Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2394-W/08
Zumutbarkeit der Orientierung der Arbeitszeit an die Fahrpläne des öffentlichen Verkehrs bei Gleitzeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2394-W/08vom 06.10.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
für die Folgetage übrig bleiben (und bei Gleitzeit vorgezogen werden
können), widerspricht den behördlichen Erfahrungen. So hätte der
Bw. jene Arbeiten, die er üblicherweise in der Früh in der Zeit
zwischen ca. 6:30 Uhr und 7:30 Uhr erledigt, bei Verwendung derjenigen
Verbindung öffentlicher Verkehrsmittel, die einen Arbeitsbeginn um 7:20 Uhr
ermöglicht, am Vortag nach Schluss des Parteienverkehrs durchführen
und so ohne längere Wartezeit öffentliche Verkehrsmittel (ab Postamt
16:43 Uhr bzw. 16:53 Uhr) verwenden können.
Dem Bw. ist einzuräumen, dass die Abhängigkeit
von den Fahrzeiten öffentlicher Verkehrsmittel aus Sicht des jeweiligen
Arbeitnehmers unbefriedigend sein kann, doch liegt dies im - dem Gesetzgeber
bekannten - Wesen öffentlicher Verkehrsmittel und führt diese
Abhängigkeit allein noch nicht zur Unzumutbarkeit der Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel.
Für die Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel sind dann die tatsächlichen Arbeitsendezeiten nicht
wesentlich, wenn diese weitgehend im Belieben des Arbeitnehmers stehen.
Maßgebend ist vielmehr, ob bei einer zumutbaren Gestaltung der
Arbeitszeiten öffentliche Verkehrsmittel mit einer zumutbaren Gesamtwegzeit
verwendet werden können.
Der Bw. irrt, wenn er meint, es komme nicht darauf an, "man
hätte dies und das tun können und was wäre wenn". Stehen keine
beachtlichen beruflichen oder privaten Gründe der Anpassung der Arbeitszeit
an die Fahrpläne des öffentlichen Verkehrs entgegen, dann ist nicht
von den tatsächlichen, vom Arbeitnehmer frei gewählten Arbeitszeiten
auszugehen, sondern von jenen, die mit der Verwendung öffentlicher
Verkehrsmittel in Einklang zu bringen sind. Der Bw. hat zwar vorgetragen, dass
dienstliche Gründe gegen eine Anpassung der individuellen Arbeitzeiten an
die Gegebenheiten des öffentlichen Verkehrs sprechen, dies konnte vom
Unabhängigen Finanzsenat jedoch - jedenfalls für die
überwiegenden Tage der einzelnen Lohnzahlungszeiträume - nicht
festgestellt werden.
Unstrittig ist, dass bei einer Wegstrecke wie der hier
gegebenen nach Verwaltungspraxis und einhelliger Spruchpraxis des UFS sowie
einhelliger Lehre die Unzumutbarkeit der Verwendung öffentlicher
Verkehrsmittel (abgesehen von hier nicht gegebenen Fällen wie etwa einer
Behinderung) bei der gegenständlichen Entfernung des Arbeitsplatzes von der
Wohnung bei einer Gesamtwegzeit von über 2,5 Stunden liegt. Hiergegen wurde
nichts vorgetragen. Dass der Gesetzgeber die Verwendung von
Massenbeförderungsmitteln (und die damit im Regelfall verbundenen
Wegzeiten) auch bei einem Arbeitsweg von über 60 km steuerlich
grundsätzlich als zumutbar erachtet, ergibt sich schon aus dem Umstand,
dass auch hierfür ein "kleines" Pendlerpauschale in § 16
Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 vorgesehen ist, während
demgegenüber etwa im Bereich der Arbeitslosenversicherung die zumutbare
Wegzeit für den Hin- und Rückweg zur Arbeit "tunlich" nicht mehr als
ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit betragen
soll (§ 9 Abs. 2 AlVG).
Da nach dem Vorgesagten wesentliche Interessen des Bw. oder
seines Dienstgebers einer Anpassung der Arbeitsendezeiten des Bw. an die
Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel - jedenfalls an der Mehrzahl
der Arbeitstage - nicht entgegenstanden, und bei einer derartigen Anpassung die
Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar gewesen wäre, war die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Durch die Pauschalregelung des § 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 kann es in verschiedenen Fallkonstellationen zu für den
jeweiligen Arbeitnehmer unbefriedigenden Ergebnissen kommen. Dies allenfalls zu
ändern, ist Sache des Gesetzgebers, kann aber zufolge des
Legalitätsgrundsatzes (Art. 18 B-VG) nicht Aufgabe der Vollziehung
sein.
Wien, am 6.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2394-W/08
- Stammnummer
- 37164
- Gültig
- 06.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF