Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0594-G/07
Keine Gewährung des großen Pendlerpauschales bei einer Fahrtstrecke von 34 Kilometern und einer Gesamtfahrtzeit mit Massenverkehrsmitteln von maximal 90 Minuten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0594-G/07vom 12.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 28. April 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 4. April 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht als Krankenpfleger im LSF
Graz Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob dem Bw.
für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz - 34 Kilometer - das
große Pendlerpauschale (1.071 Euro jährlich) zusteht oder nicht.
Im Zuge der Lohnverrechnung kam nur das kleine Pendlerpauschale (495 Euro
jährlich) zur Anwendung.
Das Finanzamt versagte im Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 die steuerliche Berücksichtigung des
(großen) Pendlerpauschales mit nachstehender Begründung:
"Das Pendlerpauschale
wurde bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt
(§ 62 EStG 1988). Ein nochmaliger Abzug im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung ist daher nicht möglich."
Seine dagegen gerichtete Berufung begründete der Bw.
wie folgt:
"Im Oktober 2006 wurde
mein großes Pendlerpauschale vom LSF Graz ohne Begründung abgemeldet
und das kleine Pendlerpauschale angemeldet. Ich musste die komplette Lohnsteuer
nachzahlen und auf Nachfrage im LSF Graz, Personalbüro, wurde mir nur
mitgeteilt, ich müsste mir die Nachzahlung/Differenzbetrag über das
Finanzamt wieder retour holen, obwohl mir das große Pendlerpauschale
zustünde. Das LSF Graz verweigert mir weiterhin die Anmeldung des
großen Pendlerpauschales."
In der Folge hat der Bw. dem Finanzamt seine
Monatsdienstpläne für das Jahr 2006 (ausgenommen die Monate
Jänner, Februar und September) vorgelegt, woraus der Dienstbeginn und das
Dienstende der einzelnen Arbeitstage ersichtlich sind (ua. 6:30 Uhr -
15:30 Uhr an 20 Tagen, 7:00 Uhr - 16:00 Uhr an 11 Tagen,
7:00 Uhr - 18:00 Uhr an 50 Tagen, 18:45 Uhr - 6:45 Uhr an 30
Tagen).
Die daraufhin abweisend ergangene Berufungsvorentscheidung
wurde damit begründet, dass es - wie aus den vorgelegten
Arbeitsaufzeichnungen (Dienstplänen) zu entnehmen sei - dem Bw. an den
überwiegenden Arbeitstagen im Jahr 2006 möglich gewesen wäre, das
öffentliche Verkehrsmittel für die Strecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zu benützen.
In seinem dagegen eingebrachten Vorlageantrag führte
der Bw. aus, dass die von ihm übermittelten
"IST-Pläne
von den SOLL-Plänen natürlich
meistens sehr abweichen". Deshalb stelle eine genaue Planung für die
kommenden Wochen "immer eine große
Herausforderung dar". Da sein Berufsstand in erster Linie die
Aufrechterhaltung der medizinisch-pflegerischen Versorgung der Bevölkerung
voraussetze, sei eine "bestimmte
Rufbereitschaft für die jeweilige Klinik unabkömmlich".
Laut Auskunft der ÖBB und der Fahrpläne sei nun
für ihn nur die Bahn ein "in Betracht
kommendes sinnvolles öffentliches Verkehrsmittel".
Bei Dienstbeginn um 6:30 Uhr müsste er bereits um
5:07 Uhr im Zug nach Graz sitzen und deshalb spätestens um
4:40 Uhr die Wohnung verlassen (1 km Fußmarsch zum Bahnhof).
Bei Dienstbeginn um 7:00 Uhr müsste er bereits um
5:42 Uhr im Zug nach Graz sitzen und deshalb spätestens um
5:15 Uhr die Wohnung verlassen (1 km Fußmarsch zum Bahnhof).
Die Fahrzeiten an Wochenenden oder Feiertagen würde er
gar nicht anführen, da diese für ihn als Arbeitnehmer absolut
untragbar seien.
Um - so die weiteren Ausführungen des Bw. im
Vorlageantrag - auf die Rufbereitschaft zurückzukommen, könne es
jederzeit vorkommen, dass Kollegen in den Krankenstand gehen und der Dienst nur
durch Einspringen freier Mitarbeiter weitergeführt werden könne,
"welches natürlich öfters passiert"
(wobei der "Anruf im Mittel zwischen 8
bis 24 Stunden vor dem Einspringtermin hereinkomme").
Da es sich bei seiner
"Einrichtung" um eine
"SU-Schlaganfall akut Station" handle
mit angeschlossener Ambulanz für Neurologie, werde bei einer
"Vergabe solcher Posten die Mobilität des
Bewerbers sehr wohl angesprochen".
Laut Rücksprache mit der Arbeiterkammer Steiermark,
seines Betriebsrates und des Personalbüros des LKH sei es ihm als
"DGKP" auf einer
"Stroke Unit (Schlaganfall Akut
Station)" jedenfalls nicht oder nur schwer möglich (bzw. zumutbar),
auf "öffentliche Verkehrsmittel
zurückzugreifen".
Dies wäre - so die abschließenden
Ausführungen des Bw. - nur für "jene
Arbeitnehmer mit einer 5-Tages-Woche und mit Arbeitszeiten zwischen
8:00 Uhr bis 16:00 Uhr möglich".
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 lautet
auszugsweise:
(Werbungskosten sind auch ...)
"Ausgaben des Steuerpflichtigen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die
Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind
bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20
km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag
(§ 33 Abs. 5) abgegolten.
b) Beträgt die
einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar,
dann werden zusätzlich als Pauschbeträge
berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke
von
20 km bis 40 km: 495 Euro
jährlich
...
c) Ist dem Arbeitnehmer
im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der
Pauschbeträge nach lt. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt:
Bei einer einfachen
Fahrtstrecke von
...
20 km bis 40 km: 1.071
Euro jährlich
...
Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind
alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
abgegolten.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Bw.
seinen Wohnsitz in einer Entfernung von 34 km von seiner Arbeitsstätte
hat und diese Strecke mit dem PKW in einer Fahrzeit von - abhängig von den
jeweiligen Verkehrsverhältnissen - 30 bis 35 Minuten zurückgelegt
werden kann.
Strittig ist jedoch, ob dem Bw. für diese Fahrten das
kleine Pendlerpauschale
(§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988)
oder das große Pendlerpauschale
(§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988)
zusteht.
Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es hinsichtlich der
Gewährung des kleinen oder großen Pendlerpauschales nicht darauf an,
ob der Steuerpflichtige die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte
tatsächlich mit einem Massenverkehrsmittel oder mit dem PKW oder mit beiden
bewältigt. Entscheidend ist, ob zumindest auf der halben Fahrtstrecke ein
Massenverkehrsmittel verkehrt und seine Benutzung im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zumutbar ist.
Unzumutbarkeit wegen
tatsächlicher Unmöglichkeit der Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels liegt zB dann vor, wenn - im
Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat) überwiegend (d. h. an mehr als 10
Tagen) - auf dem halben Arbeitsweg (hin oder auch zurück) ein
Massenverkehrsmittel überhaupt nicht
oder nicht zur erforderlichen Zeit
(zB bei Nachtarbeit) verkehrt.
Im gegenständlichen Fall wird nun auch vom Bw. nicht
in Abrede gestellt, dass auf der gesamten
Wegstrecke von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte
öffentliche Verkehrsmittel (Bus- oder Bahnverbindung) verkehren. Er
hält jedoch deren Benützung zumindest an Wochenenden und Feiertagen
für "absolut untragbar", also unzumutbar, weshalb er die Fahrzeiten "gar
nicht anführe".
Dazu ist festzuhalten, dass der Bw. laut vorgelegten
Dienstplänen lediglich an 2 Wochenenden (4 Tagen) pro Monat (nur im Juni
waren es 3 Wochenenden, also 6 Tage) gearbeitet hat, wobei ein Großteil
davon Nachtbereitschaft in der Zeit von 18:45 Uhr - 6:45 Uhr gewesen
ist.
Da nun - wie sich aus der BusBahnBim-Auskunft (http://fahrplan.verbundlinie.at)
ergibt - die Samstag-Fahrpläne mit jenen der übrigen Werktage nahezu
ident sind, und auch an Sonn- und Feiertagen die Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel durchaus möglich ist (wenn auch - auf
Grund längerer Fahrintervalle - verbunden mit einem erhöhten
Zeitaufwand), kann somit von einer
Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher
Unmöglichkeit der Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels keine Rede sein.
Weiters ist zu prüfen, ob gegenständlichenfalls
eine Unzumutbarkeit infolge langer Anfahrtszeit
vorliegt. Diese Frage, wann nämlich - vom erforderlichen Zeitaufwand
her gesehen - die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (noch)
zumutbar ist oder nicht, wird in
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht
näher geregelt und ist daher im Wege der Gesetzesinterpretation zu
lösen.
Dazu wird auf die
amtlichen Erläuterungen zur
Regierungsvorlage des EStG (621 BlgNr XVII. GP) zu § 16
verwiesen, wonach die Benützung eines Massenverkehrsmittels dann unzumutbar
ist, wenn die Gesamtfahrzeit mit diesem mehr
als dreimal so lange ist wie die Fahrzeit mit dem Pkw. Allerdings sei
für den Nahbereich von bis 25 km die Benützung von
Massenverkehrsmitteln den Erfahrungswerten über die durchschnittliche
Fahrtdauer entsprechend auch dann (und unabhängig von der bei
Benützung eines Pkw erforderlichen Fahrzeit) noch zumutbar, wenn die
Gesamtfahrzeit für die einfache Strecke (Hin- und Rückfahrt) nicht
mehr als 90 Minuten betrage.
Die Gesamtfahrzeit ("Wegzeit") umfasst nach herrschender
Lehre (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, Tz 53 zu § 16;
Doralt,
EStG9,
Kommentar, § 16 Tz 108, ÖStZ 1988, 317) die Zeit vom
Verlassen der Wohnung bis zum Dienstbeginn oder dem Verlassen der
Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit (oder
Anfahrtszeit) zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit
mit dem (den) öffentlichen Verkehrsmittel(n), Wartezeiten usw..
Diesen rechtlichen Ausführungen liegt
gegenständlichenfalls folgenden Sachverhalt zu Grunde:
Der Bw. hält nun die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels deshalb für unzumutbar, da er diesfalls
bei Dienstbeginn um 7:00 Uhr bereits um 5:15 Uhr die Wohnung verlassen
müsse, um den Zug um 5:42 Uhr zu erreichen; bei Dienstbeginn um
6:30 Uhr müsse er - um den Zug um 5:07 Uhr erreichen zu
können - seine Wohnung bereits um 4:40 Uhr verlassen.
Diese Angaben des Bw. haben jedoch - wie nachstehende
Ausführungen zeigen sollen - mit der Realität absolut nichts zu tun.
Abgesehen davon, dass der Bw. laut Routenplaner http://www.viamichelin.de von seiner
Wohnung zum Bahnhof nicht einmal 700 Meter zurückzulegen hat (also nicht
1 km, wie im Vorlageantrag behauptet), ist es wohl gänzlich absurd,
für das Zurücklegen dieser Distanz 27 (!) Minuten anzusetzen. Nach
Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates benötigt man dafür
vielmehr - ohne in den Laufschritt verfallen zu müssen oder besonders
sportlich zu sein - maximal 7 Minuten (Gesamtfahrzeit daher höchstens
90 Minuten).
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass auch
hinsichtlich der Rückfahrt im Falle des Dienstschlusses 15:30 Uhr,
16:00 Uhr und 18:00 Uhr die Gesamtfahrzeit von 90 Minuten nicht
überschritten wird (siehe dazu näher BusBahnBim-Auskunft http://fahrplan.verbundlinie.at). Im
Übrigen hat nicht einmal der Bw. selbst hinsichtlich der Heimfahrt die
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen langer
Wegzeit eingewendet.
Zusammenfassend ist also davon auszugehen, dass im
vorliegenden Fall weder die Fahrt mit
dem Massenverkehrsmittel (Gesamtfahrzeit für Hin- und Rückfahrten
maximal 90 Minuten) mehr als
dreimal so lange ist wie mit dem eigenen PKW (Fahrzeit für die 34 km
durchschnittlich rund 30 bis 35 Minuten) noch
die Gesamtfahrzeit bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel
90 Minuten überschreitet.
Eine Unzumutbarkeit
infolge langer Anfahrtszeit wäre in Anbetracht dieser
Erwägungen nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates lediglich
für die auf Sonn- und Feiertage fallenden Arbeitstage zu bejahen (siehe
oben), an denen es - wegen der längeren Fahrintervalle der
öffentlichen Verkehrsmittel - für den Bw. zu Gesamtfahrzeiten von
über zwei Stunden kommen würde.
Diese wenigen Tage in den einzelnen
Lohnzahlungszeiträumen können jedoch schon mangels
Überwiegens im Lohnzahlungszeitraum
nicht dazu führen, insgesamt von einer die Zuerkennung des großen
Pendlerpauschales bewirkenden Unzumutbarkeit sprechen zu können.
Ebensowenig sind die weiteren Argumente des Bw. wie
Rufbereitschaft, das allenfalls erforderliche Einspringen für Kollegen
sowie die Abweichungen der "IST- von den SOLL-Dienstplänen" geeignet, die
Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel
herbeizuführen (und damit die Gewährung des großen
Pendlerpauschales):
Was die angesprochene Rufbereitschaft anlangt, vermag auch
diese bzw. das Einspringen für Kollegen nichts an der überwiegenden
Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zu
ändern - sind doch diesfalls die Dienstzeiten der Kollegen, für die
der Bw. allenfalls einspringen muss, mit seinen Dienstzeiten ident. Daher ist
die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auch im Falle des
Einspringens sowie der Rufbereitschaft durchaus zumutbar.
Diese Überlegungen treffen im Übrigen auch auf
die vom Bw. im Vorlageantrag angesprochen (möglichen) Abweichungen der
"IST-Dienst-Pläne von den SOLL-Dienstplänen" zu.
Zu den "Abweichungen" sei nur bemerkt, dass die Behauptung,
wonach die "IST-Dienst-Pläne von den SOLL-Dienstplänen"
meistens abweichen und dies daher
für den Bw. "immer eine
große
Herausforderung" darstelle,
ebensowenig den Tatsachen entspricht:
So gab es - wie aus den vorgelegten Dienstplänen ersichtlich ist - diese
Abweichungen lediglich an 12 (!) von insgesamt 130 (!) Arbeitstagen.
Abgesehen davon würde sich hinsichtlich der
Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auch durch
(tatsächlich) häufigere "Abweichungen" nichts ändern, wenn - wie
in vorliegenden Fall - auch bei abweichenden Dienstzeiten (zB Dienstbeginn
6:30 Uhr statt 7:00 Uhr oder Dienstende 15:30 Uhr statt
18:00 Uhr, etc.) die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel
(Gesamtfahrzeit nie länger als 90 Minuten) durchaus zumutbar
ist.
Diese Ausführungen machen daher deutlich, dass bei der
gegebenen Sach- und Rechtslage (auch) dem Bw. - entgegen seinem Vorbringen im
Berufungsverfahren - ein "Zurückgreifen
auf öffentliche Verkehrsmittel" durchaus zumutbar ist und die Frage
der Zumutbarkeit nicht nur auf jene Bediensteten mit
"Arbeitszeiten zwischen 8:00 Uhr und
16:00 Uhr" (laut Vorlageantrag) beschränkt ist.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 12.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0594-G/07
- Stammnummer
- 31901
- Gültig
- 12.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF