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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101104/2026

Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 SBBG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101104/2026vom 25.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In Ermangelung der Vornahme der erforderlichen Überprüfungen hat bereits die Betriebsprüfung bei der Bf. festgestellt, dass kaum Überprüfungshandlungen durchgeführt worden sind, dass außer den Rechnungen betreffend den Leistungsaustausch kaum Unterlagen vorhanden sind und dass die beauftragten Subunternehmen die in Rechnung gestellten Leistungen nicht in vollem Umfang erbracht haben bzw. überhöhte Rechnungen ausgestellt wurden. Hinsichtlich der Firma "***Subunternehmer RM***" und der "***Subunternehmer BS GmbH***" hat die Betriebsprüfung sogar festgestellt, dass Scheinrechnungen vorgelegen haben. Die Betriebsprüfung hat daher im Schätzungsweg die Betriebsausgaben um 30% gekürzt. Insbesondere auf Grund der auch im BP-Bericht festgehaltenen Tatsachen, dass die Bf. nicht einmal annähernd die erforderlichen Überprüfungsmaßnahme vor und bei Beauftragung der Subunternehmen durchgeführt hat und die Bf. betreffend den jeweiligen Leistungsaustausch außer die Rechnungen keinerlei Unterlagen hat vorlegen können - teilweise hat die Bf. diese Unterlagen (z.B. die Unterlagen betreffend die angebliche Planung der Routen) aktiv am Tagesende entsorgt - ist das Bundesfinanzgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Bf. ein Nachweis, dass überhaupt Leistungen von "Subunternehmen" erbracht worden sind, wann gegebenenfalls welche Leistungen von wem in welchem Zeitraum erbracht worden sind und welche Beträge die Bf. für diese angeblich erbrachten Leistungen - auch wegen der teilweise vorgebrachten Barzahlungen - tatsächlich bezahlt hat, nicht möglich ist. Als Zwischenergebnis hält das Bundesfinanzgericht an dieser Stelle fest, dass die Bf. ihren unternehmerischen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist. Das Bundesfinanzgericht ist auch auf Grundlage des durch die Betriebsprüfung festgestellten Sachverhaltes zu der Überzeugung gelangt, dass die Bf. durch die angebliche Weitergabe von Aufträgen an "Subunternehmer" ohne die erforderlichen Kontrollmaßnahmen, durch die vorgebrachte Entgegennahme und Begleichung von Rechnungen, bei denen die in Rechnung gestellten Leistungen nicht im vollen Umfang erbracht worden sind, durch die Verwendung von Scheinrechnungen und darüber hinaus durch die teilweise vorgebrachte Barzahlungen dieser Rechnungen Belege verwendet hat, die einen Geschäftsvorfall vortäuschen oder dessen wahren Gehalt verschleiern. Darüber hinaus ist das Bundesfinanzgericht zu der Überzeugung gelangt, dass auf Grund der im Betriebsprüfungsbericht dargelegten, seitens der Bf. praktizierten Vorgangsweise dem "Subleister" wird von der Firma ein Firmenfahrzeug für die Schneeräumung zur Verfügung gestellt, die zu reinigenden Verkehrsflächen werden schriftlich mittels Adressliste inklusive einer Routenmappe bekanntgegeben und sind bei winterlichen Verhältnissen täglich zwischen 06:00 und 22:00 Uhr zu räumen, die "Subleister" verpflichten sich, sich bei jedem Objekt elektronisch mit dem Firmenhandy an- und abzumelden, die Routen werden zwar täglich von Frau ***Nachname Bf1*** eingeteilt, diese Aufzeichnungen jedoch am Ende des Tages entsorgt nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 21 BAO) tatsächlich keine Subunternehmer, sondern eigene Dienstnehmer der Bf. vorgelegen haben. Die "Subunternehmer" verwendeten die Betriebsmittel der Bf., mussten Auftragslisten inklusive einer vorgegebenen Route abarbeiten und mussten sich mit dem Firmenhandy bei jedem Objekt elektronisch an- und abmelden. Durch diese Vorgaben waren die "Subunternehmer" in den betriebliche Organismus der Bf. eigegliedert und hatten selbst keine wirtschaftliche Entscheidungskompetenz. Bei den seitens der Bf. abgeschlossenen "Werkverträgen" handelt es sich nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts um Scheinverträge im Sinn des § 23 BAO, die deswegen abgeschlossen worden sind, um der Bf. Sozialversicherungsabgaben einerseits und Lohnnebenkosten andererseits zu ersparen. Durch diese Vorgangsweise hat die Bf. der Sozialversicherung vorsätzlich Beiträge zur Sozialversicherung und dem Finanzamt vorsätzlich Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen vorenthalten. D. Rückstandsausweis ÖGK: Unabhängig davon, dass - wie oben unter dem Punkt "Überprüfungen durch die Bf. im konkreten Einzelfall" dargelegt - die Vorgangsweise der Bf. darauf gerichtet war, Lohnsteuern, Lohnnebenkosten und Sozialversicherungsbeiträge zu verkürzen, hat die Bf. nicht einmal jene Sozialversicherungsbeiträge beglichen, die auf Grund der von ihr durchgeführten Meldungen zu entrichten gewesen wären. Unstrittig hat die ÖGK in einem Rückstandsausweis vom 14.01.2026 gegenüber der Bf. einen vollstreckbaren Rückstand aus dem Zeitraum Dezember 2025 von insgesamt € 4.647,85 ausgewiesen und bestand seitens der Bf. daher ein Beitragsrückstand in dieser Höhe. Die Bf. hat daher Beiträge an die Sozialversicherung gemeldet, ohne die entsprechenden Beträge entrichtet zu haben. E. Rückstandsausweis Finanzamt Österreich: Unabhängig davon, dass - wie oben unter dem Punkt "Überprüfungen durch die Bf. im konkreten Einzelfall" dargelegt - die Vorgangsweise der Bf. darauf gerichtet war, Lohnsteuern, Lohnnebenkosten und Sozialversicherungsbeiträge zu verkürzen, hat die Bf. nicht einmal jene Lohnsteuern und Lohnnebenkosten beglichen, die auf Grund der von ihr durchgeführten Meldungen zu entrichten gewesen wären. Am 09.10.2025 bestand bei der Abgabenbehörde ob der Bf. ein Rückstand von € 99.272,14 (davon vollstreckbar € 62.968,59). Laut Rückstandsausweis des Finanzamtes Österreich vom 17.03.2026 bestand bei der Bf. ein vollstreckbarer Rückstand in der Höhe von € 79.490,63 und waren in diesem Rückstand insbesondere auch Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu Dienstgeberbeiträgen enthalten: [Grafik]   [Grafik]   Im vollstreckbaren Gesamtrückstand von € 79.490,63 waren vollstreckbare Lohnabgaben für den Zeitraum Juni 2025 bis Dezember 2025 von insgesamt € 4.508,37 enthalten. Darüber hinaus waren im vollstreckbaten Gesamtrückstand Umsatzsteuern enthalten, die die Bf. zwar in Rechnungen ausgewiesen aber nicht abgeführt hat. Die Bf. hat daher Lohnabgaben gemeldet, ohne die entsprechenden Beträge entrichtet zu haben und Umsatzsteuern in Rechnungen ausgewiesen, ohne die entsprechenden Beträge abgeführt zu haben. F. Zusammenfassung: 1.) Im gegenständlichen Beschwerdefall verwendeten die "Subunternehmer" die Betriebsmittel der Bf., die "Subunternehmer" mussten Auftragslisten inklusive einer vorgegebenen Route abarbeiten und mussten sich bei jedem Objekt elektronisch mit dem Firmenhandy an- und abmelden und waren die "Subunternehmer" durch diese Vorgaben in den betriebliche Organismus der Bf. eigegliedert. Bei den seitens der Bf. abgeschlossenen "Werkverträgen" handelte es sich um Scheinverträge im Sinn des § 23 BAO, die deswegen abgeschlossen worden sind, um der Bf. Sozialversicherungsabgaben einerseits und Lohnnebenkosten andererseits zu ersparen. Durch diese Vorgangsweise hat die Bf. der Sozialversicherung vorsätzlich Sozialversicherungs-beiträge und dem Finanzamt vorsätzlich Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen vorenthalten und waren durch diese Vorgangsweise unter Zugrundelegung des § 2 SBBG die Bestimmungen des SBBG auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. 2.) Die Bf. war für das ABB weder an der Wohnadresse oder am Firmensitz auffindbar und waren auch die Räumlichkeiten an der Firmenadresse nicht als Büro in Verwendung. Es war für das ABB nicht möglich, mit der Bf. Kontakt aufzunehmen und hat die Bf. auch nicht auf die nachweislich an der Adresse ihres Nebenwohnsitzes hinterlassene Ladung reagiert. Die Bf. hat in ihrem Unternehmen falsche und verfälschte Urkunden, Scheinrechnungen sowie zum Schein abgeschlossene Werkverträge verwendet und bestanden auf dem Abgabenkonto des Finanzamtes und auf dem Beitragskonto der Sozialversicherung nicht bloß geringfügige Rückstände. Bei der Bf. lagen daher mehrere der in § 8 Abs. 3 SBBG angeführten Anhaltspunkte für den Verdacht auf das Vorliegen eines Scheinunternehmens vor. 3.) Die Bf. hat vor und bei der angeblichen Beauftragung von "Subunternehmen" die Prüfmaßnahmen, die ein sorgfältiger Unternehmer vornimmt, nicht eingehalten und daher nicht nachgewiesen, dass an die Bf. überhaupt Leistungen von Subunternehmen erbracht worden sind, wann und in welchem Zeitraum gegebenenfalls welche Leistungen von wem erbracht worden sind und welche Beträge die Bf. für diese angeblich erbrachten Leistungen - auch wegen der teilweise vorgebrachten Barzahlungen - tatsächlich bezahlt hat. Die Bf. hat angeblich Aufträge an "Subunternehmer" vergeben ohne die erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchzuführen, sie hat weiters angeblich Rechnungen, bei denen die in Rechnung gestellten Leistungen nicht im vollen Umfang erbracht worden sind, entgegengenommen und beglichen, Scheinrechnungen verwendet und Rechnungen angeblich teilweise bar bezahlt und war diese Vorgangsweise vorrangig darauf gerichtet, Belege zu verwenden, die einen Geschäftsvorfall vortäuschen oder dessen wahren Gehalt verschleiern und ist die Bf. daher als Scheinunternehmen im Sinne des § 8 Abs. 1 SBBG zu qualifizieren. Darüber hinaus hat die Bf. "Subunternehmer" beauftrag, die nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt für das Einzelunternehmen als Dienstnehmer tätig gewesen sind und war diese Vorgangsweise vorrangig darauf ausgerichtet, Lohnabgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu verkürzen. Auch auf Grund dieser Vorgangsweise der Bf., die vorrangig darauf gerichtet war, Lohnabgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu verkürzen, war die Bf. als Scheinunternehmen gemäß § 8 Abs. 1 SBBG zu qualifizieren. Da bei der Bf. mehrere der in § 8 Abs. 3 SBBG angeführten Anhaltspunkte für den Verdacht auf das Vorliegen eines Scheinunternehmens vorliegen, auf die Bf. wegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen gemäß § 2 SBBG die Bestimmungen des SBBG anwendbar sind, die Bf. Belege verwendet hat, die einen Geschäftsvorfall vortäuschen oder dessen wahren Gehalt verschleiern und die Bf. darüber hinaus Verhaltensweisen praktiziert hat, die vorrangig darauf ausgerichtet waren, Lohnabgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu verkürzen (§ 8 Abs. 1 SBBG), war die Bf. als Scheinunternehmen im Sinne des SBBG zu qualifizieren. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Feststellungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass Unternehmen, die Dienstnehmer beschäftigen und daher tatsächlich Arbeitsleistungen erbringen, als Scheinunternehmen i.S.d. Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG) qualifiziert werden können, ergibt sich einerseits unmittelbar aus dem Tatbestand des § 8 Abs 1 Z 1 SBBG und besteht andererseits zu dieser Rechtsfrage eine einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/08/0016), von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in der Zulässigkeit der Qualifikation von tatsächlich tätigen Unternehmen als Scheinunternehmen im Sinne des SBBG nicht zu ersehen. Dass im gegenständlichen Beschwerdefall die beschwerdeführende Unternehmerin die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt hat, um als Scheinunternehmen i.S.d. SBBG qualifiziert zu werden, hat das Bundesfinanzgericht auf Grundlage der übermittelten Akten im konkreten Einzelfall in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen. Da in der gegenständlichen Beschwerdesache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen waren, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Wien, am 25. März 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101104/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101104.2026
Stammnummer
151003
Gültig
25.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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