Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0195-F/05
Kleines oder großes Pendlerpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0195-F/05vom 22.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der ML, Gde B, H 8, vom
10. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
28. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002
und 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.) war in den Berufungsjahren am L F,
Gd F, C-Gasse 47, als Dipl. Krankenschwester beschäftigt.
Anlässlich
einer Lohnabgabenprüfung beim Land V wurde von der Prüferin
festgestellt, dass die Bw. irgendwann im Zeitraum 2000 bis 2004 ein
Pendlerpauschale zu Unrecht oder in unrichtiger Höhe berücksichtigen
habe lassen, weswegen bei der Bw. für diese Jahre eine Nachversteuerung
vorgenommen werde (vgl. Schreiben der Lohnsteuerprüferin vom
22. Februar 2005). In der Erklärung zur Berücksichtigung des
Pendlerpauschales durch den Arbeitgeber (L 34) vom
30. Jänner 1996 gab die Bw. einerseits an, dass die kürzeste
Straßenverbindung (Autokilometerangabe) zwischen ihrer der
Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung und der Arbeitsstätte
54 km betrage, und andererseits, dass zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende an
mehr als der Hälfte der Arbeitstage kein öffentliches Verkehrsmittel
verkehre.
Bezugnehmend
auf das obgenannte Schreiben der Lohnsteuerprüferin legte die Bw. eine
Aufstellung ihrer Dienstzeiten samt Bus- und Bahnzeiten vor und beschrieb mit
Schreiben vom 10. März 2005 ihre berufliche sowie fahrtechnische
Situation wie folgt: In ihrem Beruf als Dipl. Krankenschwester in
der Internistischen Abteilung des Les F gäbe es sehr verschiedene
Dienstzeiten. Wie aus der beigelegten Aufstellung ersichtlich, habe sie oft
nicht einmal vier Minuten um von der Bushaltestelle ins L und von dort in die
Garderobe zu gelangen, um sich für ihren Dienst umzukleiden. In B fahre am
Sonntag kein Stadtbus; an diesen Tagen müsse man daher eine Wegstrecke von
40 Minuten hinzurechnen. Auch der Busverkehr in F sei am Wochenende
reduzierter. Je nach Bedarf arbeite sie ein bis zwei Wochenenden im
Monat. Weiters führte die Bw. aus, dass es aus ethischen sowie
menschlichen Gründen nicht immer möglich sei, den Dienst im L
pünktlichst zu beenden. So komme es des Öfteren vor, dass kurz vor
Dienstende ein Patient aufgenommen werde, der natürlich noch versorgt
werden müsse. Ebenso hielten sich Notfälle nicht an Arbeitszeiten;
auch wolle niemand über längere Zeit in einer misslichen Lage (nasse
oder eingestuhlte Windel) liegen, nur weil die Schwester unbedingt den Bus oder
den Zug erreichen müsse. Abgesehen davon, dass Wartezeiten bei Bus
und Zug gerade bei langen, körperlich anstrengenden Dienstzeiten bis zu
12 Stunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit entsprechend erschwerend
seien, bringe die Anfahrt mit dem eigenen Pkw für das L, somit
natürlich auch für die Patienten Flexibilität und damit eine
bessere Betreuung mit sich.
Das Finanzamt nahm die Verfahren betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2002 und 2003 wieder auf und erließ neue
Einkommensteuerbescheide für diese Jahre (beide datiert mit
28. Juli 2005); dabei berücksichtigte das Finanzamt ein
Pendlerpauschale in Höhe von 384,00 € (statt bisher
840,00 €).
In der gegen diese neuen Sachbescheide mit Schriftsatz vom
10. August 2005 erhobenen Berufung brachte die Bw. unter Verweis auf
ihre Stellungnahme vom 10. März 2003 erneut vor, dass ihre
Tätigkeit als Krankenschwester mit sehr unterschiedlichen Dienstzeiten
sowie Sonn- und Feiertagsdiensten verbunden sei, eine Anfahrt mit
öffentlichen Verkehrsmitteln eine Strapaze darstelle und oft unmöglich
sei.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit den
Berufungsvorentscheidungen vom 19. August 2005 als unbegründet ab.
Begründend führte es in der zusätzlichen Bescheidbegründung
vom 19. August 2005 im Wesentlichen aus, dass es der Bw. bei einer Wegstrecke
unter 40 km und einer optimalen Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel ohne weiteres möglich
sei, innerhalb von zwei Stunden die Arbeitsstätte (zu Dienstbeginn) bzw.
umgekehrt die Wohnung (nach Dienstende) zu erreichen. Von der Bejahung des
Tatbestandes "Unzumutbarkeit", den der Gesetzgeber für die Zuerkennung des
"erhöhten" Pendlerpauschbetrages voraussetze, könne keine Rede sein.
Mit Schreiben vom 8. September 2005 stellte die
Bw. unter Verweis auf den Berufungsschriftsatz einen Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum
als unerledigt galt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Während die eine Art von Aufwendungen und Ausgaben nach dieser
allgemeinen Begriffsbestimmung Werbungskosten sein können, sind bestimmte
Aufwendungen oder Ausgaben gemäß Z 1 bis 10 des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 ex lege
Werbungskosten.
Nach §
16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zählen zu den
Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht. Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
zusätzlich nur dann zu, wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens 2 km beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In
zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend
gegeben sein.
Bei Wechselschicht ist für
die Zumutbarkeit der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht der
einzelne Lohnzahlungszeitraum maßgeblich, sondern der gesamte Zeitraum, in
dem Wechselschichtdienst geleistet wird
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2001, Frage 16/12 zu § 16).
Beträgt die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum bzw. im gesamten Zeitraum, in dem Wechselschichtdienst
geleistet wird, überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind
zusätzlich die in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
genannten Pauschbeträge, zB bei einer Fahrtstrecke von
20 bis 40 km jährlich
384,00 €, zu
berücksichtigen.
Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum bzw. im gesamten Zeitraum, in dem Wechselschichtdienst
geleistet wird, überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
EStG 1988 an Stelle der Pauschbeträge nach lit. b leg. cit.
in den Kalenderjahren 2002 und 2003 folgende (jährliche)
Pauschbeträge berücksichtigt:
|
Einfache
Wegstrecke:
|
Pauschbeträge:
|
2
bis 20 km
|
210,00 €
|
20
bis 40 km
|
840,00 €
|
40
bis 60 km
|
1.470,00 €
|
über
60 km
|
2.100,00 €
Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b oder c
leg. cit. sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten. Die Pauschbeträge sind auch für
Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in
denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub)
befindet.
Unzumutbarkeit
der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist entsprechend der
Verwaltungsübung (vgl. auch Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, a.a.O., Frage
16/19 zu § 16;
Doralt4,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 106 zu § 16 EStG 1988;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 51 ff zu
§ 16 EStG 1988) nur dann gegeben,
wenn
zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt
nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (zB bei Nachtarbeit) verkehrt
(Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit).
im
Falle einer dauernden starken Gehbehinderung (Unzumutbarkeit wegen
Gehbehinderung) sowie
wenn
folgende Wegzeiten überschritten werden (Unzumutbarkeit wegen langer
Anfahrtszeit):
|
Einfache
Wegstrecke:
|
Zumutbare
Wegzeit:
|
unter
20 km
|
1,5
Stunden
|
ab
20 km
|
2
Stunden
|
ab
40 km
|
2,5
Stunden
Ist die
Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die
längere Wegzeit.
Die
Wegstrecke bemisst sich im Falle der
Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach den
Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und
Ausstiegsstellen. Im Falle der Unzumutbarkeit ist die kürzeste
Straßenverbindung heranzuziehen.
Die
Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen
der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis
zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des
öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw. Stehen verschiedene
öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der
Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen
Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus)
auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB "Park and Ride") zu
unterstellen. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines
Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen
nicht gegeben sein.
Uneinigkeit besteht im
konkreten Fall darüber, ob das sog. kleine Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder das sog.
große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 20 bis 40 km zu
berücksichtigen ist.
Im gegenständlichen Fall ist als optimale Kombination
zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel die
Zurücklegung der Wegstrecke zwischen der Wohnung der Bw. und dem Bahnhof B
mit dem Pkw (2,5 km nach Routenplaner "ViaMichelin"), teilweise
alternativ auch die Nutzung des Stadtbusses B (Linie 3), und der restlichen
Fahrtstrecke von Bahnhof B nach Bahnhof F (21 Tarif km) mit dem Zug zu
unterstellen. Von der Bushaltestelle Bahnhof F (Bahnhofsvorplatz) bis zur
Haltestelle L (2,5 km nach Routenplaner "ViaMichelin")
fährt der Stadtbus F (Ringlinie 1 bzw. 2) sowie der Landbus
(Linie 60/60E).
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist davon
überzeugt, dass im konkreten Fall Unzumutbarkeit der Benützung von
Massenverkehrsmitteln wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht
vorliegt. In den Berufungsjahren verkehrten öffentliche
Verkehrsmittel auf der Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung bezogen auf
die von der Bw. angegebenen Dienstzeiten (Dienstbeginn: 6.30 Uhr,
16.00 Uhr oder 17.00 Uhr, 19.00 Uhr; Dienstende: 7.00 Uhr,
11.00 Uhr oder 12.00 Uhr, 15.00 Uhr, 19.30 Uhr,
19.00 Uhr oder 20.00 Uhr) und unter Bedachtnahme auf eine optimale
Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel wie
folgt (Änderungen der Abfahrts- und Ankunftszeiten im Laufe der
Berufungsjahre werden in Klammer angegeben):
Dienstbeginn um
6.30 Uhr: Pkw bis Bahnhof B, Regionalzug Bahnhof B ab
5.39 Uhr/Bahnhof F an 5.59 Uhr mit Anschluss Landbus 60/60E F
Bahnhof ab 6.03 Uhr/L an 6.11 Uhr;
Dienstbeginn um
16.00 Uhr: Pkw bis Bahnhof B oder Stadtbus B (Linie 3) B Ha
ab 14.50 Uhr/B Bahnhof an 14.58 Uhr mit Anschluss Regionalzug
Bahnhof B ab 15.09 Uhr/Bahnhof F an 15.29 Uhr mit Anschluss
Landbus 60/60E F Bahnhof ab 15.33 Uhr/L an 15.41 Uhr;
Dienstbeginn um
17.00 Uhr: Pkw bis Bahnhof B oder Stadtbus B (Linie 3) B Ha
ab 15.50 Uhr/B Bahnhof an 15.58 Uhr mit Anschluss Regionalzug Bahnhof
B ab 16.09 Uhr/Bahnhof F an 16.29 Uhr mit Anschluss Landbus 60/60E ab
F Bahnhof ab 16.33 Uhr/L an 16.41 Uhr;
Dienstbeginn um
19.00 Uhr: Pkw bis Bahnhof B oder Stadtbus B (Linie 3) B Ha
ab 17.50 Uhr/B Bahnhof an 17.58 Uhr mit Anschluss Regionalzug
Bahnhof B ab 18.09 Uhr/Bahnhof F an 18.29 Uhr mit Anschluss
Landbus 60/60E F Bahnhof ab 18.33 Uhr/L an 18.41 Uhr;
Dienstende um
7.00 Uhr: Landbus 60/60E L ab 7.17 Uhr/F Bahnhof an
7.26 Uhr mit Anschluss Regionalzug Bahnhof F ab 7.34 Uhr/Bahnhof
B an 7.55 Uhr; Pkw bis Wohnung;
Dienstende um
11.00 Uhr: Landbus 60/60E L ab 11.17 Uhr/F Bahnhof an
11.26 Uhr mit Anschluss Regionalzug Bahnhof F ab
12.01 Uhr/Bahnhof B an 12.22 Uhr, Pkw bis Wohnung;
Dienstende um
12.00 Uhr: Landbus 60/60E L ab 12.17 Uhr/F Bahnhof an
12.26 Uhr mit Anschluss Regionalzug Bahnhof F ab 12.31 Uhr/Bahnhof B
an 12.52 Uhr, Pkw bis Wohnung;
Dienstende um
15.00 Uhr: Landbus 60/60E L ab 15.17 Uhr/F Bahnhof an
15.26 Uhr mit Anschluss Regionalzug Bahnhof F ab
15.31(15.32) Uhr/Bahnhof B an 15.52(15.53) Uhr, Pkw bis
Wohnung;
Dienstende um
19.00 Uhr: Landbus 60/60E L ab 19.17 Uhr/F Bahnhof an
19.26 Uhr mit Anschluss Eilzug Bahnhof F ab
19.36(19.35) Uhr/Bahnhof B an 19.54(19.53) Uhr, Pkw bis
Wohnung;
Dienstende um
19.30 Uhr: Landbus 60/60E L ab 19.47 Uhr/F Bahnhof an
19.56 Uhr mit Anschluss Regionalzug Bahnhof F ab
20.01 Uhr/Bahnhof B an 20.22 Uhr, Pkw bis Wohnung;
Dienstende um
20.00 Uhr: Stadtbus F (Ringlinie 2) L ab 20.30Uhr/F
Bahnhof an 20.37 Uhr mit Anschluss Schnellzug Bahnhof F ab
20.43(20.44) Uhr/Bahnhof B an 20.55(20.56) Uhr, Pkw bis
Wohnung.
Im Hinblick auf den Einwand der Bw., wonach es aus
ethischen sowie menschlichen Gründen nicht immer möglich sei, den
Dienst im L pünktlichst zu beenden, ist zu sagen, dass der Bw. in den
Berufungsjahren auch bei Verlängerung der angegebenen Dienstendezeiten
entsprechende öffentliche Verkehrsmittel (Taktverkehr) zur Verfügung
gestanden wären. Die abstrakte Möglichkeit, dass ausnahmsweise der
Dienst auf Grund unvorhergesehener Ereignisse (wie zB Aufnahme eines Patienten,
Notfälle) solange dauert, dass die letzte Bus- bzw. Zugverbindung nicht
mehr erreichbar ist, reicht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
nicht aus, um eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel herbeizuführen. Notwendig wäre die Feststellung, dass
regelmäßig tatsächlich die Arbeitszeit so geartet ist, dass die
Benützung des Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke nicht möglich, somit nicht zumutbar ist.
Gegenständlich wurde von der Bw. jedoch in keiner Weise konkret behauptet
bzw. nachgewiesen, dass ihr überwiegend die Benützung des
öffentlichen Verkehrsmittels bei der Heimfahrt verwehrt gewesen wäre.
Auf Grund der obigen
Überlegungen war daher im konkreten Fall davon auszugehen, dass der Bw. in
den Berufungsjahren überwiegend die
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf
mehr als dem halben Arbeitsweg
tatsächlich möglich war.
Zur Frage der Unzumutbarkeit
der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen langer Anfahrtszeit ist
Folgendes zu sagen:
Geht man davon aus, dass
für die Bw. die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung-Arbeitsstätte -
wie oben dargelegt - 26 km beträgt, dann stünden ihr entsprechend
der obigen Zeitstaffel für die Hin- oder Rückfahrt zwei Stunden zur
Verfügung.
Unter Berücksichtigung
einer ca. fünf Minuten dauernden Fahrt mit dem Pkw - wie oben bereits
erwähnt, ist nach der Verwaltungspraxis eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zu unterstellen (die Bw.
hat die Wegstrecke ohnehin mit dem privaten Pkw zurückgelegt) - für
die ca. 2,5 km lange Strecke von der Wohnung der Bw. in B bis zum
Bahnhof B, einer ca. 20 Minuten dauernden Zugfahrt zwischen
Bahnhof B mit dem Regionalzug zum Bahnhof F, einer ca. zehn
Minuten dauernden Busfahrt mit dem Landbus der Linie 60/60E bzw. mit dem
Stadtbus F (Ringlinie 1) vom Bahnhof F bis zur Haltestelle L, der
Dauer eines Fußweges von der Bushaltestelle zur Arbeitsstätte
(ca. fünf Minuten), sowie etwaiger (kurzer) Wartezeiten kann nicht
davon gesprochen werden, dass die Benützung der öffentlichen
Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Die Fahrt mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und in gleicher Weise
auch jene zwischen Arbeitsstätte und Wohnung bleibt im konkreten Fall unter
einer Stunde, jedenfalls bei Weitem unter zwei Stunden. Im Übrigen hat die
Bw. auch nicht behauptet, dass ihre Wegzeit zwei Stunden
überschreitet.
Angesichts dieser durchaus
günstigen Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmittel auf der
gegenständlichen Strecke sowie dem Umstand, dass der Bw. an der
überwiegenden Zahl ihrer Arbeitstage in den Berufungsjahren auch zur
erforderlichen Zeit öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung standen
und sich Wohnung und Arbeitsstätte auch innerhalb eines Verkehrsverbundes
befanden, kann im Berufungsfall von der Erfüllung des Tatbestandes
"Unzumutbarkeit", den der Gesetzgeber für die Zuerkennung des
"großen" Pendlerpauschales voraussetzt, keine Rede sein.
Laut Aktenlage spricht im
Übrigen auch nichts dafür, dass die Bw. dauernd stark gehbehindert ist
und es hat diese Derartiges auch nicht behauptet.
Da sich die Wegstrecke im Falle
der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach
den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein-
und Ausstiegsstellen bemisst, war im konkreten Fall (einfache Wegstrecke
ca. 25 km) das sog. kleine Pendlerpauschale für eine
einfache Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km in Höhe von
jährlich 384,00 € in
Abzug zu bringen.
Die Berufung war daher - gerade auch im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung - als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 22. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenPendlerpauschalegroßeskleinesüberwiegendUnzumutbarkeittatsächliche UnmöglichkeitGehbehinderunglange AnfahrtszeitWegstreckeWegzeitoptimale KombinationMassenbeförderungsmittelIndividualverkehrsmittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0195-F/05
- Stammnummer
- 19524
- Gültig
- 22.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF