Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102770/2021
Ortsabwesenheit und Feststellung der Scheinunternehmerschaft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102770/2021vom 11.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Tomasz Klimek, Mahlerstraße 13/1B, 1010 Wien, betreffend Beschwerde vom 10. September 2021 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 27. August 2021 betreffend Feststellung gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, GZ 002/60002/0421, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Schreiben vom 19. August 2021 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft der Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens gemäß § 8 Abs. 4 SBBG mitgeteilt und in der Rechtsbelehrung ausgeführt, binnen einer Woche ab Zustellung der Mitteilung könne Widerspruch durch persönliche Vorsprache beim Amt für Betrugsbekämpfung erhoben werden. Im Falle der physischen Zustellung der Mitteilung durch einen Zustelldienst oder ein Organ der Gemeinde gelte die Zustellung jedenfalls am dritten Werktag nach Übergabe an den Zustelldienst oder die Gemeinde als bewirkt. Werde kein Widerspruch erhoben, habe das Amt für Betrugsbekämpfung festzustellen, dass das Unternehmen als Scheinunternehmen gelte.
Von Seiten der beschwerdeführenden Gesellschaft erfolgte kein Widerspruch.
Mit Bescheid vom 27. August 2021 stellte das Amt für Betrugsbekämpfung gemäß § 8 SBBG fest, dass es sich bei der beschwerdeführenden Gesellschaft ab dem 07.04.2021 um ein Scheinunternehmen handle. In der Begründung wurde ausgeführt, an der Adresse ***1***, befinde sich der Firmensitz der Fa. A, Hinweise auf das beschwerdeführende Unternehmen hätten nicht wahrgenommen werden können. Eine Rückfrage bei der Fa. A habe ergeben, dass weder das beschwerdeführende Unternehmen noch der handelsrechtliche Geschäftsführer Gf bekannt noch an dieser Adresse eingemietet seien.
Laut Abfrage im Zentralen Melderegister sei der handelsrechtliche Geschäftsführer in AdresseGf, gemeldet. Ermittlungen vom 17.08.2021 hätten ergeben, dass diese Wohnung derzeit nicht bewohnt sei, die Wohnungstüre sei nicht geöffnet worden und der Postkasten sei übervoll gewesen. An der Wohnungstüre sei eine Visitenkarte mit dem Ersuchen um dringenden Rückruf hinterlegt worden. Diese sei bei einem weiteren Außendienst am 19.08.2021 unverändert an der Wohnungstüre angebracht gewesen. Es sei daher am 20.08.2021 am Firmensitz ***1***, die Verdachtsmitteilung hinterlegt worden. Eine Reaktion darauf sei nicht erfolgt.
Zusammenfassend lägen folgende Anhaltspunkte vor:
Unauffindbarkeit von Personen, die für das Unternehmen tätig seien, an der zuletzt bekannt gegebenen oder im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift
Unmöglichkeit, einen persönlichen Kontakt zu der Rechtsträgerin bzw. deren organschaftlichen Vertretung herzustellen
Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse
Bei einer Gesamtbetrachtung würden diese Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass für die Dienstnehmer Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge zum Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz oder Entgeltansprüche verkürzt werden sollten, und/oder dass die Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet worden seien, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft sei am 20.08.2021 aufgefordert worden, binnen einer Woche ab Zustellung persönlich Widerspruch beim Amt für Betrugsbekämpfung zu erheben, habe aber dieser Aufforderung keine Folge geleistet. Es werde somit gemäß § 8 SBBG festgestellt, dass es sich bei der beschwerdeführenden Gesellschaft ab 07.04.2021 (Datum des Protokolls über die außerordentliche Generalversammlung - Änderung der Firmenbezeichnung und Bestellung des Gf zum Geschäftsführer) um ein Scheinunternehmen handle.
Mit Schreiben vom 10.09.2021 erhob der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid vom 27.08.2021. In der Begründung wurde ausgeführt, vier angemeldete Dienstnehmer befänden sich laufend auf den zwei aktiven Baustellen ***3*** und ***4***. Eine Besichtigung der Baustellen sei jederzeit möglich. Die Übersiedlung auf die neue Geschäftsadresse in ***2***, laufe gerade und sei voraussichtlich ab Mitte September auch täglich besetzt. Die Beschwerdeführerin sei mit den Behörden, unter anderem mit dem Finanzamt laufend in Kontakt. So sei eine Außenprüfung vereinbart und am 24.08.2021 durchgeführt worden.
Die zur Auftragserfüllung notwendigen Betriebsmittel befänden sich auf den Baustellen bzw. in den angemieteten Containern. Die Bürotätigkeit werde derzeit noch mittels Laptop und Bilanzbuchhaltungsbüro erledigt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keinen Widerspruch erhoben habe, sei aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin habe mit Mail vom 30.08.2021 ihren Widerspruch übermittelt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2021 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Der Bescheid betreffend Feststellung der Scheinunternehmerschaft sei der Beschwerdeführerin am 31.08.2021 an der Geschäftsanschrift ***1***, zugestellt worden. Die Zustellung sei in Anwendung der Bestimmungen des § 8 Abs. 5 und Abs. 6 SBBG durch Einwurf in die Hausbriefanlage erfolgt.
In der Rechtsmittelbelehrung sei ausgeführt worden, dass die Frist zur Einbringung einer Beschwerde eine Woche ab Zustellung betrage und eine Verlängerung dieser Frist nicht zulässig sei.
Ausgehend von der am Dienstag, den 31.08.2021, erfolgten Zustellung sei die Frist am Dienstag, den 07.09.2021 abgelaufen. Die laut Absenderkuvert am 10.09.2021 zur Post gegebene Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
Innerhalb offener Frist stellte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und führte aus, die Rechtsansicht der Behörde, dass die Zustellung des angefochtenen Feststellungsbescheides am 31.08.2021 durch Einwurf in die Hausbriefanlage rechtswirksam erfolgt sei, sei unrichtig. Richtig sei vielmehr, dass die Zustellung des Feststellungsbescheides erst am 06.09.2021 wirksam erfolgt sei, da der Geschäftsführer Gf im Zeitraum vom 18.08.2021 bis 04.09.2021 urlaubsbedingt ortsabwesend gewesen sei, weshalb es am 31.08.2021 zu keiner wirksamen Zustellung habe kommen können.
Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid weder an den ausgewiesenen steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin noch an den Geschäftsführer der ebenfalls mit Vollmacht ausgewiesenen Bilanzbuchhalter GmbH zugestellt. Die Vertreter hätten auch den zuständigen Prüfer des Finanzamtes darüber informiert, dass sich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auf Urlaub im Ausland befinde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Das oben dargestellte Verwaltungsgeschehen wird vom Bundesfinanzgericht als Sachverhalt festgestellt, gründet sich auf die aktenkundigen Unterlagen und wird der Entscheidung zugrundegelegt.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 8 Abs. 4 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzt (SBBG) ist das Amt für Betrugsbekämpfung für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft zuständig, welches bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens diesen dessen Rechtsträger/in schriftlich mitzuteilen hat.
Die Zustellung dieser Mitteilung hat nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, elektronisch ohne Zustellnachweis zu erfolgen (§ 8 Abs. 5 erster Satz SBBG).
Ist die elektronische Zustellung nicht möglich, hat die physische Zustellung an die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse und an eine allfällig im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift, die als Abgabenstellen im Sinne des § 2 Z 4 ZustG gelten, ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder das Dokument - insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin - nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werden konnte (§ 8 Abs. 6 erster und zweiter Satz SBBG).
Gegen den mitgeteilten Verdacht kann gemäß § 8 Abs. 7 SBBG binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch beim Amt für Betrugsbekämpfung erhoben werden. Der Widerspruch kann nur durch persönliche Vorsprache des/der Rechtsträgers/Rechtsträgerin oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin erfolgen.
Wird kein Widerspruch erhoben, hat das Amt für Betrugsbekämpfung mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs. 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt. Für die Zustellung dieses Bescheides gelten die Abs. 5 und 6 (§ 8 Abs. 8 SBBG).
Gemäß § 8 Abs. 12 Z 2 SBBG beträgt die Frist für die Einbringung einer Beschwerde nach § 243 BAO eine Woche. § 245 Abs. 3 BAO gilt nicht.
Den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Amt für Betrugsbekämpfung den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens der beschwerdeführenden Gesellschaft durch Einwurf in die Hausbriefanlage an der Adresse ***1***, zugestellt hat.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin per Mail am 30.08.2021 gegen den Verdacht auf Vorliegen einer Scheinunternehmerschaft Widerspruch erhoben habe, so ist darauf zu verweisen, dass einerseits die Frist für die Erhebung des Widerspruchs bereits am 27.08.2021 abgelaufen ist und andererseits Widerspruch nach der Bestimmung des § 8 Abs. 7 SBBG ausschließlich durch persönliche Vorsprache erfolgen kann.
Es ist unstrittig, dass eine elektronische Zustellung (nach § 8 Abs. 5 SBBG) im gegenständlichen Fall (technisch) nicht möglich gewesen ist und dass daher eine physische Zustellung zu erfolgen hatte und zwar - dem Gesetzeswortlaut zufolge - "an die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse und an eine allfällig im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift" (§ 8 Abs. 6 SBBG). Eine Zustellung an einen zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreter ist im SBBG nicht vorgesehen. Das diesbezügliche Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters im Vorlageantrag ist daher nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Den aktenkundigen Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Amt für Betrugsbekämpfung den Feststellungsbescheid vom 27.08.2021 an der Adresse ***1***, am 31.08.2021 durch Aufkleben auf die Hausbriefanlage zustellte.
Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass diese Zustellung nicht rechtswirksam erfolgt sei, weil der Geschäftsführer, Herr Gf in der Zeit vom 18.08.2021 bis 04.09.2021 ortsabwesend gewesen sei. Diesem Vorbringen ist jedoch entgegenzuhalten, dass die physische Zustellung auch dann bewirkt wird, wenn die Voraussetzungen des Zustellgesetzes in Bezug auf die Anwesenheit des Empfängers nicht vorliegen. Das bedeutet, dass die Ortsabwesenheit des Geschäftsführers der rechtswirksamen Zustellung des Feststellungsbescheides am 31.08.2021 nicht entgegensteht.
Gemäß § 8 Abs. 12 Z 2 SBBG beträgt die Beschwerdefrist - worauf das Amt für Betrugsbekämpfung in der Rechtsmittelbelehrung des Feststellungsbescheides ausdrücklich hingewiesen hat - eine Woche und hat daher - wie in der Beschwerdevorentscheidung (zutreffend) ausgeführt - für den am 31.08.2021 zugestellten Feststellungsbescheid am 07.09.2021 geendet.
Die erst am 10.09.2021 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet und war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 5 BAO kann, wenn die Beschwerde als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist, von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dient nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dazu, bei der Aufklärung des (entscheidungsrelevanten) Sachverhaltes mitzuwirken und zu Beweisergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH vom 29. Juni 2016, Zl. 2013/15/0245). Da im gegenständlichen Fall der (entscheidungsrelevante) Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung bedurfte, das Bundesfinanzgericht auch keine Beweise aufnahm, sich das Absehen von der mündlichen Verhandlung als verfahrensökonomisch zweckmäßig erwies und darin auch keine Unbilligkeit ersehen werden kann, war die Ermessensentscheidung in diesem Sinne zu treffen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde ist unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen.
Wien, am 11. November 2021
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102770/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102770.2021
- Stammnummer
- 134932
- Gültig
- 11.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF