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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2394-W/08

Zumutbarkeit der Orientierung der Arbeitszeit an die Fahrpläne des öffentlichen Verkehrs bei Gleitzeit

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2394-W/08vom 06.10.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

für die Folgetage übrig bleiben (und bei Gleitzeit vorgezogen werden können), widerspricht den behördlichen Erfahrungen. So hätte der Bw. jene Arbeiten, die er üblicherweise in der Früh in der Zeit zwischen ca. 6:30 Uhr und 7:30 Uhr erledigt, bei Verwendung derjenigen Verbindung öffentlicher Verkehrsmittel, die einen Arbeitsbeginn um 7:20 Uhr ermöglicht, am Vortag nach Schluss des Parteienverkehrs durchführen und so ohne längere Wartezeit öffentliche Verkehrsmittel (ab Postamt 16:43 Uhr bzw. 16:53 Uhr) verwenden können. Dem Bw. ist einzuräumen, dass die Abhängigkeit von den Fahrzeiten öffentlicher Verkehrsmittel aus Sicht des jeweiligen Arbeitnehmers unbefriedigend sein kann, doch liegt dies im - dem Gesetzgeber bekannten - Wesen öffentlicher Verkehrsmittel und führt diese Abhängigkeit allein noch nicht zur Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Für die Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind dann die tatsächlichen Arbeitsendezeiten nicht wesentlich, wenn diese weitgehend im Belieben des Arbeitnehmers stehen. Maßgebend ist vielmehr, ob bei einer zumutbaren Gestaltung der Arbeitszeiten öffentliche Verkehrsmittel mit einer zumutbaren Gesamtwegzeit verwendet werden können. Der Bw. irrt, wenn er meint, es komme nicht darauf an, "man hätte dies und das tun können und was wäre wenn". Stehen keine beachtlichen beruflichen oder privaten Gründe der Anpassung der Arbeitszeit an die Fahrpläne des öffentlichen Verkehrs entgegen, dann ist nicht von den tatsächlichen, vom Arbeitnehmer frei gewählten Arbeitszeiten auszugehen, sondern von jenen, die mit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel in Einklang zu bringen sind. Der Bw. hat zwar vorgetragen, dass dienstliche Gründe gegen eine Anpassung der individuellen Arbeitzeiten an die Gegebenheiten des öffentlichen Verkehrs sprechen, dies konnte vom Unabhängigen Finanzsenat jedoch - jedenfalls für die überwiegenden Tage der einzelnen Lohnzahlungszeiträume - nicht festgestellt werden. Unstrittig ist, dass bei einer Wegstrecke wie der hier gegebenen nach Verwaltungspraxis und einhelliger Spruchpraxis des UFS sowie einhelliger Lehre die Unzumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel (abgesehen von hier nicht gegebenen Fällen wie etwa einer Behinderung) bei der gegenständlichen Entfernung des Arbeitsplatzes von der Wohnung bei einer Gesamtwegzeit von über 2,5 Stunden liegt. Hiergegen wurde nichts vorgetragen. Dass der Gesetzgeber die Verwendung von Massenbeförderungsmitteln (und die damit im Regelfall verbundenen Wegzeiten) auch bei einem Arbeitsweg von über 60 km steuerlich grundsätzlich als zumutbar erachtet, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass auch hierfür ein "kleines" Pendlerpauschale in § 16 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 vorgesehen ist, während demgegenüber etwa im Bereich der Arbeitslosenversicherung die zumutbare Wegzeit für den Hin- und Rückweg zur Arbeit "tunlich" nicht mehr als ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit betragen soll (§ 9 Abs. 2 AlVG). Da nach dem Vorgesagten wesentliche Interessen des Bw. oder seines Dienstgebers einer Anpassung der Arbeitsendezeiten des Bw. an die Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel - jedenfalls an der Mehrzahl der Arbeitstage - nicht entgegenstanden, und bei einer derartigen Anpassung die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar gewesen wäre, war die Berufung als unbegründet abzuweisen. Durch die Pauschalregelung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 kann es in verschiedenen Fallkonstellationen zu für den jeweiligen Arbeitnehmer unbefriedigenden Ergebnissen kommen. Dies allenfalls zu ändern, ist Sache des Gesetzgebers, kann aber zufolge des Legalitätsgrundsatzes (Art. 18 B-VG) nicht Aufgabe der Vollziehung sein. Wien, am 6. Oktober 2008

Normen und Schlagworte

PendlerpauschaleGleitzeitZumutbarkeit der Benutzung von MassenverkehrsmittelnFinanzbediensteter

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2394-W/08
Stammnummer
37164
Gültig
06.10.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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