Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0548-F/07
Pendlerpauschale: groß oder klein?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0548-F/07vom 22.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde W,
B-Straße 6/20, vom 20. April 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Kufstein vom 22. März 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Einkommensteuerbescheid 2006
Die
Arbeitnehmerveranlagung ergibt für das Jahr 2006 eine
Gutschrift
in Höhe von:
Das Einkommen im
Jahr 2006 beträgt:
|
434,95 €
15.696,16 €
|
Berechnung der
Einkommensteuer:
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit:
F.
B. Ges.m.b.H.
U.
J.
Auf Grund der Kontrollrechnung
nach
§ 3 Abs. 2
EStG 1988 anzusetzende
Einkünfte
Sonstige
Werbungskosten ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag
Pauschbetrag für
Werbungskosten
|
9.819,94 €
5.765,03 €
629,20 €
-
326,01 €
-
132,00 €
|
15.756,16 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
15.756,16 €
|
Pauschbetrag
für Sonderausgaben
|
-
60,00 €
|
Einkommen
|
15.696,16 €
|
Die Einkommensteuer
gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988
beträgt:
(15.696,16 -
10.000,00) x 5.750,00 / 15.000,00
|
2.183,53 €
|
Steuer vor Abzug
der Absetzbeträge
|
2.183,53 €
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-
364,00 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
54,00 €
|
Steuer nach Abzug
der Absetzbeträge
|
1.474,53 €
|
Steuer sonstige
Bezüge
|
143,04 €
|
Einkommensteuer
|
1.617,57 €
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
-
2.052,52 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
-
434,95 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) erzielte im
Streitjahr im Zeitraum vom 1. Jänner 2006 bis 14. April 2006
(J. U) und vom 5. Mai 2006 bis 31. Dezember 2006 (Fa. F. B
Ges.m.b.H., B-Werk, Gd J, T-Straße 3) Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Außerdem bezog er für den Zeitraum
vom 15. April 2006 bis 4. Mai 2006 Arbeitslosengeld. Sein Wohnsitz
befand sich im Berufungsjahr in Gde W, L-Straße 36/29.
Nach erklärungsgemäßer Veranlagung des
Berufungswerbers zur Einkommensteuer 2006 erhob der Bw. mit Schriftsatz vom
20. April 2007 gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2006 vom 22.
März 2007 Berufung. Dabei beantragte er, im Hinblick auf seine
nichtselbständige Tätigkeit bei der Fa. F. B Ges.m.b.H. hinsichtlich
einer Entfernung von 30 km das "große" Pendlerpauschale zu
berücksichtigen.
Im Rahmen eines entsprechenden Vorhalteverfahrens
(vgl. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 2. Mai 2007)
ersuchte das Finanzamt den Bw., bekannt zu geben, für welche Wegstrecke er
das Pendlerpauschale beantrage (incl. Angabe des Arbeitgebers), sowie eine
Bestätigung des Arbeitgebers für die Arbeitszeiten im Jahr 2006
vorzulegen. Dieser Vorhalt blieb in der Folge vom Bw.
unbeantwortet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Juni 2007 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab; dabei führte es aus,
dass der Bw. trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht
beigebracht habe und daher die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit zu
berücksichtigen seien als Beweismittel vorlägen.
Mit als Vorlageantrag zu wertendem Schriftsatz vom 12.
Juli 2007 berief der Bw. gegen diese Berufungsvorentscheidung, sprach sich
gegen die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales aus und legte eine
Arbeitsbestätigung seiner Arbeitgeberin vom 5. Juni 2007 vor, wonach
diese ua. folgende Arbeitszeiten des Bw. für das Jahr 2006 bekannt gab:
4:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 12:00 Uhr bis 20:00 Uhr und
20:00 Uhr bis 4:00 Uhr.
In einem neuerlichen Vorhalteverfahren (vgl.
Ergänzungsersuchen vom 13. August 2007) erklärte das Finanzamt
dem Bw., dass gegenständlich nur das kleine Pendlerpauschale zustehe, da
auf der überwiegenden Strecke und zu den überwiegenden Zeiten die
Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar und möglich sei.
Folgende Fahrten seien möglich bzw. nicht
möglich: "Arbeitsbeginn 04:00 kein
öffentliches
Verkehrsmittel
Arbeitsbeginn
12:00 ÖBB
W-J
10:46 bis 10:59 bzw. 11:23 bis
11:44
Arbeitsbeginn 20:00
ÖBB
W-J
18:45 bis 18:58 bzw. 19:20 bis
19:41
Arbeitsende 12:00 ÖBB
J-W
12:58 bis 13:12
Arbeitsende
20:00 ÖBB
J-W
20:16 bis 20:38 bzw. 20:58 bis
21:12
Arbeitsende 04:00 ÖBB
J-W
05:19 bis 5:33"
Auch dieses Vorhalteschreiben blieb unbeantwortet.
Laut Aktenvermerk des Finanzamtes vom 30. November 2007 betreffend ein
Telefonat mit dem Lohnbüro der Fa. F. B Ges.m.b.H. begehre der Bw. das
große Pendlerpauschale sowie eine Entscheidung durch den Unabhängigen
Finanzsenat (UFS).
Im Hinblick auf die Zuständigkeit wird an dieser
Stelle auf Seite 37 der im Internet (vgl.
http://ufs.bmf.gv.at/Geschäftsverteilung/20071127_GV.pdf) abrufbaren
Geschäftsverteilung des UFS verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle zählen zu den Werbungskosten
die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte.
Die Kosten der Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht.
Werbungskosten in Form des
Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
grundsätzlich nur dann zu, wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In zeitlicher Hinsicht
müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend (dh. an mehr
als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) gegeben
sein.
Beträgt die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 Kilometer und ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind die in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b iVm
§ 124b Z 126 EStG 1988 genannten Pauschbeträge (zB
bei einer einfachen Fahrtstrecke von 20 km
bis 40 km: jährlich 495,00 €, monatlich 41,25 €
bzw. täglich 1,38 €) zu berücksichtigen.
Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c iVm
§ 124b Z 126 EStG 1988 an Stelle der Pauschbeträge
nach lit. b leg. cit. folgende Pauschbeträge
berücksichtigt:
|
EINFACHE
WEGSTRECKE
|
PAUSCHBETRÄGE
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
2
bis 20 km
|
280,00
€
|
22,50 €
|
0,75 €
|
20
bis 40 km
|
1.071,00
€
|
89,25 €
|
2,98 €
|
40
bis 60 km
|
1.863,00
€
|
155,25 €
|
5,18 €
|
über
60 km
|
2.664,00
€
|
222,00 €
|
7,40 €
Unzumutbarkeit der
Benützung von Massenverkehrsmitteln ist nach der Verwaltungspraxis
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2006, Frage 16/23 zu § 16 EStG 1988; vgl.
auch Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 253 ff) nur dann
gegeben,
wenn
auf der gesamten Fahrtstrecke kein Massenbeförderungsmittel verkehrt
oder
wenn
auf mehr als der halben Fahrtstrecke kein Massenverkehrsmittel verkehrt oder
wenn
zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit kein (oder zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke kein) Massenbeförderungsmittel verkehrt (Unzumutbarkeit wegen
tatsächlicher Unmöglichkeit),
wenn
eine (dauernde) starke Gehbehinderung vorliegt (Bescheinigung gemäß
§ 29b der Straßenverkehrsordnung; Unzumutbarkeit wegen
Gehbehinderung) sowie
wenn
die Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels hinsichtlich
der Dauer nicht zumutbar ist (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit).
Unzumutbarkeit liegt vor, wenn folgende Wegzeiten überschritten
werden:
|
EINFACHE
WEGSTRECKE
|
ZUMUTBARE
WEGZEIT
|
unter
20 km
|
1,5
Stunden
|
ab
20 km
|
2
Stunden
|
ab
40 km
|
2,5
Stunden
Die
Wegstrecke bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts-
oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Im Falle der
Unzumutbarkeit ist die kürzeste Straßenverbindung
heranzuziehen.
Die Wegzeit umfasst die Zeit
vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der
Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder
Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit
dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw.
Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei
Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt
Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB Park and Ride) zu
unterstellen. Im Falle des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit berechnet sich
die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und
Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels;
dementsprechend bleiben damit zB Wartezeiten zwischen der Ankunft bei der
Arbeitsstätte und dem Arbeitsbeginn unberücksichtigt. Liegen Wohnort
und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit
infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein
[vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, a.a.O., Seiten 153 und
202 f; Schuch, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Pendler-Pauschale), in: ÖStZ 1988,
Seiten 316 ff].
Uneinigkeit besteht im
konkreten Fall darüber, ob das sog. kleine Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
oder das sog. große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 20 bis 40 km zu
berücksichtigen ist.
Unter Zugrundelegung der obigen rechtlichen
Überlegungen ist im gegenständlichen Fall für die
Zurücklegung des Arbeitsweges des Bw. ein Gehweg zwischen der Wohnung des
Bw. und dem Bahnhof W (ca. 0,9 km nach Routenplaner "ViaMichelin"),
eine Fahrtstrecke von Bahnhof W nach Bahnhof J (25 Tarif km) mit dem
Zug (ÖBB) sowie vom Bahnhof J bis zur Arbeitsstätte des Bw., dem
B-Werk der Fa. F. B Ges.m.b.H., ebenfalls ein Gehweg (ca. 1,1 km nach
Routenplaner "ViaMichelin") zu unterstellen.
Bezogen auf die von der Arbeitgeberin des Bw. angegebenen
Arbeitszeiten (4:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 12:00 Uhr bis
20:00 Uhr und 20:00 Uhr bis 4:00 Uhr) standen dem Bw. im
fraglichen Zeitraum (3. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006) folgende
öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung:
Hinfahrt:
Arbeitsbeginn:
4:00 Uhr:
Bahnhof
W - Bahnhof
J: zu Beginn dieser Arbeitszeit
verkehrt kein
Zug.
Arbeitsbeginn:
12:00 Uhr:
EuroCity
Bahnhof W ab
10:46 Uhr/Bahnhof J an
10:59 Uhr oder
Regionalzug
Bahnhof W ab
11:23 Uhr/Bahnhof J an
11:44 Uhr.
Arbeitsbeginn:
20:00 Uhr:
EuroCity
Bahnhof W ab
18:45 Uhr/Bahnhof J an
18:58 Uhr oder
Regionalzug
Bahnhof W ab
19:20 Uhr/Bahnhof J an
19:41 Uhr.
Rückfahrt:
Arbeitsende:
12:00 Uhr:
Regionalzug
Bahnhof J ab
12:16 Uhr/Bahnhof W an
12:38 Uhr,
EuroCity
Bahnhof J ab
12:58 Uhr/Bahnhof W an
13:11 Uhr oder
Regionalzug
Bahnhof J ab
13:16 Uhr/Bahnhof W an
13:38 Uhr.
Arbeitsende:
20:00 Uhr:
Regionalzug
Bahnhof J ab
20:16 Uhr/Bahnhof W an
20:38 Uhr,
EuroCity
Bahnhof J ab
20:58 Uhr/Bahnhof W an
21:11 Uhr oder
Regionalzug
Bahnhof J ab
21:16 Uhr/Bahnhof W an
21:38 Uhr.
Arbeitsende:
4:00 Uhr:
InterCityExpress
Bahnhof J ab
5:20 Uhr/Bahnhof W an
5:32 Uhr.
Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates davon auszugehen, dass dem Bw. im
streitgegenständlichen Zeitraum - auch unter Berücksichtigung von
etwaigen Umkleidezeiten in der Arbeitsstätte des Bw. -
überwiegend (an mehr als der
Hälfte seiner Arbeitstage) auf weit mehr als dem halben Arbeitsweg zur
erforderlichen Zeit ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung
stand und damit im konkreten Fall Unzumutbarkeit der Benützung von
Massenverkehrsmitteln wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht
vorliegt. Der Bw. hat im Übrigen - trotz entsprechendem Vorhalt des
Finanzamtes vom 13. August 2007 - auch nichts Gegenteiliges dazu
vorgebracht.
Die Prüfung ob
Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung vorliegt, erübrigt sich
gegenständlich, da der Bw. laut Aktenlage nicht dauernd stark gehbehindert
ist und Derartiges auch nicht behauptet hat.
Zur Frage, ob gegenständlich von Unmöglichkeit
wegen langer Anfahrtszeit auszugehen ist oder nicht, ist Folgendes zu
sagen: Davon ausgehend, dass gegenständlich die oben dargestellte
einfache Wegstrecke (bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln) -
nach Aufrundung der einzelnen Wegstrecken
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, a.a.O., Frage 16/22 zu
§ 16 EStG 1988) - ca. 28 Kilometer beträgt,
dann stünde der Bw. nach der oben dargestellten, der einheitlichen
Verwaltungsübung dienenden Verwaltungspraxis für deren
Zurücklegung zwei Stunden zur Verfügung. Unter
Berücksichtigung einer Gehzeit von ca. 15 Minuten von der Wohnung
des Bw. zum Bahnhof W, einer 21 bzw. 13 Minuten dauernden Fahrt mit
dem Regionalzug bzw. dem EuroCity zwischen W und J sowie einer Gehzeit von
ca. 20 Minuten bis zur Arbeitsstätte des Bw. kann bezogen auf die
obige Verwaltungspraxis nicht davon gesprochen werden, dass die Benützung
des öffentlichen Verkehrsmittels im fraglichen Zeitraum überwiegend
bzw. an mehr als der Hälfte der Arbeitstage unzumutbar gewesen wäre.
Die Wegzeit liegt gegenständlich jedenfalls deutlich unter zwei
Stunden.
Angesichts der durchaus
günstigen Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln auf dem
gegenständlichen Arbeitsweg des Bw. kann im Berufungsfall von der
Erfüllung des Tatbestandes "Unzumutbarkeit", den der Gesetzgeber für
die Zuerkennung des "großen" Pendlerpauschales voraussetzt, keine Rede
sein.
Da sich die Wegstrecke im Falle
der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach
den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein-
und Ausstiegsstellen bemisst, war im konkreten Fall (einfache Wegstrecke
ca. 28 km) das sog. kleine Pendlerpauschale für eine
einfache Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km in Höhe von
326,01 € (7 Monate x
41,25 € + 27 Tage x 1,38 €) in Abzug zu bringen.
Es war daher - gerade auch im
Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen -
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 22. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 126 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenPendlerpauschalegroßkleinüberwiegendzumutbartatsächliche Unmöglichkeitöffentliche Verkehrsmittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0548-F/07
- Stammnummer
- 32611
- Gültig
- 22.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF