Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1252-W/02
Verweigerung von Vorsteuern und Werklöhnen als Betriebsausgabe infolge einer nicht feststellbaren Bauleistung durch eine vermögenslose und untätige GmbH; Annahme einer vGA
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1252-W/02vom 19.12.2003Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Unauffindbarkeit einer Person an der angeführten Adresse ist ausreichend, um ertragsteuerlich von einer nicht nachgekommenen Empfängerbenennung iSd § 162 BAO auszugehen (VwGH 28.5.1997, 94/13/0230). Handelt es sich bei diesen Empfängern objektiv erkennbar um Ausländer, besteht erhöhte Mitwirkungs- und Beweissicherungspflicht hinsichtlich deren Identitätsfeststellung, der insoweit entsprochen ist, als neben kopierten Lichtbildausweisen zusätzlich weitere Identitätsdaten für die Greifbarkeit der Empfänger im Inland bekanntgegeben werden.
Um die eine verdeckte Gewinnausschüttung voraussetzende Vorteilsgewährung zu Gunsten eines Gesellschafters anzunehmen, genügt das Verhalten des Organs, welches den Schluss erlaubt, dass dieses die Verminderung des Gesellschaftsvermögens (vorliegend des Kassabestandes) geduldet hat (VwGH 26.5.1993, 90/13/0155). Die Entnahme eines Geldbetrages aus der Gesellschaftskassa, um damit eine in Rechnung gestellte Leistung (vorliegend für Bautätigkeiten) zu bezahlen, die sich vom Rechnungsaussteller als nicht erbracht herausstellte, rechtfertigt die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei den Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Beteiligung (VwGH 24.3.1998, 97/14/0119).
Der Erschleichungstatbestand ist nicht erfüllt, wenn die Ergebnisse einer angefochtenen, noch nicht rechtskräftigen Betriebsprüfung in den Folgejahren seitens des Stpfl. noch nicht im Sinne des Willens der Finanzbehörde erklärt werden. Diesfalls muß das Finanzamt schon im Erstbescheid mit Korrektur der Erklärungen die Ergebnisse der Betriebsprüfung berücksichtigen und kann dies nicht im nachhinein mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens bewerkstelligen (hiezu Ritz, BAO Kommentar § 303 Tz 6 und die dort angeführte VwGH-Judikatur).
Die Unternehmereigenschaft und damit der Vorsteuerabzug für behauptete Leistungen ausländischer Arbeitskräfte scheiterte im vorliegenden Fall abgesehen von Formmängeln bei sämtlichen Rechnungen auch an der Wiederholungsabsicht bei einem Teil der Rechnungsleger, wenn diese nur einmalig Leistungen erbracht haben (VwGH 10.9.1979, 0225/79).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Thomas Neuber
und die weiteren Mitglieder Hofrat Ing. Dr. Walter Faberski, Michael Haim und
Christian Franz im Beisein der Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik am
17. Dezember 2003 über die Berufungen der Bw., vertreten durch
Finconsult Wirtschaftstreuhand GmbH,, gegen die Bescheide des Finanzamtes
für Körperschaften vor Übergang der Zuständigkeit auf das
Finanzamt für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten
durch Robert Trapp, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich
Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1997 sowie Körperschaftsteuer
für das Jahr 1994 sowie auch gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 1994 und 1997, Körperschaftsteuer für die
Jahre 1994 und 1995 und gegen den Haftungsbescheid betreffend
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum Jänner 1997 bis
Juli 1997 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Umsatzsteuer für das Jahr 1997 einschließlich Sachbescheid werden
aufgehoben und die gegen den Sachbescheid gerichtete Berufung als
unzulässig (geworden) zurückgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 sowie der
Sachbescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1994 bleiben
unverändert.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre
1994 und 1995 sowie der Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für
den Zeitraum Jänner 1997 bis Juli 1997 werden zugunsten der Bw.
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 und 1995 sowie der
Kapitalertragsteuer-Haftung für den Zeitraum Jänner 1997 bis Juli 1997
sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 7. Mai 1993 (KöSt Akt/Dauerbelege
Bl. 7-13) gegründet. Gegenstand des Unternehmens der Bw. ist lt.
Gesellschaftsvertrag u.a. die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des
Reinigungswesens. Laut Firmenbuch ist an der Bw. PT zu 100 % als Gesellschafter
beteiligt. Laut Treuhandvertrag (KöSt Akt/Dauerbelege Bl. 17-21)
werden jedoch 50 % der Anteile von PT treuhändig für GP
verwaltet.
Die Bw. wurde einer die Jahre
1993 bis 1995 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung sowie einer die
Zeiträume Jänner 1996 bis Juli 1997 umfassenden Umsatz- und
Kapitalertragsteuernachschau unterzogen. Im Prüfungszeitraum war der im
Firmenbuch ausgewiesene Alleingesellschafter der Bw. PT handelsrechtlicher
Geschäftsführer. Laut Prüfungsbericht vom 16. Juni 1998
(Bilanzakt Bl. 11 bis 44) wurde u.a. folgendes festgestellt:
1.
Aberkennung der Vorsteuern 1994 aus Fremdleistungen Reinigung 1994 (Tz. 15a)
Die Bw. habe im Jahr 1994
verschiedene Personen auf Basis von Werkverträgen zur Reinigung und
Instandhaltung von Häusern diverser Kunden beschäftigt, wobei der
Empfang von Barzahlungen auf Kostenabrechnungen unter gesonderten Ausweis der
Umsatzsteuer ausgewiesen worden sei. Ermittlungen hätten ergeben, dass
keine der Personen im Jahr 1994 unternehmerisch tätig gewesen wäre,
weshalb die in den Kostenabrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von
S 20.246,67 nicht abzugsfähig sei.
2.
Nichtabzugsfähige Aufwendungen 1994 und 1995 (Tz. 19)
1994 und 1995 seien von der Bw.
verschiedene Personen zur Reinigung und Instandhaltung von Häusern
beschäftigt worden, wofür an Fremdleistungsaufwand S 101.233 im
Jahr 1994 und S 441.778 im Jahr 1995 verbucht worden wäre. Dabei sei
festgestellt worden, dass einige der Personen an den in den Kostenabrechnungen
angeführten Adressen überhaupt nicht bzw. im Zeitpunkt der
Leistungserbringung nicht gemeldet gewesen seien. Aufgrund der naheliegenden
Vermutung, dass die nicht gemeldeten Personen tatsächlich nicht
Empfänger der in den Kostenabrechnungen angeführten Beträge
gewesen seien, sei die Bw. unter Hinweis auf § 162 BAO aufgefordert
worden, die beantragten Aufwendungen, durch Angabe des Namens, der Adresse und
des jeweiligen Betrages nachzuweisen. Die Bw. habe hiezu Kopien von
Lichtbildausweisen und Sachverhaltsdarstellungen vorgelegt, die bestenfalls die
Existenz dieser Personen bestätigen, aber keine Anschrift aufweisen. Die
Bw. habe der Aufforderung zur Empfängerbenennung insoferne nicht
entsprochen, als wieder nur jene Rechnungsaussteller genannt worden seien, die
sich schon im Erhebungsverfahren als Phantome (die Leistungserbringer seien
weder an der angegebenen Adresse noch sonst wo existent gewesen) entpuppt
hätten. Die Leistungserbringer hätten somit keinem real existierendem
Steuersubjekt zugeordnet werden können. Aus diesem Grunde seien aus dem
Fremdleistungsaufwand gemäß
§ 162 BAO im Jahr 1994
S 33.960,00 (inkl. USt) und im Jahr 1995 S 266.760,00 (inkl. USt) als
nichtabzugsfähiger Aufwand ausgeschieden worden.
3.
Nicht nachgewiesene Leistungserbringung der S GmbH aufgrund von dieser im Jahre
1997 gegenüber der Bw. gelegten Eingangsrechnungen (Tz 15c u.
20):
3.1.
Aberkennung von Vorsteuern aus Eingangsrechnungen S GmbH (Tz.
15c)
Die Bw. habe im Jahr 1997
Vorsteuern in Höhe von insgesamt S 64.000,-- aus Eingangsrechnungen
(AB Bl. 449 und 450) der Fremdfirma S GmbH mit Anschrift R 8, geltend
gemacht. Erhebungen zur Firmenanschrift hätten ergeben, dass es sich bei
dieser in den Rechnungen und im Firmenbuch angeführten Adresse um eine
Garage handle, welche von der S GmbH als Büro und
Lagerräumlichkeit benutzt worden sei.
Das Mietverhältnis sei
jedoch per 30. November 1996 wegen Nichtbezahlung des vereinbarten
Mietzinses aufgekündigt (AB Bl. 477) und der Firmensitz nach H 19/4 verlegt
(AB Bl. 511) worden. Die vorliegenden Korrespondenzen würden ab
1. Dezember 1996 (AB Bl. 490) die zuletzt genannte Anschrift aufweisen. Da
die Rechnungen eine falsche Adresse aufweisen, sei im Hinblick auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1997, Zl. 94/13/0230
der Vorsteuerabzug zu versagen gewesen.
Die Rechnungen würden
keinen Leistungszeitraum (AB Bl. 449 und 450) anführen. Trotz Aufforderung
(AB Bl. 76) seien geeignete Unterlagen (AB Bl. 63-75), aus welchen eine
tatsächliche Leistungserbringung hervorgehe, nicht vorgelegt worden,
weshalb die Vorsteuern aus diesen Rechnungen auch aus diesem Grunde nicht
abzugsfähig seien. Die vorgelegten "Abnahme-/Übergabeprotokolle" (AB
Bl. 74 und 75) betreffend das Bauvorhaben T 5XX werden angesichts der zuvor
genannten Erhebungen und den Ausführungen in Tz. 20 angezweifelt.
3.2.
Verdeckte Ausschüttung (Tz. 20)
Die S GmbH sei per
30. November 1996 von der Adresse R 8 ausgezogen und habe ihren Sitz nach H
19/4 verlegt. Laut Erhebungen (AB Bl. 511) habe die S GmbH unter der
zuletzt genannten Adresse kein Büro betrieben. Den Angaben von
Hausbewohnern nach, wohne in Top 4 ein Herr "I", eine S GmbH oder deren
Geschäftsführer GB seien nicht bekannt. Wo sich der Firmensitz
tatsächlich befinde, hätte sich nicht feststellen lassen. Im Schreiben
vom 1. Dezember 1996 (AB Bl. 490) sei die Stillegung der S GmbH ab
1. Dezember 1996 bis auf weiteres mitgeteilt worden. Laut Auskunft der
Gebietskrankenkasse (AB Bl. 451-452) sei der letzte Dienstnehmer bis
15. Juni 1995 angemeldet gewesen. Mit Vorhalt (AB Bl. 97) sei die Bw.
aufgefordert worden, Unterlagen (Anbote, Auftragsschreiben, Bautagesberichte,
Regiestundenlisten, etc.) welche die Geschäftsverbindung zur S GmbH
belegen, vorzulegen. Dieser Aufforderung hätte die Bw. nicht nachkommen
können, da keinerlei schriftliche Aufzeichnungen vorhanden gewesen seien
(AB Bl. 70 insbes. Punkt 11 und 18).
Um sich von der Existenz der S
GmbH zu überzeugen, habe sich die Bw. angeblich ein Konzessionsdekret und
einen Auszug aus dem Firmenbuch (AB Bl. 70 Punkt 3) vorlegen lassen. Auf die
Frage, wer für die S GmbH aufgetreten sei, wer die Rechnungen
übergeben bzw. wer die vereinbarten Beträge inkassiert habe, sei vom
Geschäftsführer der Bw. ein Dipl. Ing. HF (AB Bl. 70 Punkt 2) genannt
worden. Ob dieser für die S GmbH zum Inkasso befugt gewesen sei, habe die
Bw. nicht überprüft (AB Bl. 70 Punkt 11), da Dipl. Ing. HF von einem
langjährigen Geschäftspartner, Herrn D (Bauleiter der T GmbH)
vorgestellt worden wäre. Hiezu sei festgestellt worden, dass Dipl. Ing. HF
weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der S GmbH und auch nie bei
dieser als Dienstnehmer angemeldet gewesen sei. Es seien somit Geldbeträge
in Höhe von S 384.000,-- (brutto) an eine Person übergeben
worden, die keinerlei Funktionen in der S GmbH ausgeübt habe. Weiters
habe sich der Geschäftsführer der Bw. nach eigenen Angaben nie
darüber vergewissert, ob die für die Subfirma arbeitenden Personen
Arbeitsbewilligungen gehabt hätten bzw. bei der Krankenkasse angemeldet
waren. Außerdem sei mit Beschluss vom XY 1996 des Handelsgerichtes
Wien die Konkursabweisung mangels Vermögens erfolgt, womit die S GmbH
als aufgelöst gelte. Es war daher davon auszugehen, dass zwischen der
S GmbH und der Bw. kein Leistungsaustausch stattgefunden habe. Die im
Rechenwerk erfassten Eingangsrechnungen der S GmbH hätten somit nur
dem Zweck der Erlangung von Vorsteuern sowie zur Abdeckung von
Schwarzarbeiterlöhnen und zur Geltendmachung von nicht belegbaren
Betriebsausgaben gedient.
Mangels Nachweises, dass die in
den Rechnungen fakturierten Leistungen tatsächlich von der S GmbH
erbracht worden seien, werde dem Aufwand aus Fremdarbeit die
Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe versagt. Da jedoch nicht bestritten
werde, dass die Leistungen erbracht worden seien, sei von der
Betriebsprüfung ein fiktiver Lohneinsatz von 50 % des Nettoaufwandes
(branchenüblicher Erfahrungswert) als Betriebsausgabe angesetzt worden. Die
Differenz zwischen dem geltend gemachten Nettoaufwand und dem geschätzten
Lohnaufwand zuzüglich der nichtanerkannten Vorsteuern stelle eine verdeckte
Ausschüttung dar. Diese Ausschüttung sei dem
geschäftsführenden Alleingesellschafter der Bw., PT, zugerechnet und
mit 25 % der Kapitalertragsteuer im Jahre 1997 wie folgt unterzogen
worden:
|
Fremdfirma S
GmbH
|
1997
|
|
Schilling
|
Nettoaufwand
Rechnung 30. April 1997
|
150.000,00
|
Nettoaufwand
Rechnung 5. Mai 1997
|
170.000,00
|
gesamt
|
320.000,00
|
abzüglich
50 % Lohnaufwand (geschätzt)
|
-160.000,00
|
zuzüglich
nicht anerkannte Vorsteuern
|
64.000,00
|
Nettobasis
verdeckte Ausschüttung
|
224.000,00
|
zuzüglich
33,33 % Kapitalertragsteuer
|
74.666,59
|
Bruttobasis
verdeckte Ausschüttung
|
298.666,59
|
davon 25 %
Kapitalertragsteuer
|
74.667,00
Aufgrund
dieser Feststellungen ergingen u.a. der Bescheid betreffend Umsatzsteuer
für das Jahr 1994 vom 10. September 1998 (KöSt-Akt 94/19), die
Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 und 1995
vom 10. September 1998 (Köst Akt 94/Bl. 19-20, 95/Bl. 21),
die Bescheide betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für die Zeiträume
April und Mai 1997 vom 29. Juni 1998 (USt Akt Bl. 19-20) sowie der
Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum
Jänner 1997 bis Juli 1997 vom 29. Juni 1998 (KESt Akt Bl. 6). Die Bescheide
vom 10. September 1998 betreffend Umsatzsteuer für das Jahre 1994
sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 und 1995 ergingen im
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen
Verfahren.
Gegen sämtliche o.a.
Abgaben-, Festsetzungs- und Haftungsbescheide sowie gegen die die Wiederaufnahme
bezüglich Umsatz- und Körperschaftsteuer 1994 verfügenden
Bescheide wurden Berufungen eingebracht (KöSt-Akt 1995, 23 u.60,
81).
Am 2. April 1999 wurde von
der Bw. die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 (Köst Akt
97/Bl. 4-5) beim Finanzamt für Körperschaften eingebracht. Mit
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1997 vom 26. April 1999
(KöSt-Akt 97/Bl. 8) wurde die Umsatzsteuer erklärungsgemäß
mit einer Zahllast von S 93.896 veranlagt. Mit Bescheid vom
18. Oktober 1999 (USt Akt Bl. 35) wurde die Berufung vom 6. August
1998 (KöSt Akt 95/Bl. 81-82) gegen die Bescheide betreffend
Umsatzsteuerfestsetzung für die Zeiträume April 1997 und
Mai 1997 gemäß
§ 274 Abs. 1 BAO (i. d. für 1999
geltenden Fassung) gegenstandslos erklärt. Begründend wurde
ausgeführt, dass die angefochtenen Festsetzungsbescheide nicht mehr im
Rechtsbestand seien, da die Umsatzsteuer für das Jahr 1997
(Jahresveranlagung) mit Bescheid vom 26. April 1999
erklärungsgemäß festgesetzt wurde.
Mit Bescheid vom
20. Oktober 1999 (KöSt Akt 97/Bl.12) wurde das Verfahren hinsichtlich
Umsatzsteuer für das Jahr 1997 gem. § 303 Abs. 1 lit a BAO
wiederaufgenommen und die Umsatzsteuer für das Jahr 1997 abweichend von der
eingereichten Erklärung mit einer Zahllast von S 157.896
vorgeschrieben. In der dazu gesondert ergangenen Begründung (KöSt Akt
97/Bl. 14) rechtfertigte das Finanzamt für Körperschaften die
Verfahrenswiederaufnahme damit, dass die Feststellungen der Betriebsprüfung
(UVA-Prüfung) hinsichtlich Vorsteuer April 1997 (S 30.000) und
Mai 1997 (S 34.000) in der Jahreserklärung 1997 nicht
berücksichtigt worden seien.
Gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 20. Oktober 1999 sowie gegen die
entsprechende Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens wurden mit
Schriftsätzen der Bw. vom 18. November 1999 (KöSt Akt 97/Bl. 16
bis 24) weitere Berufungen eingebracht.
In den einzelnen Berufungen
bringt die Bw. folgendes vor:
1.
Berufung vom 11. Oktober 1998 (Köst Akt 95/Bl. 24-26) gegen die
Bescheide betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1994 und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1995 sowie deren
Verfahrenswiederaufnahme im Jahr 1994:
1.1.
Umsatzsteuer 1994 sowie deren Verfahrenswiederaufnahme:
Bezüglich der
Nichtanerkennung von Vorsteuern in Höhe von S 20.246,67 lt. Tz. 15a
habe das Finanzamt nicht begründet, aufgrund welcher nachvollziehbaren
Feststellungen es zur Ansicht gelangt sei, warum die Leistungserbringer nicht
unternehmerisch tätig geworden seien. Unter Hinweis auf § 2 Abs.
1 UStG 1972 seien die fraglichen Personen selbständig zur Erzielung von
Einnahmen tätig geworden, weshalb die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern
in Höhe von S 20.246,67 begehrt werde. Mangels weiterer Feststellungen
der Abgabenbehörde hinsichtlich der unrichtig beurteilten Frage der
Unternehmereigenschaft sei auch die Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer
1994 rechtswidrig erfolgt.
1.2.
Körperschaftsteuer 1994 und 1995 sowie Verfahrenswiederaufnahme
1994
Es seien Aufwendungen in
Höhe von S 33.960 für 1994 bzw. S 266.790 für 1995
gewinnerhöhend bzw. verlustkürzend hinzugerechnet worden. Die Bw. habe
durch Vorlage von Lichtbildausweiskopien einer genauen Empfängerbezeichnung
der abgesetzten Beträge im Sinne des § 162 BAO entsprochen, auch
wenn es der Bw. nicht möglich und auch nicht zumutbar gewesen sei,
aufzuklären, warum in manchen Fällen die Leistungserbringer unter den
von ihnen angeführten Adressen nicht beim Zentralmeldeamt in Wien gemeldet
gewesen seien. Die Abgabenbehörde vertrete die irrige Ansicht, es sei der
Abzug der zuvor genannten Aufwendungen so lange zu verweigern, solange es ihr
nicht möglich sei, die Beträge bei den Empfängern dieser
Zahlungen steuerlich zu erfassen. Aus den Kostenabrechnungen und den vorgelegten
Verträgen gehe hervor, dass die darin bezeichneten Personen im Jahre 1994
und 1995Leistungen an die Bw. erbracht
hätten. Nach Aufforderung zur genauen Empfängerbezeichnung seien diese
Personen durch Vorlage von Lichtbildausweiskopien eindeutig bezeichnet worden,
weshalb eine Versagung des Betriebsausgabenabzuges gemäß
§ 162 BAO unzulässig gewesen sei. Soweit der Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1994 stattgegeben werde, sei eine
Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Hervorkommens neuer Tatsachen
unzulässig.
Darüberhinaus wären
jene Vorsteuern, die mangels Unternehmereigenschaft nicht abzugsfähig
wären, bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als zusätzliche
Betriebsausgabe in Abzug zu bringen, was in eventu bei Abweisung der Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid 1994 beantragt werde. Auch sei die bereits
rechtskräftige Nachforderung von Vorsteuerbeträgen für 1995 in
Höhe von S 60.068,-- nicht als Betriebsausgabe anerkannt worden, was
in der Berufungserledigung nachzuholen sei.
2.
Berufung vom 18. November 1999 (Köst Akt 97/16-23) gegen den Bescheid
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997 und deren
Verfahrenswiederaufnahme:
2.1.
Berufung gegen die Verfahrenswiederaufnahme Umsatzsteuer
1997:
Der im angefochtenen Bescheid
erwähnte Wiederaufnahmegrund gemäß
§ 303 Abs. 1 lit a
BAO liege nicht vor. Die Bw. hätte weder eine Wiederaufnahme laut zuvor
zitierter Bestimmung beantragt, noch sei der Bescheid durch Fälschung einer
Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat oder
sonstwie erschlichen worden. Unter Hinweis auf Stoll, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung Seite 2919 liege ein Erschleichen i.S. des § 303
Abs. 1 lit a BAO im Falle des Verschweigens wesentlicher Umstände nur vor,
wenn die Partei zu deren Bekanntgabe verpflichtet und die Behörde auf diese
angewiesen sei und eine Situation bestehe, dass der Behörde nicht zugemutet
werden könne, hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben
noch Erhebungen von Amts wegen zu pflegen (VwGH 13.6.1984, 84/9/78). Soweit
für die Behörde die Möglichkeit bestehe, die Unrichtigkeiten des
Parteienvorbringens durch amtswegige Ermittlungen ohne Schwierigkeiten zu
widerlegen und hievon keinen Gebrauch mache, schließe diese Vorgangsweise
der Behörde dann, wenn das Verfahren als mangelhaft zu beurteilen sei, aus,
das Verhalten der Partei unter dem Gesichtspunkt des Erschleichens zu sehen
(VwGH 31.10.1957, 1890/55 A).
Sowohl zum Zeitpunkt der
Erstellung der Umsatzsteuererklärung 1997 wie auch der Ausfertigung des
ursprünglichen Umsatzsteuerbescheides vom 26. April 1997 sei die
Berufung vom 6. August 1998 (wegen Nichtanerkennung von Vorsteuern in
Höhe von S 30.000 bzw. S 34.000) noch unerledigt gewesen. Der
Abgabenbehörde sei somit eindeutig bekannt gewesen, dass nach Ansicht der
Bw. die Vorsteuerbeträge zu Recht geltend gemacht worden seien. Die
Abgabenbehörde hätte daher davon ausgehen müssen, dass diese
strittigen Vorsteuerbeträge wieder in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung
geltend gemacht werden würden. Dies deshalb, weil mit der
Umsatzsteuer-Jahresveranlagung 1997 die ursprünglichen Bescheide betreffend
Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume April 1997 und Mai 1997
aus dem Rechtsbestand entfernt werden würden und durch diese Vorgangsweise
für den Abgabepflichtigen das Recht gewahrt bliebe, sein Recht auf
Vorsteuerabzug dieser Beträge im Wege eines Rechtsmittelverfahrens zu
verfolgen. Entsprechende Ermittlungen - ob nämlich diese strittigen
Vorsteuerbeträge in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1997 geltend
gemacht wurden oder nicht - seien der Abgabenbehörde nicht nur
zumutbar, sondern vom Gesetz geboten gewesen.
Unter Hinweis auf
§ 161 BAO hätte die Behörde daher schon bei Erlassung des
ursprünglichen Umsatzsteuerbescheides Ermittlungen anstellen und alle
erforderlichen Beweise aufnehmen sowie diese der Bw. und die für sie
nachteiligen Abweichungen im Vorhaltewege mitteilen müssen, was nicht
geschehen sei. Die Verfügung der Wiederaufnahme sei daher ersatzlos
aufzuheben.
2.2.
Berufung gegen den Sachbescheid Umsatzsteuer 1997 (Köst Akt
1997/19-23)
Auf die diesbezüglichen
Ausführungen wird verwiesen (KöSt Akt 1997/19-23).
3.
Berufung gegen den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den
Zeitraum Jänner 1997 bis Juli 1997 (Köst Akt 95/Bl.
64-75)
Nach Fertigstellung der von der
S GmbH erbrachten Leistungen sei im Rahmen einer Baustellenbegehung durch den
von der Bw. beauftragten Bauleiter der T GmbH, Herrn D, die Abnahme der
vereinbarungsgemäß erbrachten Leistungen erfolgt. Hiezu werde auf die
vorgelegten Abnahme-/Übergabeprotokolle (AB Bl. 74 und 75) bzw. die
wiederholt angebotene Zeugenaussage von Herrn D verwiesen. Danach sei
anlässlich der Rechnungsübergabe die Barzahlung an den
Handlungsbevollmächtigten der S GmbH Dipl. Ing. HF erfolgt, welcher
den Erhalt sämtlicher Zahlungen ordnungsgemäß quittiert habe.
Die Abgabenbehörde sei den Beweis für die im Zusammenhang mit der
S GmbH aufgestellte Behauptung, dass Schwarzarbeiter beschäftigt und
diese von der Bw. beauftragt und bezahlt worden seien, schuldig geblieben. Dies
sei bereits in der Schlussbesprechung vorgebracht worden. Es werde daher
ersucht, jene Gründe darzulegen, weshalb die Abgabenbehörde die
Angaben des Geschäftsführers der Bw., PT, sowie die Eingangsrechnungen
und Abnahme-/Übergabeprotokolle als unglaubwürdig verwerfe und die
beantragte Zeugeneinvernahme des Herrn D, dem Bauleiter der T GmbH, nicht
einhole.
Im übrigen könne aus
der Verlegung des Firmensitzes der S GmbH von R 8 nach H 19/4 im Jahr
1996 nicht die rechtliche und tatsächliche Existenz dieser Firma in Frage
gestellt werden, da eine Kapitalgesellschaft jedenfalls bis zur Löschung im
Firmenbuch fortbestehe und die S GmbH laut dem der Bw. vorliegenden
Firmenbuchauszug noch am 17. April 1998 - allerdings mit dem Zusatz
"in Liquidation" - im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Ob die
S GmbH derartige schriftliche Mitteilungen gegenüber der
Abgabenbehörde oder Dritten bezüglich einer Firmensitzverlegung
gemacht habe, sei für die Bw. zum Zeitpunkt der Geschäftsbeziehung
nicht nachvollziehbar gewesen.
Nachdem der Erstkontakt zu
Dipl. Ing. HF als Handlungsbevollmächtigten der S GmbH durch Herrn D
unter Verweis auf die langjährige Geschäftsbeziehung zwischen der T
GmbH und der S GmbH hergestellt worden sei und der Geschäftsführer der
Bw., PT Einsicht in einen Firmenbuchauszug vom 9. Mai 1994 sowie ein
Konzessionsdekret für das Baumeistergewerbe der S GmbH nehmen hätte
können, habe für die Bw. keine Veranlassung bestanden, an der
ordentlichen Geschäftsgebarung der S GmbH zu zweifeln. Außerdem
sei die Zahlung erst nach Fertigstellung der zu erbringenden Leistungen
vereinbart worden, weshalb die Bw. auch kein Forderungsausfallrisiko getragen
hätte. Laut Firmenbuchauszug vom 9. Mai 1994 sei die S GmbH mit
Firmensitz in R 8 bis zum 26. April 1997 als vollkaufmännisches
Unternehmen im Firmenbuch eingetragen gewesen. Am 26. April 1997 sei die
Eintragung des Zusatzes "in Liquidation" und des Gerichtsbeschlusses vom
1. Juli 1996 betreffend die Abweisung des Konkurses mangels Vermögens
erfolgt, wobei der bisherige Geschäftsführer GB als Abwickler bzw.
Liquidator eingetragen gewesen wäre. Die Gesellschaft sei aber
gemäß Firmenbuchauszug vom 17. April 1998 bislang nicht
gelöscht und bestehe als juristische Person und damit als
abgabenrechtliches Steuersubjekt weiter. Gemäß
§ 15 Abs. 1 HGB
gelte eine in das Firmenbuch einzutragende Tatsache nicht als bekannt, solange
sie nicht ins Firmenbuch eingetragen und bekannt gemacht worden
sei.Nachdem die Eintragung des
Zusatzes "in Liquidation" erst am 26. April 1997 und damit eine Woche vor
Ausstellung der mit 5. Mai 1997 datierten zweiten und letzten
Eingangsrechnung der S GmbH mit Anschrift R 8 erfolgt sei, könne der
Bw. nicht vorgehalten werden, dass sie zu diesem Zeitpunkt die geänderten
Verhältnisse der S GmbH hätte kennen müssen. Es liege daher
auch kein Grund für die Versagung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
vor, da gemäß
§ 162 BAO auf Verlangen der
Abgabenbehörde der Empfänger lediglich genau zu bezeichnen sei, was im
gegenständlichen Fall infolge der zuvor dargestellten firmenbuchrechtlichen
Situation auch geschehen wäre. Darüberhinaus sei die S GmbH beim
Finanzamt Wien-Umgebung unter der St.Nr. X zumindest bis zum 24. August
1994 steuerlich erfasst gewesen. Die im Betriebsprüfungsbericht getroffene
Feststellung, dass die Gesellschaft infolge Abweisung des Konkurses als
aufgelöst gelte, sei daher für die Sachverhaltsbeurteilung nicht
relevant, weil diese als Kapitalgesellschaft und daher auch als Steuersubjekt
fortbestanden habe. Die Feststellungen des Betriebsprüfers seien daher
für die Nichtanerkennung der Geschäftsbeziehung zwischen der Bw. und
der S GmbH bzw. für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung
ungeeignet.
Zur Behauptung des
Betriebsprüfers, der Geschäftsführer der S GmbH, GB habe in
einem Schreiben vom 1. Dezember 1996 mitgeteilt, dass das Unternehmen bis
auf weiteres stillgelegt worden sei, werde vorgebracht, dass diese nicht der
Wahrheit entspreche, zumal diese Firma gegenüber der Bw. im Jahre 1997
Leistungen erbracht und für die erbrachten Leistungen Zahlungen vereinnahmt
habe. Daher handle es sich bei der Sitzverlegungsanzeige um eine Fehlinformation
der S GmbH mit dem Ziel, Verfolgungshandlungen der Abgabenbehörde zu
vereiteln.
Irrelevant sei weiters der
Umstand, dass der letzte Dienstnehmer der S GmbH bei der
niederösterreichischen Gebietskrankenkasse abgemeldet worden sei, zumal ein
Unternehmen keine Dienstnehmer beschäftigen müsse, um Leistungen in
Form eines Werkvertrages zu erbringen. Wenn der Bw. unterstellt werde, die
Leistungen seien durch ihre eigenen Schwarzarbeiter erbracht worden, weshalb es
sich bei den Eingangsrechnungen der S GmbH um Scheinfakturen handle und
eine verdeckte Ausschüttung in einer von der Abgabenbehörde
"nach Erfahrungswerten" geschätzten Höhe vorliege, so
obliege es der Abgabenbehörde, dies schlüssig und nachvollziehbar zu
begründen.
Die Annahme der
Betriebsprüfung, die S GmbH könne die Leistungen nicht erbracht
haben, weil im fraglichen Zeitraum keine Dienstnehmer bei der
Gebietskrankenkasse gemeldet waren, könne durch mehrere verschiedene
gleichwahrscheinliche Annahmen entkräftet werden:
a) die S GmbH könnte
als Generalunternehmer andere befugte Gewerbetreibende mit der
Bauausführung beauftragt haben;
b) die S GmbH könnte
mit eigenen nicht angemeldeten Dienstnehmern die Leistungen erbracht
haben;
c) die S GmbH könnte
Schwarzarbeiter und/oder Pfuscherpartien eingesetzt haben;
d) die Bw. könnte selbst
Schwarzarbeiter beschäftigt haben und bei den von der S GmbH
ausgestellten Eingangsrechnungen handle es sich - wie im
Betriebprüfungsbericht festgestellt - um
Scheinfakturen.
Die Abgabenbehörde habe
jedoch auch in der Schlussbesprechung nicht schlüssig dargelegt, warum die
vorgelegten Urkunden und Sachverhaltsdarstellungen und die noch nicht eingeholte
Zeugenaussage des Herrn D nicht beweiskräftig seien und warum sie von den
zuvor dargestellten Sachverhaltsvarianten nur die zuletzt angeführte als
zutreffend betrachte.
Gegen die Annahme, dass die von
der S GmbH fakturierten Leistungen von eigenen Schwarzarbeitern der Bw.
erbracht worden seien, würden außerdem folgende Gründe
sprechen:
- Der Geschäftsführer
der Bw., PT, sei mangels fachlicher Ausbildung nicht in der Lage, ein
Bauvorhaben dieser Komplexität zu planen, zu koordinieren und zu
überwachen.
- Der Umstand, dass von der
S GmbH kein gesonderter Kostenvoranschlag erstellt worden sei, sei in
Wahrheit ein Indiz für die Richtigkeit der vom Geschäftsführer
der Bw. verfassten Sachverhaltsdarstellung. Würde es sich bei den
Eingangsrechnungen und Abnahme-/Übergabeprotokollen um Scheinbelege
handeln, hätte man großen Wert auf die Ausstellung von
ordnungsmäßigen und unverdächtigen Belegen gelegt.
- Es gebe (außer den
Behauptungen der Abgabenbehörde) überhaupt keinen Hinweis für
eine Beschäftigung von Schwarzarbeitern durch die Bw.
- Durch wen die S GmbH ihre
Leistungen erbringen lasse (Subunternehmer, Schwarzarbeiter etc.) sei für
die Sachverhaltsbeurteilung bei der Bw. irrelevant.
Unzutreffend sei weiters die
Behauptung der Betriebsprüfung, es seien bei der Bw. keine schriftlichen
Aufzeichnungen (Anbote, Auftragsschreiben, Bautagesbericht, Regiestundenlisten
etc.) über dieses Bauvorhaben vorhanden. Im vorliegenden Fall handle es
sich um einen mündlichen auf der Baustelle vereinbarten Werkvertrag
zwischen der Bw. und der S GmbH zu bestimmten genau bezeichneten Leistungen
zu einem Pauschalfixpreis, die ordnungsgemäß erbracht und von der Bw.
bezahlt worden seien. Für die rechtliche Wirksamkeit sei weder nach ABGB,
noch nach Handelsrecht die Schriftform erforderlich. Auch handle es sich nicht
um einen Vertrag zwischen nahen Angehörigen. Auch wenn die
Abgabenbehörde wiederholt die Bezeichnung "Subfirma" für die
S GmbH verwende, handle es sich bei dieser Firma um ein der Bw. fremd
gegenüberstehendes Unternehmen. Es habe auch keine dauernde
Geschäftsbeziehung zwischen der Bw. und der S GmbH. bestanden, sondern es
seien lediglich die in den beiden Eingangsrechnungen fakturierten Leistungen
gegenüber der Bw. erbracht worden. Bei Vereinbarungen zu Pauschalfixpreisen
sei es außerdem nicht üblich, Bautagesberichte, Regiestundenlisten
und ähnliche Unterlagen an den Auftraggeber zu übergeben. Das Fehlen
solcher Unterlagen sei daher kein ausreichender Grund für die
Nichtanerkennung der Geschäftsbeziehung.
Ebenso unrichtig sei weiters
die Behauptung der Abgabenbehörde, DipI. Ing. HF sei für die
S GmbH weder handlungs- noch inkassobefugt gewesen. Kaufleuten stehe es
nämlich frei, sich bei Anbotslegung, Auftragsannahme und beim Inkasso durch
Handlungsbevollmächtigte vertreten zu lassen, welche im Gegensatz zu
Geschäftsführern bzw. Prokuristen nicht im Firmenbuch eingetragen
werden müssen. Der Umstand, dass Dipl. Ing. HF weder als
Geschäftsführer, noch als Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen
gewesen sei, sei daher im gegenständlichen Fall irrelevant. Die Bw. habe
davon ausgehen können, dass Dipl. Ing. HF für die S GmbH
handlungs- und inkassobefugt gewesen sei, weil sie von Herrn D, dem Bauleiter
der T GmbH, die mit der S GmbH langjährig zusammengearbeitet
habe, auf diesen verwiesen worden wäre. Aufgrund dieser Empfehlung seien
dem Geschäftsführer der Bw., PT, auch keine Zweifel diesbezüglich
aufgekommen. Die von Dipl. Ing. HF übergebenen beiden Rechnungen seien auf
vorgedrucktem Briefpapier der S GmbH ausgestellt und mit deren
Firmenstempel versehen und von Dipl. Ing. HF unterzeichnet worden. Im normalen
Geschäftsverkehr sei davon auszugehen, dass Unbefugte weder zu
vorgedrucktem Briefpapier noch zu einem Firmenstempel Zugang haben. Wenn
längere Zeit Vertretungshandlungen ausgeübt würden, sei
anzunehmen, dass eine rechtsgültige Vertretungsvollmacht erteilt worden
sei, vor allem wenn das Unternehmen keinen Einspruch erhebe. Deshalb und
aufgrund der Empfehlungen des Herrn D habe die Bw. niemals Zweifel an der
Vertretungsbefugnis des Dipl. Ing. HF für die S GmbH gehegt.
Erwähnt sei, dass dieser vor der fraglichen Geschäftsbeziehung mit der
Bw., gegenüber der T Bau im Geschäftsverkehr für die
S GmbH aufgetreten sei. Angesichts dessen, dass Dipl. Ing. HF
Verfügungsgewalt über Briefpapier und Firmenstempel der S GmbH gehabt
habe, sei anzunehmen, dass dieser mit Wissen und Wollen der S GmbH für
diese eingeschritten sei, zumal der Geschäftsführer GB - nachweislich
- nicht gegen diesen mit Strafanzeigen vorgegangen wäre. Im übrigen
müsse eine Handlungsvollmacht nicht schriftlich, sie könne auch
mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. Daher sei
auch bei Fehlen einer mündlich erteilten Handlungsvollmacht im
Nichteinschreiten der S GmbH durch einen längeren Zeitraum eine
schlüssige Vollmachtserteilung zu sehen.
Ebenso sei irrelevant, dass
sich der Geschäftsführer der Bw., PT, niemals darum gekümmert
habe, ob die für die S GmbH arbeitenden Personen Arbeitsbewilligungen
hätten bzw. bei der Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen seien. Es sei
nicht üblich, dass der Auftraggeber einer Werkleistung Nachforschungen
anstelle, ob die betrauten Arbeitskräfte vom Vertragspartner bei der
Gebietskrankenkasse angemeldet worden bzw. ob sie als Dienstnehmer bei diesem
beschäftigt seien etc. Solche Nachforschungen wären auch fruchtlos
geblieben, zumal Krankenkassen bzw. das Arbeitsmarktservice zur
Auskunftserteilung an Dritte nicht berechtigt seien. Es gebe auch keine
gesetzliche Bestimmung, die vorsehe, dass das Vertragsverhältnis wegen
Verletzung der zuvor genannten Obliegenheiten durch einen Vertragspartner
ungültig oder steuerlich nicht anzuerkennen wäre.
Die S GmbH habe ihre
Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages erbracht, wobei sie mangels
gegenteiliger Vereinbarung berechtigt gewesen sei, sich bei der
Leistungserstellung anderer Subunternehmer zu bedienen. Der Vorwurf der
Unterlassung von entsprechenden Nachforschungen sei daher ungeeignet, die
Geschäftsbeziehung bzw. einen Leistungsaustausch zwischen der S GmbH und
der Bw. in Abrede zu stellen und eine verdeckte Ausschüttung
anzunehmen.
Überdies habe der
Geschäftsführer von der Abweisung des Konkursantrages mangels
Vermögens zum Zeitpunkt der Ausstellung der fraglichen Rechnungen nicht
Kenntnis erlangen können, da die Eintragung im Firmenbuch - wie schon an
anderer Stelle erwähnt - erst am 26. April 1997 erfolgt sei. Auch habe
nach Abweisung des Konkursantrages die Unternehmereigenschaft der S GmbH
weiterbestanden. Sie hätte also sehr wohl Leistungen an die Bw. erbringen
und Rechnungen gem. § 11 UStG mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer
ausstellen können. Die zuletzt genannte Feststellung sei daher nicht
geeignet, durch Nichtanerkennung der Geschäftsbeziehung zwischen der
S GmbH und der Bw. eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen, da
die Abgabenbehörde keinen Beweis für den Scheincharakter der
streitgegenständlichen Eingangsrechnungen und einer Beschäftigung
anderer Schwarzarbeiter und einer widerrechtlichen Bereicherung des
geschäftsführenden Gesellschafters erbracht habe.
Im übrigen werde darauf
hingewiesen, dass PT nicht Alleingesellschafter sei, sondern nur 50 % der
Anteile an der Bw. halte. Die übrigen 50 % würden von ihm
treuhändig für GP, Tr 49 gehalten, ein Umstand, der in den für
den Prüfungszeitraum eingereichten Körperschaftsteuererklärungen
auch regelmäßig offengelegt worden sei. Die Abgabenbehörde sei
die Begründung schuldig geblieben, wie der Geschäftsführer der
Bw., PT, Malversationen, wie die Schmälerung des
Gesellschaftsvermögens durch Verbuchung von Scheinrechnungen, ohne Wissen
des anderen Gesellschafters tätigen hätte können bzw. warum die
verdeckte Ausschüttung zur Gänze PT und nicht jeweils zur Hälfte
beiden Gesellschaftern zugerechnet werde. Die Behörde sei daher bei ihrer
Beurteilung des Gesamtbildes der Verhältnisse von einem unrichtigen
Sachverhalt ausgegangen. Aus diesem Grunde werde die ersatzlose Aufhebung des
angefochtenen Haftungsbescheides betreffend Kapitalertragsteuer für den
Zeitraum Jänner 1997 bis Juli 1997 beantragt.
Im zweitinstanzlichen
Berufungsverfahren wurde festgestellt, dass bezüglich der nichtanerkannten
Vorsteuern für das Jahr 1994 im Arbeitsbogen lediglich unter AB Bl 515 eine
Aufstellung der Kostenabrechnung vorlag, nicht jedoch die jeweiligen
Kostenabrechnungen selbst. Bezüglich der nichtanerkannten Betriebsausgaben
für die Jahre 1994 und 1995 war in den Steuerakten eine entsprechende
Aufforderung zur Empfängerbenennung nur hinsichtlich des Jahres 1995
dokumentiert.
Aus diesem Grunde wurde daher
der Bw. im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren mit Schreiben vom
26. September 2002 folgendes vorgehalten:
1.
Nichtabzugsfähigkeit von Vorsteuern für Fremdleistungen Reinigung
1994
Laut im Arbeitsbogen (AB Bl.
516) aufliegender Aufstellung der Kostenabrechnungen 1994 seien folgende
Personen für die Bw. im Jahre 1994 nur ein einziges Mal tätig
gewesen:
|
Name
|
Datum
|
ZMA-Anfrage in
Ablichtung als
|
|
Vorsteuer
|
Nettobetrag
|
|
|
|
|
Schilling
|
Schilling
|
P1
|
14.3.
|
|
|
1.600,00
|
8.000,00
|
P2
|
14.5.
|
|
|
1.200,00
|
6.000,00
|
P3
|
5.9.
|
|
1.500,00
|
7.500,00
|
P4
|
5.9.
|
|
|
900,00
|
4.500,00
|
P5
|
28.11.
|
|
|
640,00
|
3.200,00
|
P6
|
30.11.
|
|
|
1.000,00
|
5.000,00
|
P7
|
15.12.
|
|
|
400,00
|
2.000,00
|
P8
|
5.9.
|
Beilage 13:
nicht gemeldet ab 1976
|
|
1.400,00
|
7.000,00
|
P9
|
24.10.
|
|
|
1.100,00
|
5.500,00
|
P10
|
24.10.
|
Beilage 14:
nicht gemeldet ab 1976
|
|
800,00
|
4.000,00
|
P11
|
10.11.
|
Beilage 15:
nicht gemeldet ab 1976
|
|
1.560,00
|
7.800,00
|
P12
|
29.11.
|
Beilage 16:
nicht gemeldet ab 1976
|
|
800,00
|
4.000,00
|
Summe
|
|
|
|
12.900,00
|
64.500,00
Unter Hinweis
auf die Ausführungen in Ruppe UStG 1994, Seite 850, Tz. 32 zu
§ 12 UStG, 1994, WUV-Universitätsverlag, werde die Bw. - im
Hinblick auf das objektiv feststellbare bloß einmalige Tätigwerden
dieser Personen - ersucht, darzulegen auf Grund welcher objektiven Umstände
sie eine Unternehmereigenschaft dieser angenommen habe. Die fraglichen Personen
seien, soweit überhaupt, steuerlich als nichtselbständig
Erwerbstätige erfasst gewesen. Außerdem werde ersucht, u.a. die
entsprechenden Kostenabrechnungen der zuvor genannten Personen vorzulegen, da
diese im Steuerakt nicht aufliegen würden.
Bei folgenden Personen sei
zumindest ein zweimaliges Tätigwerden für die Bw. feststellbar
gewesen:
|
Name
|
Datum
|
|
|
Vorsteuer
|
Nettobetrag
|
|
|
|
|
Schilling
|
Schilling
|
P13
|
7.3.
|
|
|
300,00
|
1.500,00
|
P13
|
7.3.
|
|
|
380,00
|
1.900,00
|
P14
|
14.3.
|
|
1.400,00
|
7.000,00
|
P14
|
14.5.
|
|
1.000,00
|
5.000,00
|
P15
|
14.4.
|
|
|
666,67
|
3.333,33
|
P15
|
14.5.
|
|
|
860,00
|
4.300,00
|
P16
|
3.10.
|
|
|
1.240,00
|
6.200,00
|
P16
|
15.12.
|
|
|
1.500,00
|
7.500,00
|
Summe
|
|
|
|
7.346,67
|
36.733,33
Auch
bezüglich dieser Personen werde u.a. um Vorlage der jeweiligen
Kostenabrechnungen ersucht.
2.
Nichtabzugsfähiger Fremdaufwand Reinigung 1994 und 1995
Folgende von der Bw. genannte Empfänger seien laut
ZMA-Abfragen zum Zeitpunkt der Ausstellung der jeweiligen Kostenabrechnung
für die Abgabenbehörde unauffindbar gewesen:
|
Fremdleistungen
Reinigung 1994 (AB Bl. 516)
|
|
|
|
Name
|
ZMA-Abfrage in
Ablichtung als
|
Betrag
|
Vorsteuer
|
Nettobetrag
|
|
|
Schilling
|
Schilling
|
Schilling
|
P8
|
Beilage 13:
nicht gemeldet ab 1976 (AB Bl. 535)
|
8.400,00
|
1.400,00
|
7.000,00
|
P10
|
Beilage 14:
nicht gemeldet ab 1976 (AB Bl. 587)
|
4.800,00
|
800,00
|
4.000,00
|
P11
|
Beilage 15:
nicht gemeldet ab 1976 (AB Bl. 578)
|
9.360,00
|
1.560,00
|
7.800,00
|
P12
|
Beilage 16:
nicht gemeldet ab 1976 (AB Bl. 590)
|
4.800,00
|
800,00
|
4.000,00
|
Summe
|
|
27.360,00
|
4.560,00
|
22.800,00
|
Fremdleistungen
Reinigung 1995 (AB Bl. 518)
|
|
|
|
Name
|
ZMA-Abfrage in
Ablichtung als
|
Betrag
|
Vorsteuer
|
Nettobetrag
|
|
|
Schilling
|
Schilling
|
Schilling
|
P17
|
Beilage 17:
nicht gemeldet ab 1976 (AB Bl. 532)
|
9.500,00
|
1.583,33
|
17.916,67
|
P18
|
Beilage
18: keine Meldedaten vorhanden (AB Bl. 577)
|
4.000,00
|
666,67
|
3.333,33
|
P19
|
Beilage 19:
nicht gemeldet ab 1976 (AB Bl. 541)
|
9.000,00
|
1.500,00
|
7.500,00
|
P20
|
Beilage 20:
nicht gemeldet (AB Bl. 540)
|
4.800,00
|
800,00
|
4.000,00
|
P21
|
Beilage 21:
nicht gemeldet ab 1976 (AB Bl. 570)
|
6.000,00
|
1.000,00
|
5.000,00
|
P22
|
Beilage 22:
nicht gemeldet ab 1976 (AB Bl. 579)
|
70.000,00
|
11.166,67
|
58.333,33
|
P23
|
Beilage 23:
nicht gemeldet ab 1976 (AB Bl. 537)
|
7.500,00
|
1.250,00
|
6.200,00
|
P24
|
Beilage 24:
nicht gemeldet ab 1976 (AB Bl. 556)
|
13.200,00
|
2.200,00
|
11.000,00
|
P25
|
Beilage 25:
nicht gemeldet ab 1976 (AB Bl. 559)
|
7.200,00
|
1.200,00
|
6.000,00
|
P24
|
Beilage 24:
nicht gemeldet ab 1976 (AB Bl. 556)
|
18.000,00
|
3.000,00
|
15.000,00
|
P26
|
Beilage
26: in Haft z. Zeitpkt der Rechngslg (AB Bl. 572)
|
9.600,00
|
1.600,00
|
8.000,00
|
P27
|
Beilage 27:
nicht gemeldet ab 1976 (AB Bl. 574)
|
18.000,00
|
|
18.000,00
|
P28
|
Beilage 28:
nicht gemeldet ab 1976 (AB Bl. 573)
|
7.000,00
|
|
7.000,00
|
P29
|
Beilage
29: keine Meldedaten vorhanden (AB Bl. 531)
|
16.000,00
|
2.666,67
|
13.333,33
|
P30
|
Beilage 30:
nicht gemeldet ab 1976 (AB Bl. 544)
|
7.000,00
|
1.166,67
|
5.833,33
|
Summe
|
|
206.800,00
|
29.800,01
|
186.449,99
Die
Bestimmung des § 162 BAO beruhe auf dem Grundsatz, dass das, was bei
dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden
müsse, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen.
Aus diesem Grunde könne die Absetzung von Betriebsausgaben - trotz
feststehender sachlicher Berechtigung - abgelehnt werden, solange nicht die
Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu
versteuern, dadurch sichergestellt werde, dass der Steuerpflichtige den
Empfänger genau nenne.
Die Bw. werde daher unter
Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0230 zu
§ 162 BAO ersucht, unter Vorlage von entsprechendem
Beweismaterial, die tatsächlichen Empfänger der in den
Kostenabrechnungen genannten Geldbeträge genau zu benennen, andernfalls die
Abzugsfähigkeit der genannten Ausgaben auch in der Berufungserledigung zu
versagen wäre.
3.
Nicht nachgewiesene Leistungserbringung durch die S GmbH bzw. Schwarzarbeiter
der Bw. am Bauvorhaben T 5XX im Jahre 1997
Unter Anschluss von
Ablichtungen a) des Kündigungsschreibens vom 30. August 1996
(AB Bl. 477) betreffend Aufkündigung des Mietverhältnisses an der
Lokalität der S GmbH in R 8 per 30. November 1996 durch Mag. KP
(Beilage 3); b) des Schreiben der S GmbH vom 1. Dezember 1996
an das Finanzamt Wien-Umgebung mit der Mitteilung dass sie per 1. Dezember
1996 ihre Tätigkeit unter der Anschrift R 8 beendet habe
(Beilage 4); c) des Aktenvermerkes vom 30. Jänner 1997 (AB
Bl. 511) über an den Anschriften R 8 sowie H 19/4 durchgeführte
Erhebungen, bei welchen eine tatsächliche Existenz der Firma S GmbH nicht
festgestellt werden konnte (Beilage 5); d) der ZMA-Abfrage
betreffend GB (geb. xx.x.xxxx), aus der hervorgeht, dass dieser seit 1976 nicht
mehr polzeilich gemeldet war (Beilage 6); e) der ZMA- sowie der
AIS-DB2-Abfrage, aus der hervorgeht, dass eine Person namens Dipl. Ing. HF weder
polizeilich gemeldet noch steuerlich erfasst ist (Beilagen 7 und
8) wurde der Bw. vorgehalten, dass damit die - tatsächliche
Nichtexistenz der S GmbH und Unauffindbarkeit ihres Geschäftsführer GB
zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen unter der in den Rechnungen
angeführten Adresse sowie die - absolute Unauffindbarkeit des
von der Bw. angeführten Inkassanten Dipl. Ing. HF erwiesen
sei. Bezüglich des Antrages auf Einvernahme des Zeugen D wurde die
Bw. darauf hingewiesen, dass das primäres Beweisthema, nämlich die
tatsächliche Nichtexistenz der S GmbH im fraglichen Zeitraum durch das
vorgehaltene Beweismaterial erwiesen sei. Daher sei eine Einvernahme des Zeugen
D zum subsidiären Beweisthema bezüglich der Existenz, Identität
sowie Handlungs- und Inkassobefugnis des Dipl. Ing. HF entbehrlich.
Weiters wurden in diesem
Zusammenhang der Bw. unter Anschluss von im Arbeitsbogen aufliegenden Unterlagen
folgende Bedenken vorgehalten:
Auffällig sei die
Telefonnummer der S GmbH zur Adresse R 8 laut Rechnungen (ozzz/zzsdzo,
AB Bl. 449-450) im Vergleich zur Telefonnummer zur Adresse H 19/4 lt.
Stillegungsanzeige vom 1. Dezember 1996
(ozzz/z8zsdzo, AB
Bl. 490).
Als Beweis dafür, dass die
S Bau GmbH tatsächlich die fakturierten Leistungen gegenüber der
Bw. erbracht haben soll, sei lediglich ein Foto (AB Bl. 354-356, Tz. 15c
Bp-Bericht) vorgelegt worden, auf welchem ein bereits fertig gestelltes Objekt
abgebildet sei. Es sei auf diesem Foto nicht erkennbar, welche Arbeiten im
Detail an diesem Objekt durchgeführt worden seien. Die übrigen von der
Bw. vorgelegten Fotos (AB Bl. 358, 360 und 362) seien zum Beweis der angeblich
von der T GmbH erbrachten Leistungen vorgelegt worden. Im Hinblick auf das o.a.
Erhebungsergebnis sei das von der Bw. vorgelegte Foto nicht geeignet, einen
Leistungsaustausch zwischen der Bw. und der S GmbH unter Beweis zu stellen.
Ebensowenig sei das von der Bw. vorgelegte Abnahme-/Übergabeprotokoll vom
3. Mai 1997 (AB Bl. 74) im Hinblick auf die tatsächliche
Unauffindbarkeit der S GmbH und des Unterzeichners Dipl. Ing. HF zum Beweis
tauglich, dass die angeführten Leistungen - von wem auch immer
- im angeführten Zeitraum erbracht wurden. Aus der Fragenbeantwortung
der Bw. vom 27. April 1998 (AB Bl. 70) gehe überdies hervor, dass die
der Bw. gegenüber unter dem Namen Dipl. Ing. HF auftretende Person, der
einzige Ansprechpartner der zu diesem Zeitpunkt für die Behörde
unauffindbaren S GmbH gewesen sei. Laut Punkt 5 dieser Fragenbeantwortung
habe die Bw. über Betreiben von Herrn D wegen angeblicher
Kapazitätsengpässe der T GmbH der zu diesem Zeitpunkt unauffindbaren S
GmbH dieser mündlich (unter Verweis auf den KV der T GmbH) den Auftrag
erteilt. Laut Punkt 18 der Fragenbeantwortung der Bw. vom 27. April 1998
(AB Bl. 70) seien die in den Rechnungen bezeichneten Arbeiten im Zeitraum Mitte
März 1997 bis Anfang Mai 1997 durchgeführt worden. Ob die
Leistungen von Arbeitern der S GmbH erbracht wurden, sei dem
Geschäftsführer der Bw. nicht bekannt gewesen. Nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz führe gerade der Umstand, dass die
angeblich von der T GmbH im Jahre 1996 begonnene Leistungserbringung am
Bauvorhaben T 5XX (siehe dazu Tz. 15 Betriebsprüfungsbericht -
Nichtvorlage von Grundaufzeichnungen), wegen angeblicher
Kapazitätsengpässe zu einem Zeitpunkt, zu dem die S GmbH bereits
tatsächlich absolut unauffindbar war, von dieser fortgesetzt hätte
werden sollen, zu berechtigten Zweifeln an einer tatsächlichen Erbringung
der in streitgegenständlichen Rechnungen fakturierten Leistungen in dem vom
Geschäftführer der Bw. behaupteten Zeitraum März 1997 bis Mai
1997.
Die von der Bw. vorgelegten
Beweismittel (AB Bl. 356, 74 und 70) seien daher nicht als Beweis geeignet, dass
tatsächlich Leistungen im Zeitraum von März 1997 bis Mai 1997 wie in
den streitgegenständlichen Rechnungen fakturiert, im Zusammenhang mit dem
Bauvorhaben T 5/24-25 - von wem auch immer - erbracht wurden. Infolge des
mangelnden Beweiswertes dieser Unterlagen sei daher die Annahme des
Scheincharakters der beiden angeblich von der S GmbH gelegten Rechnungen
schon im Hinblick auf eine tatsächliche Leistungserbringung im fraglichen
Zeitraum begründet, weshalb davon auszugehen sei, dass die fraglichen
Beträge zur Gänze den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer
Beteiligung zugeflossen seien.
Die Bw. reagierte auf diesen
Vorhalt mit einer auf 19. November 2002 datierten Eingabe im
Berufungsverfahren gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide vom 5. Februar
1999 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag über den Prüfungszeitraum
1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1997 beim Finanzamt für den
12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf (Eingangsstempel 21. November 2002)
mit dem Vorbringen, dass im Zeitraum von März bis April 1997 keine
Leistungen von Schwarzarbeitern an die Bw. erbracht und daher von ihr keine
Schwarzlöhne bezahlt worden seien. Zum Beweis wurden die entsprechenden
Ausführungen des o.a. Vorhaltes vom 26. September 2002 in
Ablichtung dem Finanzamt übermittelt.
Im zweitinstanzlichen
Berufungsverfahren wurde bezüglich der nichtabzugsfähigen Aufwendungen
1994 anhand der ZMA-Anfrage von P9 (geb. a.a.aaaa, gemeldet seit 26.7.1994)
festgestellt, dass dieser für die Abgabenbehörde eindeutig
identifizierbar war. Bezüglich der nichtabzugsfähigen Aufwendungen
1995 wurde außerdem festgestellt, dass in Tz. 19 irrtümlich dem
Bruttobetrag in Höhe von S 222.300 neuerlich S 44.460
Umsatzsteuer hinzugerechnet wurde und laut ZMA-Abfragen von P31 (geb.:
bb.b.bbbb) sowie P32 diese für die Abgabenbehörde eindeutig
identifizierbar waren. Weiters wurde hinsichtlich des den
Körperschaftsteuerbescheid 1994 betreffenden Antrages der Bw., Vorsteuern
in Höhe von S 20.246 bei der Ermittlung des
körperschaftsteuerlichen Gewinnes 1994 zu passivieren, festgestellt, dass
die entsprechende Passivierung laut Tz. 28 Betriebsprüfungsbericht bereits
vorgenommen wurde, hingegen eine gewinnmindernde Passivierung der
Umsatzsteuernachforderung 1995 in Höhe von S 60.068 lt.
Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 8. September 1997 gemäß Tz. 28
Betriebsprüfungsbericht offenkundig nicht erfolgt ist.
Aufgrund dieser Feststellungen
wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass wegen entsprechender
Empfängerbenennung der nichtabzugsfähige Bruttoaufwand 1994 in
Höhe von S 33.960,00 (Tz. 19 Bp-Bericht) um S 6.600,00 (P9) auf
S 27.360,00 herabzusetzen und 1995 der um die neuerlich hinzugerechnete
Umsatzsteuer berichtigte nichtabzugsfähige Bruttoaufwand von
S 222.300,00 um S 9.000,00 (P32, AB Bl. 518) sowie S 6.500 (P31,
AB Bl. 518) auf S 206.800,00 zu reduzieren sei. Nach Vornahme der o.a.
Berichtigungen würden sich folgende nichtabzugsfähigen Aufwendungen
ergeben:
|
Außerbilanzielle
Hinzurechnung
|
1994 Schilling
|
1995 Schilling
|
|
Schilling
|
Schilling
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nichtabzugsfähiger
Aufwand netto
|
22.800,00
|
186.449,99
|
zuzüglich
Umsatzsteuer
|
4.560,00
|
29.800,01
|
nichtabzugsfähiger
Aufwand brutto
|
27.360,00
|
206.800,00
(Anmerkung:
Die 1995 hinzugerechnete Umsatzsteuer ergibt sich aus der konkret in Rechnung
gestellten Umsatzsteuer, siehe AB Bl. 518).
Ebenso wurde auf die
erforderliche Passivierung der Umsatzsteuernachforderung für das Jahr 1995
bei der Körperschaftsteuer 1995 (S 60.068) hingewiesen.
Gegen die angekündigten
Normen und Schlagworte
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 303 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Scheinrechnungnicht erbrachte Leistunguntätigevermögenslose und nicht auffindbare GmbHVorsteuerWerklohnaufwand an nicht existente Arbeiterdie sich als Unternehmer ausgebenUnternehmereigenschaftkeine Wiederholungsabsicht bei nur einmaliger Leistungserbringungerhöhte MitwirkungspflichtGläubiger- und Empfängerbenennungverdeckte GewinnausschüttungVorteilsgewährungVerminderung des GesellschaftsvermögensWiederaufnahme des VerfahrensErschleichungstatbestand
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1252-W/02
- Stammnummer
- 7339
- Gültig
- 19.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF