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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103189/2016

1. § 162 BAO 2. Ordentlicher Kaufmann 3. Scheinfirmen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103189/2016vom 26.03.2026Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Commendatio Wirtschaftstreuhand-GmbH, Hermanngasse 21, 1070 Wien, über die Beschwerde vom 26. April 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 31. März 2016 betreffend Körperschaftsteuer 2013 und 2014, Umsatzsteuer 2013 und 2014, Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO betreffend Körperschaftssteuer 2013 und Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO betreffend Umsatzsteuer 2013, Steuernummer ***BF1StNr6***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist ein gewerbliches Bauunternehmen und Bauträger. Gegenstand des Unternehmens in den gegenständlichen Prüfungsjahren war die Herstellung von Dachgeschosswohnungen, die in der Folge umsatzsteuerfrei verkauft wurden (§ 6 (1) Z 9 UStG). Bei der Bf. wurde eine die Jahre 2013 und 2014 umfassende Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO durchgeführt. Im Zuge dieser Betriebsprüfung fand am 30.11.2015 auch eine Einvernahme des Geschäftsführers der Bf., Herr Ing. Mag. ***1***, betreffend die Firmen ***M*** GmbH, ***G*** GmbH, ***GX*** GmbH und ***V*** GmbH, die Fremdleistungen in beträchtlicher Höhe an die Bf. erbracht hatten, statt. In der Niederschrift die auszugsweise wiedergegeben wird, gab der Geschäftsführer an er könne nicht mehr sagen, wie er auf die einzelnen Firmen gestoßen sei. Sie seien ihm eventuell von einem Bauleiter empfohlen worden. Dem Geschäftsführer sei nur wichtig, dass die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Eine Überprüfung von Formalkriterien (Firmenbuch, HFU-Liste, Gewerbeschein, Anmeldungen Mitarbeiter an die WGKK, Gültigkeit der UID-Nr.....) sei erst bei Rechnungslegung erfolgt. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass diese Firmen Scheinfirmen sein sollten. Hätte er es gewusst, so hätte er die Rechnungen dieser Scheinfirmen nicht bezahlt. Bei der Umformierung der Fa. ***GX*** seien sehr wohl weiterreichende Unterlagen eingefordert worden (Notariatsakt, Versicherungsvertrag Haftpflichtversicherung, Kopie des Reisepasses des Geschäftsführers, Sozialversicherungskarte, Meldezettel,……). Auf die Frage, wer für diese Firma aufgetreten sei, gab der Geschäftsführer der Bf. an, dass sowohl er als auch der Geschäftsführer der Firma ***GX***, Herr ***2***, Bauleiter hätten. Aufgrund seiner Erkrankung sei er selbst nicht auf der Baustelle und habe deshalb seinen vertrauenswürdigen Bauleiter beauftragt den Auftrag abzuwickeln. Hr. ***2*** sei auf einer Baustelle angetroffen worden. Weiters erinnerte sich der Geschäftsführer der Bf. an den Name ***3***, das sei ein Bauleiter von ***GX***, ein junger Bursch gewesen. Wenn die Bf. Arbeiten im Sub vergeben habe, seien das Innenausbauarbeiten gewesen, bei denen nichts schiefgehen konnte. Wenn Personalengpässe bei Innenausbauarbeiten vorgelegen seien, und die Bf. keine Pönale zahlen wollte, wurden Firmen dazu genommen. Wer für die Firmen ***M*** und ***V*** aufgetreten sei, konnte der Geschäftsführer der Bf. nicht sagen. Die Firma ***M*** sei unzuverlässig geworden. Die Firma ***GX*** hätte das größere Auftragsvolumen gehabt und sei auch 2014 beschäftigt worden, da sie preislich besser gewesen sei. Damit sei ein neuer solider Vertragspartner gefunden worden. Auf die Frage, ob die Vertreter der ***G*** bzw ***GX***, ***M*** und ***V*** der deutschen Sprache mächtig waren und wenn nein wer als Dolmetscher agiert habe, gab Herr ***1*** an, dass Herr ***2*** Deutsch gesprochen hätte, soweit dies auf den Baustellen erforderlich sei. Herr ***3*** hätte gut Deutsch gekonnt. Der Geschäftsführer der Bf. habe, auf einer Gipskartonpallette sitzend, den Diskussionen zugehört, sich aber nicht selbst mit ihm unterhalten. Auf die Frage welche Verträge od. Vereinbarungen mit dieser Firma getroffen wurden, gab der Geschäftsführer an, dass schriftliche Angebote gelegt worden seien. Es hätte sich um einfache Arbeiten gehandelt, die lediglich nach Fläche abgerechnet wurden. Es hätte verschiedene Vorgehensweisen gegeben. Wenn vom Dachgeschoss die Fixhülle fertig war, wurden die Gipskartonwände aufgestellt. Es ging dem Geschäftsführer nicht um kleine Preisdifferenzen, sondern um Zuverlässigkeit und Qualität der Arbeit. Der Bestbieter sei ausgewählt worden. ***GX*** hätte gute Leute gehabt. 2013 gab es zeitgleich mehrere Baustellen. Betreffend die Frage ob Angebote gelegt wurden und ob diese vorlegt werden können, sagte Herr ***1***, dass er von einem Projekt ziemlich konkrete Abwicklungsunterlagen hätte. Er hätte für jedes Projekt einen separaten Vertrag gemacht (als Beispiel Projekt S-Gasse: Angebot, Teilrechnung, Abnahmen). So hätte sich das auch bei den anderen Projekten abgespielt. Der Geschäftsführer der Bf. gab an das er nie am Firmensitz der ***GX*** GmbH war. Zur Überprüfung, ob die Firma existiere, habe er Firmenbuchsauszug, Gewerbeschein, UID-Nr., HFU-Liste, Mitarbeiter-Anmeldungen herangezogen. Es seien ihm die Anmeldungen (Elda) vorgelegt worden, und von seinem Bauleiter vor Ort mit den anwesenden Arbeitern verglichen bzw. überprüft worden. Ob die Dienstnehmer tatsächlich bei dieser Firma noch angemeldet waren, konnte er nicht überprüfen. Es hätte auch mehrere Kontrollen der Finanzpolizei auf seinen Baustellen gegeben. Bezüglich eines persönlichen Kontaktes mit den Geschäftsführern der betreffenden Firmen gab Herr ***1*** an Herrn ***2*** einmal auf der Baustelle gesehen zu haben. Den Geschäftsführer von ***V*** habe er sicher nicht gesehen, das sei nur ein Mini-Auftrag gewesen (Angebot gestellt, Rechnung gestellt - erledigt). Betreffend ***M*** könne er sich nicht erinnern, ob er einen persönlichen Kontakt mit dem Geschäftsführer hatte. Auf die Frage, welche Vereinbarungen in Hinblick auf Entsendung oder Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften vorliegen und welche Kontrolle durch den Geschäftsführer veranlasst wurden, wurde ausgeführt, dass nur angemeldete Leute auf seinen Baustellen beschäftigt waren. Weder bei ihm noch bei Subunternehmen wurde gegen das AuslBG verstoßen. Es hätten mehrere Überprüfungen durch die KIAB stattgefunden, wobei er niemals eine Rückmeldung erhalten hätte. Er gehe daher davon aus, dass immer alles ordnungsgemäß gewesen sei. Auf die Frage, ob es über die gelegten Rechnungen Leistungsaufzeichnungen bzw. eine Aufstellung, welche Personen diese Leistungen erbracht haben, gebe, gibt der Geschäftsführer an, dass er nicht wisse, wer auf den Baustellen gearbeitet habe. Es werde nicht nach Stunden, sondern nach m2, abgerechnet. Der Geschäftsführer wurde gefragt, ob ihm nicht aufgefallen sei, dass die gelegten Rechnungen unzureichende Leistungsbeschreibungen beinhielten bzw. schwerwiegend mangelhaft seien und wurde darauf hingewiesen, dass eine Baufirmen-Rechnung eine genaue Leistungsbeschreibung, Leistungsort, Dauer der Leistung - wieviele Stunden Arbeitsleistung, an welchen Tagen, wie viele m2, Stundensatz, Positionen der einzelnen Materialien, usw. zu beinhalten habe. Auf den gelegten Rechnungen würden lediglich: "Innenausbau - 10.000,--" oder "Trockenausbau - 15.000" stehen. Herr ***1*** wurde gefragt, ob ihm das seriös erschienen sei und ob er jemals Zweifel an der Seriosität der Unternehmen gehabt hätte. Herr ***1*** gab an, dass er nie an der Seriosität der Unternehmen gezweifelt habe. Die runden Pauschalen haben sich durch Abrundungen der Leistungssummen ergeben. Die Rechnungen seien als Einzelrechnungen geschrieben worden, man könnte sie auch als Teilrechnung definieren, dann würde man möglicherweise einer Schlussrechnung nach "laufen". Jede Rechnung sei für sich wie ein in sich geschlossenes Konglomerat definiert. Die Leistung sei erbracht worden - das könne man auf der Baustelle anschauen. Die Rechnungen seien manchmal per Post und manchmal per mail (E-Mail-Adresse des Geschäftsführers) zugestellt worden. Es wurden e-mails von ***2*** (Geschäftsführer der ***GX***) vorgelegt. Die Rechnungen seien immer mit Banküberweisung und niemals mit Barzahlung beglichen worden. Der Geschäftsführer hatte keine Zweifel, dass der Stundenaufwandsersatz zu gering oder zu hoch wäre, da nach m2 abgerechnet wurde. Wenn es keine Vereinbarung nach m2 gab, sei der Stundensatz ca. 30 Euro pro Stunde gewesen. Wenn die Bf. selbst Arbeitnehmer angestellt hätte, hätte ihr das zw. 20 und 25 Euro pro Stunde gekosten. Betreffend die Vorlage der Bautagebücher führte der Geschäftsführer der Bf. aus, dass es keine Bautagebücher gebe, da die Baustellen für das Führen eines Bautagesbuches zu klein seien. Herr ***1*** gab an keine Stundenaufzeichnungen von den beschäftigten Subfirmen vorlegen zu können, da es nicht die Aufgabe der Bf. sei, die Stundenaufzeichnungen der Subfirmen zu führen. Auf die Frage, ob Besprechungsnotizen, Notizen über die Terminvereinbarungen vorgelegt werden können, gab der Geschäftsführer an, dass wenn eine Firma ein Angebot stellte, es dann klar war, bis wann die Leistung erbracht werden müsse. Es hätte Rechnungskorrekturen gegeben und auch Sachen, die nicht gepasst haben, diese wurden ausgebessert und wenn die Leistung dann erbracht und abgenommen wurde, wurde immer gleich bezahlt, deshalb von Haus aus Sofortabzug von 3 %. Die Materialbereitstellung sei unterschiedlich gehandhabt worden. Die Gipskartonplatten wurden vor dem Schließen des Daches hineingehoben und wurden daher in der Regel vom der Bf. bereitgestellt. Zu der Baustelle in der K-Gasse, auf der die Firma ***GX*** beschäftigt war, wurde angegeben, dass das Material bereits dort war. Die klobigen Dinge wurden von der Bf. geliefert, Kleinmaterial sei von Auftragnehmer mitgebracht worden. Die Gipskartonplatten seien schon Monate vor der Benötigung des Materials dort gewesen. Nach Angabe des Geschäftsführers der Bf. gab es keine Vereinbarungen hinsichtlich des Deckungs- und Haftrücklasses mit den Frimen ***GX***, ***M*** und ***V***. Ein Deckungsrücklass würde automatisch, in dem Moment passieren, in dem man weniger bezahlt als die freigegebene Summe. Die Auftragserteilung erfolgte auf unterschiedlichen Wegen, prinzipiell schriftlich, in Ausnahmefällen mündlich. Im Betriebsprüfungsbericht vom 17.3.2016 wird in den einzelnen Tz's auf die jeweilige Tz der Niederschrift vom 16.3.2016 sowie auf die Tz der separaten Beilage zum Bericht vom 17.3.2016 verwiesen. Im Zuge der Prüfung der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlagen für den Prüfungszeitraum wurde ein Berechnungsfehler in den Umsatzsteuer-Erklärungsdaten 2013 zu Ungunsten der GmbH i. H. von € 2.088,29 festgestellt und in der Tz 1 (Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlagen) die richtigen Beträge dargestellt. Dadurch kam es zu einer Verminderung der Zahllast für das Kalenderjahr 2013 in Höhe von € 2.088,29. Die Außenprüfung führte in Tz 2 ihres Berichtes aus, dass Fremdleistungen in der Buchhaltung aufwandswirksam gebucht worden seien. In den Fremdhonoraren seien Zahlungen an Unternehmen enthalten, die seitens der Finanzverwaltung als Schein- bzw. Betrugsfirmen zu qualifizieren seien. In einer Tabelle wurden die Summen der steuerlich berücksichtigten Fremdleistungsaufwendungen jener Firmen aufgeführt, die von der BP nicht anerkannt wurden. Im Jahr 2013 waren dies Fremdleistungen der Firma ***M*** GmbH & Co KG in Höhe von 47.000,-- €, der ***V*** GmbH in Höhe von 15.000,-- €, der ***G*** GmbH in Höhe von 92.800,-- € und der ***GX*** GmbH in Höhe von 111.500, -- €. Im Jahr 2014 wurden Fremdleistungen der Firma ***GX*** GmbH in Höhe von 112.364,30 € nicht anerkannt. In der Tz wurde weiters ausgeführt, dass der steuerliche Vertreter bzw. der Geschäftsführer der Bf. daher am 23.7.2015 schriftlich aufgefordert worden sei , die Empfänger dieser getätigten Zahlungen nach § 162 BAO zu nennen, da diese genannten Unternehmen der Finanzbehörde als sogenannte "Scheinfirmen" bekannt seien, die nicht existent und wirtschaftlich tätig seien, sowie um Vorlage der gesamten Korrespondenz (Besprechungsnotizen, Angebote, Rechnungskorrekturen, Vereinbarungen hinsichtlich Deckungs- und Haftrücklass, Bautagebuch, Prüfung HFU-Liste, etc.) ersucht. Die Nennung einer falschen / nicht existenten Person / "Briefkastenfirma" sei keine Empfängernennung, die Auskunft unterliege der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörde. Diese Aufwendungen seien im Falle der Nicht-Nennung der tatsächlichen Leistungserbringer nicht abzugsfähig (§ 162 Abs. 2 BAO). Hinsichtlich der geforderten Empfängernennung konnte vom Abgabepflichtigen keine anders lautende Person genannt werden, die als Empfänger der Leistung in Frage kommen. Aus diesem Grund seien die Aufwendungen gem. § 162 Abs. 2 BAO zwingend nicht anzuerkennen. Die genannten Eingangsrechnungen seien umsatzsteuerfrei in Rechnung gestellt worden (Steuerschuld gem. § 19 Bauleistungen), die Bf. habe keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht. In der TZ 2a des BP-Berichtes, mit Verweis auf die Beilage zu diesem, wurde ausgeführt, dass es sich bei den als Scheinfirmen titulierten Firmen um Firmen handele, welche zum Teil oder ausschließlich zum Zweck des vor allem im Baugewerbe weit verbreiteten Baubetrugs missbräuchlich benützt werden. Weites wurde dargelegt: "Diese Firmen haben nach heutigem Ermittlungsstand zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keine operative wirtschaftliche Tätigkeit vorzuweisen. Oftmals handelt es sich um reine Firmenmäntel, über die zum Schein Dienstnehmer angemeldet werden, Schein- und Deckungsrechnungen geschrieben werden, welche den Rechnungsempfängern den Genuss von Betriebsausgaben und Vorsteuerabzug ermöglichen. Dies erfolgt üblicherweise über verschiedene im Hintergrund agierende Täter oder Tätergruppen, was das Auftauchen unterschiedlicher Rechnungslayouts bei unterschiedlichen laufenden Abgabenverfahren erklärt. Abgaben bei den örtlich zuständigen Finanzämtern werden weder gemeldet noch bezahlt. Vielfach bestehen enorme Abgabenrückstände aus Ertragssteuern, Umsatzsteuern und lohnabhängigen Abgaben. Die Firmen sind stets vermögenslos und ohne erkennbare organisatorische Struktur. Erfolgt eine Überprüfungshandlung durch die Finanzverwaltung, werden die Firmen aufgegeben, gehen in Konkurs und die Abgabenrückstände sind darauf uneinbringlich. Leistungen werden von der Firma nicht erbracht, da diese vermögenslos ist. Die Geschäftsführer sind namhaft gemachte Strohmänner, welche kurz nach der Übernahme der Gesellschaft nicht mehr auffindbar sind. Die handelnden Personen bleiben verborgen. Der Verdacht der Abgabenhinterziehung ergab sich, als die Fremdleistungen überprüft wurden. Ein Teil der aufscheinenden Fremdleister wurde von der Abgabenbehörde als Scheinfirmen qualifiziert." Zu den einzelnen Gesellschaften wurde von der Außenprüfung folgendes festgestellt: "Tz. 2b. ***M*** GmbH u Co KG Die ***M*** GmbH & Co KG wird als Scheinfirma erkannt, mit welcher die Verwirklichung der Tatbestände des Abgaben- und Sozialbetruges herbeigeführt wurden. Dabei wurden unter dem Mantel der Firma Personen als Arbeiter beschäftigt und zur Sozialversicherung angemeldet. Dies erfolgte jedoch stets ohne die angefallenen Lohn- und Sozialversicherungsabgaben zu melden bzw. abzuführen. Im Namen der Gesellschaft traten Personen auf, welche zu keinerlei Rechtshandlungen für die Gesellschaft berechtigt waren. Die eingetragenen Geschäftsführer waren nur zum Schein eingesetzte Strohmänner, welche keinen nachweislichen Aufenthalt im Inland vorweisen und sich damit den Befragungen entzogen. Üblicherweise wurden erhöhte Aufwendungen in Rechnung gestellt, um Betriebsausgaben für den Leistungsempfänger zu lukrieren. Die ***M*** GmbH & Co KG besaß seit dem 2. Halbjahr 2012 keine Rechnungsadresse bzw. hat sich wahrscheinlich auch nie dort befunden. Die Gesellschaft befindet sich seit tt. 09. 2013 in Konkurs. Die ausgestellten Rechnungen weisen teilweise keinen genauen Leistungszeitraum, keine genaue Tätigkeitsbeschreibung sowie kein genaues Rechnungsdatum aus. Der Finanzbehörde liegen Rechnungen der Fa. ***M*** GmbH & Co KG in unzähligen verschiedenen Rechnungslayouts vor. Die Unterschrift auf den Rechnungen und Zahlungsbelegen entspricht nicht der Musterzeichnung des Geschäftsführers. Es ist zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar, welche Personen die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen tatsächlich erbracht haben. Seit dem 2. Halbjahr 2012 befindet sich der Geschäftssitz nicht mehr an der im Firmenbuch angeführten Adresse, sie diente ab diesem Zeitpunkt lediglich als "Briefkasten", das Unternehmen existiert nicht mehr, es handelt sich nach Ansicht der BP um eine SCHEINFIRMA. Das für die ***M*** GmbH & Co KG (vormals ***M*** KG) zuständige Finanzamt hat festgestellt, dass es sich bei den von der Firma ***M*** KG ausgestellten Rechnungen um Schein- bzw. Deckungsrechnungen handelt, zumindest seit Eintreten des neuen unbeschränkt haftenden Gesellschafters ***4*** (Mit 25.11. 2011 hat ***4*** die Firma ***M*** KG als unbeschränkt haftender Gesellschafter übernommen). Tz. 2c. Fa. ***V*** GmbH Von der Finanzverwaltung wurde festgestellt, dass es sich bei dem leistenden Unternehmen, Fa. ***V*** GmbH, um Firmen handelt, gegen die bereits wegen dem Verdacht auf Scheinfirmen ermittelt wurde bzw. wird. Bei Betriebsbesichtigungen am Geschäftssitz der Fa. ***V*** GmbH zwischen Jänner 2013 und Jänner 2014, in Adresse V1 und Adresse V2 konnten keine betrieblichen Tätigkeiten festgestellt werden. Es erfolgte ein Geschäftsführerwechsel mit 28.05.2013. Die Firma ***V*** GmbH besitzt keinen Firmensitz, an dem eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, weiters verfügt die Firma ***V*** GmbH außer über einen Pkw über keine weiteren Betriebsmittel. Ausgangsrechnungen der ***V*** Gmbh, welche der Außenprüfung als Kontrollmaterial dienten, entsprachen nicht dem eigentlichen Rechnungsbild. Sowohl Layout als auch Kontonummer entsprach nicht dem Geschäftskonto der ***V*** GmbH. Auf Grund der vorhandenen Kontrollmitteilungen und die enthaltenen unterschiedlichen Rechnungen der Firma ***V*** GmbH ist davon auszugehen, dass seit dem Gesellschafter / Geschäftsführer - Wechsel die Firma von verschiedenen Machthabern als Rechnungsvehikel genutzt wird. Gem. § 23 Abs. 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so die [ist] das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend. Die Betriebsprüfung kommt zu der Schlussfolgerung, dass es sich bei der Firma ***V*** GmbH um keine Leistungsfirma handelt, dessen Mantel ausschließlich zur Vertuschung der tatsächlichen Machenschaften gegründet wurde. Die ausgestellten Rechnungen der Firma ***V*** GmbH sind als Schein- bzw. Deckungsrechnungen einzustufen. Das Vorliegen von Schein- und Deckungsrechnungen lassen den wahren Gehalt der vorliegenden Handlungen und Geschäfte nicht ohne weiteres nachvollziehen. Es liegen Scheingeschäfte gem. § 23 BAO vor, welche eine sachliche Richtigkeit ausschließen. Der Wahrheits- und Offenlegungsverpflichtung gem. § 119 BAO gegenüber der Finanzverwaltung wurde nicht entsprochen. Seitens des Geschäftsführers wird die Rechtmäßigkeit der Scheingeschäfte weiter behauptet. Tz 2d. Fa. ***G*** GmbH und Fa. ***GX*** GmbH Rechnungslegung Es existieren am Wirtschaftsmarkt verschiedenste Rechnungs-Layouts der Fa. ***G***, späterer Fa. ***GX***, mit verschiedenen Schriftzügen, sowie Angabe unterschiedlicher Bankkonten. Rechnungsmängel: a) Falsche Standortadresse des Rechnungsausstellers b) Wechsel des Firmenwortlauts und der Standortadresse, obwohl klar ist, dass es sich um dasselbe Unternehmen handelt. An keiner dieser Adressen verfügte die angebliche Leistungserbringerin somit über eine Betriebsstätte. Das Erscheinungsbild nach außen durch Zusatz eines "x" im Firmenwortlaut neu zu kreieren, stellt ein Indiz dar, dass die Firma in Betrugsszenarien involviert sein muss. Ein Bauunternehmer, welcher mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns am allgemeinen Wirtschaftsleben teilnimmt, hätte jedenfalls wissen müssen, dass die Firma "***G***" - im Jahr 2013 plötzlich wieder-erschienen unter der Firmenbezeichnung "***GX***" (anderer "Firmensitz", jedoch gleiche UID-Nr., gleicher Schriftzug auf den Rechnungen) nicht redlich arbeitet. c) Pauschalverrechnungen für "Trockenausbau" bzw. "Innenausbau", fehlende Leistungsbeschreibung, fehlende Materialkosten sowie Regiestunden. Schwere Mängel der Leistungsbeschreibung: Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen stellen keine handelsübliche Bezeichnungen dar und reichen daher als gesetzliches Rechnungsmerkmal nicht aus. Eine handelsübliche Bau-Rechnung umfasst die einzelnen separat aufgezählten Materialpositionen, mit Mengenangaben und Materialbeschreibung, wieviel m2 Fläche bearbeitet wurden, wieviel Stunden gearbeitet wurde, wie viel der Einzel-Stundensatz beträgt, an welchen Tagen, in welchem Zeitraum die Arbeiten durchgeführt wurden. Die vorgelegten Rechnungen in der Buchhaltung der ***Bf1*** führen als Leistungsbeschreibung Bsp. "Trockenausbau - 10.000,-- " an. Dies ist zweifelsohne eine unzureichende und höchst dubiose Leistungsbeschreibung und lässt an der Richtigkeit der Rechnung sowie an der Seriosität des Rechnungsausstellers zweifeln. Es fehlt auch an einer detaillierten Schlussrechnung, die für eventuelle Gewährleistungsansprüche herangezogen werden könnte. d) Zu den Teil-(Pauschal-)rechnungen wurden keine detaillierten Schlussrechnungen mit einer genauen Leistungs- und Materialbeschreibung gestellt. Aufgrund dieser widersprüchlichen und mangelhaften Angaben hätte der Auftraggeber bereits Recherchen z. Bsp. hinsichtlich des Betriebsstandortes durchführen müssen. Erhebungen der Finanzbehörde betreffend des Firmensitzes und der Unternehmenstätigkeit zufolge wird die Fa. ***GX*** als Scheinfirma / Betrugsfirma eingestuft. Auf den Bankkonten der Fa. ***GX*** erfolgen zeitnah (am selben Tag bzw. am darauffolgenden Tag) Behebungen bzw. Überweisungen auf das Konto des GF in derselben Höhe wie die Zahlungseingänge der ***Bf1*** (z. Bsp. ***Bf1*** - Bankeingang in Höhe von 12.000,-- Barbehebung 6.000,-- und Überweisung auf das Konto des GF 6.000,-- am selben Tag), diese Bankbewegungen sind ein Indiz für Kick-Back-Zahlungen und stellen die Seriosität der Eingangsrechnungen in Frage. Wurde die Leistung von unbekannten Dritten erbracht, ist aus dem Gesamtbild der Verhältnisse das Vorliegen von Kick-Back-Zahlungen zu beurteilen. Hinsichtlich der Zahlungen an unbekannte Dritte ist § 162 BAO zur Anwendung zu bringen. Kick-Back-Zahlungen werden zur Vermeidung der Nachweisbarkeit üblicherweise bar geleistet, sodass die unmittelbaren Barabhebungen vom Bankkonto des rechnungsausstellenden Unternehmers ein verstärkendes Indiz sind. Der Mietvertrag der Fa. ***GX*** an ihrem letzten Firmenstandort liegt vor. Es lässt das Betreiben eines Bauunternehmens nicht vermuten. Der GF der Fa. ***GX*** GmbH hat sich seit Mai 2015 nicht mehr an besagtem Ort aufgehalten und hat keine Post behoben, ist nicht kontaktierbar/auffindbar. Es wurde seit März keine Miete bezahlt. (…"Leider kam es nie zu einer Rücknahme des Objektes, der Mieter ist auch von unserer Bildfläche verschwunden. Ob eine Firma ***GX*** anwesend war, weiß ich leider nicht. Die Miete für das Büro wurde bis März 2015 bezahlt, daher ist bereits eine Räumungsklage eingeleitet worden.….."…..zuständige Angestellte der Wirtschaftsagentur Wien, Immobilien- /Projektentwicklung) Im Zuge der Prüfung wurde Kontrollmaterial von über 50 Firmen übermittelt. Bei all diesen Unternehmen ist die Fa. ***GX*** GmbH als Fremdleister aufgetreten. Die vorgelegten Rechnungen weisen unterschiedliche Firmenlogos auf, auf vielen dieser Rechnungen ist ein Konto der Oberbank als Geschäftsverbindung angeführt, welches niemals existierte, die Rechnungen weisen verschieden aufgebaute Rechnungsnummern auf. Zu einigen dieser Rechnungen wurden in der Vergangenheit von der Finanzbehörde mit dem GF ***2*** Niederschriften über die Geschäftsverbindungen und die angeblich geleisteten Arbeiten und Geldflüsse aufgenommen. Hr. ***2*** hat in diesen Niederschriften immer bestritten, die Leistungen erbracht zu haben. Da jedoch die Fa. ***GX*** GmbH niemals über so viel Personal verfügte, dass sie neben den erklärten Umsätzen auch die in Rechnung gestellten Leistungen (lt. Kontrollmaterial) erbracht haben kann, stellen diese Rechnungen Schein- bzw. Deckungsrechnungen dar. Es wird jedoch von der für die Fa. ***GX*** GmbH zuständigen Finanzbehörde mit Sicherheit behauptet, dass die in Rechnung gestellten Leistungen nicht von der ***GX*** GmbH erbracht werden konnten, da die ***GX*** GmbH gerade mal über genügend Personal verfügte, die offiziellen Rechnungen lt. Buchhaltung zu bedienen. Aufgrund des vorliegenden Kontrollmaterials wurde festgestellt, dass im gesamten Prüfungszeitraum von der Fa. ***GX*** GmbH Schein- und Deckungsrechnungen ausgestellt wurden. Nach den Ermittlungen des Finanzamtes handelt es sich bei der Fa. ***G*** GmbH und bei der Fa. ***GX*** GmbH (=ident) um eine sogenannte Scheinfirma. Der GF der ***Bf1*** behauptet, dass ihm die Tatsache der "Scheinfirma" unbekannt war und dass er davon ausgehen konnte, dass er dieser Firma das Geld schuldete und sie bezahlte. Die Umsätze zw. Fa. ***G*** GmbH / Fa. ***GX*** GmbH und ***Bf1*** wurden als Bauleistungen gem. § 19 UStG steuerfrei behandelt. Tz. 2.e. Würdigung der genannten Unternehmen als Scheinfirmen / Nichtanerkennung der Aufwendungen gem. § 162 BAO Unter der Annahme, dass die Leistung ausgeführt worden ist, scheint in der Rechnung aber als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter dieser Adresse nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. (VwGH 24.4. 1996; 94/13/0133). Die Verwendung eines Scheinnamens (Scheinfirma) entspricht ebenfalls nicht den Erfordernissen einer Rechnung. Zu den angeführten Unternehmen wurden folgende Gemeinsamkeiten festgestellt: • Bei den angeführten Baufirmen handelt es sich durchwegs um Unternehmen, von denen bekannt sei, dass sie ihre Lohnabgaben (L, DB, DZ, SV-Beiträge etc.) nicht ordnungsgemäß entrichten. Bei all diesen Subunternehmern besteht der Verdacht auf das Vorliegen der Abgabenhinterziehung und des Sozialbetrugs. • Die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter-Geschäftsführer kämen in der Regel erst kurz vor der Gründung bzw. vor der Übernahme der diversen GmbHs aus dem Ausland nach Österreich und verschwinden kurz darauf wieder. Jedenfalls erfolgt die behördliche Abmeldung in vielen Fällen zu einem Zeitpunkt, wo "ihre" Gesellschaften nach wie vor in Österreich tätig sind. • Die Auftragserteilung ist mangels schriftlicher Unterlagen nicht nachvollziehbar. Die nur mündliche Erteilung von Aufträgen ohne irgendeine schriftliche Fixierung ist absolut unüblich. Bei Scheinunternehmen ist es typisch, dass der Anschein erweckt wird, es handle sich um tatsächlich tätige Unternehmen. Eintragungen in das Firmenbuch, Anmeldungen bei der Sozialversicherung und beim Finanzamt sollen den Eindruck vermitteln, es gäbe die Unternehmen tatsächlich. Gerade in der Bauwirtschaft ist es seit langem bekannt, dass reihenweise Scheinunternehmen agieren, die den Anschein einer unternehmerischen Tätigkeit zu erwecken trachten. Das Finanzamt hat im Verfahren ausführlich begründet, warum die als Empfänger genannten Firmen nicht die tatsächlichen Empfänger sind. Insbesondere konnten an einer Vielzahl der angegebenen Anschriften keine Hinweise auf eine tatsächliche Geschäftstätigkeit gefunden werden; vom Geschäftsführer wurden die vermeintlichen Standorte der benannten Firmen auch niemals aufgesucht. Zwischen den Musterzeichnungsunterschriften und den auf den ER der ***Bf1*** aufscheinenden Unterschriften bestehen Diskrepanzen. Formell sei gegenüber Behörden und der Sozialversicherung der Anschein redlicher Unternehmen erweckt worden, Zahlungen seien auf Bankkonten erfolgt. Der GF der ***Bf1*** ist dem Auskunftsersuchen der Finanzbehörde gem. § 162 BAO nicht nachgekommen, sondern hat argumentiert, warum bisher genannte Firmen auch die Empfänger sein sollen. Wer jedoch die tatsächlichen Empfänger der strittigen Zahlungen waren, wurde während des gesamten Verfahrens der Abgabenbehörde nicht bekannt gegeben. Damit liegt keine Empfängerbenennung im Sinne des § 162 BAO vor, weil, ungeachtet der erfolgten Banküberweisungen, nach den Feststellungen der Außenprüfung die genannten Empfänger nicht die tatsächlichen Empfänger der Beträge waren. Die näheren Umstände der "Fremdleister" (Firmen mit unauffindbaren ausländischen Geschäftsführern, keine Geschäftstätigkeit an den angeblichen Firmensitzen, dubiose Geschäftsanbahnung und Geschäftsdurchführung, Nichterfüllung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen,….) sind typisch für unredliche Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit Deckungsrechnungen (vgl. BFG 6.8. 2015, RV/7102818/2012). Auch bei Zahlungen auf ein Bankkonto können diese Zahlungen vom vorgeschobenen Empfänger an den tatsächlichen Empfänger weitergeleitet werden. Dass die Nämlichkeit von Personen anlässlich von Eintragungen in das Firmenbuch bzw. der Erstellung der diesen Eintragungen zugrunde liegenden Urkunden geprüft werde, oder zu den im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführern Ausweiskopien vorlägen, sage noch nichts über die tastsächlichen Empfänger aus, insbesondere wenn die dort angegebenen Unterschriften nicht mit jenen auf den ER übereinstimmen. Diese Geschäftsführer sind für die Behörden auch nicht mehr greifbar. Es ist seit langem allgemein in Wirtschaftskreisen bekannt, dass das Baugewerbe und das Baunebengewerbe zu den Hochrisikobranchen in Bezug auf Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug gehört. Aus einer Vielzahl von Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenats und des Bundesfinanzgerichts ist ersichtlich, dass sich derartige Betrugsunternehmen nach außen den Anschein der Seriosität geben, sodass den Behörden zunächst ohne nähere Kenntnis der tatsächlichen Sachverhalte das Agieren eines Betrugsunternehmens nicht auffällt (vgl. etwa BFG 27.4.2015, RV/7104860/2014). Auf Verlangen der Abgabenbehörde ist der Steuerpflichtige verpflichtet, den Empfänger der abgesetzten Beträge zu nennen (§ 162 BAO). Nennt der Steuerpflichtige nach einer (ausdrücklich) auf § 162 BAO gestützte Aufforderung den Empfänger nicht, so ist die Abzugsfähigkeit (zwingend) zu versagen (zB VwGH 4.6.2009, 2004/13/0076, 22.3.2010, 2006/15/0284). Dies gilt auch dann, wenn die Ausgabe unbestritten getätigt worden ist (VwGH 30.9.1998, 96/13/0017). Ob die Behörde die Nennung des Empfängers verlangt, liegt in ihrem Ermessen. Die Aufforderung zur Empfängerbenennung kann auch mündlich erfolgen (VwGH 22.3.2010, 2006/15/0284). Die Aufforderung zur Empfängerbenennung erfolgte schriftlich am 23.7.2015 sowie im Zuge der Vorladung des GF der ***Bf1***, Herrn Mag. Ing. ***1***, ins Finanzamt, am 30.11.2015. Selbst wenn eine als Empfänger bezeichnete Gesellschaft eine juristische Person ist, bleibt es der Abgabenbehörde unter den Voraussetzungen des § 162 BAO unbenommen, im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Abzug der abgesetzten Beträge zu versagen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannte (und sei es auch eine juristische) Person nicht der tatsächliche Gläubiger oder Empfänger ist. Hat die namhaft gemachte Person eine Leistung nicht erbracht, sei es, daß es sich um eine "Briefkastenfirma", d.h. um ein Unternehmen handelt, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann, sei es aus anderen Gründen, so kann diese Person auch nicht als Empfänger i.S. d. § 162 BAO angesehen werden. § 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben (Werbungskosten) trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit besteht, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu besteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Im Hinblick auf die zahlreichen Malversationen im Baugewerbe ist die Ermessensübung des Finanzamtes, die Abgabepflichtigen zur Empfängerbenennung nach § 162 BAO aufzufordern, zur Sicherung des Abgabenaufkommens nicht zu beanstanden. Mit der Namhaftmachung von Personen, die Empfänger bezeichnet werden, ist allerdings der Abzug von Ausgaben noch nicht gesichert. Wenn nämlich maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung den Abzug trotzdem versagen; denn Ziel des Abgabenverfahrens ist die Erforschung der materiellen Wahrheit, nicht die Herbeiführung eines formal verstandenen Aussageergebnisses (vgl. VwGH 13.11.1985, 84/13/0127, VwGH 22.3.1995, 83/13/0076; VwGH 26.9.2000, 98/13/0216). Hat die namhaft gemachte Person eine Leistung nicht erbracht, kann diese Person auch nicht als Empfänger im Sinne des § 162 BAO angesehen werden. (vgl. VwGH 31.5. 2006, 2002/13/0145). Um eine Person als Empfänger im Sinne des § 162 BAO ansehen zu können, ist die "formelle Existenz" im Rechtssinn etwa einer Gesellschaft ebenso wenig ausreichend wie deren formelle Funktion als Empfängerin der strittigen Zahlungen oder bloße Rechnungslegerin (vgl. VwGH 17.11. 2005, 2001 /13 / 0247). Es ist der Aufforderung nach § 162 BAO nicht entsprochen, wenn die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der behaupteten Zahlungen sind, was auch in einem solchen Fall die Absetzung der geltend gemachten Zahlungen selbst dann ausschließt, - wenn vom tatsächlichen Vorliegen (an unbenannt gebliebene Empfänger) geleisteter Zahlungen auszugehen ist. (vgl. VwGH 30.9. 1998, 96/13/0017; VwGH 15.9. 1999, 83/13/0150). Wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind (vgl. VwGH 28.5.1997, 94/13/0230; VwGH 28.10.1997, 93/14/0073, VwGH 28.10.1997, 93/14/0099, VwGH 30.9.1998, 96/13/0017), bleibt auch für eine Schätzung der Aufwendungen nach § 184 BAO kein Raum, weil durch eine solche Vorgangsweise das in der Erreichbarkeit einer Versteuerung geleisteter Beträge beim Zahlungsempfänger bestehende Ziel des § 162 BAO nicht erreicht würde. (vgl. VwGH 28.5.1997, 94/13/0230; VwGH 15.9.1999, 99/13/0150). Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person auch an der angegebenen Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung (vgl. VwGH 28.5.1997, 94/13/0230; VwGH 25.5.2004, 2001/15/0019)." In der Tz 2f. wurde betreffende der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes, Kriterien für das "Kennen-müssen" und "Wissen-müssen" wie folgt ausgeführt: "Es ist dem Auftraggeber sehr wohl möglich und zumutbar, sich anlässlich der Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung von der Seriosität des Auftragnehmers zu überzeugen (vgl. etwa BFG 10.6.2014, RV/7103567/2011; BFG 29.4.2014, RV/7103197/2011; BFG 27.4.2015, RV/7104860/2014). Hierbei kann er sich im Hinblick auf die allgemein seit Jahrzehnten bekannte Betrugsanfälligkeit im Bau- und Baunebengewerbe im Besondern nicht allein auf Firmenbucheintragungen, vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummern oder Gewerbeberechtigungen stützen, sondern hat sich bei nicht langjährig etablierten und allgemein bekannten Unternehmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu überzeugen, dass der Auftragnehmer nicht wie jemand agiert, der auf Grund seiner Vorgangsweise den begründeten Verdacht einer abgabenrechtlichen und einer damit meist verbundenen sozialversicherungs- und oft auch arbeitsrechtlichen Unredlichkeit erweckt (vgl. BFG 27.4.2015, RV/7104860/2014). Dazu gehört die Prüfung, ob die von den gegenüber der des [als] GF aufgetretenen Person abgegebenen Unterschriften mit den Unterschriften der im Firmenbuch ausgewiesenen GF der vermeintlichen Subunternehmer übereinstimmen. Die Umstände der Auftragsvergaben und Auftragsdurchführungen an die vermeintlichen Subunternehmer der GF waren so, dass einem ordentlichen Unternehmer massive Zweifel an der Seriosität dieser Subunternehmer und daran, dass die vorgeschobenen Personen die tatsächlichen Machthaber, und somit die Empfänger, waren, kommen mussten. Wer undurchsichtige Geschäfte tätigt, und das über den Geschäften lagernde Dunkel auch nachträglich gegenüber der Abgabenbehörde nicht durch eine lückenlose Beweisführung zu erhellen vermag, hat das damit verbundene steuerliche Risiko selbst zu tragen (vgl. VwGH 10.5.1963, 1736/62; VwGH 8.5.1973, 0844/71; VwGH 21.11.1985, 85/16/0092). Soweit sich die ***Bf1*** auf die damalige Eintragung der genannten Scheinfirmen in die (seit 1.9.2009 geführte) HFU-Liste (Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen gemäß § 67 ASVG) beruft, ist zu sagen, dass die Eintragung in die HFU-Gesamtliste nach § 67 b Abs. 6 ASVG den Entfall der Auftraggeberhaftung nach § 82 a Abs. 1 EStG 1988 bzw. § 67 a Abs. 1 ASVG bewirkt. Hieraus lässt sich aber keine reale Geschäftsbeziehung ableiten, da die Nennung in der HFU-Liste nur besagt, dass nach dem Kenntnisstand des Dienstleistungszentrums bei der Wiener Gebietskrankenkasse (§ 62 c ASVG) eine Streichung aus der Liste gemäß § 67 ASVG nicht vorzunehmen war. Dieser Kenntnisstand muss nicht - siehe die Feststellungen der Außenprüfung - mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen, vom Dienstleistungszentrum kann keine gleichsam tagesaktuelle fortlaufende Prüfung aller eingetragenen Unternehmen verlangt werden (vlg. UFS 13.5.2013, RV/2299-W/12; in diesem Sinn auch BFG 27.4.2015, RV/7100326, nicht veröffentlicht). Das Nichtvorliegen von Beitragsrückständen im Zeitpunkt der Antragstellung sagt nichts aus über die rechtmäßige Beschäftigung von Dienstnehmern und richtige Berechnung und Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen, solange keine Überprüfung stattgefunden hat. (vgl. BFG 10.12.2014, RV/7102747/2013). Es ist einem Unternehmer grundsätzlich ZUMUTBAR, die Identität seiner Geschäftspartner festzustellen. Zusammengefasst bedeutet dies, dass die ***Bf1***, wenn sie ihre steuerrechtlichen und unternehmerischen Sorgfaltspflichten erfüllt hätte, die wahre Identität der Empfänger der strittigen Zahlungen feststellen hätte können bzw. es ihr zumutbar gewesen wäre, von Geschäften mit Personen mit ungeklärter Identität abzusehen. (BFG GZ RV/5101099/2007). Der VwGH hat keine abschließenden Kriterien für das "Kennen müssen" aufgestellt, es obliegt der Finanzbehörde unter freier Beweiswürdigung aller relevanten Umstände dem Leistungsempfänger das "Wissen müssen" um das Betrugsszenario zu unterstellen. Ein Bauunternehmer, welcher mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns am allgemeinen Wirtschaftsleben teilnimmt, hätte jedenfalls wissen müssen, dass beispielsweise die Firma "***G***" - im Jahr 2013 plötzlich wieder-erschienen unter der Firmenbezeichnung "***GX***" (anderer "Firmensitz", jedoch gleiche UID-Nr., gleicher Schriftzug auf den Rechnungen) nicht redlich arbeitet. " In der Tz 2g wurden die steuerliche Auswirkungen der Tz 2a - 2f dargestellt. Die abgesetzten Fremdleistungsbeträge wurden wie folgt gekürzt und verringern die steuerlichen Bemessungsgrundlagen der Körperschaftssteuer: | | 2013 | 2014 | Fremdleistungen | € 266.300,-- | € 129.364,30 Anmerkung der Richterin: Der Betrag der nicht anerkannten Fremdleistungen wurde in Tz 7c, wie dort ausführlich dargetan, um 17.000 € gekürzt. In der Tz 3 wurde die Abgabenerhöhung gemäß § 22 Abs. 3 KStG bei fehlender Empfängernennung dargestellt. | | 2013 | 2014 | Abgabenerhöhung bei fehlender Empfängernennung KZ 849 in K1: | € 66.575,-- | € 28.091,08 Betreffend die Wahrung des Parteiengehörs (§ 115 Abs. 2 BAO) wurde im Prüfbericht festgehalten, dass die angeführten Prüfungsfeststellungen im Zuge des Prüfungsverfahrens ausführlich besprochen worden seien, und zudem 2 Tage vor Abhaltung der Schlussbesprechung (SB am 16.3. 2016, in Fa. ***Bf1***, in ***Bf1-Adr-alt***) schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden. Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahren gem. § 303 Abs. 1 BAO wird von der Außenprüfung in Tz 5 ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend der vorangegangenen Ausführungen damit begründet werde, dass Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Bezüglich der Schlussbesprechung wurde angemerkt: "Der vereinbarte Schlussbesprechungstermin (16. 03. 2016, Firmensitz der Fa. ***Bf1***, ***Bf1-Adr-alt***) gilt als VORLADUNG des Geschäftsführers, Ing. Mag. ***1***, und des steuerlichen Vertreters, Mag. ***5***, ZUM FIRMENSITZ DER ABGABEPFLICHTIGEN, Fa. ***Bf1***. Weder der oben genannte Geschäftsführer der ***Bf1*** noch deren steuerlicher Vertreter sind zum schriftlich vereinbarten Schlussbesprechungs-Termin ERSCHIENEN. Die Schlussbesprechung gilt daher als entfallen. (§ 149 Abs. 2 BAO) Die in der Firma ***Bf1***, am Firmensitz anwesende Sekretärin, Fr. ***6***, bestätigte schriftlich nach deren telefonischer Rücksprache mit dem Geschäftsführer der ***Bf1***, Herrn Ing. Mag. ***1***, den Empfang der Niederschrift. Der steuerliche Vertreter der ***Bf1***, wurde in der Steuerberatungskanzlei Commendatio Wthd. GmbH, 1070 Wien, Hermanngasse 21, angetroffen. Die Unterschrift wurde verweigert. Ing. Mag. ***1*** sei derzeit auf Kuraufenthalt in Kärnten. In der Tz. 7, Würdigung der AP zu den vom steuerlichen Vertreter per email vom 15. 03.2016, 18.50 h, aufgegriffenen Ergänzungen zu den Prüfungsfeststellungen, wird ausgeführt: "Tz. 7.a. Parteiengehör / § 162 BAO - ergänzende Stellungnahme Die Prüfungsfeststellungen (Fremdleistungen - Scheinfirmen / Baubetrug) waren im ganzen Prüfungsverfahren von Prüfungsbeginn 25 06.2015 - Verfahrens-Abschluss 16.03.2016 Prüfungsschwerpunkt und Thema der Besprechungen und Verhandlungen. Am 22.7.2015 wurde der GF der ***Bf1***, Herr Ing. Mag. ***1***, im Zuge der Betriebsbesichtigung am Firmensitz, bereits nach den Empfängern der genannten Fremdleistungen mündlich befragt. Ob die Behörde die Nennung des Empfängers verlangt, liegt in ihrem Ermessen. Die Aufforderung zur Empfängerbenennung kann auch mündlich erfolgen (VwGH 22.3.2010, 2006/15/0284). Die Aufforderung zur Empfängerbenennung erfolgte außerdem mehrmals schriftlich, erstmals am 23.7.2015, sowie im Zuge der Vorladung des GF der ***Bf1***, Herrn Mag. Ing. ***1***, ins Finanzamt, am 30.11.2015. Die gesamten Prüfungsfeststellungen, wurden VOR der vereinbarten Schlussbesprechung vorab schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ebenso wurde hinsichtlich der genannten (Schein-)Firmen / Empfänger die Vorlage der gesamten Korrespondenz - unter Hinweis auf die zwingende Aberkennung der Fremdleistungen gem. § 162 BAO - gefordert (Besprechungsnotizen, Angebote, Rechnungskorrekturen, Vereinbarungen hinsichtlich Deckungs- und Haftrücklass, Bautagebuch, Prüfung HFU-Liste, etc.). Im Zuge der Vorladung des GF am 30.11.2015 wurden unter anderem gedruckte Aufstellungen der vermeintlich getätigten Bau-Arbeiten in excel vorgelegt, die weder von Bauarbeitern, noch vom GF persönlich unterfertigt wurden. In freier Beweiswürdigung der Abgabenbehörde wurden diese Unterlagen nicht ausreichend als Nachweis gewertet. Die im Zuge der Einvernahme am 30.11.2015 zugesagten nachzureichenden Unterlagen wurden nie nachgereicht. Ergänzend ist anzumerken, dass die Leistungserbringung von der AP nicht angezweifelt wird. Das Vorliegen von Schein- und Deckungsrechnungen lassen den wahren Gehalt der vorliegenden Handlungen und Geschäfte nicht ohne weiteres nachvollziehen. Es liegen Scheingeschäfte gem. § 23 BAO vor, welche eine sachliche Richtigkeit ausschließen. Es wird davon ausgegangen, dass die Leistungserbringer nicht die Rechnungsleger sind und Scheingeschäfte nach § 23 BAO vorliegen. Auf Verlangen der Abgabenbehörde ist der Steuerpflichtige verpflichtet, den Empfänger der abgesetzten Beträge zu nennen (§ 162 BAO). Nennt der Steuerpflichtige nach einer (ausdrücklich) auf § 162 BAO gestützte Aufforderung den Empfänger nicht, so ist die Abzugsfähigkeit (zwingend) zu versagen (vgl. VwGH 4.6.2009, 2004/13/0076, 22.3.2010, 2006/15/0284). Dies gilt auch dann, wenn die Ausgabe unbestritten getätigt worden ist (VwGH 30.9.1998, 96/13/0017). Vom steuerlichen Vertreter der ***Bf1*** wurde u.a. Aufklärung seitens der Abgabenbehörde dahingehend gefordert, warum die Zahlungen, die nachweislich auf Konten der Subfirmen gelandet seien, nicht für die Empfängernennung ausreichen würden. Die Finanzbehörde solle die Zeichnungsberechtigungen der betroffenen Bankkonten offenlegen lassen: Es ist der Aufforderung nach § 162 BAO nicht entsprochen, wenn die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der behaupteten Zahlungen sind, was auch in einem solchen Fall die Absetzung der geltend gemachten Zahlungen selbst dann ausschließt, wenn vom tatsächlichen Vorliegen (an unbenannt gebliebene Empfänger) geleisteter Zahlungen auszugehen ist. (vgl. VwGH 30.9.1998, 96/13/0017; VwGH 15.9.1999, 83/13/0150). Tz. 7b Umsatzsteuer § 19 UStG Bauleistungen Die im Zuge der (Schluss-)Besprechung in der Kanzlei besprochene Thematik der Umsatzsteuer gem. § 19 UStG - Reverse charge vertritt der steuerliche Vertreter der ***Bf1***, die Rechtsmeinung, dass - da für alle behaupteten (Schein-)Leistungen, für die die ***Bf1*** die Umsatzsteuer nach Reverse charge-Regelung abgeführt, die Vorsteuern aber nicht geltend gemacht wurden (***Bf1*** war für diese Projekte nicht vorsteuerabzugsberechtigt) - zurückerstattet werden müsse. Diese Thematik wurde am 16.03.2016 ebenso zwischen Mag. ***5*** und dem TL des BV ##, Herrn ***7***, telefonisch besprochen. Die AP vertritt hierzu folgende Rechtsmeinung: Auch wenn es sich bei den rechnungs-ausstellenden Firmen um Scheinfirmen handelt und die Aufwendungen gem. § 162 BAO ertragsteuerlich nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden, schuldet der Leistungsempfänger aufgrund des Hinweises auf der Rechnung - analog einem Steuerausweis gem. § 11 Abs. 14 UStG - diese Umsatzsteuer. Die AP sieht daher keinen Grund für eine Rückerstattung dieser Umsatzsteuer. Die ***Bf1*** "hat gewusst oder hätte wissen müssen", dass die Eingangsrechnungen von Scheinfirmen stammen und die Arbeiten von irgendwelchen steuerlich nicht erfassten Personen oder Firmen erbracht wurden. Die ***Bf1*** hätte wissen müssen, "dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug angeführte Umsatz in eine auf einer vorausgehenden (oder nachfolgenden) Umsatzstufe der Lieferkette begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war". (in Anlehnung an EuGH v. 12.1.2006, Rs C-354/03, EuGH v. 6.7.2006, Rs C-439/04, EuGH v. 21.02.2008, Rs C-271/06). Im Zuge des letzten Steuerreformgesetzes wurde ja der § 12 Abs. 14 UStG neu - aber nur klarstellend ! - formuliert: § 12 Abs. 14 UStG gilt für alle Fälle des Vorsteuerabzugs, dh. auch in Fällen des Übergangs der Steuerschuld. Tz. 7c. Fremdleistungen 2014 [...] Dem Buchungstext der ER 218 kann nicht entnommen werden, ob es sich um eine Stornobuchung der ER 20 handelt, oder um eine Gutschriftsbuchung zu ER 20, oder ob überhaupt ein Zusammenhang mit ER 20 besteht. Dem Antrag des steuerlichen Vertreters, Mag. ***5***, auf Korrektur der Fremdleistungen der Fa. ***GX*** im Vlg.jahr 2014 um 17.000,--, wird Rechnung getragen. Aufgrund der Feststellungen im Rahmen dieser Außenprüfung wurden der Körperschaftsteuerbescheid und der Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2013 von der belangten Behörde durch die verfahrensgegenständlichen Bescheide wiederaufgenommen. Der Umsatzsteuerbescheid 2013 wurde um den in Tz 1 festgehaltenen Berechnungsfehler korrigiert. Die Umsatzsteuer 2014 wurde laut Erklärung der Bf. festgesetzt. Die Körperschaftsteuer für die Jahre 2013 und 2014 wurde insofern neu festgesetzt, als die Fremdleistungen durch die Subunternehmen ***M*** GmbH & Co KG, ***V*** GmbH, ***G*** GmbH und ***GX*** GmbH nicht zum Abzug zugelassen wurden und die in Tz 3 gemäß § 22 Abs. 3 KStG berechnete Abgabenerhöhung berücksichtigt wurde. Mit Schreiben vom 26. April 2016 erhob der steuerliche Vertreter dagegen Beschwerde. Weiters wurde am 31. Oktober 2016 eine Nachreichung zur Beschwerde und am 2. Mai 2018 eine Ergänzung zur Beschwerde eingebracht, wobei in diesem letzten Schriftsatz ausgeführt wurde das dieser so konzipiert sei, dass die bisherige Begründung wiederholt und ergänzt werde, damit alle Argumente nunmehr in einem Schriftsatz enthalten seien. Der steuerliche Vertreter stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO und begründete seine Beschwerde in dem Schriftsatz vom 2. Mai 2018, in dem wie vom steuerlichen Vertreter ausgeführt alle Argumente enthalten sind und der ungekürzt wieder gegeben wird, wie folgt: "A WILLKÜR BEI DER HANDHABUNG DES § 162 BA0 BZW. § 22 ABS 3 KSTG 1 § 162 BAO fehlende Empfängernennung? Das Finanzamt hat im gegenständlichen Verfahren den Abzug der Aufwendungen für Fremdleistungen der Firmen ***G***/***GX***, ***M*** GmbH & Co KG sowie ***V*** unter Berufung auf § 162 BAO versagt, da nach Ansicht der Behörde der Empfängernennung nicht nachgekommen worden wäre (sh Tz 2 in der Beilage zum Prüfbericht). § 162 BAO besagt, ,,dass die Abgabenbehörde verlangen kann, dass der Abgabepflichtige die Empfänger der abgesetzten Beträge (Aufwendungen) genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige, die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen."

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103189/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103189.2016
Stammnummer
151097
Gültig
26.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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