Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102532/2025
Scheinunternehmen - verspäteter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102532/2025vom 16.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 6. Mai 2025 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 3. April 2025 betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.1.2025, AZ ***1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Verfahren betreffend Feststellungsbescheid vom 5.4.2024 und Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.7.2024
Die mit 28.3.2024 datierte Mitteilung gemäß § 8 Abs. 4 SBBG der belangten Behörde Amt für Betrugsbekämpfung (in der Folge kurz: ABB) über den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft (in der Folge kurz Bf.) am 28.3.2024 um 09:10 Uhr durch Einwurf in den Briefkasten an der aus dem Firmenbuch ersichtlichen Adresse des Firmensitzes in ***Bf1-Adr***, zugestellt. In der Rechtsbelehrung wurde ausgeführt, dass gemäß § 8 Abs. 7 SBBG das Recht bestehe, binnen einer Woche ab Zustellung dieser Mitteilung Widerspruch durch persönliche Vorsprache beim Amt für Betrugsbekämpfung zu erheben. Für die Zustellung einschließlich der Fristberechnung würden die besonderen Regelungen des § 8 Abs. 5 bis Abs. 7 SBBG gelten. Im Falle der physischen Zustellung der Mitteilung durch einen Zustelldienst oder ein Organ der Gemeinde gelte die Zustellung jedenfalls am dritten Werktag nach Übergabe an den Zustelldienst oder die Gemeinde als bewirkt. Werde kein Widerspruch erhoben, habe das Amt für Betrugsbekämpfung festzustellen, dass das Unternehmen als Scheinunternehmen gelte.
Ein mit 5.4.2024 datiertes Schreiben - "Widerspruch" - der Bf. langte in der Folge bei der belangten Behörde ein. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass die Mitteilung gemäß § 8 Abs.4 SBBG rechtswidrig ergangen sei und kein Scheinunternehmen vorliege. Zudem werde die Zustellung samt Rechtsfolgen angefochten, da keine Zustellung per elektronischen Rechtsverkehr ERV erfolgt sei.
Mit Bescheid vom 5.4.2024 stellte das Amt für Betrugsbekämpfung gemäß § 8 SBBG fest, dass es sich bei der beschwerdeführenden Gesellschaft ab dem 1.1.2016 um ein Scheinunternehmen handle. In der Begründung wurde ausgeführt, an der Adresse des Firmensitzes der Bf. laut Firmenbuch in ***Bf1-Adr*** hätte kein Hinweis auf das beschwerdeführende Unternehmen wahrgenommen werden können. Eine Rückfrage bei den Eigentumsbesitzern (Familie ***2***) durch die ÖGK habe ergeben, dass weder das beschwerdeführende Unternehmen noch der handelsrechtliche Geschäftsführer Gf bekannt an dieser Adresse bekannt seien.
Am 25.03.2024 sei seitens des FinPol-Team 08 Kontakt mit der steuerlichen Vertretung der Bf., Frau ***3***, Kontakt aufgenommen worden, diese habe angegeben, dass der letzte Kontakt mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Bf., Herrn Dr. ***4*** am 31.8.2021 erfolgt sei. Seitdem sei dieser auch telefonisch nicht mehr erreichbar.
Eine telefonische Kontaktaufnahme sei auch seitens des FinPol-Team 08 nicht erfolgreich gewesen.
Bei einer durchgeführten Abfrage des Zentralen Melderegisters hinsichtlich des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Bf sei festgestellt worden, dass dieser aktuell über keinen aufrechten Hauptwohnsitz in Österreich verfüge. Vom zuletzt eingetragenen Hauptwohnsitz an der Adresse ***5***, sei Dr. ***4***, mit 22.10.2023, amtlich von der Magistratsabteilung MA 62 abgemeldet worden.
Eine am 5.4.2024 durchgeführte Dienstnehmerabfrage habe ergeben, dass ein Dienstnehmer aufrecht zur Sozialversicherung gemeldet sei. Mit Stand vom 19.3.2024 habe bei der Österreichischen Gesundheitskasse ein Beitragsrückstand in Höhe von € 8.035,11 bestanden.
Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass aufgrund der aufgezeigten Vorgangs- bzw. Verhaltensweise, wie kein erkennbares Tätigwerden des Unternehmens am Firmensitz, keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme an der Betriebsstätte der Bf., keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer jedweder Art auch immer, sowie dem Entstehen von nicht bloß geringen Beitragsrückständen bei der ÖGK, ein Scheinunternehmen iSd SBBG vorliege und es aus Sicht der zuständigen Abgabenbehörde evident sei, dass gegenständlicher Rechtsträger zu dem Zweck gegründet wurde, illegalen Zwecken nachzugehen.
Gemäß § 8 Abs. 3 SBBG lägen sohin folgende Anhaltspunkte vor:
• Die Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift
• Die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu der Rechtsträgerin oder deren/dessen organschaftlichen Vertreterin/Vertreters über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse
• Das Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen
• Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten
• Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers zur Sozialversicherung Diese Anhaltspunkte begründen bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung, ihres Gewichts und ihres wahren wirtschaftlichen Gehalts nach den Verdacht, dass für die in der Beilage laut DN-Liste angeführten Personen, Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) oder Entgeltansprüche verkürzt werden sollen, und/oder diese Personen zur Sozialversicherung angemeldet worden sind, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese Personen keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnahmen.
Die Bf. sei gemäß § 8 Abs. 4 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) am 28.3.2024 aufgefordert worden, binnen einer Woche ab Zustellung persönlich Widerspruch beim Amt für Betrugsbekämpfung zu erheben, habe aber dieser Aufforderung keine Folge geleistet.
Es werde somit gemäß § 8 SBBG festgestellt, dass die Bf. ab dem 1.1.2016 (Scheinunternehmen liege bereits seit der Änderung der Gesellschafterstruktur mit 29.11.2013 vor, die bescheidmäßige Feststellung sei aber erst ab Inkrafttreten des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes möglich) als Scheinunternehmen gelte.
Der Feststellungsbescheid wurde durch das approbationsbefugte Organ der belangten Behörde am 8.4.2024 genehmigt und durch eigene Organe der belangten Behörde (Finanzpolizei) der Bf. am 9.4.2024 um 10:20 Uhr an der im Firmenbuch angeführten Adresse des Firmensitzes in ***Bf1-Adr*** durch Einlegen in die Abgabeneinrichtung (Briefkasten) zugestellt.
Dagegen erhob die Bf. am 27.5.2024 Beschwerde, in einem stellte sie einen (hier nicht verfahrensgegenständlich) Antrag gem. § 308 BAO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Inhaltlich brachte die Bf. im Wesentlichen vor, dass der Bescheid in vollem Umfang angefochten werde. Die Bf. und der Geschäftsführer seien für die Behörden persönlich, postalisch, telefonisch und per elektronischem Rechtsverkehr ERV erreichbar, wie diese Rechtsmittel der Beschwerde vom 27.5.2024 und der Widerspruch vom 5.4.2024 sowie die anhängigen Verfahren beweisen würden.
Hinsichtlich der Zustellung wurde wörtlich ausgeführt (auszugsweise):
4. Die Rechtswidrigkeit, die Verfassungswidrigkeit und der Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot sowie Gleichheitsgebot des Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 5.4.2024 und der Mitteilung gemäß § 8 (4) Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens (juristische Person) vom 28.3.2024 wurde durch die vereinfachte Zustellung ohne Zustellnachweis statt der gesetzmäßigen elektronischen Zustellung gemäß § 8 Abs 5 SBBG mit der Rechtsfolge der nicht rechtswirksamen Zustellungen an die Beschwerdeführerin, kein effektiver Rechtsschutz betreffend die Zustellung der Verdachtsmitteilung und Feststellung des Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens der Beschwerdeführerin ohne Zustellnachweis, kurze unzumutbare unverhältnismäßige existenzzerstörende einwöchige Rechtsmittelfrist für die Rechtsmittel der Beschwerde sowie des Widerspruch und die Unterlassung der gesetzmäßigen elektronischen Zustellung per elektronischem Rechtsverkehr ERV oder per FinanzOnline an die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 5 SBBG werden geltend gemacht, insbesondere wenn verfahrensgegenständlich die Tatbestände gemäß § 102 BAO vorliegen, weil wichtige Gründe vorliegen, hat kraft Gesetzes die Abgabenbehörde die schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen und bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe ist die Zustellung zu eigenen Händen des Empfängers zu bewirken. Das rechtsstaatliche Prinzip und ihm folgend, das Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes verlangen daher auch die verfassungsrechtlich vorgegebene Pflicht des Gesetzgebers zur Einräumung einer angemessen langen Beschwerde- und/oder Rechtsmittelfrist.
4.2. "Die Zustellung wurde zuerst nicht rechtswirksam bewirkt, weil sich aktenkundig folgender Sachverhalt ergibt. Die Zustellung des Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 5.4.2024 erfolgte am 23.5.2024 aufgrund des Beschlusses FN ***8*** ***9*** d - 2 des Handelsgericht Wien vom 17.5.2024 mit Zustellung am 21.5.2024 infolge der Akteneinsicht beim Handelsgericht am 23.5.2024, davor hatte die Beschwerdeführerin keine Kenntnis über den Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 5.4.2024. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen."
4.9. Die bekämpften gesetzliche Bestimmungen entsprechen den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht und werden als Verstöße gegen die Bundesverfassung im gegenständlichen Verfahren geltend gemacht.
4.9.6. Ohne hinreichend gesicherte Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin von den Behördenakten gemäß § 8 Abs 4 zweiter Satz (Verdachtsmitteilung) und Abs 8 erster Satz SBBG (Feststellungsbescheid) kann objektiv rechtsstaatlich nicht verlangt werden, dass die Beschwerdeführerin wirksam und rechtzeitig einen Widerspruch (§ 8 Abs 7 SBBG) gegen die Mitteilung gemäß § 8 (4) Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens (Juristische Person) vom 28.3.2024 und eine Beschwerde (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG) gegen den Feststellungsbescheid gemäß § 8 Abs 8 SBBG fristgerecht erhebt.
4.9.9. Die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes gegen Bescheide mit hoher Eingriffswirkung auf die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin ist jedenfalls höherwertig als das Bestreben nach Verfahrensverkürzung oder gar pönale Erwägungen. Sachliche Gründe dafür, dass der Gesetzgeber eine Beschwerdefrist von einer Woche angeordnet hat (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG), während grundsätzlich im Verfahren nach der BAO eine Beschwerdefrist von einem Monat gilt (§ 245 Abs 1 BAO), sind somit nicht erkennbar.[…]"
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte die Bf. aus:
"5. Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes wird gemäß § 308 BAO Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristgerecht gestellt, weil mangels der rechtswirksamen verfahrensgegenständlichen Zustellung des Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 5.4.2024 wurde die Rechtsmittelfrist ohne Verschulden und mangels Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin eventuell versäumt, dadurch erleidet die Beschwerdeführerin einen enormen nicht wiedergutzumachenden Schaden und Rechtsnachteil mit den existenzvernichtenden Rechtsfolgen Scheinunternehmen und Firmenlöschung, weil die Beschwerdeführerin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis der unbeabsichtigten Schriftstückentsorgung mit der Werbung oder der unrichtigen Schriftstückhinterlegung im anderen Postfach oder der rechtswidrigen Schriftstückentgegennahme durch Dritte oder der Schriftstückunterschlagung durch Dritte oder Schriftstückverlustes verhindert war, die Rechtsmittelfrist zur Rechtsmittelerhebung der Beschwerde einzuhalten, daher wird gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung der Rechtsmitteleinbringung der Beschwerde vom 27.5.2024 und des aktenkundigen Widerspruch vom 5.4.2024 mit Zustellungsbestätigung hiermit nachgeholt."
Mit Bescheid vom 15.7.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.7.2024 wurde die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid gemäß § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht fristgerecht zurückgewiesen und begründend u.a. ausgeführt, dass der (mit 5.4.2024 datierte) Feststellungsbescheid gemäß § 8 SBBG der Bf am 9.4.2024 durch Organe der belangten Behörde am Firmensitz in ***Bf1-Adr***, durch Einlegen in den Postkasten und damit rechtswirksam zugestellt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 27.9.2024 stellte die Bf. einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.7.2024 (betreffend den Feststellungsbescheid vom 5.4.2024) und erhob Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.7.2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Laut Angaben der Bf. wurden die Beschwerdevorentscheidung vom 18.7.2024 und der Bescheid vom 15.7.2024 gemeinsam per RSb-Schriftstück am 31.8.2024 zugestellt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde der Bf. gegen den Feststellungsbescheid mit Vorlagebericht vom 13.12.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.12.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.7.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht fristgerecht zurückgewiesen.
Mit (fristgerechtem) Schriftsatz vom 5.5.2025 (eingelangt bei der belangten Behörde am 6.5.2025) stellte die Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an das Bundesfinanzgericht.
Mit Vorlagebericht vom 13.6.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss des BFG vom 16.1.2026, RV/7104261/2024 wurde die Beschwerde der Bf. gegen den Feststellungsbescheid gem. § 8 SBBG vom 5.4.2024 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Mit Entscheidung des BFG vom 13.2.2026, RV/7101841/2025, wurde die Beschwerde der Bf. gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen.
2. Gegenständliches Verfahren - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.1.2025
Mit Schreiben vom 20.1.2025 stellte die Bf. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Begründend führte sie aus:
"Mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Erkenntnis ***6*** des Bundesverwaltungsgericht im Verfahren der ÖGK Wien gegen die Rechtsmittelwerberin, welches die rechtliche Grundlage für den Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 05.04.2024 bildet, wird fristgerecht der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und die Aufhebung des Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 05.04.2024 beantragt, weil die Rechtsmittelwerberin von der nicht erfolgten Zustellung des Erkenntnis ***6*** des Bundesverwaltungsgericht mit der Hinterlegungsverständiung RSa-Brief vom 07.01.2025 und der Nachschau für Briefsendungen vom 13.01.2025 die Kenntnis erst am 13.01.2024 erlagt habe, dadurch erleidet die Rechtsmittelwerberin einen enormen nicht wiedergutzumachenden Schaden und Rechtsnachteil mit den existenzvernichtenden Rechtsfolgen Scheinunternehmen und Firmenlöschung durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis der nicht erfolgten ordnungsgemäßen Zustellung des Erkenntnis ***6*** des Bundesverwaltungsgericht, die versäumte Rechtshandlung der Rechtsmitteleinbringung wurde aktenkundig nachgeholt und das Rechtsmittelvorbringen der Rechtsmittelwerberin mit Beschluss Insolvenzantragsabweisung des Handelsgericht Wien vom 19.12.2024 bestätigt worden ist.
Antrag
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist stattzugeben und der Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 05.04.2024 ist aufzuheben."
Die Bf. legte dem Antrag die Kopie einer Hinterlegungsverständigung RSa-Brief vom 7.1.2025 (betreffend ein Erkenntnis des BVwG, GZ ***6***), einer Nachschau für Briefsendungen vom 13.1.2025 (aus welchem die Retournierung dieses Schriftstückes aufgrund eines Zustellhindernisses hervorgeht) sowie eines Beschlusses des Handelsgericht Wien vom 19.12.2024, GZ ***7*** (Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bf.)
Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 3.4.2025 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO gegen die versäumte Rechtsmittelfrist des Feststellungsbescheides gem § 8 SBBG vom 5.4.2024 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Die belangte Behörde führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.1.2025 damit begründet worden sei, dass ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Das Erkenntnis sei am 7.1.2025 zur Abholung bereit gelegen, Kenntnis darüber habe die Bf. erst am 13.1.2025 erlangt. Daher sei die Zustellung nicht ordnungsgemäß. Das Erkenntnis sei Grundlage für den angefochtenen Feststellungsbescheid gem § 8 SBBG aus dem Jahr 2024 gewesen. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei die Rechtsmitteleinbringung erfolgt und wäre dies auch bestätigt durch einen Beschluss des Handelsgericht Wien. Daher sei der Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung zu beheben.
Gemäß § 309 BAO sei nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist oder vom Termin der versäumten mündlichen Verhandlung an gerechnet, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.
Gemäß § 8 Abs 12 Z 3 SBBG betrage die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 308 Abs. 3 BAO zwei Wochen. Soweit die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht nach Abs. 7 versäumt wurde, habe die persönliche Vorsprache innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung zu erfolgen. Die Frist nach § 309 BAO betrage sechs Wochen.
Der Feststellungbescheid gem § 8 SBBG vom 5.4.2024 sei am 9.4.2024 um 10:20 Uhr von den Organen der Finanzpolizei, Team 08, persönlich am Firmensitz zugestellt (Aktenvermerk vom 09.04.2024) worden.
Die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde sei daher am 16.4.2024 um 24:00 Uhr abgelaufen.
Die absolute Frist gem § 309 BAO sei auf Grund der Anordnung des § 8 Abs 12 Z 3 SBBG als lex specialis am 28.05.2024 um 24:00 Uhr abgelaufen.
Das Anbringen sei daher absolut verfristet.
Mit Schriftsatz vom 5.5.2025 erhob die Bf. dagegen Beschwerde und führte dazu aus, dass der Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang angefochten werde. Inhaltlich wurden im Wesentlichen die die bereits im Antrag getätigten Ausführungen wiederholt und zudem gerügt, dass die belangten Behörde keinen Mängelbehebungsauftrag erteilt habe. Die Bf. beantragte den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.6.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus:
"Der Antrag vom 20.01.2025 eingebracht am 20.01.2025, der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 308 Bundesabgabenordnung (BAO) gegen die versäumte Rechtsmittelfrist des Feststellungsbescheides gem § 8 SBBG vom 05.04.2024, wurde mittels Bescheid vom 03.04.2025 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen, da die absolute Frist des § 8 Abs 12 Z 3 SBBG bereits abgelaufen war.
Der Bescheid wurde mittels Rsb am Postweg zugestellt, der Empfänger wurde nicht angetroffen, daher wurde durch das Zustellorgan hinterlegt. Der erste Tag der Abholfrist war der 07.04.2025. Dagegen wurde mittels Eingabe vom 05.05.2025, Postaufgabe am 06.05.2025, fristgerecht Beschwerde erhoben.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen der Inhalt des Antrages erneut dargestellt. Ausführungen betreffend der Rechtzeitigkeit (Grund der bescheidmäßigen Zurückweisung) fehlen zur Gänze.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis: Ein Mängelbehebungsauftrag ist nicht zu erlassen, wenn die Eingabe von vornherein offenkundig aussichtslos (etwa verspätet oder von einem nicht hierzu Legitimierten eingebracht) ist."
Die Beschwerdevorentscheidung wurde postalisch mittels RSb Briefes durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist 3.7.2025) zugestellt.
Mit Vorlageantrag vom 30.7.2025 stellte die Bf. fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Dies mit den im wesentlich wortgleichen Ausführungen wie im Antrag vom 20.1.2025 und der Beschwerde vom 5.5.2025.
Ergänzend führte die Bf. unter anderem aus:
"[…]5. Der Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 05.04.2024 ist gesetzwidrig und denkunmöglich vor Rechtskraft des Erkenntnis ***6*** des Bundesverwaltungsgericht im Verfahren der ÖGK Wien gegen die Rechtsmittelwerberin in Rechtskraft erwachten, insbesondere wenn das Erkenntnis ***6*** des Bundesverwaltungsgericht im Verfahren der ÖGK Wien gegen die Rechtsmittelwerberin die rechtliche Grundlage für den Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 05.04.2024 bildet."
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag beantragt.
Mit Vorlagebericht vom 18.8.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Das BFG nahm Einsicht in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2024 zur GZ ***6*** , welches die Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 10.1.2023, mit welchem ausgesprochen wurde, dass die Bf. verpflichtet sei für die in der Anlage namentlich genannten Dienstnehmer für die dort bezeichneten Zeiten Beiträge, Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz in Gesamthöhe von € 7.049,20 an die ÖGK zu entrichten, als unbegründet abwies.
Das BVwG stellte fest, dass seitens der Bf keine bzw. fehlerhafte Beitragsnachweisungen und fehlerhafte monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen an die Behörde, für das Jahr 2015 keine Angaben der betrieblichen Mitarbeitervorsorge übermittelt sowie im Zuge der Änderungsmeldung des Dienstverhältnisses von Dr. ***4*** von geringfügig auf vollbeschäftigt Nebenbeiträge nicht bekannt gegeben worden seien. Das Vorbringen der Bf., dass hinsichtlich der mit Bescheid vom 10.01.2023 vorgeschriebenen Beiträge bereits Feststellungs- sowie Einforderungsverjährung eingetreten sei, führe nicht zum Erfolg. Ebensowenig - mangels substantiiertes Vorbringen - die Bestreitung der im Rückstandsausweis ausgewiesene Höhe der Beitragsschuld. Es wurde zudem die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision ausgesprochen.
Das BFG nahm ebenfalls Einsicht in den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19.12.2024, ***7***, mit welchem der Antrag der Österreichischen Gesundheitskasse auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bf. abgewiesen wurde. Begründet wurde die Abweisung damit, dass derzeit Anhaltspunkte für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht feststellbar seien, da seitens der Antragstellerin am 27.11.2024, mitgeteilt wurde, dass das Insolvenzpunktum zur Gänze bezahlt worden sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf., ***Bf1*** (FN ***8***) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 31.1.2006 gegründet. Die im Firmenbuch zuletzt genannte Adresse (ab 23.1.2015) lautet ***Bf1-Adr***.
Als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte ab 17.2.2006 bis dato Dr. ***4***, geb. ***10***.
Der Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 5.4.2024 über das Vorliegen eines Scheinunternehmens gem. § 8 SBBG wurde am 9.4.2024 um 10:20 Uhr an der im Firmenbuch angeführten Adresse des Firmensitzes in ***Bf1-Adr*** durch Einlegen in die Abgabeneinrichtung (Briefkasten) durch Organe der Finanzpolizei zugestellt.
Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid erhob die Bf. am 27.5.2024, gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Beschluss des BFG vom 16.1.2026, GZ RV/7104261/2024, wurde die Beschwerde der Bf. gegen den Feststellungsbescheid der belangten Behörde gem. § 8 SBBG vom 5.4.2024 gemäß § 260 Abs. 1 lit.b. BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 15.7.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die belangte Behörde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 27.9.2024 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2024 als nicht fristgerecht zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 5.5.2025 stellte die Bf. einen (fristgerechten) Vorlageantrag.
Das Verfahren war beim Bundesfinanzgericht zur GZ RV/7101841/2025 anhängig und wurde mit Entscheidung vom 13.2.2026 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.1.2025 durch die Bf. erfolgte mit der Begründung einer mangelhaften Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ***6***, welches die rechtliche Grundlage für den Feststellungsbescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 5.4.2024 bilde.
Seitens der belangte Behörde wurde der Antrag mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom 3.4.2025 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 5.5.2025, wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.6.2025 abgewiesen. Ein Vorlageantrag wurde durch die Bf. am 30.7.2025 gestellt.
Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag ist nicht fristgerecht eingebracht.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2024 zur GZ ***6***, wurde die Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 10.1.2023, mit welchem ausgesprochen wurde, dass die Bf. verpflichtet sei für die in der Anlage namentlich genannten Dienstnehmer für die dort bezeichneten Zeiten Beiträge, Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz in Gesamthöhe von € 7.049,20 an die ÖGK zu entrichten, als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19.12.2024, ***7*** wurde der Antrag der Österreichischen Gesundheitskasse auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bf. abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass derzeit Anhaltspunkte für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht feststellbar seien, da seitens der Antragstellerin am 27.11.2024, mitgeteilt wurde, dass das Insolvenzpunktum zur Gänze bezahlt worden sei.
Darüber hinaus wird das oben dargestellte Verwaltungsgeschehen vom Bundesfinanzgericht als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung
Das oben dargestellte Verwaltungsgeschehen wird vom Bundesfinanzgericht als Sachverhalt festgestellt, gründet sich auf die aktenkundigen Unterlagen und wird der Entscheidung zugrundegelegt.
Die Feststellungen zur Bf. selbst und ihrem Geschäftsführer ergeben sich aus Abfragen des Firmenbuches und des Zentralen Melderegisters.
Die Feststellungen zur Zustellung der Verdachtsmitteilung vom 28.3.2024 am 28.3.2024, zur nicht gesetzeskonformen, weil schriftlich und nicht binnen der Wochenfrist erfolgten Erhebung des Widerspruches (am 5.4.2024) sowie zur Zustellung des Feststellungsbescheides gemäß § 8 SBBG vom 5.4.2024 am 9.4.2024, ergeben sich aus den aktenkundigen Unterlagen und den vorgelegten Verwaltungsakten zu den GZ RV/7104261/2024 und RV/7101841/2025, in die das BFG ebenfalls Einsicht genommen hat, sowie den Vorbringen der Parteien.
Diesbezüglich kann auch auf die Ausführungen im Beschluss des BFG vom 16.1.2026, RV/7104261/2024, hinsichtlich des Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid vom 5.4.2024 verwiesen werden, mit welchem die Beschwerde der Bf. als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen wurde.
Ebenso kann auf die Ausführungen in der Entscheidung des BFG vom 13.2.2026, RV/7101841/2025 verwiesen werden, mit welcher die Beschwerde der Bf. gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.5.2024 als unbegründet abgewiesen wurde.
Die Feststellungen zum Inhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2024 GZ ***6*** und des Beschlusses des Handelsgerichtes Wien vom 19.12.2024, GZ ***7*** ergeben sich aus der durch das BFG erfolgten Einsichtnahme.
Gemäß § 8 Abs 12 Z 3 SBBG beträgt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 308 Abs 3 BAO zwei Wochen. Die Frist nach § 309 BAO beträgt sechs Wochen.
Die Bf. brachte zur Frage der fristgerechten Einbringung weder im Antrag noch in ihren weiteren Vorbringen Anhaltspunkte vor. Allein die Ausführung im Antrag, wonach dieser "fristgerecht" sei, ist jedenfalls nicht ausreichend. Den Feststellungen der belangten Behörde im zurückweisenden Bescheid sowie in der Beschwerdevorentscheidung (Vorhaltscharakter) trat die Bf. nicht entgegen.
Wenn die Bf. versucht den Antrag auf Wiedereinsetzung sowohl hinsichtlich der Rechtzeitigkeit als auch des unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses mit einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung des Erkentnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zu begründen, so ist ihr entgegenzuhalten:
Der Feststellungsbescheid gemäß § 8 SBBG vom 5.4.2024 wurde ordnungsgemäß am 9.4.2024 zugestellt. Damit war die dagegen mit Schriftsatz vom 27.5.2024 erhobene Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen (siehe dazu BFG vom 16.1.2026, GZ RV/7104261/2024).
Der Feststellungsbescheid vom 5.4.2024 erging aufgrund der durch die belangte Behörde dort näher ausgeführten Vielzahl an Feststellungen und war - entgegen der Ansicht der Bf. - nicht abhängig von dem Verfahren der Bf. gegen die ÖGK. Daraus folgt aber auch, dass der Feststellungsbescheid gem. 8 SBBG nicht von der Entscheidung des BVwG vom 20.12.2024 abhängig ist. Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass das BVwG die Beschwerde der Bf. abwies und der Bescheid der ÖGK sohin bestätigt wurde.
Auch der Beschluss des Handelsgerichtes Wien, welcher am 19.12.2024 - also zeitlich nach dem Feststellungsbescheid vom 5.4.2024 - erging, hatte keinen Einfluss auf das Feststellungsverfahren nach § 8 SBBG gegenüber der Bf. Wenn die Bf. mit dem Hinweis auf den Beschluss des Handelsgerichtes Wien auf eine mögliche Relevanz für das Feststellungsverfahren insofern Bezug nehmen möchte, als die offenen Beiträge bei der ÖGK durch die Bf. mit 27.11.2024 bezahlt wurden, so ist darauf hinzuweisen, dass eine etwaige Bezahlung der Beiträge nach Erlassung des Feststellungsbescheides nicht von Bedeutung ist, da es im Verfahren betreffend Scheinunternehmen keine tätige Reue gibt und auf Beitragsrückstände zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (hier 5.4.2024) abzustellen ist.
Aufgrund der Ausführungen ergibt sich also, dass weder der Inhalt der Entscheidung des BVwG noch die - nach Meinung der Bf. - nicht ordnungsgemäße Zustellung dieser Entscheidung im Hinblick auf den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung von Relevanz sind.
Entgegen der Ansicht der Bf. besteht, zwischen dem Feststellungsbescheid und der genannten BVwG Entscheidung kein Zusammenhang, sie stellt jedenfalls nicht, wie von der Bf. behauptet, "die rechtliche Grundlage für den Feststellungsbescheid" dar.
Die Bf. kann daher nicht den Zeitpunkt ihrer Kenntniserlangung einer nach dem Feststellungsbescheid ergangenen und mit diesem in keinem Zusammenhang stehenden Entscheidung des BVwG als für die Wiedereinsetzung fristauslösende Kenntniserlangung bzw. fristauslösendes Ereignis heranziehen um damit in der Folge die Aufhebung des Feststellungsbescheides zu begehren.
Hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ist auf den Zeitpunkt der Zustellung des Feststellungsbescheides vom 5.4.2024 abzustellen. Dieser Zeitpunkt war der 9.4.2024, die Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde lief somit am 16.4.2024 ab. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen bzw. den Beschluss des BFG vom 16.1.2026, RV/7104261/2024 sowie die Entscheidung des BFG vom 13.2.2026, RV/7101841/2025 verwiesen werden.
Ebenso kann das Bundesfinanzgericht anhand der getätigten Festestellungen und in freier Beweiswürdigung davon ausgehen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung vom 20.1.2025 sohin weder innerhalb der 2 Wochen-Frist noch innerhalb der 6 Wochen-Frist des § 8 Abs.12 Z 3 SBBG gestellt wurde und damit verspätet ist.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 8 Abs 4 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) ist das Amt für Betrugsbekämpfung für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft zuständig, welches bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens diesen Verdacht dessen Rechtsträger/in schriftlich mitzuteilen hat.
Die Zustellung dieser Mitteilung hat grundsätzlich nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, elektronisch ohne Zustellnachweis zu erfolgen (§ 8 Abs 5 erster Satz SBBG).
Ist die elektronische Zustellung nicht möglich, hat die physische Zustellung an die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse und an eine allfällig im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift, die als Abgabenstellen im Sinne des § 2 Z 4 ZustG gelten, ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des Zustellgesetzes in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder das Dokument - insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin - nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werden konnte (§ 8 Abs 6 erster und zweiter Satz SBBG).
Gegen den mitgeteilten Verdacht kann gemäß § 8 Abs 7 SBBG binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch beim Amt für Betrugsbekämpfung erhoben werden. Der Widerspruch kann nur durch persönliche Vorsprache des/der Rechtsträgers/Rechtsträgerin oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin erfolgen.
Wird kein Widerspruch erhoben, hat das Amt für Betrugsbekämpfung mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs 2 leg cit vorliegt, als Scheinunternehmen gilt. Für die Zustellung dieses Bescheides gelten die Abs 5 und 6 dieser Bestimmung (§ 8 Abs 8 SBBG).
Wird aber Widerspruch erhoben, so hat das Amt für Betrugsbekämpfung gemäß § 8 Abs 9 SBBG nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt, oder das Verfahren einzustellen. Die Feststellung als Scheinunternehmen gilt als wichtiger Grund im Sinne des § 102 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Für die Zustellung dieses Bescheids gilt die der Bundesfinanzverwaltung zuletzt bekannt gegebene Adresse als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder die schriftliche Verständigung von der Hinterlegung - insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin - nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt, an der Abgabestelle zurückgelassen oder an der Eingangstüre angebracht werden konnte. Der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen.
Gemäß § 308 Abs 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
§ 308 Abs 3 BAO sieht vor, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht) eingebracht werden muss, bei der die Frist wahrzunehmen war bzw bei der die Verhandlung stattfinden sollte. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245 BAO) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264 BAO) gilt § 249 Abs 1 dritter Satz BAO sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat (VwGH 16.11.2011, 2007/17/0073).
Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung sind demnach:
• die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung,
• ein dadurch entstandener Rechtsnachteil,
• ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis,
• kein grobes Verschulden sowie
• ein rechtzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung (Ritz/Koran, BAO8, § 308 Rz 1f).
Unter einem Rechtsnachteil versteht man den Umstand, dass die befristete Prozesshandlung nicht mehr vorgenommen werden kann. Ob die versäumte Handlung sich letztlich zum Vorteil der Partei auswirken würde, ist nicht maßgebend.
Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei nicht einberechnet hat und sie dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020; 25.1.1995, 94/13/0236; 27.9.2012, 2009/16/0098; 26.2.2014, 2012/13/0051).
Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (VwGH 31.10.1991, 90/16/0148; 25.1.1995, 94/13/0236; 27.9.2012, 2009/16/0098; 26.2.2014, 2012/13/0051).
Die Unkenntnis einer gesetzmäßig bewirkten Zustellung (zB durch Hinterlegung) kann grundsätzlich ein Ereignis iSd § 308 Abs 1 BAO sein (vgl VwGH 18.9.1991, 91/13/0108; BFG 14.6.2017, RV/3100396/2017).
Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw sind bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (vgl. Ritz/Koran BAO8, § 308 Rz19f mit Judikaturverweisen)
Gemäß § 309 BAO ist nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist oder vom Termin der versäumten mündlichen Verhandlung an gerechnet, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.
Gemäß § 8 Abs 12 Z 3 SBBG beträgt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 308 Abs 3 BAO zwei Wochen. Soweit die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht nach Abs 7 versäumt wurde, hat die persönliche Vorsprache innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung zu erfolgen. Die Frist nach § 309 BAO beträgt sechs Wochen.
Die Materialien (RV 682, BlgNr. 25.GP 4-6) hinsichtlich § 8 Abs. 12 Z 3 SBBG führen aus:
"Abs. 12 Z 3 verkürzt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung von drei Monaten auf zwei Wochen. […] Die absolute Höchstfrist nach § 309 BAO für den Wiedereinsetzungsantrag wird von fünf Jahren auf sechs Wochen verkürzt."
Der Wiedereinsetzungsantrag im Sinne des § 8 Abs. 12 Z 3 SBBG ist nur rechtzeitig, wenn er spätestens 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird. Die absolute Höchstfrist beträgt 6 Wochen.
Fristrelevant ist, wann erstmals die Fristversäumung erkennbar wird (zB VwGH, 10.2.1989, 88/17/0191; 16.12.1997, 97/14/0106: "spätestens ab Erkennen der Fristversäumung"). Dies kann zB aus einem wegen Verspätung des Anbringens zurückweisenden Bescheid der Fall sein, außer der Fristablauf war bereits vorher erkennbar (VwGH 7.3.1990, 90/03/0030, ZfVB 1991/2/778; auf Erkennbarkeit bei gehöriger Aufmerksamkeit abstellend VwGH 18.9.1996, 96/03/0140, ZfVB 1997/5/1821 und 19.2.1997, 96/21/0124, ZfVB 1998/4/1297; vgl Ritz/Koran BAO8, § 308 Rz 22)
Hinsichtlich der gesetzeskonformen Zustellung des Feststellungsbescheides gem. § 8 SBBG vom 5.4.2024 am 9.4.2024 wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen werden, insbesondere jedoch auf den Beschluss des BFG vom 16.1.2026, RV/7104261/2024, mit welchem die Beschwerde der Bf. gegen den Feststellungsbescheid als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen wurde sowie auf die Entscheidung des BFG vom 13.2.2026, RV/7101841/2025, mit welcher die Beschwerde der Bf. vom 27.9.2024 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde.
Wenn die Bf. ihren Wiedereinsetzungsantrag vom 20.1.2025 damit begründet, dass keine ordnungsgemäße Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 20.12.2024 erfolgt sei, was ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstelle, da die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides vom 5.4.2024 davon abhänge, so ist ebenfalls auf das bereits in der Beweiswürdigung Gesagte zu verweisen.
Es besteht keine Abhängigkeit des Feststellungsbescheides gem. § 8 SBBG vom 5.4.2024 vom (im Übrigen abweisenden) Erkenntnis des BVwG vom 20.12.2024 betreffend die Beschwerde der Bf. gegen einen Bescheid der ÖGK in dem Sinne, dass die Entscheidung des BVwG die Rechtsgrundlage für den Feststellungsbescheid gem. § 8 SBBG darstellt. Dies insbesondere auch deshalb, da laut Feststellungsbescheid (neben Beitragsrückständen bei der ÖGK) verschiedenste andere Gründe für die Feststellung der Bf. als Scheinunternehmen gem. § 8 SBBG relevant waren.
Da somit die Zustellung des BVwG-Erkentnnisses vom 20.12.2024 (bzw. der Ausgang des dortigen Verfahrens) nicht für den Feststellungsbescheid gem. § 8 SBBG vom 5.4.2024 entscheidend war, kann damit auch kein fristauslösendes Ereignis für den Antrag auf Wiedereinsetzung begründet werden. Es ist gegenständlich auf die Zustellung des Feststellungsbescheides abzustellen, welche am 9.4.2024 erfolgte. Daraus folgt aber eindeutig, dass der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung vom 20.1.2025 weder innerhalb der 2 Wochen noch innerhalb der absoluten Frist von 6 Wochen gem. § 8 Abs 12 Z 3 SBBG erfolgte.
Der Antrag wurde somit verspätet eingebracht.
Wenn die Bf. rügt, dass kein Auftrag zur Mängelbehebung seitens der belangten Behörde hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages erfolgte, so ist sie darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Beschwerdevorentscheidung, ebenso wie dem Vorlagebericht Vorhaltscharakter (vgl VwGH vom 29.1.2020, Ra 2019/13/0071, VwGH vom 30.6.2021, Ra 2021/15/0048) zukommt.
Den Feststellungen der belangten Behörde bezüglich des verfristeten Antrages sowohl im zurückweisenden Bescheid als auch der abweisenden Beschwerdevorentscheidung (ebenso wie im Vorlagebericht), ist die Bf. jedoch zu keiner Zeit entgegengetreten.
Es kann daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Antrag (als verspätet eingebracht) zurückweist. Der Spruch der belangten Behörde im Bescheid vom 3.4.2025 erweist sich damit als richtig, weshalb die hier anhängige Beschwerde - wie im Spruch ersichtlich - als unbegründet abzuweisen war.
Von einem weiteren Eingehen auf die sonstigen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, kein grobes Verschulden etc) kann aufgrund der festgestellten abgelaufenen absoluten Frist abgesehen werden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen und die Fristen hinsichtlich eines Antrages auf Wiedereinsetzung sind unmittelbar dem Gesetz (Bundesabgabenordnung und Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz) zu entnehmen. Im Übrigen orientierte sich das Bundesfinanzgericht an der höchstgerichtlichen Judikatur.
Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 309 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 12 Z 3 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102532/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102532.2025
- Stammnummer
- 150695
- Gültig
- 16.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF