Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103591/2025
Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 SBBG - Verkürzung von Beiträgen zur Sozialversicherung und Ausstellung von Scheinrechnungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103591/2025vom 22.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Carola Cermak-Kapl MA in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 24. Juli 2025 gegen den Feststellungsbescheid gemäß § 8 SBBG des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 15. Juli 2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Strittig im vorliegenden Fall ist, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Schein-unternehmen gemäß § 8 SBBG handelt.
1. Verdachtsmitteilung und Widerspruch
Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 4 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) mit, dass der Verdacht bestehe, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein Scheinunternehmen iSd § 8 SBBG. Dieser Verdacht gründe sich darauf, dass dem angegebenen Geschäftszweig angemessene Betriebsmittel, Betriebsvermögen oder Dienstnehmer nicht vorhanden seien, dass Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse aufgetreten seien, dass nicht bloß geringe Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen vorliegen würden und eine Rechnungslegung ohne Zugrunde-liegen einer ausreichenden Leistung erfolgt sei.
Es liege daher der Verdacht vor, dass Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern verkürzt, und/oder Personen zur Sozialversicherung angemeldet worden seien, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese Personen keine unselbstständige Erwerbs-tätigkeit aufgenommen hätten, und/oder andere Unternehmen unterstützt würden, derartige Handlungen zu setzen.
Am 4. Juli 2025 erhob die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 7 SBBG Widerspruch durch persönliche Vorsprache beim Amt für Betrugsbekämpfung, sagte jedoch nicht aus und legte keine Unterlagen vor.
2. Feststellungsbescheid gemäß § 8 SBBG
Mit dem nunmehr angefochtenen Feststellungsbescheid vom 15. Juli 2025 stellte das Amt für Betrugsbekämpfung in der Folge fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2024 als Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gelte. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe am Firmensitz niemand angetroffen und kein Hinweis auf das Unternehmen gefunden werden können. Bei einer Nachschau am Firmensitz am 23. Juni 2025 habe der Lebensgefährte der Geschäftsführerin einige Ordner übergeben. Das Büro der Beschwerdeführerin (sowie der anderen ***B*** Gesellschaften) sei bei diesem Termin leergestanden und keine Ausstattung wie PC, Unterlagen oder andere büroübliche Infrastruktur vorhanden gewesen.
Unterlagen wie Mietvertrag und Zahlungsbelege seien trotz Aufforderung nicht an die Finanzpolizei übermittelt und keine Buchhaltungsunterlagen vorgelegt worden. Die vorgelegten Ordner beträfen die Vorgängerfirmen.
Da die Beschwerdeführerin über keinen steuerlichen Vertreter verfügt habe und sich am Firmensitz keine Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2025 befunden hätten, habe seitens der Finanzpolizei nicht erhoben werden können, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin ausübe und in welchem Umfang sie unternehmerisch tätig sei.
Durch die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin sei am 4. Juli 2025 Widerspruch gegen die am 30. Juni 2025 zugestellte Verdachtsmitteilung erhoben, jedoch keine Fragen beantwortet und keine Unterlagen vorgelegt worden.
Es bestünden berechtigte Zweifel betreffend die Geschäftstätigkeit der Firma, da weder im Zuge der Niederschrift die gestellten Fragen über die in den Rechnungen enthaltenen Leistungen beantwortet noch ein entsprechender Zahlungsfluss nachgewiesen worden sei. Es entspreche auch nicht dem üblichen Verhalten eines ordentlichen Kaufmanns, dass ein Büro zu einem nicht geringen Entgelt gemietet und dieses dann nicht genutzt werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gegründet bzw übernommen worden sei, um durch vorgetäuschte Sachverhalte Leistungen aus Vorsteuern zu lukrieren.
Zusammenfassend sei in Gesamtzusammenschau der Beweismittel festzustellen gewesen, dass auf Grund der aufgezeigten Vorgangs- und Verhaltensweise, wie kein erkennbares Tätigwerden des Unternehmens am Firmensitz, kein feststellbares Betriebsvermögen und mangelnde Betriebsmittel sowie dem Entstehen von Beitragsrückständen bei der ÖGK iHv EUR 842,33 ein Scheinunternehmen iSd SBBG vorliege.
3. Beschwerde
Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2025 zugestellten Feststellungsbescheid, erhob sie am 24. Juli 2025 fristgerecht Beschwerde und führte aus, die Gesellschaft sei nicht als Scheinunternehmen zu qualifizieren. Sie sei weder vorrangig darauf ausgerichtet Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmer/inne/n zu verkürzen, noch Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen würden, oder Belege zu verfälschen, zu verwenden, herzustellen, oder einem anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die dazu dienten, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern.
Konkrete Feststellungen oder Anhaltspunkte dazu seien im angefochtenen Bescheid nicht angeführt worden. Insbesondere werde nicht dargestellt, welche konkrete Rechnung inkriminiert sei und daher einen Anhaltspunkt für die Qualifizierung als Scheinunternehmen geben könne. Die Gesellschaft verfüge über einen Dienstnehmer und das sei die Geschäfts-führerin. Es werde daher beantragt, nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung den Feststellungsbescheid vom 15. Juli 2025 aufzuheben.
4. Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. September 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt, dass gemäß § 8 SBBG die folgenden in Abs 3 leg cit seitens des Materiengesetzgebers deklarativ gewählten Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens sprächen:
Z 1 Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder vergleichbaren Instrumenten
Z 5 Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen oder Dienstnehmern
Z 6 Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung
Auch Abs 2a, die Rechnungslegung ohne Zugrundeliegen einer ausreichenden Leistung sei erfüllt.
Im gegenständlichen Feststellungsbescheid seien die gegebenen Kriterien für die Qualifikation als Scheinunternehmen iSd § 8 SBBG nachvollziehbar festgestellt und ausreichend begründet worden. Es habe weder ein Geschäftsbetrieb noch Dienstnehmer festgestellt werden können. Die Firmenadresse diene auch als Firmensitz für die ***B5***, ***B2***, ***B3***, ***B4***, ***BB***, ***BD*** und existiere lediglich ein Hinweis auf eine Firma ***T***. Ein erkennbares Tätigwerden des Rechtsträgers am Firmensitz in ***Bf-Adr alt*** sei nicht ersichtlich. Es sei weder ein Mietvertrag noch Zahlungsbelege vorgelegt worden. Im Zuge des Widerspruchs seien keinerlei Angaben von der Geschäftsführerin ***GF*** zum Unternehmen erfolgt. Es sei nur ein Dienstnehmer angemeldet und hätte weder Betriebs-vermögen noch angemessene Betriebsmittel festgestellt werden können.
Bei den vorgelegten Eingangsrechnungen sei auffallend, dass diese trotz "unterschiedlicher" Rechnungsaussteller ein einheitliches Schriftbild aufweisen würden, bezüglich ausgewiesener Leistungen sei nicht nachvollziehbar, welche Leistungen für welche Projekte in welchem Zeitraum erbracht worden seien und eine Buchhaltung für 2025 existiere nicht.
Auch die Höhe der anteiligen Büromiete für das 2. Quartal von brutto EUR 44.148,24 für ein unbenutztes gleichsam fast leeres Büro widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, zudem, sei die Vorlage eines Vertrages oder von Zahlungsbelegen zu keiner Zeit erfolgt. Die Nichtnach-vollziehbarkeit der ausgewiesenen Leistungen bzw fehlende Nachweise liessen den Schluss zu, dass es sich um Scheinrechnungen handle, die dazu dienten, ungerechtfertigte Vorsteuern zu lukrieren und mit dem aufgebauten Firmenkonstrukt zu verschleiern. Zudem würden laut ÖGK für den Zeitraum ab 03/2025 offene Beiträge aushaften, somit sei die vorrangige Ausrichtung begründet und evident und werde bestätigt, dass es sich beim gegenständlichen Rechtsträger um ein Scheinunternehmen handle. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides könne nicht erkannt werden und sei auch nicht aufgezeigt worden.
5. Vorlageantrag und Vorlage an das Bundesfinanzgericht
Mit Vorlageantrag vom 21. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und brachte vor, die Beschwerdevorentscheidung sei insbesondere deshalb mit Rechtsmängeln behaftet, da die im Gesetz normierten Voraussetzungen zur Feststellung eines Scheinunternehmens nicht gegeben seien. Eine Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vorrangig darauf ausgerichtet sei die in § 8 Abs 1 SBBG genannten Sachverhalte zu verwirklichen sei daher auch nicht zutreffend.
Am 4. November 2025 wurde die Beschwerde vom Amt für Betrugsbekämpfung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und beantragt der Beschwerde den Erfolg zu versagen.
Mit Nachreichung vom 23. Dezember 2025 verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass entgegen den Angaben im Vorlagebericht in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt worden sei.
6. Mündliche Verhandlung
In der antragsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2026 erschien ***G***, der Lebensgefährte der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin und legte eine Vollmacht der Beschwerdeführerin zu deren Vertretung vor.
Er bestritt das Vorliegen eines Scheinunternehmens und legte in der Verhandlung fünf E-Mails mit Foldern und Dokumenten zu verschiedenen Projekten vor.
Er brachte vor, das Geschäftsfeld der Beschwerdeführerin sei die Verwertung von Liegen-schaften der ***L***-Gruppe gewesen. Die Aufgabe sei gewesen, Studien zu erstellen, sowie Verwertungsmöglichkeiten zu prüfen und diese den potenziellen Käufern oder Vermittlungs-unternehmen zur Verfügung zu stellen. Es seien Betriebskonzepte, Folder und Pläne erstellt worden, wobei die zugrundliegenden Daten und Konzepte von der Beschwerdeführerin selbst zugekauft worden seien. Die Beschwerdeführerin habe etwa ein Konzept erstellen lassen, in einen Folder verpackt und weiterverkauft.
Diese Konzepte und Folder seien nicht in dem damals übergebenen Ordner gewesen. In diesem seien lediglich die Rechnungen abgelegt worden. Die Konzepte und Folder seien elektronisch auf seinem Laptop bzw jenem der Geschäftsführerin gespeichert. Als Lebensgefährte berate er sie persönlich und habe sie ihm diese Unterlagen zur Verfügung gestellt.
Die belangte Behörde brachte vor, die vorgelegten Folder und Dokumente würden keinen Beweis dafür darstellen, dass durch die Beschwerdeführerin tatsächlich Leistungen erbracht worden seien. Daran vermöge auch das angebrachte Firmenlogo nichts zu ändern, seien doch durch die belangte Behörde sieben Unternehmen mit dem gleichen Namen als Schein-unternehmen festgestellt worden.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab an, das rechtfertige nicht die Feststellung einer Scheinrechnung und daher auch nicht das Vorliegen eines Scheinunternehmens. Er beantragte für die Beschwerdeführerin die Stattgabe der Beschwerde und die belangte Behörde beantragte deren Abweisung.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine im Firmenbuch zu ***FN*** eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft wurde ursprünglich als *** I GmbH*** mit Firmensitz in ***I-Adr*** und dem Geschäftszweig Immobilienankauf und -verkauf, Bau- und Projektentwicklung sowie deren Beratung gegründet und am ***Datum 2024*** im Firmenbuch eingetragen.
Als Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin fungierte ab der Gründung bis zum Gesellschafterbeschluss vom 17. Jänner 2025 ***I***. Auf die gründungsprivilegierte Stammeinlage iHv EUR 10.000,- wurden EUR 5.000,- geleistet.
Mit Firmenbucheintragung vom ***Datum 2025*** wurde der Firmensitz nach ***Bf-Adr alt*** verlegt, die Geschäftsführung von ***GF***, geboren am ***Datum 1978***, übernommen und als Gesellschafterin die ***BB*** eingesetzt. Der Geschäftszweig wurde auf An- und Verkauf, die Vermietung, die Verwertung und die Entwicklung von Immobilien, Beteiligung an Gesellschaften und Handel mit Waren aller Art geändert.
Mit ***Datum 2025*** wurde ***J***, geboren am ***Datum 1960*** als weiterer Geschäftsführer berufen und mit Eintragung vom ***Datum 2025*** der Firmensitz nach ***Bf-Adr*** verlegt.
Seit dem 23. Juni 2026 verfügt die Beschwerdeführerin über eine Gewerbeberechtigung in Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten. Davor, und somit auch zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Feststellungsbescheides, bestand keine Gewerbe-berechtigung.
Die Beschwerdeführerin verfügte im Zeitraum 6. März bis 30. Juni 2025 über eine Dienst-nehmerin, dabei handelte es sich um die Geschäftsführerin ***GF***. Weitere Dienstnehmer wurden nicht angemeldet. Die Abmeldung von ***GF*** erfolgte rückwirkend, zumindest nach dem 16. Juli 2025.
Bei der ÖGK bestanden zum 25. Juni 2025 Beitragsrückstände iHv EUR 842,33, welche den Zeitraum ab März 2025 betrafen. Es wurden daher bereits ab der Anmeldung der Dienst-nehmerin Beiträge nicht entrichtet.
Bei einer Begehung seitens des Finanzamtes Österreich am 8. April 2025 am eingetragenen Firmensitz in ***Bf-Adr alt*** konnte niemand angetroffen werden. Das Postfach war zugeklebt und die die Beschwerdeführerin (sowie die anderen ***B*** Gesellschaften) betreffenden Schriftstücke lagen auf dem Postkasten. Auf der Glocke war die Firma "***T***" ausgewiesen. Zwischen der Beschwerdeführerin und der ***T*** GmbH besteht keine Beziehung.
Auch durch die Finanzpolizei wurde am 27. Mai 2025 und am 20. Juni 2025 an dem im Firmenbuch eingetragenen Firmensitz niemand angetroffen. Auch zu diesen Zeitpunkten befand sich weder an der Tür noch auf dem Briefkasten ein Hinweis auf die Beschwerde-führerin.
Bei einer für den 23. Juni 2025 telefonisch mit der Geschäftsführerin, die im Rahmen einer Erhebung am 3. Juni 2025 an ihrem Wohnsitz angetroffen werden konnte, vereinbarten Nachschau erschien diese nicht. An ihrer statt kam ***G***, ihr Lebensgefährte.
Das Büro welches auch als Firmensitz für die Firmen ***Bf***, ***B2***, ***B3***, ***B4***, ***B5***, ***BB***, sowie ***BD*** diente, war bis auf einen Tisch und eine leere Schrankeinheit unmöbliert. In den Räumlichkeiten war keine Büroausstattung wie PC, Unterlagen oder sonstige büroübliche Infrastruktur vorhanden. Die anteilige Miete der Beschwerdeführerin für die Räumlichkeiten betrug EUR 36.790,20 zzgl 20 % USt, somit EUR 44.148,24 brutto im Quartal. Als Vermieterin fungiert die ***P***, deren Geschäftsführer über die Komplementärin ***PM*** ***G***, der Lebensgefährte der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, bis zur Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaften am xx. Juni 2026 war.
Am neuen, ab dem ***Datum 2025*** bestehenden, Firmensitz in ***Bf-Adr*** war zwar im Oktober 2025 ein Namensschild mit "***B*** GmbH" angebracht, das entsprechende Top 2 galt jedoch als leerstehend und es lag kein Mietvertrag mit der Beschwerdeführerin vor.
Auf dem Abgabenkonto bestand zum 2. Juni 2025 ein Guthaben iHv EUR 23.855,97 resultierend aus geltend gemachten Vorsteuern. Die Beschwerdeführerin hat keine steuerliche Vertretung bevollmächtigt. Buchhaltungsunterlagen befanden sich weder am Firmensitz noch wurden solche vorgelegt. Eine Buchhaltung für das Jahr 2025 liegt demnach nicht vor. Umsatzsteuervoranmeldungen wurden ab dem 11. Februar 2025 für den Zeitraum Mai 2024 bis zum März 2026 eingebracht.
In den anlässlich der oa Nachschau am 23. Juni 2025 vorgelegten Ordnern befanden sich Rechnungen der Vorgängerfirmen, die untenstehend genannten, im Jahr 2025 ausgestellten, Eingangs- und Ausgangsrechnungen die Beschwerdeführerin betreffend sowie Rechnungen über die Miete des Firmensitzes.
Es liegen vier Ausgangsrechnungen der Beschwerdeführerin im Zeitraum 31. Jänner bis 30. April 2025 und nummeriert mit 001 bis 004/2025 vor. Drei davon weisen als Leistung "Beratungsunterlagen, Finanzierungsunterlagen" sowie eine Objektadresse (***Adr 1***, ***Adr 2*** und ***Adr 3***) aus, die vierte "Beratungsleistungen Prüfung Kaufoption Planstudie und Ausbaustudien Projektaufbereitung etc". Ein Leistungszeitraum ist auf keiner der Rechnungen angeführt.
Vorgelegt wurden weiters drei an die Beschwerdeführerin adressierte Eingangsrechnungen, eine von der "***P***, welche die anteilige quartalsmäßige Miete betrifft, eine der ***L 1*** und eine der ***L 2***. Die Rechnungen der ***L***-Gesellschaften weisen als Leistung "Beratungsleistungen Prüfung Kaufoption Planstudien und Ausbaustudien, Projektaufbereitung etc" aus, ein konkretes Projekt oder ein Leistungszeitraum ist nicht angeführt.
Diese Eingangs-, sowie auch die Ausgangsrechnungen der Beschwerdeführerin, weisen das gleiche Layout auf, die drei Rechnungsaussteller haben alle ihren Firmensitz an der gleichen Adresse (***Adr 4***) und bei zwei der Unternehmen (***P*** und ***L 1***) ist der Geschäftsführer der Lebensgefährte der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin. Bei der ***L 2*** war die UID Nummer zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung am 31. Jänner 2025 bereits begrenzt. Die Begrenzung trat mit 25. Juni 2024 in Kraft. Jene der ***L 1*** wurde mit 6. September 2024 begrenzt. Die ausgestellte Rechnung datiert mit 30. März 2025.
Die von der Beschwerdeführerin ausgestellten Rechnungen datieren vom 28. Februar 2025 an die ***S*** und vom 30. April 2025 an die ***E***, bei der es sich gleichzeitig um die Alleingesellschafterin der ***S*** handelt. Die beiden Gesellschaften weisen auch die selbe Sitzadresse auf. Eine dritte Rechnung wurde an das Unternehmen ***M*** am 31. März 2025 ausgestellt. Dieser wurde am 7. März 2026 als Prokurist der ***S*** eingetragen. Bei der 4. Ausgangsrechnung, welche das Datum 31. Jänner 2025 trägt, ist der Rechnungsadressat durch einen angehefteten Zettel verdeckt, auf diesem ist "von ***Bf***" zu lesen.
Alle vier von der Beschwerdeführerin ausgestellten Rechnungen weisen auch in der Fußzeile die UID-Nummer der Beschwerdeführerin aus. Die UID-Nummer der Beschwerdeführerin wurde am 18. März 2025 aufgrund des Antrages vom 12. März 2025 vom Finanzamt Österreich vergeben und mit 8. Mai 2026 begrenzt.
In der mündlichen Verhandlung weiters vorgelegt wurden von ***G*** 5 E-Mails, in deren Anhang sich "Kalkulation ***Adr 5***", ein Projektfolder betreffend die ***Adr 5***, Pläne und eine Kostenschätzung betreffend die ***Adr 6***, eine Projektpräsentation betreffend ***Adr 6***, Kalkulation Hotel ***Adr 6***, sowie die Dokumente "***B*** _***Adr 7***" und "Kalkulation_ ***Adr 7***" befanden. Die Dokumente weisen alle das Logo "***B***" auf, die Dokumente "***Adr 6*** Projektpräsentation" und "Kalkulation Hotel ***Adr 6***" zusätzlich "***P***". Den Unterlagen ist - bis auf die Studie Hotel ***Adr 6***, welche als Datum den 12. März 2025 ausweist - weder ein Datum zu entnehmen, noch an welchen Auftraggeber diese sich richten bzw für wen sie erstellt wurden. Auch über das Logo "***B***" hinausgehende Informationen über den Ersteller bzw Hinweise auf die Beschwerdeführerin selbst sind nicht enthalten.
Im Zuge des am 4. Juli 2025 gegen den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens gemäß § 8 Abs 7 SBBG erhobenen Widerspruchs gab die Geschäftsführerin der Beschwerde-führerin in Anwesenheit ihres Lebensgefährten nur an, dass sie Widerspruch erhebe zu den Firmen ***Bf***, ***B2***, ***B3***, ***B4***, ***B5***, ***BB*** und ***BD***. Es wurden keine Fragen der Finanzpolizei beantwortet und keine Unterlagen nachgereicht.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem dem Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung.
Mit dem Vorlagebericht vom 4. November 2025 wurden von der belangten Behörde umfangreiche Unterlagen vorgelegt. Von der Beschwerdeführerin wurde den getroffenen Feststellungen im Rahmen der beantragten mündlichen Verhandlung bzw generell im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht substantiiert entgegen getreten.
Die Feststellungen hinsichtlich der Beschwerdeführerin sowie die anderen im Sachverhalt dargestellten Unternehmen gründen sich auf Angaben im österreichischen Firmenbuch, sowie den im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht vorgenommenen Abfragen von Datenbanken (Gewerbeinformationssystem, Grunddatenverwaltung).
Der Stand des Abgabenkontos ist den vorgelegten Auszügen aus dem Abgabeninformations-system des Bundes zu entnehmen.
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich eine Dienstnehmerin für einen kurzen Zeitraum angemeldet und rückwirkend abgemeldet wurde, ergibt sich aus den von der Behörde vorgelegten und auch durch das Bundesfinanzgericht im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht durchgeführten Abfragen im Auskunftsverfahren des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung (AJ-Web) und wurde auch durch den die Beschwerdeführerin vertretenden Lebensgefährten der Geschäftsführerin in der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2026 entsprechend bestätigt. Dass die Abmeldung der Geschäftsführerin als einzige Dienstnehmerin rückwirkend erfolgt ist ergibt sich aus der von der belangten Behörde vorgenommenen Dienstnehmerauskunft vom 16. Juli 2025, aus der ersichtlich ist, dass die Geschäftsführerin vom 6. März 2025 bis laufend angemeldet sei und wurde dies auch durch ***G*** in der mündlichen Verhandlung bestätigt, indem er angab die Abmeldung sei deutlich im Nachhinein erfolgt, da er darauf vergessen habe.
Die Rückstände bei der ÖGK sowie der Zeitraum in dem diese angelaufen sind, nämlich bereits ab der Anmeldung der Dienstnehmerin im März 2025, ist dem von der ÖGK ausgestellten Rückstandsausweis vom 25. Juni 2025 zu entnehmen.
Es ist daher nach der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes davon auszugehen, dass systematisch Beiträge zur Sozialversicherung durch die Beschwerdeführerin nicht geleistet wurden.
Dass am Firmensitz bei mehrfachen Erhebungen kein Hinweis auf die Beschwerdeführerin vorgefunden und auch niemand angetroffen werden konnte ergibt sich aus den anlässlich dieser Maßnahmen verfassten Aktenvermerke und Fotodokumentationen sowie dem Vorbringen der belangten Behörde im Feststellungsbescheid, der Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlagebericht, welchen von der Beschwerdeführerin nicht entgegen getreten wurde. Dass die Geschäftsführerin im Rahmen einer Erhebung am 3. Juni 2025 an ihrem Wohnsitz angetroffen und in der Folge auch telefonisch erreicht werden konnte, ändert nichts an der Tatsache, dass die Herstellung des Kontaktes in der vom Gesetz geforderten Art und Weise nicht möglich war, fehlt diesen Kontakten doch das geforderte Kriterium der "im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift".
Die Feststellungen hinsichtlich des neuen Firmensitzes in der ***Bf-Adr*** gründen auf den Angaben vom 14. Oktober 2025 des Masseverwalters ***MV*** im Insolvenz-verfahren der ***F***, welche Eigentümerin der Liegenschaft ist, demzufolge Top 2 leer steht und ihm kein Mietvertrag oder sonstige Unterlagen vorliegen, aber an der Tür ein Namensschild mit "***B*** GmbH" angebracht sei. Dies steht den Angaben des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass das Büro in der ***Bf-Adr*** von der ***B6***, welche zu Beginn des Mietverhältnisses als ***L 3*** firmiert habe, diametral entgegen.
Hinsichtlich steuerlicher Vertretung und der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben sich die Feststellungen aus der niederschriftlichen Einvernahme des ehemaligen steuerlichen Vertreters ***C*** im Zuge einer Nachschau am 3. Juli 2025 und wurde dies von ***G*** in der mündlichen Verhandlung bestätigt, der angab die Buchhaltung werde von einer Mitarbeiterin der ***U*** gebucht und von der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin die Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht würden, sowie der Jahresabschluss für das Jahr 2025 von ihm erstellt und ebenfalls durch die Geschäftsführerin eingereicht werde.
Auch betreffend die Geschäftsbeziehung mit der ***U*** liegen keine Unterlagen und keine Vereinbarungen über die Führung der Buchhaltung vor und stellt dies keine Erklärung dafür dar, dass von der Beschwerdeführerin keine Buchhaltungsunterlagen vorgelegt wurden.
Betreffend die Nichterbringung von Leistungen durch die Beschwerdeführerin sowie die Feststellung, dass keine tatsächliche Geschäftstätigkeit durch diese entfaltet wurde, ist vorrangig bereits darauf zu verweisen, dass bis auf die oben angeführten Rechnungen sowie die in der Verhandlung vorgelegten Dokumente keine Geschäftsunterlagen vorgelegt wurden. Auch für die Miete des Büros wurden trotz Aufforderung kein Mietvertrag oder Zahlungs-nachweise erbracht. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Betriebsvermögen, keine Betriebsmittel und keine büroübliche Ausstattung.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass für die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit, nämlich die Verwertung von Liegenschaften der ***L***-Gruppe dergestalt, dass die Beschwerdeführerin Betriebskonzepte, Folder und Pläne sowie Studien erstellen sowie Verwertungsmöglichkeiten prüfen habe lassen und diese dann an potenzielle Liegenschafts-käufer oder Vermittlungsunternehmen weiterverkauft habe, die Nutzung eines Büros auch nicht notwendig sei, da sämtliche Kontakte via E-Mail oder Telefon abliefen und Treffen vor Ort bei den Projekten stattfänden, das Büro aber notwendig gewesen sei, damit eine Geschäftsadresse vorliege, kann insoferne nicht gefolgt werden, als die anteilige - nur von der Beschwerdeführerin - zu entrichtende Miete für unbenutzte Büroräumlichkeiten iHv EUR 36.790,20 netto im Quartal völlig außerhalb der Lebenserfahrung liegt, zumal weder ein Mietvertrag noch Zahlungsnachweise vorgelegt wurden und der Lebensgefährte der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin gleichzeitig der Geschäftsführer der Vermieterin ist. Zudem erscheint es auch völlig unüblich, dass eine Gesellschaft, welche innerhalb von vier Monaten vier Rechnungen in Summe von gesamt EUR 45.408,69 netto ausstellt, denen gleichzeitig auch (zumindest) zwei weitere Eingangsrechnungen iHv gesamt EUR 72.164,25 netto gegenüber stehen, eine derartig hohe Miete für ein unbenutztes bzw nach der Darstellung der Beschwerdeführerin auch gar nicht notwendiges Büro ausgibt.
Zwar ist dem Einwand der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach das Entstehen von Verlusten ein Geschäft nicht per se unglaubwürdig macht, für sich genommen nicht entgegen zu treten, auf den beschwerdegegenständlichen Fall umgelegt jedoch darauf zu verweisen, dass einerseits in solch einer Situation eine sorgfältige Geschäftsführung darauf bedacht wäre das Mietverhältnis ehestmöglich zu beenden um die Kosten zu senken - umso mehr als das Büro ja auch tatsächlich nicht genutzt wurde - und andererseits wie oben ausgeführt auch weder Mietvertrag noch Zahlungsbelege zum Nachweis eines tatsächlichen Mietverhältnisses vorgelegt wurden.
Zu den vorliegenden Rechnungen ist auszuführen, dass diese - Eingangs- wie Ausgangs-rechnungen - das selbe Layout, keinen Leistungszeitraum und keine nachvollziehbare Leistungsbeschreibung aufweisen. Die Leistungsbeschreibung der Eingangsrechnungen erschöpft sich in der allgemeinen Aufzählung "Beratungsleistungen Prüfung Kaufoption Planstudien und Ausbaustudien, Projektaufbereitung etc" ohne detaillierte Informationen oder einer Aufgliederung oder auch nur eines Hinweises auf eine zugrunde liegende Vereinbarung, ein Leistungsverzeichnis oder ähnliches.
Drei von vier Ausgangsrechnungen der Beschwerdeführerin weisen zumindest neben den allgemeinen Begriffen "Beratungsunterlagen, Finanzierungsunterlagen" eine Objektadresse (***Adr 1***, ***Adr 2*** und ***Adr 3***) aus, jedoch auch hier ohne konkreten Hinweis auf die erbrachte Leistung. Den Eingangs- bzw Ausgangsrechnungen zugrunde liegende Unterlagen wie entsprechende Anbote, Verträge, Auftragsvergabe oder auch nur allgemeine Kommunikation zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsadressat sowie Zahlungsnachweise liegen nicht vor. Die vierte Ausgangsrechnung weist als Leistung "Beratungsleistungen Prüfung Kaufoption Planstudie und Ausbaustudien Projektaufbereitung etc" aus. Die exakt gleiche unbestimmte Formulierung findet sich auch auf den vorgelegten Eingangsrechnungen.
Hinzu bestehen auch aufgrund der Tatsache, dass alle Ausgangsrechnungen der Beschwerde-führerin deren UID-Nummer (***UID***) anführen, diese jedoch erst am 18. März 2025 aufgrund des Antrages auf Vergabe einer UID-Nummer vom 12. März 2025 vergeben wurde, erhebliche Zweifel dahingehend, dass den vorgelegten Rechnungen tatsächlich Leistungen der Beschwerdeführerin zugrunde liegen, erscheint es doch denkunmöglich, dass auf Rechnungen mit Rechnungsdatum 31. Jänner und 28. Februar 2025 bereits eine erst im März 2025 vergebene UID-Nummer ausgewiesen ist.
Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente können ebenfalls der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da diese nur allgemein das Logo "***B***" aufweisen, jedoch keinen Hinweis auf die Beschwerdeführerin enthalten und daher nicht als Nachweis erbrachter Leistungen durch diese dienen können. Zwar mag es stimmen, dass wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt, es für die Leistungsempfänger keine Relevanz gehabt habe, dass auf den Dokumenten nicht konkret die Beschwerdeführerin als Leistungserbringerin aufscheine, da die Erbringung der Leistung in der Übermittlung des Datenmaterials bestanden habe, jedoch ist für das erkennende Gericht nicht erkennbar, dass diese Dokumente mit einer durch die Beschwerdeführerin erbrachten Leistung in Verbindung stehen. Abgesehen davon, dass wie bereits dargelegt nicht von der Erbringung von Leistungen durch die Beschwerdeführerin auszugehen ist, bestehen sieben ***B*** Gesellschaften. Eine Zuordnung zu einer dieser Gesellschaften ist aufgrund des Logos "***B***" nicht möglich.
Gegen das Vorliegen einer tatsächlichen Leistungserbringung durch die Beschwerdeführerin spricht nicht zuletzt auch, dass auch die Projektadressen der Ausgangsrechnungen nicht mit den Projektadressen der vorgelegten Unterlagen übereinstimmen. Überdies ist auch auf zwei der Dokumente die "***P***" ausgewiesen und sind diese zum Teil so formatiert, dass davon auszugehen ist, dass sie nicht dergestalt an Kunden übermittelt werden hätten können (etwa eine viel zu große Anzahl von Zeilen einer Excel Tabelle, wodurch diese unleserlich wird im Dokument "Kalkulation Hotel ***Adr 6***" oder das Dokument "***B*** _***Adr 5***" welches erst mit abgeschnittenen Seiten und dann ein zweites Mal richtig formatiert übermittelt wurde).
Mit allen genannten Gesellschaften liegen sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitig keinerlei schriftliche Dokumentationen betreffend Auftragsvergabe, Auftragsdurchführung, Arbeitszeitaufzeichnungen oder Zahlungsnachweise vor.
Es ist folglich nicht als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin eine Geschäfts-tätigkeit entfaltet und Leistungen erbracht hat. Aus den dargelegten Gründen ist daher von Scheinrechnungen auszugehen, denen keine von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen zugrunde liegen. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Leistungen erbracht und keine Geschäftstätigkeit entfaltet hat, sondern die Rechnungen lediglich dem Zweck dienten ungerechtfertigt Vorsteuern zu lukrieren und andere Unternehmen dabei zu unterstützen.
Dass im Rahmen des am 4. Juli 2025 erhobenen Widerspruches auch auf konkrete Fragen hin keinerlei Aussagen getätigt und keine Unterlagen vorgelegt wurden, ergibt sich aus der diesen betreffenden Niederschrift.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 8 Abs 1 SBBG in der im Zeitpunkt der Feststellung anzuwendenden Fassung handelt es sich bei einem Scheinunternehmen um ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist,
1. Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgelt-ansprüche von Arbeitnehmer/innen/n zu verkürzen, oder
2. Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transfernleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, oder
3. Belege zu verfälschen, zu verwenden, herzustellen, oder einem anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die dazu dienen, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern.
Zu den bisher bestehenden zwei Tatbeständen einer Scheinunternehmerschaft - dem Verkürzungstatbestand (§ 8 Abs 1 Z 1 SBBG) und den Erschleichungstatbestand (§ 8 Abs 1 Z 2 SBBG) wurde mit BGBl I Nr 108/2024 die Verfälschung, Herstellung und Verwendung von Belegen, die dazu dienen einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen, hinzugefügt.
Nach Abs 2 leg cit ist der Verdacht auf das Vorliegen eines Scheinunternehmes dann gegeben, wenn die Anhaltspunkte bei einer Gesamtbetrachtung ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach berechtigte Zweifel begründen, ob die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom Vorsatz getragen ist, die in Folge der Anmeldung oder Meldung auflaufenden Lohn- und Sozialabgaben oder Zuschläge nach dem BUAG zur Gänze zu entrichten (Z 1), oder die Anmeldung zur Sozialversicherung vom Vorsatz getragen ist, dass die angemeldeten Personen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen (Z 2).
§ 8 Abs 2a SBBG legt fest, dass ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens auch gegeben ist, wenn sich konkrete Anhaltspunkte ergeben, die ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach vermuten lassen, dass die Geschäfts-beziehungen des Unternehmens vorrangig den Zweck verfolgen, andere Unternehmen zu unterstützen, die in Abs 1 Z 1 oder 2 genannten Handlungen zu setzen. Eine solche Unterstützung liegt insbesondere vor, wenn Rechnungen gelegt werden, denen keine ausreichenden Leistungen zugrunde liegen.
Abs 3 leg cit sieht vor, dass Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Vorliegen eines Schein-unternehmens insbesondere sind:
1. Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten,
2. Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift,
3. Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift oder die der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse,
4. Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel durch die dem Unternehmen zuzurechnenden Personen,
5. Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen,
6. Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung des/der Dienstnehmers/Dienstnehmerin zur Sozialversicherung.
Bei den in § 8 Abs 3 SBBG genannten Umständen handelt es sich um keine taxative Aufzählung (vgl Wiesinger, Punkt 2.3.2.3.1, ASok-Spezial (SBBG)). Die Anhaltspunkte müssen daher nicht in ihrer Gesamtheit vorliegen und auch nicht durchgehend gegeben sein.
Gemäß § 8 Abs 4 SBBG ist für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig, welches bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunter-nehmens diesen dessen Rechtsträger/in schriftlich mitzuteilen hat.
Nach Abs 7 dieser Bestimmung kann gegen den mitgeteilten Verdacht binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch beim Amt für Betrugsbekämpfung erhoben werden. Der Widerspruch kann nur durch persönliche Vorsprache des/der Rechtsträgers/Rechtsträgerin oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin erfolgen. Die Verpflichtung zur persönlichen Vorsprache bleibt auch im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine unmittelbare Pflicht des Rechtsträgers bzw dessen organschaftlichen Vertreters und kann nicht durch den Insolvenzverwalter vorgenommen werden. Die zur Erhebung des Widerspruchs erforderliche persönliche Vorsprache des/der Rechtsträgers/Rechtsträgerin oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin beinhaltet eine Hürde für sozialbetrügerisch agierende Personen, die möglichst den Kontakt zu Behörden scheuen.
Da den vom Gesetz vorgesehenen Mitwirkungspflichten im Rahmen der Verfahren nach § 8 SBBG besonderes Gewicht einzuräumen ist, handelt es sich bei der Nichtaussage im Rahmen des Widerspruchs um eine Verletzung dieser wesentlichen Mitwirkungspflichten, und kann diese unter Umständen eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs 1 lit e FinStrG begründen (vgl BFG vom 22.02.2024, RV/7300061/2023).
Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2025 eine entsprechende Verdachtsmitteilung zugestellt und dagegen von der Geschäftsführerin ***GF*** am 4. Juli 2025 fristgerecht Widerspruch erhoben. Da jedoch keine Aussagen getätigt wurden, war der Widerspruch nicht dazu geeignet, den Verdacht auszuräumen. Nach Durch-führung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 4. Dezember 2024 als Scheinunternehmen festgestellt.
Der Einwand der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass im Feststellungsbescheid konkrete Feststellungen oder Anhaltspunkte nicht angeführt würden und insbesondere nicht dargestellt werde, welche konkrete Rechnung inkriminiert sei und daher einen Anhaltspunkt für die Qualifizierung als Scheinunternehmen geben könne, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Vielmehr wurden im Rahmen des erhobenen Widerspruchs durch die Geschäftsführerin konkrete Fragen betreffend die unternehmerische Tätigkeit, ausgestellte Rechnungen, erbrachte Leistungen, Aufträge und Kunden sowie Buchhaltungsunterlagen nicht beantwortet und dadurch wesentliche Mitwirkungspflichten verletzt. Zum anderen ist sowohl dem Feststellungsbescheid als auch der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen, dass die gegenständlichen Rechnungen in den anlässlich der Nachschau im Büro übergebenen Ordnern waren. Folglich geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, es seien keine konkreten Rechnungen vorgehalten worden, wodurch keine Mitwirkungspflichten verletzte hätten werden können, ins Leere.
Auch hinsichtlich der Argumentation der Beschwerdeführerin dahingehend, dass nach der gesetzlichen Definition ein Scheinunternehmen dazu diene, unter anderem ungerechtfertigte Sozialleistungen zu lukrieren und auch die Erläuternden Bemerkungen auf das Vorliegen von Handlungen, die Sozialbetrug darstellen, verweisen würden und dass ein Scheinunternehmen den Leistungsmissbrauch im Zusammenhang mit reinen Scheinanmeldungen tätige, ist auszuführen, dass dies lediglich den Tatbestand des § 8 Abs 1 Z 2 SBBG betrifft, welcher jedoch weder von der belangten Behörde noch nunmehr durch das erkennende Gericht herangezogen wurde.
Fest steht, dass betreffend die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein Beitragsrückstand iHv EUR 842,33, welcher den Zeitraum ab März 2025 betroffen hat, bei der ÖGK vorgelegen ist. Da von der Beschwerdeführerin lediglich eine Dienstnehmerin für den Zeitraum von knapp vier Monaten (6. März bis 30. Juni 2025) angemeldet war und bereits ab März, also ab der Anmeldung der Dienstnehmerin, Beiträge aushafteten, kann dieser Rückstand nicht als unbedeutend angesehen werden. Ob die Beiträge in der Zwischenzeit - wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht - entrichtet wurden, was jedoch auch nur behauptet und nicht nachgewiesen wurde - ist insofern unerheblich, als für das Vorliegen eines Scheinunternehmens iSd § 8 SBBG auf den Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides abzustellen ist. Entsprechend handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist, Beiträge zur Sozialversicherung zu verkürzen.
Weiters hat die Beschwerdeführerin - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - Scheinrechnungen ausgestellt bzw diese auch anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt, um einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen. Folglich hat die Beschwerdeführerin auch den Tatbeständ des § 8 Abs 1 Z 3 SBBG verwirklicht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und handelt es sich bei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2024 um ein Scheinunternehmen iSd § 8 Abs 1 SBBG.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Bei der Beurteilung des Vorliegens der Kriterien für eine Scheinunternehmerschaft iSd § 8 SBBG handelt es sich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfrage.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Wien, am 22. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2a SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015
- § 8 Abs. 1 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103591/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103591.2025
- Stammnummer
- 152276
- Gültig
- 22.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF