Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101362/2025
Scheinunternehmen - hier: Verkürzungstatbestand
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101362/2025vom 18.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth Traxler in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Juli 2022 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 30. Juni 2022 betreffend Feststellung der Scheinunternehmerschaft (§ 8 SBBG) nach der am 29. Oktober 2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Landesgerichtes (LG) ***7*** vom TT.12.2021, ZlXY1, wurde über das Vermögen der ***1***, in ***2***, ***3***, das Konkursverfahren eröffnet und ***4***, in ***2***, ***5***, zum Masseverwalter bestellt.
Zur besseren Lesbarkeit wird - soweit der Kontext nichts anderes erfordert - für die Gemeinschuldnerin und den Masseverwalter die Bezeichnung Beschwerdeführerin (Bf) verwendet.
Strittig ist, ob es sich bei der Bf um ein Scheinunternehmen iSd § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG) handelt.
Zur Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom 16.01.2023, GZ. RV/7103919/2022, verwiesen.
In dieser Entscheidung hat das BFG die vom Amt für Betrugsbekämpfung (belangte Behörde) mit Bescheid vom 30.06.2022 festgestellte Scheinunternehmerschaft der Bf bestätigt und die dagegen am 07.07.2022 eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung hat das BFG im Wesentlichen mit der Unauffindbarkeit des Geschäftsführers (organschaftlichen Vertreters), Herrn ***6***, und mit der Höhe der Rückstände der Bf (BUAK: € 700.835,04; ÖGK: € 116.051,44) begründet.
Ihre dagegen eingebrachte außerordentliche Revision vom 03.02.2023 hat die Bf (zusammengefasst) wie folgt begründet: Hinsichtlich der Unmöglichkeit des Herstellens eines Kontaktes zum Geschäftsführer (§ 8 Abs. 3 Z 3. SBBG) stelle sich die Frage, ab wann von einer solchen "Unmöglichkeit" gesprochen werden könne. Fünf Nachschauungen vor Ort, wovon eine an einem Samstag und zwei in der Urlaubszeit (Juli) stattgefunden hätten, seien nicht dafür geeignet, deswegen gleich eine "Unmöglichkeit" anzunehmen. Allein offene Rückstände führten (noch) nicht dazu, dass ein Unternehmen unter den Tatbestand des § 8 Abs. 1 Z 1. SBBG zu subsumieren und damit als Scheinunternehmen einzustufen sei, ohne dass geprüft werde, wie sich die Rückstände im Laufe der Zeit entwickelt und aus welchem Grund sie sich überhaupt ergeben hätten - es könne zum Beispiel auch ein massiver Umsatzeinbruch vorgelegen sein, weshalb ausstehende Zahlungen nicht mehr bedient hätten werden können.
In der (über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes eingebrachten) Revisionsbeantwortung vom 26.04.2023 hat die belangte Behörde Folgendes ausgeführt: Die Systematik des SBBG regle in § 8 Abs. 1 SBBG was ein Scheinunternehmen sei und definiere in § 8 Abs. 2 SBBG die Verdachtslage, die zu dieser Annahme führe. Liege ein Verdacht (iSd § 8 Abs. 2 SBBG) vor, sei dieser (von der belangten Behörde) dem Rechtsträger mitzuteilen (§ 8 Abs. 4 SBBG). Werde dagegen kein Widerspruch erhoben (§ 8 Abs. 7 SBBG), so habe die belangte Behörde - ohne weiteres Ermittlungsverfahren - festzustellen, dass das betreffende Unternehmen als Scheinunternehmen gelte (§ 8 Abs. 8 SBBG). Nur dann, wenn Widerspruch (§ 8 Abs. 7 SBBG) erhoben werde, seien (allenfalls) weitere Ermittlungen durchzuführen (§ 8 Abs. 9 SBBG).
Mit Erkenntnis vom 26.03.2025, Ra 2023/13/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BFG vom 16.01.2023, GZ. RV/7103919/2022, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und diese Entscheidung wie folgt begründet: "Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG), BGBl. I Nr. 113/2015 (in der im Revisionsfall anwendbaren Fassung des Finanz-Organisationsreformgesetzes - FORG, BGBl. I Nr. 104/2019) ist ein Scheinunternehmen ein Unternehmen das "vorrangig darauf ausgerichtet" ist, näher genannte Abgaben, Beiträge oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen (Z 1), oder Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen (Z 2).
Die Feststellung, dass ein Unternehmen ein Scheinunternehmen gemäß § 8 Abs. 1 SBBG ist, kann somit nur erfolgen, wenn eine entsprechende vorrangige Ausrichtung dieses Unternehmens festgestellt wird. Dies erfordert entsprechende Ermittlungen - primär der für die Erlassung des Feststellungsbescheides zuständigen Behörde gemäß § 8 Abs. 4 SBBG, im Beschwerdeverfahren allenfalls des Bundesfinanzgerichtes - insbesondere im Hinblick auf die in § 8 Abs. 3 SBBG genannten Anhaltspunkte (für einen Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens). Wird im Beschwerdeverfahren trotz Vorliegens dieser Anhaltspunkte - und damit des Verdachts gemäß § 8 Abs. 2 SBBG - die in § 8 Abs. 1 SBBG definierte vorrangige Ausrichtung des Unternehmens bestritten, hat sich das Bundesfinanzgericht mit dem diesbezüglichen Vorbringen auseinanderzusetzen und dieses im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Entgegen der (in der Revisionsbeantwortung dargelegten) Rechtsansicht der belangten Behörde führt ein unterlassener Widerspruch gegen eine (Verdachts-)Mitteilung gemäß § 8 Abs. 4 SBBG nicht automatisch dazu, dass im Beschwerdeverfahren das Bundesfinanzgericht das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 SBBG nicht mehr zu prüfen hätte und die Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens allein auf die Verdachtsmomente gemäß § 8 Abs. 2 iVm Abs. 3 SBBG stützen könnte (vgl. dazu VfGH 26.9.2019, G 117/2019 Rn. 44 bis 49)."
Die Beschwerde vom 07.07.2022 gilt damit wiederum als unerledigt.
Mit E-Mail vom 16.09.2025 hat die Bf dem BFG die an die Staatsanwaltschaft ***7*** gerichtete Sachverhaltsdarstellung vom 30.03.2022 (des Masseverwalters) übermittelt, aus der (zusammengefasst und soweit dies für das ggstdl. Verfahren von Bedeutung ist) Folgendes hervorgeht: Bis dato sei es nicht gelungen, ***6*** zu erreichen. Die zahlreichen Anrufe bei ihm hätten nicht angenommen werden können, weil dessen Mobilbox "voll" sei. Auch alle anderen Versuche, mit ihm in Kontakt zu treten (E-Mail, SMS, WhatsApp), seien gescheitert. Auch vom ehemaligen Büromitarbeiter, Herrn ***8***, sei dem Masseverwalter mitgeteilt worden, dass ihm der nunmehrige Aufenthaltsort des ***6*** unbekannt sei. Sei davon auszugehen gewesen, dass das Verrechnungskonto des ***6*** in etwa ausgeglichen sei, sei dieses nach den erfolgten Nachbuchungen auf € 2.872.306,54 explodiert; rein rechnerisch schulde ***6*** diesen Betrag der ***1***. Darauf angesprochen, habe ***8*** mitgeteilt, dass an die beiden Subunternehmen, deren sich die Bf bedient habe, nämlich die ***9*** in ***10*** und die ***11*** (FN 0000: Scheinunternehmen lt. Mitteilung vom 16.07.2021; Löschung im Firmenbuch am 03.11.2021), offensichtlich zuletzt immer Barzahlungen seitens der ***1*** geleistet worden seien. ***6*** habe dies gegenüber ***8*** damit begründet, dass nur deswegen eine Geschäftsbeziehung mit diesen beiden Subunternehmen zustande gekommen sei, weil Barzahlungen erfolgt seien. Dass dies dem Barzahlungsverbot (Abzugsverbot) im Baugewerbe widerspräche, verstehe sich von selbst. Diese Barzahlungen seien offensichtlich auch die Grundlage für die beiden Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 28.01.2022 bezüglich Körperschaftsteuer 2019 und 2020 gewesen, hinsichtlich derer Beschwerde erhoben worden seien. Die Sachbearbeiterin der Steuerberatungskanzlei (der ***1***) habe mitgeteilt, dass ihr ab Ende 10/2021 keine Nachweise bezüglich der genannten Barzahlungen bekannt seien. Aus dem Verrechnungskonto gehe hervor, dass an die ***9*** 09/2021 und 10/2021 Barzahlungen im Bereich von jeweils einer Million Euro erfolgt seien. Diesbezügliche Aufzeichnungen - sofern solche überhaupt existierten - seien unauffindbar. ***8*** habe mitgeteilt, dass sich die Subaufträge an die ***9*** und an die ***11*** ungefähr die Waage gehalten hätten, also ziemlich gleichmäßig verteilt gewesen seien. ***8*** habe weiters mitgeteilt, dass zahlreiche Dienstnehmer (der ***1***) kein Lohnkonto gehabt hätten und daher Barzahlungen vorgenommen worden seien.
Das BFG hat diese Sachverhaltsdarstellung am 17.09.2025 (zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung) der belangten Behörde übermittelt.
In der am 29.10.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die Bf auf ihre bisherigen Schriftsätze verwiesen und diese noch wie folgt ergänzt: Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung habe bei der ***1*** nur ein geringer Schuldenrückstand bestanden. Das bedeute, dass diese Gesellschaft ihren Zahlungsverpflichtungen regelmäßig nachgekommen sei und so zB auch ihre Dienstnehmer laufend entlohnt habe. Es seien nur sehr geringe Entgeltansprüche, und zwar von sechs Dienstnehmern in einer Gesamthöhe von ca. € 1.700,00, geltend gemacht worden (das Anmeldeverzeichnis werde elektronisch nachgereicht). Der Konkursantrag sei von der BUAK eingebracht worden. Die in weiterer Folge entstandenen Schulden der ***1*** resultierten im Wesentlichen daher, dass Beträge in beträchtlicher Höhe in bar ausgezahlt worden seien und daher gegen das Barabzugsverbot im Baugewerbe verstoßen worden sei. Ganz wesentlich gegen die Scheinunternehmerschaft spräche jedoch der Umstand, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer am Firmensitz nicht angetroffen worden sei. Zu dessen Aufgaben gehöre unter anderem auch der Besuch der Baustellen, sodass es nicht verwunderlich sei, dass er am Firmensitz nicht angetroffen worden sei.
Der Vertreter der belangten Behörde hat auf die bisherigen Erledigungen verwiesen und in weiterer Folge Folgendes ausgeführt: Im Verfahren nach dem SBBG sei es üblich, dass entweder von der ÖGK oder von der BUAK ein Insolvenzantrag eingebracht werde und nicht von der Firma selbst, weil diese ihre malversive Tätigkeit so lange wie möglich fortsetzen möchte. Zu den Rückständen sei anzuführen, dass maßgeblicher Zeitpunkt der der Bescheiderstellung sei und dass zu diesem Zeitpunkt bei der BUAK eben ein Rückstand in Höhe von über € 700.000,00 und bei der ÖGK ein Rückstand in Höhe von über € 100.000,00 bestanden habe. Diese Rückstände hätten sich über einen längeren Zeitraum angehäuft, was wiederum auf eine malversive Tätigkeit iSd § 8 Abs. 1 SBBG schließen lasse. Der organschaftliche Vertreter sei trotz mehrmaligen Aufsuchens des Firmensitzes dort nicht angetroffen worden, sodass der Tatbestand des § 8 Abs. 3 Z 3. SBBG erfüllt sei. Dass die Dienstnehmer keine (Entgelt)Forderung angemeldet hätten, sei aufgrund der Schwarzlohnzahlungen auch nicht zu erwarten gewesen. Wie der Masseverwalter in seiner an die Staatsanwaltschaft gerichteten Sachverhaltsdarstellung ausgeführt habe, seien Ursprung und Verwendung von Millionenbeträgen ungeklärt, was ebenfalls für eine Ausrichtung iSd § 8 Abs. 1 SBBG spräche. Das Strafverfahren gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer sei mit der Begründung, dass es sich dabei nur um einen "Strohmann" gehandelt habe und dass das Verfahren gegen die tatsächlichen Machthaber bereits abgeschlossen sei, eingestellt worden (Vorlage: Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 22.04.2025, AZ XY2, Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten ***6***). Zu der (die wahren Machthaber betreffenden) gekürzten Urteilsausfertigung (Vorlage: Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des LG ***13*** vom 07.05.2024, AZ XY3) werde noch ausgeführt, dass sich die ***1*** jahrelang Anmeldevehikel bedient habe und dass sich nach deren Wegfall bei der ***1*** die Rückstände angehäuft hätten. Genau diese Agitation bzw. die Hintanhaltung derselbigen sei den Erläuterungen zum SBBG, und zwar zur Gesetzesänderung 2024, 339/ME XXVII. GP - Ministerialentwurf - Erläuterungen, zu entnehmen. Hinsichtlich der Auswirkungen des strafgerichtlichen Verfahrens (gekürzte Urteilsausfertigung, AZ XY3) auf das gegenständliche Verfahren nach dem SBBG werde auf die Entscheidung des BFG vom 10.06.2025, GZ. RV/7102530/2023, verwiesen.
Je eine Ausfertigung der Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten ***6*** vom 22.04.2025 (Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, XY2) und der gekürzten Urteilsausfertigung vom 07.05.2024 (LG ***13***, AZ XY3) hat die belangte Behörde der Bf übergeben.
Die Bf hat ergänzend bzw. abschließend noch vorgebracht, dass die Vorbringen der belangten Behörde bestritten würden und dass die Forderung der BUAK nicht € 700.000,00 betrage, sondern dass nur € 497.000,00 angemeldet worden seien.
Aus den von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgelegten (und auch der Bf übergebenen) Dokumenten geht Folgendes hervor:
Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption hat die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten ***6*** (wegen: §§ 153c (1), 153c (2), 153d (1), 153d (2), 153d (3) 1. Fall, 153d (3) 2. Fall, 153e (1) Z 2, 153e (2), 156 (1), 156 (2) iVm § 161 StGB) wie folgt begründet (Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 22.04.2025, AZ XY2): "Das Ermittlungsverfahren gegen ***6*** war aus tatsächlichen Erwägungen mangels Nachweisbarkeit der Tat gemäß § 190 StPO einzustellen. Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen handelte es sich bei dem Beschuldigten ausschließlich um einen eingesetzten ,Strohmann' ohne tatsächlichen Einfluss auf die Geschäftsführung und ohne Einblick in die Abläufe ,seines' Unternehmens, der ***1***. Auch die Behebungen vom Firmenkonto erfolgten nach den zu AZ XY3 des Landesgerichtes ***13*** vorliegenden Beweisergebnissen über Anweisung der tatsächlichen Machthaber der ***1*** (um die Schwarzlöhne der Arbeitnehmer zu begleichen und die Bauaufträge abzuwickeln). Das Verfahren gegen die tatsächlichen Machthaber endete bereits mit rechtskräftigen Schuldsprüchen (AZ XY3 des LG ***13***)."
Aus dieser Benachrichtigung geht ua. hervor, dass es im ggstdl. Fall um Barabhebungen vom Firmenkonto der ***1*** allein im Zeitraum von 10/2021 bis 19.12.2021 in Höhe von insgesamt € 5.754.130,00 geht.
Aus dem Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung vom 07.05.2024, XY3, des LG ***13*** geht - zusammengefasst und soweit dies für das ggstdl. Verfahren von Bedeutung ist - Folgendes hervor:
1. Der Erstangeklagte ***8*** und der Zweitangeklagte ***12*** haben gemeinsam (als Mittäter iSd § 12 StGB) durch die wahrheitswidrige Vorgabe, dass die zur Sozialversicherung angemeldeten bzw. bei der BUAK gemeldeten Arbeiter bei den in der Anmeldung genannten Rechtsträgern, bei denen es sich teilweise um bloße Scheinunternehmen ("Anmeldevehikel") gehandelt hat, beschäftigt (sprich: in deren Betrieb integriert) und diese Rechtsträger daher Dienstgeber iSd § 35 ASVG seien, während selbige in Wahrheit (tatsächlich) ausschließlich ua. für die ***1*** tätig wurden (sprich: ausschließlich in diese Betriebe integriert waren), sodass ausschließlich diese Rechtsträger (ua. ***1***) Dienstgeber iSd § 35 ASVG waren sowie durch die wahrheitswidrige Vorgabe, dass die in der Anmeldung genannten Rechtsträger ("Anmeldevehikel") Willens und in der Lage seien, die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge und die Zuschläge an die BUAK zu entrichten, die ÖGK und die BUAK zu Unterlassungen, nämlich zur Abstandnahme von der Einhebung der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge und der BUAK-Zuschläge beim in Wahrheit (tatsächlich) ausschließlichen Dienstgeber iSd § 35 ASVG (ua. ***1***) verleitet, und dadurch die ÖGK und der BUAK in einem € 300.000,00 um ein Vielfaches übersteigenden Betrag (angenommener Gesamtschaden: € 3.53.248,70) am Vermögen geschädigt.
2. Zusätzlich dazu haben der Erstangeklagte und der Zweitangeklagte durch die tatsachenwidrige nachträgliche Abgabe von Stornomeldungen (bei der ÖGK und der BUAK) hinsichtlich zuvor tatsächlich bei den von ihnen kontrollierten (Schein-)Unternehmen (ua. ***1***) tätig gewesenen Dienstnehmern die ÖGK und die BUAK zu Handlungen und Unterlassungen verleitet, die die ÖGK und die BUAK - zusätzlich zu den durch die unter 1. angeführten Tathandlungen - im Tatzeitraum 05.04.2013-30.06.2021 (zusammengefasst) insgesamt in Höhe von € 1.925.000,00 (davon Schaden der ÖGK € 812.000,00 und Schaden BUAK € 1.113.000,00) am Vermögen geschädigt haben.
Durch die unter 1. und 2. angeführten Tathandlungen haben der Erstangeklagte und der Zweitangeklagte gewerbsmäßig die (An-)Meldung einer größeren Zahl von Personen zur Sozialversicherung bzw. zur BUAK in dem Wissen vorgenommen, vermittelt oder in Auftrag gegeben, dass die in der Folge der Anmeldung bzw. Meldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge und BUAK-Zuschläge nicht vollständig geleistet werden sollen, wobei die in Folge der Anmeldung bzw. Meldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge und BUAK-Zuschläge nicht vollständig geleistet wurden.
***8*** und ***12*** wurden ua. des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges (§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB) und des Verbrechens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder BUAK (§ 153d Abs. 1, 2 und 3 erster und zweiter Fall StGB) für schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (§ 147 Abs. 3 StGB), wovon zwei Jahre (unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren) bedingt nachgesehen wurden (§ 43a Abs. 4 StGB). Als mildernd bei der Strafbemessung hat das Strafgericht ua. das (im Einklang mit den Beweisergebnissen stehende) reumütige und umfassende Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, die Unbescholtenheit und den bisher ordentlichen Lebenswandel berücksichtigt und als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und mehreren Vergehen, den langen Tatzeitraum, den hohen Schaden für die Allgemeinheit, die hohe kriminelle Energie und den generalpräventiven Aspekt.
Zwei weitere Angeklagte wurden der Beitragstäterschaft (zu den vom Erstangeklagten und Zweitangeklagten gesetzten Tathandlungen) für schuldig gesprochen.
Mit E-Mail vom 30.10.2025 hat die Bf (wie in der mündlichen Verhandlung angekündigt) dem BFG "das auf den neuesten Stand gebrachte" Anmeldungsverzeichnis (im Insolvenzverfahren) vorgelegt. Daraus geht - soweit dies für das ggstdl. Verfahren von Bedeutung ist - Folgendes hervor: Die ÖGK hat eine Forderung in Höhe von € 118.228,07 angemeldet und eine weitere Forderung in Höhe von € 15.585,79; die BUAK hat eine Forderung in Höhe von € 497.405,46 angemeldet und eine weitere Forderung in Höhe von € 200.000,00, die vom Masseverwalter jedoch bestritten wird. Fünf Arbeitnehmer haben Entgeltforderungen in Summe in Höhe von ca. € 37.000,00 angemeldet, die vom Masseverwalter jedoch bestritten werden. Die (angemeldete) Entgeltforderung eines weiteren Dienstnehmers in Höhe von € 1.269,00 wurde (vom Masseverwalter) nicht bestritten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Im ggstdl. Fall liegt folgender Sachverhalt vor:
Der Geschäftsführer (organschaftliche Vertreter) der Bf, Herr ***6***, war/ist unauffindbar. Dies belegen nicht nur die fünf von der belangten Behörde (im Zeitraum
06-07/2021) durchgeführten Nachschauungen am Firmensitz, bei denen der Geschäftsführer nicht angetroffen wurde. Herr ***6*** ist seit 05/2022 von seiner vormaligen Adresse abgemeldet und hat sich an keinem neuen Wohnsitz in Österreich angemeldet. Eine (aktuelle) Telefonnummer von ihm ist ebenfalls nicht bekannt (aus: Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12.04.2024 im Strafverfahren des LG ***13***, AZ XY3). Auch der Bf selbst ist es nicht gelungen, Herrn ***6*** zu erreichen bzw. mit diesem in Kontakt zu treten (siehe: an die Staatsanwaltschaft ***7*** gerichtete Sachverhaltsdarstellung vom 30.03.2022). Damit ist - ungeachtet des Umstandes, dass eine Nachschauung an einem Samstag und zwei in der Urlaubszeit (Juli) stattgefunden haben - nach ho. Auffassung der Tatbestand des § 8 Abs. 3 Z 3 SBBG (Unmöglichkeit des Herstellens eines Kontaktes zum Geschäftsführer) zweifelsfrei erfüllt.
Herr ***8*** und Herr ***12***, die wahren Machthaber der ***1***, haben wahrheitswidrig vorgegeben, dass die zur Sozialversicherung angemeldeten bzw. bei der BUAK gemeldeten Arbeiter bei den in der Anmeldung genannten Rechtsträgern, bei denen es sich teilweise um bloße Scheinunternehmen ("Anmeldevehikel") gehandelt hat, beschäftigt sind, sodass die in der jeweiligen Anmeldung genannten Rechtsträger Dienstgeber iSd § 35 ASVG seien. Tatsächlich wurden diese Arbeiter aber ausschließlich ua. für die Bf tätig, sodass ausschließlich diese Rechtsträger (ua. die Bf) Dienstgeber iSd § 35 ASVG sind, wodurch der ÖGK und der BUAK ein (angenommener) Gesamtschaden in Höhe von € 3.530.248,70 entstanden ist. Herr ***8*** und Herr ***12*** sind dabei wie folgt vorgegangen: Sie haben einerseits die (An-)Meldung von tatsächlich ua. bei der Bf beschäftigten Arbeitern zur Sozialversicherung und zur BUAK auf (bereits existierende) Anmeldevehikel veranlasst; andererseits haben sie (selbst) Anmeldevehikel gegründet bzw. übernommen, Scheingeschäftsführer bzw. Scheingesellschafter bei diesen Scheinunternehmen eingesetzt, diese jedoch als faktische Machthaber selbst geleitet und (tatsächlich) ua. bei der Bf beschäftigte Arbeiter bei diesen Scheinunternehmen zur Sozialversicherung angemeldet bzw. bei der BUAK gemeldet. Um welche Anmeldevehikel/Scheinunternehmen und um wieviele Arbeiter es sich bei diesen Malversationen (konkret) gehandelt hat, ist dem Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung des LG ***13*** vom 07.05.2024, AZ XY3, zu entnehmen, worauf hiermit verwiesen wird. Weiters haben Herr ***8*** und Herr ***12*** tatsachenwidrig nachträglich Stornomeldung hinsichtlich (tatsächlich) in den von ihnen kontrollierten (Schein)Unternehmen, darunter auch: die ***1***, beschäftigten Arbeiter abgegeben und sind dabei wie folgt vorgegangen: Bei den Arbeitern wurden nur eine Mindestangabenmeldung gemacht. Einziges Ziel dieser Meldung war es, eine Bestätigung zu erhalten, die die Arbeiter bei einer Baustellenkontrolle vorzeigen konnten. Diese Mindestangabenmeldung bewirkte keine vollständige Anmeldung zur Sozialversicherung und enthielt insbesondere keine Informationen zum Beschäftigungsumfang und damit keine Angaben zur Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge. Alle diese Angaben wären binnen sieben Tagen bekanntzugeben gewesen. Fand keine Baustellenkontrolle statt, wurde die Mindesangabenmeldung storniert (Geständnis ***8*** und ***12*** im Strafverfahren LG ***13***, AZ XY3). Dadurch ist der ÖGK und der BUAK ein weiterer Schaden entstanden (Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung des LG ***13*** vom 07.05.2024, AZ XY3). Wie bereits ausgeführt wurde, wurden ***8*** und ***12*** ua. des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges (§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB) und des Verbrechens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder BUAK (§ 153d Abs. 1, 2 und 3 erster und zweiter Fall StGB) für schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (§ 147 Abs. 3 StGB), wovon zwei Jahre (unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren) bedingt nachgesehen wurden (§ 43a Abs. 4 StGB). Der dargestellte Sachverhalt geht aus dem Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung des LG ***13*** vom 07.05.2024, AZ XY3, hervor. Hingewiesen wird darauf, dass der Bf im Zuge der am 29.10.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde dieses Dokument übergeben wurde und ihr daher bekannt ist.
Ihr Revisionsvorbringen, wonach Rückstände ihre Ursache beispielsweise auch in einem (massiven) Umsatzeinbruch haben könnten, hat die Bf (in der mündlichen Verhandlung) nicht (mehr) ausgeführt und dazu auch keine Nachweise vorgelegt. In Anbetracht der dargelegten malversiven Handlungen der tatsächlichen Machthaber der Bf, ***8*** und ***12***, erachtet das BFG nicht nur als erwiesen, dass die Rückstände der Bf bei der ÖGK und bei der BUAK darauf - und nicht beispielsweise auf Umsatzeinbrüche - zurückzuführen sind, sondern auch, dass deren Verhalten vorrangig auf diese Verkürzungen ausgerichtet war, sodass nach ho. Auffassung der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Z 1 SBBG zweifelsfrei erfüllt ist. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob Rückstände (ÖGK, BUAK) in der von der belangten Behörde oder in der von der Bf genannten Höhe bestehen, weil diesem Umstand keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt.
Hinsichtlich der weiteren Beschwerdeeinwendungen wird auf die Ausführungen im ho. Erkenntnis vom 16.01.2023, GZ. RV/7103919/2022, verwiesen. Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof (in ständiger Rechtsprechung) aus, dass es zulässig ist, zur Begründung einer Entscheidung auf die einer anderen, der Partei bereits bekannten Entscheidung zu verweisen (Ritz, BAO, Kommentar, 6. Auflage, Rz 15 zu § 93, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zur Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG):
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage (von grundsätzlicher Bedeutung) liegt nach ho. Auffassung im ggstdl. Fall nicht vor, sodass die Revision nicht zulässig ist.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 18. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 8 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101362/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101362.2025
- Stammnummer
- 150666
- Gültig
- 18.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF