Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0403-F/07
Kleines oder großes Pendlerpauschale - Unzumutbarkeit?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0403-F/07vom 15.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die am 31. Mai 2007 beim Finanzamt
eingelangte Berufung der Bw., Gde D, B 12, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch, vom 18. Mai 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.) war im
Berufungsjahr (3. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006) ua. bei der TB
GmbH, Gd BS, A-Weg 1, beschäftigt. In ihrer elektronisch
eingereichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2006 beantragte sie ua. unter dem Titel
"Pendlerpauschale" die Berücksichtigung von 931,50 € (= das sog.
große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 40 bis 60 km für sechs Monate)
als Werbungskosten.
Im Rahmen eines entsprechenden Vorhalteverfahrens
(vgl. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 11. April 2007)
erklärt die Bw. mit Schreiben vom 30. April 2007 ua., dass sie im
obgenannten Unternehmen als stellvertretende Filialleiterin tätig sei und
sie ihre Arbeitsstätte vier bis fünf mal in der Woche anfahre. Die
genauen Arbeitszeiten könnten den beigelegten
Zeiterfassungsübersichten entnommen werden. Die wechselnden Arbeitszeiten
beruhten auf den langen Öffnungszeiten die der Z in BS habe. Als
stellvertretende Filialleiterin habe sie anwesend zu sein, bis alle
täglichen Abschlussarbeiten erledigt seien. Dies mache es ihr nicht
möglich, ihre Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln
anzufahren.
Das Finanzamt erließ in der Folge den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid; dabei berücksichtigte es für 5 Monate
und 29 Tage (nur) das sog. kleine Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
für einen einfachen Arbeitsweg zwischen 40 und 60 km in Höhe von
487,92 € und führte dazu begründend aus, dass für die
Strecke B 12, D - A-Weg 1, BS, zu den nachgewiesenen Arbeitszeiten
überwiegend im Sinne des § 16 EStG 1988 die Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel in Kombination mit Individualverkehrsmitteln
möglich und zumutbar (innerhalb der Zeitstaffel von 2,5 Stunden)
gewesen sei.
Mit dem am 31. Mai 2007 beim Finanzamt eingelangten
Schriftsatz erhob die Bw. gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2006 vom
18. Mai 2007 Berufung, beantragte das Pendlerpauschale, wie
ursprünglich geltend gemacht, zu berücksichtigen, und brachte dazu im
Wesentlichen vor, dass es nicht möglich sei, öffentliche
Verkehrsmittel und Individualverkehrsmittel zu benutzen, da am Bahnhof D keine
Parkmöglichkeiten vorhanden seien und sie damals auch noch kein Auto gehabt
habe. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei sie zwei Stunden und
40 Minuten unterwegs. Die lange Wartezeit sei hier nicht das große
Problem; sie habe zum Großteil der Fälle eine Wartezeit von einer
Stunde und 17 Minuten am Bahnhof BL.
Laut Aktenvermerk des Finanzamtes ist der Bw. seit
September 2006 ein Pkw zur Verfügung gestanden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Juli 2007
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab; dabei führte es
aus, dass für die Strecke B 12, Gde D - Z, Gd BS, zu den
angeführten Arbeitszeiten im Jahr 2006 die Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel in Kombination mit Individualverkehrsmitteln
(Pkw und Fußweg) im Sinne des § 16 EStG 1988
überwiegend möglich und zumutbar (innerhalb der Zeitstaffel von
2,5 Stunden) gewesen sei (im Juli und August sei diese Strecke auch
tatsächlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt worden)
und daher der Bw. für diesen Zeitraum Juli bis Dezember 2006 das
erhöhte Pendlerpauschale nicht zustehe.
In der Folge begehrte die Bw., die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen, wodurch die
Berufung wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag führte die Bw.
ergänzend zum Berufungsschriftsatz Folgendes aus: Durch ihre
Tätigkeit als stellvertretende Filialleiterin sei es ihr nicht
möglich, den Zug um 19:37 Uhr zu erreichen. Zu ihrer Tätigkeit
gehöre es auch, nach der offiziellen Arbeitszeit (Stempelzeit) einen kurzen
Rundgang zu machen und zu warten bis alle die Filiale verlassen hätten. Da
auch die Haupteingänge im Z um diese Zeit schon verschlossen seien,
müsse sie zusätzlich noch rund um den Z laufen (zusätzliche
fünf Minuten). Auch unterschiedliche Arbeitszeiten ("früh am Morgen"
ab 7:00 Uhr) seien durch Urlaubsvertretungen möglich. Bei Erkrankung
der Kollegin, die in der Früh die Warenübernahme durchzuführen
hätte, müsse sie auch kurzfristig (Verständigung erst um
6:00 Uhr desselben Tages) um 7:00 Uhr in BS sein. Durch ihre Position
sei sie Vertretung für alle Bereiche in der Filiale. Zum Hinweis
des Finanzamtes auf die Kombination von öffentlichen Verkehrsmitteln und
Individualverkehr sei zu sagen, dass B auf ca. 500 m liege und daher
der Fußweg und auch die Fahrt mit dem Fahrrad zum Bahnhof D mindestens
eine dreiviertel Stunde dauere. Auch die Benützung eines Motorrollers, etc.
sei wegen starken Laubfalles die Hälfte des Jahres nicht möglich. Da
sie bei Beginn ihres Dienstverhältnisses noch keinen Pkw gehabt habe, sei
sie regelmäßig von ihrem damaligen Freund in BS bzw. in D abgeholt
worden, da sie ansonsten für ihren Heimweg ca. drei Stunden täglich
gebraucht hätte. Sie müsste dann allein zur Bewältigung der
Strecke D Bahnhof - D B ein Auto kaufen, obwohl sie privat nicht auf einen Pkw
angewiesen sei. Da auch jeden Freitag bis 21:00 Uhr geöffnet sei und
sie daher auch mindestens zwei mal im Monat bis 21:30 Uhr arbeiten
müsse, sei es ihr an diesen Freitagen nicht möglich, mit
öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause zu kommen. Dies würde für
sie an diesen Tagen eine Taxifahrt von je 10,00 € bedeuten.
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle zählen zu den Werbungskosten
die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Intention des Gesetzgebers des EStG 1988 war
es, durch Neuregelung der Absetzbarkeit von Kosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte den bis dahin steuerlich begünstigten, aus
umweltpolitischer Sicht aber unerwünschten Individualverkehr
einzudämmen und die Bevölkerung zum Umsteigen auf öffentliche
Verkehrsmittel zu bewegen (VwGH 16.7.1996, 96/14/0002, 0003). Vor diesem
Hintergrund wurde § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
geschaffen und ist diese Bestimmung daher so zu verstehen und auszulegen.
Die Kosten der Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht.
Werbungskosten in Form des
Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
grundsätzlich nur dann zu, wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In zeitlicher Hinsicht
müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend (dh. an mehr
als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) gegeben
sein.
Beträgt die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 Kilometer und ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind die in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b iVm
§ 124b Z 126 EStG 1988 genannten Pauschbeträge (zB
bei einer einfachen Fahrtstrecke von 40 km bis 60 km: jährlich
981,00 €, monatlich 81,75 € bzw. täglich
2,73 €) zu berücksichtigen.
Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c iVm
§ 124b Z 126 EStG 1988 an Stelle der Pauschbeträge
nach lit. b leg. cit. folgende Pauschbeträge
berücksichtigt:
|
EINFACHE
WEGSTRECKE
|
PAUSCHBETRÄGE
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
2
bis 20 km
|
280,00
€
|
22,50 €
|
0,75 €
|
20
bis 40 km
|
1.071,00
€
|
89,25 €
|
2,98 €
|
40
bis 60 km
|
1.863,00
€
|
155,25 €
|
5,18 €
|
über
60 km
|
2.664,00
€
|
222,00 €
|
7,40 €
Unzumutbarkeit der
Benützung von Massenverkehrsmitteln ist nach der Verwaltungspraxis
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2006, Frage 16/23 zu § 16 EStG 1988; vgl.
auch Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 253 ff) nur dann
gegeben,
wenn
auf der gesamten Fahrtstrecke kein Massenbeförderungsmittel verkehrt
oder
wenn
auf mehr als der halben Fahrtstrecke kein Massenverkehrsmittel verkehrt oder
wenn
zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit kein (oder zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke kein) Massenbeförderungsmittel verkehrt (Unzumutbarkeit wegen
tatsächlicher Unmöglichkeit),
wenn
eine (dauernde) starke Gehbehinderung vorliegt (Bescheinigung gemäß
§ 29b der Straßenverkehrsordnung; Unzumutbarkeit wegen
Gehbehinderung) sowie
wenn
die Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels hinsichtlich
der Dauer nicht zumutbar ist (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit).
Unzumutbarkeit liegt vor, wenn folgende Wegzeiten überschritten
werden:
|
EINFACHE
WEGSTRECKE
|
ZUMUTBARE
WEGZEIT
|
unter
20 km
|
1,5
Stunden
|
ab
20 km
|
2
Stunden
|
ab
40 km
|
2,5
Stunden
Die
Wegstrecke bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts-
oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Im Falle der
Unzumutbarkeit ist die kürzeste Straßenverbindung
heranzuziehen.
Die Wegzeit umfasst die Zeit
vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der
Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder
Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit
dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw.
Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei
Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt
Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB Park and Ride) zu
unterstellen. Im Falle des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit berechnet sich
die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und
Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels;
dementsprechend bleiben damit zB Wartezeiten zwischen der Ankunft bei der
Arbeitsstätte und dem Arbeitsbeginn unberücksichtigt. Liegen Wohnort
und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit
infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein
[vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, a.a.O., Seiten 153 und
202 f; Schuch, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Pendler-Pauschale), in: ÖStZ 1988,
Seiten 316 ff].
Uneinigkeit besteht im
konkreten Fall darüber, ob das sog. kleine Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
oder das sog. große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 40 bis 60 km zu
berücksichtigen ist.
Unter Zugrundelegung der obigen rechtlichen
Überlegungen ist im gegenständlichen Fall für die
Zurücklegung der Wegstrecke zwischen der Wohnung der Bw. und der
Stadtbushaltestelle "S" ein Gehweg (ca. 200 m), die Nutzung des
Stadtbusses D (Linie X) zwischen der Haltestelle "S" und dem Bahnhof D
(ca. 2,5 km nach Routenplaner "ViaMichelin"), alternativ auch die
Verwendung eines Individualverkehrsmittels (Pkw, Motorrad, etc) zwischen der
Wohnung und dem Bahnhof D, und eine Fahrtstrecke von Bahnhof D nach Bahnhof BL
(47 Tarif km) mit dem Zug zu unterstellen. Von der Bushaltestelle
Bahnhof BL bis zur Haltestelle "BS Z" (ca. 1 km nach Routenplaner
"ViaMichelin") fährt der Landbus (Linie Y), alternativ ist für
diese Strecke auch ein Gehweg anzunehmen.
Im Berufungsjahr verkehrten öffentliche Verkehrsmittel
auf der Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung bezogen auf die
Öffnungszeiten der Arbeitgeberin der Bw. (Montag bis Donnerstag:
9:00 Uhr bis 19:00 Uhr; Freitag: 9:00 Uhr bis 21:00 Uhr;
Samstag: 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr) sowie der von der Bw. anhand des
Zeiterfassungssystems angegebenen Dienstzeiten. Nach den Kursbüchern des
Verkehrsverbundes V, Fahrplan 05/06 (gültig vom 11. Dezember 2005 bis
9. Dezember 2006) bzw. 06/07 (gültig vom 10. Dezember 2006
bis 8. Dezember 2007) standen der Bw. im fraglichen Zeitraum
(3. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006) ua. folgende
Verkehrsverbindungen zur Verfügung:
Hinfahrt:
Montag bis
Freitag:
Stadtbus D (Linie X) ab D S 6:58 Uhr/Bahnhof D an
7:05 Uhr, Regionalzug Bahnhof D ab 7:08 Uhr/Bahnhof BL an
7:59 Uhr mit Anschluss Landbus (Linie Y) ab BL Bahnhof
8:04 Uhr/BS Z an 8:06 Uhr, oder Stadtbus D
(Linie X) ab D S 7:26 Uhr/Bahnhof D an 7:33 Uhr, Eilzug bzw. Rex
Bahnhof D ab 7:52 Uhr/Bahnhof BL an 8.32 Uhr mit Anschluss
Landbus (Linie Y) ab BL Bahnhof 8:34 Uhr/BS Z an 8.36 Uhr.
Samstag:
Stadtbus D (Linie X) ab D S
6:55 bzw. 6:56 Uhr/Bahnhof D an 7:03 Uhr, Regionalzug
Bahnhof D ab 7:08 Uhr/Bahnhof BL an 7:59 Uhr mit Anschluss
Landbus (Linie Y) ab BL Bahnhof 8.04 Uhr/BS Z an 8:06 Uhr.
Rückfahrt:
Montag bis
Donnerstag:
Gehweg ab BS Z bis Bahnhof BL, Schnellzug Bahnhof BL ab
20:28 Uhr/Bahnhof D an 20.56 Uhr mit Anschluss Stadtbus D
(Linie X) ab D Bahnhof 21:35 Uhr/D S an 21:45 bzw. 21:43 Uhr
oder mit Individualverkehrsmittel ab Bahnhof D, oder Gehweg ab BS
Z bis Bahnhof BL, Regionalzug Bahnhof BL ab 20:37 Uhr/Bahnhof D an
21:26 Uhr mit Anschluss Stadtbus D (Linie X) ab D Bahnhof
21:35 Uhr/D S an 21:45 bzw. 21:43 Uhr oder mit
Individualverkehrsmittel ab Bahnhof D.
Freitag:
Gehweg ab BS Z bis Bahnhof BL, Schnellzug Bahnhof BL ab
22:28 Uhr/Bahnhof D an 22:56 Uhr mit anschließender Heimfahrt
mit Individualverkehrsmittel ab Bahnhof D.
Samstag:
Landbus (Linie Y) ab BS Z 17:54 Uhr/Bahnhof BL an
17:58 Uhr, Regionalzug Bahnhof BL ab 18:07 Uhr/Bahnhof D an
18:56 Uhr mit Anschluss Stadtbus D (Linie X) ab D Bahnhof
19:35 Uhr/D S an 19:45 bzw. 19:43 Uhr oder mit
Individualverkehrsmittel ab Bahnhof D , oder Landbus
(Linie Y) ab BS Z 18:24 Uhr/Bahnhof BL an 18:28 Uhr, Regionalzug
Bahnhof BL ab 18:37 Uhr/Bahnhof D an 19:26 Uhr mit Anschluss Stadtbus
D (Linie X) ab D Bahnhof 19:35 Uhr/D S an 19:45 bzw.
19:43 Uhr oder mit Individualverkehrsmittel ab Bahnhof D .
Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage ist der
Unabhängige Finanzsenat davon überzeugt, dass der Bw. im
streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend (an mehr als der
Hälfte ihrer Arbeitstage) auf weit mehr als dem halben Arbeitsweg zur
erforderlichen Zeit ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung
stand und damit im konkreten Fall Unzumutbarkeit der Benützung von
Massenverkehrsmitteln wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht
vorliegt. Die Arbeitszeit der Bw. war in keiner Weise regelmäßig
tatsächlich so geartet, dass die Benützung des
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
nicht möglich, somit nicht zumutbar war.
Zum Einwand der Bw., dass es auch zu ihrer Tätigkeit
als stellvertretende Filialleiterin gehöre, nach der offiziellen
Arbeitszeit (Stempelzeit) einen kurzen Rundgang zu machen und zu warten bis alle
die Filiale verlassen hätten, sie noch zusätzlich rund um den Z laufen
müsse (zusätzliche fünf Minuten) und auch unterschiedliche
Arbeitszeiten (früh am Morgen ab 7:00 Uhr) durch Urlaubsvertretungen
bzw. Krankenstände möglich seien, ist zu sagen, dass der Bw. im
Berufungsjahr auch bei Verlängerung der lt. Zeiterfassungssystem
angegebenen Dienstendezeiten - wie oben aufgezeigt - zumindest auf weit mehr als
dem halben Arbeitsweg entsprechende öffentliche Verkehrsmittel zur
Verfügung gestanden wären. Auch im Falle eines ausnahmsweise
vorverlegten Dienstbeginnes auf Grund von Urlaubsvertretungen bzw.
Krankenständen stand der Bw. auf weit mehr als dem halben Arbeitsweg zur
erforderlichen Zeit ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung
(Schnellzug Bahnhof D ab 5:12 Uhr/Bahnhof BL an 5:38 Uhr
oder Regionalzug Bahnhof D ab 5:32 Uhr/Bahnhof BL an
6:23 Uhr oder Bahnhof D ab 6:02 Uhr/Bahnhof BL an
6:53 Uhr).
Die Prüfung ob
Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung vorliegt, erübrigt sich
gegenständlich, da die Bw. laut Aktenlage nicht dauernd stark gehbehindert
ist und Derartiges auch nicht behauptet hat.
Zur Frage, ob gegenständlich von Unmöglichkeit
wegen langer Anfahrtszeit auszugehen ist oder nicht, ist Folgendes zu
sagen: Davon ausgehend, dass gegenständlich die oben dargestellte
einfache Wegstrecke (bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln) -
nach Aufrundung der einzelnen Wegstrecken
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, a.a.O., Frage 16/22 zu
§ 16 EStG 1988) - ca. 51 Kilometer beträgt,
dann stünde der Bw. nach der oben dargestellten, der einheitlichen
Verwaltungsübung dienenden Verwaltungspraxis für deren
Zurücklegung zweieinhalb Stunden zur Verfügung. Unter
Berücksichtigung einer Gehzeit von ca. 5 Minuten von der Wohnung
der Bw. zur Stadtbushaltestelle "D S", einer ca. 10 Minuten dauernden
Fahrt mit dem Stadtbus D (Linie X), einer 51 Minuten dauernden Fahrt
mit dem Regionalzug zwischen D und BL sowie einer zweiminütigen Fahrt mit
dem Landbus (Linie Y), alternativ auch einer Gehzeit von
ca. 20 Minuten bis zum Z samt Wartezeiten bei Anschlüssen kann
bezogen auf die obige Verwaltungspraxis - gerade auch bei Unterstellung einer
optimalen Kombination zwischen Massenbeförderungs- und
Individualverkehrsmittel - nicht davon gesprochen werden, dass die
Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels im fraglichen Zeitraum
überwiegend bzw. an mehr als der Hälfte der Arbeitstage unzumutbar
gewesen wäre. Die Wegzeit liegt gegenständlich jedenfalls unter
zweieinhalb Stunden.
Angesichts der durchaus
günstigen Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln auf dem
gegenständlichen Arbeitsweg der Bw. (die Wohnung und Arbeitsstätte der
Bw. befinden sich innerhalb eines Verkehrsverbundes; Taktverkehr), kann im
Berufungsfall von der Erfüllung des Tatbestandes "Unzumutbarkeit", den der
Gesetzgeber für die Zuerkennung des "großen" Pendlerpauschales
voraussetzt, keine Rede sein.
Es war daher - gerade auch im
Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen -
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 15. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 126 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenPendlerpauschalekleinesgroßesUnzumutbarkeittatsächliche Unmöglichkeitlange AnfahrtszeitGehbehinderungüberwiegendoptimale Kombinationöffentliche VerkehrsmittelIndividualverkehrsmittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0403-F/07
- Stammnummer
- 30988
- Gültig
- 15.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF