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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101841/2025

Scheinunternehmen § 8 SBBG - Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101841/2025vom 13.02.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Vertreter der belangten Behörde wies hinsichtlich des Schriftsatzes vom 3.2.2026 darauf hin, dass die Bf mit einer Eingabe 3 Werktage vor dem Verhandlungstermin die Verfahrensförderungspflicht verletze. Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung bzw. die dagegen erhobene verspätete Beschwerde werde ausgeführt, dass in den Punkten 1-4 und 6 der Eingabe nicht auf die Verspätung der Wiedereinsetzung eingegangen worden sei. Zum Punkt 5 wird auf die bisherigen Ausführungen in den Schriftsätzen und der heutigen mündlichen Verhandlung hingewiesen. Dr. ***5*** entgegnete, dass kein Neuerungsverbot bestehe und eine Urkundenvorlage eine Woche vor der Verhandlung an das BFG übersendet worden sei. Im Übrigen diene die Urkundenvorlage zur Protokollierungserleichterung und somit dem Verfahrensvorgang. Dr. ***5*** wird durch den Vertreter der belangten Behörde auf dessen Laptop der Aktenvermerk des ABB vom 28.03.2024 gezeigt und erläutert, dass eine Zustellung nicht durch ein Organ der Post, sondern durch Organe der Finanzpolizei durch Einwurf in das Postfach der Bf. erfolgte. Dies wurde von Dr. ***5*** zur Kenntnis genommen und auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Die Richterin wies zudem darauf hin, dass der Feststellungsbescheid vom 5.4.2024 am 9.4.2024 ebenfalls durch Organe der Finanzpolizei in das Postfach der Bf eingelegt worden sei. Die Parteien stellten keine weiteren Fragen und Beweisanträge. Der Behördenvertreter beantragte die Abweisung der Beschwerde, der Vertreter der Bf. die Stattgabe der Beschwerde. Die Verhandlung wurde mit dem Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten wird, beendet. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf., ***Bf1*** (FN ***8***) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 31.1.2006 gegründet. Die im Firmenbuch zuletzt genannte Adresse (ab 23.1.2015) lautet ***Bf1-Adr***. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte ab 17.2.2006 bis dato Dr. ***5***, geb***18***. Gegen die Mitteilung gemäß § 8 Abs. 4 SBBG vom 28.3.2024 über den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens, durch Organe der Finanzpolizei am 28.3.2024 in den Briefkasten an der im Firmenbuch ersichtlichen Adresse der Bf. in ***Bf1-Adr*** eingeworfen, erhob die Bf. durch ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer am 5.4.2024 einen schriftlichen Widerspruch. Der Widerspruch erfolgte nicht in der vom Gesetz geforderten Form einer persönlichen Vorsprache, zudem war er verspätet, da er nicht innerhalb der Wochenfrist ab Zustellung erfolgte. Es wurde der belangten Behörde in diesem Widerspruch keine andere/neue Adresse der Bf. als jene aus dem Firmenbuch (als Zustelladresse) genannt, auch wurde hier nicht Dr. ***5*** als Zustellbevollmächtigter (mit der Adresse ***6***), bekannt gegeben. Es liegt eine Kopie eines Nachsendeauftrages für die Bf. im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.3.2024 für Briefe, Päckchen, Info.Mail, Zeitungen, Geldbeträge, Kleinpakete; Postlagernd: c/o Dr. ***5***, ***17*** vor. Hinsichtlich Dr. ***5*** liegt eine Kopie eines E-Mails betreffend einer Abwesenheitsmitteilung bei der PostAG für den Zeitraum 1.4.2024 bis 30.4.2024 für die Adresse ***6*** für RSa und RSb Briefe vor. Der Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 5.4.2024 über das Vorliegen eines Scheinunternehmens gem. § 8 SBBG wurde am 8.4.2024 durch das zuständige Organ approbiert und am 9.4.2024 um 10:20 Uhr an der im Firmenbuch angeführten Adresse des Firmensitzes in ***Bf1-Adr*** durch Einlegen in die Abgabeneinrichtung (Briefkasten) durch Organe der Finanzpolizei zugestellt. Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid erhob die Bf. am 27.5.2024, gleichzeitig stellte sie den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dies mit der Begründung, dass die Bf. vom Feststellungsbescheid erst am 23.5.2024 aufgrund einer Akteneinsicht beim Handelsgericht Wien Kenntnis erlangt habe und die "Beschwerdeführerin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis der unbeabsichtigten Schriftstückentsorgung mit der Werbung oder der unrichtigen Schriftstückhinterlegung im anderen Postfach oder der rechtswidrigen Schriftstückentgegennahme durch Dritte oder der Schriftstückunterschlagung durch Dritte oder Schriftstückverlustes verhindert war, die Rechtsmittelfrist zur Rechtsmittelerhebung der Beschwerde einzuhalten". Als Zustellbevollmächtigter wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer der Bf. mit der Adresse ***6*** bekannt gegeben. Mit Bescheid vom 15.7.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die belangte Behörde als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid wurde postalisch mittels RSb - Briefes an den Geschäftsführer der Bf. an die von ihm genannte Adresse ***6*** versendet. Ein Zustellversuch erfolgte am 18.7.2024, die Hinterlegung wurde in die Abgabeneinrichtung eingelegt und war am Rückschein als erster Tag der Abholung der 19.7.2024 vermerkt. Am 6.8.2024 erfolgte eine Retournierung des Bescheides an die belangte Behörde mit dem Vermerk "nicht behoben". Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.7.2024 über die Zurückweisung der Beschwerde vom 27.5.2024 gegen den Feststellungsbescheid vom 5.4.2024 wurde via RSb am 19.7.2024 auf den Postweg gegeben. Diese wurde mit dem Vermerk "bis 31.07.2024 ortsabwesend daher retour" an die belangte Behörde retourniert. Bei einem erneuten Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung am 26.8.2024 via Post per RSb an die Adresse des Geschäftsführers der Bf. wurde ebenso nochmals der abweisende Bescheid vom 15.7.2024 betreffend des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mitübersendet. Das Dokument wurde hinterlegt, als Beginn der Abholfrist wurde der 29.8.2024 am Rückschein vermerkt. Mit Schriftsatz vom 27.9.2024 stellte die Bf. einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.7.2024 (betreffend den Feststellungsbescheid vom 5.4.2024) und erhob Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.7.2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung. Die belangte Behörde wies die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2024 als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Eine Zustellung erfolgte aufgrund einer Ortsabwesenheitsmeldung des Geschäftsführers der Bf. (für die Adresse ***6***) im Zeitraum 1.1.2025 bis 31.3.2025 erst durch Hinterlegung am 4.4.2025 (erster Tag der Abholfrist 7.4.2025). Dagegen stellte die Bf. mit Schreiben vom 5.5.2025 (Postaufgabe 6.5.2025) einen Vorlageantrag mit der Begründung, dass eine ordnungsgemäß gemeldete Ortsabwesenheit des Geschäftsführers im Zeitraum 1.7.2024 bis 31.8.2024 vorgelegen sei. Eine Zustellung des Bescheides vom 15.7.2024 sei erst am 31.8.2024 erfolgt. Dr. ***5*** erteilte der Post AG am 24.6.2024 und 25.7.2024 den Auftrag für eine Abwesenheitsmitteilung im Zeitraum 1.7.-31.7.2024 und 1.8.-31.8.2024 für die Adresse ***6***. Dies für die Sendungsarten RSa- und RSb-Briefe. Die Zustellung des abweisenden Bescheides betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.7.2024 erfolgte am 31.8.2024 (gemeinsam mit der Beschwerdevorentscheidung vom 18.7.2024 betreffend des Feststellungsbescheides). Die Beschwerde der Bf. gegen den Feststellungsbescheid gem. § 8 SBBG vom 5.4.2024 wurde durch das BFG mit Beschluss vom 16.1.2026 zur GZ RV/7104261/2024 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Darüber hinaus wird das oben dargestellte Verwaltungsgeschehen vom Bundesfinanzgericht als Sachverhalt festgestellt. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die aktenkundigen Unterlagen sowie den durch die Bf. mit Eingabe vom 3.2.2026 vorgelegten Unterlagen und wird der Entscheidung zugrunde gelegt. Zudem wurde am 10.2.2026 die durch die Bf. beantragte mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Feststellungen zur Bf. selbst und ihrem Geschäftsführer ergeben sich aus Abfragen des Firmenbuches und des Zentralen Melderegisters. Aus den von der Bf. vorgelegten Unterlagen (Kopien von Auftragsbestätigungen per E-Mail an Dr. ***5*** durch die Post - meine.post@post.at) ergibt sich die Feststellung, dass seitens des Zustellbevollmächtigen und Geschäftsführers der Bf. Ortsabwesenheitsmeldungen (für die Adresse ***6***) erfolgten, und zwar von 1.7.-31.7.2024 sowie von 1.8.-31.8.2024. Wenn die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung dazu ausführt, dass die Ortsabwesenheitsmeldung keinen Nachweis für eine tatsächliche Ortsabwesenheit darstelle und der Vertreter der Bf. auch keine weiteren Beweise dafür vorgelegt habe, dass er tatsächlich nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen sei bzw. sich im Urlaub befunden habe, so ist dem insofern zuzustimmen, als eine Ortsabwesenheitsmeldung keinen Beweis für eine tatsächliche Ortsabwesenheit darstellt und die Behauptung einer Ortsabwesenheit allein grundsätzlich nicht ausreichend ist. Jedoch kann eine Ortsabwesenheitsmeldung bei der PostAG grundsätzlich als Indiz einer (für den angegebenen Zeitraum bestehenden) Abwesenheit von der Abgabestelle angesehen werden. Eine solche wäre jedenfalls seitens des Zustellers der Post zu beachten gewesen, da er sohin keinen Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Dadurch, dass trotz vorliegender Ortsabwesenheitsmitteilung bis 31.7.2024 am 18.7.2024 (mit erstem Abholtag am 19.7.2024) ein Zustellversuch des Wiedereinsetzungsbescheides unternommen, eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabeneinrichtung eingelegt und das Poststück dann bei der Post zur Hinterlegung bereitgehalten bzw. letztendlich mangels Abholung am 6.8.2024 an die belangte Behörde retourniert wurde, war die Zustellung mit einem Mangel behaftet. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Beschwerdevorentscheidung betreffend den Feststellungsbescheid vom 5.4.2024, welche am 19.7.2024 auf den Postweg gegeben wurde, unverzüglich mit dem Vermerk "ortsabwesend bis 31.7.2024" an die belangte Behörde retourniert wurde. Aus diesem Grund konnten gegenständlich weitere Ermittlungen, ob und zu welchen genauen Zeitpunkten der Vertreter der Bf. tatsächlich ortsabwesend war bzw. eine Aufforderung an die Bf. zur Vorlage solcher Nachweise, unterbleiben. Aufgrund der Feststellungen sowie der aktenkundigen Unterlagen geht das BFG sohin davon aus, dass keine rechtmäßige Zustellung des Bescheides vom 15.7.2024 an die Bf. zHd ihres Geschäftsführers am 18.7.2024 aufgrund der vorliegenden Ortsabwesenheitsmeldung bis 31.7.2024 (welche wie oben ausgeführt jedenfalls seitens des Zustellers der Post insofern beachtet hätte werden müssen, als der versendete RSb Brief nicht hinterlegt, sondern mit dem Vermerk "ortsabwesend bis…." an die belangte Behörde retourniert hätte werden müssen) und einer weiteren bis 31.8.2024, erfolgte. Da die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 18.7.2024 nochmals - am 26.8.2024 - an die Bf. mittels RSb -Briefes übersendete und in einem auch den Bescheid betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mitübermittelte, ist als Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides der vom Vertreter der Bf. selbst angeführte - und vom BFG auch nicht angezweifelte - 31.8.2024 anzusehen. Damit erfolgte die Erhebung der Beschwerde am 27.9.2024 gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 15.7.2024 betreffend Wiedereinsetzung fristgerecht. Die Feststellungen zu den Zustellungen der Verdachtsmitteilung und des Feststellungsbescheides gemäß § 8 SBBG sowie der nicht gesetzeskonformen, weil schriftlichen und nicht binnen der Wochenfrist erfolgten Erhebung des Widerspruches ergeben sich aus den aktenkundigen Unterlagen, den vorgelegten Verwaltungsakten (auch zur GZ RV/7104261/2024) und den Vorbringen der Parteien. Wenn die Bf. wiederholt vorbringt, dass die Zustellung des Feststellungsbescheides elektronisch erfolgen hätte müssen, so ist ihr zu entgegen, dass eine elektronische Zustellung eines solchen Feststellungsbescheides nicht möglich ist, da es sich um einen außersteuerlichen, nicht automatisierten Bescheid handelt. Wenn die Bf. ihren Wiedereinsetzungsantrag damit begründet, dass die Zustellung des Feststellungsbescheides unwirksam gewesen sei, so ist dazu anzumerken, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung bei Vorliegen eines Zustellmangels nicht gestellt werden könnte, weil in diesem Fall gerade keine Zustellung und daher auch keine Fristversäumnis vorliegt (vgl. VwGH 18.9.2020, Ra 2019/08/0142). Dass die Zustellung des Feststellungsbescheides ohne Mangel war, ergibt sich jedoch bereits aus den diesbezüglichen Ausführungen des BFG im Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid vom 5.4.2024 (BFG vom 16.1.2026, RV/7104261/2024). Die von der Bf. erstmalig in ihrer Eingabe vom 3.2.2026 (Pkt 3.) vorgebrachte Äußerung, sie hätte am 8.4.2024 vor der Auslandsabreise in der Einlaufstelle des Finanzamtes Donaustadt mündlich Widerspruch vorgebracht, sei jedoch auf den bereits schriftlich eingebrachten Widerspruch vom 5.4.24 und die abzuwartende schriftliche Erledigung des Verfahrens verwiesen worden, verlässt nicht die Behauptungsebene und ist insbesondere für gegenständliches Verfahren nicht von Relevanz. Wenn die Bf. nunmehr - ebenfalls erstmalig - in ihrer Eingabe vom 3.2.2026 die Kopien eines Nachsendeauftrages der Bf. für den Zeitraum 1.1.2024 bis 31.3.2024 sowie einer Ortsabwesenheitsmeldung des Dr. ***5*** für den Zeitraum 1.4.2024 bis 30.4.2024 vorlegt und damit einen Beweis des Auslandsaufenthaltes von Dr. ***5*** sowie der rechtsunwirksamen Zustellung der Verdachtsmittelung sowie des Feststellungsbescheides erbringen möchte, so ist diesem Vorbringen kein Erfolg beschieden. Wenn die Bf. vermeint, dass sie mit der Abwesenheitsmeldung des Dr. ***5*** vom 1.4.2024 bis 30.4.2024 für die Adresse ***6***, eine rechtsunwirksame Zustellung des Feststellungsbescheides an die Firmenadresse der Bf. belegen kann, so ist ihr entgegenzuhalten, dass im Widerspruch der Bf. vom 5.4.2024 Dr. ***5*** nicht als Zustellbevollmächtigter der Bf. genannt wurde, weshalb die belangte Behörde auch nicht angehalten war eine Zustellung des Feststellungsbescheides zu dessen Handen (an der Adresse ***6***) vorzunehmen. Die Bf. verkennt, dass es gegenständlich nicht um die Zustellung der Verdachtsmitteilung vom 28.3.2024 bzw. die Erhebung des Widerspruches geht, sondern der Zustellzeitpunkt bzw. eine eventuell spätere Kenntniserlangung (und eben nicht ein Zustellmangel) des Feststellungsbescheides vom 5.4.2024 von Bedeutung ist und davon abhängig die Frage eines allfälligen Wiedereinsetzungsgrundes in die (versäumte) Beschwerdefrist betreffend des Feststellungsbescheides vom 5.4.2024 zu stellen ist. Zusammengefasst geht das BFG in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Zustellung des Feststellungsbescheides am 9.4.2024 durch Organe der Finanzpolizei mittels (fotografisch dokumentierten) Einwurfes in den Briefkasten an der laut Firmenbuch genannten Adresse des Firmensitzes der Bf. in gesetzeskonformer Weise gemäß § 8 Abs. 6 SBBG erfolgte (dazu auch RV/7104261/2024 vom 16.1.2026). Eine Zustellung an dieser Adresse erweist sich als korrekt, daran ändert auch der von der Bf. vorgelegte Nachsendeauftrag (die Bf. betreffend) nichts, welcher im Übrigen nur den Zeitraum von 1.1.2024 bis 31.3.2024 erfasste. Die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde lief sohin am 16.4.2024 ab. Zum Vorbringen der Bf, dass sie erst am 23.5.2024 von dem Feststellungsbescheid aufgrund einer Akteneinsicht beim Handelsgericht Wien Kenntnis erlangt habe, so ist hierzu im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag auszuführen: Fristrelevant ist, wann erstmals die Fristversäumung erkennbar wird (zB VwGH 10.2.1989, 88/17/0191). Die Akteneinsicht erfolgte am 23.5.2024, zu diesem Zeitpunkt erlangte die Bf. - laut eigenen Angaben - erstmals Kenntnis vom Feststellungsbescheid vom 5.4.2024. Es liegen dem Gericht keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor und wurden auch von der belangten Behörde keine Ausführungen getätigt, dass die Bf. zu einem früheren Zeitpunkt als dem 23.5.2024 vom Feststellungsbescheid Kenntnis erlangt hätte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Schriftsatz vom 27.5.2024 gestellt. Da gemäß § 8 Abs 12 Z 3 SBBG die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 308 Abs 3 BAO zwei Wochen beträgt, war der gegenständliche Antrag fristgerecht. Zu dem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis, welches bei einem Wiedereinsetzungsantrag darzulegen ist, wurden von der Bf. lediglich vage Behauptungen bzw. Vermutungen in den Raum gestellt. Aufgrund des vorliegenden Aktenvermerkes und der fotografischen Dokumentation der Finanzpolizei über das Einlegen des Feststellungsbescheides in den Briefkasten der Bf. (laut Adresse im Firmenbuch) geht das BFG davon aus, dass die von der Bf. vorgebrachte unrichtige Schriftstückhinterlegung im anderen Postfach, rechtswidrige Schriftstückentgegennahme durch Dritte oder Schriftstückunterschlagung durch Dritte, ausgeschlossen werden können. Eine unbeabsichtigten Schriftstückentsorgung mit der Werbung oder ein Schriftstückverlust als weitere genannte eventuelle Wiedereinsetzungsgründe verlassen die Behauptungsebene nicht und ist der Bf. sohin auch keine Glaubhaftmachung gelungen. Den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im abweisenden Bescheid vom 15.7.2024 ist die Bf. zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 8 Abs 4 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) ist das Amt für Betrugsbekämpfung für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft zuständig, welches bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens diesen Verdacht dessen Rechtsträger/in schriftlich mitzuteilen hat. Die Zustellung dieser Mitteilung hat grundsätzlich nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, elektronisch ohne Zustellnachweis zu erfolgen (§ 8 Abs 5 erster Satz SBBG). Ist die elektronische Zustellung nicht möglich, hat die physische Zustellung an die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse und an eine allfällig im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift, die als Abgabenstellen im Sinne des § 2 Z 4 ZustG gelten, ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des Zustellgesetzes in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder das Dokument - insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin - nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werden konnte (§ 8 Abs 6 erster und zweiter Satz SBBG). Gegen den mitgeteilten Verdacht kann gemäß § 8 Abs 7 SBBG binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch beim Amt für Betrugsbekämpfung erhoben werden. Der Widerspruch kann nur durch persönliche Vorsprache des/der Rechtsträgers/Rechtsträgerin oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin erfolgen. Wird kein Widerspruch erhoben, hat das Amt für Betrugsbekämpfung mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs 2 leg cit vorliegt, als Scheinunternehmen gilt. Für die Zustellung dieses Bescheides gelten die Abs 5 und 6 dieser Bestimmung (§ 8 Abs 8 SBBG). Wird aber Widerspruch erhoben, so hat das Amt für Betrugsbekämpfung gemäß § 8 Abs 9 SBBG nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt, oder das Verfahren einzustellen. Die Feststellung als Scheinunternehmen gilt als wichtiger Grund im Sinne des § 102 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Für die Zustellung dieses Bescheids gilt die der Bundesfinanzverwaltung zuletzt bekannt gegebene Adresse als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder die schriftliche Verständigung von der Hinterlegung - insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin - nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt, an der Abgabestelle zurückgelassen oder an der Eingangstüre angebracht werden konnte. Der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen. Gemäß § 308 Abs 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. § 308 Abs 3 BAO sieht vor, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht) eingebracht werden muss, bei der die Frist wahrzunehmen war bzw bei der die Verhandlung stattfinden sollte. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245 BAO) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264 BAO) gilt § 249 Abs 1 dritter Satz BAO sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen. Gemäß § 309 BAO ist nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist oder vom Termin der versäumten mündlichen Verhandlung an gerechnet, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig. Gemäß § 8 Abs 12 Z 3 SBBG beträgt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 308 Abs 3 BAO zwei Wochen. Soweit die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht nach Abs 7 versäumt wurde, hat die persönliche Vorsprache innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung zu erfolgen. Die Frist nach § 309 BAO beträgt sechs Wochen. Im gegenständlichen Fall war eine elektronische Zustellung des Feststellungsbescheides vom 5.4.2024 (nach § 8 Abs 5 SBBG) (technisch) nicht möglich (diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen) und hatte daher eine physische Zustellung zu erfolgen hatte. Diese Zustellung war nach dem Gesetzeswortlaut an die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse vorzunehmen (§ 8 Abs 9 SBBG) und erfolgte die gegenständliche Zustellung auch in dieser Weise. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt die Zustellung auch dann als bewirkt, wenn die Voraussetzungen des Zustellgesetzes in Bezug auf die Anwesenheit des Empfängers nicht vorliegen. Überdies gilt die Zustellung auch dann als bewirkt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Verdachtsmitteilung bzw. in der Folge auch der Feststellungsbescheid in die Abgabeeinrichtung an der Abgabestelle eingelegt wurde. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut hat die Zustellung an die zuletzt bekannte Adresse zu erfolgen. Der selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der Bf. hat lediglich schriftlich und verspätet beim Amt für Betrugsbekämpfung Widerspruch erhoben, wusste aber somit von dem laufenden Verfahren. In der Verdachtsmitteilung vom 28.3.2024 wurde überdies in der Rechtsbelehrung auf die Zustellregelungen des SBBG sowie auf die Bestimmung des § 8 Abs. 8 und Abs 9 SBBG hingewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.9.2019, G 117/2019 über einen Normenprüfungsantrag des Bundesfinanzgerichtes betreffend die gesonderten Regelungen betreffend Zustellung und die verkürzten Rechtsmittelfristen des SBBG ausgesprochen: "Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist dem Bundesfinanzgericht zwar zuzustimmen, dass es sich bei der Mitteilung über den Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) sowie beim Bescheid über die Feststellung, dass ein Scheinunternehmen vorliegt (§ 8 Abs 8 erster Satz SBBG), um mit den "wichtigen Angelegenheiten" iSd § 102 erster Satz BAO vergleichbare behördliche Dokumente ("schriftliche Ausfertigungen") handelt. Das Bundesfinanzgericht lässt jedoch in seinem Antrag außer Acht, dass die angefochtenen (Sonder-)Bestimmungen zur Zustellung dieser Dokumente den besonderen Merkmalen des Adressaten, nämlich eines (verdächtigten) Scheinunternehmens iSd § 8 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 SBBG, Rechnung tragen. Bei einem "Scheinunternehmen" iSd §8 SBBG handelt es sich um einen Rechtsträger, der einen geschäftlichen Betrieb nur zum Schein zum Zweck der Abgabenverkürzung oder des unrechtmäßigen Bezuges von Transferleistungen angibt (§8 Abs1 SBBG; Erläut zur RV 692 BlgNR 25. GP, 4). Die angefochtenen Bestimmungen des §8 Abs5, Abs6 und Abs8 zweiter Satz SBBG regeln die Zustellung der Mitteilung des Verdachtes auf Vorliegen eines solchen Scheinunternehmens (§8 Abs4 zweiter Satz SBBG) und des Feststellungsbescheides über das Vorliegen eines Scheinunternehmens bei unterlassenem Widerspruch (§8 Abs8 SBBG). §8 Abs6 und Abs8 zweiter Satz SBBG sieht vor, dass diese Schriftstücke im Fall der fehlenden Möglichkeit der elektronischen Zustellung jeweils physisch ohne Zustellnachweis (§26 ZustG) an das (verdächtigte) Scheinunternehmen zuzustellen sind. Als Abgabestelle iSd §2 Z4 ZustG gelten die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse und eine allfällig im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift (§8 Abs6 erster Satz SBBG). Ist nun an der Abgabestelle der Empfänger (§13 Abs3 ZustG) oder ein Vertreter (§16 Abs1 ZustG) nicht (persönlich) anzutreffen, kann das jeweilige Schriftstück durch Einlegen in die Abgabeeinrichtung (§17 Abs2 ZustG) oder - bei fehlender Abgabeeinrichtung - durch Zurücklassen an der Abgabestelle (etwa durch Ankleben an die Eingangstüre) wirksam zugestellt werden. Die Zustellung wird ungeachtet der Abwesenheit des Empfängers am Tag des Einlegens bzw Zurücklassens durch die Abgabenbehörde bzw am dritten Tag nach Übergabe an den Zustelldienst jedenfalls wirksam bewirkt (§8 Abs6 SBBG in Abweichung zu §26 Abs2 zweiter und dritter Satz ZustG). Das Vorbringen des Bundesfinanzgerichtes verkennt zunächst, dass die - vom Bundesfinanzgericht für geboten erachtete - Zustellung mit Zustellnachweis, die im Fall des Nichtantreffens des Empfängers die Hinterlegung des Schriftstückes gemäß §17 ZustG vorsieht, bei einem (verdächtigten) Scheinunternehmen regelmäßig von vornherein nicht in Betracht kommen wird: Gemäß §17 Abs1 ZustG ist eine Hinterlegung nur dann möglich, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (vgl dazu Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², 2012, §17 ZustG Rz 4). Hegt die Abgabenbehörde den Verdacht, dass ein Scheinunternehmen iSd §8 Abs1, Abs2 und Abs3 SBBG vorliegt und die bekannt gegebene Adresse die Abgabestelle eines bestimmten nur zum Schein betriebenen Unternehmens bezeichnet, kann der Gesetzgeber vertretbarerweise im Allgemeinen davon ausgehen, dass sich der Adressat der Dokumente regelmäßig nicht an der betreffenden Abgabestelle aufhält oder dass es sich nicht um eine Abgabestelle iSd §2 Z4 ZustG handelt. Die Materialien sowie die Bundesregierung in ihrer Äußerung weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den "offiziellen Firmensitzen" von Scheinunternehmen regelmäßig um nichtexistente Türnummern, verwaiste Kellerabteile, Lagerräume in Innenhöfen oder reine Briefkastenadressen handle (Erläut zur RV 692 BlgNR 25. GP, 4). Die rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß §17 ZustG scheidet in diesen Fällen bei (verdächtigten) Scheinunternehmen aus. Der vom Bundesfinanzgericht angestellte Vergleich zwischen einerseits Angelegenheiten, bei denen eine (physische) Zustellung mit Zustellnachweis (insbesondere "wichtigen Angelegenheiten" gemäß §102 erster Satz BAO iVm §§17, 22 ZustG) vorgesehen ist, und andererseits den angefochtenen Regelungen des §8 Abs5, Abs6 und Abs8 zweiter Satz SBBG, die eine Zustellung ohne Zustellnachweis vorsehen, lässt die Besonderheit des (verdächtigten) Scheinunternehmers als Empfänger der behördlichen Erledigungen außer Betracht. Bei den Adressaten einer Verdachtsmitteilung (§8 Abs4 zweiter Satz SBBG) und eines Bescheides nach §8 Abs8 SBBG handelt es sich definitionsgemäß - im Unterschied zu Adressaten von behördlichen Dokumenten iSd §102 BAO - um Unternehmen, die einen bestimmten geschäftlichen Betrieb eben nur dem Anschein nach, zum Zweck der Verkürzung von Abgaben und Beiträgen sowie zur Erschleichung von Versicherungs-, Sozial- oder sonstigen Transferleistungen führen. Anders als das Bundesfinanzgericht (auch im Hinblick auf die Behauptung der unsachlichen Gleichbehandlung von Unternehmen bei der Qualifikation als Abgabestelle gemäß §8 Abs6 SBBG) offenbar meint, kommen die angefochtenen Bestimmungen über die Zustellung nach §8 Abs5, Abs6 und Abs8 zweiter Satz SBBG nur zur Anwendung, wenn ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß §8 Abs2 und Abs3 SBBG besteht. Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen des Antrages keine Gleichheitswidrigkeit des §8 Abs5, Abs6 und Abs8 SBBG aufzuzeigen. … Schließlich teilt der Verfassungsgerichtshof auch das Bedenken, die Zustellung gemäß § 8 Abs 6 und Abs 8 zweiter Satz SBBG verstoße gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot, nicht: Es ist dem Gesetzgeber aus dem Blickwinkel des allgemeinen Sachlichkeitsgebotes nicht entgegenzutreten, wenn er dem Umstand, dass bei der Abgabestelle eines (verdächtigten) Scheinunternehmens iSd § 8 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 SBBG regelmäßig weder deren Vertreter bzw ein Ersatzempfänger anzutreffen sein wird, damit begegnet, dass diesen betreffende behördliche Schriftstücke (letztlich) durch Zurücklassen an der Abgabestelle wirksam zugestellt werden können. Eine solche Regelung ist sachlich gerechtfertigt, weil anderenfalls eine Zustellung von Schriftstücken an (verdächtigte) Scheinunternehmen - die ihrer Natur nach oftmals gerade nicht über einen anwesenden Empfänger bzw Vertreter noch über eine Abgabeeinrichtung an der Abgabestelle verfügen (vgl Erläut zur RV 692 BlgNR 25. GP, 4) - nicht rechtswirksam erfolgen könnte. … Es ist dem Gesetzgeber aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegenzutreten, wenn er vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an der ehestmöglichen Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens die Frist zur Erhebung eines Widerspruches gemäß §8 Abs7 SBBG und zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Feststellungsbescheid gemäß §8 Abs12 Z2 erster Satz SBBG mit jeweils einer Woche festlegt. Im Hinblick auf die einwöchige Frist zur Erhebung eines Widerspruches gemäß §8 Abs7 SBBG gewährleistet diese ihrer Dauer und dem mit einer persönlichen Vorsprache bei der Abgabenbehörde verbundenen Aufwand nach, dass ein Widerspruch effektiv wahrgenommen werden kann. Auch einem gegen den Feststellungsbescheid Rechtsschutzsuchenden ist durch die Frist von einer Woche gemäß §8 Abs12 Z2 erster Satz SBBG gewährleistet, das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb dieser Frist in einer Weise ausführen zu können, die sowohl dem Inhalt des anzufechtenden Feststellungsbescheides als auch dem zu dieser Entscheidung führenden, allenfalls mit Mängeln belasteten Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht adäquat ist. Für eine Beschwerde nach §8 Abs12 Z4 SBBG sind keine besonderen inhaltlichen Voraussetzungen vorgesehen und überdies besteht im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht gemäß §270 zweiter Satz BAO kein Neuerungsverbot (vgl auch VfSlg 15.218/1998, 15.529/1999, 15.786/2000)." Im vorliegenden Fall wurde die Zustellung der Verdachtsmitteilung am 28.3.2024 und jene des Feststellungsbescheides gemäß § 8 SBBG am 9.4.2024 gesetzmäßig bewirkt (BFG vom 16.1.2026, RV/7104261/2024). Gemäß § 8 Abs. 12 Z 2 SBBG beträgt die Beschwerdefrist - worauf das Amt für Betrugsbekämpfung in der Rechtsmittelbelehrung des Feststellungsbescheides ausdrücklich hingewiesen hat - eine Woche. Daher erwuchs der am 9.4.2024 zugestellte Feststellungsbescheid mangels Erhebung eines Rechtmittels in Rechtskraft. Bei der Kenntniserlangung im Zuge einer Akteneinsicht beim Handelsgericht Wien 23.5.2024 handelte es sich um keine Zustellung iS des ZustG und bewirkte dies daher keinen (neuerlichen) Beginn der Beschwerdefrist gegen den Feststellungsbescheid vom 5.4.2024. Sie diente lediglich der Kenntnis des Bescheidinhaltes durch die Beschwerdeführerin. Die Unkenntnis solch gesetzmäßig bewirkter Zustellungen kann zwar grundsätzlich einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, jedoch ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat (VwGH 16.11.2011, 2007/17/0073). Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung sind demnach: die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung, ein dadurch entstandener Rechtsnachteil, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, kein grobes Verschulden sowie ein rechtzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung (Ritz/Koran, BAO8, § 308 Rz 1f). Ist die Frist nicht versäumt, etwa weil das den Fristlauf auslösende Schriftstück nicht zugestellt ist, so ist keine Wiedereinsetzung möglich (vgl zB VwGH 25.3.1992, 91/13/0051, 0052; 24.11.1997, 97/17/0117). Ein dennoch eingereichter Wiedereinsetzungsantrag ist zurückzuweisen (VwGH 6.2.1990, 89/14/0256; VwGH 19.2.1998, 96/16/0072; VwGH 26.6.2007, 2006/13/0010; VwGH 24.2.2010, 2007/13/0126; VwGH 18.9.2020, Ra 2019/08/0142). Unter einem Rechtsnachteil versteht man den Umstand, dass die befristete Prozesshandlung nicht mehr vorgenommen werden kann. Ob die versäumte Handlung sich letztlich zum Vorteil der Partei auswirken würde, ist nicht maßgebend. Ein Ereignis stellt jedes Geschehen dar, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren usw (zB VwGH 22.1.1992, 91/13/0241; 3.8.1994, 94/16/0164). Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei nicht einberechnet hat und sie dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020; 25.1.1995, 94/13/0236; 27.9.2012, 2009/16/0098; 26.2.2014, 2012/13/0051). Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (VwGH 31.10.1991, 90/16/0148; 25.1.1995, 94/13/0236; 27.9.2012, 2009/16/0098; 26.2.2014, 2012/13/0051). Die Unkenntnis einer gesetzmäßig bewirkten Zustellung (zB durch Hinterlegung) kann grundsätzlich ein Ereignis iSd § 308 Abs 1 BAO sein (vgl VwGH 18.9.1991, 91/13/0108; BFG 14.6.2017, RV/3100396/2017). Ein minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB gleichzusetzen (zB VwGH 2.9.2009, 2009/15/0096; 27.9.2012, 2009/16/0098; 26.2.2014, 2012/13/0051). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (zB VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; VfGH 30.9.1997, B 1222/97, B 1948/97; 24.2.1998, B 2290/96, G 176/96). Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (zB VwGH 15.6.1993, 93/14/0011). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (zB VwGH 17.3.2005, 2004/16/0204; 2.9.2009, 2009/15/0096; 27.9.2012, 2009/16/0098; 26.2.2014, 2012/13/0051). Ob ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt bzw ob ein grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Wiedereinsetzungswerbers (bzw seines Vertreters) zu beurteilen. Fristrelevant ist, wann erstmals die Fristversäumung erkennbar wird (zB VwGH 10.2.1989, 88/17/0191; 16.12.1997, 97/14/0106: "spätestens ab Erkennen der Fristversäumung"). Dies kann zB aus einem wegen Verspätung des Anbringens zurückweisenden Bescheid der Fall sein, außer der Fristablauf war bereits vorher erkennbar (VwGH 7.3.1990, 90/03/0030, ZfVB 1991/2/778; auf Erkennbarkeit bei gehöriger Aufmerksamkeit abstellend VwGH 18.9.1996, 96/03/0146, ZfVB 1997/5/1821 und 19.2.1997, 96/21/0124, ZfVB 1998/4/1297). Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw sind bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (vgl. Ritz/Koran BAO8, § 308 Rz19f mit Judikaturverweisen) Die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus, da hiermit noch nicht die Unabwendbarkeit eines Ereignisses glaubhaft gemacht wurde (BFG 6.10.2015, RV/7300054/2015). Wenn die Bf. ihren Wiedereinsetzungsantrag damit begründet, dass keine rechtwirksame Zustellung des Feststellungsbescheides erfolgte, weshalb die Rechtsmittelfrist ohne Verschulden und mangels Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin eventuell versäumt worden sei, so ist hinsichtlich der rechtswirksamen und gesetzmäßigen Zustellung auf die bereits oben und in der Beweiswürdigung getätigten Ausführungen zu verweisen. Wenn sie ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (und damit als weiteren Grund für die mangelnde Kenntnisnahme und in der Folge Verhinderung der Einhaltung der Rechtsmittelfrist) darin sieht, dass entweder eine unbeabsichtigte Schriftstückentsorgung mit der Werbung, eine unrichtige Schriftstückhinterlegung im anderen Postfach, eine rechtswidrige Schriftstückentgegennahme durch Dritte, eine Schriftstückunterschlagung durch Dritte oder Schriftstückverlustes vorliege, so ist ihr entgegenzuhalten: Es ist darauf hinzuweisen, dass der behauptete Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen ist. Dabei hat die Partei selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die eine solche Wiedereinsetzung gestützt werden kann. Wie von der belangte Behörde bereits ausgeführt, ist es daher nicht Aufgabe der Behörde oder des Gerichtes aus mehreren möglichen Wiedereinsetzungsgründen einen eventuell passenden auszuwählen. Auszuschließen sind bereits anhand der aktenkundigen Unterlagen, dass eine unrichtige Schriftstückhinterlegung, eine rechtswidrige Schriftstückentgegennahme oder eine Schriftstückunterschlagung durch Dritte vorliegt. Die von den Organen der Finanzpolizei angefertigten Fotos zeigen eindeutig einen Einwurf in das Postfach Nr. 40 (korrespondierend zur Adresse der Bf. ***Bf1-Adr*** ) und sohin in die richtige Abgabeneinrichtung. Die übrigen vorgebrachten "Wiedereinsetzungsgründe" verlassen nicht die Behauptungsebene, es wurden seitens der Bf. keinerlei substantiiertes Vorbringen getätigt und trat die Bf. im Übrigen den Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung nicht entgegen (zum Vorhaltecharakter von Beschwerdevorentscheidung vgl VwGH 29.1.2020, Ra 2019/13/0071, VwGH 30.6.2021, Ra 2021/15/0048, VwGH 31.5.2011, 2008/15/0288 ; BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015 (zum Vorlagebericht)). Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde vom Geschäftsführer nach Zustellung der Verdachtsmeldung bei der belangten Behörde schriftlich und verspätet Widerspruch erhoben. Der Geschäftsführer war daher jedenfalls informiert von dem laufenden Verfahren. Die Sorgfalt eines Geschäftsführers gebietet es mit dem Wissen um ein solches anhängiges Verfahren jedenfalls regelmäßig den Briefkasten zu entleeren bzw. sich gegebenenfalls auch bei der belangten Behörde über den Verfahrensstand zu informieren. Wenn der Geschäftsführer der Bf. im Wiedereinsetzungsantrag vorbringt, dass möglicherweise "eine unbeabsichtigte Schriftstückentsorgung mit der Werbung zur Unkenntnis des Feststellungsbescheides geführt haben könnte", gesteht er zu, dass er die erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ und den im Postfach eingelegten Feststellungsbescheid nicht beachtet oder sogar entsorgt hat. Wer sich allerdings nicht sicher ist, dass er einen Feststellungsbescheid mit "der Werbung" entsorgt hat, ohne offensichtlich die Post auf wichtigen Inhalt wie Rechnungen oder - wie im vorliegenden Fall - allenfalls einen Feststellungsbescheid (als Folge des ihm bekannten anhängigen Verfahrens betreffend Scheinunternehmen) zu prüfen, begeht eine Sorgfaltspflichtverletzung, die den minderen Grad des Versehens übersteigt, da gerade mit der im Wiedereinsetzungsantrag angedeutetem pauschalen Entsorgen der Post in Kauf genommen wird, dass allenfalls wichtige Sendungen nicht entdeckt werden. Dieses Ignorieren allenfalls wichtiger postalischer Sendungen geht über den minderen Grad des Versehens der Antragstellerin hinaus. In Zusammenschau der rechtlichen Voraussetzungen für einen Wiedereinsetzungsantrag mit den getätigten Feststellungen und Ausführungen, ist hinsichtlich der nicht erlangten Kenntnis der gesetzmäßig bewirkten Zustellung des Feststellungsbescheides gemäß § 8 SBBG am 9.4.2024 nicht von einem unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis auszugehen. In Anbetracht des geltenden Sorgfaltsmaßstabes an den Geschäftsführer eines Unternehmens ist im vorliegenden Fall (Kenntnis des laufenden Verfahrens, Hinweis auf die Zustellung und die Vorgangsweise nach § 8 SBBG, Unterlassung der genauen Durchsicht der sich im Postkasten befindlichen Briefe, Werbung u.Ä.) auch nicht von einem minderen Grad des Versehens auszugehen. Er war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung des Wiedereinsetzungsantrages als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung sind ebenso wie die speziellen Zustellregelungen des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes unmittelbar aus dem Gesetz zu entnehmen. Im Übrigen hat sich das Bundesfinanzgericht an der umfangreiche und eindeutigen höchstgerichtlichen Judikatur orientiert. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen und spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 13. Februar 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101841/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101841.2025
Stammnummer
150669
Gültig
13.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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