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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1252-W/02

Verweigerung von Vorsteuern und Werklöhnen als Betriebsausgabe infolge einer nicht feststellbaren Bauleistung durch eine vermögenslose und untätige GmbH; Annahme einer vGA

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1252-W/02vom 19.12.2003Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berichtigungen wurde vom Finanzamt bzw. vom Betriebsprüfer laut Stellungnahmen vom 23. Juni 2003 bzw. 11. Juni 2003 kein Einwand erhoben. Mit weiterem Vorhalt vom 9. September 2003 wurden der Bw. unter Hinweis auf die Eingabe betreffend lohnabhängige Abgaben vom 19. November 2002 vorgehalten, dass sie mit dem Bestreiten, dass überhaupt irgendwelche Leistungen am Bauvorhaben T 5XX im Zeitraum März 1997 bis Mai 1997 durch eigene Schwarzarbeiter erbracht wurden, zum Ausdruck bringe, dass die Betriebsprüfung somit zu Unrecht 50 % der Rechnungsnettobeträge aus den Eingangsgangsrechnungen der S GmbH als Betriebsausgaben berücksichtigt habe und damit in unmissverständlicher Weise im gegenständlichen Berufungsverfahren beantrage, die verdeckte Ausschüttung auf die vollen Rechnungsbruttobeträge anzuheben. Weiters wurden der Bw. in Ablichtung noch folgende Beweisstücke übermittelt: - Schreiben vom 24. Oktober 1995 von Frau Mag. KP an das Finanzamt Wien Umgebung, in welchem mitgeteilt werde, dass die S GmbH von der Anschrift R 8 ausgezogen sei (AB Bl. 471); - Aktenvermerk vom 10. Jänner 1997 des Vollstreckungsorganes, dass die S GmbH an diesem Tag an der Adresse R 8 (= O 5) nicht auffindbar war und von den Nachbarn angegeben worden sei, dass seit dem ersten Schneefall niemand mehr gesehen wurde (AB Bl. 481 Rückseite); - Vereinbarung der Frau Mag. KP mit der S GmbH vom Oktober 1996, dass zwecks Abgeltung der restlichen Mietschulden die im ehemaligen Mietobjekt R., O 5 (= R 8) vorhandenen Maschinen, Werkzeuge und Materialen zurückgelassen werden (AB Bl. 478). - Die Abnahme-/Übergabeprotokolle (AB Bl. 74 und 75) betreffend das Objekt T 5XX ohne entsprechende Unterfertigung der Bw. und ohne Firmenstempel. - Stellungnahmen des Finanzamtes bzw. des Betriebsprüfers vom 23. Juni 2003 bzw. vom 11. Juni 2003. Zur unbewiesenen Behauptung der postalischen Erreichbarkeit der S GmbH unter der Adresse R 8 wurde der Bw. außerdem mitgeteilt, dass alle Zustellversuche an dieser Anschrift ab Beginn des Jahres 1997 lt Bp. negativ verlaufen seien. Sämtliche Schriftstücke seien von der Post mit den Vermerken "unbekannt" oder "nicht existent" retourniert worden. Im übrigen werde eine Leistungserbringung der S GmbH auch aus gewährleistungsrechtlichen Überlegungen bezweifelt. Unter Hinweis, dass der Vorhalt vom 26. September 2002 nach fast einem Jahr immer noch nicht beantwortet wurde, wurde der Bw. letztmalig eine Frist bis zum 10. Oktober 2003 eingeräumt und darauf hingewiesen, dass weiteren Fristerstreckungsanträgen nicht Folge gegeben werde. Die Bw. beantwortete die Vorhalte wie folgt: 1. Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuern für Fremdleistungen Reinigung 1994 Der Umstand, dass eine Person nicht als Unternehmer zur Umsatzsteuer erfasst ist, sei noch kein Beweis dafür, dass diese Person nicht unternehmerisch tätig gewesen sei. Gemäß § 11 Abs. 12 und 14 UStG hätten diese Personen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge kraft Rechnungslegung geschuldet. Wenn diese Personen ihrer Offenlegungspflicht nicht nachgekommen seien, bedeute dies noch nicht, dass diese nicht unternehmerisch tätig gewesen wären. Es entspreche der Erfahrung des täglichen Lebens und sei daher als wahrscheinlich anzunehmen, dass diese Personen auch gegenüber anderen Unternehmen Leistungen erbracht und Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hätten. Auch wenn ein Teil dieser Personen nur einmal für die Bw. tätig geworden sei, hätten diese eine nachhaltige Tätigkeit entfaltet, weil nach Ruppe UStG 1994 auch bei einer zunächst einmaligen Tätigkeit anhand der objektiven Umstände auf eine Wiederholungsabsicht geschlossen werden könne. Unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 1952, 2118/50 Slg 662 und vom 9. November 1983, 81/13/0151, 83/13/0184, 0185 könne eine nachhaltige Tätigkeit immer dann angenommen werden, wenn ein Bemühen des Leistungserbringers vorliege und anzunehmen sei, dass bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Umsätze getätigt werden. Die fraglichen Personen hätten der Bw. die Dienstleistungen aktiv angeboten, weshalb für die Bw. kein Zweifel bestanden habe, dass diese Personen - bei Bedarf - auch mehrmals gleichartige Leistungen erbringen bzw. bei sich bietender Gelegenheit andere gleichartige Umsätze tätigen würden. Aus dem Umstand, dass manche dieser Personen offensichtlich überhaupt nicht steuerlich erfasst gewesen seien, müsse auch geschlossen werden, dass diese Personen zur Deckung des Lebensunterhaltes gleichartige Umsätze getätigt haben. Die fraglichen Personen hätten Verträge unterschrieben, in denen sie sich zur selbständigen Leistungserbringung und zur Abfuhr der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge und Steuern - auch der Umsatzsteuer verpflichtet hätten. Die Personen hätten weiters Rechnungen ausgestellt bzw. Gutschriften entgegengenommen, in welchen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen worden sei. Aufgrund dieser Umstände habe die Bw. die Unternehmereigenschaft dieser Personen angenommen. Die Vereinsrichtlinien würden außerdem bei nichtdauernden Betätigungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Nachhaltigkeit annehmen, wenn die Betätigung mehr als 24 Stunden andauere. Die Verwaltungspraxis wende diese Regelung generell für die Auslegung des Begriffes der Nachhaltigkeit an. Wie sich aus der Höhe der in Rechnung gestellten Beträge ergebe, waren die genannten Personen nahezu durchwegs länger als 24 Stunden für die Bw. tätig. Bezüglich P1 bis P16 legte die Bw. außerdem - wie im Vorhalt gefordert - die jeweiligen Kostenabrechnungen und Werkverträge vor. 2. Nichtabzugsfähiger Fremdaufwand Reinigung 1994 und 1995 Die Schlussfolgerung der Abgabenbehörde, mangels polizeilicher Meldung könnten die im Vorhalt angeführten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger dieser Beträge sein, halte einer logischen Überprüfung nicht stand. Mit der Annahme, die bezahlten Beträge wären an andere als die genannten Personen bezahlt worden, unterstelle die Abgabenbehörde der Bw., sie hätte nur zum Zweck der Verschleierung der tatsächlichen Empfänger sich von den genannten Personen Lichtbildausweiskopien beschafft und auch deren Unterschrift auf den vorgelegten Verträgen und Rechnungskopien gefälscht. Nachdem die von den genannten Personen erbrachten Leistungen von der Bw. an ihre Kunden verrechnet worden seien, sei zweifelsfrei nachgewiesen worden, dass diese Leistungen an die Bw. erbracht wurden. Unter Hinweis auf Stoll, BAO S. 1729, 1731 und 1732 sei das Verlangen "anderer" Empfänger, als jene, welche tatsächlich die Beträge erhalten hätten, unzulässig und mit dem Grundsatz der materiellen Wahrheit unvereinbar. Das von der Abgabenbehörde ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1997, Zl. 94/13/0230 sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Aus den Ausführungen dieses Erkenntnisses sei eindeutig erkennbar, dass von der Abgabenbehörde in diesem Verfahren umfangreiche Erhebungen durchgeführt worden seien und sämtliche Ermittlungen zum Ergebnis führten, dass die fragliche Empfängerfirma nicht bzw. niemals existiert habe, weshalb in diesem Anlassfall die Abgabenbehörde zu Recht zum Schluss gekommen sei, dass es sich bei dieser Firma um eine Scheinfirma gehandelt habe, während im berufungsgegenständlichen Verfahren ein Großteil dieser gebotenen Ermittlungen nicht durchgeführt worden wäre. Schon die Formulierung der Abgabenbehörde, dass die im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegten Ausweiskopien, die physische Existenz dieser Personen beweisen, zeige, dass der Sachverhalt im berufungsgegenständlichen Fall ein anderer sei, als jener der dem zuvor zitiertem Erkenntnis zugrunde liege. Mit der Feststellung, dass die genannten Personen nicht als Unternehmer steuerlich erfasst waren bzw. nicht an der angegeben Adresse im Zentralmelderegister gefunden wurden, ist die Abgabenbehörde ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Es erscheine absolut unwahrscheinlich und stehe nicht mit der Erfahrung des täglichen Lebens im Einklang, dass die fraglichen Beträge an andere - unbekannte - Personen geleistet worden seien und deswegen von den genannten Empfängern Lichtbildausweiskopien beschafft und die Unterschriften auf allen Werkverträgen und Eingangsrechnungen gefälscht worden seien. Es entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass diese Personen auf den Werkverträgen und Rechnungen die richtige Wohnadresse angegeben hätten, weil sie damit rechnen hätten müssen, dass ihre Auftraggeber auch in anderen Fällen mit ihnen in Kontakt treten wollten. Der angeschlossene Zeitungsartikel "Ein Irrlauf durch die Wahllokale" zeige außerdem, dass offensichtlich in manchen Fällen Daten bei Übernahme des Melderegisters durch das Magistrat versehentlich gelöscht wurden. Auch komme der richtigen Schreibweise von Vor- und Zunamen große Bedeutung zu. Da es sich im gegenständlichen Fall um Ausländer handle, sei es durchaus wahrscheinlich, dass ein bestehender Eintrag schon deshalb nicht im Zentralmelderegister auffindbar sei, weil der Name bei der Abfrage bzw. bei der Erfassung unrichtig eingegeben worden sein könnte. Demzufolge sei mit der Abfrage im Melderegister kein ausreichender Beweis dafür zu erblicken, dass diese Personen nicht existent wären oder die angegebene Adresse falsch sei. Zu diesen Ausführungen legte die Bw. für jeden im Vorhalt genannten Betrag (ausgenommen P27) die entsprechenden Kostenabrechnungen und Werkverträge vor. Außerdem waren dem Vorhalt Ausweiskopien von P4, P11, P12, P22, P24, P26 und P27 sowie Ablichtungen von Sachverhaltsdarstellungen bezüglich P22, P24, P27 und P29 und eines Artikels vom 27. November 2002 aus der Zeitung "Die Presse" mit dem Titel "Ein Irrlauf durch die Wahllokale" angeschlossen. 3. Nicht nachgewiesene Leistungserbringung der S-GmbH Unter weitgehender Wiederholung ihrer bisherigen Berufungsausführungen brachte die Bw. ergänzend vor, dass die von der Abgabenbehörde ins Treffen geführten Beweismittel betreffend die Unauffindbarkeit der S GmbH in R 8 lediglich beweisen, dass es für die Abgabenbehörde ab Beginn des Jahres 1997 unmöglich gewesen sei, Zustellungen an die S GmbH unter dieser Anschrift vorzunehmen. Irrelevant sei auch, ob die S GmbH die Geschäftsräumlichkeiten nach dem Jahr 1996 in R 8 angemietet hätte. Solches sei auch von der Bw. nicht behauptet worden. Vielmehr sei vorgebracht worden, dass die Anzeige der Sitzverlegung bzw. der Betriebseinstellung lediglich zum Zwecke erfolgt sei, um abgabenbehördliche Handlungen zu vereiteln. Die behauptete Verlegung des Firmensitzes habe daher nicht stattgefunden. Zu klären sei im gegenständlichen Fall lediglich, ob die in den Rechnungen der S-GmbH angeführte Adresse R 8 richtig sei oder nicht. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch nach Kündigung des Mieterverhältnisses zum 30. November 1996, d. h. auch im Jahr 1997 die Zustelladresse der S GmbH R 8 gewesen sei. Dies deshalb, weil der Postkasten am Gartenzaun frei zugänglich gewesen wäre und anzunehmen sei, dass GB vermutlich auch nach der Kündigung passende Schlüssel besessen habe, weshalb für diesen die Möglichkeit bestanden habe, die an die Anschrift R 8 zugestellte Post abzuholen. Er habe somit sämtlichen Geschäftspartnern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit R 8 als Anschrift bekannt gegeben und nur der Abgabenbehörde gegenüber eine offensichtlich unrichtige Anschrift genannt. Die Erfolglosigkeit von Zustellversuchen der Behörde sei somit irrelevant, weil als Mindestanforderung für die Gültigkeit eines Firmensitzes nach Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar, S.40 gelte, dass die Gesellschaft an dem von der Satzung bestimmten Ort postalisch erreichbar ist. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1996, Zl. 94/13/0133 sei ein aufrechter Mietvertrag nach der Verwaltungspraxis keine Voraussetzung für die Richtigkeit der Anschrift des leistenden Unternehmers. Zur Aufforderung der Empfängerbenennung werde bemerkt, dass diese rechtswidrig sei, weil zum Zeitpunkt der Aufforderung offenkundig gewesen sei, dass die Bw. aus Gründen tatsächlicher Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nicht in der Lage sei, dem Auftrag nachzukommen. Die S GmbH sei im fraglichen Zeitraum der Leistungserbringung (März bis Mai 1997) im Firmenbuch aufrecht eingetragen gewesen. Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 20. November 1996, Zl. 95/15/0179 bleibe auch nach der Löschung die Rechtspersönlichkeit solange aufrecht, als Abwicklungsbedarf bestehe. Demzufolge sei die behauptete Nichtexistenz der S GmbH unrichtig. Zum Nachweis, dass die in den Eingangsrechnungen vom 30. April 1997 und 5. Mai 1997 fakturierten Leistungen tatsächlich von der S GmbH erbracht worden wären, würden nunmehr der Kostenvoranschlag der T GmbH vom 9. Oktober 1996 über S 920.000 netto, die Rechnungen der S GmbH vom 30. April 1997 und 5. Mai 1997 und die Rechnungen der T GmbH vom 27. Jänner 1997, 17. März 1997 und 29. November 1996 vorgelegt. Die Summe dieser Rechnungsbeträge ergebe den im Kostenvoranschlag errechneten Betrag. Entsprechende Fotos über den Zustand des Objektes seien bereits im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegt worden, anhand deren der Zustand des Gebäudes vor und nach erfolgter Sanierung und der Umstand, dass die zur Sanierung erforderlichen Bauleistungen nicht weniger als S 920.000 gekostet haben können, erkennbar sei. Anhand dieser Unterlagen müsse die Abgabenbehörde klar erkennen, dass diese Leistungen erbracht worden seien, womit die Versagung des Abzuges der Aufwendungen gemäß § 162 Abs. 2 BAO unsachgerecht sei. Was die strittige KESt anbelange, habe der VwGH mit Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 98/13/0081, 0099, in einem ähnlich gelagerten Fall das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung verneint. Auch sei es irrelevant, ob DipI. Ing. HF unter seinem richtigen Namen oder einem Pseudonym aufgetreten sei. Es sei wesentlich, dass diese Person unter dieser Bezeichnung über Jahre hindurch Geschäfte für die S GmbH abgewickelt hat und die S GmbH in Kenntnis davon diese Vertretungstätigkeit nicht unterbunden und daher akzeptiert habe. Die fehlende steuerliche Erfassung einer Person dieses Namens bzw. deren Nichtaufscheinen im Melderegister beweise jedenfalls nicht, dass eine Person mit diesem Namen nicht existiere oder es sich bei diesem Namen nur um ein Pseudonym handle und sei nicht als Beweis dafür geeignet, dass zwischen der S GmbH und der Bw. kein Leistungsaustausch stattgefunden habe. Die Abgabenbehörde habe ihre Behauptung, dass die fraglichen Bauleistungen von Schwarzarbeitern der Bw. bzw. überhaupt nicht erbracht worden seien, keinen Beweis erbracht. Die Behörde habe der Bw. bislang nicht bekannt gegeben, warum der von der Betriebsprüfung angenommene Sachverhalt wahrscheinlicher erscheine als die von der Bw. dargestellte und durch Stellungnahmen untermauerte Leistungserbringung durch die S GmbH. Es werde ersucht, zu begründen, warum der von der Bw. beantragte Zeuge D nicht einvernommen werde bzw. bekannt zu geben, warum dieser Zeuge zur Klärung der strittigen Leistungsbeziehung zwischen der S GmbH und der Bw., der tatsächlichen Erbringung der fraglichen Leistungen und zur tatsächlichen Bezahlung der verrechneten Leistungen an die S GmbH keinen Beitrag leisten könne. Es werde darauf verwiesen, dass die Summe der von der S GmbH und T GmbH verrechneten Leistungen genau der Gesamtsumme des ursprünglich von der T GmbH gelegten Kostenvoranschlages entspreche. Es wäre unlogisch, dass mit S 920.000 vorveranschlagte Leistungen nur mit S 600.000 an die Bw. verrechnet worden wären. Als weiteren Beweis, dass diese Leistungen einen Wert in dieser Höhe repräsentieren, werde noch der von der H GmbH eingeholte Kostenvoranschlag zum Bauvorhaben T 5XX vorgelegt, der auch die technische Komplexität des Bauvorhabens beweise und damit dessen Undurchführbarkeit durch eigene Schwarzarbeiter der Bw. Der Behauptung, ein sorgfältiger Kaufmann würde die von einem beauftragten Untenehmen begonnenen Leistungen nicht von einer unauffindbaren Firma zu Ende führen lassen, sei entgegenzuhalten, dass es sich nach dem Kenntnisstand der Bw. im Jahre 1997 nicht um eine unauffindbare Firma gehandelt habe. Im gegenständlichen Fall sei der Vorteil einer rascheren Fertigstellung höher bewertet worden, als der mögliche Nachteil aus der erschwerten Durchsetzbarkeit von Gewährleistungsansprüchen. Da die Zahlung erst nach Fertigstellung vereinbart worden wäre, sei der Bw. außerdem eine Zahlungsverweigerung bei offenkundigen Mängel offen gestanden und im Hinblick auf den geringen Auftragwert von S 320.000 eine Prozessführung zur Durchsetzung allfälliger Gewährleistungsansprüche extrem unwahrscheinlich gewesen. Die Annahme, dass Schwarzarbeiter der Bw. die fraglichen Arbeiten erbracht hätten sei von der Abgabenbehörde nicht bewiesen worden und widerspreche schon aus Gewährleistungsüberlegungen der Erfahrung des täglichen Lebens. Die Abnahme- und Übernahmeprotokolle seien unter Hinweis auf Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, S. 314, beweiskräftig, weil die vom Vertreter abgegebene Erklärung auch ohne Einhaltung der Zeichnungsvorschrift gemäß § 57 HGB gültig sei. Es genüge der unzweideutige Wille des Bevollmächtigten, für den Machtgeber zu zeichnen. Da Dipl. Ing. HF auf Firmenpapier mit Stempel der S GmbH gezeichnet habe, sei dem Fehlen des Zusatzes "i.V." keinerlei Bedeutung beizumessen. Irrelevant sei auch ob jene Person, die für die Bw. in Vertretung gezeichnet habe, den Vermerk "in Ordnung übernommen" angebracht habe. Für die Bw. habe der Bauleiter D von der T GmbH gezeichnet. Unter Verweis auf § 138 BAO vermeint die Bw. außerdem, wenn ihr eine vollständige und lückenlose Beweisführung nicht möglich wäre, genüge die Glaubhaftmachung. Unter Hinweis auf Stoll BAO S.1569 habe die Abgabenbehörde beim Verlangen nach weiteren Beweismittel auch die Grenze der Zumutbarkeit zu beachten. Im Hinblick auf die bislang und nunmehr vorgelegten Unterlagen habe die Bw. alles menschenmögliche getan, um den Sachverhalt klar und vollständig offenzulegen. In Ergänzung zu den bislang vorgelegten Unterlagen, wurden von der Bw. zu diesem Punkt folgende Unterlagen in Ablichtung angeschlossen: - Kostenvoranschlag der H GmbH datiert auf 3. Juni 1996 zum Bauvorhaben in T 5XX, über S 860.000 netto zuzüglich S 120.000 weitere Kosten für Innenausbau Obergeschosse; - Kostenvoranschlag der T GmbH vom 9. Oktober 1996 über S 920.000 netto betreffend Komplettumbau Wohnungen Top 24, 25 in T 5XX; - Rechnungen der T GmbH vom 27. Jänner 1997, 17. März 1997 und 29. November 1996; - Rechnungen der S GmbH vom 30. April 1997 und 5. Mai 1997; - Abnahme-/Übergabeprotokolle vom 30. März 1997 und 3. Mai 1997; - 8 Fotos, welche den Zustand des Objektes T 5XX vor und nach Durchführung der fraglichen Arbeiten dokumentieren sollen. Anhand einer am 16. Dezember 2003 vom unabhängigen Finanzsenat durchgeführten bundesweiten ZMA-Abfrage wurde festgestellt, dass der Geschäftsführer der S GmbH GB (geb.: xx.x.xxxx) auch zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet nirgendwo gemeldet war. In der am 17. Dezember 2003 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Berufungssenat legte der steuerliche Vertreter der Bw. dem Vorsitzenden ein Bewertungsgutachten vor, welches den Verkehrswert der strittigen Wohnungen im Zusammenhang mit der S GmbH erläutert. Die Bw. stellte im Zuge der Verhandlung die Umsatzsteuer 1994 in der von der Betriebsprüfung festgesetzten Höhe außer Streit, wie auch die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide mit Ausnahme hinsichtlich der Umsatzsteuer 1997. Bezüglich Körperschaftsteuer 1994 und 1995 wurde die strittige Empfängerbenennung in Höhe von S 13.200,-- bzw. S 78.000,-- als nicht abzugsfähig anerkannt, soferne die restlichen strittigen Empfängerbenennungen als Betriebsausgabe berücksichtigt werden (1994 handelt es sich dabei um die Personen P9, P11 und P12 und 1995 hinsichtlich der Personen P22, P24, P26, P27, P31 und P32, deren Identität feststellbar war). Des weiteren wird für 1995 die bislang nicht berücksichtigte Umsatzsteuernachforderung von S 60.068,-- bei der Körperschaftsteuer berücksichtigt. Bei dieser Streitbeilegung wird davon ausgegangen, dass der Wiederaufnahmebescheid Umsatzsteuer 1997 aufgehoben wird. Auf die Frage des Vorsitzenden, wer die strittige Kapitalertragsteuer zu tragen haben wird, antwortet der steuerliche Vertreter, dass die Körperschaft die Kapitalertragsteuer zwar einfordert und abführt, zu zahlen haben sie aber die Gesellschafter. Der steuerliche Vertreter stellt die strittige Kapitalertragsteuer insoweit außer Streit, als die nicht anerkannte Vorsteuer als Hinzurechnung nur mit S 32.000,-- anstatt mit S 64.000,-- zu bemessen ist. Der Betriebsprüfer ist mit dieser Art von Schätzung einverstanden. Der Senat 6 geht davon aus, dass die Feststellung, es handle sich im Zusammenhang mit dem Streitpunkt der S GmbH um nichtselbständig tätige Arbeiter, nicht erwiesen ist. Im Zusammenhang mit dieser Streitbeilegung wird auch davon ausgegangen, dass der Wiederaufnahmebescheid zur Umsatzsteuer 1997 mangels eines Erschleichungstatbestandes aufgehoben wird und von der angekündigten Verböserung hinsichtlich der Kapitalertragsteuer Abstand genommen wird. Der Prüfer erklärte sich mit dieser Streitbeilegung einverstanden. Abschließend wurde noch festgehalten, dass die irrtümlich von der Betriebsprüfung hinzugerechnete Umsatzsteuer in Höhe von S 44.460,-- bei der Körperschaftsteuer 1995 von Amts wegen zu Gunsten der Berufungswerberin richtiggestellt wird. Der Senat hat erwogen: 1. Wiederaufnahme des Verfahrens 1.1. Wiederaufnahme der Umsatzsteuer sowie Körperschaftsteuer 1994 Gem § 303 Abs 4 BAO ist die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs 1 lit a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl hiezu beispielsweise das Erkenntnis vom 8. März 1994, 90/14/0192, ÖStZB 1994, 644) ist eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nur dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nach Wiederaufnahme erlassenen Sachentscheidung gelangen hätte können. Bezüglich Umsatzsteuer 1994 ist lt. Tz. 15 a Betriebsprüfungsbericht, die Tatsache neu hervorgekommen, dass von den im Jahr 1994 von der Bw. zur Reinigung auf Werkvertragbasis beschäftigten Personen, ein Teil - mangels objektiv erkennbarer Nachhaltigkeit - nicht unternehmerisch tätig war, weshalb der Vorsteuerabzug der von diesen Personen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer bei der Bw. zu versagen war. Hinsichtlich Körperschaftsteuer 1994 ist lt. Tz. 19 Betriebsprüfungsbericht der Umstand neu hervorgekommen, dass ein Teil jener Personen, die von der Bw. im Jahr 1994 zur Reinigung und Instandhaltung von Häusern beschäftigt wurden, an den von der Bw. bekannt gegebenen Adressen überhaupt nicht bzw. im Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht gemeldet waren und im Hinblick auf deren Unauffindbarkeit für die Abgabenbehörde anzunehmen war, dass diese nicht Empfänger der von der Bw. als Betriebausgaben geltend gemachten Beträge sein könnten. Die Bw. bringt hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens lediglich vor, dass bei Stattgabe ihrer Berufungen gegen die entsprechenden Sachbescheide (Abgabenbescheide) die o.a. Wiederaufnahmegründe nicht vorliegen würden. Entsprechend den folgenden Punkten 2 bis 3 führte die Kenntnis der o.a. neu hervorgekommenen Tatsachen im Spruch zu einer gegenüber den Erstbescheiden anderslautenden Entscheidung. Daher erfolgte die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Umsatzsteuer für das Jahr 1994 sowie hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 zu Recht. Die Berufung ist somit in diesem Punkt unbegründet. Dies wurde von der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung auch außer Streit gestellt. 1.2. Wiederaufnahme der Umsatzsteuer 1997 Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit a, welcher vom Finanzamt im Bescheid (KöSt-Akt 1997/12) als zutreffender Tatbestand angeführt wurde, zulässig. Der Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 Abs. 1 lit a BAO setzt voraus, dass der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Laut Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 303, Tz. 6, kommt beim "sonstwie Erschleichen" ein Bescheid auf solche Art zustande, dass die Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht hat und diese Angaben dem Bescheid zugrunde gelegt werden. Hierbei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigstellung der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen (VwGH 7.7.1992, 90/08/0164, ZfVB 1993/5/1484). Nur dann, wenn es die Behörde versäumt hat, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteienangaben als ein Erschleichen zu werten (z.B. VwGH 25.6.1992, 91/09/0137, ZfVB 1993/4/1199). Die objektiv unrichtigen Angaben müssen in Irreführungsabsicht (VwGH 7.7.1992, 90/08/0164, ZfVB 1993/5/1484), somit vorsätzlich (Stoll, BAO-Handbuch, 723) gemacht worden sein. Bei vertretbarer Rechtsansicht und selbst bei der Partei anzulastenden Rechtsirrtum ist die Annahme einer Erschleichungsabsicht ausgeschlossen (VwGH 25.2.1988, 88/08/0027, ZfVB 1993/5/1484). Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen (VwGH 7.7.1992, 90/08/0164, ZfVB 1993/5/1484). Aktenkundige Tatsache ist, dass dem Finanzamt die am 6. August 1998 eingebrachte und zum Zeitpunkt des Einganges der Umsatzsteuererklärung 1997 (Eingangstempel: 2. April 1999, siehe KöSt Akt 97/Bl. 4) noch unerledigte Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für April 1997 und Mai 1997 bekannt gewesen sein musste. Das Finanzamt konnte somit davon ausgehen, dass die Bw. ihrem Berufungsbegehren Rechnung tragend, die strittigen Vorsteuerbeträge in ihrer eingereichten Umsatzsteuererklärung 1997 zum Abzug gebracht hat, zumal noch keine diesbezügliche Rechtskraft gegeben war. Das Finanzamt war somit ohne besondere Schwierigkeiten in der Lage, die Angaben der Bw. laut eingereichter Erklärung im Vorhalteweg zu überprüfen. Wenn es das Finanzamt verabsäumt hat, von den ihm zur Ermittlung des Sachverhaltes ohne Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen und die Umsatzsteuer 1997 mit Bescheid vom 26. April 1999 (Köst Akt 97/8) erklärungsgemäß veranlagt hat, so schließt diese Mangelhaftigkeit es aus, das Verhalten der Bw. unter dem Gesichtspunkt des § 303 Abs. 1 lit. a BAO als Erschleichen des Bescheides zu werten (vgl. dazu o.a. VwGH-Erk. vom 25.6.1992, 91/09/0137). Dem im Körperschaftsteuerakt aufliegenden Aktenvermerk (KöSt Akt 97/Bl. 30) ist außerdem zu entnehmen, dass dem Finanzamt auch noch bei Verfügung der Wiederaufnahme offenkundig unklar war, ob die Feststellungen der Betriebsprüfung in der eingereichten Umsatzsteuer 1997 berücksichtigt wurden oder nicht. Dennoch hat das Finanzamt mit Bescheid vom 20. Oktober 1999 die Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 lit a BAO verfügt, ohne im Vorhalteweg zu überprüfen, ob die Feststellungen der Betriebsprüfung von der Bw. in ihren Erklärungen berücksichtigt wurden oder nicht. Damit hat das Finanzamt die verfügte Wiederaufnahme auf die blosse Vermutung gestützt, dass die Feststellungen der Betriebsprüfung in der Jahreserklärung 1997 nicht berücksichtigt worden sein könnten (KöSt Akt 97/Bl. 14). Die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 lit a BAO bezüglich Umsatzsteuer für das Jahr 1997 mit Bescheid vom 20. Oktober 1999 (KöSt Akt 1997/Bl. 12 bis 14) erfolgte daher seitens des Finanzamtes zu Unrecht. Der Berufung wird daher in diesem Punkt Folge gegeben und der angefochtene die Wiederaufnahme verfügende Bescheid aufgehoben. Bezüglich der Folgen für den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1997 wird auf Punkt 4 der Begründung verwiesen. 2. Aberkennung der Vorsteuern 1994 aus Fremdleistungen Reinigung (Tz. 15a) Gemäß § 12 Abs. 1 Z.1 UStG 1972 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1972 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn Wiederholungsabsicht besteht oder wenn sie unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses wiederholt wird (VwGH 10. September 1979, 225 ua/79, ÖStZB 1980, 222). Auch eine einmalige Handlung ist nachhaltig, wenn nach den Umständen des Falles auf eine Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann oder eine länger dauernde Tätigkeit vorliegt (VwGH 30. Mai 1958, 423/57 F) bzw. ein Dauerzustand geschaffen wird (siehe Doralt Ruppe, Steuerrecht, Band I, 7. Auflage, Seite 406). Zur Unternehmereigenschaft führt Ruppe in UStG 1994, Kommentar, 2. Auflage, Tz. 32 zu § 12 UStG u.a. aus, dass die Unternehmereigenschaft objektiv nach den Kriterien des § 2 UStG gegeben sein muss. Im bloß einmaligen aktiven Anbieten von Diensten gegenüber der Bw. vermag der Berufungssenat keinen objektiven Umstand erkennen, dass die Personen P1 bis P12 bei ihrer einmaligen selbständigen Leistungserbringung in Wiederholungsabsicht gehandelt hätten. Auch hat Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. November 1952, 2118/50, welches von der Bw. ins Treffen geführt wird, nicht schon alleine deswegen die Wiederholungsabsicht der Bf. angenommen. Vielmehr lag zusätzlich und objektiv erkennbar der Umstand vor, dass die Bf. kurze Zeit vorher bei einem anderen Unternehmen eine gleiche Arbeit hätte leisten sollen und sie nur durch die Machenschaften des Generaldirektors dieser Gesellschaft verhindert worden war, diesen Auftrag zu übernehmen. Nur anhand dieses zusätzlichen, objektiv erkennbaren Umstandes hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Wiederholungsabsicht der Bf. zu künftig gleichartigen Tätigkeiten geschlossen. Auch in dem zweiten Erkenntnis vom 9. November 1983, Zl. 81/13/0151, 83/13/0184, 0185, welches die Bw. erwähnt, hat der Verwaltungsgerichthof im kurzfristigen Bemühen des Bf. nur deswegen eine Wiederholungsabsicht angenommen, weil zusätzlich nach dem äußeren Erscheinungsbild (d.h. objektiv) erkennbar war, dass die Besorgung des Leistungsgegenstandes (Diamanten) unter Ausnutzung seiner geschäftlichen Verbindung für Zwecke des Weiterverkaufes erfolgt ist. Dass P1 bis P12 bei ihrer einmaligen selbständigen Tätigkeit objektiv erkennbar ihre geschäftlichen Verbindungen ausgenützt hätten bzw. vorher gleichartige Dienste gegen Entgelt anderen Personen angeboten hätten, wurde von der Bw. nicht glaubhaft dargelegt. Im berufungsgegenständlichem Fall fehlen daher genau jene zusätzlichen objektiven Umstände, welche eine Wiederholungsabsicht von P1 bis P12 erkennen lassen würden. Vielmehr ist anhand Tatsache, dass P2, P3, P6, P7 und P9 im Jahr 1994 nur als Arbeitnehmer erfasst waren, klar zu erkennen, dass diese ihren Lebensunterhalt aus ihren Lohneinkommen bestritten haben. Sie waren daher auf künftig wiederholte selbständige Tätigkeiten gleicher Art gegenüber der Bw. bzw. anderen potentiellen Leistungsempfängern nicht angewiesen. Ein taugliches objektives Kriterium für eine Wiederholungsabsicht zu gleichartigen selbständigen Tätigkeiten lässt sich auch bezüglich jener Personen (P1, P4, P5, P8, P10 - 12) nicht feststellen, welche steuerlich überhaupt nicht erfasst waren, weil diese Personen ihren Lebensunterhalt auch durch Einkünfte aus nichtselbständiger Schwarzarbeit gedeckt haben könnten. Ins Leere geht daher die unbewiesene Behauptung der Bw., diese hätten durch die Wiederholung von gleichartigen selbständigen Tätigkeiten ihren Lebensunterhalt decken müssen. Mit diesen Ausführungen vermag die Bw. bestenfalls ihren guten (subjektiven) Glauben an die Unternehmereigenschaft von P1 bis P12 darzulegen, nicht jedoch, dass diese objektiv nach den Kriterien des § 2 UStG tatsächlich gegeben war. Die subjektive Überzeugung des Leistungsempfängers ist jedoch nach Ruppe (wie o.a.) nicht maßgebend, auch wenn dieser alle Schritte unternommen hat, um sich über die Unternehmereigenschaft zu vergewissern. Ebenso kennt das UStG keinen Schutz des guten Glaubens an die Unternehmereigenschaft des Leistenden. Mangels abgabenbehördlicher Erfassung von P1 bis P12 zur Umsatzsteuer lag auch für den Berufungssenat kein taugliches objektives Kriterium vor, um anhand deren einmalig selbständig erbrachten Arbeiten anzunehmen, dass die Unternehmereigenschaft dieser Personen objektiv nach den Kriterien des § 2 UStG gegeben war. Nach Ruppe (wie o. a.) istder Vorsteuerabzug stets zu korrigieren, wenn sich nachträglich die fehlende Unternehmereigenschaft herausstellt. Ein Schaden der durch unrichtige Angaben des Leistenden verursacht wird, ist nicht auf umsatzsteuerrechtlicher Ebene zu kompensieren, sondern zivilrechtlich durch Ersatzansprüche gegen den Leistenden. Nach dieser Kommentarstelle ist auch die schriftliche Versicherung des Leistenden, Unternehmereigenschaft zu besitzen, umsatzsteuerrechtlich nicht von Bedeutung, sondern sie erleichtert zivilrechtlich den Beweis vertragswidrigen Verhaltens. Es ist daher völlig bedeutungslos, ob die fraglichen Personen sich in ihren Verträgen gegenüber der Bw. zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet haben. Ins Leere geht auch der Hinweis der Bw., die fraglichen Personen hätten Rechnungen ausgestellt bzw. Gutschriften entgegengenommen und dabei Umsatzsteuer ausgewiesen, die gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1972 gegenüber dem Finanzamt geschuldet würde. Soweit ein solcher Steuerbetrag von einem Nichtunternehmer in einer Rechnung ausgewiesen und gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1972 geschuldet wird, ist der Empfänger der Leistung gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1998, Zl. 97/14/0107 zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt. Ins Leere geht auch der Hinweis auf die Vereinsrichtlinien (AÖF 1982/211, Abschnitt 10 Abs. 2), welche für Veranstaltungen (Flohmärkte, Feste) von Vereinen und anderen Rechtsträgern, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, das Überschreiten einer 24 Stunden-Grenze als Voraussetzung für die Nachhaltigkeit vorsehen. Die Bw. verkennt dabei, dass diese Bestimmung lediglich den Zweck verfolgt, den zuvor genannten begünstigten Kreis von Rechtsträgern, die Unternehmereigenschaft unter erleichterten Bedingungen zuzuerkennen. Dies deshalb, um diesen Rechtsträgern zur Vorsteuerabzugsberechtigung zu verhelfen. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist jedoch auf die zuvor genannten begünstigten Rechtsträger beschränkt, weshalb die Behauptung der Bw., die Verwaltungspraxis wende diese Regelungen generell für die Auslegung des Begriffes der Nachhaltigkeit an, für den Berufungssenat nicht nachvollziehbar ist. Vielmehr geht Ruppe in UStG 1994, Kommentar, 2. Auflage, Tz. 50 zu § 2 UStG davon aus, dass bei einer einmaligen Tätigkeit eine Nachhaltigkeit nur dann vorliegt, wenn hiefür eine bestimmte Dauer erforderlich ist. Diese Dauer ist nicht streng gesetzlich fixiert. Da das allgemeine Steuerrecht einen Zeitraum von sechs Monaten als vorübergehend betrachtet, liegt nach dieser Kommentarstelle bei einer unter sechs Monaten unterschreitenden Tätigkeit keine Nachhaltigkeit vor. Die Bw. konnte mit ihren Berufungsausführungen keine tauglichen objektiven Umstände aufzeigen, anhand welcher eine Wiederholungsabsicht bezüglich der von P1 bis P12 gegenüber der Bw. einmalig selbständig erbrachten Tätigkeiten erkennbar gewesen wäre. Demzufolge lag bei diesen Personen die Unternehmereigenschaft nicht objektiv nach den Kriterien des § 2 UStG vor. Im Gegensatz zu den Personen P1 bis P12, wurden die Personen P13 bis P16 jedenfalls zweimal für die Bw. tätig. Für P13 bis P16 liegen daher nach außen hin erkennbare Umstände vor, welche die Absicht zur wiederholten selbständigen Erbringung von gleichartigen Leistungen erkennen lassen. Demzufolge lag hinsichtlich dieser Personen die Unternehmereigenschaft objektiv nach den Kriterien des § 2 UStG vor. Für die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges wird in § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 über die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers hinaus, auch noch das Vorliegen einer Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG, in welcher die Steuer für die erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen gesondert ausgewiesen wird, gefordert. Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1972 müssen Rechnungen die folgenden Angaben enthalten: 1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und 6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag. Die Bw. legte über Vorhalt im zweitinstanzlichem Verfahren zu sämtlichen strittigen Vorsteuerbeträgen Kostenabrechnungen und Werkverträge vor. Bezüglich der Kostenabrechnungen und Werkverträge von P1 bis P12 sowie P15 bis P16 stellt der Berufungssenat fest, dass in diesen bloß die Art der erbrachten sonstigen Leistungen (z.B. Maler- und Reinigungsarbeiten, Demontage von Fußböden, Installationen abschließen, Diverse Arbeiten im Hause etc.) unter Angabe des Leistungsortes angeführt wird, jedoch genaue Angaben bezüglich des Leistungsumfanges und des Leistungszeitraumes bzw. -zeitpunktes fehlen. Wie in Ruppe, Kommentar UStG 1994, Zweite Auflage, 1999, Seite 897, Tz. 68 zu § 11 UStG ausgeführt wird, müssen bei sonstigen Leistungen Art und Umfang der Leistung ersichtlich gemacht werden. Bezeichnungen wie z. B. Reparaturen, Lohnarbeit, Fuhrleistungen ohne weitere Angaben werden als unzureichend erachtet. Lediglich in den Kostenabrechnungen bezüglich P13 und P14 wurde der Leistungsumfang in Quadratmetern angeführt, die Angabe des genauen Leistungszeitraumes bzw. -zeitpunktes fehlt jedoch auch hier. Demzufolge entsprechen die vorgelegten Kostenabrechnungen samt Werkverträgen nicht den Vorschriften des § 11 Abs. 1 UStG 1972. Die Nichtanerkennung der für das Jahr 1994 geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von S 20.246,67 erfolgte daher seitens der Betriebsprüfung zu Recht, weshalb die Berufung in diesem Punkt unbegründet ist. Dies wurde von der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung ebenso außer Streit gestellt. 3. Nichtabzugsfähige Fremdleistungsaufwendungen 1994 und 1995: Gemäß § 162 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen, soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert. Auch garantiert die Nennung der tatsächlichen Empfänger die Anerkennung der betreffenden Aufwendungen bzw. Schulden nicht; diesbezüglich ist in freier Beweiswürdigung zu entscheiden (VwGH 15. November 1983, Zl. 83/13/0030, 0031). Gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1997, Zl. 94/13/0230 beruht die Bestimmung des § 162 BAO auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Aus diesem Grund kann die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger genannt hat. Demzufolge hat der Abgabepflichtige den Empfänger so genau und eindeutig zu bezeichnen, dass die Abgabenbehörde auch in der Lage ist, nach Durchführung von ihr zumutbaren Erhebungen die entsprechenden Einnahmen beim genannten Empfänger zu versteuern. Die Betriebsprüfung hat die Abzugsfähigkeit von Fremdleistungen für Reinigung unter Hinweis auf § 162 BAO in jenen Fällen versagt, in welchen die fraglichen Empfänger steuerlich nicht erfasst bzw. anhand der Angaben der Bw. nicht identifizierbar waren und aufgrund von Meldeabfragen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, dass die fraglichen Personen unter der genannten Adresse nicht auffindbar sind. Da anhand des Steueraktes nicht nachvollziehbar war, inwieweit die Bw. für das Jahr 1994 von der Betriebsprüfung zur Empfängerbenennung aufgefordert wurde, erfolgte unter detaillierter Anführung der jeweiligen Beträge im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren neuerlich die Aufforderung zur genauen Bennennung der tatsächlichen Empfänger, und zwar sowohl für das Jahr 1994, als auch für das Jahr 1995. Die Bw. legte zu den jeweiligen Beträgen, mit Ausnahme von P27, Kostenabrechnungen und Werkverträge vor, in welchen für die fraglichen Empfänger wieder nur jene Anschriften angeführt waren, unter welchen diese schon im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund von Meldeabfragen für die Abgabenbehörde nicht greifbar waren bzw. anhand von AIS-DB 2-Abfragen eine steuerliche Erfassung dieser Personen nicht bzw. nicht eindeutig feststellbar gewesen ist. Außerdem wurden von der Bw. Lichtbildausweiskopien von P4, P11, P12, P22, P24, P26 und P27 sowie Sachverhaltsdarstellungen zu P22, P24, P27 und P29 vorgelegt. Bezüglich P4 ist anzumerken, dass dieser von der Aufforderung zur Empfängerbenennung nicht betroffen und die Abzugsfähigkeit einer an diesen Empfänger geleisteten Ausgabe nicht strittig war. Wenn die Bw. vermeint, sie habe der Aufforderung zur Empfängerbenennung hinreichend entsprochen und der Abgabenbehörde unzureichende Ermittlungen vorwirft, verkennt sie, dass bei Begünstigungstatbeständen die Pflicht der Behörde zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes grundsätzlich in den Hintergrund tritt, jedoch nicht gänzlich aufgehoben ist, aber ihre Grenze darin findet, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH vom 25. Oktober 1995, 94/15/0131, 94/15/0181, ÖStZB 1996, 334). Demzufolge ist bei Begünstigungstatbeständen die Ermittlungspflicht der Behörde auf die fall- bzw. umstandsbezogene Zumutbarkeit eingeschränkt. Darüber hinaus trifft bei Sachverhalten mit Auslandsbezug die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht, insbesondere bei der Schaffung und Beschaffung von Beweismitteln (VwGH vom 25. April 2002, 95/15/0197). Soweit es sich daher bei den genannten Empfängern für die Bw. erkennbar um Ausländer (Ausnahme: P26) gehandelt hat, war die Bw. daher schon bei Tätigung der fraglichen Ausgaben im Rahmen ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht zu erhöhter und rechtzeitiger Beweisvorsorge bzw. Beweisbeschaffung verpflichtet. Sie hätte sich daher mit der bloßen Unterschriftsleistung des Empfängers auf den Kostenabrechnungen bzw. Werkverträgen nicht begnügen dürfen. Auch wenn sich die Bw. in einigen Fällen ausländische Lichtbildausweise vorlegen ließ und dabei grundsätzlich die Identität und die Richtigkeit des Namens des Empfängers überprüft hat, so waren diese Vorsorgen dennoch unzureichend, um künftig einer genauen Empfängerbenennung entsprechen zu können, weil in den ausländischen Ausweisen keine inländischen Adressen angeführt waren, an welchen die fraglichen Personen für die Abgabenbehörde greifbar gewesen wären. Die Bw. hätte sich durch Vorlage ergänzender Unterlagen, wie Aufenthalts- oder Beschäftigungsbewilligungen, Meldezettel bzw. sonstige fremdenpolizeiliche Unterlagen über die Ansässigkeit und damit über die richtige inländische Anschrift dieser Personen vergewissern müssen. Soweit dies nicht geschehen ist, hat die Bw. jedenfalls nicht alle ihr zumutbaren Vorkehrungen im Rahmen ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht getroffen, um die fraglichen Empfänger gegenüber der Abgabenbehörde genau und eindeutig bezeichnen zu können. In jenen Fällen, wo die Identität des Empfängers schon mangels Vorlage von Lichtbildausweiskopien zweifelhaft war und anhand der negativen melde- und abgabenbehördlichen Abfrageergebnisse die Abgabenbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rechnen konnte, dass diese Empfänger an den angeführten Adressen nicht anzutreffen sind, war es ihr daher nicht zumutbar, an den fraglichen Adressen, in jedem einzelnen Fall, kostspielige und zeitaufwendige Ermittlungen, wie z.B. die Befragung von Hausbewohnern durchzuführen. Da es der Bw. oblag, rechtzeitig Vorsorgen zu treffen, um die Empfänger gegenüber der Abgabenbehörde genau und eindeutig bezeichnen zu können, vermag das Vorbringen der Bw., die negative Meldeauskunft sei noch kein Beweis für die Nichtexistenz der Empfänger, nichts zum Erfolg ihrer Berufung beizutragen. Auch wenn die Bw beteuert, sie habe die von den Empfängern erbrachten Leistungen nachweislich an ihre Kunden verrechnet, so vermag dies die genaue und eindeutige Bezeichnung dieser Empfänger nicht zu ersetzen. Mit diesen Ausführungen verkennt die Bw. offenkundig den Zweck des § 162 BAO, der nicht auf die betriebliche Veranlassung der getätigten Ausgaben, sondern auf die Sicherstellung der Besteuerung beim Empfänger abstellt. Soweit eine solche anhand der Angaben der Bw. nicht gewährleistet ist, kann die Absetzung der Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden (VwGH vom 28. Mai 1997, Zl. 94/13/0230, ÖStZB 1998, 109). Das Vorliegen von Betriebsausgaben wurde im übrigen nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wurde die Abzugsfähigkeit mangels genauer bzw. mangels eindeutiger Empfängerbezeichnung verweigert. Dass in manchen Fällen Daten bei der Übernahme des Melderegisters durch das Magistrat versehentlich gelöscht oder die fraglichen Ausländer hinsichtlich der Namensschreibweise unrichtig erfasst worden sein könnten, kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, doch erscheint es im Hinblick auf die ergänzenden abgabenbehördlichen Abfragen anhand von ressorteigenen Datenbanken (AIS-DB 2) ungewöhnlich und unwahrscheinlich, dass dieses Versehen gerade bei den Empfängern der Bw. im gehäuften Ausmaß geschehen sein soll. Noch ungewöhnlicher erscheint es, dass sich dieses Versehen beim gleichen Empfänger anlässlich der Erfassung in getrennten Datenbanken zweier Behörden (Melde- und Abgabenbehörde) wiederholt haben soll. Es ist überdies nicht auszuschließen, dass die Bw. in Einzelfällen selbst nicht auf die richtige Schreibweise von Vor- und Zunamen geachtet hat und deswegen anhand des unrichtig geschriebenen Namens, den Empfänger ungenau bzw. nicht eindeutig bezeichnet haben könnte. Soweit dies tatsächlich geschehen sein sollte, war es der Abgabenbehörde jedoch vorweg unmöglich, diese Personen anhand der Bezeichnung über melde- bzw. abgabenbehördliche Abfragen auszuforschen. Der Meinung, dass die fraglichen Personen deswegen ihre richtige Wohnadresse angeführt haben sollen, weil sie damit rechnen mussten, dass ihre Auftraggeber auch in anderen Fällen mit ihnen in Kontakt treten wollten, vermag der Berufungssenat nicht zu folgen, da es auch denkmöglich erscheint, dass die Empfänger in den Belegen deswegen unrichtige Anschriften angeführt haben könnten, weil ihr Aufenthalt im Inland nicht legal war bzw. weil sie - infolge kurzfristigen Aufenthaltes - nirgendwo im Inland sesshaft waren. Soweit die Bw. selbst nicht die ihr obliegenden und zumutbaren Beweisvorsorgen getroffen hat, um die Empfänger genau und eindeutig mit dem richtig geschriebenen Namen und der richtigen Anschrift gegenüber der Abgabenbehörde bezeichnen zu können, ist dies ihr eigenes Risiko. Hat sie sich in Geschäftsbeziehungen eingelassen, nach deren Gestaltung ihr die Identität der Zahlungsempfänger mit den auf Belegen angeführten Namen und Anschriften nicht verlässlich bekannt gegeben werden konnte, dann hat sie die daraus resultierenden steuerlichen Folgen selbst zu tragen (VwGH vom 15. September 1999, Zl. 99/13/0150, ÖStZB 2000/73). Ins Leere geht daher auch der Vorwurf der Bw., die ihr aufgetragene Empfängerbenennung sei für sie ein unerfüllbarer Auftrag gewesen. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1999, 94/14/0040, ÖStZB 2000, 253 ist die Erfüllung derartiger Aufträge nur dann nicht möglich ist, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, wobei es aber nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein darf, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern, abzuwenden. Als Beispiel für eine solche Unmöglichkeit nennt Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl.

Normen und Schlagworte

Scheinrechnungnicht erbrachte Leistunguntätigevermögenslose und nicht auffindbare GmbHVorsteuerWerklohnaufwand an nicht existente Arbeiterdie sich als Unternehmer ausgebenUnternehmereigenschaftkeine Wiederholungsabsicht bei nur einmaliger Leistungserbringungerhöhte MitwirkungspflichtGläubiger- und Empfängerbenennungverdeckte GewinnausschüttungVorteilsgewährungVerminderung des GesellschaftsvermögensWiederaufnahme des VerfahrensErschleichungstatbestand

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1252-W/02
Stammnummer
7339
Gültig
19.12.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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