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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101104/2026

Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 SBBG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101104/2026vom 25.03.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***, über die Beschwerde vom 19. Februar 2026 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 13. Februar 2026 betreffend die Feststellung gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (natürliche Person), Steuernummer ***ZZ-ZZZ/ZZZZ***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Betreffend das Einzelunternehmen "***Name Unternehmen***" (in der Folge auch als "Unternehmen" oder "Einzelunternehmen" bezeichnet) sein am 06.12.2025 seitens des Amtes für Betrugsbekämpfung (ABB) von der steuerlichen Vertretung des Unternehmens Buchhaltungsunterlagen angefordert und diese Unterlagen (Saldenliste, Kreditoren, Debitoren, Lohnkonto, Bankunterlagen, Ausgangsrechnungen) in Folge dieser Anforderung der Behörde übermittelt worden. Am 09.12.2025 sei durch das ABB - konkret durch die Finanzpolizei (FinPol) - am Firmensitz des Einzelunternehmens eine Nachschau durchgeführt und niemand angetroffen worden. Bei dieser Nachschau sei von außen durch ein Fenster in die "Büroräumlichkeiten" hineingeschaut worden und haben sich in dem Raum zwar einige Möbel, aber kein Hinweis darauf, dass die Räumlichkeiten tatsächlich das Büro verwendet worden wären, befunden. Ein persönlicher Kontakt mit der Inhaberin des Unternehmens, ***Bf1*** (in der Folge auch als "Unternehmerin", "Einzelunternehmerin", "Inhaberin" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) sei nicht möglich gewesen und habe nicht stattgefunden. Am 19.12.2025 sei eine Nachschau am Nebenwohnsitz der Inhaberin erfolgt, da die Unternehmerin mit einem Hauptwohnsitz nicht in Österreich gemeldet gewesen sei. Bei dieser Nachschau sei an der Adresse des Nebenwohnsitzes niemand angetroffen worden. An der Adresse des Nebenwohnsitzes sei im Zuge dieser Nachschau vom 19.12.2025 nachweislich eine Ladung für den 12.01.2026 hinterlassen worden und sei dieser Ladung seitens des Einzelunternehmens keine Folge geleistet worden. Wegen des Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens sei an die Einzelunternehmerin am 23.01.2026 elektronisch eine Verdachtsmitteilung gemäß § 8 Abs. 4 SBBG übermittelt und seitens des Unternehmens kein Widerspruch i.S.d. § 8 Abs. 7 SBBG erhoben worden. Wegen der Unterlassung der Abgabe eines Widerspruches gegen die Verdachtsmitteilung habe das Amt für Betrugsbekämpfung mit Bescheid vom 13.02.2026 gemäß § 8 Abs. 8 SBBG festzustellen gehabt, dass das Einzelunternehmen als Scheinunternehmen iSd. § 8 SBBG gelte. In dem Feststellungsbescheid vom 13.02.2026 sein die Gründe angeführt worden, auf deren Grundlage das Einzelunternehmen als Scheinunternehmen festgestellt worden sei. Der Feststellungsbescheid sei der Unternehmerin am 13.02.2026 nachweislich elektronisch zugestellt worden. Am 19.02.2026 habe die steuerlich vertretene Einzelunternehmerin durch ihre steuerliche Vertretung gegen den Feststellungsbescheid vom 13.02.2026 eine Beschwerde eingebracht. In dieser Beschwerde sei im Wesentlichen das Folgende vorgebracht worden: Die Einzelunternehmerin sei am 19.12.2025 an der Adresse des Nebenwohnsitzes nicht angetroffen worden, obwohl sie den ganzen Tag zu Hause gewesen sei, weil der 19.12. in ***Drittstaat*** ein Feiertag sei. Die Vorladung für den 12.01.2026 habe die Inhaberin nicht erhalten. Das Büro des Unternehmens sei tagsüber nicht besetzt. Frühere Verfahren in den Jahren 2018 und 2019 wegen desselben Verdachtes wären eingestellt worden. Eine Betriebsprüfung betreffend die Veranlagungsjahre 2019 bis 2023 sei "ordnungsgemäß" verlaufen. Eine Vorladung mit einwöchiger Frist vom 23.01.2026 habe die Unternehmerin nicht erhalten. Das Unternehmen habe namhafte Auftraggeber. Eine "buchhalterische Bereinigung" (Umbuchungen, Auflösung unklarer Buchungen) erfolge durch die steuerliche Vertretung erst im Zuge des Jahresabschlusses. Der Subunternehmer ***Subunternehmer SD*** wäre vor Beauftragung überprüft worden und habe die Tätigkeit selbst erledigt. Betreffend des Jahresabschlusses 2024 sei ein Bescheid erlassen worden. Die steuerlich vertretene Unternehmerin habe eine "umfassende Prüfung des Verfahrens" und "die Durchführung eines persönlichen Gespräches zur Klärung sämtlicher offener Fragen" beantragt; eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht habe die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht beantragt. Gemäß § 8 Abs. 12 Z 5 SBBG sei die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unterblieben, weil das ABB die Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt habe. Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erfolgte mit Vorlagebericht vom 17.03.2026. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Das Einzelunternehmen "***Name Unternehmen***" wurde am ***TT.MM.JJJJ*** unter der Firmenbuchnummer ***FN XXXXXXx*** ins Firmenbuch eingetragen. Der Firmensitz war bis 27.02.2020 (Eintragung der Adressänderung im Firmenbuch) die ***Adresse1, PLZ Ort*** und war diese Adresse laut Firmenbuch die Wohnadresse der Inhaberin, ***Bf1***; ab dem 27.02.2020 war als Geschäftsanschrift die ***Adresse2, PLZ Ort*** im Firmenbuch eingetragen. Nach dem Zentralen Melderegister (ZMR) verfügte die Unternehmerin über einen polizeilich gemeldeten Nebenwohnsitz an der Adresse ***Adresse3, PLZ Ort*** und scheint nach dem ZMR und der Grunddatenverwaltung des Finanzressorts diese Adresse seit dem 19.02.2026 (=Datum der Einbringung der Beschwerde gegen den nunmehr beschwerdegegenständlichen Feststellungsbescheid) als deren Hauptwohnsitz auf. Der Geschäftszweig des Einzelunternehmens ist nach dem Firmenbuch "freies Reinigungsgewerbe" und verfügt das Einzelunternehmen über die folgenden Gewerbeberechtigungen: Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen Durchführung einfacher Gartenarbeiten (Rasen mähen, Bewässern der Grünflächen, Jäten, Mulchen) Bei der Einzelunternehmerin wurde im Jahr 2024 eine Betriebsprüfung (BP) der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer betreffend die Veranlagungsjahre 2019 bis 2022 und eine Nachschau betreffend Umsatzsteuer 2023 bis 2024 durchgeführt und im Betriebsprüfungsbericht (BP-Bericht) vom ***TT.MM.2024*** insbesondere das Nachstehende festgestellt (die in der Folge durch Fettdrucke markierten Textstellen wurden durch das Bundesfinanzgericht hervorgehobenen): Die beauftragten Subleister wurden von Frau ***Nachname Bf1*** vor Beginn der Geschäftsbeziehung kaum überprüft. Es wurde lediglich ein Werkvertrag unterfertigt und gelegentlich ein Firmenbuchauszug bzw. eine GISA-Abfrage vorgelegt. Diese Abfragen wurden nicht von Frau ***Nachname Bf1*** erstellt, sondern von den Subleistern übergeben. Auch etwaige UID-Nummernabfragen konnten nicht vorgelegt werden. Hinsichtlich des Leistungsaustausches konnten, abgesehen von den Rechnungen, keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden. Unter Reinigung von Bauwerken fällt nicht nur die Baustellenreinigung, sondern jede Säuberung von Räumlichkeiten oder Flächen, die Teil eines Bauwerkes sind. Zu den Bauleistungen zählen daher die Reinigung von Gebäuden, Fassaden, Fenstern, Swimmingpools, Kanälen, Straßen und Parkplätzen (Schneeräumung, Kehrleistungen, Straßenwaschungen usw.). Einige Rechnungen mancher Subunternehmer wurden auch in bar bezahlt. Die Betriebsprüfung geht davon aus, dass die beauftragten Subunternehmen die in Rechnung gestellten Leistungen nicht in vollem Umfang erbracht haben bzw. überhöhte Rechnungen ausgestellt wurden. Die Bf. hat daher Betriebsausgaben auf Grund von Deckungs- oder/und Scheinrechnungen steuerlich geltend gemacht. Zu den seitens der Bf. beauftragten "Subleistern" gehören auch eine slowakische Firma "***Subunternehmer RM***", die im slowakischen Unternehmensregister nicht existiert, eine "***Subunternehmer BS GmbH***", in deren Rechenwerk eine bei der Bf. erliegende Rechnung nicht aufscheint, sodass Scheinrechnungen vorliegen und eine Firma "***Subunternehmer SD***", die über keine Dienstnehmer verfügt. Die Bf. hat daher Zahlungen auf Grundlage an sie gelegter Scheinrechnungen als Betriebsausgaben geltend gemacht. Darüber hinaus hat die Betriebsprüfung bei der Bf. im Zusammenhang mit der Beauftragung von "Subunternehmen" die folgende Vorgangsweise festgestellt: Dem Subleister wird von der Firma ein Firmenfahrzeug für die Schneeräumung zur Verfügung gestellt. Die zu reinigenden Verkehrsflächen werden schriftlich mittels Adressliste inklusive einer Routenmappe bekanntgegeben und sind bei winterlichen Verhältnissen täglich zwischen 06:00 und 22:00 Uhr zu räumen. Die Subleister verpflichten sich, sich bei jedem Objekt elektronisch mit dem Firmenhandy an- und abzumelden. Die Routen werden zwar täglich von Frau ***Nachname Bf1*** eingeteilt, diese Aufzeichnungen jedoch am Ende des Tages entsorgt. Mit den in Folge der Betriebsprüfung erlassenen Einkommensteuerbescheiden 2019 bis 2022 setzte das Finanzamt folgende Einkommensteuernachforderungen (ohne Zinsen) fest Einkommensteuer 2019 Nachforderung von € 38.155,00 Einkommensteuer 2020 Nachforderung von € 15.968,00 Einkommensteuer 2021 Nachforderung von € 30.288,00 Einkommensteuer 2022 Nachforderung von € 56.869,00 und sind diese Bescheide rechtskräftig. Am 09.10.2025 bestand betreffend die Bf. bei der Abgabenbehörde ein Rückstand von € 99.272,14 (davon vollstreckbar € 62.968,59). Laut Rückstandsausweis des Finanzamtes Österreich vom 17.03.2026 bestand bei der Bf. ein vollstreckbarer Rückstand in der Höhe von € 79.490,63 und setzt sich dieser Rückstand zusammen wie folgt: [Grafik]   [Grafik]   Nach einem Rückstandsausweis der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 14.01.2026 hatte die Bf. aus dem Zeitraum Dezember 2025 einen vollstreckbaren Rückstand von insgesamt € 4.647,85. Am 09.12.2025 hat das ABB am Firmensitz der Einzelunternehmens eine Nachschau durchgeführt und niemanden angetroffen. Bei dieser Nachschau konnte von außen durch ein Fenster in die "Büroräumlichkeiten" hineingeschaut werden und befanden sich in dem "Büroraum" zwar einige Möbel, aber kein Hinweis darauf, dass dieser Raum tatsächlich als Büro verwendet worden ist. Ein persönlicher Kontakt mit der Inhaberin des Unternehmens, ***Bf1***, war nicht möglich und hat nicht stattgefunden. Am 19.12.2025 erfolgte eine Nachschau am Nebenwohnsitz der Inhaberin, da die Unternehmerin in Österreich nicht mit einem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen ist. Bei dieser Nachschau ist an der Adresse des Nebenwohnsitzes niemand angetroffen worden. An der Adresse des Nebenwohnsitzes wurde im Zuge dieser Nachschau vom 19.12.2025 nachweislich eine Ladung für den 12.01.2026 hinterlassen und wurde dieser Ladung seitens des Einzelunternehmens nicht Folge geleistet. Wegen des Verdachtes auf Vorliegen eines Scheinunternehmens hat das ABB an die Unternehmerin am 23.01.2026 elektronisch eine Verdachtsmitteilung gemäß § 8 Abs. 4 SBBG übermittelt und ist seitens des Unternehmens kein Widerspruch iSd. § 8 Abs. 7 SBBG erhoben worden. Wegen der Unterlassung der Abgabe eines Widerspruches gegen die Verdachtsmitteilung hatte das ABB gemäß § 8 Abs. 8 SBBG mit Bescheid vom 13.02.2026 festzustellen, dass das Einzelunternehmen als Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gilt. In dem Feststellungsbescheid vom 13.02.2026 waren die Gründe angeführt, auf deren Grundlage das Einzelunternehmen als Scheinunternehmen festgestellt worden ist. Der Feststellungsbescheid ist am 13.02.2026 nachweislich elektronisch zugestellt worden. Die steuerlich vertretene Bf. hat gegen diesen elektronisch zugestellten Feststellungsbescheid am 19.02.2026 eine Beschwerde eingebracht. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht hat die steuerlich vertretene Bf. in dieser Beschwerde nicht beantragt. Die Beschwerde wurde am 17.03.2026 ohne Erlassung einer BVE gemäß § 8 Abs. 12 Z 5 SBBG dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. 2. Beweiswürdigung Der Name des Einzelunternehmens, die Ersteintragung des Unternehmens im Firmenbuch, die Firmenbuchnummer, der Firmensitz, die Inhaberin und die Adresse der Inhaberin laut Firmenbuch ergeben sich aus dem Firmenbuch und ist der Firmenbuchstand unstrittig. Dass die Inhaberin an ihrer Wohnadresse laut ZMR bis 18.02.2026 mit Nebenwohnsitz und ab 19.02.2026 (=Datum der Einbringung der Beschwerde gegen den nunmehr beschwerdegegen-ständlichen Feststellungsbescheid) mit Hauptwohnsitz gemeldet war, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem ZMR und der Grunddatenverwaltung des Finanzressorts. Der Geschäftszweig des Einzelunternehmens ("freies Reinigungsgewerbe") ergibt sich aus dem Firmenbuch und ist der Firmenbuchstand unstrittig. Die Gewerbeberechtigungen des Einzelunternehmens ergeben sich aus den im Akt befindlichen Gewerberegisterabfragen und sind diese Berechtigungen unstrittig. Dass bei der Einzelunternehmerin im Jahr 2024 eine Betriebsprüfung der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer betreffend die Veranlagungsjahre 2019 bis 2022 und eine Nachschau betreffend Umsatzsteuer 2023 bis 2024 durchgeführt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Akt, insbesondere aus dem BP-Bericht und dem diesbezüglichen Vorbringen der Bf. in der Beschwerde und ist unstrittig. Die Feststellungen der Betriebsprüfung ergeben sich aus dem BP-Bericht vom ***TT.MM.2024*** und sind diese Feststellungen unstrittig. Dass die Bf. Schein- und Deckungsrechnungen ausgestellt hat, ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht. Die Bf. hat zwar in der Beschwerde vorgebracht, dass "***Subunternehmer SD***" keine Dienstnehmer gehabt und die Aufträge allein erledigt habe, zu der Firma "***Subunternehmer RM***", die im slowakischen Unternehmensregister nicht existiert und der Scheinrechnung der "***Subunternehmer BS GmbH***" hat die Bf. aber keine Stellungnahme abgegeben und keine weiteren Beweismittel vorgelegt. Die seitens der Bf. bei der Beauftragung von "Subunternehmern" praktizierte Vorgangsweise ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht und hat die Bf. diesen Feststellungen nicht widersprochen. Auch nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts hat die Bf. bei der Beauftragung der "Subleister" die im BP-Bericht dargelegte Vorgangsweise praktiziert. Dass in Folge der BP im November 2024 die Einkommensteuerbescheide 2019 bis 2022 erlassen und mit diesen Bescheiden folgende Einkommensteuernachforderungen (ohne Zinsen) festgesetzt wurden Einkommensteuer 2019 Nachforderung von € 38.155,00 Einkommensteuer 2020 Nachforderung von € 15.968,00 Einkommensteuer 2021 Nachforderung von € 30.288,00 Einkommensteuer 2022 Nachforderung von € 56.869,00 ergibt sich aus diesen Bescheiden und ist unstrittig. Dass die Einkommensteuerbescheide 2019 bis 2022 rechtskräftig sind, ergibt sich aus einer seitens des Bundesfinanzgerichts durchgeführten Einsicht in die Steuerdatenbank des Finanzressorts und ist unstrittig. Da die Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen hinsichtlich der von ihr beauftragten "Subleister" nicht durchgeführt hat, ist das Bundesfinanzgericht (ebenso wie die Betriebsprüfung im Jahr 2024) zu der Überzeugung gelangt, dass die "Subleister" die in Rechnung gestellten Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht bzw. überhöhte Rechnungen ausgestellt haben und dass zumindest betreffend die Firma "***Subunternehmer RM***" und die "***Subunternehmer BS GmbH***" Scheinrechnungen vorgelegen haben. Dass am 09.10.2025 bei der Abgabenbehörde ob der Bf. bei einem Rückstand von insgesamt € 99.272,14 und ein vollstreckbarer Rückstand von € 62.968,59 bestanden hat, ergibt sich aus dem angefochtenen Feststellungsbescheid, dessen diesbezügliche Feststellungen in der Beschwerde nicht bestritten worden sind, sowie aus der Steuerdatenbank des Finanzressorts und sind diese Feststellungen unstrittig. Dass laut Rückstandsausweis des Finanzamtes Österreich vom 17.03.2026 bei der Bf. ein vollstreckbarer Rückstand von € 79.490,63 bestand, ergibt sich aus dem Rückstandsausweis des Finanzamtes Österreich vom 17.03.2026 sowie aus der Steuerdatenbank des Finanzressorts und ist dieser Rückstand unstrittig. Auch das Bundesfinanzgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass hinsichtlich der Bf. zu den oben angeführten Zeitpunkten die ebenfalls angeführten Rückstände vorgelegen haben. Dass nach einem Rückstandsausweis der ÖGK vom 14.01.2026 die Bf. aus dem Zeitraum Dezember 2025 einen vollstreckbaren Rückstand von insgesamt € 4.647,85 hatte, ergibt sich aus diesem Rückstandsausweis und ist dieser Rückstand seitens der Bf. nicht bestritten worden. Auch das Bundesfinanzgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass ob der Bf. zum 14.01.2026 ein Rückstand von € 4.647,85 bei der ÖGK betreffend den Zeitraum Dezember 2025 vorgelegen hat. Dass das ABB am 09.12.2025 am Firmensitz des Einzelunternehmens eine Nachschau durchgeführt und niemanden angetroffen hat, ergibt sich aus dem seitens des ABB angelegten Aktenvermerk mitsamt der angefertigten Fotodokumentation und ist unstrittig. Dass bei dieser Nachschau von außen in die Büroräumlichkeiten hineingeschaut werden konnte und sich in dem Raum zwar einige Möbel befanden, aber kein Hinweis darauf ersichtlich war, dass der Raum tatsächlich als Büro verwendet worden ist, ergibt sich aus dem seitens des ABB angelegten Aktenvermerk mitsamt der angefertigten Fotodokumentation. Die Inhaberin hat zwar vorgebracht, dass das Büro tagsüber nicht besetzt sei, dazu, dass im Büro keinerlei Büroausstattung vorhanden war, hat die Bf. aber keine Stellungnahme abgegeben. Auf Grund des seitens des ABB angefertigten Aktenvermerks mitsamt der Fotodokumentation ist das Bundesfinanzgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Bf. die Räumlichkeiten am Firmensitz ***Adresse2, PLZ Ort***/***XYZ***, tatsächlich nicht als Büro verwendet hat. Dass ein persönlicher Kontakt mit der Inhaberin des Unternehmens, ***Bf1***, nicht möglich war und nicht stattgefunden hat, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Nachschau vom 09.12.2025 und der Nachschau vom 19.12.2025 sowie den Ausführungen in dem bekämpften Feststellungsbescheid. Dass eine Kontaktaufnahme der Behörde mit der Bf. nicht stattgefunden hat, wird seitens der Bf. nicht bestritten. Die Bf. hat lediglich darauf verwiesen, dass das Büro tagsüber nicht besetzt ist und dass sie sich am 19.12.2025 wegen eines ***drittstaats*** Feiertages "durchgehend zu Hause" befunden habe. Dass die Räumlichkeiten am Firmensitz tagsüber nicht besetzt sind, erklärt nicht die fehlende Büro-Infrastruktur. Zu dem Vorbringen, dass sich die Bf. am 19.12.2025 wegen eines ***drittstaats*** Feiertages "durchgehend zu Hause" befunden habe, ist festzuhalten, dass bei Zutreffen dieses Vorbringens für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar ist, wieso die Bf. an diesem Tag nicht zu Hause angetroffen worden ist und warum die Bf. vorbringt, die nachweislich am 19.12.2025 am Nebenwohnsitz der Unternehmerin hinterlassenen Ladung für den 12.01.2026 nicht erhalten zu haben. Zu den Ausführungen der Bf. dahingehend, dass der 19.12. ein ***drittstaats*** Feiertag sei, ist seitens des Bundesfinanzgerichts festzuhalten, dass der 19.12. (neben dem 06.12.) zwar einer der beiden Tage ist, an dem in ***Drittstaat*** Nikolaus gefeiert wird, dass dieser 19.12. in ***Drittstaat*** aber kein gesetzlicher Feiertag ist. Auf Grund des Umstandes, dass das ABB von der steuerlichen Vertretung der Bf. am 06.12.2025 Buchhaltungsunterlagen betreffend das Einzelunternehmen angefordert und auch übermittelt erhalten hat und weil gewissenhafte Vertreter die eigenen Mandanten von derartigen Maßnahmen seitens der Behörde in Kenntnis setzen, ist das Bundesfinanzgericht zu der Überzeugung gelangt, dass auch der Bf. bekannt war, dass seitens des ABB hinsichtlich der Bf. Erhebungen aufgenommen wurden. Da die Bf. nicht bestritten hat, dass sie trotz der Kenntnis der Erhebungsmaßnahmen seitens des ABB für eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem ABB nicht erreichbar war, ist auch das Bundesfinanzgericht zu der Überzeugung gelangt, dass eine Kontaktaufnahme des ABB mit der Bf. nicht möglich gewesen ist. Dass am 19.12.2025 eine Nachschau am Nebenwohnsitz der Unternehmerin erfolgte, weil die Inhaberin zu dieser Zeit nicht mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war, ergibt sich hinsichtlich des zu dieser Zeit nur vorhandenen Nebenwohnsitzes aus dem ZMR und hinsichtlich der Umstände der durchgeführten Nachschau einerseits sowie des Zeitpunktes der Nachschau andererseits aus dem Aktenvermerk des ABB mitsamt der angefertigten Fotodokumentation. Dass im Zuge dieser Nachschau nachweislich eine Ladung für den 12.01.2026 an der Wohnadresse der Unternehmerin hinterlassen und dieser Ladung seitens des Einzelunternehmens nicht Folge geleistet wurde, ergibt sich hinsichtlich der nachweislichen Hinterlassung der Ladung wiederum aus dem Aktenvermerk des ABB mitsamt der angefertigten Fotodokumentation und hinsichtlich der Nichtbefolgung dieser Ladung aus der Aktenlage, insbesondere auch aus den Ausführungen der Bf. in der Beschwerde. Die Bf. hat vorgebracht, sich am 19.12.2025 wegen eines ***drittstaats*** Feiertages "durchgehend zu Hause" befunden und darüber hinaus keine Verständigung erhalten zu haben. Hinsichtlich der Umstände, dass sich die Bf. "zu Hause" befunden habe und hinsichtlich des angeblichen ***drittstaats*** Feiertages wird auf die Ausführungen in dem Absatz betreffend die nicht mögliche Kontaktaufnahme mit der Bf. verwiesen (voriger Absatz). Dass die Bf. die Ladung für den 12.01.2026 nicht erhalten haben will, ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, wurde diese Ladung nach der dem Aktenvermerk des ABB beigefügten Fotodokumentation doch nachweislich an der Wohnadresse der Bf. hinterlassen und hat die Bf. darüber hinaus in der Beschwerde angegeben, dass sie administrative Arbeiten auch von zu Hause aus erledige, weswegen die Unternehmerin in der Lage hätte sein müssen, von dieser Ladung Kenntnis zu erlangen. Unter Zugrundelegung der Tatsache, dass die Bf. zum Zeitpunkt der Nachschau "nur" mit Nebenwohnsitz an der Adresse ***Adresse3, PLZ Ort*** gemeldet war (und daher irgendwo ein anderer "Hauptwohnsitz" bestanden haben muss), wegen des Umstandes, dass es dem ABB nicht möglich war, mit der Bf. Kontakt aufzunehmen und letztendlich auch wegen der Tatsache, dass die Bf. auf die am 19.12.2025 am Nebenwohnsitz der Unternehmerin nachweislich hinterlassene Ladung für den 12.01.2026 nicht reagiert hat, ist das Bundesfinanzgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Bf. den Wohnsitz in ***Bf1-Adr*** nicht oder nicht durchgehend verwendet hat. Hätte die Bf. ihren Wohnsitz durchgehend verwendet, hätte sie auch von der nachweislich an dieser Adresse hinterlassenen Ladung für den 12.01.2026 Kenntnis erlangt. Dass das ABB an die Unternehmerin am 23.01.2026 wegen des Verdachtes auf Vorliegen eines Scheinunternehmens elektronisch eine Verdachtsmitteilung gemäß § 8 Abs. 4 SBBG übermittelt hat und seitens des Unternehmens kein Widerspruch iSd. § 8 Abs. 7 SBBG erhoben worden ist, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den im Akt befindlichen Nachweisen betreffend die elektronische Übermittlung dieser Verdachtsmitteilung und dem Umstand, dass die Bf. nicht einmal behauptet hat, einen entsprechenden Widerspruch eingelegt/eingebracht zu haben. Dass wegen der Unterlassung der Abgabe eines Widerspruches gegen die Verdachtsmitteilung das ABB gemäß § 8 Abs. 8 SBBG mit Bescheid vom 13.02.2026 festzustellen hatte, dass das Einzelunternehmen als Scheinunternehmen gemäß iSd. § 8 SBBG gilt, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem nunmehr beschwerdegegenständliche Bescheid und wiederum aus dem Umstand, dass die Bf. nicht einmal behauptet hat, einen entsprechenden Widerspruch eingelegt/eingebracht zu haben. Dass in dem Feststellungsbescheid vom 13.02.2026 die Gründe angeführt waren, auf deren Grundlage das Einzelunternehmen als Scheinunternehmen festgestellt worden ist und dass dieser Feststellungsbescheid am 13.02.2026 nachweislich elektronisch zugestellt worden ist, ergibt sich hinsichtlich des Inhaltes des Bescheides aus dem angefochtenen Bescheid und hinsichtlich des Zustellzeitpunktes aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis. Zu der Verdachtsmeldung vom 23.01.2026 hat die Bf. im Wesentlichen vorgebracht, dass sie diese nicht erhalten habe, weil sie über keinen FinanzOnline-Zugang verfüge. Diese Verdachtsmeldung wurde am 23.01.2026 aber auf dieselbe Art und Weise übermittelt, wie der nunmehr beschwerdegegenständliche Feststellungsbescheid vom 13.02.2026 und hat die Bf. von dem Feststellungsbescheid nachweislich - da sie gegen diesen Bescheid fristgerecht eine Beschwerde eingebracht hat - sehr wohl Kenntnis erlangt. Da der Bf. die Verdachtsmeldung vom 23.01.2026 auf dieselbe Art und Weise übermittelt worden ist, wie der nunmehr beschwerdegegenständliche Feststellungsbescheid vom 13.02.2026 und die Bf. von dem Feststellungsbescheid nachweislich Kenntnis erlangt hat, ist das Bundesfinanzgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Bf. auch die Verdachtsmeldung vom 23.01.2026 zugestellt worden ist. Dass die steuerlich vertretene Bf. gegen diesen elektronisch zugestellten Feststellungsbescheid am 19.02.2026 eine Beschwerde eingebracht hat, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht in dieser Beschwerde nicht beantragt hat und dass ABB die Beschwerde am 17.03.2026 ohne Erlassung einer BVE gemäß § 8 Abs. 12 Z 5 SBBG dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Akt, insbesondere aus der Beschwerde und dem Vorlagebericht und ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 3.1.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur: Gemäß § 167 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird insbesondere beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. (z.B. VwGH 24.3.1994, 92/16/0031; VwGH 25.9.1997, 97/16/0067; VwGH 24.10.2001, 2000/17/0017; VwGH 24.2.2005, 2004/16/0232; BFG 11.10.2024, RV/7101873/2015). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; VwGH 26.5.2011, 2011/16/0011; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132). Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 2 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) bezeichnet Sozialbetrug im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Verhaltensweisen, die eine Verletzung von Pflichten zum Gegenstand haben, die Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen, Dienstgebern/Dienstgeberinnen versicherungspflichtigen Selbständigen im Zusammenhang mit der Erbringung oder Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen und Beziehern/Bezieherinnen von Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen auferlegt sind und die der Sicherung des Sozialversicherungsbeitrags-, des Steuer- sowie des Zuschlagsaufkommens nach dem Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, und dem Insolvenz Entgeltsicherungsgesetz 1977 (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, und dem Bezug von Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen dienen, insbesondere, wenn 1. der/die Dienstgeber/in vorsätzlich Beiträge eines/einer Dienstnehmers/in zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält, oder 2. jemand die Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, oder 3. jemand die Meldung einer Person zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) in dem Wissen, dass die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, oder 4. Personen gewerbsmäßig zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung angeworben, vermittelt oder überlassen werden, oder 5. eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 4) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt wird, oder 6. Personen zur Sozialversicherung mit dem Vorsatz angemeldet werden, Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Der § 8 SBBG normiert auszugsweise: § 8. (1) Scheinunternehmen ist ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist, 1. Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmer/inne/n zu verkürzen, oder 2. Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine Erwerbstätigkeit aufnehmen, oder 3. Belege zu verfälschen, zu verwenden, herzustellen, oder einem anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die dazu dienen, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern. (2) Ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens ist gegeben, wenn die Anhaltspunkte bei einer Gesamtbetrachtung ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach berechtigte Zweifel begründen, ob 1. die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom Vorsatz getragen ist, die in Folge der Anmeldung oder Meldung auflaufenden Lohn- und Sozialabgaben oder Zuschläge nach dem BUAG zur Gänze zu entrichten, oder 2. die Anmeldung zur Sozialversicherung vom Vorsatz getragen ist, dass die angemeldeten Personen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Das Amt für Betrugsbekämpfung hat die Ermittlungen hinsichtlich des Verdachtes auf Vorliegen eines Scheinunternehmens im Sinne dieser Bestimmung durchzuführen. (2a) Ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens ist auch gegeben, wenn sich konkrete Anhaltspunkte ergeben, die ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach vermuten lassen, dass die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens vorrangig den Zweck verfolgen, andere Unternehmen zu unterstützen, die in Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Handlungen zu setzen. Eine solche Unterstützung liegt insbesondere vor, wenn Rechnungen gelegt werden, denen keine ausreichenden Leistungen zugrunde liegen. (3) Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens sind insbesondere: 1. Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten, 2. Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift, 3. Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder die der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse, 4. Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel durch die dem Unternehmen zuzurechnenden Personen, 5. Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen oder Dienstnehmern, 6. Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen, Zuschlägen nach dem BUAG oder Lohnabgaben. (4) Für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft ist das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig, welches bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens diesen dessen Rechtsträger/in schriftlich mitzuteilen hat. Zum Zwecke der Klärung des Sachverhalts nach § 7 Abs. 1a Insolvenz Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, sowie nach § 34, § 37b bis 38 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, hat das Amt für Betrugsbekämpfung die IEF-Service GmbH und die Bundesgeschäftsstelle des AMS über das Bestehen eines Verdachts im Sinne des ersten Satzes schriftlich zu informieren. (5) Die Zustellung dieser Mitteilung hat nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, elektronisch ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Dabei gelten § 35 Abs. 6 zweiter Satz ZustG, § 35 Abs. 7 und, soweit er sich auf eine elektronische Zustelladresse bezieht, § 37 ZustG nicht. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsträgers bewirkt - auch nach Abs. 6 - keine Änderung hinsichtlich der unmittelbaren Zustellung an den Rechtsträger. Eine Abschrift der Mitteilung ergeht nachrichtlich an den Insolvenzverwalter. (6) Ist die elektronische Zustellung nicht möglich, hat die physische Zustellung an die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse und an eine allfällig im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift, die als Abgabestellen im Sinne des § 2 Z 4 ZustG gelten, ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder das Dokument - insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin - nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werden konnte. Bei Zustellung durch einen Zustelldienst oder ein Organ einer Gemeinde gilt die Zustellung am dritten Werktag nach Übergabe an den Zustelldienst oder die Gemeinde als bewirkt. § 26 Abs. 2 zweiter Satz ZustG ist nicht anzuwenden. (7) Gegen den mitgeteilten Verdacht kann binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch beim Amt für Betrugsbekämpfung erhoben werden. Der Widerspruch kann nur durch persönliche Vorsprache des/der Rechtsträgers/Rechtsträgerin oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin erfolgen. Die Verpflichtung zur persönlichen Vorsprache bleibt auch im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine unmittelbare Pflicht des Rechtsträgers bzw. dessen organschaftlichen Vertreters und kann diese nicht durch den Insolvenzverwalter vorgenommen werden. (8) Wird kein Widerspruch erhoben, hat das Amt für Betrugsbekämpfung mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs. 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt. Für die Zustellung dieses Bescheids gelten die Abs. 5 und 6. Der rechtskräftige Bescheid ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen. (9) Wird Widerspruch erhoben, hat das Amt für Betrugsbekämpfung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs. 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt, oder das Verfahren einzustellen. Die Feststellung als Scheinunternehmen gilt als wichtiger Grund im Sinne des § 102 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Für die Zustellung dieses Bescheids gilt die der Bundesfinanzverwaltung zuletzt bekannt gegebene Adresse als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder die schriftliche Verständigung von der Hinterlegung - insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin - nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt, an der Abgabestelle zurückgelassen oder an der Eingangstüre angebracht werden konnte. Der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen. (10) (…) (11) Handelt es sich beim Scheinunternehmen um einen im Firmenbuch eingetragene/n Rechtsträger/in, so ist der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom Amt für Betrugsbekämpfung auch dem zuständigen Firmenbuchgericht zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen. Das Gericht hat aufgrund einer solchen Mitteilung von Amts wegen die Eintragung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15a des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, vorzunehmen oder zu löschen. Handelt es sich beim Scheinunternehmen um eine Kapitalgesellschaft, so hat das Amt für Betrugsbekämpfung beim zuständigen Firmenbuchgericht gegebenenfalls auch einen Antrag auf Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG zu stellen. (12) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der BAO sinngemäß mit den vorgenannten und folgenden Besonderheiten anzuwenden: 1. Für die Mitteilung nach Abs. 4 gilt § 93 Abs. 3 bis 6 BAO sinngemäß. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Erhebung des Widerspruchs das ordentliche Verfahren eingeleitet wird. 2. Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde nach § 243 BAO beträgt eine Woche. § 245 Abs. 3 BAO gilt nicht. 3. Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 308 Abs. 3 BAO beträgt zwei Wochen. Soweit die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht nach Abs. 7 versäumt wurde, hat die persönliche Vorsprache innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung zu erfolgen. Die Frist nach § 309 BAO beträgt sechs Wochen. 4. Gegen Bescheide nach den Abs. 8 und 9 sind Beschwerden an das Bundesfinanzgericht zulässig. Die Beschwerde ist beim Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen. 5. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat abweichend von § 262 Abs. 2 BAO zu unterbleiben, wenn das Amt für Betrugsbekämpfung die Beschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt. Das SBBG normiert demnach selbst, wann ein Sozialbetrug vorliegt und unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen als Scheinunternehmen im Sinn dieses Gesetzes anzusehen ist. Für das Vorliegen eines Scheinunternehmens (nach dem SBBG) ist es nicht erforderlich, dass ein Scheinunternehmen im Sinne des SBBG überhaupt keine Tätigkeit entfaltet oder/und am Markt nie aufgetreten ist. Gegen diese Annahme spricht allein schon der Tatbestand § 8 Abs 1 Z 1 SBBG, der ein Unternehmen, das vorrangig auf die Verkürzung von Lohnabgaben, Beiträgen und Entgeltansprüchen ausgerichtet ist, als Scheinunternehmen qualifiziert. Der Verkürzungstatbestand setzt zwangsläufig ein tatsächliches Tätigwerden voraus, da nur ein solches Tätigwerden die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben/Beiträgen/Entgelten nach sich ziehen kann; nur bei Vorliegen einer Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben, Beiträgen oder/und Entgelten in Folge einer Tätigkeit können diese Beträge auch verkürzt werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20. November 2019, Ro 2019/08/0016 dazu ausgesprochen, dass bei Scheinunternehmen (iSd § 8 SBBG) beschäftigten Dienstnehmern regelmäßig davon auszugehen ist, dass tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden. 3.1.2. Beurteilung des konkreten Beschwerdefalls: A. Feststellungen der Betriebsprüfung: Der BP-Bericht vom ***TT.MM.2024*** hat insbesondere die nachstehenden Feststellungen enthalten: Die beauftragten Subleister wurden von Frau ***Nachname Bf1*** vor Beginn der Geschäftsbeziehung kaum überprüft. Es wurde lediglich ein Werkvertrag unterfertigt und gelegentlich ein Firmenbuchauszug bzw. eine GISA-Abfrage vorgelegt. Diese Abfragen wurden nicht von Frau ***Nachname Bf1*** erstellt, sondern von den Subleistern übergeben. Auch etwaige UID-Nummernabfragen konnten nicht vorgelegt werden. Hinsichtlich des Leistungsaustausches konnten, abgesehen von den Rechnungen, keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden. Unter Reinigung von Bauwerken fällt nicht nur die Baustellenreinigung, sondern jede Säuberung von Räumlichkeiten oder Flächen, die Teil eines Bauwerkes sind. Zu den Bauleistungen zählen daher die Reinigung von Gebäuden, Fassaden, Fenstern, Swimmingpools, Kanälen, Straßen und Parkplätzen (Schneeräumung, Kehrleistungen, Straßenwaschungen usw.). Einige Rechnungen mancher Subunternehmer wurden auch in bar bezahlt. Die Betriebsprüfung geht davon aus, dass die beauftragten Subunternehmen die in Rechnung gestellten Leistungen nicht in vollem Umfang erbracht haben bzw. überhöhte Rechnungen ausgestellt wurden. B. Prüfungsmaßstab: Beim Reinigungsgewerbe handelt es sich (ebenso wie etwa bei der Baubranche) um eine Risikobranche, bei der eine erhöhte Sorgfaltspflicht beim Eingehen von Geschäftsbeziehungen anzuwenden ist (für die Baubranche als Beispiele für viele BFG vom 04.01.2022, RV/5101505/2018, BFG vom 16.03.2021, RV/7104669/2020, VwGH vom 17.11.2020, Ra 2020/13/0064, für das Reinigungsgewerbe BFG 10.09.2024, RV/7103027/2020; der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision mit Beschluss zu VwGH 09.12.2024, Ra 2024/13/0117 zurückgewiesen). Diese Sorgfaltspflichten sind in jedem einzelnen Fall gesondert zu beurteilen und beispielsweise abhängig von der Größe des Unternehmens, von der Größe des (Sub-)Auftrages oder auch von dem Jahr, in dem der jeweilige Sachverhalt verwirklicht worden ist. Bei der erstmaligen Aufnahme einer Geschäftsbeziehung beziehungsweise bei der erstmaligen Erteilung eines Auftrages oder der erstmaligen Weiterleitung eines Subauftrages sind von einem sorgfältigen Unternehmer - vor allem dann, wenn das Unternehmen wie im gegenständlichen Beschwerdefall in einer Risikobranche tätig ist - folgende Prüfschritte vorzunehmen (vergleiche diesbezüglich auch das im Verfahren BFG 04.01.2022, RV/5101505/2018 zu einer anderen Risikobranche, nämlich zur Baubranche, erstellte Sachverständigengutachten): a.) Vor Beauftragung von Subunternehmen: Firmenbuchauszug Mittels Auszug aus dem Firmenbuch kontrollierte der sorgfältige Unternehmer den korrekten Firmenwortlaut und sonstige wesentliche Eintragungen und stellte die zeichnungsberechtigten Vertreter des Subunternehmers fest. Der Firmenbuchauszug wurde in den beschwerdegegenständlichen Jahren üblicherweise zum Akt genommen. Befugnis Üblicherweise kontrollierte der sorgfältige Unternehmer die aufrechte gewerberechtliche Befugnis zur Ausführung der durchzuführenden Leistungen. Als formaler Nachweis wurde ein aktueller Auszug aus dem Gewerberegister geprüft (bei Unternehmen mit Sitz im Ausland die Bestätigung des Bundesministeriums für Wirtschaft - BMW) und das entsprechende Dokument zum Akt genommen. Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) Üblicherweise kontrollierte der sorgfältige Unternehmer die Gültigkeit der verwendeten UID-Nummer. Seitens der Finanzverwaltung wird regelmäßig eine "Stufe 2-Abfrage" verlangt. Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Falls der sorgfältige Unternehmer die technische Leistungsfähigkeit des Subunternehmers nicht kannte, griff er auf eventuell vorhandene Unternehmensbroschüren zurück oder suchte auf der Webseite des Subunternehmers nach passenden Referenzprojekten und der Anzahl der Mitarbeiter. Der sorgfältige Unternehmer überzeugte sich auch durch brancheninterne Informationen (z.B. von Auftraggebern der Referenzprojekte), dass der Subunternehmer die Leistung vertragsgemäß in der vereinbarten Qualität und im vereinbarten Zeitraum erbringen kann. Betriebsbesuche am Unternehmenssitz des Subunternehmers wurden hingegen in den beschwerdegegenständlichen Jahren üblicherweise (noch) nicht durchgeführt. Berufliche Zuverlässigkeit Die berufliche Zuverlässigkeit prüfte der sorgfältige Unternehmer durch eine Abfrage bei der Sozialversicherung, ob der Subunternehmer auf der HFU-Liste (= Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen) geführt wurde. Ein Ausdruck der Abfrage der HFU-Liste wurde üblicherweise zum Akt genommen, falls der Subunternehmer eingetragen war. Die Eintragung des Subunternehmers in diese Liste stellte den Unternehmer von seiner Haftung für Beiträge und Abgaben aus Arbeitsverhältnissen von Subunternehmern frei. Wurde der Subunternehmer nicht auf der HFU-Liste geführt, konnte sich der Unternehmer durch Überweisung von 25% (20% Sozialversicherungsbeiträge und 5% Lohnabgaben) des zu leistenden Werklohnes an das Dienstleistungszentrum der WGKK (heute ÖGK) gleichzeitig mit der Bezahlung des restlichen Werklohnes an den Subunternehmer aus seiner Haftung befreien. b.) Bei der Beauftragung Werkvertrag und Lichtbildausweis des/der Vertretungsberechtigten Bei der Unterzeichnung des schriftlichen Werkvertrages kontrollierte der sorgfältige Unternehmer den amtlichen Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten und legte Ausweiskopien gemeinsam mit dem Werkvertrag zum Akt. Anmeldung von Mitarbeitern In den beschwerdegegenständlichen Jahren wurden die Anmeldungen der einzelnen Mitarbeiter des Subunternehmers bei der Sozialversicherung (und im Falle eines Drittstaatsangehörigen die Aufenthaltserlaubnis und die Arbeitsbewilligung) vom sorgfältigen Unternehmer üblicherweise nur beim erstmaligen Einsatz kontrolliert und gemeinsam mit der Ausweiskopie dokumentiert (vgl. wiederum BFG 04.01.2022, RV/5101505/2018 und das in diesem Verfahren erstellt Sachverständigengutachten). In weiterer Folge bzw. an den Folgetagen erfolgte von Seiten des sorgfältigen Unternehmers eine Kontrolle der Anzahl der durch das Subunternehmen eingesetzten Arbeitskräfte. Rechnungsprüfung Bei der Rechnungsprüfung wurden in den beschwerdegegenständlichen Jahren vom sorgfältigen Unternehmer zwar die formalen Anforderungen an die Rechnungslegung geprüft, inhaltlich wurde aber oft auf die Prüfung der Richtigkeit der UID-Nummer verzichtet. Seitens der Finanzverwaltung wird für die Prüfung der UID-Nummer regelmäßig eine "Stufe 2-Abfrage" verlangt. Ein Unternehmer konnte die Abwicklung der Weitergabe von Subaufträgen zwar an Personen übertragen, denen von dem Unternehmer/dem Unternehmen eine entsprechende Vollmacht erteilte worden ist, der Unternehmer muss sich aber den von der bevollmächtigten Person an den Tag gelegten Sorgfaltsmaßstab oder auch die durchgeführten oder nicht durchgeführten Überprüfungsmaßnahmen zurechnen lassen. Zahlung Sogar sorgfältige Kleinunternehmer dokumentierten unmittelbar vor jeder Überweisung des Werklohnes an einen Subunternehmer die Abfrage in der HFU-Liste. Sollten die Subunternehmer zu einem Zahlungszeitpunkt nicht in der HFU-Liste eingetragen gewesen sein, hätte der sorgfältige Unternehmer den jeweiligen 25%-Abzug des Werklohnes direkt an das Dienstleistungszentrum der WGKK (heute ÖGK) abgeführt. Da Barzahlungen für Bauleistungen größer 500,- EUR gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 seit 2016 nicht mehr abzugsfähig sind, wird der Zahlungsverkehr unter sorgfältigen Unternehmen grundsätzlich nur noch unbar durchgeführt. C. Überprüfungen durch die Bf. im konkreten Einzelfall: Im beschwerdegegenständlichen Fall hat die Unternehmerin die beauftragten "Subunternehmer" vor Beginn der Geschäftsbeziehung kaum überprüft: Es wurde lediglich ein Werkvertrag unterfertigt und gelegentlich ein Firmenbuchauszug bzw. eine GISA-Abfrage vorgelegt, wobei diese Abfragen nicht von der Bf. erstellt worden sind, sondern von den "Subleistern" übergeben wurden. In keinem der Fälle hatte die Bf. daher überprüft, ob die Person, die den Werkvertrag unterschrieben hat, überhaupt für das vermeintlich beauftragte "Subunternehmen" vertretungsbefugt gewesen ist. In keinem Fall wurden Überprüfungen der UID-Nummer und der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder der beruflichen Zuverlässigkeit des Unternehmens vorgenommen. In keinem Fall wurden die tätigen Arbeiter und deren Anmeldung zur Sozialversicherung kontrolliert und konnte die Bf. daher gar keine Kenntnis davon haben, ob die Personen, die die Arbeiten tatsächlich erledigt haben, für die beauftragte "Subleisterin" gearbeitet haben.

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Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101104/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101104.2026
Stammnummer
151003
Gültig
25.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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