Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1252-W/02
Verweigerung von Vorsteuern und Werklöhnen als Betriebsausgabe infolge einer nicht feststellbaren Bauleistung durch eine vermögenslose und untätige GmbH; Annahme einer vGA
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1252-W/02vom 19.12.2003Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Tz 3 zu § 162 BAO, z.B. den unverschuldeten Verlust von Unterlagen
(VwGH vom 19. Februar 1965, Zl. 44/64), was jedoch von der Bw. nicht
behauptet wurde. Da sich die Bw. nicht durch Vorlage von Aufenthalts- und
Beschäftigungsbewilligungen Meldezettel bzw. sonstige fremdenpolizeilichen
Unterlagen über die Richtigkeit der inländischen Wohnadresse des
Empfängers vergewissert hat und sich offenkundig mit der bloßen
Unterschriftsleistung des Empfängers bzw. mit der Vorlage von
ausländischen Ausweisdokumenten, in welchen die inländischen
Anschriften nicht angeführt waren, begnügt hat, hat sie damit nicht
jene tatsächlichen Umstände dokumentiert, die eine einwandfreie
steuerliche Identifizierbarkeit der Empfänger ermöglichen. Den
Betriebsausgaben war die Abzugsfähigkeit daher deshalb zu versagen, weil
die Bw. der Aufforderung gemäß
§ 162 BAO mangels genauer
bzw. eindeutiger Bezeichnung nicht entsprochen hat und weil dies durch
Unterlassung von ihr zumutbaren Beweisvorsorgen herbeigeführt worden ist.
Damit hat die Bw. die Besteuerung beim Empfänger vereitelt. Es
erübrigt sich daher eine tiefschürfende Erörterung der Frage, ob
die Betriebsprüfung zu Unrecht Phantombezeichnungen im Sinne des
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1997,
Zl. 94/13/0230 (ÖStZB 1988, 109) angenommen hat oder nicht, denn auch
bei Nichtvorliegen von Phantombezeichnungen führt die ungenaue bzw. nicht
eindeutige Bezeichnung der Empfänger zur Versagung des Abzuges der
Aufwendungen, zumal selbst die Nennung der tatsächlichen Empfänger die
Anerkennung der betreffenden Aufwendungen bzw. Schulden nicht garantiert und die
Abgabenbehörde diesbezüglich in freier Beweiswürdigung zu
entscheiden hat.
Aufgrund
der Besonderheiten im gegenständlichen Fall geht der Berufungssenat trotz
der Auslandsbezogenheit der Sachverhalte, analog wie bei
Begünstigungstatbeständen, vom Bestand einer fall- bzw.
umstandsbezogen abgestuft eingeschränkten Ermittlungspflicht der
Behörde aus. Dies schon deswegen, weil sämtliche Empfänger
ausschließlich im Inland für die Bw. tätig geworden sind, womit
der Auslandsbezug durch die ausgeprägte Inlandskomponente zum Teil
kompensiert wird. In jenen Fällen, in welchen die Bw. zumindest die
physische Existenz des Empfängers durch Vorlage entsprechender
Lichtbildausweiskopien nachgewiesen hat, hätte sich die Abgabenbehörde
nicht mit den negativ ausgefallenen Abfrageergebnissen begnügen
dürfen. In diesen Fällen konnte die Behörde trotz negativer
Abfragen mit - wenn auch geringer - Wahrscheilichkeit annehmen, dass
weitere Erhebungen an den von der Bw. genannten Adressen, zur Greifbarkeit des
Empfängers führen könnten. In diesen Fällen wäre der
Abgabenbehörde die Befragung von Hausbewohnern, ob die Empfänger dort
namentlich bekannt bzw. wohnhaft sind bzw. allenfalls wohin diese verzogen sein
könnten, gerade noch zuzumuten gewesen. Es erscheint daher sachlich nicht
gerechtfertigt, die Abzugfähigkeit der Ausgaben deshalb zu verweigern, weil
die Abgabenbehörde durch Unterlassung von gerade noch ihr zumutbaren
Ermittlungen eine Besteuerung bei den Empfängern selbst vereitelt hat,
obwohl die Bw. anhand von Lichtbildausweiskopien die Identität des
Empfängers nachgewiesen hat und damit doch wenigstens ansatzweise
beschränkt taugliche Beweisvorsorgen getroffen hat, wie dies im
gegenständlichen Fall bezüglich P11 (1994: S 9.360 incl.
S 1.560 USt), P12 (1994: S 4.800 incl. S 800 USt), P22 (1995:
S 70.000 incl. 11.166,67 USt), P24 (1995: S 13.200 incl. 2.200 USt
sowie S 18.000 incl. S 3.000 Ust), P26 (1995: S 9.600 incl.
S 1.600 USt) und P27 (S 18.000 ohne Ausweis von USt) geschehen ist.
Überdies werden auch infolge nachweislicher Meldung P9, P31 und P32
aufwandsmindernd berücksichtigt. Der Berufung war daher bezüglich der
zuvor genannten Empfänger stattzugeben.
Aufgrund
dieser Erwägungen sind nach Ansicht des Berufungssenates von den fraglichen
Ausgaben der Bw. folgende Beträge als abzugsfähig
anzuerkennen:
1994:
|
Name
|
Bruttobetrag
|
Vorsteuer
|
Nettobetrag
|
|
Schilling
|
Schilling
|
Schilling
|
P9
|
6.600,00
|
1.100,00
|
5.500,00
|
P11
|
9.360,00
|
1.560,00
|
7.800,00
|
P12
|
4.800,00
|
800,00
|
4.000,00
|
Summe
|
20.760,00
|
3.460,00
|
17.300,00
1995:
|
Name
|
Bruttobetrag
|
Vorsteuer
|
Nettobetrag
|
|
Schilling
|
Schilling
|
Schilling
|
P22
|
70.000,00
|
11.166,67
|
58.333,33
|
P24
|
13.200,00
|
2.200,00
|
11.000,00
|
P24
|
18.000,00
|
3.000,00
|
15.000,00
|
P26
|
9.600,00
|
1.600,00
|
8.000,00
|
P27
|
18.000,00
|
|
18.000,00
|
P31
|
6.500,00
|
1.083,33
|
5.416,67
|
P32
|
9.000,00
|
1.500,00
|
7.500,00
|
Summe
|
144.300,00
|
20.550,00
|
123.250,00
Demzufolge
sind der Berufungsentscheidung (BE) nunmehr folgende nichtabzugsfähige
Aufwendungen zugrunde zu legen:
|
1994
|
Bruttobetrag
|
Vorsteuer
|
Nettobetrag
|
|
Schilling
|
Schilling
|
Schilling
|
Nichtabzugsfähiger
Aufwand lt. Bp
|
33.960,00
|
5.660,00
|
28.300,00
|
abzüglich
anerkannter Aufwand lt. BE
|
-20.760,00
|
-3.460,00
|
-17.300,00
|
Nichtabzugsfähiger
Aufwand lt. BE
|
13.200,00
|
2.200,00
|
11.000,00
|
1995
|
Bruttobetrag
|
Vorsteuer
|
Nettobetrag
|
|
Schilling
|
Schilling
|
Schilling
|
Nichtabzugsfähiger
Aufwand lt. Bp
|
266.760,00
|
|
|
abzüglich
irrtümlich hinzugerechnete USt lt Bp.
|
-44.460,00
|
|
|
Nichtabzugsfähiger
Aufwand lt. Bp nach Korrektur
|
222.300,00
|
32.383,34
|
199.366,66
|
abzüglich
anerkannter Aufwand lt. BE
|
-144.300,00
|
-20.550,00
|
-123.250,00
|
Nichtabzugsfähiger
Aufwand lt. BE
|
78.000,00
|
11.833,34
|
76.116,66
Die von der
Bp. lt. Tz. 19 unrichtig erfolgte Hinzurechnung von S 44.460 Umsatzsteuer
zum nichtabzugsfähigen Bruttoaufwand 1995 iHv S 222.300 wurde dabei
amtswegig berichtigt.
Daher werden die angefochtenen
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1994 und 1995 unter
Berücksichtigung der erforderlichen Passivierung der
Umsatzsteuernachforderung 1995 - wie unter Punkt 5 dargestellt -
abgeändert. Der Antrag der Bw. die Umsatzsteuernachforderung 1994 bei der
Gewinnermittlung zu passivieren ist hingegen unbegründet, weil die
entsprechende Passivierung von der Betriebsprüfung bereits vorgenommen
wurde (Tz. 28 Bp.-Bericht). Die Berufung ist auch in jenen Fällen
unbegründet, in welchen die Bw. mangels Vorlage entsprechender
Lichtbildausweiskopien nicht einmal die Identität des Empfängers
nachweisen konnte. Dies wurde von der Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung auch außer Streit gestellt. Bezüglich der
für P4 vorgelegten Lichtbildausweiskopie wird festgestellt, dass dieser von
der Aufforderung zur Empfängerbenennung nicht betroffen war und ein
entsprechender Betrag auch nicht in den nicht anerkannten Aufwendungen lt. Bp
enthalten war. Diesbezüglich ergeben sich daher keine
Änderungen.
4. Nicht nachgewiesene Erbringung von in
Eingangsrechnungen vom 30. April 1997 bzw. 5. Mai 1997 (Tz 15c u. 20)
fakturierten Leistungen durch die S GmbH am Bauvorhaben T 5/24-25 bzw.
Erbringung dieser Leistungen durch Schwarzarbeiter der Bw.
Aufgrund der
im Steuerakt und im Arbeitsbogen aufliegenden Beweismittel sind folgende
Tatsachen erwiesen:
a) Weder an
der in den Rechnungen angeführten bzw. an der im Firmenbuch eingetragenen
Anschrift R 8 (AB Bl. 481 Rückseite), noch an der dem Finanzamt
angezeigten neuen Firmenanschrift H 19/4 (AB Bl. 511) war seit Beginn des
Jahres 1997 eine für die Abgabenbehörde bzw. für
außenstehende Dritte wahrnehmbare Geschäftstätigkeit der
S GmbH feststellbar. Wo die S GmbH bzw. ihr Geschäftsführer
GB seit Beginn 1997 aufzufinden gewesen wäre bzw. von wo aus die
S GmbH tatsächlich eine Geschäftstätigkeit entfaltet hat,
konnte auch durch die Befragung von Nachbarn an den zuvor genannten Anschriften
nicht geklärt werden. (siehe AB Bl. 511 und 481
Rückseite).
b) Der
Betrieb der S GmbH wurde seit 1. Dezember 1996 stillgelegt (AB Bl.
490)
c) Mangels
polizeilicher Meldung war auch der Geschäftsführer der S GmbH im
fraglichen Zeitraum und auch gegenwärtig für die Abgabenbehörde
nicht greifbar (siehe ZMA Abfrage im AB ohne Blattangabe bzw. vom
16. Dezember 2003 im UFS-Akt ).
d) Das
Mietverhältnis der S GmbH an ihren ehemaligen
Geschäftsräumlichkeiten in R 8 wurde wegen Nichtbezahlung des
vereinbarten Mietzinses per 30. November 1996 aufgekündigt (AB Bl.
477). Zur Bezahlung der restlichen Mietschulden wurde das Eigentum der
S GmbH an allen in diesem Objekt vorhandenen Maschinen, Werkzeugen und
Materialien an die Vermieterin Mag. KP abgetreten (AB Bl. 478).
e) Laut
Mitteilung der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse waren seit
15. Juni 1995 keine angemeldeten Dienstnehmer bei der S GmbH
beschäftigt (AB Bl. 451 und 452).
f) Mit
Beschluss des Handelsgerichtes Wien (6 Se 734/95y) vom 1. Juli 1996 wurde
der Konkursantrag der S GmbH mangels Vermögens abgewiesen (siehe
historischer Firmenbuchauszug im UFS Akt)
g) Laut
Aussage des Geschäftsführers der Bw., PT (AB Bl. 70), war die einzige
Kontaktperson zur S GmbH eine Person, die unter dem Namen Dipl. Ing. HF
gegenüber der Bw. aufgetreten ist und von einer einzigen Person, dem
Bauleiter der T GmbH Herrn D identifiziert wurde. Obwohl an die für die
S GmbH unter dem Namen Dipl. Ing. HF auftretende Person angeblich
Geldbeträge von insgesamt S 384.000 bar ausbezahlt wurden und anhand
des von diesem vorgelegten, auf 9. Mai 1995 datierten Firmenbuchauszuges
erkennbar war, dass eine Person namens Dipl. Ing. HF weder als Gesellschafter,
noch als Geschäftsführer, noch als Prokurist der S GmbH im
Firmenbuch eingetragen war (siehe historischen Firmenbuchauszug der S GmbH
im UFS-Akt), hat sich der Geschäftsführer der Bw. nicht über die
Identität des Dipl. Ing. HF durch Vorlage eines Lichtbildausweises bzw.
über dessen Handlungs- und Inkassobevollmächtigung für die
S GmbH durch Vorlage entsprechender Vollmachtsurkunden vergewissert. Eine
bundesweit im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren durchgeführte ZMA- und
AIS-DB 2 Abfrage ergab außerdem, dass die Existenz einer Person mit
dem Namen Dipl. Ing. HF im Bundesgebiet nicht feststellbar ist (siehe
entsprechende ZMA und AIS DB 2 Abfragen im UFS-Akt als Beilagen 7 bis 9 zum
Vorhalt vom 20. September 2002).
h) Trotz der
beträchtlichen Höhe der Rechnungsbeträge in Höhe von
S 384.000 wurden laut Bw. bezüglich der angeblich von der S GmbH
erbrachten Leistungen keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen (AB Bl. 70).
Kostenvoranschläge, Anbote, Auftragsschreiben, Bautagesberichte,
Regiestundenlisten etc. wurden nicht vorgelegt. Laut Berufungsvorbringen wurde
lediglich eine mündliche Pauschalfixpreisvereinbarung
getroffen.
Schon
aufgrund dieser Beweislage erscheint es unwahrscheinlich, dass die S GmbH
im fraglichen Zeitraum die in den Rechnungen angeführten Leistungen
erbracht hat. Ungewöhnlich und unglaubwürdig ist dabei, dass die
S GmbH gerade ab jenen Zeitpunkt, zu welchem diese für die
Abgabenbehörde bzw. außenstehende Dritte nicht mehr auffindbar war
(ab Jahresbeginn 1997), wegen angeblicher Kapazitätsengpässe der
T GmbH, die von dieser im Jahr 1996 gegenüber der Bw. begonnenen
Arbeiten am Bauvorhaben T 5XX fortgesetzt bzw. zu Ende geführt haben
soll (siehe AB Bl. 70 Punkt 5 bzw. Beilage 12 zum Vorhalt vom 26. September
2002).
Liegen
ungewöhnliche Verhältnisse vor, die nur der Abgabepflichtige
aufklären kann, oder stehen die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den
Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch, so besteht nach der
ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu u.a. VwGH
19.5.1992, 91/14/0089, ÖStZB 1992, 900) für diesen erhöhte
Mitwirkungspflicht.
Aufgrund der
eingangs dargestellten ungewöhnlichen Verhältnisse oblag es der Bw.,
den Beweis dafür zu erbringen, dass die in den Eingangsrechnungen vom 30.
April 1997 bzw. vom 5. Mai 1997 angeführten Leistungen im
Zeitraum Mitte März 1997 bis Anfang Mai 1997 tatsächlich von
der S GmbH erbracht wurden.
Als Beweis
dafür, dass die S GmbH tatsächlich die fakturierten Leistungen
gegenüber der Bw. erbracht haben soll, wurden im Zuge der
Betriebsprüfung von der Bw. außer den Rechnungen vom 30. Apil
1995 (AB Bl. 449) und vom 5. Mai 1997 (AB Bl. 450) lediglich die
Abnahme-/Übergabeprotokolle vom 30. März 1997 (AB Bl. 75) und vom
3. Mai 1997 (AB Bl. 74) sowie ein Foto (AB Bl. 356) vorgelegt, auf
welchem ein bereits fertig gestelltes Haus abgebildet ist. Der
Geschäftführer der Bw., PT hätte sich außerdem von dem
für die S GmbH auftretenden Handelsbevollmächtigten Dipl. Ing. HF
einen Firmenbuchauszug sowie ein Konzessionsdekret vorlegen lassen. Die
Geschäftsverbindung sei über Empfehlung des Bauleiters D der
T GmbH zustande gekommen, dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantragt
wurde. Im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren wurden von der Bw.
außerdem noch Ablichtungen des Kostenvoranschlages der H GmbH vom
3. Juni 1996, des Kostenvoranschlages vom 9. Oktober 1996 und von drei
Rechnungen der T GmbH sowie von acht weiteren Fotos bezüglich des Objektes
T 5/24-25 vorgelegt.
Zu den von der Bw. vorgelegten
bzw. ins Treffen geführten Beweismittel stellt der Berufungssenat folgendes
fest:
Die
Kostenvoranschläge und Rechnungen der T GmbH dokumentieren lediglich,
dass die T GmbH zwischen 9. Oktober 1996 (Datum des
Kostenvoranschlages der T GmbH) und 17. März 1997 (Datum der letzten
Rechnung der T GmbH) Leistungen am Objekt T XX erbracht haben soll.
Der Umstand, dass die Rechnungsbeträge der T GmbH und der S GmbH
mit der Nettosumme von S 920.000 laut Kostenvoranschlag der T GmbH
übereinstimmen, vermag unter Berücksichtungen der eingangs
dargestellten ungewöhnlichen Umstände, die strittige
Leistungserbringung durch die S GmbH ebenso wenig glaubhaft zu machen, wie
die Behauptung der Bw., dass anhand der Fotos angeblich zu erkennen sei, dass
die fraglichen Arbeiten nicht weniger als S 920.000 gekostet haben sollen.
Dies schon deswegen, weil der Kostenvoranschlag von der T GmbH und nicht
von der S GmbH erstellt wurde und die vorgelegten Fotos lediglich beweisen,
dass Sanierungsarbeiten am Objekt T XX durchgeführt worden sind, nicht
jedoch von wem. Selbiges gilt für den Kostenvoranschlag der H GmbH vom
3. Juni 1996, in welchem die Kosten für die Sanierungsarbeiten
ursprünglich mit S 860.000 beziffert wurden und anhand einer
handschriftlich hinzugefügten Fußnote erkennbar ist, dass für
den Innenausbau des Obergeschosses noch weitere Kosten in Höhe von
S 120.000 anfallen sollen. Der bloße Hinweis der Bw., anhand dieses
Kostenvoranschlages sei die technische Komplexität des Bauvorhabens
erkennbar, weshalb die Bw. dieses mit eigenen Schwarzarbeitern nicht
durchführen hätte können, vermag eine Leistungserbringung der
S GmbH jedenfalls nicht zu beweisen.
Zum
Geschäftspapier der S GmbH stellt der Berufungssenat fest, dass sich
die in den Briefköpfen angeführte Telefonverbindung der im
Arbeitsbogen aufliegenden Korrespondenzen der S GmbH zu den Anschriften R 8
und H 19/4 lediglich durch eine eingefügte Zahl 8 unterscheidet
(R 8: ozzz/zzsdzo, siehe AB Bl. 449 und 445, H 19/4: ozzz/ z8zsdzo).
Unter Bedachtnahme dieses Umstandes sind die Behauptungen der Bw., die
Abnahme-/Übergabeprotokollen seien auf Firmenpapier der S GmbH mit
Firmenstempel der S GmbH versehen, weil für Unbefugte der Zugang zu
Firmenpapier und -stempel schwer möglich gewesen sei, nicht glaubhaft. Ins
Leere geht auch der Hinweis der Bw. auf Koppensteiner, GmbHG Kommentar S. 40,
wonach es irrelevant sei, ob Dipl. Ing. HF mit dem auf die Handlungsvollmacht
hinweisenden Zusatz gemäß
§ 57 HGB gezeichnet habe und ob dieser
unter einem Pseudonym aufgetreten sei, weil schon der zuvor dargestellte
Telefonverbindungsvergleich die Annahme begründet, dass das Briefpapier der
S GmbH mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Unbefugten hergestellt wurde.
Demzufolge dürfte es für diesen Unbefugten auch nicht allzu schwer
gewesen sein, sich einen Firmenstempel herstellen zu lassen. Im Hinblick darauf,
dass die Existenz einer Person namens Dipl. Ing. HF anhand von melde- und
abgabenbehördlichen Abfragen nicht feststellbar war, sind auch die
unbewiesenen Behauptungen der Bw., Dipl. Ing. HF könnte möglicherweise
stiller Gesellschafter der S GmbH gewesen sein bzw. er sei stillschweigend
bzw. konkludent von der S GmbH bevollmächtigt worden, ungeeignet, den
Berufungssenat von einer Beweiskraft der Abnahme-/Übergabeprotokolle zu
überzeugen.
Ebensowenig vermag auch die
Einvernahme des Zeugen D zur Klärung des primären Beweisthemas, ob die
S GmbH im Zeitraum Mitte März 1997 bis Anfang Mai 1997
tatsächlich existent gewesen ist bzw. in der Lage war, Leistungen, wie sie
in den strittigen Rechnungen angeführt sind, beizutragen. Schon die
Abweisung des Konkursantrages der S GmbH mangels kostendeckenden
Vermögens mit Beschluss vom 1. Juli 1996 und die Überlassung des
Firmeneigentums der S GmbH an die ehemalige Vermieterin bei der
Auflösung des Mietverhältnisses in R 8 zum 30. November 1996
sind neben dem Fehlen einer objektiv wahrnehmbaren Geschäftstätigkeit
der S GmbH an den Anschriften R 8 und H 19/4 bzw. sonstwo, weitere
objektiv klar erkennbare Umstände, welche mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit belegen, dass die S GmbH nach dem 30. November 1996
nicht mehr existiert hat. Mit dem bloßen Hinweis auf den Vertrauensschutz
des Firmenbuches und auf die noch zum 17. April 1998 aufrecht gewesene
Eintragung vermag die Bw. den Berufungssenat jedenfalls nicht von der
tatsächlichen und rechtlichen Existenz der S GmbH im fraglichen
Zeitraum zu überzeugen. Durch die Überlassung des Firmeneigentums an
die ehemalige Vermieterin ist nämlich auch kein Aktivvermögen mehr
objektiv erkennbar, welches zur Abwicklung herangezogen werden könnte,
sodass die S GmbH seit 1. Dezember 1996 durch ihre Vollbeendigung
erloschen sein muss, weil die Löschung im Firmenbuch - wie die Bw. selbst
vorbringt - nur deklarativ ist (vgl. VwGH vom 5. Dezember 1991,
Zl. 91/170091). Selbst für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass
infolge geringfügisten Aktivvermögens die Rechtspersönlichkeit im
fraglichen Zeitraum noch aufrecht gewesen wäre, vermochte die Bw. bislang
nicht darzulegen, wie die S GmbH ohne die erforderlichen Betriebsmittel,
wie Werkzeuge, Maschinen und sonstige Materialien in der Lage gewesen sein soll,
die fraglichen Arbeiten durchzuführen und wie es des S GmbH
möglich gewesen sein soll, ohne hinreichendes Kapital Subunternehmer,
Schwarzarbeiter oder Pfuscherpartien vorzufinanzieren, vor allem dann, wenn laut
Bw. die Zahlung an die S GmbH erst nach Abschluss der Arbeiten, welche sich
über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten erstreckt haben sollen,
vereinbart worden sei. Zu diesen Fragen könnte bestenfalls der
Geschäftsführer der S GmbH GB bzw. der angebliche
Handlungsbevollmächtigte Dipl. Ing. HF - soweit dieser tatsächlich
existiert - Auskunft erteilen, nicht jedoch der Zeuge D, der offenkundig selbst
nicht in der Lage ist, seinen angeblich langjährigen Geschäftspartner
für die Bw. stellig zu machen. Die Einvernahme von GB und Dipl. Ing. HF ist
jedoch infolge deren Unauffindbarkeit nicht möglich. Dies wurde von der Bw.
außerdem auch nicht beantragt. Der Zeuge D könnte höchstens
aussagen, dass jemand unter dem Namen Dipl. Ing. HF namens der S GmbH
aufgetreten sei. Im Hinblick auf die melde- und abgabenbehördlichen
Abfrageergebnisse ist auch nicht zu erwarten, dass der Zeuge D zur Klärung
der Identität und tatsächlichen Existenz des Dipl. Ing. HF sowie
dessen Befugnisse gegenüber der S GmbH beitragen kann, da Dipl. Ing.
HF offenkundig auch für D nicht greifbar ist. Andernfalls hätte die
Bw. Dipl. Ing. HF über D als Zeuge stellig gemacht. Die Klärung der
Frage der Existenz- bzw. der Befugnisse von Dipl. HF ist jedoch nur dann
relevant (subsidiäres Beweisthema), wenn zuvor die tatsächliche
Existenz der S GmbH und damit auch deren Fähigkeit zur
Leistungserbringung (primäres Beweisthema) bewiesen worden wäre. Wenn
die Bw. vermeint, die Abgabenbehörde habe nicht dargelegt, warum der Zeuge
D zur Klärung des primären Beweisthemas keinen Beitrag leisten kann,
so wird darauf verwiesen, dass ihr dies ausführlichst im Vorhalt vom
26. September 2002 unter Anschluss der maßgeblichen Beweismittel
dargelegt wurde. Wenn die Bw. in ihrer Vorhaltsbeantwortung ausführt, die
S GmbH sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht unauffindbar gewesen, weil die
postalische Unerreichbarkeit nur für das Finanzamt bestanden haben soll,
nicht jedoch für die Geschäftspartner, zumal der Briefkasten für
GB auch nach Aufkündigung des Mietverhältnisses in R 8 leicht
zugänglich gewesen sei und GB mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit über einen Briefkastenschlüssel verfügt haben
soll, so impliziert dies, dass der Postzusteller beim Einlegen der
Poststücke in den Briefkasten sorgfältig überprüft haben
muss, ob der Absender eine Behörde oder ein nichtbehördlicher
Geschäftspartner sei. Derartig atypische und haltlose Behauptungen
vermögen jedoch den Berufungssenat von einer postalischen Erreichbarkeit
der S GmbH und damit von deren tatsächlichen Existenz nicht zu
überzeugen, abgesehen davon, dass dabei dem Postzusteller unterstellt wird,
er hätte mit dem Geschäftsführer GB zusammengewirkt. Demzufolge
erübrigt sich auch eine tiefschürfende Auseinandersetzung mit der
Frage, ob trotz Fehlens eines Mietvertrages die postalische Erreichbarkeit der
S GmbH ausreichend gewesen wäre, um einen Firmensitz der S GmbH
an der Anschrift R 8 anzunehmen, womit auch der Hinweis der Bw. auf das
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 24. April 1996, Zl. 94/13/0133 ins
Leere geht. Es erübrigt sich außerdem auch die Erörterung der
Frage, ob als Firmensitz die firmenbuchmäßige Anschrift R 8 oder
der Ort der Geschäftsleitung heranzuziehen sei, da ab Beginn des Jahres
1997 weder an der Adresse R 8, noch an der Anschrift H 19/4 für
die Abgabenbehörde bzw. für Dritte (z. B. befragte Nachbarn), noch
sonstwo eine Geschäftstätigkeit bzw. Geschäftsleitung der
S GmbH feststellbar war. Irrelevant ist auch, ob die Verlegung des
Firmensitzes von R 8 nach H 19/4 bzw. die Betriebseinstellung nur zu dem
Zweck dem Finanzamt angezeigt worden sei, um Prüfungs- und
Vollsteckungshandlungen der Abgabenbehörde zu vereiteln.
Mit der bloßen Vermutung
einer postalischen Erreichbarkeit der S GmbH an der Anschrift R 8
für deren Geschäftspartner vermochte die Bw. die Tauglichkeit des
Zeugen zum primären und entscheidungsrelevanten Beweisthema nicht
darzutun. Selbst wenn die Bw. vermeint, die negativ ausgefallenen melde- und
abgabenbehördlichen Abfragen seien kein Beweis dafür, dass Dipl. Ing.
HF nicht existiere bzw. unter einem Pseudonym aufgetreten sei bzw. es sei
irrelevant, ob Dipl. Ing. HF unter einem Pseudonym aufgetreten sei, so oblag es
dennoch der Bw., sich bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung zur S GmbH
über die Identität des Dipl. Ing. HF über Vorlage eines
Lichtbildausweises und über Vorlage einer Vollmachtsurkunde über
dessen Befugnisse zu vergewissern. Dies schon deshalb, weil sie anhand des ihr
angeblich vorgelegten Firmenbuchauszuges erkennen hätte müssen, dass
Dipl. Ing. HF weder als Gesellschafter, noch als Geschäftsführer, noch
als Prokurist im Firmenbuch eingetragen war. Gerade im Umstand, dass die Bw.
weder die Einvernahme von Dipl. Ing. HF, noch von GB als Zeugen beantragt hat,
lässt unter Bedachtnahme auf die Unauffindbarkeit dieser Personen laut
behördlicher Abfragen sowie der Unauffindbarkeit und der
Vermögenslosigkeit der S GmbH im fraglichen Leistungszeitraum
erkennen, wie berechtigt die Zweifel der Abgabenbehörde an einer
tatsächlichen Erbringung der fraglichen Leistungen durch die S GmbH
sind. Vor allem steht es mit der Lebenserfahrung nicht im Einklang, dass die Bw.
bei Geschäften mit Rechnungsbeträgen von insgesamt S 384.000
brutto den Vertragsinhalt nicht vertraglich fixiert hat und auch sonst kein
Schriftverkehr, wie schriftliche Anbote, Auftragsschreiben, Bautagesberichte,
Regiestundenlisten etc. über die Geschäftsbeziehung vorliegt, sondern
lediglich eine mündliche Pauschalfixvereinbarung mit einer Firma
schließt, obwohl der Bw. mangels dauerhafter Geschäftsbeziehung weder
die S GmbH, noch der angebliche Handlungsbevollmächtigte Dipl. Ing.
HF, der außerdem nur von einer einzigen Person, nämlich dem Zeugen D
identifiziert worden sein soll, bekannt gewesen ist. Auffällig ist dabei,
dass der Zeuge D nicht in der Lage ist, Dipl. Ing. HF für die Bw. stellig
zu machen. Obwohl die Bw. anhand des von Dipl. Ing. HF vorgelegten
Firmenbuchauszuges erkennen musste, dass eine Person mit diesem Namen weder als
Gesellschafter, noch als Geschäftsführer, noch als Prokurist
eingetragen war, soll sie dennoch auf die bloße Empfehlung des Bauleiters
D von der T GmbH das Risiko in Kauf genommen haben, dass diese Person
(Dipl. Ing. HF) Rechnungen bzw. Abnahme-/Übergabeprotokolle unter einem
Pseudonym zeichnet bzw. inkassierte Rechnungsbeträge mit einem Pseudonym
quittiert. Auch wenn die Bw. vorbringt, dass für die zivilrechtliche
Gültigkeit eines Werkvertrages die Schriftform nicht erforderlich sei, so
hätte ein sorgfältiger Kaufmann im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr schon aus Beweisgründen die Verträge schriftlich
dokumentiert und die Geschäftsbeziehung durch schriftliche Korrespondenzen
belegt.
Zu Unrecht
rügt die Bw. die Abgabenbehörde, sie hätte ihr unzumutbare bzw.
unerfüllbare Beweisaufträge erteilt, wenn sie selbst im Rahmen ihrer
erhöhten Mitwirkungspflicht zeitgerechte Beweisvorsorgen unter Verletzung
der ihr zumutbaren Sorgfalt vernachlässigt hat. Wenn es ihr mangels
entsprechender Vorkehrungen nunmehr nicht möglich ist, taugliche Zeugen wie
z.B. den Geschäftsführer GB bzw. Dipl. Ing. HF stellig zu machen, so
ist dieser Beweisnotstand von ihr selbst verschuldet worden.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Sache als erwiesen anzusehen ist oder
nicht. Leugnet die Partei eine für sie nachteilige Tatsache, muss die
Abgabenbehörde den Bestand dieser Tatsache nicht im naturwissenschaftlich
- mathematisch exakten Sinn nachweisen (VwGH 19. Mai 1992,
91/14/0089, ÖStZB 1992, 900; 23. Februar 1994, 92/15/0159, ÖStZB
1994, 590). Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(VwGH vom 24. März 1994, 92/16/0142, ÖStZB 1994,
612).
Die Bw.
stellt in ihrer Berufung vier Möglichkeiten einer Leistungserbringung als
gleichwahrscheinlich gegenüber. Drei wahrscheinliche Möglichkeiten
betreffen eine Leistungserbringung durch die S GmbH, auch wenn diese zum
fraglichen Zeitpunkt keine Dienstnehmer bei der Krankenkasse angemeldet habe
(Leistungserbringung durch Subunternehmen, unangemeldete Dienstnehmer bzw.
Schwarzarbeiter oder Pfuscherpartien der S GmbH). Als vierte Variante
stellt die Bw. die Möglichkeit, dass die beiden Eingangsrechnungen
Scheinrechnungen seien und die in Rechnung gestellten Arbeiten von eigenen
Schwarzarbeitern erbracht wurden den drei anderen Möglichkeiten als
gleichwahrscheinlich gegenüber und rügt die Abgabenbehörde, dass
sie nicht begründet habe, warum sie gerade die zuletzt genannte
Möglichkeit für überwiegend wahrscheinlich bzw. gewiss halte.
Ohne Beweis führt die Bw. dabei u.a. ins Treffen, dass der
Geschäftsführer der Bw. aufgrund seiner Ausbildung nicht fähig
gewesen sei, ein Bauvorhaben von entsprechender Komplexität zu planen und
zu koordinieren. Weiters behauptet die Bw., dass gerade das Fehlen von
Kostenvoranschlägen sowie die allfälligen Mängel der Rechnungen
und der Abnahme/Übergabeprotokolle ein Beweis dafür sein sollen, dass
die S GmbH tatsächlich die fraglichen Leistungen erbracht hätte.
Würden Scheinrechnungen vorliegen, hätte man auf die Ausstellung
unverdächtiger Beweisstücke besonderen Wert gelegt.
Auch mit
diesen haltlosen Behauptungen ist es der Bw. im Rahmen ihrer erhöhten
Mitwirkungsverpflichtung nicht gelungen, den Berufungssenat vom
tatsächlichen Bestand der fraglichen Geschäftsbeziehung zur
S GmbH zu überzeugen. Vielmehr belegen die eingangs dargestellten,
durch Beweise abgesicherten abgabenbehördlichen Ermittlungsergebnisse die
Unwahrscheinlichkeit der behaupteten Geschäftsbeziehung.
Wenn die Bw.
außerdem über Vorhalt vorbringt, das Interesse an einer rascheren
Fertigstellung sei vorrangig gewesen und allfällig wegfallende
Gewährleistungsansprüche seien deshalb akzeptiert worden, dann spricht
die Erfahrung des täglichen Lebens dafür, dass auf die
Gewährleistungsansprüche nicht unentgeltlich verzichtet werde. Warum
sollte die Bw. eine vermögenslose und unauffindbare Firma wie die
S GmbH mit der Fortführung der von der T GmbH begonnenen Arbeiten
betrauen und trotz fraglicher Gewährleistungsansprüche den voll in
Rechnung gestellten Preis bezahlen, wenn diese Arbeiten andere
Arbeitskräfte billiger erbringen. Gerade diese Überlegung lässt
im Zusammenhang mit den vorangegangenen Senatserwägungen von den vier
Möglichkeiten, welche die Bw. ins Treffen geführt hat, genau die
vierte Möglichkeit, nämlich die Erbringung der fraglichen Leistungen
durch von der Bw. beauftragte andere (vor allem billigere) Leistungserbringer
und damit das Vorliegen von Deckungsrechnungen am wahrscheinlichsten erscheinen.
Der Berufungssenat stellt hiebei fest, dass die Unselbständigkeit der
tatsächlichen Leistungserbringer nicht erwiesen ist. Für die
Schätzung der tatsächlichen Betriebsausgaben ist dies jedoch
irrelevant. Aufgrund der im Berufungsverfahren vorgelegten Fotos bestehen
für den Berufungssenat grundsätzlich keine Zweifel, dass die
fraglichen Arbeiten auch gegenüber der Bw. erbracht wurden, nicht jedoch
von der S GmbH bzw. von der S GmbH beauftragte Subunternehmer,
Pfuscherpartien oder Schwarzarbeiter. Zu Recht hat daher die
Betriebsprüfung angesichts der eingangs aufgezeigten
Ungewöhnlichkeiten anhand des äußeren Erscheinungsbildes die
fraglichen Rechnungen der S GmbH als Schein- bzw. Deckungsrechnungen
qualifiziert, welche nur zum Zweck erstellt worden sein können, die
gegenüber den Rechnungsbeträgen wesentlich geringeren Betriebsausgaben
für die tatsächlichen Leistungserbringer und zusätzlich
lukriertes Schwarzgeld zum Ausgleich für die wegfallenden
Gewährleistungsansprüche als Betriebsausgaben zu belegen bzw.
abzudecken. Aus diesem Grunde wurden im Schätzungswege 50 % der
Rechnungsnettobeträge als Betriebsausgabe der Bw. in Abzug gebracht. Die
Bw. stellte in der Berufungsverhandlung dies insoweit außer Streit, als
die nicht anerkannte Vorsteuer als Hinzurechnung nur mit S 32.000 anstatt
mit S 64.000 zu bemessen ist. Der Betriebsprüfer hat dieser Art von
Schätzung in der Berufungsverhandlung zugestimmt, sodass der Berufung
diesbezüglich Folge gegeben wird. Bezüglich der zweiten Hälfte
des Rechnungsbruttobetrages, welcher nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen ist,
liegen jedoch in gleicher Höhe Mehrgewinne vor, die dem
Betriebsvermögen der Bw. entzogen wurden. Verfehlt ist daher das Vorbringen
der Bw., es bestünde kein Grund für die Versagung der
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen, weil sie gemäß
§ 162
BAO einer Empfängerbenennung entsprochen hätte, da infolge der
unbewiesenen Leistungsbeziehung zur S GmbH die Rechnungsbeträge nur
insoweit Betriebsausgaben darstellen können, als sie für die
tatsächlichen und billigeren Leistungserbringer aufgewendet wurden. Soweit
Betriebsausgaben nicht vorliegen, stellt sich das Erfordernis einer Aufforderung
zur Empfängerbenennung gar nicht. Daher geht auch der Hinweis der Bw. auf
das Verwaltungsgerichthoferkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 98/13/0081,
0099 ins Leere.
Gemäß
§ 93 Abs 1 EStG 1988 wird bei inländischen
Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag
(Kapitalertragsteuer) erhoben. Dies gilt zufolge des Abs. 2 Z. 1 lit a leg cit.
auch für verdeckte Gewinnausschüttungen.
Gemäß
§ 95 Abs 2 EStG 1988 ist der Gläubiger beim Steuerabzug
vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner. Der Schuldner der
Kapitalerträge haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr
der Kapitalertragsteuer.
Nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen verdeckte
Gewinnausschüttungen vor, wenn Kapitalgesellschaften ihren Gesellschaftern
Vermögensvorteile zuwenden, die ihrer Einkleidung nach nicht unmittelbar
als Einkommensverteilung erkennbar sind, ihre Wurzel aber in den
gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben (vgl. dazu das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1974, 1157/72). Hiezu ist
gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November
1977, 410, 618/77 ein auf Vorteilsgewährung gerichteter Willensentschluss
der Körperschaft erforderlich, welcher gemäß Erkenntnissen des
Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1979, 1264/78, bzw. vom
10. Dezember 1985, Zl. 85/14/0080 bereits aus den objektiven
Umständen des betreffenden Falles erschlossen werden kann. Es genügt
dazu ein Verhalten des Organs, welches den Schluss erlaubt, dass dieses die
Verminderung des Gesellschaftsvermögens geduldet habe (vgl. dazu das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1993, Zl. 90/13/0155,
allesamt in Doralt-Ruppe: Grundriss des österreichischen Steuerrechtes I,
7. Auflage, 2000, Seite 326).
Werden im
Zuge einer Betriebsprüfung Mehrgewinne festgestellt, die im
Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden
haben, so ist gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
10. März 1982, 81/13/0072 und 24. März 1998, 97/14/0119
(ÖStZB 1998, 737), davon auszugehen, dass sie den Gesellschaftern als
verdeckte Ausschüttungen im Verhältnis ihrer Beteiligungen zugeflossen
sind (oa. Doralt/Ruppe S 327). Wie sich aus den vorherigen Feststellungen
ergibt, hat die Bw. Mehrgewinne in Höhe der in den Rechnungen ausgewiesenen
Beträge abzüglich der tatsächlich an die billigeren
Leistungserbringer bezahlten (geschätzten) Entgelte erzielt, die infolge
der behaupteten Barzahlung an Dipl. Ing. HF aus der Kassa entnommen und damit
dem Betriebsvermögen der Bw. entzogen wurden. Diese Vermögensminderung
wurde vom geschäftsführenden Gesellschafter PT als Organ der Bw.
geduldet. In der Berufungsverhandlung brachte die Bw. jedoch vor, dass die von
ihr als Haftungspflichtige abzuführende Kapitalertragsteuer beim
Gesellschafter eingefordert werde und somit nicht Bestandteil der verdeckten
Ausschüttung sei. Da laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
26. September 2000, Zl. 97/13/0140 (ÖStZB 2001/332) die
ernsthafte Erklärung der Gesellschaft, die Kapitalertragsteuer beim
Gesellschafter einzufordern, genügt, auch wenn die Einforderung nicht
bilanziert wurde, war daher der Berufung auch in diesem Punkt stattzugeben.
Demzufolge ist für den Zeitraum Jänner 1997 bis Juli 1997 laut
Berufungsentscheidung folgende verdeckte Ausschüttung zur
Kapitalertragsbesteuerung heranzuziehen (Beträge in
Schilling):
|
Rechnungsbeträge
netto
|
320.000,00
|
abzüglich
anerkannte Betriebsausgaben
|
-160.000,00
|
zuzüglich
halbe Vorsteuer lt. Antrag der Bw.
|
32.000,00
|
verdeckte
Ausschüttung laut Berufungsentscheidung
|
192.000,00
Da es überdies keine konkreten Hinweise
dafür gibt, dass die Mehrgewinne ausschließlich vom
geschäftsführenden Gesellschafter PT inkassiert wurden, ist jedoch
entgegen der diesbezüglich im Betriebsprüfungsbericht getroffenen
Feststellung davon auszugehen, dass - abgesehen von § 24 Abs 1 lit b BAO,
wonach bei Treuhandverhältnissen Wirtschaftsgüter dem Treugeber
(vorliegend sohin 50% an GP) zuzurechnen sind - sie den Gesellschaftern im
Verhältnis ihrer Beteiligung, d. h. zu 50 % an PT und zu 50 % an GP
zugeflossen sind.
Bezüglich
der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1997 stellt der
Berufungssenat grundsätzlich fest, dass die Bw. nicht bestreitet, dass in
der für das Jahr 1997 eingereichten Umsatzsteuererklärung, die von der
Betriebsprüfung nicht anerkannten Vorsteuern in Höhe von S 64.000
in Abzug gebracht wurden. Infolge des fehlenden Leistungsaustausches zwischen
der S GmbH und der Bw. wurden im Zuge der erklärungsgemäßen
Vorschreibung der Umsatzsteuer für das Jahr 1997 mit Bescheid vom
26. April 1999 diese Vorsteuerbeträge unrichtigerweise anerkannt. Im
Hinblick auf die zu Unrecht vorgenommene Wiederaufnahme der Umsatzsteuer 1997
mit Bescheid vom 20. Oktober 1999 (siehe dazu Punkt 1.2.) ist jedoch auch
der angefochtene Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1997 vom
20. Oktober 1999 aufzuheben. Infolge der Aufhebung dieses Bescheides war
daher die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997 als unzulässig
geworden zurückzuweisen.
5.
Bescheidabänderungen
Infolge der vorstehenden
Entscheidungsgründe waren die angefochtenen Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 und 1995 wie folgt
abzuändern:
|
|
1994,
öS
|
1995,
öS
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. Bp.
|
-25.480,00
|
308.122,00
|
abzüglich
nichtabzugsfähiger Aufw. lt Bp.
|
-33.960,00
|
-266.760,00
|
zuzüglich
nichtabzugsfähiger Aufw. lt. BE
|
13.200,00
|
78.000,00
|
abzüglich
Umsatzsteuernachforderung 1995
|
|
-60.068,00
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. BE
|
-46.240,00
|
59.294,00
|
Verlustvortrag
|
|
-59.294,00
|
zu
versteuerndes Einkommen
|
0,00
|
0,00
|
Einkommen
gerundet
|
0,00
|
0,00
|
Körperschaftsteuer
(Mindestkörperschaftsteuer)
|
15.000,00
|
15.000,00
|
Anzurechnende
Steuerabzugsbeträge lt. Erklärung
|
-11,00
|
-4.716,00
|
Abgabenschuld
in Schilling
|
14.989,00
|
10.284,00
|
Abgabenschuld
in Euro
|
€ 1.089,29
|
€ 747,37
Ebenso war
der angefochtene Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den
Zeitraum Jänner 1997 bis Juli 1997 wie folgt abzuändern:
|
|
1997,
öS
|
verdeckte
Ausschüttung laut BE
|
192.000,00
|
davon
25% KESt in Schilling
|
48.000,00
|
Kapitalertragsteuer
in Euro
|
€ 3.488,3
Im Sinne der
in der Berufungsverhandlung erfolgten Einschränkung der Berufung war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
19. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 303 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Scheinrechnungnicht erbrachte Leistunguntätigevermögenslose und nicht auffindbare GmbHVorsteuerWerklohnaufwand an nicht existente Arbeiterdie sich als Unternehmer ausgebenUnternehmereigenschaftkeine Wiederholungsabsicht bei nur einmaliger Leistungserbringungerhöhte MitwirkungspflichtGläubiger- und Empfängerbenennungverdeckte GewinnausschüttungVorteilsgewährungVerminderung des GesellschaftsvermögensWiederaufnahme des VerfahrensErschleichungstatbestand
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1252-W/02
- Stammnummer
- 7339
- Gültig
- 19.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF