insoweit, als
durch die Inanspruchnahme der gleitenden Dienstzeit vergütungsfähige
Hausbeschau-Überstunden anfallen würden;
- Bedienstete im
Bereich Strafsachen der Zollämter mit Journal- oder Bereitschaftsdienst an
jenen Tagen, an denen sie zu solchen Diensten eingeteilt sind.
4.2. Rahmenzeit
= zeitlicher Rahmen,
innerhalb dessen die Bediensteten den Beginn und das Ende ihrer täglichen
Dienstzeit selbst bestimmen können
Die Rahmenzeit liegt
zwischen 06:30 Uhr und 19:30 Uhr (BMF und Finanzprokuratur 07:00 bis 20:00
Uhr).
Der/die Leiter/in der
Dienstbehörde bzw. in der Zentralleitung der/die Sektionsleiter/in kann die
Rahmenzeit durch Erstellung eines gesonderten Dienstplanes für einzelne
Bedienstete oder bestimmte Organisationseinheiten innerhalb des Arbeitstages
verschieben. Dabei ist auf die konkreten dienstlichen Erfordernisse ebenso
Bedacht zu nehmen wie auf die Interessen der Bediensteten.
In den Fällen des
§ 48a Abs. 2 und 5 BDG 1979 (Über- bzw. Unterschreiten der
höchstzulässigen Tagesdienstzeit, Dienstplan an Sonn- und Feiertagen)
kann von der Rahmenzeit abgewichen werden. Auf die in bestimmten Fällen
vorgesehene Verlängerung der Ruhezeit wird hingewiesen (§ 48a Abs. 2
BDG 1979).
4.3. Blockzeit
= zeitlicher Rahmen,
innerhalb dessen die Bediensteten grundsätzlich jedenfalls Dienst zu
versehen haben
Die Blockzeit wird
generell von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr festgelegt.
Der/die Leiter/in der
Dienstbehörde bzw. in der Zentralleitung der/die Sektionsleiter/in kann
innerhalb der Rahmenzeit aufgrund örtlicher und dienstlicher Erfordernisse
eine davon abweichende für eine oder mehrere Organisationseinheiten
verbindliche Blockzeit mit einer Dauer von mindestens drei
zusammenhängenden Stunden festlegen.
...
7. Auswärtige
Dienstverrichtung
Nachstehende Regelungen
gelten für alle Bediensteten, denen eine Dienstverrichtung außerhalb
ihrer Dienststelle übertragen wird. Erforderlichenfalls ist ein besonderer
Dienstplan zu erstellen.
7.1. Grundsätzliches
Normaldienstplan
Bei ganztägigen
auswärtigen Dienstverrichtungen gilt grundsätzlich der
Normaldienstplan. Bei pauschalierten Überstunden gilt in diesem
Zusammenhang als Normaldienstplan die um 1/21 von 11/12 der angeordneten
Monatspauschale fiktiv erhöhte Sollzeit.
Die Reisezeit gilt
grundsätzlich nur dann als Dienstzeit, wenn sie in die im Normaldienstplan
festgelegte Sollzeit fällt.
Beispiel:
Normaldienstplan von 7:30
bis 15:30, Reisebewegung von 6:00 bis 9:00;
7:30 bis 9:00 ist
Dienstzeit, 6:00 bis 7:30 ist nicht bezahlte Zeit und hat lediglich
RGV-rechtliche Auswirkungen (Reisekostenerstattung)
Gleitende
Dienstzeit
Gegen die Inanspruchnahme
der Gleitzeit bei auswärtigen Dienstverrichtungen ist abweichend vom
Grundsatz der Geltung des Normaldienstplans dann nichts einzuwenden, wenn dies
der ordnungsmäßige Dienstbetrieb zulässt und die erforderliche
Dienstaufsicht dennoch gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere auch
für ganztägige Tagungen, Besprechungen udgl. Die erforderlichen
Veranlassungen sind von dem/der Dienstbehördenleiter/in bzw. in der
Zentralleitung von dem/der Sektionsleiter/in zu treffen.
Sofern Gleitzeit bei
auswärtiger Dienstverrichtung in Anspruch genommen wird und der Dienst
nicht bei der Dienststelle angetreten bzw. beendet wird, gilt als Dienstbeginn
das Eintreffen an der Dienstverrichtungsstelle. Als Dienstende gilt
dementsprechend der Zeitpunkt des Verlassens der auswärtigen
Dienstverrichtungsstelle.
..."
Mit beim Unabhängigen Finanzsenat am 7. August 2008
eingelangtem Bericht legte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Mail vom 13. August 2008 teilte der Referent den
Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens unter anderem mit:
"Unstrittig ist, dass der
Bw. in der Früh von seiner Wohnung aus seine mehr als 60 km entfernte
Dienststelle in weniger als 2,5 Stunden erreichen kann und
diesbezüglich die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar
ist.
Hinsichtlich der
Rückfahrt gibt der Bw. an, dass er jedenfalls bis 15:30 Uhr am Finanzamt
Dienst versehen müsse, für Abrechnungsarbeiten etwa bis 15:45 Uhr
benötigt und danach beim nächsten Postamt X.
die eingenommenen Beträge abzuführen
habe, was etwa eine halbe Stunde in Anspruch nehme, die je nach Kundenandrang
variieren kann. Der nächste Bus fahre dann um 16:55 vom
P. ab und er sei dann um 18:57 Uhr in
R. und ca. um 19:07 Uhr zu
Hause.
Nach den Angaben des Bw.
endet die auswärtige Dienstverrichtung am Postamt somit in der Regel gegen
16:15 Uhr.
Die Verwendung der
Verbindung um 15:50 oder 15:54 Uhr (siehe unten) erscheint daher nur in
Ausnahmefällen möglich.
Die reine Geh-, Fahr- und
Wartezeit für die nächste in Betracht kommende Verbindung (Beginn
Fußweg zur U-Bahn 16:42, Abfahrt Autobus 16:55, Ankunft Autobus 18:56,
Ende Fußweg laut ÖBB 19:03 bzw. laut Bw. 19:07) beträgt 2
Stunden 21 Minuten bzw. 2 Stunden 24 Minuten). Rechnet man die
durchschnittliche Wartezeit nach Verlassen des Postamtes hinzu, ergibt sich eine
Gesamtwegzeit von deutlich mehr als 2 ½ Stunden (16:15 - 19:03 bzw. 19:07
Uhr).
Die relevante Wegstrecke
ist im gegenständlichen Fall nicht der (direkte) Weg Dienststelle
(Finanzamt) - Wohnung, sondern der Weg Dienstverrichtungsstelle (Postamt) -
Wohnung. Dieser Weg ist nach dem Vorbringen des Bw. unter Berücksichtigung
von Wartezeiten nicht unter 2 ½ Stunden
zurückzulegen."
Unter einem wurden verschiedene Verbindungen mit
öffentlichen Verkehrsmitteln aus dem ÖBB-Internetfahrplan
mitgeteilt.
Die Vertreterin des Finanzamtes replizierte hierauf mit
Mail vom 14. August 2008:
"Es scheint für uns
nicht glaubwürdig, dass der Berufungswerber täglich die
Inkassantentätigkeit bis 15:30 verrichten muss (Was passiert bei Urlaub,
Krankenstand) und daher die unten angeführten Voraussetzungen zutreffen.
Vielmehr scheint dies wohl vorzukommen, jedoch unserer Ansicht nach nicht
überwiegend im Lohnzahlungszeitraum.
Diesbezüglich
könnte die Unsicherheit durch Vorlage der ESS-Dienstzeitabrechnungen des
betreffenden Jahres beseitigt werden. Möglicherweise ergibt sich durch die
Einsicht in die Protokolle der Nachweis der längeren Fahrzeit und somit der
Anerkennung der erhöhten Pendlerpauschale in einzelnen Monaten.
Des weiteren regt das
Finanzamt an, den Teamleiter des BW zum Sachverhalt zu befragen.
Im Übrigen
erhält der Inkassant, der verpflichtet ist, die Beträge täglich
einzuzahlen, 30 min. Dienstzeit gutgeschrieben.
Die langjährigen
Erfahrungswerte des BW. bezüglich der Frequenz am angesprochenen Postamt,
ließen auch ein späteres Verlassen der Dienststelle zu und somit eine
verkürzte Wartezeit auf das öffentliche Verkehrsmittel ( z.B. Dienst
bis 16:00, Postamt aufsuchen ca. 30 min. Abfahrtszeit Bus 16:55, Wartezeit
nur mehr 25 min.)
Sollte an einigen Tagen
dadurch der Bus um 16:55 verpasst werden, wäre dies mit Sicherheit nicht
überwiegend im Lohnzahlungszeitraum.
Eine Anpassung der
Dienstzeit ist bei Gleitzeit erforderlich und somit kann es nur an einzelnen
Tagen zur Überschreitung der Fahrzeit von mehr als 2,5 Std. durch
Benützung eines späteren Busses kommen.
Z.B.:
3. Fahrt: Dauer 02:22
Zeit Haltestelle Umgebungsplan Linie / Weg
16:42 - 16:48 ab X.
Postamt
an
T. Fußweg/Treppe
abwärts//Treppe abwärts ca. 6 Minuten ca. 0,3 km
16:48 - 16:49 ab
T. an P.
U-Bahn
U1 R.-Platz Rolltreppe
aufwärts/Treppe aufwärts/Treppe aufwärts/Fußweg ca. 5
Minuten
16:55 - 18:15 ab
P. an
D. ÖBB-Postbus 566 D.
18:20
- 18:56 ab D. an
R. Siedlung ÖBB-Postbus 765
M. Siedlung
18:56 - 19:04 ab
R. Siedlung an [Wohnadresse]
Fußweg ca. 8 Minuten ca. 0,5 km."
Dem Bw. wurde dieses Vorbringen mit Mail vom 20. August
2008 vom Referenten vorgehalten und dieser in Erledigung der Beweisanträge
des Finanzamtes um Mitteilung ersucht,
- "ob Sie der
einzige Bedienstete des Finanzamtes sind, der eine Inkassantentätigkeit
ausübt, und wenn nein, wie viele andere Bedienstete im Normalfall
hierfür zur Verfügung stehen,
- wann im Jahr 2007
jeweils das tatsächliche Dienstende war (zweckmäßigerweise durch
Übermittlung der ESS-Ausdrucke der Endezeiten),
- ob die vom
Finanzamt vorgeschlagene Vorgangsweise, teilweise länger (und teilweise
kürzer bzw Gleitguthaben in Anspruch zu nehmen) zu arbeiten, einerseits von
den dienstlichen Anforderungen her zweckmäßig und andererseits Ihnen
persönlich zumutbar wäre; wenn nein, bitte um diesbezügliche
Begründung,
- des Namens Ihres
Teamleiters."
Mit Mail vom 9. September 2008 nahm der Bw. hierzu - unter
Anschluss von Ausfertigungen der Zeitkarten für das Streitjahr - wie folgt
Stellung:
"Im Jahr 2007 taten
fünf Bedienstete als Inkassanten Dienst. Hiervon drei im Team AS1 und zwei
(mich inklusive) im Team AS2. Beide Teams kassierten unabhängig
voneinander. Alle anwesenden Inkassanten besorgten gleichzeitig ihre
Tätigkeit.
Die ESS-Ausdrucke des
Jahres 2007 werden als Anhang diesem E-Mail mitgesendet.
Meine Tätigkeit als
Inkassant beginnt um 07:30. Um diese Zeit einhalten zu können, beginne ich
ohnehin schon meine Dienstzeit um 06:30. Der Grund dafür ist, dass eine
spätere öffentliche Verbindung frühestens um 07:10 am
P. ankommt. Der Weg vom
P. zum Arbeitsplatz dauert ca. 15
Minuten. Hierzu kommt noch die Zeit, welche für den Einkauf einer Jause
erforderlich ist. Die Einhaltung der Beginnzeit als Inkassant wäre damit
knapp, da, wie eigentlich jedem Finanzbediensteten bekannt sein müsste, das
Hochfahren des PC´s und der Einstieg in die jeweils benötigten
Verfahren ohne weiteres 5 bis 10 Minuten (bei Installationen sogar länger)
dauern kann. Da bei den meisten Einzahlern Vollstreckungsverfahren anhängig
sind, muss der PC schon bei Beginn der Dienstzeit einsatzbereit sein. Weiters
kommt hinzu, dass aus praktischen Gründen jeder Inkassant, falls
möglich, versucht, vor der Inkassotätigkeit seine Quittungen des
vorhergehenden Tages bei dem jeweiligen Rechnungsleger
abzurechnen.
Somit komme ich pro Tag
als Inkassant ohnehin schon auf eine Dienstzeit von 9 Stunden, ohne dass die
Zeit für die Einzahlung beim Postamt berücksichtigt
wäre.
Eine im Jahr
überwiegend längere Dienstzeit von mehr als 9 Stunden halte ich
persönlich in meinem Alter von 49 als sehr belastend und daher nicht
zumutbar.
Der Name meiner
Teamleiterin lautet
D.Th..
Zur Wegberechnung des
Finanzamts Eisenstadt:
|
Dienstende
16:00 + 30 Min. = 16:30. Wartezeit bis 16:42
|
|
12
Minuten
|
1. 16:42 -
16:48
|
|
6
Minuten
|
2. 16:48 -
16:55
|
Hier wurde nur
die reine Fahrzeit der U-Bahn gerechnet. Leider kommt es nur selten vor, dass
eine Garnitur bei meiner Ankunft bereitsteht.
|
2
Minuten
|
|
|
|
|
Fußweg
|
5
Minuten
|
3. 16:55 -
18:15
|
|
80
Minuten
|
4. 18:20 -
18:56
|
|
36
Minuten
|
5. 18:56 -
19:04
|
|
8
Minuten
|
Summe laut
Berechung des FA Eisenstadts
|
|
149
Minuten
|
= 2 Stunden 29
Minuten und nicht 02:22.
|
|
|
Vergessen wurde
vom FA Eisenstadt die Wartezeit zwischen Pkt. 3 u. 4
|
|
5
Minuten
|
Tatsächliche
Wegzeit
|
|
153
Minuten
|
|
|
=
2 Stunden und 33 Minuten
Man kann dass auch
einfacher rechnen: 16:30 bis 19:04 = 2 Stunden und 34 Minuten.
Fragen Sie mich bitte
jetzt nicht, woher die Differenz von 1 Minute kommt (ich bin Finanzbeamter und
kein Mathematiker).
Nach dem eigenen Beispiel
des Finanzamtes Eisenstadt würde ich also überwiegend 10 Stunden pro
Tag Dienst verrichten und trotzdem noch mehr als 2 ½ Stunden unterwegs
sein.
Und nun zu einem
dienstlichen Problem:
Wenn man
überschlagsmäßig von 20 Arbeitstagen pro Monat ausgeht, kommt
man im Vierteljahr beim Eisenstädter Modell auf 60 Arbeitstage und somit zu
120 Gutstunden.
Pro Vierteljahr sind
jedoch nur 5 Gleittage erlaubt (=40 Stunden).
Auch wenn man die Stunde
vor 07:30 nicht berücksichtigt, kommt man im Vierteljahr noch immer auf 60
Gutstunden. Die von mir geleisteten Zeitguthaben (ich komme ja ohnehin schon
meistens auf meine neun Stunden) wurden ohnehin schon im Jahr 2007 nicht nur
mittels Gleittagen, sondern auch durch genehmigte Überstunden, welche nicht
unbegrenzt zur Verfügung stehen, verbraucht."
Aus den beigeschlossenen Zeitkarten des
Zeiterfassungssystems der Finanzverwaltung ergibt sich, dass bei Inanspruchnahme
von sieben Gleittagen zu Jahresbeginn 2007 ein Zeitguthaben von 24,31 h und am
Jahresende 2007 von 36,08 h bestand. Nicht durch Freizeitausgleich kompensierte
zeitliche Mehrleistungen (Überstunden) wurden im Jahr 2007 im Umfang von
85,5 h erbracht. Der Dienstbeginn war - bei einer Normaldienstzeit zwischen 7:30
und 15:30 Uhr - in aller Regel zwischen 6:00 und 7:00 Uhr (Eintragungen - von
wenigen Ausnahmen abgesehen - in Viertelstundenintervallen). Hinsichtlich des
Dienstendes sind unterschiedliche Zeiten zwischen 12:00 und 17:00 Uhr
feststellbar, wobei ein Dienstende vor oder um 15:30 Uhr keineswegs selten, in
einzelnen Monaten die Regel war. Die Tagesarbeitszeiten betrugen zwischen 5,25
und 10,75 Stunden (zu Details siehe weiter unten).
Mit Mail vom 10. September 2008 wurde dem Finanzamt Bruck
Eisenstadt Oberwart die Stellungnahme des Bw. übermittelt.
Der Referent wies beide Parteien des zweitinstanzlichen
Abgabenverfahrens darauf hin, dass es auf Grund der vorgelegten Zeitnachweise
und dem Umstand, dass mehrere Personen als Inkassanten tätig waren, als
erwiesen erscheine, dass dem Bw. die flexible Inanspruchnahme von Gleitzeit bei
Dienstende - und somit grundsätzlich eine Anpassung an die Fahrzeiten der
öffentlichen Verkehrsmittel - jedenfalls überwiegend in den einzelnen
Lohnzahlungszeiträumen möglich war. Dem Vorbringen, auf Grund von
Abrechnungsarbeiten sei ein Dienstende am Finanzamt vor 15:45 und am Postamt
etwa eine halbe Stunde später, weshalb erst mit Geh-, Fahr- und Wartezeit
der Autobus um 16:55 Uhr verwendet werden könne, werde daher nicht zu
folgen sein. Die vom Finanzamt angeregte Einvernahme der Teamleiterin sei daher
entbehrlich.
Beide Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens
wurden um Äußerung insbesondere zu dem Umstand gebeten, dass
beispielsweise bei der - sich nunmehr als regelmäßig nutzbar
darstellenden - Verwendung der in der Mail vom 13. August 2008 dargestellten
Verbindungen a) 15:56 ab T., Geh-, Weg- und Fahrzeit 2:00 Stunden, b) 16:00 ab
T., Geh-, Weg- und Fahrzeit 1:56 Stunden, die Verwendung öffentlicher
Verkehrsmittel auch unter Berücksichtigung schwankender Erledigungszeiten
am Postamt als im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum nicht überwiegend
unzumutbar erscheine.
Mit Mail vom 23. September 2008 erklärte Finanzamt,
aus den ESS-Protokollen ergäbe sich,
"dass die überwiegende Anwesenheit des
Antragstellers bis Dienstende 15:30 ( Montag bis Donnerstag, Freitag ist ja nur
bis 12:00 Parteienverkehr) nicht gegeben ist. Vielmehr ist ersichtlich, dass des
öfteren bereits früher Dienstende war und auch die Möglichkeit
von Gleittagen immer wieder genutzt wurde." In keinem der
willkürlich ausgesuchten Monate sei die Benutzung des öffentlichen
Verkehrsmittels aufgrund der langen Fahrzeit unzumutbar; die angeführte
Busverbindung sei daher mit größter Wahrscheinlichkeit
überwiegend benutzbar. "Zu den
Ausführungen des Antragstellers, dass er mit 7:30 als Inkassant
dienstbereit sein müsse, wird angemerkt, dass wohl kaum bereits zu
Dienstbeginn die bisher säumigen Zahler regelmäßig schon vor der
Türe stehen und Einlass begehren werden."
Der Bw. teilte mit Mail vom 30. September 2008 mit, dass er
den "Ausführungen der Berufungserledigerin des Finanzamtes Eisenstadt
dahingehend, dass nicht überwiegend die Dienstzeit bis 15:30 verrichtet
wurde," nicht folgen könne.
"Auch wurde niemals von
mir die Zumutbarkeit der Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel in
Frage gestellt. Die Frage betraf die Dauer der Wegstrecke mit öffentlichen
Verkehrsmitteln, wobei in meiner letzten Stellungnahme die Berechnung des FA
Eisenstadt widerlegt werden konnte. Es ist auch erkennbar, dass die
Berufungserledigerin subjektiv von den Gegebenheiten des Finanzamts Eisenstadt
beeinflusst ist, da sie sich nicht vorstellen kann, dass bereits um 07:30
Inkassotätigkeiten stattfinden. Tatsächlich finden bereits vor 07:30
Inkassotätigkeiten in den Abgabensicherungsteams des Finanzamts
W. statt, welche jedoch meistens von
Einhebungsorganen des Außendienstes besorgt werden. Es ist wohl
unbestreitbar, dass sowohl die Bevölkerungsanzahl im Einzugsbereich des FA
W., die Anzahl der
Vollstreckungsfälle, als auch die Bevölkerungsstruktur mit der des
Finanzamts Eisenstadt nicht vergleichbar sind. Das Finanzamt Eisenstadt macht
hier den Fehler, ohne diesbezügliche Erhebungen bzw. Vergleiche schlechthin
von sich auf andere Finanzämter zu schließen. Die Objektivität
der Berufungserledigung und der Stellungnahmen des Finanzamtes Eisenstadt
scheint somit in Frage gestellt."
Der vom Referenten geäußerten Ansicht wurde
entgegengehalten:
"Sie betrachten es als
erwiesen, dass die Inanspruchnahme der flexiblen Gleitzeit möglich war. Dem
muss ich entgegenhalten, dass es sich hier nur um eine theoretische Annahme
handelt. Tatsächlich hätte ich im Jahr 2007 die Gleitzeit an die
Fahrzeit anpassen können, sofern dies in meinem Ermessen gelegen
wäre.
Dies läuft jedoch
auf eine Entscheidung in Richtung "man hätte dies und dass tun können
und was wäre wenn" usw.
Zählen sollten hier
die Tatsachen, und diese sind:
So wie in der gesamten
Arbeitswelt kann eine Gleitzeit nur insoweit im Finanzdienst in Anspruch
genommen werden, als dies der Dienst zulässt. Je nach Funktion liegt die
Inanspruchnahme der Gleitzeit in meinem Team nur mehr oder weniger im freien
Ermessen (stellen Sie sich schlimmstenfalls vor, alle Bediensteten eines Teams
wollten gleichzeitig einen Gleittag). In diesem Zusammenhang möchte ich
nochmals auf meine vorhergehende Stellungnahme zu dem Punkt über den Anfall
von Zeitguthaben hinweisen.
Vielleicht sollte
überhaupt meine vorhergehende Stellungnahme noch einmal genauer betrachtet
werden, da es mir vorkommt, dass diese entweder nicht im vollen Umfang
wahrgenommen wurde oder vom Zusammenhang her falsch interpretiert
wurde.
Zum Abschluss möchte
ich noch darauf hinweisen, dass meiner Meinung nach im vorliegenden Fall nicht
eventuell vorhandene Möglichkeiten, sondern Tatsachen als
Entscheidungsgrundlage heranzuziehen sind. Auch subjektive Erfahrungen der
Berufungserledigerin des Finanzamtes Eisenstadt oder die dortigen dienstlichen
Vereinbarungen sind hier fehl am Platz. Wie würde die Begründung und
die Stellungnahmen des Finanzamtes Eisenstadt aussehen, wenn es sich nicht um
einen Finanzbediensteten, sondern um einen Angestellten oder Arbeiter im
privaten Bereich handelte?"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben
des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt grundsätzlich
(lit. a leg. cit.), dass diese Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich mit durch
den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten
sind.
Beträgt
die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum (das ist gemäß
§ 77
Abs. 1 EStG 1988 in der Regel der Kalendermonat, auch wenn - etwa bei
Teilzeitbeschäftigten - nicht an allen Tagen der Arbeitswoche gearbeitet
wird) überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die
Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar, dann werden nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 zusätzlich
bestimmte Pauschbeträge (so genanntes "kleines" Pendlerpauschale)
berücksichtigt:
Von 1. 1.
2006 bis 30. 6. 2007 (BGBl. I Nr. 115/2005):
|
20 bis 40 km
|
495 €
|
jährlich
|
40 bis 60 km
|
981 €
|
jährlich
|
über 60 km
|
1.467 €
|
jährlich
Von 1. 7.
2007 bis 30. 6. 2008 (BGBl. I Nr. 24/2007):
|
20 bis 40 km
|
546 €
|
jährlich
|
40 bis 60 km
|
1.080 €
|
jährlich
|
über 60 km
|
1.614 €
|
jährlich
Ist dem
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 anstelle der
vorstehend angeführten Pauschbeträge folgende Pauschbeträge
("großes" Pendlerpauschale) berücksichtigt:
Von 1. 1.
2006 bis 30. 6. 2007 (BGBl. I Nr. 115/2005):
|
2 bis 20 km
|
270 €
|
jährlich
|
20 km bis 40 km
|
1.071 €
|
jährlich
|
40 km bis 60 km
|
1.863 €
|
jährlich
|
über 60 km
|
2.664 €
|
jährlich
Von 1. 7.
2007 bis 30. 6. 2008 (BGBl. I Nr. 24/2007):
|
2 bis 20 km
|
297 €
|
jährlich
|
20 km bis 40 km
|
1.179 €
|
jährlich
|
40 km bis 60 km
|
2.052 €
|
jährlich
|
über 60 km
|
2.931 €
|
jährlich
Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 alle Ausgaben für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Für die
Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf
einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der
Voraussetzungen für das Pendlerpauschale abzugeben. Der Arbeitgeber hat die
Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76 EStG 1988) zu
nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung
dieser Pauschbeträge muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines
Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie
für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der
Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr
(§ 26 Z 5) befördert, dann steht ihm das Pendlerpauschale
nicht zu, wobei allfällige Kosten für die Beförderung im
Werkverkehr bis zur Höhe des Pendlerpauschales zu berücksichtigen
sind.
Die für
das Pendlerpauschale maßgebende Fahrtstrecke bemisst sich nach
Rz. 258 LStR 2002 nach den Tarifkilometern des
Massenbeförderungsmittels unter Einschluss von Anfahrts- oder Gehwegen zu
den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar, steht das "kleine" Pendlerpauschale
auch dann zu, wenn mit dem Pkw eine wesentlich kürzere Strecke gefahren
wird (kein "großes" Pendlerpauschale für die kürzere
Strecke).
Die
Voraussetzungen für das Pendlerpauschale müssen in zeitlicher Hinsicht
im Lohnzahlungszeitraum (§ 77 EStG 1988) überwiegend vorliegen.
Für den vollen Kalendermonat können nach der Verwaltungspraxis auf
Grund einer Durchschnittsbetrachtung 20 Arbeitstage angenommen werden, sodass
ein Pendlerpauschale nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mindestens 11
Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt wird
(vgl. Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.6.2007], § 16 Anm. 75).
Wie oben
ausgeführt, steht das große Pendlerpauschale zu, wenn die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die
Fahrtstrecke zumindest 2 km beträgt.
Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls vor, wenn ein Massenverkehrsmittel zumindest auf dem halben
Arbeitsweg überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (etwa
während der Nacht) verkehrt. Eine lange Anfahrtszeit, eine
körperlichen Behinderung oder eine Krankheit können die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels ebenfalls unzumutbar machen. Im Falle einer
dauernden starken Gehbehinderung ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels jedenfalls unzumutbar, wenn der Behinderte eine
Bescheinigung gem § 29b der Straßenverkehrsordnung besitzt oder
infolge seiner Behinderung von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist (vgl.
Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.6.2007], § 16 Anm. 80).
Die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nach der
Verwaltungspraxis (Rz. 255 LStR 2002) sowie ständigen Spruchpraxis des
Unabhängigen Finanzsenats und der einhelligen Lehre jedenfalls nicht mehr
zumutbar, wenn folgende Wegzeiten überschritten werden:
- Wegstrecke
unter 20 km: eineinhalb Stunden,
- Wegstrecke
ab 20 km: zwei Stunden,
- Wegstrecke
ab 40 km: zweieinhalb Stunden.
Die Wegzeit
umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom
Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit
oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels,
Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Stehen
verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei
Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt
Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist - soweit möglich - von einer
optimalen Kombination zwischen Massenbeförderungs- und
Individualverkehrsmittel (z. B. "Park and Ride") auszugehen. Dies gilt
auch, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird (vgl.
Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.6.2007], § 16 Anm. 81).
Bei gleitender
Arbeitszeit berechnet sich die Wegstrecke nach der optimal möglichen
Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw Abfahrtszeit
des Verkehrsmittels, wobei die konkreten Möglichkeiten des Arbeitnehmers,
Gleitzeit in Anspruch zu nehmen, zu berücksichtigen sind. Liegen Wohnort
und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit
infolge langer Reisedauer nach Rz. 257 LStR 2002 im Allgemeinen nicht
gegeben sein.
Nach UFS
(Wien), Senat 17 (Referent), 20.9.2006, RV/2256- W/05, ist - unter Hinweis auf
Doralt, EStG, 9. Auflage,
§ 16 Tz. 105, und die Gesetzesmaterialien - die Benützung von
Massenverkehrsmitteln auch dann unzumutbar, wenn die Fahrt mit diesen einerseits
90 Minuten überschreitet und andererseits die Fahrt mit den
Massenverkehrsmitteln mehr als drei Mal so lang dauert wie mit dem PKW (diese
Frage ist nunmehr beim VwGH zu 2006/15/0319 anhängig).
Das große
Pendlerpauschale steht - entgegen UFS (Wien), Senat 17 (Referent), 14.2.2007,
RV/0232-W/07 - bei Vorliegen der Voraussetzungen unabhängig vom
tatsächlich benutzten Verkehrsmittel zu, somit auch zB bei
Car-Sharing-Modellen oder dann, wenn trotz Unzumutbarkeit des
Massenverkehrsmittels dennoch dieses benützt wird (vgl.
Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.6.2007], § 16 Anm. 82; UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 29.7.2008, RV/2018-W/08).
Beim
"großen" Pendlerpauschale bemisst sich die Fahrtstrecke nach der
kürzesten Straßenverbindung. Unter Fahrtstrecke ist bei
Benützung eines Kfz jene kürzeste Strecke zu verstehen, die ein
Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt,
um die auf Grund bestehender Geschwindigkeitsbeschränkungen
zeitaufwändige Befahrung von Ortsdurchfahrten (verkehrsberuhigte Zonen)
oder Lärm und Abgase in Wohngebieten zu vermeiden (VwGH 16. 7. 1996,
96/14/0002).
Streitpunkt
Unstrittig ist, dass der Bw. in der Früh von seiner
Wohnung aus seine mehr als 60 km (Straßenentfernung Wohnung -
Finanzamt 67 km) entfernte Dienststelle mit öffentlichen
Verkehrsmitteln in weniger als 2,5 Stunden erreichen kann und
diesbezüglich die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar
ist.
Strittig ist, ob hinsichtlich der Rückfahrt die
Fahrzeit mit Massenverkehrsmitteln im Regelfall weniger oder mehr als
2,5 Stunden beträgt und daher - je nach Beantwortung der Streitfrage -
die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist oder nicht.
Sachverhalt
Der Bw. ist als Mitarbeiter des Teams Abgabensicherung 2
des Finanzamtes W. und übt - gemeinsam mit einem weiteren Mitarbeiter - in
diesem Team die Funktion eines Inkassanten aus. Die Inkassanten haben
insbesondere Bargeld von den Abgabepflichtigen, die am Finanzamt
diesbezüglich persönlich vorsprechen, zur Abdeckung der offenen
Abgabenverbindlichkeiten zu inkassieren.
Gemäß Erlass des BMF vom 18. September 2008, GZ
BMF-010218/0058-V/2/2008, "Vorschrift Abgabensicherung (VAS)", Punkt 5.1.5.3
sind die im Außendienst entgegengenommenen Beträge grundsätzlich
noch am selben Tag bei dem der letzten Vollstreckungshandlung
nächstgelegenen Postamt oder BAWAG P.S.K. Filiale auf das Postscheckkonto
des Finanzamtes einzuzahlen. Übersteigt die Summe Y. Euro ist nach
Möglichkeit eine Zwischenabfuhr durchzuführen. Abweichungen sind im
Quittungsblock zu begründen. Im Innendienst entgegengenommene
Bargeldbeträge sind während der Dienststunden gesichert zu verwahren
und am selben Tag grundsätzlich bei dem nächstgelegenen Postamt oder
BAWAG P.S.K. Filiale auf das Postscheckkonto des Finanzamtes einzuzahlen.
Für die Entgegennahme von Bargeld sind grundsätzlich Bedienstete aus
dem AS-Team vorzusehen. Bei Bedarf können auch andere Bedienstete -
vornehmlich aus dem IC-Team - dafür eingesetzt werden (Punkt 4.2.1.2).
Nach dem Erlass des BMF vom 17. Dezember 2004, GZ
BMF-280000/0005-IV/2/2004, "Teamleitfaden Abgabensicherung" hat das Inkasso von
Bargeld grundsätzlich durch alle Mitarbeiter des Teams Abgabensicherung zu
erfolgen, wobei "die detaillierte Vereinbarung" im Team erfolge.
Das Inkasso erfolgt zu den Amtsstunden des Finanzamtes,
also beim Finanzamt W. in der Zeit von Montag bis Donnerstag zwischen 7:30 und
15:30 Uhr, am Freitag zwischen 7:30 bis 12:00 Uhr.
Die erforderliche Vorlaufzeit zur Inbetriebnahme des
Arbeitsplatzcomputers und der Öffnung der erforderlichen Anwendungen
beträgt in der Regel zwischen 5 und 10 Minuten. Außerdem sind die
Inkassanten bestrebt, vor Beginn des Parteienverkehrs die Quittungen des
vorangegangenen Tages mit dem Rechnungsleger abzurechnen. Schließlich
kauft der Bw. in der Früh noch eine Jause. Daher beginnt der Bw. in der
Regel seinen Dienst zwischen 6:00 und 7:30 Uhr, zumeist zwischen 6:15 und 6:45
Uhr. Möglich wäre jedoch bei Verwendung von Massenverkehrsmitteln mit
einer Gesamtwegzeit von unter 2 Stunden ein Dienstbeginn in der Regel um 7:20
Uhr.
Nach Beendigung der Tätigkeit als Inkassant sind
Abrechnungsarbeiten zu erledigen und im Anschluss daran die eingenommenen
Beträge beim nächstgelegenen Postamt X. abzuführen, was inklusive
Abschlussarbeiten, Gehweg Finanzamt - Postamt, Wartezeit am Postamt und
Zahlungsvorgang in der Regel etwa 30 Minuten erfordert, wobei die Wartezeit
vom unterschiedlichen Kundenandrang abhängig ist.
Für den Bw. gilt Gleitzeit, wobei gemäß
Erlass des BMF vom 6. April 2006, GZ BMF-320700/0005-I/20/2006
"Dienstzeitregelung des Finanzressorts 2006" die regelmäßige
Wochendienstzeit 40 Stunden beträgt und grundsätzlich in allen
Dienststellen zwischen 7:30 Uhr und 15:30 Uhr Dienst zu verrichten ist.
Grundsätzlich können alle Bediensteten des Finanzressorts -
unabhängig von ihrer Dienststelle und ihrer besoldungsrechtlichen Stellung
- innerhalb der Rahmenzeit zwischen 6:30 und 19:30 Uhr den Beginn und das Ende
ihrer täglichen Dienstzeit in Abweichung zu dem für sie hinterlegten
Dienstplan selbst festsetzen, wobei in der Zeit zwischen 9:00 und 12:00 Uhr
(Blockzeit) in der Regel jedenfalls Dienst zu versehen ist. Sofern Gleitzeit bei
auswärtiger Dienstverrichtung in Anspruch genommen und der Dienst nicht bei
der Dienststelle angetreten bzw. beendet wird, gilt als Dienstbeginn das
Eintreffen an der Dienstverrichtungsstelle. Als Dienstende gilt dementsprechend
der Zeitpunkt des Verlassens der auswärtigen
Dienstverrichtungsstelle.
Dienstende des Bw. ist daher der Zeitpunkt des Verlassens
des Postamtes.
Das tatsächliche Dienstende des Bw. im Jahr 2007 lag
an Montagen, Dienstagen, Mittwochen und Donnerstagen, an denen Dienst zu
versehen war, zwischen 13:30 und 17:00 Uhr, wobei in 41% der Fälle das
Dienstende vor oder um 15:30 Uhr, in 59% nach 15:30 Uhr lag. An Freitagen wurde
bis 12:00 und 15:30 Uhr, in der Regel bis 14:00 Uhr Dienst versehen:
|
Dienstende
Mo. - Do. (Fr. zw. 12:00 und 15:30 Uhr, i.d.R. 14:00 Uhr) ohne
Abwesen-heiten
|
Jan.
|
Feb.
|
Mär.
|
Apr.
|
Mai
|
Jun.
|
Jul.
|
Aug.
|
Sep.
|
Okt.
|
Nov.
|
Dez.
|
Summe
|
bis
/ ab 15:30 Uhr
|
|
13:30
Uhr
|
|
1
|
|
|
1
|
|
|
|
|
|
|
|
2
|
|
|
14:00
Uhr
|
|
1
|
|
|
2
|
|
1
|
|
|
1
|
2
|
|
7
|
|
|
14:30
Uhr
|
|
|
|
|
|
|
1
|
|
|
1
|
1
|
1
|
4
|
|
|
14:45
Uhr
|
|
|
1
|
|
|
|
|
|
1
|
|
|
|
2
|
|
|
15:00
Uhr
|
2
|
2
|
3
|
3
|
2
|
1
|
|
1
|
2
|
5
|
5
|
|
26
|
|
|
15:15
Uhr
|
|
|
|
|
1
|
1
|
|
|
|
|
|
|
2
|
|
|
15:30
Uhr
|
1
|
|
7
|
3
|
1
|
2
|
|
|
1
|
2
|
3
|
2
|
22
|
65
|
41%
|
16:00
Uhr
|
10
|
11
|
6
|
6
|
6
|
5
|
8
|
7
|
10
|
4
|
4
|
1
|
78
|
|
|
16:15
Uhr
|
|
1
|
|
|
|
2
|
|
|
2
|
|
|
|
5
|
|
|
16:30
Uhr
|
2
|
|
|
|
1
|
|
1
|
|
|
1
|
1
|
1
|
7
|
|
|
16:45
Uhr
|
1
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1
|
|
|
17:00
Uhr
|
1
|
|
|
|
1
|
|
|
|
|
|
|
|
2
|
93
|
59%
|
|
17
|
16
|
17
|
12
|
15
|
11
|
11
|
8
|
16
|
14
|
16
|
5
|
|
|
|
Dienst
an Freitagen
|
4
|
2
|
5
|
4
|
5
|
5
|
4
|
2
|
4
|
2
|
2
|
2
|
41
|
|
|
Fortbildung
|
|
|
|
3
|
|
3
|
|
|
|
|
|
3
|
9
|
|
|
Urlaube,
Gleittage, Kranken-stände
|
1
|
2
|
|
1
|
1
|
1
|
7
|
12
|
|
6
|
3
|
9
|
43
|
|
|
|
22
|
20
|
22
|
20
|
21
|
20
|
22
|
22
|
20
|
22
|
21
|
19
|
249
|
158
|
|
MDL
|
10
|
10,5
|
10
|
10
|
10
|
10
|
10
|
5
|
10
|
0
|
0
|
0
|
|
|
|
|
3
|
4
|
11
|
6
|
7
|
4
|
2
|
1
|
4
|
9
|
11
|
3
|
|
|
|
|
14
|
12
|
6
|
6
|
8
|
7
|
9
|
7
|
12
|
5
|
5
|
2
|
|
|
Dem Bw. war somit die flexible
Inanspruchnahme von Gleitzeit bei Dienstende - und somit grundsätzlich eine
Anpassung an die Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel - jedenfalls
überwiegend in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen
möglich.
Bei Anpassung des Dienstendes an die Fahrzeiten der
öffentlichen Verkehrsmittel wäre es dem Bw. möglich gewesen, etwa
folgende Verbindungen zu nutzen:
|
ab
Postamt (W.-Straße)
|
ab
Hauptbhf.
|
Verkehrsmittel
|
an
R.
.
|
zu
Hause
|
Zeit
|
13:53
|
14:12
|
Zug
|
15:19
|
16:13
|
2:20 h
|
14:43
|
14:55
|
Bus
|
16:44
|
16:51
|
2:06 h
|
14:53
|
15:12
|
Zug
|
16:19
|
16:51
|
1:58 h
|
15:33
|
15:45
|
Bus
|
17:32
|
17:39
|
2:06 h
|
15:43
|
15:55
|
Bus
|
17:43
|
17:50
|
2:07 h
|
15:53
|
16:12
|
Zug
|
17:19
|
17:50
|
1:57 h
|
16:43
|
16:55
|
Bus
|
18:56
|
19:03
|
2:20 h
|
16:53
|
17:12
|
Zug
|
18:19
|
19:03
|
2:10 h
|
17:43
|
17:55
|
Bus
|
19:51
|
19:58
|
2:15 h
|
18:13
|
18:25
|
Bus
|
20:13
|
20:20
|
2:07 h
Es wurde zwar an fast 40% aller
Arbeitstage zwischen Montag und Donnerstag der Dienst um 16:00 Uhr beendet,
sodass bei Verwendung der nächsten öffentlichen Verkehrsmittel unter
Einschluss der Wartezeiten eine Gesamtwegzeit von mehr als 2,5 Stunden gegeben
wäre, jedoch kann nicht festgestellt werden, dass es wesentliche
dienstliche Gründe waren, die den Bw. zu einem Arbeitsende um 16:00 Uhr
veranlasst haben.
Beweiswürdigung
Der Unabhängige Finanzsenat folgt mit nachstehenden
Ausnahmen dem Vorbringen des Bw.:
Zunächst kann den Angaben des Bw., dass am Morgen die
Verwendung des am P. um 7:10 Uhr ankommenden Busses (Gesamtwegzeit
Wohnungstür - Finanzamtstür 1:51 Minuten laut
ÖBB-Internetfahrplan bei Verlassen der Wohnung um 5:28 Uhr) nicht
möglich sein soll, nicht gefolgt werden: Selbst unter Berücksichtigung
einer Wartezeit auf die Straßenbahn ist das Finanzamt gegen 7:20 Uhr
erreichbar, sodass hinlänglich Zeit zum Hochfahren der EDV
verbleibt.
Was den Einkauf der Jause anlangt, kann es als nicht
unzumutbar angesehen werden, diesen zeitlich so zu legen, dass ein Dienstbeginn
um 7.30 Uhr möglich ist (sei es durch Einkauf in der Früh in R., sei
es durch Einkauf am Vortag); auch die Abrechnung mit dem Rechnungsleger kann im
Lauf des Arbeitstages erfolgen, wenn bereits um 7:30 Uhr der vom Bw. behauptete
Andrang zahlungswilliger Abgabepflichtiger bestehen sollte.
Was die Zeit anlangt, die üblicherweise zwischen
Dienstende am Finanzamt und Dienstende am Postamt liegt, ist nicht von 45
Minuten, sondern von 30 Minuten auszugehen, da bei einem Dienstende (am Postamt)
um 16:00 Uhr, wie sehr häufig der Fall, und bei einem Ende des
Parteienverkehrs am Finanzamt um 15:30 Uhr eine halbe Stunde Zusatzzeit und
nicht einer Dreiviertelstunde vorliegt (aus den Zeitaufzeichnungen des Bw.
ergibt sich, dass tatsächlich Dienstende in 78 Fällen um 16:00 Uhr und
nur in 5 Fällen um 16:15 Uhr war).
Da in mehr als 40% der Tage, an denen der Parteienverkehr
um 15:30 Uhr geendet hat, der Bw. bereits um 15:30 Uhr oder früher das
Postamt verlassen hat, ergibt sich, dass dem Bw. durchaus möglich war, vor
dem Ende des Parteienverkehrs das Finanzamt zu verlassen. Dafür spricht
auch, dass jedenfalls ein zweiter Mitarbeiter seines Teams mit
Inkassotätigkeiten betraut war, sodass ein Abwechseln beim Dienstschluss in
Betracht kam. Gegen eine Anpassung des tatsächlichen Dienstendes im Rahmen
der Gleitzeit an die Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel können
daher - jedenfalls in der Mehrzahl der Fälle - keine dienstlichen
Gründe gesprochen haben.
Entgegen dem Vorbringen des Bw. im Vorlageantrag war es
diesem daher sehr wohl möglich zu "gleiten". Dies wird in der Mail vom 30.
September 2008 nunmehr auch ausdrücklich zugestanden ("Tatsächlich
hätte ich im Jahr 2007 die Gleitzeit an die Fahrzeit anpassen
können..."). Das wiederholt vorgetragene Argument des Bw., dienstliche
Erfordernisse seien einem an den öffentlichen Verkehr angepassten
Arbeitsende entgegengestanden, muss angesichts der völlig unterschiedlichen
tatsächlichen Dienstendezeiten im Jahr 2007 ins Leere gehen - dass es
vorwiegend die dienstlichen Erfordernisse waren, die zu den unterschiedlichsten
Dienstbeginn- und Dienstendezeiten des Bw. geführt haben (und zwar zu einem
nicht unwesentlichen Teil vor 16:00 Uhr), ist nicht nachvollziehbar und
widerspricht darüber hinaus den Erfahrungen über den Dienstbetrieb und
über die Dienstzeitpraxis an den Finanzämtern.
Es wäre dem Bw. daher - in der Mehrzahl der Fälle
- freigestanden, am Finanzamt seinen Dienst entweder um ca. 14:15 Uhr zu
beenden, sodass bei einem Verlassen des Postamtes um 14:43 Uhr (bei
Verzögerungen: um 14:53 Uhr) der Bus um 14:55 Uhr bzw. der Zug um 15:12 Uhr
erreicht werden kann (Wegzeit mit Geh-, Warte- und Fahrzeiten jedenfalls unter
2,5 Stunden), oder um ca. 15:10 Uhr, sodass auch unter Einrechnung von
Verzögerungen: der Zug um 16:12 Uhr erreicht werden kann (Wegzeit mit Geh-,
Warte- und Fahrzeiten jedenfalls unter 2,5 Stunden). Andererseits
hätte - bei Abwarten der Beendigung des Parteienverkehrs - der Dienst am
Finanzamt um ca. 16:15 Uhr beendet werden können, sodass bei einem
Verlassen des Postamtes um 16:43 Uhr (bei Verzögerungen: um 16:50 Uhr) der
Bus um 16:55 Uhr bzw. der Zug um 17:12 Uhr erreicht werden kann (Wegzeit mit
Geh-, Warte- und Fahrzeiten jedenfalls unter 2,5 Stunden).
Optimale
Wegzeitgestaltung
Die relevante Wegstrecke ist im gegenständlichen Fall
nicht der (direkte) Weg Dienststelle (Finanzamt) - Wohnung, sondern der Weg
Dienstverrichtungsstelle (Postamt) - Wohnung.
Streitentscheidend ist in dem hier zu beurteilenden Fall,
ob der Bw. zumutbarerweise sein Arbeitsende grundsätzlich so legen konnte,
dass er die öffentlichen Verkehrsmittel verwenden kann.
Aus den vorgelegten Zeitaufzeichnungen des Bw. ergibt sich,
dass dieser seine Arbeitszeit offenbar (in Absprache mit seinen Kollegen und
seiner Vorgesetzten) im Rahmen der Gleitzeitregelungen des Finanzressorts
weitgehend frei einteilen konnte.
Jedenfalls in der Mehrzahl der Fälle wäre es dem
Bw. offenkundig möglich gewesen, sein Dienstende an die Fahrpläne der
öffentlichen Verkehrsmittel anzupassen. Bei entsprechender Einteilung und
einem Wechsel früheres / späteres Dienstende käme es auch nicht
zu der vom Bw. befürchteten "überwiegend längeren Dienstzeit von
mehr als 9 Stunden", abgesehen davon, dass § 48a BDG als
Höchstgrenze der Tagesdienstzeit 13 Stunden und - innerhalb eines
Durchrechnungszeitraumes - der Wochendienstzeit von 48 Stunden vorsieht,
der Bw. die ihm angeordneten zeitlichen Mehrdienstleistungen (Überstunden)
finanziell abgegolten erhält und es notorisch ist, dass auch Beamte mit
höherem Alter als jenem des Bw. regelmäßig eine 9 Stunden
übersteigende Tagesdienstzeit aufweisen.
Dass es Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln
gibt, die bei entsprechendem Arbeitsende mit einer Gesamtwegzeit von weniger als
2,5 Stunden (ab Dienstende am Postamt) verwendet werden können, wurde
vom Bw. nicht bestritten.
Es ist zwar keineswegs unwahrscheinlich, dass es in
Einzelfällen zum Versäumen eines Massenverkehrsmittels (und damit zu
längeren Arbeitswegzeiten) kommen kann, dies steht aber der Nutzbarkeit
öffentlicher Verkehrsmittel an den überwiegenden Arbeitstagen des
Lohnzahlungszeitraumes nicht entgegen. Dieses Problem stellt sich nahezu allen
Arbeitnehmern, die nicht auf die Minute genau ihre Arbeit beenden können.
Hier besteht auch in der Regel die Möglichkeit, Arbeiten des Folgetages
vorzuziehen, um auf diese Weise bei einem späteren Arbeitsende eben das
nächste öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen.
Dies gilt auch für die vom Bw. wahrzunehmenden
Aufgaben, die sich nicht in der Entgegennahme von Bargeldbeträgen zu den
Amtsstunden erschöpfen, sondern eine Vielzahl zu erledigender Arbeiten
bedingen. Es entspricht ferner dem Teamgedanken in der Finanzverwaltung,
gegebenenfalls Arbeiten anderer Teammitglieder mit zu übernehmen, um
möglichst rasche Erledigungen sicherzustellen. Dass die einem
Abgabensicherungsteam zukommende Arbeit dergestalt ist, dass an jedem Arbeitstag
sämtliche anfallenden Arbeiten erledigt werden, sodass keine Arbeiten
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2394-W/08
- Stammnummer
- 37164
- Gültig
- 06.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF