IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin **** in der Beschwerdesache Bf (FN 123 gelöscht), AdressBf, über die Beschwerde vom 2.5.2012 gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Wien 8/16/17 vom 29.03.2012, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für…
…Vermutung rechtfertigen, das die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind. Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person an der vom Abgabepflichtigen angegebenen Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung (VwGH 28.5.1997, 94/13/0230). Der Vorsteuerabzug nach §…
…Beweis zu stellen. Ebensowenig sei das von der Bw. vorgelegte Abnahme-/Übergabeprotokoll vom 3. Mai 1997 (AB Bl. 74) im Hinblick auf die tatsächliche Unauffindbarkeit der S GmbH und des Unterzeichners Dipl. Ing. HF zum Beweis tauglich, dass die angeführten Leistungen - von wem auch immer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerden der ***Bf-GmbH***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39, 1220 Wien, vom 25.09.2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 28.08…
…auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto oder bar. Festgestellt wurde, dass bei behaupteter Barzahlung diese an Herrn AB erfolgte und nicht an den Geschäftsführer. Die Unauffindbarkeit des Geschäftsführer-Gesellschafters der Unternehmerin, die Nichtexistenz der Firma an der in den Rechnungen aufscheinenden Adresse, die Tatsache…
…vom Amt für Betrugsbekämpfung (belangte Behörde) mit Bescheid vom 30.06.2022 festgestellte Scheinunternehmerschaft der Bf bestätigt und die dagegen am 07.07.2022 eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung hat das BFG im Wesentlichen mit der Unauffindbarkeit des Geschäftsführers (organschaftlichen Vertreters), Herrn ***6***…
…dass die Subunternehmen mit Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz als Scheinunternehmen gelten würden. Des Weiteren spreche die Unauffindbarkeit von für das Subunternehmen tätigen Personen an der der Abgabenbehörde zuletzt bekanntgegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift, die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontaktes zu den…
…auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto oder bar. Festgestellt wurde, dass bei behaupteter Barzahlung diese an Herrn ***8*** erfolgte und nicht an den Geschäftsführer. Die Unauffindbarkeit des Geschäftsführer-Gesellschafters der Unternehmerin, die Nichtexistenz der Firma an der in den Rechnungen aufscheinenden Adresse, die Tatsache…
…Es sei daher am 20.08.2021 am Firmensitz ***1***, die Verdachtsmitteilung hinterlegt worden. Eine Reaktion darauf sei nicht erfolgt. Zusammenfassend lägen folgende Anhaltspunkte vor: Unauffindbarkeit von Personen, die für das Unternehmen tätig seien, an der zuletzt bekannt gegebenen oder im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift Unmöglichkeit…
…entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind. Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person auch an der angegebenen Anschrift sind ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung (z.B. VwGH 25.5.2004, 2001/15/0019)…
…dass betreffend die vorgelegten Rechnungen weder eine Adresse gefehlt hatte, noch eine Adresse angegeben war, die zur Unauffindbarkeit des Unternehmens geführt hätte; bei der Anschrift der Beschwerdeführerin war lediglich die Hausnummer um eine Ziffer zu niedrig angegeben worden. Damit blieb aber die Leistungsempfängerin (= Beschwerdeführerin)…
…wonach der VwGH u.a. ausführt, dass die Unauffindbarkeit und die Unbekanntheit der Empfänger an den auf den Rechnungen aufscheinende Adressen ausreichend maßgebliche Gründe für die Vermutung seien, dass die benannten Personen nicht die Empfänger der Zahlung gewesen seien. Die Vertreterin des Finanzamtes wie daraufhin…
…Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Zunächst ist zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszuführen, dass laut Aktenlage die Beschwerde aufgrund der seinerzeitigen Unauffindbarkeit tatsächlich ursprünglich dem Masseverwalter F zugestellt wurde. Tatsache ist, dass der Einleitungsbescheid der Bf…
…lediglich im Jahr 2001 beruht ein Betrag in Höhe von 1.838,98 € auf anderen Gründen, insbesonders Tod oder Unauffindbarkeit (des Mitgliedes selbst bzw. der Nachlasserben). In den Jahresabschlüssen für die Jahre 2001 bis 2003 wurden von der Position Unbehobene Geschäftsanteile 141.921,95…
…30% dieser Verbindlichkeiten auf gekündigte Geschäftsanteile, rund 70% beruhen auf anderen Gründen, insbesonders Tod oder Unauffindbarkeit (des Mitgliedes selbst bzw. der Nachlasserben). In den Jahresabschlüssen für die Jahre 2000 und 2001 wurden von der Position Unbehobene Geschäftsanteile 238.638,-ATS bzw. 1.211,- ATS über…
…Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten, 2. Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im…
…VwGH 28.5.1997, 94/13/0230; VwGH 15.9.1999, 99/13/0150). Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person auch an der angegebenen Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung (vgl. VwGH 28.5.1997, 94/13/0230; VwGH 25.5…
…Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten, 2. Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im…
…illegalen Zwecken nachzugehen. Gemäß § 8 Abs. 3 SBBG lägen sohin folgende Anhaltspunkte vor: • Die Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der…
…illegalen Zwecken nachzugehen. Gemäß § 8 Abs. 3 SBBG lägen sohin folgende Anhaltspunkte vor: • Die Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der…