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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103189/2016

1. § 162 BAO 2. Ordentlicher Kaufmann 3. Scheinfirmen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103189/2016vom 26.03.2026Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Vom 22.10.2012 bis 11.12.2012 ist im GISA ein gewerberechtlicher Geschäftsführer für das reglementierte Gewerbe "Tischler, eingeschränkt auf das Verlegen von Parkettböden" eingetragen. Von 18.6.2012 bis 11.6.2013 ist ***4*** als gewerberechtlicher Geschäftsführer für das freie Gewerbe "Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten auf Grund von Werk- und freien Dienstverträgen, unter Ausschluss von Tätigkeiten reglementierter Gewerbe" eingetragen. Weiters war Herr ***4*** als gewerberechtlicher Geschäftsführer für weiter zwei freie Gewerbe nämlich das Gewerbe "Schneiden, Biegen und Flechten von Baueisen, unter Ausschluss aller statisch belangreichen Konstruktionen sowie aller Verlegearbeiten auf Baustellen" und das Gewerbe "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, zu welchen insbesondere der Handel mit Medizinprodukten, Waffen und pyrotechnischen Artikeln zählen" eingetragen. Beide Gewerbeberechtigungen enteten mit 11.6.2013. Die Firma ***20*** GmbH & CO KG hatte im Jahr 2013 keine Dienstnehmer bei der Sozialversicherung gemeldet. Dies wurde durch eine Abfrage der Richterin in der Datenbank des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungen verifiziert. In den nichtanerkannten Rechnungen der ***M*** GmbH & CO KG vom 25. Jänner 2013 und 19. Februar 2013 wurden als erbrachte Leistung Abtragungs- und Vorbereitungsarbeiten im Top ….." angeführt. Dabei handelt es sich eindeutig um Baumeisterarbeiten. Für diese Arbeiten gab es keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer in der GmbH, keine Gewerbeberechtigung und auch keine gemeldeten Dienstnehmer, die diese Leistungen erbracht haben könnten. Die beiden weiteren nicht anerkannten Rechnungen waren, laut Angabe des Geschäftsführers der Bf. in der mündlichen Verhandlung, ausgehandelte Abschlagzahlungen bei Beendigung der Zusammenarbeit. Die Bf. wurde gemäß § 162 BAO mehrmals im Zuge der Betriebsprüfung aufgefordert den Empfänger dieser Zahlungen bekanntzugeben. Hinsichtlich der geforderten Empfängernennung wurde vom Bf. keine anders lautende Person genannt, die als Empfänger der Leistung in Frage komme. Nach den vorliegenden Unterlagen und den obigen Ausführungen kommt die Richterin zu der Schlussfolgerung, dass es sich bei der Firma ***M*** GmbH & Co KG um keine Leistungsfirma handelt, sondern nur um einen Mantel der ausschließlich zur Vertuschung der tatsächlichen Machenschaften betrieben wurde. Die ausgestellten Rechnungen der Firma ***M*** GmbH & Co KG sind als Schein- bzw. Deckungsrechnungen einzustufen und wurde daher zu Recht von der Betriebsprüfung nicht als Betriebsausgaben anerkennt. ***G*** bzw ***GX*** GmbH ***G*** GmbH in die ***GX*** GmbH wurde am 10.12.2009 ins Firmenbuch eingetragen. Ab 23.4.2013 war ***2*** Geschäftsführer der ***G*** GmbH, die Eintragung im Firmenbuch erfolgte am 26.4.2013. Mit Gesellschafterbeschluss des Alleingesellschaftes ***2*** vom 21.6.2013 wurde die Firmenbezeichnung der ***G*** GmbH in die ***GX*** GmbH geändert. Weiters wurden der Betriebsgegenstand von Trockenbau, Innenausbau in Personalvermittlung, Baugewerbe geändert und die Errichtungserklärung zur Gänze aufgehoben und beides neu gefasst. Der Geschäftszweig des Unternehmens war lt. Firmenbucheintrag vom 17.7.2013 "Personalvermittlung, Baugewerbe". Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom tt.11.2015 wurde der Konkurs betreffend die ***GX*** GmbH eröffnet. Die amtswegige Löschung der Firma gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit erfolgte am 02.08.2016. Der Geschäftsführer der ***G*** bzw ***GX*** GmbH ***2*** ist laut ZMR am 12.8.2013 aus dem Nicht-EU-Raum nach Österreich zugezogen, also nach der Übernahme der GmbH und hatte von 12.8.2013 bis 17.12.2014 seinen Hauptwohnsitz in der ***9***, somit an der Geschäftsanschrift der GmbH. Der Unterkunftsgeber war die ***G*** GmbH. Ab 17.12.2014 hatte er an der oben angeführten Adresse nur mehr einen Nebenwohnsitz, und ist laut ZMR wieder in den Nicht-EU-Raum verzogen. Somit hatte der Geschäftsführer der ***GX*** ab 17.12.2014 keine Hauptwohnsitz mehr in Österreich. Der noch bestehende Nebenwohnsitz wurde am 2.6.2016 amtlich abgemeldet. Daraus folgt das ***2*** zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am tt.11.2015 nicht mehr für die Behörde greifbar war und somit auch nicht mehr im Zuge des hier gegenständlichen BP-Verfahrens einvernommen hätte werden können. Laut GISA war ***21*** als gewerberechtlicher Geschäftsführer von 25.10.2013 bis 28.10.2013 für die Ausübung des reglementierten Gewerbes "Baumeister, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten" bestellt worden. Danach wurde für die Ausübung dieses Gewerbes kein gewerberechtlichen Geschäftsführer mehr bestellt. Laut Eintragung im GISA wurde das Gewerbe mit 19.12.2013 ruhend gemeldet und wurde bis zur amtswegigen Lösung der Firma nicht mehr aufgenommen. Als weiters reglementiertes Gewerbe war "Stukkateure und Trockenausbauer (Handwerk), eingeschränkt auf die Verlegung von Metall-, Mineralfaser-, Gips- und Gipskartondecken sowie Gipskartonwände auf Metallkonstruktion" eingetragen. Der gewerberechtliche Geschäftsführer ***22*** war von 15.12.2011 bis 03.05.2013 bestellt. Am 28.1.2014 endete die Gewerbeberechtigung laut Eintragung im GISA. Im Zuge der Betriebsprüfung bei der Bf. wurde von der Prüferin aufgrund eines Erhebungsauftrages der Firmensitz der ***GX*** GmbH, ***9*** überprüft. Die Prüferin konnte von der Fa. ***GX*** außer einen überfüllten Postkasten keine Anzeichen für die Existenz der Firma finden. Bei den Firmentafeln im Vorraum-Bereich des Stiegenhauses schien die Firma ***GX*** nicht auf. Die Prüferin befragte auch zufällig angetroffene Bewohner des Hauses, denen die Firma ***GX*** GmbH nicht bekannt war. Es sei bei der betreffenden Tür-Nr. auch schon sehr lange niemand gesehen worden. Die Betriebsprüfung stellte fest, dass an diesem Standort kein Unternehmen betrieben wurde und die Wohnung jedenfalls seit Mitte Juli 2015 nicht benutzt werde und auch keine Post behoben wurde. Laut Meldung im ZMR handelte es sich bis 17.12.2014 um den Hauptwohnsitz und danach bis zur amtlichen Abmeldung am tt.6.2016 (Ende des Insolvenzverfahrens) um den Nebenwohnsitz des Geschäftsführers. Das Rechnungslayout der Rechnungen an die Bf. lautet ***GX*** GmbH Baumeister. Was die ausgestellten Rechnungen betrifft so können diese nicht hinsichtlich der erbrachten Leistung überprüft werden. Auf den meisten Rechnungen fehlt eine exakte Leistungsbescheibung. So wurde auf den Großteil der Rechnungen als erbrachte Leistung zum Beispiel "geleistete Trockbauarbeiten zusammen; Terasse reumen, Vorbereitung mit XPS Platten, Fliess und Kies, Geleistete Arbeiten zusammen; Fliesenlegerarbeiten; Entrupelung kompletten Dachgeschoss 3 Wohnungen, Gangbereich im Dachgeschoss fertigstellung Wände und Decke inkl. Vorbereitung für Fliesen….." angegeben wobei diese Rechnungen immer Pauschalbeträge von mehreren 1.000,00 € aufweisen. Es gibt auf diesen Rechnungen keine Angabe von geleisteten Stunden bzw in den Fällen in denen nach Angabe des Geschäftsführers der Bf. nach m2 abgerechnet wurde, eine Angabe wieviele m2 verrechnet wurden. Daher kann auch nicht überprüft werden, inwieweit es sich um überhöhte Verrechnungen handelt. Eine ordnungsgemäße Rechnung eines Bauunternehmens muss die Menge und Bezeichnung der erbrachten Leistung konkret beschreiben. Das heißt die Rechnung hat eine genaue Angabe der Menge des verarbeiteten Materials bzw Angabe, dass das Material zur Verfügung gestellt wurde, sowie Angaben über die bearbeiteten m2 oder die Anzahl der eingesetzten Arbeitsstunden zu enthalten. Dies ist bei diesen Rechnungen nicht der Fall. So wurde in der Rechnung vom 10.1.2014, Rechnungslayout ***GX*** GmbH Baumeister, die "Verlegung den Parkettboden inkl. Vorbereitung" verrechnet. Es gibt keine Angabe über wieviel m2 Parkettboden verlegt wurden. Es wurde nur ein Pauschalbetrag von 10.000,00 € verrechnet. In eine andere Rechnung vom 10.1.2014, gleiches Rechnungslayout wird "Fliesen verlegen, Parkett verlegen, Wohnung spachteln ausmalen, Terrasse Holzbelag verlegen, geleistete Arbeiten zusammen" verrechnet. Für keine der einzeln angeführten Arbeiten gibt es genaue Angaben über m2 oder geleistete Stunden. Auch wird nie Material verrechnet bzw angeführt dass dieses zur Verfügung gestellt wurde. Die Richterin des BFG geht davon aus, dass dies mit voller Absicht gemacht wurde, um den wahren Hintergrund zu verschleiern. Nur in zwei Rechnungen aus dem Jahre 2014 wurden die angeblich durch die ***GX*** GmbH erbrachten Leistungen nach m2 bzw lfm verrechnet. In einer davon (vom 24.4.2014) wurden auch Stunden (Regiearbeiten Facharbeiter Menge 28 m2 [gemeint wohl Stunden] Einzelpreis € 30,00) abgerechnet. Das Bestehen von Leistungsbeziehnungen, die nach Stunden abgerechnet werden, erfordert Unterlagen über die Leistungserbringung selbst, insbesondere Stundenaufzeichnungen des Auftraggebers, derartige Aufzeichnungen wurden laut dem Geschäftsführer der Bf. nicht geführt. Es fehlen bei allen Rechnungen auch Aufzeichnungen hinsichtlich der Anzahl und der Namen der angeblich von der Subfirma eingesetzten Arbeiter. Laut den Aussagen des Geschäftsführers der Bf. und seines Bauleiters wurden zwar Überprüfungen der Arbeiter durchgeführt, jedoch keine Auszeichnungen darüber geführt. Auch wurden keine Ausweiskopien beim erstmaligen Einsatz eines Arbeiter angefertigt, wie dies in dem Gutachten, dass der steuerliche Vertreter übermittelt hat, gefordert wurde. Der Geschäftsführer der Bf. gab in seiner Einvernahme vom 30.11.2015 an, dass er nicht wisse, wer auf den Baustellen gearbeitet habe. Er könne von den beschäftigten Subfirmen keine Stundenaufzeichnungen vorlegen. Insgesamt legen die mangelhaften Leistungsnachweise den Schluss nahe, dass die in den Rechnungen gestellten Leistungen tatsächlich nicht von Arbeitern der angeführten Subfirma erbracht worden sind. Weiters legte der steuerliche Vertreter steuerliche Feststellungen der Betriebsprüfung betreffend die ***G*** GmbH bzw ***GX*** GmbH vor (Beilage 14 zur Ergänzung der Beschwerde vom 2. Mai 2018), aus denen hervorgeht das die vom steuerlichen Vertreter der Bf. geforderte Kontenöffnung bei der ERSTE Bank im Zuge der Betriebsprüfung gemäß § 99 FinStrG bei der ***G*** bzw ***GX*** GmbH durchgeführt wurde und festgestellt wurde, dass die tatsächlichen Bankeingänge niemals in der Buchhaltung der ***GX*** GmbH ihren Niederschlag fanden. Wie in diesen Kontoauszügen ersichtlich ist, erfolgten auf den Bankkonten der Fa. ***GX*** zeitnah (am selben Tag bzw. am darauffolgenden Tag) Bar-Behebungen bzw. Überweisungen auf das Konto des Geschäftsführers in fast der Gesamthöhe der Zahlungseingänge. Diese Bankbewegungen sind ein Indiz für Kick-Back-Zahlungen und stellen die Seriosität der Eingangsrechnungen in Frage. Es gibt nach Aussage des Geschäftsführers der Bf. keine Bautagebücher und auch keine Stundenaufzeichnungen etc. Die Nichtvorlage von Leistungsnachweisen über die abgerechneten Leistungen und die festgestellten Kontobewegungen auf den Konten der ***G*** GmbH bzw ***GX*** GmbH waren ausreichend maßgebliche Gründe für die Annahme, dass die ***GX*** GmbH nicht Empfängerin der Zahlungen war. Das Auftreten der ***G*** GmbH bzw. ***GX*** GmbH ist nicht, dass eines ordentlichen Kaufmannes. Vom Geschäftsführer dieser GmbH werden zahlreiche Handlungen gegen die Gesetze offenkundig gemacht. Wie oben ausgeführt gibt es keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des Baugewerbes. Auch scheinen in den Rechnungen angebotene Leistungen auf, die nicht gewerberechtlich gedeckt sind. Als Personaldienstleister hätte in den Rechnungen das Zurverfügungstellen von Personal abgerechnet werden müssen und nicht wie in den vorgelegten Rechnungen erbrachte Leistungen, die aufgrund der angeführten Leistungsbezeichnungen nicht nachvollzogen werden können. Nach den vorliegenden Unterlagen und den obigen Ausführungen kommt die Richterin zu der Schlussfolgerung, dass es sich bei der Firma ***G*** GmbH bzw ***GX*** GmbH um keine Leistungsfirma handelt, sondern nur um einen Mantel der ausschließlich zur Vertuschung der tatsächlichen Machenschaften betrieben wurde. Die ausgestellten Rechnungen der Firma ***G*** GmbH bzw ***GX*** GmbH GmbH sind als Schein- bzw. Deckungsrechnung einzustufen und wurde daher zu Recht von der Betriebsprüfung nicht als Betriebsausgabe anerkennt. Der steuerliche Vertreter bringt vor, die Entstehung des Zuschlags nach § 22 Abs. 3 KStG 1988 sei an das Verlangen der Abgabenbehörde auf Empfängernennung geknüpft; vor einem solchen Verlangen könne kein Besteuerungsanspruch existieren. Gemäß § 39 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, dass der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Eine entsprechende Regelung für die Körperschaftsteuer findet sich in § 24 Abs. 1 KStG 1988. Für die zu veranlagende Einkommen- und Körperschaftsteuer entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird (§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO). In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2020, Ra 2020/13/0001, betreffend die Aufforderung zur Empfängerbenennung nach § 162 BAO ausgesprochen hat, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 162 BAO dessen Rechtswirkungen in jenem Veranlagungszeitraum eintreten, in dem die fraglichen Aufwendungen angefallen sind, also nicht erst für jenen Veranlagungszeitraum, in welchem die Aufforderung zur Empfängerbenennung erlassen wird bzw. ihr nicht entsprochen wird. § 22 Abs. 3 KStG 1988 knüpft zwar nicht an § 162 BAO an, normiert aber ebenfalls eine Rechtsfolge für den Fall, dass einem Verlangen der Behörde zur Empfängerbenennung nicht entsprochen wird (vgl. VwGH 14.9.2017, Ro 2016/15/0004). In beiden Gesetzesbestimmungen ist allerdings vorgesehen, dass die Rechtsfolge eintreten soll, wenn der Abgabepflichtige die Empfänger bestimmter Zahlungen nicht genau bezeichnet. Dafür, dass der Zuschlag zur Körperschaftsteuer nur dann zur Anwendung kommen solle, wenn die Empfänger bewusst verschwiegen werden und damit die Gesetzesstelle "der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder die Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet" anders auszulegen wäre, als die vergleichbare Stelle in § 162 BAO, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 3 KStG 1988 ist damit größer als jener des § 162 BAO, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass § 22 Abs. 3 KStG 1988 nicht die Geltendmachung der Beträge als Betriebsausgaben verlangt. Bei Erfüllen der Voraussetzungen des § 162 BAO kommt daher auch der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 zur Anwendung. Die Meinung des steuerlichen Vertreters, dass es die Aufgabe des Finanzamtes sei schlüssig darzutun, von wem die Leistungen tatsächlich erbracht worden sind, wenn das Finanzamt vermeint, dass die beanstandeten Gesellschaften nicht leistungserbringenden gewesen seien, wird entgegengehalten, dass es nicht die Aufgabe der Finanzverwaltung ist die Leistungserbringer zu "finden". Nach § 162 BAO hat der Steuerpflichtige bei Aufforderung durch die Finanzverwaltung die tatsächlichen Leistungserbringer zu nennen. Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall die genannten Leistungserbringer nach den Erhebungen der Finanzverwaltung diese Leistungen nicht erbracht haben, so ist die Anerkennung der Aufwendungen zu versagen. Rückerstattung der Umsatzsteuer für Bauleistungen nach §19 (1a) UStG § 19 Abs. 1a UStG 1994 sieht vor, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung kommt, wenn Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht werden, der seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt ist oder der seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt. Da es sich im vorliegenden Fall um ein gewerbliches Bauunternehmen handelt, das seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt, wird die Steuer für diese Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG vom Leistungsempfänger, also der Bf. geschuldet. Die Steuerschuld entsteht - unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung - mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Leistung erbracht worden ist (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a und b UStG 1994). Weiters wurde in den Rechnungen auf den Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1a UStG explizit hingewiesen. Die Richterin des Bundesfinanzgerichtes kann sich den Ausführungen des steuerlichen Vertreters, dass die Umsatzsteuer rückerstattet werden müsse, da die Rechnungen ertragsteuerlich als Scheinrechnungen behandelt wurden, nicht anschließen. Wie im BP-Bericht ausgeführt, wurden die Leistungen erbracht. Die Steuerschuld ist aufgrund des § 19 Abs 1a UStG auf den Bf. übergegangen. Nach § 12 Abs 1 Z 3 kann der Unternehmer die gem. § 19 Abs 1 zweiter Satz, Abs 1a, Abs 1b, Abs 1c, Abs 1d und Abs 1e geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Beim Übergang der Steuerschuld schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Der Leistungsempfänger darf - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - zum selben Zeitpunkt (für denselben Voranmeldungszeitraum, in dem die Steuerschuld entsteht) diese Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Bei Unternehmern, die zum vollem Vorsteuerabzug berechtigt sind, kommt es damit zu keiner (auch nicht zu einer vorübergehenden) USt-Belastung. Die Ausführungen der Betriebsprüfung betreffend den Vorsteuerabzug, weisen nur darauf hin, dass ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht komme, wenn die Rechnung als leistenden Unternehmer ein Rechtssubjekt aufweist, von dem die Leistung nicht erbracht wurde (VwGH 30.9.1998, 96/13/0017) wie bei den als Scheinrechnungen beurteilten Rechnungen und somit der Vorsteuerabzug aus diesen Leistungen nicht zustehe. Im vorliegenden Fall werden die Dachgeschosswohnungen nach der Herstellung, von der Bf. umsatzsteuerfrei verkauft (§ 6 (1) Z 9 UStG), daher war die Bf. für Aufwendungen, die diese steuerfreien Dachgeschossausbauten betreffen, auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (§ 12 Abs 3 UStG) und es wurde von der Bf. auch kein Vorsteuerabzug vorgenommen. Somit war das Ergebnis - kein Vorsteuerabzug - bereits von seiten des Bf. gegeben, auch wenn unter einer anderen Voraussetzung. Aus diesem Grund gab es keine Vorsteuerkorrekturen hinsichtlich der Scheinrechnungen bei der Umsatzsteuer 2013 und 2014 durch die Betriebsprüfung. Aufgrund der obigen Ausführungen schuldet die Bf. die Umsatzsteuer, welche in der Umsatzsteuererklärungen 2013 und 2014 auch abgeführt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die angefochtenen Bescheide stehen im Einklang mit der geltenden Rechtslage, welche durch die oben zitierte, einschlägige Judikatur des VwGH fundiert bzw. gesichert ist. Wien, am 26. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103189/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103189.2016
Stammnummer
151097
Gültig
26.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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