Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1252-W/02
Verweigerung von Vorsteuern und Werklöhnen als Betriebsausgabe infolge einer nicht feststellbaren Bauleistung durch eine vermögenslose und untätige GmbH; Annahme einer vGA
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1252-W/02vom 19.12.2003Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berichtigungen wurde vom Finanzamt bzw. vom Betriebsprüfer laut
Stellungnahmen vom 23. Juni 2003 bzw. 11. Juni 2003 kein Einwand
erhoben.
Mit weiterem Vorhalt vom
9. September 2003 wurden der Bw. unter Hinweis auf die Eingabe betreffend
lohnabhängige Abgaben vom 19. November 2002 vorgehalten, dass sie
mit dem Bestreiten, dass überhaupt irgendwelche Leistungen am Bauvorhaben
T 5XX im Zeitraum März 1997 bis Mai 1997 durch eigene Schwarzarbeiter
erbracht wurden, zum Ausdruck bringe, dass die Betriebsprüfung somit zu
Unrecht 50 % der Rechnungsnettobeträge aus den Eingangsgangsrechnungen der
S GmbH als Betriebsausgaben berücksichtigt habe und damit in
unmissverständlicher Weise im gegenständlichen Berufungsverfahren
beantrage, die verdeckte Ausschüttung auf die vollen
Rechnungsbruttobeträge anzuheben.
Weiters wurden der Bw. in
Ablichtung noch folgende Beweisstücke übermittelt:
- Schreiben vom
24. Oktober 1995 von Frau Mag. KP an das Finanzamt Wien Umgebung, in
welchem mitgeteilt werde, dass die S GmbH von der Anschrift R 8 ausgezogen sei
(AB Bl. 471);
- Aktenvermerk vom
10. Jänner 1997 des Vollstreckungsorganes, dass die S GmbH an diesem
Tag an der Adresse R 8 (= O 5) nicht auffindbar war und von den Nachbarn
angegeben worden sei, dass seit dem ersten Schneefall niemand mehr gesehen wurde
(AB Bl. 481 Rückseite);
- Vereinbarung der Frau Mag. KP
mit der S GmbH vom Oktober 1996, dass zwecks Abgeltung der restlichen
Mietschulden die im ehemaligen Mietobjekt R., O 5 (= R 8) vorhandenen
Maschinen, Werkzeuge und Materialen zurückgelassen werden (AB Bl.
478).
- Die
Abnahme-/Übergabeprotokolle (AB Bl. 74 und 75) betreffend das Objekt
T 5XX ohne entsprechende Unterfertigung der Bw. und ohne
Firmenstempel.
- Stellungnahmen des
Finanzamtes bzw. des Betriebsprüfers vom 23. Juni 2003 bzw. vom
11. Juni 2003.
Zur unbewiesenen Behauptung der
postalischen Erreichbarkeit der S GmbH unter der Adresse R 8 wurde der
Bw. außerdem mitgeteilt, dass alle Zustellversuche an dieser Anschrift ab
Beginn des Jahres 1997 lt Bp. negativ verlaufen seien. Sämtliche
Schriftstücke seien von der Post mit den Vermerken "unbekannt" oder "nicht
existent" retourniert worden. Im übrigen werde eine Leistungserbringung der
S GmbH auch aus gewährleistungsrechtlichen Überlegungen
bezweifelt.
Unter Hinweis, dass der Vorhalt
vom 26. September 2002 nach fast einem Jahr immer noch nicht beantwortet
wurde, wurde der Bw. letztmalig eine Frist bis zum 10. Oktober 2003
eingeräumt und darauf hingewiesen, dass weiteren
Fristerstreckungsanträgen nicht Folge gegeben werde.
Die
Bw. beantwortete die Vorhalte wie folgt:
1.
Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuern für Fremdleistungen Reinigung
1994
Der Umstand, dass eine Person nicht als Unternehmer zur
Umsatzsteuer erfasst ist, sei noch kein Beweis dafür, dass diese Person
nicht unternehmerisch tätig gewesen sei. Gemäß
§ 11
Abs. 12 und 14 UStG hätten diese Personen gesondert ausgewiesene
Umsatzsteuerbeträge kraft Rechnungslegung geschuldet. Wenn diese Personen
ihrer Offenlegungspflicht nicht nachgekommen seien, bedeute dies noch nicht,
dass diese nicht unternehmerisch tätig gewesen wären. Es entspreche
der Erfahrung des täglichen Lebens und sei daher als wahrscheinlich
anzunehmen, dass diese Personen auch gegenüber anderen Unternehmen
Leistungen erbracht und Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hätten. Auch wenn
ein Teil dieser Personen nur einmal für die Bw. tätig geworden sei,
hätten diese eine nachhaltige Tätigkeit entfaltet, weil nach Ruppe
UStG 1994 auch bei einer zunächst einmaligen Tätigkeit anhand der
objektiven Umstände auf eine Wiederholungsabsicht geschlossen werden
könne. Unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
7. November 1952, 2118/50 Slg 662 und vom 9. November 1983,
81/13/0151, 83/13/0184, 0185 könne eine nachhaltige Tätigkeit immer
dann angenommen werden, wenn ein Bemühen des Leistungserbringers vorliege
und anzunehmen sei, dass bei sich bietender Gelegenheit gleichartige
Umsätze getätigt werden. Die fraglichen Personen hätten der Bw.
die Dienstleistungen aktiv angeboten, weshalb für die Bw. kein Zweifel
bestanden habe, dass diese Personen - bei Bedarf - auch mehrmals gleichartige
Leistungen erbringen bzw. bei sich bietender Gelegenheit andere gleichartige
Umsätze tätigen würden. Aus dem Umstand, dass manche dieser
Personen offensichtlich überhaupt nicht steuerlich erfasst gewesen seien,
müsse auch geschlossen werden, dass diese Personen zur Deckung des
Lebensunterhaltes gleichartige Umsätze getätigt haben. Die fraglichen
Personen hätten Verträge unterschrieben, in denen sie sich zur
selbständigen Leistungserbringung und zur Abfuhr der geschuldeten
Sozialversicherungsbeiträge und Steuern - auch der Umsatzsteuer
verpflichtet hätten. Die Personen hätten weiters Rechnungen
ausgestellt bzw. Gutschriften entgegengenommen, in welchen Umsatzsteuer
gesondert ausgewiesen worden sei. Aufgrund dieser Umstände habe die Bw. die
Unternehmereigenschaft dieser Personen angenommen. Die Vereinsrichtlinien
würden außerdem bei nichtdauernden Betätigungen für das
Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Nachhaltigkeit
annehmen, wenn die Betätigung mehr als 24 Stunden andauere. Die
Verwaltungspraxis wende diese Regelung generell für die Auslegung des
Begriffes der Nachhaltigkeit an. Wie sich aus der Höhe der in Rechnung
gestellten Beträge ergebe, waren die genannten Personen nahezu durchwegs
länger als 24 Stunden für die Bw. tätig.
Bezüglich P1 bis P16 legte
die Bw. außerdem - wie im Vorhalt gefordert - die jeweiligen
Kostenabrechnungen und Werkverträge vor.
2.
Nichtabzugsfähiger Fremdaufwand Reinigung 1994 und 1995
Die Schlussfolgerung der
Abgabenbehörde, mangels polizeilicher Meldung könnten die im Vorhalt
angeführten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger dieser
Beträge sein, halte einer logischen Überprüfung nicht stand. Mit
der Annahme, die bezahlten Beträge wären an andere als die genannten
Personen bezahlt worden, unterstelle die Abgabenbehörde der Bw., sie
hätte nur zum Zweck der Verschleierung der tatsächlichen
Empfänger sich von den genannten Personen Lichtbildausweiskopien beschafft
und auch deren Unterschrift auf den vorgelegten Verträgen und
Rechnungskopien gefälscht. Nachdem die von den genannten Personen
erbrachten Leistungen von der Bw. an ihre Kunden verrechnet worden seien, sei
zweifelsfrei nachgewiesen worden, dass diese Leistungen an die Bw. erbracht
wurden. Unter Hinweis auf Stoll, BAO S. 1729, 1731 und 1732 sei das Verlangen
"anderer" Empfänger, als jene, welche tatsächlich die Beträge
erhalten hätten, unzulässig und mit dem Grundsatz der materiellen
Wahrheit unvereinbar. Das von der Abgabenbehörde ins Treffen geführte
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1997, Zl. 94/13/0230
sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Aus den Ausführungen
dieses Erkenntnisses sei eindeutig erkennbar, dass von der Abgabenbehörde
in diesem Verfahren umfangreiche Erhebungen durchgeführt worden seien und
sämtliche Ermittlungen zum Ergebnis führten, dass die fragliche
Empfängerfirma nicht bzw. niemals existiert habe, weshalb in diesem
Anlassfall die Abgabenbehörde zu Recht zum Schluss gekommen sei, dass es
sich bei dieser Firma um eine Scheinfirma gehandelt habe, während im
berufungsgegenständlichen Verfahren ein Großteil dieser gebotenen
Ermittlungen nicht durchgeführt worden wäre. Schon die Formulierung
der Abgabenbehörde, dass die im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegten
Ausweiskopien, die physische Existenz dieser Personen beweisen, zeige, dass der
Sachverhalt im berufungsgegenständlichen Fall ein anderer sei, als jener
der dem zuvor zitiertem Erkenntnis zugrunde liege. Mit der Feststellung, dass
die genannten Personen nicht als Unternehmer steuerlich erfasst waren bzw. nicht
an der angegeben Adresse im Zentralmelderegister gefunden wurden, ist die
Abgabenbehörde ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Es
erscheine absolut unwahrscheinlich und stehe nicht mit der Erfahrung des
täglichen Lebens im Einklang, dass die fraglichen Beträge an andere
- unbekannte - Personen geleistet worden seien und deswegen von den
genannten Empfängern Lichtbildausweiskopien beschafft und die
Unterschriften auf allen Werkverträgen und Eingangsrechnungen
gefälscht worden seien. Es entspreche den Erfahrungen des täglichen
Lebens, dass diese Personen auf den Werkverträgen und Rechnungen die
richtige Wohnadresse angegeben hätten, weil sie damit rechnen hätten
müssen, dass ihre Auftraggeber auch in anderen Fällen mit ihnen in
Kontakt treten wollten. Der angeschlossene Zeitungsartikel "Ein Irrlauf durch
die Wahllokale" zeige außerdem, dass offensichtlich in manchen Fällen
Daten bei Übernahme des Melderegisters durch das Magistrat versehentlich
gelöscht wurden. Auch komme der richtigen Schreibweise von Vor- und Zunamen
große Bedeutung zu. Da es sich im gegenständlichen Fall um
Ausländer handle, sei es durchaus wahrscheinlich, dass ein bestehender
Eintrag schon deshalb nicht im Zentralmelderegister auffindbar sei, weil der
Name bei der Abfrage bzw. bei der Erfassung unrichtig eingegeben worden sein
könnte. Demzufolge sei mit der Abfrage im Melderegister kein ausreichender
Beweis dafür zu erblicken, dass diese Personen nicht existent wären
oder die angegebene Adresse falsch sei.
Zu diesen Ausführungen
legte die Bw. für jeden im Vorhalt genannten Betrag (ausgenommen P27) die
entsprechenden Kostenabrechnungen und Werkverträge vor. Außerdem
waren dem Vorhalt Ausweiskopien von P4, P11, P12, P22, P24, P26 und P27 sowie
Ablichtungen von Sachverhaltsdarstellungen bezüglich P22, P24, P27 und P29
und eines Artikels vom 27. November 2002 aus der Zeitung "Die Presse" mit
dem Titel "Ein Irrlauf durch die Wahllokale" angeschlossen.
3.
Nicht nachgewiesene Leistungserbringung der S-GmbH
Unter weitgehender Wiederholung
ihrer bisherigen Berufungsausführungen brachte die Bw. ergänzend vor,
dass die von der Abgabenbehörde ins Treffen geführten Beweismittel
betreffend die Unauffindbarkeit der S GmbH in R 8 lediglich beweisen, dass
es für die Abgabenbehörde ab Beginn des Jahres 1997 unmöglich
gewesen sei, Zustellungen an die S GmbH unter dieser Anschrift vorzunehmen.
Irrelevant sei auch, ob die S GmbH die Geschäftsräumlichkeiten nach
dem Jahr 1996 in R 8 angemietet hätte. Solches sei auch von der Bw.
nicht behauptet worden. Vielmehr sei vorgebracht worden, dass die Anzeige der
Sitzverlegung bzw. der Betriebseinstellung lediglich zum Zwecke erfolgt sei, um
abgabenbehördliche Handlungen zu vereiteln. Die behauptete Verlegung des
Firmensitzes habe daher nicht stattgefunden. Zu klären sei im
gegenständlichen Fall lediglich, ob die in den Rechnungen der S-GmbH
angeführte Adresse R 8 richtig sei oder nicht. Es sei mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch nach
Kündigung des Mieterverhältnisses zum 30. November 1996, d. h.
auch im Jahr 1997 die Zustelladresse der S GmbH R 8 gewesen sei. Dies
deshalb, weil der Postkasten am Gartenzaun frei zugänglich gewesen
wäre und anzunehmen sei, dass GB vermutlich auch nach der Kündigung
passende Schlüssel besessen habe, weshalb für diesen die
Möglichkeit bestanden habe, die an die Anschrift R 8 zugestellte Post
abzuholen. Er habe somit sämtlichen Geschäftspartnern mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit R 8 als Anschrift bekannt gegeben
und nur der Abgabenbehörde gegenüber eine offensichtlich unrichtige
Anschrift genannt. Die Erfolglosigkeit von Zustellversuchen der Behörde sei
somit irrelevant, weil als Mindestanforderung für die Gültigkeit eines
Firmensitzes nach Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar, S.40 gelte, dass die
Gesellschaft an dem von der Satzung bestimmten Ort postalisch erreichbar ist.
Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April
1996, Zl. 94/13/0133 sei ein aufrechter Mietvertrag nach der Verwaltungspraxis
keine Voraussetzung für die Richtigkeit der Anschrift des leistenden
Unternehmers. Zur Aufforderung der Empfängerbenennung werde bemerkt, dass
diese rechtswidrig sei, weil zum Zeitpunkt der Aufforderung offenkundig gewesen
sei, dass die Bw. aus Gründen tatsächlicher Unmöglichkeit oder
Unzumutbarkeit nicht in der Lage sei, dem Auftrag nachzukommen.
Die S GmbH sei im
fraglichen Zeitraum der Leistungserbringung (März bis Mai 1997) im
Firmenbuch aufrecht eingetragen gewesen. Gemäß Erkenntnis des VwGH
vom 20. November 1996, Zl. 95/15/0179 bleibe auch nach der Löschung
die Rechtspersönlichkeit solange aufrecht, als Abwicklungsbedarf bestehe.
Demzufolge sei die behauptete Nichtexistenz der S GmbH unrichtig. Zum Nachweis,
dass die in den Eingangsrechnungen vom 30. April 1997 und 5. Mai 1997
fakturierten Leistungen tatsächlich von der S GmbH erbracht worden
wären, würden nunmehr der Kostenvoranschlag der T GmbH vom
9. Oktober 1996 über S 920.000 netto, die Rechnungen der S GmbH
vom 30. April 1997 und 5. Mai 1997 und die Rechnungen der T GmbH
vom 27. Jänner 1997, 17. März 1997 und 29. November
1996 vorgelegt. Die Summe dieser Rechnungsbeträge ergebe den im
Kostenvoranschlag errechneten Betrag. Entsprechende Fotos über den Zustand
des Objektes seien bereits im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegt worden,
anhand deren der Zustand des Gebäudes vor und nach erfolgter Sanierung und
der Umstand, dass die zur Sanierung erforderlichen Bauleistungen nicht weniger
als S 920.000 gekostet haben können, erkennbar sei. Anhand dieser
Unterlagen müsse die Abgabenbehörde klar erkennen, dass diese
Leistungen erbracht worden seien, womit die Versagung des Abzuges der
Aufwendungen gemäß
§ 162 Abs. 2 BAO unsachgerecht sei. Was
die strittige KESt anbelange, habe der VwGH mit Erkenntnis vom 25. April
2001, Zl. 98/13/0081, 0099, in einem ähnlich gelagerten Fall das Vorliegen
einer verdeckten Ausschüttung verneint.
Auch sei es irrelevant, ob
DipI. Ing. HF unter seinem richtigen Namen oder einem Pseudonym aufgetreten sei.
Es sei wesentlich, dass diese Person unter dieser Bezeichnung über Jahre
hindurch Geschäfte für die S GmbH abgewickelt hat und die S GmbH in
Kenntnis davon diese Vertretungstätigkeit nicht unterbunden und daher
akzeptiert habe. Die fehlende steuerliche Erfassung einer Person dieses Namens
bzw. deren Nichtaufscheinen im Melderegister beweise jedenfalls nicht, dass eine
Person mit diesem Namen nicht existiere oder es sich bei diesem Namen nur um ein
Pseudonym handle und sei nicht als Beweis dafür geeignet, dass zwischen der
S GmbH und der Bw. kein Leistungsaustausch stattgefunden habe. Die
Abgabenbehörde habe ihre Behauptung, dass die fraglichen Bauleistungen von
Schwarzarbeitern der Bw. bzw. überhaupt nicht erbracht worden seien, keinen
Beweis erbracht. Die Behörde habe der Bw. bislang nicht bekannt gegeben,
warum der von der Betriebsprüfung angenommene Sachverhalt wahrscheinlicher
erscheine als die von der Bw. dargestellte und durch Stellungnahmen untermauerte
Leistungserbringung durch die S GmbH. Es werde ersucht, zu begründen,
warum der von der Bw. beantragte Zeuge D nicht einvernommen werde bzw. bekannt
zu geben, warum dieser Zeuge zur Klärung der strittigen Leistungsbeziehung
zwischen der S GmbH und der Bw., der tatsächlichen Erbringung der
fraglichen Leistungen und zur tatsächlichen Bezahlung der verrechneten
Leistungen an die S GmbH keinen Beitrag leisten könne. Es werde darauf
verwiesen, dass die Summe der von der S GmbH und T GmbH verrechneten
Leistungen genau der Gesamtsumme des ursprünglich von der T GmbH
gelegten Kostenvoranschlages entspreche. Es wäre unlogisch, dass mit
S 920.000 vorveranschlagte Leistungen nur mit S 600.000 an die Bw.
verrechnet worden wären. Als weiteren Beweis, dass diese Leistungen einen
Wert in dieser Höhe repräsentieren, werde noch der von der H GmbH
eingeholte Kostenvoranschlag zum Bauvorhaben T 5XX vorgelegt, der auch die
technische Komplexität des Bauvorhabens beweise und damit dessen
Undurchführbarkeit durch eigene Schwarzarbeiter der Bw.
Der Behauptung, ein
sorgfältiger Kaufmann würde die von einem beauftragten Untenehmen
begonnenen Leistungen nicht von einer unauffindbaren Firma zu Ende führen
lassen, sei entgegenzuhalten, dass es sich nach dem Kenntnisstand der Bw. im
Jahre 1997 nicht um eine unauffindbare Firma gehandelt habe. Im
gegenständlichen Fall sei der Vorteil einer rascheren Fertigstellung
höher bewertet worden, als der mögliche Nachteil aus der erschwerten
Durchsetzbarkeit von Gewährleistungsansprüchen. Da die Zahlung erst
nach Fertigstellung vereinbart worden wäre, sei der Bw. außerdem eine
Zahlungsverweigerung bei offenkundigen Mängel offen gestanden und im
Hinblick auf den geringen Auftragwert von S 320.000 eine
Prozessführung zur Durchsetzung allfälliger
Gewährleistungsansprüche extrem unwahrscheinlich gewesen. Die Annahme,
dass Schwarzarbeiter der Bw. die fraglichen Arbeiten erbracht hätten sei
von der Abgabenbehörde nicht bewiesen worden und widerspreche schon aus
Gewährleistungsüberlegungen der Erfahrung des täglichen
Lebens.
Die Abnahme- und
Übernahmeprotokolle seien unter Hinweis auf Straube, Kommentar zum
Handelsgesetzbuch, S. 314, beweiskräftig, weil die vom Vertreter abgegebene
Erklärung auch ohne Einhaltung der Zeichnungsvorschrift gemäß
§ 57 HGB gültig sei. Es genüge der unzweideutige Wille des
Bevollmächtigten, für den Machtgeber zu zeichnen. Da Dipl. Ing. HF auf
Firmenpapier mit Stempel der S GmbH gezeichnet habe, sei dem Fehlen des
Zusatzes "i.V." keinerlei Bedeutung beizumessen. Irrelevant sei auch ob jene
Person, die für die Bw. in Vertretung gezeichnet habe, den Vermerk "in
Ordnung übernommen" angebracht habe. Für die Bw. habe der Bauleiter D
von der T GmbH gezeichnet.
Unter Verweis auf
§ 138 BAO vermeint die Bw. außerdem, wenn ihr eine
vollständige und lückenlose Beweisführung nicht möglich
wäre, genüge die Glaubhaftmachung. Unter Hinweis auf Stoll BAO S.1569
habe die Abgabenbehörde beim Verlangen nach weiteren Beweismittel auch die
Grenze der Zumutbarkeit zu beachten. Im Hinblick auf die bislang und nunmehr
vorgelegten Unterlagen habe die Bw. alles menschenmögliche getan, um den
Sachverhalt klar und vollständig offenzulegen.
In Ergänzung zu den
bislang vorgelegten Unterlagen, wurden von der Bw. zu diesem Punkt folgende
Unterlagen in Ablichtung angeschlossen:
- Kostenvoranschlag der H GmbH
datiert auf 3. Juni 1996 zum Bauvorhaben in T 5XX, über
S 860.000 netto zuzüglich S 120.000 weitere Kosten für
Innenausbau Obergeschosse;
- Kostenvoranschlag der T GmbH
vom 9. Oktober 1996 über S 920.000 netto betreffend Komplettumbau
Wohnungen Top 24, 25 in T 5XX;
- Rechnungen der T GmbH vom
27. Jänner 1997, 17. März 1997 und 29. November
1996;
- Rechnungen der S GmbH vom
30. April 1997 und 5. Mai 1997;
-
Abnahme-/Übergabeprotokolle vom 30. März 1997 und 3. Mai
1997;
- 8 Fotos, welche den Zustand
des Objektes T 5XX vor und nach Durchführung der fraglichen
Arbeiten dokumentieren sollen.
Anhand einer am
16. Dezember 2003 vom unabhängigen Finanzsenat durchgeführten
bundesweiten ZMA-Abfrage wurde festgestellt, dass der Geschäftsführer
der S GmbH GB (geb.: xx.x.xxxx) auch zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet
nirgendwo gemeldet war.
In der am 17. Dezember
2003 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Berufungssenat
legte der steuerliche Vertreter der Bw. dem Vorsitzenden ein Bewertungsgutachten
vor, welches den Verkehrswert der strittigen Wohnungen im Zusammenhang mit der
S GmbH erläutert. Die Bw. stellte im Zuge der Verhandlung die
Umsatzsteuer 1994 in der von der Betriebsprüfung festgesetzten Höhe
außer Streit, wie auch die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide mit
Ausnahme hinsichtlich der Umsatzsteuer 1997. Bezüglich
Körperschaftsteuer 1994 und 1995 wurde die strittige
Empfängerbenennung in Höhe von S 13.200,-- bzw. S 78.000,-- als
nicht abzugsfähig anerkannt, soferne die restlichen strittigen
Empfängerbenennungen als Betriebsausgabe berücksichtigt werden (1994
handelt es sich dabei um die Personen P9, P11 und P12 und 1995 hinsichtlich der
Personen P22, P24, P26, P27, P31 und P32, deren Identität feststellbar
war). Des weiteren wird für 1995 die bislang nicht berücksichtigte
Umsatzsteuernachforderung von S 60.068,-- bei der Körperschaftsteuer
berücksichtigt. Bei dieser Streitbeilegung wird davon ausgegangen, dass der
Wiederaufnahmebescheid Umsatzsteuer 1997 aufgehoben wird. Auf die Frage des
Vorsitzenden, wer die strittige Kapitalertragsteuer zu tragen haben wird,
antwortet der steuerliche Vertreter, dass die Körperschaft die
Kapitalertragsteuer zwar einfordert und abführt, zu zahlen haben sie aber
die Gesellschafter. Der steuerliche Vertreter stellt die strittige
Kapitalertragsteuer insoweit außer Streit, als die nicht anerkannte
Vorsteuer als Hinzurechnung nur mit S 32.000,-- anstatt mit S 64.000,-- zu
bemessen ist. Der Betriebsprüfer ist mit dieser Art von Schätzung
einverstanden. Der Senat 6 geht davon aus, dass die Feststellung, es handle sich
im Zusammenhang mit dem Streitpunkt der S GmbH um nichtselbständig
tätige Arbeiter, nicht erwiesen ist. Im Zusammenhang mit dieser
Streitbeilegung wird auch davon ausgegangen, dass der Wiederaufnahmebescheid zur
Umsatzsteuer 1997 mangels eines Erschleichungstatbestandes aufgehoben wird und
von der angekündigten Verböserung hinsichtlich der Kapitalertragsteuer
Abstand genommen wird.
Der Prüfer erklärte
sich mit dieser Streitbeilegung einverstanden.
Abschließend wurde noch
festgehalten, dass die irrtümlich von der Betriebsprüfung
hinzugerechnete Umsatzsteuer in Höhe von S 44.460,-- bei der
Körperschaftsteuer 1995 von Amts wegen zu Gunsten der Berufungswerberin
richtiggestellt wird.
Der
Senat hat erwogen:
1.
Wiederaufnahme des Verfahrens
1.1.
Wiederaufnahme der Umsatzsteuer sowie Körperschaftsteuer
1994
Gem § 303 Abs 4
BAO ist die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den
Voraussetzungen des Abs 1 lit a und c und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (vgl hiezu beispielsweise das Erkenntnis vom
8. März 1994, 90/14/0192, ÖStZB 1994, 644) ist eine
Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nur dann
ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden
Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie
schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nach
Wiederaufnahme erlassenen Sachentscheidung gelangen hätte
können.
Bezüglich Umsatzsteuer
1994 ist lt. Tz. 15 a Betriebsprüfungsbericht, die Tatsache neu
hervorgekommen, dass von den im Jahr 1994 von der Bw. zur Reinigung auf
Werkvertragbasis beschäftigten Personen, ein Teil - mangels objektiv
erkennbarer Nachhaltigkeit - nicht unternehmerisch tätig war, weshalb der
Vorsteuerabzug der von diesen Personen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer bei
der Bw. zu versagen war.
Hinsichtlich
Körperschaftsteuer 1994 ist lt. Tz. 19 Betriebsprüfungsbericht der
Umstand neu hervorgekommen, dass ein Teil jener Personen, die von der Bw. im
Jahr 1994 zur Reinigung und Instandhaltung von Häusern beschäftigt
wurden, an den von der Bw. bekannt gegebenen Adressen überhaupt nicht bzw.
im Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht gemeldet waren und im Hinblick auf
deren Unauffindbarkeit für die Abgabenbehörde anzunehmen war, dass
diese nicht Empfänger der von der Bw. als Betriebausgaben geltend gemachten
Beträge sein könnten.
Die Bw. bringt hinsichtlich der
Wiederaufnahme des Verfahrens lediglich vor, dass bei Stattgabe ihrer Berufungen
gegen die entsprechenden Sachbescheide (Abgabenbescheide) die o.a.
Wiederaufnahmegründe nicht vorliegen würden. Entsprechend den
folgenden Punkten 2 bis 3 führte die Kenntnis der o.a. neu hervorgekommenen
Tatsachen im Spruch zu einer gegenüber den Erstbescheiden anderslautenden
Entscheidung. Daher erfolgte die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich
der Umsatzsteuer für das Jahr 1994 sowie hinsichtlich der
Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 zu Recht. Die Berufung ist somit
in diesem Punkt unbegründet. Dies wurde von der Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung auch außer Streit gestellt.
1.2.
Wiederaufnahme der Umsatzsteuer 1997
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
u.a. unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit a, welcher vom Finanzamt im
Bescheid (KöSt-Akt 1997/12) als zutreffender Tatbestand angeführt
wurde, zulässig. Der Wiederaufnahmegrund gemäß
§ 303
Abs. 1 lit a BAO setzt voraus, dass der Bescheid durch Fälschung
einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung
herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Laut Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 303, Tz. 6, kommt
beim "sonstwie Erschleichen" ein Bescheid auf solche Art zustande, dass die
Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht hat und
diese Angaben dem Bescheid zugrunde gelegt werden. Hierbei muss die Behörde
auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass
ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung
der Richtigstellung der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen (VwGH 7.7.1992,
90/08/0164, ZfVB 1993/5/1484). Nur dann, wenn es die Behörde versäumt
hat, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere
Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen,
schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteienangaben
als ein Erschleichen zu werten (z.B. VwGH 25.6.1992, 91/09/0137, ZfVB
1993/4/1199). Die objektiv unrichtigen Angaben müssen in
Irreführungsabsicht (VwGH 7.7.1992, 90/08/0164, ZfVB 1993/5/1484), somit
vorsätzlich (Stoll, BAO-Handbuch, 723) gemacht worden sein. Bei
vertretbarer Rechtsansicht und selbst bei der Partei anzulastenden Rechtsirrtum
ist die Annahme einer Erschleichungsabsicht ausgeschlossen (VwGH 25.2.1988,
88/08/0027, ZfVB 1993/5/1484). Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist
dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen (VwGH 7.7.1992, 90/08/0164,
ZfVB 1993/5/1484).
Aktenkundige Tatsache ist, dass
dem Finanzamt die am 6. August 1998 eingebrachte und zum Zeitpunkt des
Einganges der Umsatzsteuererklärung 1997 (Eingangstempel: 2. April
1999, siehe KöSt Akt 97/Bl. 4) noch unerledigte Berufung gegen die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für April 1997 und Mai 1997 bekannt
gewesen sein musste. Das Finanzamt konnte somit davon ausgehen, dass die Bw.
ihrem Berufungsbegehren Rechnung tragend, die strittigen Vorsteuerbeträge
in ihrer eingereichten Umsatzsteuererklärung 1997 zum Abzug gebracht hat,
zumal noch keine diesbezügliche Rechtskraft gegeben war. Das Finanzamt war
somit ohne besondere Schwierigkeiten in der Lage, die Angaben der Bw. laut
eingereichter Erklärung im Vorhalteweg zu überprüfen. Wenn es das
Finanzamt verabsäumt hat, von den ihm zur Ermittlung des Sachverhaltes ohne
Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen und die
Umsatzsteuer 1997 mit Bescheid vom 26. April 1999 (Köst Akt 97/8)
erklärungsgemäß veranlagt hat, so schließt diese
Mangelhaftigkeit es aus, das Verhalten der Bw. unter dem Gesichtspunkt des
§ 303 Abs. 1 lit. a BAO als Erschleichen des Bescheides zu werten
(vgl. dazu o.a. VwGH-Erk. vom 25.6.1992,
91/09/0137). Dem im
Körperschaftsteuerakt aufliegenden Aktenvermerk (KöSt Akt 97/Bl. 30)
ist außerdem zu entnehmen, dass dem Finanzamt auch noch bei Verfügung
der Wiederaufnahme offenkundig unklar war, ob die Feststellungen der
Betriebsprüfung in der eingereichten Umsatzsteuer 1997 berücksichtigt
wurden oder nicht. Dennoch hat das Finanzamt mit Bescheid vom 20. Oktober
1999 die Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 1 lit a BAO
verfügt, ohne im Vorhalteweg zu überprüfen, ob die Feststellungen
der Betriebsprüfung von der Bw. in ihren Erklärungen
berücksichtigt wurden oder nicht. Damit hat das Finanzamt die verfügte
Wiederaufnahme auf die blosse Vermutung gestützt, dass die Feststellungen
der Betriebsprüfung in der Jahreserklärung 1997 nicht
berücksichtigt worden sein könnten (KöSt Akt
97/Bl. 14).
Die Verfügung der
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 lit a BAO
bezüglich Umsatzsteuer für das Jahr 1997 mit Bescheid vom
20. Oktober 1999 (KöSt Akt 1997/Bl. 12 bis 14) erfolgte daher seitens
des Finanzamtes zu Unrecht. Der Berufung wird daher in diesem Punkt Folge
gegeben und der angefochtene die Wiederaufnahme verfügende Bescheid
aufgehoben. Bezüglich der Folgen für den angefochtenen
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1997 wird auf Punkt 4 der Begründung
verwiesen.
2.
Aberkennung der Vorsteuern 1994 aus Fremdleistungen Reinigung (Tz.
15a)
Gemäß
§ 12
Abs. 1 Z.1 UStG 1972 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer
Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1972 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede
nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.
Nachhaltig
ist eine Tätigkeit, wenn Wiederholungsabsicht besteht oder wenn sie unter
Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses
wiederholt wird (VwGH 10. September 1979, 225 ua/79, ÖStZB 1980, 222).
Auch eine einmalige Handlung ist nachhaltig, wenn nach den Umständen des
Falles auf eine Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann oder eine
länger dauernde Tätigkeit vorliegt (VwGH 30. Mai 1958, 423/57 F)
bzw. ein Dauerzustand geschaffen wird (siehe Doralt Ruppe, Steuerrecht, Band I,
7. Auflage, Seite 406).
Zur
Unternehmereigenschaft führt Ruppe in UStG 1994, Kommentar, 2. Auflage, Tz.
32 zu § 12 UStG u.a. aus, dass die Unternehmereigenschaft objektiv
nach den Kriterien des § 2 UStG gegeben sein muss.
Im
bloß einmaligen aktiven Anbieten von Diensten gegenüber der Bw.
vermag der Berufungssenat keinen objektiven Umstand erkennen, dass die Personen
P1 bis P12 bei ihrer einmaligen selbständigen Leistungserbringung in
Wiederholungsabsicht gehandelt hätten. Auch hat Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 7. November 1952, 2118/50, welches von der Bw. ins
Treffen geführt wird, nicht schon alleine deswegen die Wiederholungsabsicht
der Bf. angenommen. Vielmehr lag zusätzlich und objektiv erkennbar der
Umstand vor, dass die Bf. kurze Zeit vorher bei einem anderen Unternehmen eine
gleiche Arbeit hätte leisten sollen und sie nur durch die Machenschaften
des Generaldirektors dieser Gesellschaft verhindert worden war, diesen Auftrag
zu übernehmen. Nur anhand dieses zusätzlichen, objektiv erkennbaren
Umstandes hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Wiederholungsabsicht der Bf. zu
künftig gleichartigen Tätigkeiten geschlossen. Auch in dem zweiten
Erkenntnis vom 9. November 1983, Zl. 81/13/0151, 83/13/0184, 0185, welches
die Bw. erwähnt, hat der Verwaltungsgerichthof im kurzfristigen
Bemühen des Bf. nur deswegen eine Wiederholungsabsicht angenommen, weil
zusätzlich nach dem äußeren Erscheinungsbild (d.h. objektiv)
erkennbar war, dass die Besorgung des Leistungsgegenstandes (Diamanten) unter
Ausnutzung seiner geschäftlichen Verbindung für Zwecke des
Weiterverkaufes erfolgt ist. Dass P1 bis P12 bei ihrer einmaligen
selbständigen Tätigkeit objektiv erkennbar ihre geschäftlichen
Verbindungen ausgenützt hätten bzw. vorher gleichartige Dienste gegen
Entgelt anderen Personen angeboten hätten, wurde von der Bw. nicht
glaubhaft dargelegt. Im berufungsgegenständlichem Fall fehlen daher genau
jene zusätzlichen objektiven Umstände, welche eine
Wiederholungsabsicht von P1 bis P12 erkennen lassen würden.
Vielmehr
ist anhand Tatsache, dass P2, P3, P6, P7 und P9 im Jahr 1994 nur als
Arbeitnehmer erfasst waren, klar zu erkennen, dass diese ihren Lebensunterhalt
aus ihren Lohneinkommen bestritten haben. Sie waren daher auf künftig
wiederholte selbständige Tätigkeiten gleicher Art gegenüber der
Bw. bzw. anderen potentiellen Leistungsempfängern nicht angewiesen. Ein
taugliches objektives Kriterium für eine Wiederholungsabsicht zu
gleichartigen selbständigen Tätigkeiten lässt sich auch
bezüglich jener Personen (P1, P4, P5, P8, P10 - 12) nicht
feststellen, welche steuerlich überhaupt nicht erfasst waren, weil diese
Personen ihren Lebensunterhalt auch durch Einkünfte aus
nichtselbständiger Schwarzarbeit gedeckt haben könnten. Ins Leere geht
daher die unbewiesene Behauptung der Bw., diese hätten durch die
Wiederholung von gleichartigen selbständigen Tätigkeiten ihren
Lebensunterhalt decken müssen. Mit diesen Ausführungen vermag die Bw.
bestenfalls ihren guten (subjektiven) Glauben an die Unternehmereigenschaft von
P1 bis P12 darzulegen, nicht jedoch, dass diese objektiv nach den Kriterien des
§ 2 UStG tatsächlich gegeben war.
Die
subjektive Überzeugung des Leistungsempfängers ist jedoch nach Ruppe
(wie o.a.) nicht maßgebend, auch wenn dieser alle Schritte unternommen
hat, um sich über die Unternehmereigenschaft zu vergewissern. Ebenso kennt
das UStG keinen Schutz des guten Glaubens an die Unternehmereigenschaft des
Leistenden.
Mangels
abgabenbehördlicher Erfassung von P1 bis P12 zur Umsatzsteuer lag auch
für den Berufungssenat kein taugliches objektives Kriterium vor, um anhand
deren einmalig selbständig erbrachten Arbeiten anzunehmen, dass die
Unternehmereigenschaft dieser Personen objektiv nach den Kriterien des
§ 2 UStG gegeben war.
Nach Ruppe
(wie o. a.) istder Vorsteuerabzug
stets zu korrigieren, wenn sich nachträglich die fehlende
Unternehmereigenschaft herausstellt. Ein Schaden der durch unrichtige Angaben
des Leistenden verursacht wird, ist nicht auf umsatzsteuerrechtlicher Ebene zu
kompensieren, sondern zivilrechtlich durch Ersatzansprüche gegen den
Leistenden. Nach dieser Kommentarstelle ist auch die schriftliche Versicherung
des Leistenden, Unternehmereigenschaft zu besitzen, umsatzsteuerrechtlich nicht
von Bedeutung, sondern sie erleichtert zivilrechtlich den Beweis
vertragswidrigen Verhaltens.
Es ist
daher völlig bedeutungslos, ob die fraglichen Personen sich in ihren
Verträgen gegenüber der Bw. zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet
haben. Ins Leere geht auch der Hinweis der Bw., die fraglichen Personen
hätten Rechnungen ausgestellt bzw. Gutschriften entgegengenommen und dabei
Umsatzsteuer ausgewiesen, die gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1972
gegenüber dem Finanzamt geschuldet würde. Soweit ein solcher
Steuerbetrag von einem Nichtunternehmer in einer Rechnung ausgewiesen und
gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1972 geschuldet wird, ist der
Empfänger der Leistung gemäß Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1998, Zl. 97/14/0107 zum
Vorsteuerabzug nicht berechtigt.
Ins Leere
geht auch der Hinweis auf die Vereinsrichtlinien (AÖF 1982/211, Abschnitt
10 Abs. 2), welche für Veranstaltungen (Flohmärkte, Feste) von
Vereinen und anderen Rechtsträgern, die gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke verfolgen, das Überschreiten einer
24 Stunden-Grenze als Voraussetzung für die Nachhaltigkeit vorsehen.
Die Bw. verkennt dabei, dass diese Bestimmung lediglich den Zweck verfolgt, den
zuvor genannten begünstigten Kreis von Rechtsträgern, die
Unternehmereigenschaft unter erleichterten Bedingungen zuzuerkennen. Dies
deshalb, um diesen Rechtsträgern zur Vorsteuerabzugsberechtigung zu
verhelfen. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist jedoch auf die zuvor
genannten begünstigten Rechtsträger beschränkt, weshalb die
Behauptung der Bw., die Verwaltungspraxis wende diese Regelungen generell
für die Auslegung des Begriffes der Nachhaltigkeit an, für den
Berufungssenat nicht nachvollziehbar ist. Vielmehr geht Ruppe in UStG 1994,
Kommentar, 2. Auflage, Tz. 50 zu § 2 UStG davon aus, dass
bei einer einmaligen Tätigkeit eine Nachhaltigkeit nur dann vorliegt, wenn
hiefür eine bestimmte Dauer erforderlich ist. Diese Dauer ist nicht streng
gesetzlich fixiert. Da das allgemeine Steuerrecht einen Zeitraum von sechs
Monaten als vorübergehend betrachtet, liegt nach dieser Kommentarstelle bei
einer unter sechs Monaten unterschreitenden Tätigkeit keine Nachhaltigkeit
vor.
Die Bw.
konnte mit ihren Berufungsausführungen keine tauglichen objektiven
Umstände aufzeigen, anhand welcher eine Wiederholungsabsicht bezüglich
der von P1 bis P12 gegenüber der Bw. einmalig selbständig erbrachten
Tätigkeiten erkennbar gewesen wäre. Demzufolge lag bei diesen Personen
die Unternehmereigenschaft nicht objektiv nach den Kriterien des § 2
UStG vor.
Im
Gegensatz zu den Personen P1 bis P12, wurden die Personen P13 bis P16 jedenfalls
zweimal für die Bw. tätig. Für P13 bis P16 liegen daher nach
außen hin erkennbare Umstände vor, welche die Absicht zur
wiederholten selbständigen Erbringung von gleichartigen Leistungen erkennen
lassen. Demzufolge lag hinsichtlich dieser Personen die Unternehmereigenschaft
objektiv nach den Kriterien des § 2 UStG vor.
Für
die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges wird in § 12 Abs. 1 Z. 1
UStG 1972 über die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers hinaus,
auch noch das Vorliegen einer Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG,
in welcher die Steuer für die erbrachten Lieferungen und sonstigen
Leistungen gesondert ausgewiesen wird, gefordert.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG 1972 müssen Rechnungen die folgenden Angaben
enthalten: 1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die Menge und die
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art
und den Umfang der sonstigen Leistungen; 4. den Tag der Lieferung oder
der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige
Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die
abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt
die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt; 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung (§ 4) und 6. den auf das Entgelt (Z 5)
entfallenden Steuerbetrag.
Die Bw.
legte über Vorhalt im zweitinstanzlichem Verfahren zu sämtlichen
strittigen Vorsteuerbeträgen Kostenabrechnungen und Werkverträge vor.
Bezüglich der Kostenabrechnungen und Werkverträge von P1 bis P12 sowie
P15 bis P16 stellt der Berufungssenat fest, dass in diesen bloß die Art
der erbrachten sonstigen Leistungen (z.B. Maler- und Reinigungsarbeiten,
Demontage von Fußböden, Installationen abschließen, Diverse
Arbeiten im Hause etc.) unter Angabe des Leistungsortes angeführt wird,
jedoch genaue Angaben bezüglich des Leistungsumfanges und des
Leistungszeitraumes bzw. -zeitpunktes fehlen. Wie in Ruppe, Kommentar UStG
1994, Zweite Auflage, 1999, Seite 897, Tz. 68 zu § 11 UStG
ausgeführt wird, müssen bei sonstigen Leistungen Art und Umfang der
Leistung ersichtlich gemacht werden. Bezeichnungen wie z. B. Reparaturen,
Lohnarbeit, Fuhrleistungen ohne weitere Angaben werden als unzureichend
erachtet. Lediglich in den Kostenabrechnungen bezüglich P13 und P14 wurde
der Leistungsumfang in Quadratmetern angeführt, die Angabe des genauen
Leistungszeitraumes bzw. -zeitpunktes fehlt jedoch auch hier. Demzufolge
entsprechen die vorgelegten Kostenabrechnungen samt Werkverträgen nicht den
Vorschriften des § 11 Abs. 1 UStG 1972.
Die
Nichtanerkennung der für das Jahr 1994 geltend gemachten Vorsteuern in
Höhe von S 20.246,67 erfolgte daher seitens der Betriebsprüfung
zu Recht, weshalb die Berufung in diesem Punkt unbegründet ist. Dies wurde
von der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung ebenso außer
Streit gestellt.
3.
Nichtabzugsfähige Fremdleistungsaufwendungen 1994 und
1995:
Gemäß
§ 162 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der
Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen
abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder
die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind die beantragten Absetzungen nicht
anzuerkennen, soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde
verlangten Angaben verweigert. Auch garantiert die Nennung der
tatsächlichen Empfänger die Anerkennung der betreffenden Aufwendungen
bzw. Schulden nicht; diesbezüglich ist in freier Beweiswürdigung zu
entscheiden (VwGH 15. November 1983, Zl. 83/13/0030, 0031).
Gemäß
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1997, Zl. 94/13/0230
beruht die Bestimmung des § 162 BAO auf dem Grundsatz, dass das, was
bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert
werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen.
Aus diesem Grund kann die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender
sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit,
die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch
sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger genannt hat.
Demzufolge hat der Abgabepflichtige den Empfänger so genau und eindeutig
zu bezeichnen, dass die Abgabenbehörde auch in der Lage ist, nach
Durchführung von ihr zumutbaren Erhebungen die entsprechenden Einnahmen
beim genannten Empfänger zu versteuern.
Die
Betriebsprüfung hat die Abzugsfähigkeit von Fremdleistungen für
Reinigung unter Hinweis auf § 162 BAO in jenen Fällen versagt, in
welchen die fraglichen Empfänger steuerlich nicht erfasst bzw. anhand der
Angaben der Bw. nicht identifizierbar waren und aufgrund von Meldeabfragen mit
hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, dass die fraglichen Personen unter der
genannten Adresse nicht auffindbar sind.
Da anhand
des Steueraktes nicht nachvollziehbar war, inwieweit die Bw. für das Jahr
1994 von der Betriebsprüfung zur Empfängerbenennung aufgefordert
wurde, erfolgte unter detaillierter Anführung der jeweiligen Beträge
im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren neuerlich die Aufforderung zur genauen
Bennennung der tatsächlichen Empfänger, und zwar sowohl für das
Jahr 1994, als auch für das Jahr 1995. Die Bw. legte zu den jeweiligen
Beträgen, mit Ausnahme von P27, Kostenabrechnungen und Werkverträge
vor, in welchen für die fraglichen Empfänger wieder nur jene
Anschriften angeführt waren, unter welchen diese schon im erstinstanzlichen
Verfahren aufgrund von Meldeabfragen für die Abgabenbehörde nicht
greifbar waren bzw. anhand von AIS-DB 2-Abfragen eine steuerliche Erfassung
dieser Personen nicht bzw. nicht eindeutig feststellbar gewesen ist.
Außerdem wurden von der Bw. Lichtbildausweiskopien von P4, P11, P12, P22,
P24, P26 und P27 sowie Sachverhaltsdarstellungen zu P22, P24, P27 und P29
vorgelegt. Bezüglich P4 ist anzumerken, dass dieser von der Aufforderung
zur Empfängerbenennung nicht betroffen und die Abzugsfähigkeit einer
an diesen Empfänger geleisteten Ausgabe nicht strittig war.
Wenn die
Bw. vermeint, sie habe der Aufforderung zur Empfängerbenennung hinreichend
entsprochen und der Abgabenbehörde unzureichende Ermittlungen vorwirft,
verkennt sie, dass bei Begünstigungstatbeständen die Pflicht der
Behörde zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes
grundsätzlich in den Hintergrund tritt, jedoch nicht gänzlich
aufgehoben ist, aber ihre Grenze darin findet, wo nach Lage des Falles nur die
Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH vom 25. Oktober 1995,
94/15/0131, 94/15/0181, ÖStZB 1996, 334). Demzufolge ist bei
Begünstigungstatbeständen die Ermittlungspflicht der Behörde auf
die fall- bzw. umstandsbezogene Zumutbarkeit eingeschränkt. Darüber
hinaus trifft bei Sachverhalten mit Auslandsbezug die Partei eine erhöhte
Mitwirkungspflicht, insbesondere bei der Schaffung und Beschaffung von
Beweismitteln (VwGH vom 25. April 2002, 95/15/0197). Soweit es sich daher
bei den genannten Empfängern für die Bw. erkennbar um Ausländer
(Ausnahme: P26) gehandelt hat, war die Bw. daher schon bei Tätigung der
fraglichen Ausgaben im Rahmen ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht zu
erhöhter und rechtzeitiger Beweisvorsorge bzw. Beweisbeschaffung
verpflichtet. Sie hätte sich daher mit der bloßen
Unterschriftsleistung des Empfängers auf den Kostenabrechnungen bzw.
Werkverträgen nicht begnügen dürfen. Auch wenn sich die Bw. in
einigen Fällen ausländische Lichtbildausweise vorlegen ließ und
dabei grundsätzlich die Identität und die Richtigkeit des Namens des
Empfängers überprüft hat, so waren diese Vorsorgen dennoch
unzureichend, um künftig einer genauen Empfängerbenennung entsprechen
zu können, weil in den ausländischen Ausweisen keine inländischen
Adressen angeführt waren, an welchen die fraglichen Personen für die
Abgabenbehörde greifbar gewesen wären. Die Bw. hätte sich durch
Vorlage ergänzender Unterlagen, wie Aufenthalts- oder
Beschäftigungsbewilligungen, Meldezettel bzw. sonstige fremdenpolizeiliche
Unterlagen über die Ansässigkeit und damit über die richtige
inländische Anschrift dieser Personen vergewissern müssen. Soweit dies
nicht geschehen ist, hat die Bw. jedenfalls nicht alle ihr zumutbaren
Vorkehrungen im Rahmen ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht getroffen, um die
fraglichen Empfänger gegenüber der Abgabenbehörde genau und
eindeutig bezeichnen zu können.
In jenen
Fällen, wo die Identität des Empfängers schon mangels Vorlage von
Lichtbildausweiskopien zweifelhaft war und anhand der negativen melde- und
abgabenbehördlichen Abfrageergebnisse die Abgabenbehörde mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rechnen konnte, dass diese
Empfänger an den angeführten Adressen nicht anzutreffen sind, war es
ihr daher nicht zumutbar, an den fraglichen Adressen, in jedem einzelnen Fall,
kostspielige und zeitaufwendige Ermittlungen, wie z.B. die Befragung von
Hausbewohnern durchzuführen. Da es der Bw. oblag, rechtzeitig Vorsorgen zu
treffen, um die Empfänger gegenüber der Abgabenbehörde genau und
eindeutig bezeichnen zu können, vermag das Vorbringen der Bw., die negative
Meldeauskunft sei noch kein Beweis für die Nichtexistenz der
Empfänger, nichts zum Erfolg ihrer Berufung beizutragen. Auch wenn die Bw
beteuert, sie habe die von den Empfängern erbrachten Leistungen
nachweislich an ihre Kunden verrechnet, so vermag dies die genaue und eindeutige
Bezeichnung dieser Empfänger nicht zu ersetzen. Mit diesen
Ausführungen verkennt die Bw. offenkundig den Zweck des § 162
BAO, der nicht auf die betriebliche Veranlassung der getätigten Ausgaben,
sondern auf die Sicherstellung der Besteuerung beim Empfänger abstellt.
Soweit eine solche anhand der Angaben der Bw. nicht gewährleistet ist, kann
die Absetzung der Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung
abgelehnt werden (VwGH vom 28. Mai 1997, Zl. 94/13/0230, ÖStZB 1998,
109). Das Vorliegen von Betriebsausgaben wurde im übrigen nicht in Abrede
gestellt. Vielmehr wurde die Abzugsfähigkeit mangels genauer bzw. mangels
eindeutiger Empfängerbezeichnung verweigert.
Dass in
manchen Fällen Daten bei der Übernahme des Melderegisters durch das
Magistrat versehentlich gelöscht oder die fraglichen Ausländer
hinsichtlich der Namensschreibweise unrichtig erfasst worden sein könnten,
kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, doch erscheint es im
Hinblick auf die ergänzenden abgabenbehördlichen Abfragen anhand von
ressorteigenen Datenbanken (AIS-DB 2) ungewöhnlich und
unwahrscheinlich, dass dieses Versehen gerade bei den Empfängern der Bw. im
gehäuften Ausmaß geschehen sein soll. Noch ungewöhnlicher
erscheint es, dass sich dieses Versehen beim gleichen Empfänger
anlässlich der Erfassung in getrennten Datenbanken zweier Behörden
(Melde- und Abgabenbehörde) wiederholt haben soll. Es ist überdies
nicht auszuschließen, dass die Bw. in Einzelfällen selbst nicht auf
die richtige Schreibweise von Vor- und Zunamen geachtet hat und deswegen anhand
des unrichtig geschriebenen Namens, den Empfänger ungenau bzw. nicht
eindeutig bezeichnet haben könnte. Soweit dies tatsächlich geschehen
sein sollte, war es der Abgabenbehörde jedoch vorweg unmöglich, diese
Personen anhand der Bezeichnung über melde- bzw. abgabenbehördliche
Abfragen auszuforschen. Der Meinung, dass die fraglichen Personen deswegen ihre
richtige Wohnadresse angeführt haben sollen, weil sie damit rechnen
mussten, dass ihre Auftraggeber auch in anderen Fällen mit ihnen in Kontakt
treten wollten, vermag der Berufungssenat nicht zu folgen, da es auch
denkmöglich erscheint, dass die Empfänger in den Belegen deswegen
unrichtige Anschriften angeführt haben könnten, weil ihr Aufenthalt im
Inland nicht legal war bzw. weil sie - infolge kurzfristigen Aufenthaltes
- nirgendwo im Inland sesshaft waren. Soweit die Bw. selbst nicht die ihr
obliegenden und zumutbaren Beweisvorsorgen getroffen hat, um die Empfänger
genau und eindeutig mit dem richtig geschriebenen Namen und der richtigen
Anschrift gegenüber der Abgabenbehörde bezeichnen zu können, ist
dies ihr eigenes Risiko. Hat sie sich in Geschäftsbeziehungen eingelassen,
nach deren Gestaltung ihr die Identität der Zahlungsempfänger mit den
auf Belegen angeführten Namen und Anschriften nicht verlässlich
bekannt gegeben werden konnte, dann hat sie die daraus resultierenden
steuerlichen Folgen selbst zu tragen (VwGH vom 15. September 1999,
Zl. 99/13/0150, ÖStZB 2000/73).
Ins Leere
geht daher auch der Vorwurf der Bw., die ihr aufgetragene
Empfängerbenennung sei für sie ein unerfüllbarer Auftrag gewesen.
Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1999,
94/14/0040, ÖStZB 2000, 253 ist die Erfüllung derartiger Aufträge
nur dann nicht möglich ist, wenn eine unverschuldete, tatsächliche
Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger der geltend gemachten
Betriebsausgaben namhaft zu machen, wobei es aber nicht in der Macht des
Steuerpflichtigen gestanden sein darf, die tatsächlichen Umstände, die
ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern, abzuwenden. Als Beispiel
für eine solche Unmöglichkeit nennt Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl.
Normen und Schlagworte
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 303 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Scheinrechnungnicht erbrachte Leistunguntätigevermögenslose und nicht auffindbare GmbHVorsteuerWerklohnaufwand an nicht existente Arbeiterdie sich als Unternehmer ausgebenUnternehmereigenschaftkeine Wiederholungsabsicht bei nur einmaliger Leistungserbringungerhöhte MitwirkungspflichtGläubiger- und Empfängerbenennungverdeckte GewinnausschüttungVorteilsgewährungVerminderung des GesellschaftsvermögensWiederaufnahme des VerfahrensErschleichungstatbestand
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1252-W/02
- Stammnummer
- 7339
- Gültig
- 19.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF