Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0092-W/07
Einleitung nach Betriebsprüfung, Umsatzsteuerverkürzung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0092-W/07vom 15.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Frau EP,
vertreten durch Herrn MB, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom
30. Mai 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 10. Oktober 2006,
StrNr. 2003/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
10. Oktober 2006 hat das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.)
zur StrNr. 2003/00000-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vorsätzlich als Geschäftsführerin der A-GmbH unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1972
(1994) entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Ust für 4-12/2002 in Höhe von € 14.400,00 und Ust für
1-7/2003 in Höhe von € 11.200,00 wissentlich durch
Nichtentrichtung bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiermit das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 30. Mai 2007, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der angefochtene Bescheid weise das offenbar
nachträglich mit der Hand eingesetzte Datum "16. Oktober 2006"
auf und sei dem Masseverwalter der Bf. (unwirksam) am 7. Mai 2007
zugestellt worden.
Der Finanzbehörde erster Instanz sei bekannt gewesen,
dass die Bf. in Konkurs sei und eine Postsperre bestehe. Der Masseverwalter sei
aber nicht ihr Vertreter oder Verteidiger in einem Finanzstrafverfahren. Die
Behörde hätte daher die Zustellung an die Bf. persönlich mit dem
Hinweise "ZUSTELLUNG TROTZ POSTSPERRE" vornehmen müssen, weshalb das
gesamte bisherige Verfahren grob mangelhaft geblieben sei. Es werde ersucht,
Zustellungen an die Bf. persönlich bis zur Aufhebung oder Beendigung der
Postsperre mit dem obigen Hinweis zuzustellen.
Wie sich aus dem Firmenbuchstand der A-GmbH (xy, Firmenbuch
der HG Wien) ergebe, habe die Bf. zu den maßgeblichen Zeitpunkten ihren
Wohnsitz nach Polen zu ihrem Sohn KP verlegen müssen, zumal sie mehrmals
von der Bundespolizeidirektion Wien zu den hier für die Umsatzsteuer
wesentlichen Zeiträumen abgeschoben worden sei und nicht nach
Österreich einreisen habe können bzw. dürfen. Eine
Betriebsprüfung sei mit ihr nicht durchgeführt worden, offenbar sei es
zu einer willkürlichen bzw. zumindest unverhältnismäßigen
Schätzung gekommen, die sie in jeder Weise anfechte, zumal keine
Geschäfte mit den entsprechenden Umsatzsteuerbeträgen
durchgeführt worden seien.
Zum Beweis werde genannt: der Firmenbuchauszug xy mit
historischen Daten sowie der Fremdenpolizeiakt der Bundespolizeidirektion Wien,
Fremdenpolizeiliches Büro, xz.
Es werde überdies ein Verfahren vor dem Spruchsenat
und die Zuziehung eines Dolmetschers der polnischen Sprache beantragt. Zwar
könne die Bf. etwas Deutsch, ihre diesbezüglichen Kenntnisse seien
aber nicht so gut, dass insoweit ein Strafverfahren ohne Verletzung ihrer
Verteidigungsrechte abgeführt werden könne.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Zunächst ist zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
auszuführen, dass laut Aktenlage die Beschwerde aufgrund der seinerzeitigen
Unauffindbarkeit tatsächlich ursprünglich dem Masseverwalter F
zugestellt wurde. Tatsache ist, dass der Einleitungsbescheid der Bf. zugekommen
ist, zumal spätestens mit dem Datum der Einbringung der
gegenständlichen Beschwerde vom 30. Mai 2007 der angesprochene
Zustellmangel geheilt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Bei der Prüfung, ob
genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG
vorliegen, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen
Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die der
Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung
der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen
(VwGH 20.1.2005, Zl. 2004/14/0132, VwGH 28.6.2007, 2007/16/0074).
Mit Bericht vom 6. Oktober 2003 wurde eine
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung bei der Fa. A-GmbH abgeschlossen.
Mangels Vorlage von Unterlagen waren die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln.
Aufgrund der Aktenlage steht somit fest, dass für den
inkriminierten Zeitraum weder Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt
eingereicht noch entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden.
Damit liegen in objektiver Hinsicht Tatsachen vor, die den
Verdacht, die Bf. habe unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuern bewirkt, ausreichend begründen.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass
Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es
sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch der
Bf., die bereits seit Jahren unternehmerisch tätig war, war dies schon
aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt. Für den
Vorsatzverdacht spricht auch, dass sich das steuerliche Fehlverhalten über
einen längeren Zeitraum hingezogen hat. Aufgrund der unternehmerischen
Erfahrungen der Bf. besteht auch der Verdacht, dass sie gewusst hat, dass durch
die verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw.
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung
eintritt.
Dem Verweis der Bf. auf die mangelnde Vertretungsmacht laut
Firmenbuchauszug der A-GmbH kann insofern nicht gefolgt werden, da nach dem im
Akt ersichtlichen Firmenbuchauszug vom 10. November 2003 hervorgeht, dass
die Bf. seit 17. September 1998 ununterbrochen als
Geschäftsführerin der GesmbH eingetragen war und daher sehr wohl
für die ihr angelasteten Zeiträume als verantwortliche Organwalterin
anzusehen ist.
Die Verdachtsmomente wurden durch das weitere
Beschwerdevorbringen, sie habe zu den maßgeblichen Zeitpunkten ihren
Wohnsitz nach Polen zu ihrem Sohn verlegen müssen und sei eine
Betriebsprüfung mit ihr nicht durchgeführt worden bzw. sei es offenbar
zu einer willkürlichen bzw. zumindest unverhältnismäßigen
Schätzung gekommen, a priori nicht beseitigt und stellt sich daher als eine
Beschuldigtenrechtfertigung dar, welche im anschließenden
Untersuchungsverfahren bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu
überprüfen und würdigen sein wird.
Ob die Bf. daher das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich bzw. allenfalls in welchem Umfang begangen hat, bleibt
jedenfalls dem Ergebnis des weiteren Untersuchungsverfahren gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und die dort
zitierten Vorerkenntnisse).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0092-W/07
- Stammnummer
- 40916
- Gültig
- 15.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF