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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103090/2007

Vorsteuer bei einem Schrotthandel

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103090/2007vom 25.03.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wenn die Amtspartei ausführt, aufgrund umfangreicher Ermittlungen der Betriebsprüfung habe sich ergeben, dass die Lieferungen nicht von den Rechnungsausstellern (gemeint: Gutschriftsempfängern) stammen würden, ist darauf hinzuweisen, dass Unternehmer derjenige ist, der die Leistung im eigenen Namen erbringt bzw. in dessen Namen die Leistung erbracht wird. Im Fall gesetzlicher oder gewillkürter Stellvertretung ist Unternehmer somit der Vertretene und nicht der Vertreter (VwGH vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/15/0102). Im vorliegenden Fall wurden die Lieferungen für die im Prüfungsbericht namentlich genannten Personen ausgeführt. Für KS durfte BC tätig werden; MB hat ebenfalls an BC eine Vollmacht ausgestellt; AS bevollmächtigte zuerst HR und später HM; PD hat zuerst an AR und in der Folge an NH, MS, MA, und BH Vollmachten erteilt, für ihn (PD) anzuliefern und Mehrwertsteuer zu kassieren; JB bevollmächtigte MH; die Gesellschaften P.GmbH und X.GmbH haben jeweils HS bevollmächtigt und TV hat eine mündliche Vollmacht an MH erteilt. Durch die ausgewiesenen und vorgelegten Vollmachten sind die Leistungen den Vertretenen zuzurechnen. Das Finanzamt bringt weiters unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 27. Februar 2014, Zl. 2013/15/0287 vor, dass die Lieferungen nicht von den Rechnungsausstellern (im gegenständlichen Fall: Gutschriftsempfängern) stammen würden, denn einer Rechnung müsse eindeutig jene Unternehmer zu entnehmen seien, die einander als Leistungsempfänger und Leistungserbringer gegenüber gestanden seien. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Fall sämtliche Geschäftsfälle der Bf. mit Gutschriften (Eingangsrechnungen bzw. Bareinkaufsrechnungen) abgerechnet wurden, aus denen sowohl der Gutschriftsempfänger als auch der jeweilige Lieferant der Ware zu ersehen ist. Der jeweilige Lieferant hat im Namen des Gutschriftsempfängers die Waren angeliefert, jede Anlieferung wird über einen Lieferschein oder eine Eingangsrechnung erfasst und über die Lagerbebuchung lässt sich das jeweilige Lieferdatum erschließen. Aus diesen Vorgängen lassen sich ohne Zweifel der Leistungsempfänger und der Leistungserbringer feststellen. Soweit das Finanzamt das obige VwGH-Erkenntnis zitiert, ist zu erwidern, dass diesem Erkenntnis ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, als im gegenständlichen Beschwerdefall. Der diesbezügliche Sachverhalt betraf die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges einer Beschwerdeführerin mit Sitz in Frankreich, die Vorsteuer aus ihr in den Jahren 2002 und 2003 zugegangenen Rechnungen für in den Jahren 2002 und 2003 an sie erfolgte Lieferungen im Zuge der Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2004 abgezogen hat. Der VwGH hat daraufhin festgestellt, dass betreffend die vorgelegten Rechnungen weder eine Adresse gefehlt hatte, noch eine Adresse angegeben war, die zur Unauffindbarkeit des Unternehmens geführt hätte; bei der Anschrift der Beschwerdeführerin war lediglich die Hausnummer um eine Ziffer zu niedrig angegeben worden. Damit blieb aber die Leistungsempfängerin (= Beschwerdeführerin) eindeutig feststellbar und lag kein Grund vor, von einer fehlenden Rechnungslegung und einem deswegen unzulässigen Vorsteuerabzug auszugehen. Dass im Ergebnis jedoch ein Vorsteuerabzug unterblieben war, war der Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben, weil sie die in den Jahren 2002 und 2003 an sie erfolgten Lieferungen erst im Zuge der Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2004 abgezogen hat. Im gegenständlichen Beschwerdefall sind aus den Gutschriftsabrechnungen jene Personen eindeutig zu entnehmen, die einander als Leistungsempfänger (= Bf.) einerseits und als Leistungserbringer (= Lieferanten, die seitens des Finanzamtes als Nichtunternehmer beurteilt wurden) andererseits gegenüber gestanden sind. Das vom Finanzamt zitierte VwGH-Erkenntnis trifft somit sachverhaltsmäßig auf den gegenständlichen Beschwerdefall nicht zu. Soweit das Finanzamt auf eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 29. Juli 2009, zu RV/1007-W/09 und RV/1008-W/09 verweist und die Meinung vertritt, in einem gleichgelagerten Fall seien die Berufungen nach Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung als unbegründet abgewiesen worden, ist zu erwidern, dass in dieser Entscheidung der Unabhängige Finanzsenat den Vorsteuerabzug aus formellen Gründen versagt hat. Die Gutschriftsabrechnungen enthielten in allen Fällen kein Lieferdatum; einzelne namentlich angeführte Firmen hatten in den genannten Zeiträumen keine bzw. keine gültige UID-Nummer und auf Gutschriften einzelner namentlich angeführter Firmen waren Adressen angegeben, an der keine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde. Im gegenständlichen Fall hat das Gericht die vorliegenden Rechnungen auf ihre Rechnungsmerkmale geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass sämtliche Rechnungen den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen und den Anforderungen des § 11 UStG 1994 entsprechen. Beweiswürdigung 2. Besonderer Teil Zu KS Wenn die Amtspartei im Prüfungsbericht ausführt, KS habe tatsächlich die Schrottgeschäfte nicht abgewickelt und KS habe am 10.8.2005 schriftlich und notariell beglaubigt angegeben, dass er mit den Geschäften des BC nichts zu tun habe, ist zu entgegnen, dass sich die Bf. durch diverse den KS betreffenden Unterlagen (Gewerbeanmeldung, Neufög-Anmeldung, Abfrage der UID-Nummer) über seine Unternehmereigenschaft überzeugt hat. Desweiteren hat die Bf. eine Vollmacht vorgelegt, wonach KS eine Vollmacht an BC erteilt hat. Dass sich Unternehmer von Bevollmächtigten vertreten lassen, ist ebenso nichts Ungewöhnliches. Soweit KS schriftlich und notariell beglaubigt angab, mit den Geschäften des BC nicht zu tun gehabt zu haben, ist diese Feststellung für die Bf. jedenfalls erst dann relevant, wenn ihr diese Äußerungen zur Kenntnis gelangt sind. Da die Amtspartei diesbezügliche Beweismittel nicht vorlegte, wonach die Bf. von der Äußerung des KS wusste bzw. hätte wissen müssen, konnte die Bf. auch darauf vertrauen, dass KS Unternehmer ist und BC die Umsätze für KS bewirkt. Zu MB Hiezu stellte das Finanzamt fest, dass MB Geld für die Leistung von Unterschriften erhalten und weder Lieferanten noch Kunden gekannt habe. Die Bf. legte darauf Unterlagen (wie z.B. einen Bescheid über die Erteilung der UID-Nummer, Auszug aus dem Gewerberegister, diverse Abfragen betreffend die UID-Nummer) vor, wonach sie ohne Zweifel davon ausgehen konnte, MB ist Unternehmer. Auch eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht hat MB an BC erteilt. Dass die fraglichen Umsätze des MB dem BC zuzurechnen seien, dieser Meinung schließt sich das Gericht nicht an, lag doch eine zivilrechtliche Vollmacht des MB an BC vor. Damit gelangen die Grundsätze der zivilrechtlichen Vertretung zur Anwendung. Hinsichtlich der Bareinkaufrechnungen, die erstellt wurden, als die UID-Nummer des MB keine Gültigkeit mehr hatte, legte die Bf. diese Bareinkaufsrechnungen dem Gericht vor, woraus einwandfrei zu erkennen ist, dass keine Mehrwertsteuer in den Bareinkaufsrechnungen ausgewiesen ist. Aus diesem Grund wurde auch keine Vorsteuer in Abzug gebracht. Zu AS Wenn AS gegen HR Anzeige erstattet und bestimmte Umsätze bestritten hat, dann ist auf die in den Akten einliegende Vollmacht an den HM hinzuweisen. Die Bf. konnte auf Grund ihrer Nachforschungen bzw. vorgelegter Unterlagen davon ausgehen, dass AS Unternehmerin und der bei ihr angestellte HR für sie die Lieferungen erbringt. Daher rechnete die Bf. die Lieferungen des HR der AS zu, zumal die Bf. keine Kenntnis von der Erstattung der Anzeige gegen HR hatte. In weiterer Folge bevollmächtigte AS den HM; damit ist eine Zurechnung der Umsätze an HR nicht erfolgversprechend durchzuführen. Hinsichtlich der Bareinkaufrechnungen, die erstellt wurden, als die UID-Nummer der AS keine Gültigkeit mehr hatte, legte die Bf. diese Bareinkaufsrechnungen dem Gericht vor, woraus einwandfrei zu erkennen ist, dass keine Mehrwertsteuer in den Bareinkaufsrechnungen ausgewiesen ist. Aus diesem Grund wurde auch keine Vorsteuer in Abzug gebracht. Zu PD Soweit das Finanzamt in seinem Bericht festgestellt hat, dass in der Buchhaltung der Bf. 87 Wareneinkäufe des Lieferanten PD verbucht worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Bf. anlässlich der Niederschrift vom 21. Jänner 2015 eine weitere Vollmacht des PD an vier namentlich genannte Personen vorgelegt hat (siehe Beilage A). Für eine Zurechnung der Umsätze des PD an die einliefernden Personen verbleibt somit kein Raum. Zu JB Betreffend diese Lieferantin hat die Bf. u.a. einen Bescheid über die Erteilung der UID-Nummer, einen Auszug aus dem Gewerberegister, eine Abfrage betreffend die Gültigkeit der UID-Nummer und eine an MH erteilte Vollmacht vorgelegt. Desweiteren hat sich JB persönlich bei der Bf. vorgestellt und die Kopie ihres Passes sowie ihres Aufenthaltstitels bei der Bf. hinterlegt. Laut Einkaufsanalyse der Amtspartei hat die Geschäftsbeziehung zwischen der Bf. und JB knapp zwei Monate gedauert. Soweit die Amtspartei vorbringt, die Verkäufe an die Bf. seien jenen Personen zuzurechnen, die tatsächlich die Ware geliefert hätten, da JB nur von Lieferungen an die Firma R gewusst habe, erwidert die Bf., dass JB persönlich bei der Bf. vorstellig war. Eine allfällige Vollmachtsüberschreitung des MH sei ihr jedoch nicht zur Kenntnis gelangt. Damit durfte aber nach Ansicht des Gerichts die Bf. – zu Recht - von aufrechten Vertretungshandlungen des MH für JB ausgehen und ist eine Zurechnung der Warenlieferungen an andere Personen nicht vorzunehmen. Zu P.GmbH und X.GmbH Wenn das Finanzamt festgestellt hat, die tatsächliche Geschäftstätigkeit habe der bevollmächtigte HS durchgeführt, ist darauf hinzuweisen, dass die Bf. jeweils eine Vollmacht der P.GmbH und der X.GmbH an den HS dem Gericht vorgelegt hat, wonach HS für die beiden Gesellschaften Tätigkeiten, die zum Geschäftsbetrieb eines jeden Unternehmens gehören, durchführen durfte. In der mündlichen Verhandlung gab die Bf. auf die Frage des Gerichts, ob sie angesichts der Tatsache, dass ein bevollmächtigter Vertreter für mehrere Gutschriftsempfänger tätig geworden ist, keinen Verdacht auf Umsatzsteuermalversationen geschöpft habe, an, dass es gängige Praxis gewesen sei, Liefergemeinschaften zu bilden. Mit den Liefergemeinschaften sei ein besserer Preis erzielt worden; denn je höher die Menge der Ware gewesen sei, desto höher sei der erzielbare Preis gewesen. Dieses Vorbringen ist durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar und lässt sich daraus für die Bf. weder ein Erkennen noch ein Erkennen können eines betrügerischen Zweckes ableiten. Zu TV Betreffend diese Lieferantin habe die Betriebsprüfung festgestellt, dass sie auf Drängen von MH eine Firma gegründet, die erforderliche Vollmacht an MH erteilt und auch einige Unterschriften blind geleistet habe; aus diesem Grund seien die Umsätze ausnahmslos dem MH zuzurechnen. Diesem Vorbringen entgegnete die Bf., dass TV mehrmals bei ihr anwesend gewesen war und über einen längeren Zeitraum die Lieferungen persönlich ausgeführt hat. Dieser Sachverhalt ist durch die persönliche Unterschrift der TV auf diversen Einkaufsabrechnungen nachgewiesen. Soweit das Finanzamt daher von einer Zurechnung der Umsätze ausnahmslos an MH ausgeht, ist zu erwidern, dass von all diesen Umständen, die die TV in der Niederschrift angegeben hat, die Bf. keine Kenntnis hatte. Eine Zurechnung der Umsätze an MH ist somit nicht durchzuführen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Bf. sämtliche ihr zumutbaren Schritte gesetzt hat, um sich von der Unternehmereigenschaft des jeweiligen Lieferanten zu überzeugen, und dass das Finanzamt keine Beweismittel vorlegen konnte, die etwaige Verdachtsmomente der Bf. nachweisen, wonach sie gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass sie sich an einem Umsatzsteuerbetrug beteiligt. Indem das Finanzamt den Bestimmungen des § 11 UStG 1994 und § 12 UStG 1994 einen Inhalt beigemessen hat, der in Ansehung des streitgegenständlichen Rechtes auf Vorsteuerabzug vom Unionsrecht abweicht, hat es die Rechtslage verkannt. Unionsrechtlich ist nach dem Urteil des EuGH in den Rechtssachen Kittel, Optigen davon auszugehen, dass eine Kürzung der Vorsteuer nicht in Betracht kommt, sodass die Vorsteuer um die in der Beilage 1 des Prüfungsberichtes angeführten Beträge anzuerkennen sind. Der Beschwerde ist daher stattzugeben. Ermittlung der Vorsteuer | | 2004 | 2005 | 2006 | VSt lt. angef. Bescheid | 599.932,36 | 541.390,34 | 650.109,08 | Betrag lt. Berichtsbeil. 1 | 49.339,72 | 73.306,03 | 166.164,07 | VSt neu | 649.272,08 | 614.696,37 | 816.273,15 Eine Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen gem. Art. 133 Abs. 4 BV-G nicht vorliegen; insbesonders ist die Frage der Zurechnung von Umsätzen bei aufrechten Bevollmächtigungen und das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige nicht wusste oder nicht hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an Umsatzsteuermalversationen beteiligt, durch die bisherige Rechtsprechung des VwGH einheitlich beantwortet worden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Beilagen: 3 Berechnungsblätter     Wien, am 25. März 2015  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103090/2007
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103090.2007
Stammnummer
104833
Gültig
25.03.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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