Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0231-F/05
Kleines oder großes Pendlerpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0231-F/05vom 22.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SP, Gde B,
S-Straße 13, vom 28. August 2005 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Feldkirch vom 29. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2002 und 2003
entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht
zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der
Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen
diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.) war in den
Berufungsjahren am L R, Gd R, V-Straße 16, beschäftigt.
Anlässlich einer Lohnabgabenprüfung beim Land V
wurde von der Prüferin festgestellt, dass die Bw. irgendwann im
Zeitraum 2000 bis 2004 ein Pendlerpauschale zu Unrecht oder in unrichtiger
Höhe berücksichtigen habe lassen, weswegen bei der Bw. für diese
Jahre eine Nachversteuerung vorgenommen werde (vgl. Schreiben der
Lohnsteuerprüferin vom 22. Februar 2005). In der Erklärung
zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales durch den Arbeitgeber
(L 34) vom 23. Jänner 1989 gab die Bw. einerseits an, dass
die kürzeste Straßenverbindung (Autokilometerangabe) zwischen ihrer
der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung und der Arbeitsstätte
25 km betrage, und andererseits, dass zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende die
Fahrzeit bei Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels
unzumutbar lang sei.
Bezugnehmend auf das obgenannte Schreiben der
Lohnsteuerprüferin nahm die Bw. mit dem am 23. März 2005
beim Finanzamt eingelangten Schreiben Stellung. Dabei nahm die Bw. eine
Aufstellung ihrer Dienstzeiten (Frühdienst: 7.00 Uhr bis
19.15 Uhr; Nachdienst: 19.00 Uhr bis 7.15 Uhr) samt Wegzeiten vor
und erklärte, dass sie werk-, sonn- und feiertags sowie nachts arbeite und
drei Viertel ihrer Dienste 12-Stunden-Dienste seien; sie habe daher einen
komplizierten Wegplan. So komme sie teilweise mit dem Weckruf um 4.30 Uhr
auf 17 Stunden pro Tag mit einer Stunde Mittagspause.
Das Finanzamt nahm die Verfahren betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2002 und 2003 wieder auf und erließ neue
Einkommensteuerbescheide für diese Jahre (beide datiert mit
29. Juli 2005); dabei berücksichtigte das Finanzamt ein
Pendlerpauschale in Höhe von 384,00 € (statt bisher
840,00 €).
In der gegen diese neuen Sachbescheide mit Schriftsatz vom
28. August 2005 erhobenen Berufung (vgl. zusätzliche
Berufungsbegründung vom 6. September 2005) beantragte die Bw.,
das erhöhte Pendlerpauschale für die Berufungsjahre anzuerkennen,
verwies auf ihre obgenannte Stellungnahme und legte nochmals eine detaillierte
Aufstellung ihrer Arbeitszeiten und den daraus resultierenden Wegplan vor.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit den
Berufungsvorentscheidungen vom 15. September 2005 als unbegründet ab.
Begründend führte es in der zusätzlichen Bescheidbegründung
vom 16. September 2005 im Wesentlichen aus, dass im Hinblick auf die
von der Bw. bekannt gegebenen Arbeitszeiten und den Bus- und Zugverbindungen
laut Fahrplan des Verkehrsverbundes Vorarlberg die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels für die Fahrt
Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung an den überwiegenden Arbeitstagen
durchaus möglich und zumutbar gewesen sei.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 stellte die
Bw. unter nochmaligem Verweis auf ihre detaillierte Aufstellung ihrer
Arbeitszeiten und den daraus resultierenden Wegplan einen Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum
als unerledigt galt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1
EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Während die eine Art von
Aufwendungen und Ausgaben nach dieser allgemeinen Begriffsbestimmung
Werbungskosten sein können, sind bestimmte Aufwendungen oder Ausgaben
gemäß Z 1 bis 10 des § 16 Abs. 1
EStG 1988 ex lege Werbungskosten.
Nach § 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 zählen zu den Werbungskosten auch die Ausgaben des
Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die
Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind
grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag
(§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten, der allen aktiven
Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht.
Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
zusätzlich nur dann zu, wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst (sog. kleines
Pendlerpauschale) oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens 2 km beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In zeitlicher Hinsicht
müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend gegeben sein.
Bei Wechselschicht ist für die Zumutbarkeit der
Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht der einzelne
Lohnzahlungszeitraum maßgeblich, sondern der gesamte Zeitraum, in dem
Wechselschichtdienst geleistet wird (vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl,
Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2001, Frage 16/12 zu
§ 16).
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum bzw. im
gesamten Zeitraum, in dem Wechselschichtdienst geleistet wird, überwiegend
zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind zusätzlich die in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
genannten Pauschbeträge, zB bei einer Fahrtstrecke von
20 bis 40 km jährlich
384,00 €, zu
berücksichtigen.
Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum bzw. im gesamten Zeitraum, in dem Wechselschichtdienst
geleistet wird, überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
EStG 1988 an Stelle der Pauschbeträge nach lit. b leg. cit. in
den Kalenderjahren 2002 und 2003 folgende (jährliche)
Pauschbeträge berücksichtigt:
|
Einfache
Wegstrecke:
|
Pauschbeträge:
|
2
bis 20 km
|
210,00 €
|
20
bis 40 km
|
840,00 €
|
40
bis 60 km
|
1.470,00 €
|
über
60 km
|
2.100,00 €
Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b oder c
leg. cit. sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten. Die Pauschbeträge sind auch für
Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in
denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub)
befindet.
Unzumutbarkeit
der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist entsprechend der
Verwaltungsübung (vgl. auch Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, a.a.O.,
Frage 16/19 zu § 16;
Doralt4,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 106 zu § 16 EStG 1988;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 51 ff zu
§ 16 EStG 1988) nur dann gegeben,
wenn
zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt
nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (zB bei Nachtarbeit) verkehrt
(Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit).
im
Falle einer dauernden starken Gehbehinderung (Unzumutbarkeit wegen
Gehbehinderung) sowie
wenn
folgende Wegzeiten überschritten werden (Unzumutbarkeit wegen langer
Anfahrtszeit):
|
Einfache
Wegstrecke:
|
Zumutbare
Wegzeit:
|
unter
20 km
|
1,5
Stunden
|
ab
20 km
|
2
Stunden
|
ab
40 km
|
2,5
Stunden
Ist die
Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die
längere Wegzeit.
Die Wegstrecke
bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts-
oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Im Falle der
Unzumutbarkeit ist die kürzeste Straßenverbindung
heranzuziehen.
Die Wegzeit umfasst
die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der
Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder
Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit
dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw.
Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei
Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug
statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine
optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB "Park and
Ride") zu unterstellen. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines
Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen
nicht gegeben sein.
Uneinigkeit besteht im konkreten Fall darüber, ob das
sog. kleine Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder das sog.
große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km zu
berücksichtigen ist.
Im gegenständlichen Fall ist als optimale Kombination
zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel die
Zurücklegung der Wegstrecke zwischen der Wohnung der Bw. und dem Bahnhof B
mit dem Pkw (ca. 2 km nach Routenplaner "ViaMichelin") und
der restlichen Fahrtstrecke von Bahnhof B nach Bahnhof R (26 Tarif km) mit
dem Zug zu unterstellen. Von der Bushaltestelle Bahnhof R (Bahnhofsvorplatz) bis
zur Haltestelle L (ca. 2 km nach Routenplaner
"ViaMichelin") fährt der Landbus (Linie 67); alternativ -
insbesondere am Wochenende und an Feiertagen - ist diese Strecke zu Fuß
zurückzulegen.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist davon
überzeugt, dass im konkreten Fall Unzumutbarkeit der Benützung von
Massenverkehrsmitteln wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht
vorliegt.
In den Berufungsjahren verkehrten öffentliche
Verkehrsmittel auf der Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung bezogen auf
die von der Bw. angegebenen Dienstzeiten (Dienstbeginn: 7.00 Uhr,
19.00 Uhr; Dienstende: 19.15 Uhr, 7.15 Uhr) und unter
Bedachtnahme auf eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und
Individualverkehrsmittel wie folgt:
Dienstbeginn um
7.00 Uhr:
Montag bis Samstag (2002 und 2003): PKW bis zum
Bahnhof B, Regionalzug Bahnhof B ab 6.09 Uhr/Bahnhof R an 6.35 Uhr mit
Anschluss Landbus 67 R Bahnhof ab 6.41 Uhr/R L an 6.45 Uhr,
Sonntag und Feiertag (2002 und 2003): PKW bis zum
Bahnhof B, Schnellzug Bahnhof B ab 6.04 Uhr/Bahnhof R an 6.21 Uhr; ab
Bahnhof R bis zum L R zu Fuß;
Dienstbeginn um
19.00 Uhr:
Montag bis Freitag, Samstag, Sonntag und Feiertag
(2002): PKW bis zum Bahnhof B, Schnellzug Bahnhof B ab
18.01 Uhr/Bahnhof R an 18.22 Uhr; ab Bahnhof R bis zum L R zu
Fuß,
Montag bis Freitag, Samstag, Sonntag und Feiertag
(2003): PKW bis zum Bahnhof B, Schnellzug Bahnhof B ab
17.33 Uhr/Bahnhof R an 17.51 Uhr mit Anschluss Landbus 67 R
Bahnhof ab 18.01 Uhr/R L an 18.05 Uhr; Samstag, Sonntag und Feiertag
ab Bahnhof R bis zum L R zu Fuß;
Dienstende um
19.15 Uhr:
Montag bis Freitag (2002 und 2003) und Samstag
(2002): Landbus 67 R L ab 19.44 Uhr (ab 19.26 Uhr Samstag
2002)/R Bahnhof an 19.49 Uhr (an 19.31 Uhr Samstag 2002) mit
Anschluss Regionalzug Bahnhof R ab 19.55 Uhr/Bahnhof B an 20.22 Uhr;
PKW bis zur Wohnung,
Samstag (2003), Sonntag und Feiertag (2002 und
2003): Ab L R bis zum Bahnhof R zu Fuß, Regionalzug Bahnhof R ab
19.55 Uhr/Bahnhof B an 20.22 Uhr; PKW bis zur Wohnung;
Dienstende um
7.15 Uhr:
Montag bis Samstag (2002 und 2003):
Landbus 67 R L ab 7.41 Uhr/R Bahnhof an
7.46 Uhr mit Anschluss Regionalzug Bahnhof R ab 7.55 Uhr/Bahnhof B an
8.22 Uhr; PKW bis zur Wohnung,
Sonntag und Feiertag (2002 und 2003): Ab L R bis zum
Bahnhof R zu Fuß, Regionalzug Bahnhof R ab 7.55 Uhr/Bahnhof B an
8.22 Uhr; PKW bis zur Wohnung.
Auf Grund der obigen Überlegungen war daher im
konkreten Fall davon auszugehen, dass der Bw. in den Berufungsjahren
überwiegend die Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel auf mehr als
dem halben Arbeitsweg tatsächlich möglich war.
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung von
Massenverkehrsmitteln wegen langer Anfahrtszeit ist Folgendes zu
sagen:
Geht man davon aus, dass für die Bw. die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung-Arbeitsstätte - wie oben dargelegt -
30 km beträgt, dann stünden ihr entsprechend der obigen
Zeitstaffel für die Hin- oder Rückfahrt zwei Stunden zur
Verfügung.
Unter Berücksichtigung einer ca. fünf
Minuten dauernden Fahrt mit dem PKW - wie oben bereits erwähnt, ist nach
der Verwaltungspraxis eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zu unterstellen - für
die ca. 2 km lange Strecke von der Wohnung der Bw. in B bis zum
Bahnhof B, einer ca. 26 Minuten dauernden Zugfahrt zwischen Bahnhof B
mit dem Regionalzug zum Bahnhof R, einer ca. fünf Minuten dauernden
Busfahrt mit dem Landbus der Linie 67 vom Bahnhof R bis zur Haltestelle R L
oder alternativ der Dauer eines Fußweges vom Bahnhof R zur
gegenständlichen Arbeitsstätte der Bw. (ca. 30 Minuten),
sowie etwaiger (kurzer) Wartezeiten kann nicht davon gesprochen werden, dass die
Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Die
Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte und in gleicher Weise auch jene zwischen Arbeitsstätte
und Wohnung bleibt im konkreten Fall jedenfalls unter zwei Stunden.
Angesichts dieser durchaus günstigen Verbindung mit
den öffentlichen Verkehrsmittel auf der gegenständlichen Strecke sowie
dem Umstand, dass der Bw. an der überwiegenden Zahl ihrer Arbeitstage in
den Berufungsjahren auch zur erforderlichen Zeit öffentliche Verkehrsmittel
zur Verfügung standen und sich Wohnung und Arbeitsstätte auch
innerhalb eines Verkehrsverbundes befanden, kann im Berufungsfall von der
Erfüllung des Tatbestandes "Unzumutbarkeit", den der
Gesetzgeber für die Zuerkennung des "großen"
Pendlerpauschales voraussetzt, keine Rede sein.
Laut Aktenlage spricht im Übrigen auch nichts
dafür, dass die Bw. dauernd stark gehbehindert ist und es hat diese
Derartiges auch nicht behauptet.
Da sich die Wegstrecke im Falle der Zumutbarkeit der
Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern
zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und
Ausstiegsstellen bemisst, war im konkreten Fall (einfache Wegstrecke ca.
30 km) das sog. kleine Pendlerpauschale für eine einfache Fahrtstrecke
von 20 km bis 40 km in Höhe von jährlich 384,00 €
in Abzug zu bringen.
Die Berufung war daher - gerade auch im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung - als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 22. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenPendlerpauschalegroßeskleinesüberwiegendUnzumutbarkeittatsächliche UnmöglichkeitGehbehinderunglange AnfahrtszeitWegstreckeWegzeitoptimale KombinationMassenbeförderungsmittelIndividualverkehrsmittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0231-F/05
- Stammnummer
- 19522
- Gültig
- 22.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF