Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0734-W/02
Empfängernennung gemäß § 162 BAO: Betriebsausgabe und Vorsteuerabzug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0734-W/02vom 23.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dem Abgabepflichtigen darf kein offenbar unerfüllbarer Auftrag zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. Dabei liegt eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger zu bezeichnen, dann nicht vor, wenn dem Abgabepflichtigen aufgrund seines eigenen Verhaltens die Bezeichnung der Empfänger unmöglich wurde.
Die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers in der Rechnung schliesst den Vorsteuerabzug aus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1996 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom_1994 mit Sitz in Wien gegründet. Am Stammkapital
von S 500.000 sind T.S., F.N., J.F. und A.H. zu je einem Viertel beteiligt. Als
Geschäftsführer fungierten im Berufungszeitraum die Gesellschafter
sowie J.W. und I.H.
Satzungsgemäßer
Betriebsgegenstand der Bw. ist das Baugewerbe.
Laut Bescheid des Magistrates
der Stadt Wien ist die Bw. zur "Aufstellung von mobilen Sichtschutzeinrichtungen
(z.B: Toilettanlagen, Umkleidekabinen udgl.) durch einfaches Zusammenstecken
oder Verschrauben fertig bezogener Bestandteile unter Ausschluß jeder an
einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit"
berechtigt.
Auch im Fragebogen
anläßlich der Gründung einer Gesellschaft m.b.H. führte die
Bw. gegenüber dem Finanzamt das "Aufstellen mobiler Trennwände" als
tatsächliche Tätigkeit an.
Bei der Bw. wurde eine unter
anderem Umsatz- und Körperschaftsteuer 1994 bis 1996 sowie Umsatzsteuer und
Haftung für Kapitalertragsteuer 1/1997 bis 6/1998 betreffende
abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt. Dabei wurde
festgestellt:
Die Bw. übernahm ab 1996
als Subunternehmer Bauaufträge der Bauunternehmung R.S.GmbH. Dabei handelt
es sich überwiegend um Sanierungsarbeiten an Wohnungen und
Aussenrenovierungen von Hausfassaden in Wien.
Ab 1996 wurden der Bw. von
einer B.GmbH Leistungen in folgender Höhe in Rechnung
gestellt:
|
Rechnung
vom
|
Nettoentgelt
|
Umsatzsteuer
|
28.11.1996
|
112.000
|
22.440
|
25.6.1997
|
250.000
|
50.000
|
15.7.1997
|
106.000
|
21.200
|
25.8.1997
|
154.000
|
30.800
|
14.10.1997
|
86.600
|
17.320
|
24.11.1997
|
225.000
|
45.000
|
27.1.1998
|
85.875
|
17.175
Aus der
Leistungsbeschreibung in den Rechnungen ist erkennbar, dass der Bw. von der
B.GmbH überwiegend Bauarbeiten betreffend diesselben Baustellen in Rechnung
gestellt wurden, an welchen sie selbst als Subunternehmer der R.S.GmbH
tätig war. MaW. bediente sich die Bw. zur Durchführung einzelner
Bauaufträge ihrerseits der B.GmbH als Subunternehmer.
Die B.GmbH wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom_1989 gegründet. Am Stammkapital von S 500.000,00
waren J.B. mit S 490.000,00 und P.M. mit S 10.000,00 beteiligt; beide
Gesellschafter waren Geschäftsführer der B.GmbH. Die Eintragung ins
Handelsregister erfolgte am 9. November 1989.
Die B.GmbH wurde erst im Zuge
einer Betriebsprüfung für die Jahre 1989 bis 1991 steuerlich erfasst,
nachdem sie an andere Unternehmen Leistungen in beträchtlicher Höhe
(Umsatz 1991 laut BP = S 7,303.516,18) in Rechnung gestellt hatte, ohne jemals
Steuererklärungen abzugeben.
Dabei wurde sie im
Schätzungswege veranlagt; die Bescheide erwiesen sich jedoch als
unzustellbar:
Als Betriebsadresse war dem
Finanzamt W-Gasse bekannt, jedoch kam jedes von der Behörde zugesandte
Schriftstück mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurück. Eine
Erhebung bei der zuständigen Hausverwaltung hatte ergeben, dass ab 1991 an
dieser Adresse ein Mietverhältnis mit der B.GmbH bestanden hatte, das
jedoch aufgrund von Mietrückständen durch eine Räumung der
Wohnung im Oktober 1992 aufgelöst worden war.
Dem Firmenbuch war als
Betriebsadresse L-Gasse bekanntgegeben worden. Zu dieser Anschrift war von der
zuständigen Hausverwaltung mitgeteilt worden, dass ein Mietverhältnis
weder mit der B.GmbH noch mit dem Geschäftsführer J.B. bestanden hatte
noch besteht.
Auf den gegenständlichen
Rechnungen der B.GmbH an die Bw. war als Geschäftsadresse K-Platz
angegeben. Jedoch hatte auch an dieser Anschrift laut Auskunft der
Hausverwaltung ein Mietverhältnis weder mit der B.GmbH oder mit J.B.
bestanden.
Im gegenständlichen
Betriebsprüfungsverfahren wurde der BP als Beweis für die Existenz der
B.GmbH von der Steuerberatungskanzlei als weitere Betriebsadresse M-Strasse
fernmündlich mitgeteilt. Laut Erhebungen bei der zuständigen
Hausverwaltung bestand an dieser Anschrift ein Mietverhältnis mit einer
M.GmbH. Diese Gesellschaft gehört J.B. und P.M. im Verhältnis 95:5.
Die BP kam aufgrund der oben
genannten Ausführungen zum Schluß, dass die strittigen Rechnungen
eine falsche Adresse aufweisen und entsprechend der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.5.1997, 94/14/0230, richtig: 94/13/0230)
schon aus diesem Grund gemäß
§ 12 iVm
§ 11 UStG 1994 der Vorsteuerabzug nicht zu gewähren
war.
Weiters stellte die BP fest,
dass die auf den Rechnungen angeführte Telefonnummer seit langer Zeit nicht
mehr existent gewesen war. Bei einer weiteren durch die Steuerberatungskanzlei
fernmündlich mitgeteilten Telefonnummer handelte es sich um eine
Geheimnummer. Unter dieser Anschlußnummer war ebenfalls niemand zu
erreichen.
Die B.GmbH besitzt laut
Firmenbuchabfrage sowie Abfrage beim Zentralen Gewerberegister keinerlei
Gewerbeberechtigungen.
Laut Mitteilung der Wiener
Gebietskrankenkasse an die BP vom 4. September 1998 hatte die B.GmbH
im Zeitraum 1994 bis 1998 keine Dienstnehmer zur Sozialversicherung
gemeldet.
Eine Abfrage der BP beim
Zentralmeldeamt ergab, dass J.B. im Zeitraum der Geschäftsbeziehung zur Bw.
nie in Wien gemeldet war.
Seitens der Bw. konnten der BP
trotz Aufforderung mit Vorhalt vom 31. August 1998 keine schriftlichen
Unterlagen wie Stundenaufzeichnungen und Bautagebücher der B.GmbH,
schriftliche Aufträge, schriftliche Anbote, Arbeitnehmeranmeldungen der
B.GmbH und dergleichen vorgelegt werden. Als Vorhaltsbeantwortung wurden
lediglich der Firmenbuchauszug betreffend die Eintragung der B.GmbH in das
Firmenbuch vorgelegt und die Betriebsadresse M-Straße sowie oa.
Telefonnummer fernmündlich mitgeteilt.
Die Bw. gab dazu in der
Besprechung vom 10. September 1998 gegenüber der BP an, sie sei
über einen gewissen G.B. an die B.GmbH vermittelt worden. Die Bw. kam
jedoch der Aufforderung der BP, G.B. bei der Behörde stellig zu machen,
nicht nach.
Die Rechnungen wurden laut
Aussage der Bw. in der Besprechung vom 10. September 1998 durch J.B.
der Bw. übergeben und die Rechnungsbeträge von ihm persönlich bar
kassiert.
Zusammenfassend stellte die BP
zu den strittigen Rechnungen fest, dass weder ein Leistungsfluss, noch der
vorgebliche "bare" Zahlungsfluss nachvollziehbar sei.
Die geltend gemachten
Vorsteuern in Höhe von insgesamt S 22.440,00 (1996), S 164.320,00
(1997) und S 38.132,00 (1998) wurden daher nicht anerkannt.
Mit Schreiben der BP vom
14. September 1998 wurde der Bw. unter Verweis auf die Besprechung vom
10. September 1998 vorgehalten, dass der Geschäftsführer der
B.GmbH, J.B., nicht auffindbar sei und dass es laut Auskunft der
Hausverwaltungen an den dem Finanzamt, dem Firmenbuch und auf den Rechnungen
angeführten Adressen weder ein Mietverhältnis mit der B.GmbH noch mit
J.B. gegeben habe. Weiters habe die B.GmbH im gesamten Prüfungszeitraum
keine Arbeitnehmer zur Sozialversicherung gemeldet gehabt.
Die Bw. wurde daher
gemäß
§ 162 BAO aufgefordert, den Empfänger der
Rechnungsbeträge (inkl. Adresse, Geburtsdatum) zu nennen.
Diese Aufforderung blieb bis
zur Schlussbesprechung unbeantwortet.
Die BP aberkannte daher den
strittigen Zahlungen unter Verweis auf das og. Erkenntnis
VwGH 28.5.1997, 94/13/0230 die Betriebsausgabeneigenschaft. Für
das berufungsgegenständliche Jahr 1996 nahm sie folgende
außerbilanzmäßige Hinzurechnung vor:
|
Nettoaufwand
|
S
|
112.200,00
|
Vorsteuer
|
S
|
22.440,00
|
Summe:
|
S
|
134.640,00
Das Finanzamt
erliess den Feststellungen der BP entsprechende Bescheide ua. betreffend Umsatz-
und Körperschaftsteuer 1996.
Die Bw. beantragte in ihrer
Berufung gegen die og. Bescheide, die strittige Vorsteuer in Höhe von
S 22.440,00 zu gewähren und die ausserbilanzmäßige
Hinzurechnung von S 134.640,00 rückgängig zu machen.
Zur Begründung führte
sie aus, die Rechnungen der B.GmbH seien von der Finanzverwaltung nicht
anerkannt worden, da die Firma an der "in den Geschäftspapieren" (gemeint:
den Rechnungen) angegebenen Adresse "angeblich nicht auffindbar" sei. Recherchen
und persönliche Gespräche des steuerlichen Vertreters mit dem
Geschäftsführer, J.B., hätten ergeben, dass dies "nur für
die letzte Zeit" nicht zutreffe. Nach Aussagen des Geschäftsführers
habe dieser nur noch "das restliche Geschäftspapier aufbrauchen" wollen.
Die tatsächliche Adresse laute Lk-Gasse. Die Rechnungen seien
dementsprechend korrigiert worden und würden nunmehr den gesetzlichen
Vorschriften entsprechen. Daher seien die Rechnungen anzuerkennen.
"Berichtigte" Rechnungen lagen
entgegen den Berufungsausführungen der Berufung nicht bei, sondern wurden
erst mit Schriftsatz an die BP vom 17. März 1999 nachgereicht.
Die vorgelegten Rechnungen sind - abgesehen von der Adresse des leistenden
Unternehmers (nunmehr: Lk-Gasse) - vollkommen ident mit den ursprünglich
ausgestellten Rechnungen. Ein entsprechender Hinweis, dass die nunmehrigen
Rechnungen die ursprünglichen Rechnungen lediglich berichtigen,
fehlt.
Die BP führte in ihrer
Stellungnahme zur Berufung aus:
Zur Aussage der Bw., J.B. habe
nur das restliche Geschäftspapier aufbrauchen wollen, sei zu bemerken, dass
an der Adresse K-Platz niemals ein Mietverhältnis mit J.B. oder mit der
B.GmbH bestanden habe. Grundsätzlich sei nichts dagegen einzuwenden, dass
ein Unternehmen altes Briefpapier aufbraucht. Jedoch sei es in einem solchen
Fall im Geschäftsleben üblich, die alte Adresse durchzustreichen und
durch die neue Adresse, entweder mittels Stempel oder Schreibmaschine, zu
ergänzen.
Zur Adresse Lk-Gasse sei zu
bemerken, dass laut Auskunft der zuständigen Magistratsabteilung 17 weder
mit J.B. noch mit der B.GmbH jemals ein Mietvertrag bestanden habe.
Die korrigierten Rechnungen
entsprechen daher nach Ansicht der BP ebenfalls nicht den Bestimmungen des
§ 11 UStG 1994.
Da bei sämtlichen
angeführten Adressen kein Zusammenhang zur B.GmbH bzw. zu J.B. habe
hergestellt werden können, sei nachwievor nicht geklärt, wer die in
Rechnung gestellten Arbeiten tatsächlich erbrachte. Dem
§ 162 BAO sei daher nicht entsprochen worden.
Die Bw. erstattete zur
Stellungnahme der BP folgende Gegenäußerung:
Wenn die BP selbst
ausführt, dass die B.GmbH nachweislich beträchtliche Umsätze
erzielt habe und anlässlich einer BP steuerlich erfasst worden sei, so
beweise diese steuerliche Erfassung eindeutig die Existenz der
B.GmbH.
Dass Adressänderungen dem
Firmenbuchgericht nicht bekannt gegeben werden, sei eine Tatsache, die leider
sehr häufig vorkomme, da diese Verpflichtung vielfach von
Geschäftsführern vergessen werde. Die Existenz der B.GmbH dürfe
aber aufgrund dieses Punktes nicht bezweifelt werden.
Es seien von der Bw. der BP
einige Adressen bekannt gegeben worden, die allerdings vor dem
Prüfungszeitraum liegen und daher nicht mehr relevant seien. Die auf den
nunmehr berichtigten Rechnungen angegebene Adresse (gemeint: Lk-Gasse) sei jene,
die für den Prüfungszeitraum relevant sei und gleichzeitig auch die
gültige Adresse für den Firmensitz bzw. den Aufenthaltsort für
J.B. Dafür gebe es auch Zeugen wie zB. Herrn Baumeister R.S.
Warum kein Mietvertrag
abgeschlossen wurde, entziehe sich "unserer" Kenntnis (gemeint: der Kenntnis des
steuerlichen Vertreters). Es könne auch nicht "unsere" Aufgabe sein, dies
zu erforschen. Ein Lokalaugenschein vor Ort sei leider nicht durchgeführt
worden.
Bei kleinen Firmen sei es
durchaus üblich, keine wie die von der BP verlangten Aufzeichnungen zu
führen. Das Nichtvorhandensein derartiger Aufzeichnungen könne nicht
als Indiz dafür gewertet werden, dass die Leistungen nicht
durchgeführt wurden.
Auch könne die Meinung,
dass das bare Inkasso keiner üblichen Vorgangsweise entspricht, nicht
allgemein angewendet werden. Es gebe genug Firmen, die das bare Inkasso
bevorzugen. Dies werde wie auch im Falle der B.GmbH in Form einer
Bestätigung auf der Rechnung oder von sogenannten Kassenbestätigungen
quittiert. Dies stelle den Beweis des Zahlungsflusses dar und sei durch die
Unterschrift des Geschäftsführers nachvollziehbar.
Dass J.B. der Finanzverwaltung
nicht greifbar ist, könne nicht das Problem der Bw. sein. Der steuerliche
Vertreter habe persönlich in seinen Kanzleiräumen mit J.B. gesprochen,
der die Leistungserbringung und den Erhalt der Zahlungen bestätigt habe.
Dabei sei der BP auch ein Treffen mit J.B. in den Kanzleiräumen oder an
einem anderen Ort vorgeschlagen worden.
Der Hinweis auf
§ 162 BAO sei völlig unzutreffend, da die Bw. den
Empfänger konkret genannt habe und der Finanzverwaltung noch dazu
vorgeschlagen habe, ein Treffen mit dem Geschäftsführer der B.GmbH zu
arrangieren, damit dieser zum Sachverhalt befragt werden kann. Die Bw. habe
somit nicht die Aussage über den Empfänger verweigert. Die
betreffenden Aufwendungen (gegenständlich: der Aufwand 1996) sei(en) daher
anzuerkennen.
Die BP führte in einer
weiteren schriftlichen Stellungnahme dazu aus:
Die Telefonnummer, welche auf
den berichtigten Rechnungen aufscheint, sei ebenfalls eine Geheimnummer und
nicht mehr aufrecht.
Es sei daraufhin eine Erhebung
bei der Adresse Lk-Gasse durchgeführt worden (siehe Niederschrift der BP
vom 11. Mai 1999). Demnach sei ein Herr A.K. an dieser Adresse seit
10.4.1995 aufrecht gemeldet. Der Mietvertrag mit A.K. sei am
21. Februar 1995 abgeschlossen worden; im Mietvertrag sei das Verbot
der Untervermietung festgehalten. Ein Firmenschild oder ein sonstiger Hinweis
auf J.B. oder die B.GmbH seien nicht vorgefunden worden. Trotz wiederholtem
Läuten sei die Türe nicht geöffnet worden.
Die BP führte in og.
Stellungnahme weiters aus, A.K. sei laut interner Veranlagungsdatenauskunft der
Finanzverwaltung in H-Gasse wohnhaft. Diese Adresse sei vom
3. Juli 1998 bis 9. Dezember 1998, also ausserhalb des
Prüfungszeitraumes, auch die Wohnadresse des J.B. gewesen.
A.K. habe bei seiner Vernehmung
am 11. Mai 1999 gegenüber der BP niederschriftlich zu Protokoll
gegeben:
Er habe über P.M.
(Gesellschafter der B.GmbH) J.B. im Jahr 1997 kennengelernt. J.B. habe sich 1997
manchmal tagsüber in der Wohnung des A.K. aufgehalten. Ende 1997 sei J.B.
in der Wohnung des A.K. verhaftet worden, habe aber den Wohnungsschlüssel
behalten. A.K. habe später (1999) das Türschloss austauschen lassen,
als er bemerkte, das J.B. sich tagsüber in der Wohnung aufhielt.
Firmenunterlagen seien aber niemals in seiner Wohnung gewesen. Die Telefonnummer
auf den Rechnungen sei die Telefonnummer des A.K., welcher sie aber abgemeldet
habe, nachdem er durch den Aufenthalt von J.B. in seiner Wohnung sehr hohe
Telefonrechnungen bekommen habe.
Die Adresse H-Gasse sei die
Wohnung der Mutter von A.K. gewesen; sie habe vorübergehend J.B. ein Zimmer
angeboten. Dieser habe sich zwar an dieser Adresse behördlich angemeldet,
sei aber nie in der Wohnung gewesen.
Die B.GmbH sei niemals auf der
Adresse Lk-Gasse gewesen. Auf A.K. habe J.B. nicht den Eindruck gemacht, dass er
eine Baufirma aktiv betreibt.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt der Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wenn der Abgabepflichtige
beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, kann
die Abgabenbehörde gemäß
§ 162 Abs. 1 BAO verlangen, dass der Abgabepflichtige
die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau
bezeichnet.
Gemäß
§ 162 Abs. 2 BAO sind die beantragten Absetzungen nicht
anzuerkennen, soweit der Abgabepflichtige die gemäß Abs. 1
verlangten Angaben verweigert.
§ 162 BAO beruht
auf dem Grundsatz, dass das, was bei einem Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei
einem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen
unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben
trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die
Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu
versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Abgabepflichtige den
Empfänger konkret genannt hat. Es dürfen allerdings dem
Abgabepflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis
der Empfänger erteilt werden. Offenbar unerfüllbar sind derartige
Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete tatsächliche
Unmöglichkeit, den Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben
namhaft zu machen, vorliegt. Die Bezeichnung der Empfänger der
aufgewendeten Beträge kann jedoch nicht als unverschuldetermassen
tatsächlich unmöglich angesehen werden, wenn dem Abgabepflichtigen die
Bezeichnung der Empfänger aufgrund seines eigenen Verhaltens unmöglich
wurde.
Der Aufforderung nach
§ 162 BAO ist dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche
Gründe die Vermutung rechtfertigen, das die benannten Personen nicht die
tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind. Die
Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person an der vom
Abgabepflichtigen angegebenen Adresse sind ausreichend maßgebliche
Gründe für diese Vermutung
(VwGH 28.5.1997, 94/13/0230).
Der Vorsteuerabzug nach
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 setzt das
Vorliegen einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 voraus.
Eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes muss
gemäß § 11 Abs. 1 Z1 UStG 1994
den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
enthalten. Hierunter ist der richtige Name und die richtige Anschrift zu
verstehen. Die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers
schließt für sich allein schon die Berechtigung zum Vorsteuerabzug
nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 aus (vgl.
zum inhaltsgleichen UStG 1972 ebenfalls
VwGH 28.5.1997, 94/13/0230).
Für den
gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Die strittigen
Rechnungsausstellungen erfolgten durch ein Unternehmen, dessen Tätigkeit
schon 1991 fragwürdig war. Die Aufnahme einer Steuernummer und die
Veranlagung 1991 bis 1992 der B.GmbH erfolgten von Amts wegen, jedoch erwiesen
sich die Bescheide als unzustellbar. Auch wurden in nachfolgenden Jahren von der
B.GmbH. nie Abgabenerklärungen abgegeben. Dieser Umstand läßt
schon für sich darauf schliessen, dass die einzige wirtschaftliche Funktion
der B.GmbH. im Ausstellen von Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis für nicht
erbrachte Leistungen bestand.
Als im Geschäftsverkehr
zwischen Kaufleuten nicht fremdüblich erscheint die Vorgangsweise, dass das
Bauunternehmen R.S.GmbH (zumindest betreffend die gegenständlichen
Bauvorhaben) die Bw. als Subunternehmer zur Durchführung ua. von
umfangreichen Hausrenovierungen mit Fassadenerneuerungen und von
Wohnungssanierungen beauftragte, obwohl die Bw. lediglich die
Gewerbeberechtigung zur Aufstellung mobiler Sichtschutzwände besass, und
offenbar ohne zu prüfen, ob die Bw. den Auftrag selbst durchführte
bzw. weiters, ohne zu bemängeln, dass die Bw. zur Durchführung der
Arbeiten ihrerseits ein anderes Unternehmen beauftragte, welches überhaupt
keine Gewerbeberechtigung besass. Es erscheint kaum vorstellbar, dass ein
fremder Dritter derartige Bauaufträge vergeben hätte, ohne sich vorher
zu vergewissern, ob die beauftragten Firmen (Subunternehmen) personell
überhaupt imstande sind, die Aufträge durchzuführen. Es stellt
sich die zudem Frage, wer tatsächlich die Aufträge durchführte,
hatte doch die B.GmbH keine Dienstnehmer zur Sozialversicherung
angemeldet.
Dass die Bw. weder über
den Vertragsabschluss mit dem angeblichen Subunternehmen, noch über die
Durchführung der Arbeiten bzw. über die Bezahlung schriftliche
Unterlagen vorweisen konnte, ist ebenfalls nicht fremdüblich.
Völlig unglaubwürdig
erweist sich die wiederholte Aussage der Bw., die rechnungs-ausstellende B.GmbH
sei der tatsächliche Leistungserbringer, dadurch, dass an keiner der von
der Bw. angeführten bzw. von der BP überprüften Adressen ein
haltbarer Hinweis auf die Existenz bzw. wirtschaftliche Tätigkeit dieser
Gesellschaft im, vor oder nach dem Berufungszeitraum gegeben war.
Das Finanzamt konnte daher zu
Recht davon ausgehen, dass die B.GmbH die in den Rechnungen angeführten
Leistungen nicht erbracht hat. Die Grundlage für die Aufforderung
gemäß
§ 162 BAO an die Bw., den Empfänger der in
den Rechnungen angeführten Beträge zu nennen, war somit gegeben.
Dabei wurde der Bw. kein
offenbar unerfüllbarer Auftrag zum Nachweis der Empfänger der
strittigen Rechnungsbeträge erteilt, hat doch die Bw. selbst bei Abschluss
der angeblichen Bauaufträge durch die Unterlassung einer
Überprüfung, ob und von welchem Standort aus die B.GmbH
tatsächlich ein Bauunternehmen betrieb, und den Verzicht auf - abgesehen
von den Rechnungen - jegliche schriftliche Dokumentation der Auftragsvergabe,
Auftragsdurchführung und Bezahlung der Leistungen (Barzahlung) selbst ein
Verhalten gesetzt, welches es ihr nachfolgend unmöglich machte, den oder
die tatsächlichen Empfänger der strittigen Rechnungsbeträge mit
einer Adresse zu benennen, an welcher sie auch bekannt und auffindbar
sind.
Indem die Bw. in der
Beantwortung des gemäß
§ 162 BAO erlassenen Vorhaltes
der BP nachwievor darauf beharrte, dass die B.GmbH der Empfänger der
Beträge gewesen sei, hat sie der Aufforderung zur Empfängernennung
gemäß
§ 162 BAO nicht entsprochen. Denn auch an der in
dieser Vorhaltsbeantwortung genannten Anschrift Lk-Gasse war die B.GmbH weder
für den Berufungszeitraum noch im Zeitpunkt der Überprüfung durch
die BP anzutreffen. Es hatte somit die formale Rechtsfolge des
§ 162 Abs. 2 BAO der Aberkennung der beantragten
Aufwendungen einzutreten.
Da die B.GmbH als das in der
Rechnung ausgewiesene leistende Unternehmen aus oa. Gründen nicht der
Leistungserbringer sein konnte, entsprechen die strittigen Rechnungen auch nicht
den Bestimmungen des
§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994. Der
beantragte Vorsteuerabzug somit war nicht zu gewähren.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
23. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
EmpfängeroffenbarunerfüllbarunverschuldettatsächlichUnmöglichkeiteigenVerhaltenAdresseUnauffindbarkeitUnbekanntheitNameAnschriftleistendUnternehmerfalschVorsteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0734-W/02
- Stammnummer
- 9454
- Gültig
- 23.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF