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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101841/2025

Scheinunternehmen § 8 SBBG - Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101841/2025vom 13.02.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 27. September 2024 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 15. Juli 2024 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, AZ ***1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.2.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin ***2***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die mit 28.3.2024 datierte Mitteilung gemäß § 8 Abs. 4 SBBG der belangten Behörde Amt für Betrugsbekämpfung (in der Folge kurz: ABB) über den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft (in der Folge kurz Bf.) am 28.3.2024 um 09:10 Uhr durch Einwurf in den Briefkasten an der aus dem Firmenbuch ersichtlichen Adresse des Firmensitzes in ***Bf1-Adr***, zugestellt. In der Rechtsbelehrung wurde ausgeführt, dass gemäß § 8 Abs. 7 SBBG das Recht bestehe, binnen einer Woche ab Zustellung dieser Mitteilung Widerspruch durch persönliche Vorsprache beim Amt für Betrugsbekämpfung zu erheben. Für die Zustellung einschließlich der Fristberechnung würden die besonderen Regelungen des § 8 Abs. 5 bis Abs. 7 SBBG gelten. Im Falle der physischen Zustellung der Mitteilung durch einen Zustelldienst oder ein Organ der Gemeinde gelte die Zustellung jedenfalls am dritten Werktag nach Übergabe an den Zustelldienst oder die Gemeinde als bewirkt. Werde kein Widerspruch erhoben, habe das Amt für Betrugsbekämpfung festzustellen, dass das Unternehmen als Scheinunternehmen gelte. Ein mit 5.4.2024 datiertes Schreiben - "Widerspruch" - der Bf. langte in der Folge bei der belangten Behörde ein. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass die Mitteilung gemäß § 8 Abs.4 SBBG rechtswidrig ergangen sei und kein Scheinunternehmen vorliege. Zudem werde die Zustellung samt Rechtsfolgen angefochten, da keine Zustellung per elektronischen Rechtsverkehr ERV erfolgt sei. Mit Bescheid vom 5.4.2024 stellte das Amt für Betrugsbekämpfung gemäß § 8 SBBG fest, dass es sich bei der beschwerdeführenden Gesellschaft ab dem 1.1.2016 um ein Scheinunternehmen handle. In der Begründung wurde ausgeführt, an der Adresse des Firmensitzes der Bf. laut Firmenbuch in ***Bf1-Adr*** hätte kein Hinweis auf das beschwerdeführende Unternehmen wahrgenommen werden können. Eine Rückfrage bei den Eigentumsbesitzern (Familie ***3***) durch die ÖGK habe ergeben, dass weder das beschwerdeführende Unternehmen noch der handelsrechtliche Geschäftsführer bekannt an dieser Adresse bekannt seien. Am 25.3.2024 sei seitens des FinPol-Team 08 Kontakt mit der steuerlichen Vertretung der Bf., Frau ***4***, Kontakt aufgenommen worden, diese habe angegeben, dass der letzte Kontakt mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Bf., Herrn Dr. ***5*** am 31.8.2021 erfolgt sei. Seitdem sei dieser auch telefonisch nicht mehr erreichbar. Eine telefonische Kontaktaufnahme sei auch seitens des FinPol-Team 08 nicht erfolgreich gewesen. Bei einer durchgeführten Abfrage des Zentralen Melderegisters hinsichtlich des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Bf sei festgestellt worden, dass dieser aktuell über keinen aufrechten Hauptwohnsitz in Österreich verfüge. Vom zuletzt eingetragenen Hauptwohnsitz an der Adresse ***6***, sei Dr. ***5***, mit 22.10.2023, amtlich von der Magistratsabteilung ***7*** abgemeldet worden. Eine am 5.4.2024 durchgeführte Dienstnehmerabfrage habe ergeben, dass ein Dienstnehmer aufrecht zur Sozialversicherung gemeldet sei. Mit Stand vom 19.3.2024 habe bei der Österreichischen Gesundheitskasse ein Beitragsrückstand in Höhe von € 8.035,11 bestanden. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass aufgrund der aufgezeigten Vorgangs- bzw. Verhaltensweise, wie kein erkennbares Tätigwerden des Unternehmens am Firmensitz, keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme an der Betriebsstätte der Bf., keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer jedweder Art auch immer, sowie dem Entstehen von nicht bloß geringen Beitragsrückständen bei der ÖGK, ein Scheinunternehmen iSd SBBG vorliege und es aus Sicht der zuständigen Abgabenbehörde evident sei, dass gegenständlicher Rechtsträger zu dem Zweck gegründet wurde, illegalen Zwecken nachzugehen. Gemäß § 8 Abs. 3 SBBG lägen sohin folgende Anhaltspunkte vor: • Die Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift • Die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu der Rechtsträgerin oder deren/dessen organschaftlichen Vertreterin/Vertreters über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse • Das Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen • Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten • Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers zur Sozialversicherung Diese Anhaltspunkte begründen bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung, ihres Gewichts und ihres wahren wirtschaftlichen Gehalts nach den Verdacht, dass für die in der Beilage laut DN-Liste angeführten Personen, Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) oder Entgeltansprüche verkürzt werden sollen, und/oder diese Personen zur Sozialversicherung angemeldet worden sind, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese Personen keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnahmen. Die Bf. sei gemäß § 8 Abs. 4 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) am 28.3.2024 aufgefordert worden, binnen einer Woche ab Zustellung persönlich Widerspruch beim Amt für Betrugsbekämpfung zu erheben, habe aber dieser Aufforderung keine Folge geleistet Es wird somit gemäß § 8 SBBG festgestellt, dass es sich bei der Bf. ab dem 1.1.2016 (Scheinunternehmen liege bereits seit der Änderung der Gesellschafterstruktur mit 29.11.2013 vor, die bescheidmäßige Feststellung sei aber erst ab Inkrafttreten des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes möglich) als Scheinunternehmen gelte. Der Feststellungsbescheid wurde durch die belangte Behörde durch ihre eigenen Organe (Finanzpolizei) der Bf. am 9.4.2024 um 10:20 Uhr an der im Firmenbuch angeführten Adresse des Firmensitzes in ***Bf1-Adr*** durch Einlegen in die Abgabeneinrichtung (Briefkasten) zugestellt. In der dagegen am 27.5.2024 erhobenen Beschwerde stellte die Bf. den hier verfahrensgegenständlichen Antrag gem. § 308 BAO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Als Zustellbevollmächtiger wurde Dr. ***5***, ***6*** bekannt gegeben. Inhaltlich brachte die Bf. im Wesentlichen vor, dass der Bescheid in vollem Umfang angefochten werde. Die Bf. und der Geschäftsführer seien für die Behörden persönlich, postalisch, telefonisch und per elektronischem Rechtsverkehr ERV erreichbar, wie diese Rechtsmittel der Beschwerde vom 27.5.2024 und der Widerspruch vom 5.4.2024 sowie die anhängigen Verfahren beweisen würden. Die jährlichen Steuererklärungen seit der Firmengründung seien beim Finanzamt eingebracht worden. Die Betriebsmittel und das Betriebsvermögen seien jeweils jährlich im Jahresabschluss gesetzmäßig dargestellt worden. Die Gesellschaft sei unternehmerisch tätig und erfülle alle gesetzlichen Pflichten. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anmeldung des einzigen Dienstnehmer angestellten Geschäftsführer zur Sozialversicherung habe es keine Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen gegeben. Die Mitteilung gemäß § 8 (4) Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens (juristische Person) vom 28.3.2024 sei am 30.3.2024 zugestellt worden. Fristgerecht sei das aktenkundige Rechtsmittel des Widerspruch am 5.4.2024 samt Zustellungsbestätigung eingebracht worden. Aufgrund des unverschiebbaren beruflichen Auslandaufenthaltes von Montag 1.4.2024 mit Rückkehr am Freitag 5.4.2024 um 14:00 Uhr und der einschränkten Öffnungszeiten des Finanzamt Donaustadt Freitags 7:30-12:00 Uhr sei das Vorbringen dieses schriftlichen Widerspruch zum Vorbringen des mündlichen Widerspruch erhoben worden, andernfalls wäre die Erhebung des Rechtsmittel des Widerspruch binnen verkürzter Rechtsmittelfrist 7 Tage unmöglich und der Rechtsweg verfassungswidrig verwehrt worden. Hinsichtlich der Zustellung wurde wörtlich ausgeführt (auszugsweise): 4. Die Rechtswidrigkeit, die Verfassungswidrigkeit und der Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot sowie Gleichheitsgebot des Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 5.4.2024 und der Mitteilung gemäß § 8 (4) Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens (juristische Person) vom 28.3.2024 wurde durch die vereinfachte Zustellung ohne Zustellnachweis statt der gesetzmäßigen elektronischen Zustellung gemäß § 8 Abs 5 SBBG mit der Rechtsfolge der nicht rechtswirksamen Zustellungen an die Beschwerdeführerin, kein effektiver Rechtsschutz betreffend die Zustellung der Verdachtsmitteilung und Feststellung des Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens der Beschwerdeführerin ohne Zustellnachweis, kurze unzumutbare unverhältnismäßige existenzzerstörende einwöchige Rechtsmittelfrist für die Rechtsmittel der Beschwerde sowie des Widerspruch und die Unterlassung der gesetzmäßigen elektronischen Zustellung per elektronischem Rechtsverkehr ERV oder per FinanzOnline an die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 5 SBBG werden geltend gemacht, insbesondere wenn verfahrensgegenständlich die Tatbestände gemäß § 102 BAO vorliegen, weil wichtige Gründe vorliegen, hat kraft Gesetzes die Abgabenbehörde die schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen und bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe ist die Zustellung zu eigenen Händen des Empfängers zu bewirken. Das rechtsstaatliche Prinzip und ihm folgend, das Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes verlangen daher auch die verfassungsrechtlich vorgegebene Pflicht des Gesetzgebers zur Einräumung einer angemessen langen Beschwerde- und/oder Rechtsmittelfrist. 4.1. Die Zustellung wurde zuerst nicht rechtswirksam bewirkt, weil sich aktenkundig folgender Sachverhalt ergibt. Wegen Abwesenheit von 23.3.2024 bis 30.3.2024 von der Abgabestelle konnte die Beschwerdeführerin vom Zustellvorgang Kenntnis nicht rechtzeitig erlangen, daher wurde die Zustellung der Mitteilung gemäß § 8 (4) Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens (juristische Person) vom 28.3.2024 erst am Samstag 30.3.2024 mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam und das Rechtsmittel des Widerspruch vom 5.4.2024 samt Zustellungsbestätigung fristgerecht eingebracht. 4.2. "Die Zustellung wurde zuerst nicht rechtswirksam bewirkt, weil sich aktenkundig folgender Sachverhalt ergibt. Die Zustellung des Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 5.4.2024 erfolgte am 23.5.2024 aufgrund des Beschlusses FN ***8*** ***9*** des Handelsgericht Wien vom 17.5.2024 mit Zustellung am 21.5.2024 infolge der Akteneinsicht beim Handelsgericht am 23.5.2024, davor hatte die Beschwerdeführerin keine Kenntnis über den Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 5.4.2024. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen." 4.9. Die bekämpften gesetzliche Bestimmungen entsprechen den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht und werden als Verstöße gegen die Bundesverfassung im gegenständlichen Verfahren geltend gemacht. 4.9.1. Unsichere Zustellung - Verstoß des § 8 Abs 6 SBBG, zumindest aber der Wortfolge ohne Zustellnachweis in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG gegen die Bundesverfassung. 4.9.2. Da eine elektronische Zustellung im gegenständlichen Fall per elektronischem Rechtsverkehr ERV oder FinanzOnline an die Beschwerdeführerin möglich war, hatte die physische Zustellung der Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) und des Feststellungsbescheides (§ 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG) nicht ohne Zustellnachweis zu erfolgen (§ 8 Abs 6 erster Satz SBBG). Dass der Gesetzgeber die Zustellung mit Zustellnachweis und elektronisch wünscht, bringt der Gesetzgeber im § 102 BAO iVm § 8 Abs 5 SBBG zum Ausdruck, die Zustellung hat elektronisch zu erfolgen. 4.9.3. Da eine elektronische Zustellung im gegenständlichen Fall per elektronischem Rechtsverkehr ERV oder FinanzOnline an die Beschwerdeführerin möglich war, hatte die physische Zustellung der Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) und des Feststellungsbescheides (§ 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG) nicht ohne Zustellnachweis zu erfolgen (§ 8 Abs 6 erster Satz SBBG). Dass der Gesetzgeber die Zustellung mit Zustellnachweis und elektronisch wünscht, bringt der Gesetzgeber im § 102 BAO iVm § 8 Abs 5 SBBG zum Ausdruck, die Zustellung hat elektronisch zu erfolgen. sicherere Art der Zustellung gemäß § 17 ZustellG hätte somit die erste Voraussetzung für einen wirksamen Rechtsschutz erfüllt, die hinreichend sicher erwiesene Kenntnisnahme des Empfängers von einem für sie wichtigen Schriftstück. Ohne Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin von einem behördlichen Schriftstück kann es keinen wirksamen Rechtsschutz für die Beschwerdeführerin geben. 4.9.4. Sachliche Gründe liegen nicht vor, in diesen wichtigen Angelegenheiten (Zustellung der Verdachtsmitteilung § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG, Zustellung des Feststellungsbescheides § 8 Abs 8 SBBG) eine derart unsichere Zustellung (§ 8 Abs 6 SBBG i.V.m. § 26 ZustellG) anzuordnen, wenn die Zustellung (§ 8 Abs 5 SBBG) elektronisch zu erfolgen hat und somit per elektronischem Rechtsverkehr ERV oder FinanzOnline an die Beschwerdeführerin möglich war und nicht erfolgt ist. 4.9.5. Die Beschwerdeführerin hat gemäß Büromietvertrag sei 2014 samt Firmenbucheintragung keine falsche Abgabestelle bekannt gegeben, daher liegt Verstoß gegen das Gebot eines wirksamen Rechtsschutzes, wenn gemäß § 8 Abs 6 die Zustellung ohne Zustellnachweis wie beim Scheinunternehmen mit vorgetäuschter Abgabenstelle rechtswidrig erfolgt. Zu einem wirksamen Rechtsschutz der Beschwerdeführerin gehört eine hinreichend gesicherte Kenntnisnahme von einem Behördenakt, vor allem, wenn dieser wie in den Fällen des § 8 Abs 4 zweiter Satz und Abs 8 SBBG weitreichende und schwerwiegende Rechtsfolgen mit sich bringt. 4.9.6. Ohne hinreichend gesicherte Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin von den Behördenakten gemäß § 8 Abs 4 zweiter Satz (Verdachtsmitteilung) und Abs 8 erster Satz SBBG (Feststellungsbescheid) kann objektiv rechtsstaatlich nicht verlangt werden, dass die Beschwerdeführerin wirksam und rechtzeitig einen Widerspruch (§ 8 Abs 7 SBBG) gegen die Mitteilung gemäß § 8 (4) Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens (Juristische Person) vom 28.3.2024 und eine Beschwerde (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG) gegen den Feststellungsbescheid gemäß § 8 Abs 8 SBBG fristgerecht erhebt. 4.9.7.Es gibt in Österreich keine einzige vergleichbare verfahrensrechtliche Norm mit einer dermaßen unsicheren Art der Zustellung derart wichtiger (Verdachtsmitteilung § 8 Abs 4 zweiter Satz, Feststellungsbescheid § 8 Abs 8 SBBG) behördlicher Erledigungen. Eine solchermaßen auffallend unsichere Art der Zustellung wäre nur dann nicht gleichheitswidrig, wenn es dafür sachliche Gründe gäbe, welche im gegenständlichen Verfahren jedenfalls nicht vorliegen. 4.9.8. Außerdem gibt es in Österreich keine einzige vergleichbare verfahrensrechtliche Norm mit einer dermaßen kurzen einwöchigen Frist für Rechtsmittel des Widerspruch gegen Verdachtsmitteilung und der Beschwerde gegen Feststellungsbescheid als Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG mit existenzvernichtenden Rechtsfolgen. Alle vergleichbaren verfahrensrechtlichen Normen sehen je nach der Größe der Eingriffswirkung eines Hoheitsaktes Fristen für Rechtsbehelfe zwischen zwei Wochen und einem Monat vor. Auch die bloße Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin, die mit einem Verfahren nach § 8 Abs 8 SBBG konfrontiert ist, Scheinunternehmer i.S. des § 8 Abs1 SBBG sein könnte (§ 8 Abs 8 erster Satz i.V.m. § 8 Abs 2 SBBG), rechtfertigt eine Frist von nur einer Woche für die Einbringung einer Beschwerde (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG) nicht, zumal diese Frist unvergleichlich kürzer ist als Fristen für Rechtsbehelfe in vergleichbaren Verfahrensgesetzen und zumal diese kurze Frist und die gesetzlich normierte unsichere Art der Zustellung (§ 8 Abs6 SBBG, § 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG) Fristversäumnisse mit schwerwiegenden Rechtsfolgen offenkundig rechtswidrig erzwingt 4.9.9. Die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes gegen Bescheide mit hoher Eingriffswirkung auf die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin ist jedenfalls höherwertig als das Bestreben nach Verfahrensverkürzung oder gar pönale Erwägungen. Sachliche Gründe dafür, dass der Gesetzgeber eine Beschwerdefrist von einer Woche angeordnet hat (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG), während grundsätzlich im Verfahren nach der BAO eine Beschwerdefrist von einem Monat gilt (§ 245 Abs 1 BAO), sind somit nicht erkennbar.[…]" Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte die Bf. aus: "5. Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes wird gemäß § 308 BAO Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristgerecht gestellt, weil mangels der rechtswirksamen verfahrensgegenständlichen Zustellung des Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 5.4.2024 wurde die Rechtsmittelfrist ohne Verschulden und mangels Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin eventuell versäumt, dadurch erleidet die Beschwerdeführerin einen enormen nicht wiedergutzumachenden Schaden und Rechtsnachteil mit den existenzvernichtenden Rechtsfolgen Scheinunternehmen und Firmenlöschung, weil die Beschwerdeführerin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis der unbeabsichtigten Schriftstückentsorgung mit der Werbung oder der unrichtigen Schriftstückhinterlegung im anderen Postfach oder der rechtswidrigen Schriftstückentgegennahme durch Dritte oder der Schriftstückunterschlagung durch Dritte oder Schriftstückverlustes verhindert war, die Rechtsmittelfrist zur Rechtsmittelerhebung der Beschwerde einzuhalten, daher wird gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung der Rechtsmitteleinbringung der Beschwerde vom 27.5.2024 und des aktenkundigen Widerspruch vom 5.4.2024 mit Zustellungsbestätigung hiermit nachgeholt." Die Bf. legte mit der Beschwerde den Widerspruch vom 5.4.2024, die Sendungsdetails (Postaufgabe 5.4.2024, 15:25 Uhr), die Beschwerde der Bf. vom 9.2.2023 gegen den Bescheid der ÖGK vom 10.1.2023 (Gesamthöhe € 7.049,20 für die Betragszeiträume 3/2015 bis 12/2019), Mahnung der ÖGK vom 26.7.2021 über geschuldete Beiträge iHv. € 683,13 für die Betragszeiträume 1/2020 bis 6/2021, Kontoinformationen der ÖGK hinsichtlich der Beträge der Bf. sowie eine außerordentliche Revision der Bf. gegen das Erkenntnis des BFG vom 6.2.2024, RV/7300026/2023 betreffend Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung an USt 2016 und 2017, vor. Mit Bescheid vom 15.7.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab und führte dazu auszugsweise aus: "Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest: Der Feststellungsbescheid gem § 8 SBBG vom 05.04.2024 wurde persönlich durch Organe des ABB, Finanzpolizei, Team 08, am 09.04.2024 zugestellt. Die Zustellung erfolgte am Sitz des Bf durch Einwurf in den zu Top 40 gehörigen Briefkasten. Dies wurde mittels Aktenvermerk sowie Lichtbildkonvolut ausführlich dokumentiert. Die Zustellung erfolgte somit rechtskonform iSd § 8 Abs 6 SBBG. Fest steht ebenso, dass der Wiedereinsetzungswerber einen schriftlichen Widerspruch gegen die Verdachtsmitteilung vom 05.04.2024 am 05.04.2024 auf den Postweg brachte (ha eingelangt am 08.04.2024) sowie eine Abschrift am selben Tage in den Briefkasten des Finanzamt Österreich - 12 eingeworfen hatte. Daher ist klar, dass der Beschwerdeführer jedenfalls Kenntnis vom laufenden Verfahren iSd SBBG durch das ABB hatte. Bei Durchsicht des Widerspruchs kommt hervor, dass der Bf sich auch mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen auseinandergesetzt hat. … Zur Zustellung des Bescheides: Einen möglichen Wiedereinsetzungsgrund bilde zB (§ 17 Abs 4 ZustG) die unverschuldete Unkenntnis einer gesetzmäßig bewirkten Zustellung. (VwGH 18. 9.1991, 91/13/0108, ÖStZB 1992, 597). Jedoch habe gemäß § 8 Abs 6 SBBG die Zustellung an die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse und an eine allfällig im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Die physische Zustellung werde auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des Empfängers oder eines Vertreters nicht vorliegen." Die belangte Behörde verwies auf die Materialien zum SBBG und die Judikatur des VfGH (VfGH vom 26.9.2019; G117/2019-11) und führte weiter aus, dass der Wiedereinsetzungswerber sohin verkenne, dass es Sinn und Zweck der Regelungen des SBBG sei, eine rechtswirksame Zustellung trotz Unkenntnis beziehungsweise Abwesenheit von der Abgabestelle zu ermöglichen. Die Unkenntnis über die (rechtskonform erfolgte) Zustellung stelle sohin schon ex lege keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Zu den vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründen werde vom Wiedereinsetzungswerber kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund konkret geltend und glaubhaft gemacht, auch würden keine Beweismittel zur Verfügung gestellt werden. Vorgebracht werde betreffend das, die Wiedereinsetzung auslösende Ereignis auf Seite 20 der Eingabe: "(...) weil die Beschwerdeführerin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis der unbeabsichtigten Schriftstückentsorgung mit der Werbung oder der unrichtigen Schriftstückhinterlegung im anderen Postfach oder der rechtswidrigen Schriftstückentgegennahme durch Dritte oder der Schriftstückunterschlagung durch Dritte oder Schriftstückverlustes verhindert war, die Rechtsmittelfrist zur Rechtsmittelerhebung der Beschwerde einzuhalten." Dass es sich um eine unrichtige Schriftstückhinterlegung im anderen Postfach oder eine rechtswidrige Schriftstückentgegennahme durch Dritte handeln solle, werde durch den Aktenvermerk inklusive Fotokonvolut entkräftet, da der Feststellungsbescheid nachweislich in die richtige Abgabestelle eingelegt worden sei. Zu den sonstigen "Wiedereinsetzungsgründen" vermöge der Wiedereinsetzungswerber diese weder glaubhaft zu machen, noch entsprechende Bescheinigungsmittel beizubringen. Es sei auch nicht Aufgabe der belangten Behörde, "auszuwählen, welcher Sachverhalt eine Wiedereinsetzung am Wahrscheinlichsten machen würde. In Anbetracht des übermittelten "Widerspruchs" gegen die Verdachtsmitteilung werde klar, dass der Wiedereinsetzungswerber Kenntnis von Ermittlungen iSd SBBG hatte. Es wäre sohin Aufgabe des Bf gewesen, sich um regelmäßige Entleerung des Postkastens zu kümmern oder sich zumindest bei der Behörde zu erkundigen, ob in diesem Verfahren ein Feststellungsbescheid erlassen worden sei. Nichts davon sei jemals geschehen und daher sei auch nicht mehr von einem minderen Grad der Versehens sowie einem unvorhergesehenen Ereignis auszugehen. Abschließend werde festgehalten, dass es sich bei gegenständlicher Erledigung um einen außersteuerlichen nicht-automatisierten Bescheid handle, daher eine Zustellung iSd 3. Abschnittes des Zustellgesetzes auf elektronischem Wege via FinanzOnline gem § 8 Abs 6 SBBG nicht möglich gewesen sei. Für die belangte Behörde stehe fest, dass es sich bei dem Vorgebrachten lediglich um eine Schutzbehauptung handle, welche das Vorliegen eines Scheinunternehmens aufgrund offenkundiger Abwesenheit vom Sitz des Rechtsträgers noch unterstreiche. Klar sei, dass der Bf am firmenbuchmäßigen Sitz (wie im SBBG gefordert) keinerlei Tätigkeit entfalte und auch nicht in der Lage sei, die einlangenden Poststücke ordnungsgemäß und fristgerecht zu entnehmen, so sei es dem Bf nicht einmal möglich, erhellendes Vorbringen betreffend den Wiedereinsetzungsgrund zu erstatten, welches über bloße Vermutungen und eine "Auswahl" an möglichen Gegebenheiten, hinausgehe. In Zusammenschau der obigen Ausführungen liege weder ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis vor, treffe den Bf auch mehr als ein minderer Grad des Verschuldens und sei auch kein (rechtlicher und tatsächlicher) Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht und belegt worden. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung lägen daher nicht vor, der gegenständliche Bescheid sei rechtskonform zugestellt und die Zustellung ausführlich dokumentiert worden. Wie bereits ausführlich dargestellt, entspreche der vom Bf vorgebrachte Sachverhalt exakt den Vorgängen, welche das SBBG durch seine Sonderregelungen zu verhindern suche. Dass der Beschwerdeführer unter Einem auch den Widerspruch durch schriftliche Übermittlung eines Schreibens nachhole, entspreche nicht den Bestimmungen des § 8 Abs 7 SBBG, wonach der Widerspruch ausschließlich durch persönliche Vorsprache zu erfolgen habe. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend des (nicht erfolgten) persönlichen Widerspruchs sei nicht erfolgt und wäre dieser auch gemäß der absoluten Frist des § 8 Abs 12 Z 3 SBBG nicht mehr fristgerecht gewesen. Der Bescheid wurde postalisch mittels RSb - Briefes an den Geschäftsführer der Bf. an die von ihm bekannt gegebene Adresse ***6*** versendet. Ein Zustellversuch erfolgte am 18.7.2024, die Hinterlegung wurde in die Abgabeneinrichtung eingelegt und war am Rückschein als erster Tag der Abholung der 19.7.2024 vermerkt. Am 6.8.2024 erfolgte eine Retournierung des Bescheides an die belangte Behörde mit dem Vermerk "nicht behoben". Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.7.2024 betreffend die Zurückweisung der Beschwerde vom 27.5.2024 gegen den Feststellungsbescheid vom 5.4.2024 wurde via RSb am 19.7.2024 auf den Postweg gegeben. Diese wurde mit dem Vermerk "bis 31.07.2024 ortsabwesend daher retour" an die belangte Behörde retourniert. Daraufhin erfolgte ein neuerlicher Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung am 26.8.2024 via Post per RSb an die Adresse des Geschäftsführers der Bf. Kuvertiert wurde (zur Kenntnis) ebenso nochmals der abweisende Bescheid vom 15.7.2024 betreffend des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Dokument wurde hinterlegt, als Beginn der Abholfrist wurde der 29.8.2024 am Rückschein vermerkt. Mit Schriftsatz vom 27.9.2024 stellte die Bf. einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.7.2024 (betreffend den Feststellungsbescheid vom 5.4.2024 - hier nicht verfahrensgegenständlich) und erhob Beschwerde gegen den Bescheid (betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung) vom 15.7.2024. Laut Angaben der Bf. seien diese gemeinsam per RSb-Schriftstück am 31.8.2024 zugestellt worden. Die Bescheide würden in vollem Umfang angefochten werden. Als Beschwerdegründe würden Akt-, Beweis-, Feststellungs-, Rechts- und Verfahrensrüge geltend gemacht. Die Bf. führte auszugweise aus: "4. Die gesetzlichen Tatbestände gemäß § 308 BAO liegen vor. 5. Das Amt für Betrugsbekämpfung ging damit bei seinen Entscheidungen von rechtswidrigen und aktenwidrigen Sachverhaltsannahmen im Widerspruch zur Sach- und Rechtslage aus. Die Entscheidungen sind verfassungswidrig denkunmöglich willkürlich ergangen. Der angefochtene Bescheid vom 15.07.2024 und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2024 sind daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes iVm § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde iVm § 42 Abs 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, andernfalls sind mit der Rechtsmittelentscheidung wegen Gesetzwidrigkeit und Verfassungswidrigkeit mit Parteiantrag auf Normenkontrolle anzufechten, insbesondere wegen unverhältnismäßig kurzer Rechtsmittelfrist 7 Tage trotz Auslandsaufenthalt und Zustellung ohne Zustellnachweis trotz aktivem elektronischem Rechtsverkehr ERV und FinanzOnline. 6. Keinesfalls ist es die Absicht des Gesetzgeber, wie das Amt für Betrugsbekämpfung im Bescheid vom 15.07.2024 auf der Seite 4 oben ausführt: "Der Wiedereinsetzungswerber verkennt sohin, dass es Sinn und Zweck der Regelungen des SBBG ist, eine rechtswirksame Zustellung trotz Unkenntnis zu ermöglichen. Die Unkenntnis über die Zustellung stellt sohin schon ex lege keinen Wiedereinsetzungsgrund dar." 7. Der Rechtsmittelwerber hat gemäß der Sach- und Rechtslage die Tatsachenbehauptungen aller Vorbringen der Rechtsmittel und Rechtsbehelfe wahrheitsgemäß glaubhaft gesetzmäßig vorgebracht und bewiesen, daher handelt es sich nicht um Schutzbehauptungen, wie die belangte Behörde pauschal behauptet. 8. Der Rechtsmittelwerberin wurde rechtswidrig der FinanzOnlineZugang von der belangten Behörde versperrt, um gesetzmäßige Zustellungen zu verhindern, und offensichtlich infolge dessen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe binnen der Rechtsmittelfristen nicht einzubringen zu können, damit rechtswidrige Zustellungen per angeblichem Einwurf der behördlichen Schriftstücke in den Briefkasten ohne Zustellnachweis samt Verfristungsrechtsfolgen erfolgen können, obwohl der Rechtsmittelwerberin und dem Zustellungsbevollmächtigen per aktivem elektronischem Rechtsverkehr ERV gesetzmäßig zustellen ist. […] Im Übrigen wurden die im Wesentlichen gleichen Ausführungen wie im Wiedereinsetzungsantrag durch die Bf. vorgebracht und beantragte sie die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 15.7.2024 sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.12.2024 wurde die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht fristgerecht zurückgewiesen und begründend unter anderem (mit Hinweis auf § 17 ZustellG) ausgeführt, dass der erste Tag der Abholfrist der 19.7.2024 gewesen sei. Durch die separate Zustellung der Beschwerdevorentscheidung mittels eines eigenen Rsb Briefes und dem darauf ersichtlichen Vermerk der Post gehe hervor, dass der Empfänger bis zum 31.7.2024 ortsabwesend gewesen sei. Hinterlegte Dokumente seien mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Ab dem ersten Tag der Abholfrist würden diese als zugestellt gelten, sofern der Empfänger nicht aufgrund von Abwesenheit von der Abgabestelle keine Kenntnis vom Zustellvorgang haben konnte. In diesem Fall würden Dokumente mit dem auf die Rückkehr folgenden Tag als zugestellt gelten. Aufgrund der zweiwöchigen Frist sei das Dokument mindestens bis zum 2.8.2024 zur Abholung bereit zu halten gewesen. Da der Empfänger bis zum 31.7.2024 ortsabwesend gewesen sei, gelte das Dokument mit 1.8.2024 als zugestellt. Die Beschwerdefrist habe mit Ablauf des 2.9.2024 geendet. Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid sei am 27.9.2024 auf den Postweg gebracht worden und sei daher verspätet, sohin sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dem Vorbringen des Bf, dass die Beschwerdevorentscheidung und der abweisende Bescheid gemeinsam am 31.8.2024 zugestellt worden seien, sei insofern nichts abzugewinnen, da - wie oben ausgeführt - die Zustellung gesondert vorab erfolgt sei. Der Bescheid sei nur zur Kenntnis abermals mit der BVE gemeinsam kuvertiert worden, die rechtserhebliche Zustellung habe bereits zuvor stattgefunden. Zudem wies die belangte Behörde darauf hin, dass, da in der Beschwerde auch kein neues materielles Vorbringen erstattet worden sei, auch bei inhaltlicher Entscheidung über die Sache die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre. Vorbracht werde lediglich, dass die gesetzlichen Tatbestände gemäß § 308 BAO vorliegen würden. Die Übersendung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2024 erfolgte mittels RSb - Briefes an den Geschäftsführer der Bf., ein Zustellversuch der Post wurde am 3.1.2025 durchgeführt. Das Dokument wurde hinterlegt, erster Tag der Abholfrist war der 6.1.2025. Am 10.1.2025 wurde der RSb Brief mit dem Vermerk "bis 31.03.2025 ortsabwesend retour" der belangten Behörde rückmittelt. Eine neuerliche Übersendung führte zu einem Zustellversuch am 4.4.2025, das Dokument wurde hinterlegt, der erste Tag der Abholfrist laut Rückschein war der 7.4.2025. Mit (fristgerechtem) Schriftsatz vom 5.5.2025 (eingelangt bei der belangten Behörde am 6.5.2025) stellte die Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Ausgeführt wurde (auszugsweise) "3. Aufgrund der ordnungsgemäß gemeldeten Ortsabwesenheit Dr. ***5*** vom 01.07.2024 bis 31.08.2024 erfolgte die Zustellung am 31.08.2024, daher wurde die Beschwerde vom 27.09.2024 fristgerecht eigebracht. 4. Mangels Rechtskraft infolge nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Erkenntnis ***10*** des Bundesverwaltungsgericht im Verfahren der ÖGK Wien gegen die Rechtsmittelwerberin als rechtliche Grundlage für den Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 05.04.2024 ist der Bescheid rechtswidrig ergangen. 5. Der Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 05.04.2024 ist gesetzwidrig und denkunmöglich vor Rechtskraft des Erkenntnis ***10*** des Bundesverwaltungsgericht im Verfahren der ÖGK Wien gegen die Rechtsmittelwerberin in Rechtskraft erwachten, insbesondere wenn das Erkenntnis ***10*** des Bundesverwaltungsgericht im Verfahren der ÖGK Wien gegen die Rechtsmittelwerberin die rechtliche Grundlage für den Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 05.04.2024 bildet. 6. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Erkenntnis ***10*** des Bundesverwaltungsgericht im Verfahren der ÖGK Wien gegen die Rechtsmittelwerberin, welches die rechtliche Grundlage für den Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens Guristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 05.04.2024 bildet, wurde fristgerecht der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 20.01.2025 gestellt und die Aufhebung des Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 05.04.2024 beantragt, weil die Rechtsmittelwerberin von der nicht erfolgten Zustellung des Erkenntnis ***10*** des Bundesverwaltungsgericht mit der Hinterlegungsverständiung RSa-Brief vom 07.01.2025 und der Nachschau für Briefsendungen vom 13.01.2025 die Kenntnis erst am 13.01.2024 erlagt, habe, dadurch erleidet die Rechtsmittelwerberin einen enormen nicht wiedergutzumachenden Schaden und Rechtsnachteil mit den existenzvernichtenden Rechtsfolgen Scheinunternehmen und Firmenlöschung durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis der nicht erfolgten ordnungsgemäßen Zustellung des Erkenntnis ***10*** des Bundesverwaltungsgericht, die versäumte Rechtshandlung der Rechtsmitteleinbringung wurde aktenkundig nachgeholt und das Rechtsmittelvorbringen der Rechtsmittelwerberin mit Beschluss Insolvenzantragsabweisung des Handelsgericht Wien vom 19.12.2024 bestätigt worden ist. 7. Aktenkundig wurde rechtswidrig auf den Auftrag zur Mängelbehebung verzichtet." Die Bf. beantragte die Stattgabe der Beschwerde, Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.12.2024 sowie Aufhebung des Feststellungsbescheides gem. § 8 SBBG vom 5.4.2024. Mit dem Vorlageantrag legte die Bf. vor Auftragsbestätigung der Post vom 24.6.2024 betreffend Abwesenheitsmeldung vom 1.7.-31.7.2024 für RSa- und RSb-Briefe Auftragsbestätigung der Post vom 25.7.2024 betreffend Abwesenheitsmeldung vom 1.8.-31.8.2024 für RSa- und RSb-Briefe Beschluss des HG Wien vom 19.12.2024 ***11*** über die Abweisung des Antrages der ÖGK auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bf. Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes des Bundesverwaltungsgerichtes Wien, GZ ***10*** vom 3.1.2025 Kopie einer Nachschau für Briefsendungen Mit Vorlagebericht vom 13.6.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Verfahren vor dem BFG Die Ladung für die mündliche Verhandlung am 10.2.2026 erging an die Verfahrensparteien am 17.12.2025. Mit Eingabe vom 3.2.2026 (eingelangt beim BFG am 5.2.2026) wurde durch die Bf. ein Schreiben "Urkundenvorlage" sowie diverse Unterlagen dem BFG übermittelt. Darin wurde unter anderem ausgeführt: 1. Die Urkundenvorlage Bundesverwaltungsgericht Erkenntnis ***10*** werde zum Beweis dafür vorgebracht, dass die rechtliche Grundlage für den Feststellungsbescheid gemäß § 8 SBBG vom 5.4.2024 nachträglich ergangen und nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Der Feststellungsbescheid sei daher mangels rechtlicher Grundlage ergangen. 2. Urkundenvorlage WEBEKU ***Bf1*** amtliche Kontobeendigung Scheinunternehmen vom 16.04.2024 und Antrag auf Aufhebung der FinanzOnlineSperre vom 04.10.2024 samt Einschreiben Rechnung Zustellungsbestätigung werde zum Beweis vorgebracht, dass der rechtswidrige Feststellungsbescheid mit Veröffentlichung als Scheinunternehmen rechtswidrige Rechtsfolgen verursacht habe. Die Rechtsmittelwerberin befinde sich in Liquidation und die Geschäftstätigkeit sei beendet worden. 3. "Die Urkundenvorlage Nachsendeauftrag ***Bf1*** von 01.01.2024 bis 31.03.2024 und Ortsabwesenheit Dr. ***5*** vom 01.04.2024 bis 30.04.2024 wird zum Beweis der Vorbringen der Rechtsmittelwerberin vorgebracht, dass die Zustellung der Mitteilung gemäß § 8 (4) Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens (juristische Person) vom 28.03.2024 am 30.03.2024 erfolgte, somit die Rechtsmittelfrist am 05.04.2024 endete und das Rechtsmittel des Widerspruch am 05.04.2024 samt Zustellungsbestätigung fristgerecht eingebracht worden ist. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Ortsabwesenheit Dr. ***5*** vom 01.04.2024 bis 30.04.2024 wurde am 26.03.2024 eingerichtet, somit vor der Mitteilung gemäß § 8 (4) Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens (juristische Person) vom 28.03.2024 und vor dem Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 05.04.2024 und wird als Beweis des Auslandsaufenthaltes sowie rechtsunwirksamer Zustellung vorgebracht. Der Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 05.04.2024 ist nicht am 09.04.2024 rechtswirksam zugestellt, sondern wurde bei der Akteneinsicht beim Handelsgericht Wien am 23.05.2024 rechtswirksam zugestellt. Aufgrund des unverschiebbaren beruflichen Auslandaufenthaltes von Montag 01.4.2024 mit Rückkehr am Freitag 05.04.2024 um 14:00 Uhr und der einschränkten Öffnungszeiten des Finanzamt Donaustadt Freitags 7:30-12:00 Uhr wurde das Vorbringen dieses schriftlichen Widerspruch vom 05.04.2024 zum Vorbringen des mündlichen Widerspruch erhoben, andernfalls wäre die Erhebung des Rechtsmittel des Widerspruch binnen verkürzter Rechtsmittelfrist 7 Tage unmöglich und der Rechtsweg verfassungswidrig verwehrt worden. Am Montag 08.04.2024 vor der Auslandsabreise hat die Rechtsmittelwerberin in der Einlaufstelle des Finanzamt Donaustadt mündlich Widerspruch vorgebracht, jedoch wurde die Rechtsmittelwerberin auf den bereits schriftlich eingebrachten Widerspruch vom 05.04.2024 und die abzuwartende schriftliche Erledigung des Verfahren verwiesen." 4. Die Urkundenvorlage Akteneinsicht beim Handelsgericht Wien am 23.05.2024 werde zum Beweis der Vorbringen der Rechtsmittelwerberin vorgebracht, dass bei der Akteneinsicht beim Handelsgericht Wien am 23.05.2024 die erste Kenntnisnahme des Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 05.04.2024 erfolgt sei. 5. "Die Urkundenvorlage Ortsabwesenheit Dr. ***5*** vom 01.07.2024 bis 31.07.2024 und Ortsabwesenheit Dr. ***5*** vom 01.08.2024 bis 31.08.2024 wird zum Beweis der Vorbringen der Rechtsmittelwerberin vorgebracht, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2024 und der Bescheid vom 15.07.2024 wurden gemeinsam per RSb-Schriftstück am 31.08.2024 zugestellt und fristgerecht wurden dagegen Rechtsmittel erhoben." Als Fazit wurde vorgebracht, dass gesetzliche Tatbestände für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen würden. Falls dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgeben werde, werde zur Rechtssicherheit auch gegen den verfahrensrelevanten Beschluss GZ. RV/7104261/2024 des Bundesfinanzgerichtes vom 16.1.2026 Beschwerdezurückweisung wegen Verfristung die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde samt Parteiantrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof fristgerecht eingebracht werden müssen. Alle bisherige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel würden vollumfänglich aufrecht bleiben, das BFG möge allen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln der Bf. stattgeben. Dem Schreiben beigelegt waren nachfolgende Kopien: Bundesverwaltungsgericht Erkenntnis ***10*** ÖGK vom 20.12.2024 Hinterlegungsverständigung RSa-Brief vom 07.01.2025. Nachschau für Briefsendungen vom 13.01.2025. WEBEKU ***Bf1*** amtliche Kontobeendigung Scheinunternehmen vom 16.04.2024. Antrag auf Aufhebung der FinanzOnlineSperre vom 04.10.2024. Rechnung 5.10.2024 für Einschreiben; Aufgabeschein Zustellungsbestätigung 9.10.2024 Nachsendeauftrag ***Bf1*** von 1.1.2024 bis 31.3.2024. Ortsabwesenheit Dr. ***5*** vom 1.4.2024 bis 30.4.2024. Akteneinsicht beim Handelsgericht Wien am 23.05.2024. Ortsabwesenheit Dr. ***5*** vom 1.7.2024 bis 31.7.2024. Ortsabwesenheit Dr. ***5*** vom 1.8.2024 bis 31.8.2024. In Wahrung des Parteigehörs wurde diese Eingabe der belangten Behörde mit Beschluss des BFG vom 5.2.2026 zur Kenntnisnahme übermittelt. Mündliche Verhandlung Am 10.2.2026 fand die von der Bf. beantragte mündliche Verhandlung statt. Erschienen sind der Vertreter und handelsrechtliche Geschäftsführer der Bf. Dr. ***5*** und der Vertreter der belangten Behörde Mag. ***12***. In der Verhandlung verwies Dr. ***5*** nach Worterteilung auf die Ausführungen in den Schriftsätzen. Ergänzend legte er drei weitere Unterlagen vor, welche als Beilagen./1 , ./2 und ./3 zum Akt genommen wurden. Die Verhandlung hatte (auszugsweise) folgenden Inhalt: "Beilage. /1: Mitteilung über den Verdacht eines Scheinunternehmens vom 28.03.2024, samt Kopie eines Kuverts. Dr. ***5***: Wird zum Beweis dafür vorgelegt, dass die Verdachtsmitteilung vom 28.03. erst am 30.03.2024 zugestellt worden ist. Dies aufgrund des Nachsendeauftrages, der bereits aktenkundig ist. Auf dem Briefumschlag ist rechts oben angeführt: Österreichische Post AG Briefsendung war freigemacht. Dies bedeutet, dass der Wiederspruch vom 05.04.2024 rechtzeitig erfolgt ist. Beilage. /2: Kopie des Kuverts an die Bf z.H. Dr. ***5*** GZ: ***1***, Absender ABB, Poststempel nicht lesbar, Rückseite: 28.08.2024 Hinterlegung. Dr. ***5***: Wird zum Beweis dafür vorgelegt, dass der Feststellungsbescheid vom 09.04.2024 und der Bescheid betreffend Wiedereinsetzung vom 15.07.2024 in diesem Briefumschlag waren und am 28.08.2024 hinterlegt worden sind. Somit keine ordnungsgemäße Zustellung wegen der Ortsabwesenheit bis 31.08.2024. Die Bf hat den RSb am 31.08.2024 abgeholt, damit wurden die Rechtsmittel fristgerecht am 27.09.2024 erhoben. Beilage. /3: Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments, Absender Bundesverwaltungsgericht Wien, 24.01.2025. Verständigung Hinterlegung Post GSt 1229, Beginn der Abholfrist 27.01.2025, Vermerk auf der Rückseite hinterlegt 24.01.2025, weitere Kopie RSa BVwG Wien Erkenntnis GZ: ***10*** an Dr. ***5***, ***13*** Dr. ***5***: Wird zum Beweis dafür vorgelegt, dass der RSa Brief des BVwG an Dr. ***5*** am 24.01. zugestellt wurde. Mit Abholung am 27.01. Somit wurden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe fristgerecht erhoben. Zudem wird angemerkt, dass das Erkenntnis des BVwG noch nicht rechtskräftig ist. Es wurden Rechtsmittel beim VfGH und VwGH erhoben, somit hat das BVwG noch nicht rechtskräftig festgestellt, dass die Bf geringfüge Rückstände hat und der somit auch kein Tatbestand eines Scheinunternehmens gegeben ist. Der Bescheid nach 8 SBBG ist somit ohne gesetzliche Grundlage ergangen. Die Richterin erteilt der Amtspartei das Wort: Die Amtspartei verweist auf ihre Ausführungen in den Bescheiden, der BVE und dem Vorlagebericht und ergänzt: Erwiderung Mag. ***12***: Zu Beilage 1: Das Briefkuvert mit dem Vermerk Briefsendung Bar freigemacht, ist damit zu erklären, dass dem ABB keine anderen Kuverts zur Verfügung stehen. Dass die Verdachtsmitteilung am 28.03.2024 durch Organe der Finanzpolizei persönlich durch Einwurf in den Briefkasten an der Adresse der Bf zugestellt wurde, ergibt sich anhand des Aktenvermerks vom 28.03.2024 samt Foto. Angemerkt wird weiters, dass eine Ortsabwesenheit nach dem SBBG nicht von Relevanz ist. Zudem wird darauf hingewiesen, dass selbst wenn der Widerspruch rechtzeitig gewesen wäre, dieser nicht mündlich/persönlich durch Vorsprache erfolgte. Im Übrigen ist die Zustellung der Verdachtsmitteilung im gegenständlichen Widereinsetzungsverfahren nicht von Relevanz. Erwiderung Dr. ***5***: Dies wird bestritten, die Verdachtsmitteilung ist Voraussetzung für den Feststellungsbescheid. Zudem wird der Einwurf der Verdachtsmitteilung in den Postkasten bestritten. ABB: Zu Beilage 2: Wird auf den Aktenvermerk vom 04.09.2024 verwiesen, aus dem die Zustellung hervorgeht. Zudem wurde kein Beweis einer Ortsabwesenheit erbracht. Ein Schreiben der Post ist für das ABB nicht ausreichend. Im Übrigen wird auf die Ausführung in den Schriftsätzen verwiesen. ABB: Zu Beilage 3: Wird ausgeführt, dass das Erkenntnis des BVwG gegenständlich nicht von Relevanz ist. Erwiderung Dr. ***5*** zu Beilage 2: Die Bf hat den Beweis für eine Ortsabwesenheit erbracht, in dem sie bei der staatlichen Post, ordnungsgemäß eine Ortsabwesenheit gemeldet hat. Ansonsten wäre es real und rechtlich nicht möglich eine Ortsabwesenheit zu melden und die gesetzliche Grundlage des SBBG verfassungswidrig. Erwiderung Dr. ***5*** zu Beilage 3: Sowohl die Verdachtsmitteilung als auch der Bescheid, beziehen sich auf die nicht kräftigen Rückstände bei der ÖGK, welche Grundlage für den Feststellungsbescheid und die Verdachtsmitteilung waren. Die Bf hat keine Scheinrechnungen ausgestellt und gibt es auch keine sonstigen Gründe für den Feststellungsbescheid. Damit widerspricht sich das ABB selbst. Dr. ***5***: Ich habe alles getan, um mich an die Gesetze zu halten. Ich bin mir auch keiner Verletzung der Gesetze bewusst. Eine solche Vorgehensweise würde bedeuten, dass man nicht einmal eine Woche in den Urlaub fahren kann (trotz Ortsabwesenheitsmeldung), ohne sofort als Scheinunternehmen qualifiziert zu werden." Zur Frage der Richterin hinsichtlich der von der Bf. vorgelegten Ortsabwesenheitsmitteilungen vom 1.7.2024 bis 31.7.2024 sowie 1.8.2024 bis 31.8.2024 "Mag. ***12***: Auch die Ortsabwesenheit von 01.-31.07.2024 war dem ABB nicht bekannt. Dies wurde erst bekannt, als der BVE vom 18.07.2024 wegen Ortsabwesenheit bis 31.07.2024 durch die Post AG retourniert wurde. Trotzdem liegt kein konkreter Beweis einer tatsächlichen Ortsabwesenheit vor. Die Ortsabwesenheitsmeldungen waren weder bekannt, noch sind sie Relevant. Dies sowohl für die Ortsabwesenheitsmitteilung betreffend Juli als auch August 2024. Dr. ***5***: Ich habe nach der allgemeinen Sach- und Rechtslage alles gemacht, was man bei der Post hinsichtlich Ortsabwesenheit machen kann. Wenn das ABB dies nicht anerkennt, stelle ich eine Vertagungsbitte zur Vorlage der privaten und beruflichen Beweise hinsichtlich der Ortsabwesenheit zwischen 01.07.2024 und 31.08.2024." Der Vertagungsbitte wurde durch die Richterin nicht stattgegeben.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101841/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101841.2025
Stammnummer
150669
Gültig
13.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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