Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3020-W/02
Rechtmäßigkeit einer Aufforderung nach § 162 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3020-W/02vom 02.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es liegt im Ermessen der Behörde, den Abgabepflichtigen zu einer Empängernennung nach § 162 BAO aufzufordern. Dies ist dann unzulässig, wenn es dem Abgabepflichtigen unverschuldetermaßen tatsächlich unmöglich ist, den Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen. Hat sich der Abgabepflichtige jedoch in Geschäftsbeziehungen eingelassen, nach deren Gestaltung ihm eine den Anforderungen nach § 162 BAO entsprechende Nennung des Zahlungsempfängers nicht möglich ist, so handelt es sich dabei um keine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit der Empfängernennung, die eine dahingehende Aufforderung unzulässig machen würde.
Wird einer zulässigen Aufforderung nach § 162 BAO nicht entsprochen, so bleibt für eine Schätzung von Aufwendungen nach § 184 BAO kein Raum.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Radschek und die weiteren Mitglieder
Hofrätin Mag. Anna Mechtler-Höger, Mag. Robert Steier und Oswald
Heimhilcher über die Berufungen der Bw., Handel mit Paletten und
Gitterboxen, W.,R-Gasse, vertreten durch Dkfm. Fritz Scheidl, Steuerberater,
1070 Wien, Neustiftgasse 32, vom 28. November 2001 gegen die Bescheide
des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 15. November 2002
betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer
für das Jahr 2000 sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an
Körperschaftsteuer 2002 nach der am 20. April 2005 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung
a) entschieden:
1. Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2000 und Vorauszahlungen
an Körperschaftsteuer 2002 wird abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Körperschaftsteuer für das
Jahr 2000 sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2002 werden mit €
59.884,53 festgesetzt.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
2. Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2000 wird teilweise
stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Kapitalertragsteuer wird ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe
von € 127.810,59 (ATS 1,758.712,-) mit € 31.952,65
(ATS 439.678,-) festgesetzt.
b) beschlossen:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2000 wird gemäß
§ 256 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr.
1961/194 idgF, als gegenstandslos erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, die im Streitjahr einen Großhandel mit
Holzpaletten und Gitterboxen betrieb.
Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin war
Frau L.T..
Im Zuge einer Nachschau gemäß
§ 144 BAO
wurde festgestellt, dass Eingangsrechnungen einer Fa. W. GmbH in
W.,H.-Gasse, in Höhe von ATS 2,671.600,- netto (ATS 3, 205.920,-, ATS
534.320,-Vorsteuer) im Wareneinkauf enthalten gewesen seien. Erhebungen
hätten ergeben, dass sich an der Adresse W.,H.-Gasse , keine Fa. W.
GmbH befinde und daher mangels der gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 12 UStG der Vorsteuerabzug nicht anzuerkennen sei.
Im Schätzungswege seien aber ATS 1,602.000,- als
Wareneinkauf anzuerkennen.
Der nicht anerkannte Wareneinkauf von ATS 1,603.920,- sei
unter Hinzurechnung der Kapitalertragsteuer in Höhe von ATS 534.640,- als
verdeckte Gewinnausschüttung in Ansatz zu bringen.
Das Finanzamt erließ den Feststellungen Rechnung
tragende Bescheide.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
steuerliche Vertreter der Bw. begründend aus, dass die Firmenadresse der
Fa. W. GmbH,
W.,H.-Gasse , unrichtig gewesen sei, treffe erst für den Zeitraum nach dem
16.3.2001 zu, da die Fa. W. GmbH seit diesem Zeitpunkt in Konkurs gewesen
sei. Für die Veranlagung des Jahres 2000 könnten die Erhebungen der
Finanzbehörde daher nicht herangezogen werden. Es werde ein
Firmenbuchauszug der Fa. W. GmbH vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass die
Firma in der Zeit von 1.3.2000 bis 19.3.2001 tätig und in dieser Zeit im
Firmenbuch eingetragen gewesen sei.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, Erhebungen der Finanzverwaltung
hätten ergeben, dass auf der in den Rechnungen aufscheinenden Adresse
W.,H.-Gasse , keine Fa. W. GmbH existent sei bzw gewesen sei. Weder ein
Firmenschild noch ein derartiger Name schienen an der Adresse bzw auf der
Gegensprechanlage auf. Außerdem sei diese Adresse amtsbekannt als
Sitzadresse diverser Firmen. Nach den Ermittlungen der Behörde habe auch
zwischen der Fa. W. GmbH und der zuständigen Hausverwaltung kein
Mietverhältnis bestanden. Es fehlten somit die für eine Rechnung iSd
§ 11 UStG 1994 erforderlichen Angaben bzw fehle für den
Leistungsempfänger eine wesentliche Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug.
Im Zuge der Prüfung seien aus den Rechnungen über
den Wareneinkauf der Fa. W. GmbH Aufwendungen geltend gemacht worden.
Geschäftsführer der Fa. W. GmbH seien laut Firmenbuch im
Prüfungszeitraum
J.M.
(1.3.2000-23.9.2000)
E.P.
(24.3.2000-14.7.2000)
M.P.
(6.9.2000-15.3.2001)
gewesen.
Obwohl M.P. erst seit September als
Geschäftsführer eingetragen sei, scheine er schon auf Rechnungen und
Quittungen auf, die vor Übernahme der Funktion ausgestellt worden seien.
Seine Unterschrift differiere erheblich auf den jeweiligen Belegen. Da er auch
nicht in Wien gemeldet sei und somit eine Empfängernennung nicht
ausreichend erfolgt sei, seien die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben
anzuerkennen. Da aber unstrittig sei, dass Aufwendungen für
Palettenankäufe getätigt worden seien (es existiere eine fortlaufende
Mengenliste über die ein- bzw verkauften Paletten), sei ein Teil des
Wareneinkaufs als Betriebsausgabe geschätzt worden. Die Differenz zu den
geltend gemachten Aufwendungen sei als verdeckte Ausschüttung der
Kapitalertragsbesteuerung unterzogen worden.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde die Beiziehung von M.P. zur
mündlichen Verhandlung beantragt.
Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurde die Bw. ersucht, sämtliche Eingangsrechnungen der Fa. W. GmbH
für das Jahr 2000 sowie die dazugehörigen Zahlungsbelege vorzulegen
und gemäß
§ 162 BAO die Empfänger der in den
Eingangsrechnungen der Fa. W. GmbH aufscheinenden Beträge
bekanntzugeben.
In Beantwortung dieses Schreibens wurde ausgeführt,
aus den Zahlungsbestätigungen sei ersichtlich, dass der Empfänger der
Zahlungen ausschließlich Herr M.P. gewesen sei. Ausschließlich er
habe die Zahlungen in Empfang genommen. Außerdem wurde beantragt, zur
mündlichen Verhandlung folgende Personen als Zeugen zu laden:
R.T.,
W.,S-Gasse
S.D.,
W.,A-Straße
In der am 20. April 2005
über Antrag der Partei durchgeführten mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungssenat nahm der steuerliche Vertreter die Berufung gegen den
Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2000 zurück und brachte ergänzend
vor, das Unternehmen sei de facto durch Herrn R.T. geführt worden. Er
könne über die Kassabuchführung sowie über die Ein- und
Verkäufe Auskunft erteilen, weshalb seine Einvernahme als Zeuge beantragt
werde.
Die Fa. W. GmbH sei sehr wohl tätig gewesen, was durch
Vorlage einer an eine andere Firma ausgestellte Rechnung und Vorlage des
Gewerbescheines bewiesen werde.
Sowohl der steuerliche Vertreter als auch die
Geschäftsführerin der Bw. gaben an, eine Adresse des Herrn M.P. nicht
zu kennen.
Der als Zeuge vernommene Herr R.T. gab an, der Preis der
Paletten sei von deren Zustand abhängig. Die Paletten der Fa. W. GmbH seien
vom Chauffeur des M.P. gebracht worden. In heutiger Währung seien zwischen
€ 2,50 und € 3,- pro Stück bezahlt worden. Im Durchschnitt habe
der Verdienst pro Palette zwischen 10 und 11 Schilling betragen.
Mit Herrn M.P. sei ein Durchschnittseinkaufspreis von ATS
40,- festgelegt worden. Skonto sei keiner in Abzug gebracht worden, weil dies
ohnehin über den Durchschnittspreis abgedeckt worden sei. Das Geld sei
immer Herrn M.P. übergeben worden.
Der
Senat hat über die Berufung erwogen:
1. Umsatzsteuer
2000:
Da die Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer
2000 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat am 20.
April 2005 zurückgenommen wurde, ist diese gemäß
§ 256 Abs.
3 BAO für gegenstandslos zu erklären. Damit tritt der angefochtene
Bescheid vom 15. November 2001 in formelle Rechtskraft und das
Berufungsverfahren ist beendet.
Durch die Gegenstandsloserklärung wird die im
Berufungsverfahren ergangene Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
erster Instanz aufgehoben und der angefochtene Bescheid lebt wieder
auf.
2.
Körperschaftsteuer 2000 und Körperschaftsteuervorauszahlungen
2002:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen
angenommen:
Die Bw. hatte
im Streitjahr 2000 Paletten im Gesamtwert von ATS 2,671.600,- netto
angekauft. In der Buchhaltung der Bw. fanden sich diesbezüglich die im
folgenden angeführten Rechnungen der Fa. W. GmbH (alle Beträge in
ATS):
|
Rechnungsdatum
|
Nettobetrag
|
Umsatzsteuer
|
Bruttobetrag
|
3.3.2000
|
305.600,-
|
61.120,-
|
366.720,-
|
17.4.2000
|
336.000,-
|
67.200,-
|
403.200,-
|
15.5.2000
|
226.000,-
|
45.200,-
|
271.200,-
|
2.6.2000
|
353.600,-
|
70.720,-
|
424.320,-
|
18.7.2000
|
409.600,-
|
81.920,-
|
491.520,-
|
16.8.2000
|
272.000,-
|
54.400,-
|
326.400,-
|
18.9.2000
|
266.000,-
|
53.200,-
|
319.200,-
|
2.10.2000
|
114.000,-
|
22.800,-
|
136.800,-
|
3.10.2000
|
236.800,-
|
47.360,-
|
284.160,-
|
10.11.2000
|
152.000,--
|
30.400,-
|
182.400,-
|
Summe
|
2,671.600,-
|
534.320,-
|
3,205.920,-
Erhebungen
betreffend die in den Rechnungen als Lieferfirma in Erscheinung tretende
Fa. W. GmbH ergaben, dass diese an der angegebenen Adresse in W.,H.-Gasse,
nicht existierte. An dieser Anschrift wurde weder ein Firmenschild vorgefunden,
noch schien der Name auf der Gegensprechanlage auf. Darüberhinaus bestand
laut Auskunft der zuständigen Hausverwaltung mit der Fa. W. GmbH an dieser
Adresse kein Mietverhältnis. Sämtliche Rechnungen sind mit "M.P."
unterschrieben. Ein Herr M.P. fungierte ab 6.9.2000 als
Geschäftsführer der Bw..
Nach Ergehen
einer Aufforderung, die Empfänger der in den einzelnen Rechnungen
ausgewiesenen Beträge gemäß
§ 162 BAO namhaft zu machen,
nannte die Bw. Herrn M.P.. Eine Adresse dieses Herrn konnte die
Geschäftsführerin in der mündlichen Senatsverhandlung nicht
bekanntgeben. An der Adresse laut Firmenbuchauszug in W.,U-Straße, war
keine Kontaktaufnahme möglich.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Feststellungen
im Rahmen der abgabenbehördlichen Nachschau, die sonstigen Erhebungen der
Abgabenbehörde, die der Bw. im Wege der Bescheidbegründung und der
Berufungsvorentscheidung zur Kenntnis gebracht worden sind.
Der Sachverhalt war rechtlich wie
folgt zu begründen:
Entsprechend der Bestimmung des § 162 Abs. 1 BAO kann
die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden,
andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der
Abgabepflichtige die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten
Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige die von der
Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind
nach § 162 Abs. 2 leg. cit. die beantragten Absetzungen nicht
anzuerkennen.
Die Entscheidung der Behörde, von der Bw. die genaue
Bezeichnung der Empfänger der abgesetzten Beträge zu verlangen, ist
eine solche des Ermessens; sie hat dem Sinn des Gesetzes und den Vorstellungen
von Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
§ 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei
dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden
muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann
daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher
Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die
entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch
sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt
hat.
Eine gesetzwidrige Ermessensübung liegt nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn und soweit die Bw.
aus tatsächlichen Gründen unverschuldetermaßen gehindert gewesen
wäre, den Empfänger der von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben zu
benennen (VwGH v. 16.12.1975, 885/75, VwGH v. 29.11.1988, 87/14/0203). In der
Tatsache, dass es sich bei dem in den Rechnungen aufscheinenden
Leistungserbringer um kein real existierendes Steuersubjekt handelte, da er
weder an der Adresse W.,H.-Gasse , auffindbar gewesen ist, noch sich dort
sonstige Hinweise auf die Fa. W. GmbH befunden haben und darüberhinaus laut
Angaben des Hausverwalters mit dieser Firma kein Mietverhältnis
abgeschlossen worden ist, bestand für die Abgabenbehörde ausreichender
Anlass, von der Bw. die Benennung jenes Steuerrechtssubjektes zu begehren, an
welches sie die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen nun
tatsächlich geleistet hatte. Denn weder durch die im Rahmen der
mündlichen Berufungsverhandlung erfolgte Vorlage eines Gewerbescheines
betreffend die Fa. Widolf GmbH noch durch die Zurverfügungstellung einer
durch die Fa. W. GmbH an eine andere Firma ausgestellte Rechnung konnte in
Anbetracht der durchgeführten Ermittlungen nachgewiesen werden, dass es
sich bei dieser Firma um ein tatsächlich existierendes Steuerrechtssubjekt
gehandelt hat (VwGH v. 28.5.1997, 94/13/0230).
Mit der Namhaftmachung des Herrn M.P. als Empfänger
ist jedoch dieser Aufforderung nicht entsprochen: Die Angabe des Namens allein
ist in Anbetracht des Zweckes der Bestimmung, nämlich Einnahmen nicht
unversteuert zu lassen, nicht ausreichend. Konnte die
Geschäftsführerin der Bw. die Anschrift der namhaft gemachten Person
nicht angeben, da ihr eine solche weder bekannt noch je bekannt gewesen ist,
dann liegt ein Umstand vor, der es hindert, den von der Behörde erteilten
Auftrag als unverschuldet unerfüllbaren Auftrag zu beurteilen.
Geschäftsbeziehungen zwischen Personen, bei denen die
Kontaktaufnahmemöglichkeit ausschließlich nur für einen
Vertragspartner besteht, sind ungewöhnlich (VwGH v. 2.3.1993, 91/14/0144).
Wird eine derartige Geschäftsbeziehung akzeptiert, dann wird dadurch unter
Umständen jenen Abgabenverkürzungen Vorschub geleistet, denen §
162 BAO vorbeugen will. Ist es der Bw. in weiterer Folge nicht möglich,
konkrete Angaben zum Empfänger der abgesetzten Beträge zu machen, weil
sie es unterlassen hat, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, etwa durch
Vorlage eines Meldezettels von der Adresse des angeblichen Empfängers
Kenntnis zu erlangen, dann geht dies im Grund des § 162 BAO zu ihren Lasten
(VwGH v. 9.3.2005, 2002/13/0236).
Die Aufforderung nach § 162 BAO erfolgte daher
rechtmäßig. War aber die Aufforderung berechtigt und kam ihr die Bw.
nicht nach, so blieb unter Berücksichtigung des oben angeführten
Grundsatzes, auf dem § 162,BAO beruht, kein Raum für eine
Schätzung der Aufwendungen gemäß
§ 184 BAO, weil sonst das
Ziel des § 162 BAO nicht erreicht worden wäre (VwGH v. 2.3.1993,
91/14/0144). Die abgesetzten Aufwendungen waren daher zur Gänze nicht als
Betriebsausgaben anzuerkennen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb daher
wie folgt zu ermitteln (alle Beträge in ATS):
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut
Betriebsprüfung
|
621.492,-
|
zuzüglich geschätzter Aufwand laut
Betriebsprüfung
|
1,602.000,-
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut
Berufungsentscheidung
|
2,223.492,-
Im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung beschloss der Senat, auf die Einvernahme des Zeugen S.D.,
der die Paletten der Bw. als Chauffeur überbracht hatte, zu verzichten.
Einerseits war von der Bw. kein konkretes Beweisthema bekanntgegeben worden,
anderseits wurde die Tatsache, dass Paletten geliefert worden sind, von der
belangten Behörde nicht angezweifelt.
Der
Körperschaftsteuerbescheid 2000 war daher in Anbetracht obiger
Ausführungen abzuändern. Der
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2002 war - wie im Folgenden
ausgeführt - an die geänderte Körperschaftsteuerschuld 2000
anzupassen und mit € 59.884,53 festzusetzen:
Die Höhe der Vorauszahlungen weicht von der
Steuerschuld des Jahres 2000 ab, weil bei der Veranlagung der Verlustabzug
vollständig aufgebraucht worden ist.
Gemäß
§ 24 Abs. 3 KStG 1988 iVm § 45
Abs. 1 EStG 1988 war die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von
54.939,94 € um 9,00% zu erhöhen.
Die in § 121 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 enthaltene
Sonderregelung für die Vorauszahlungen bestimmter Kalenderjahre, welche im
konkreten Fall eine weitere Erhöhung von 20% vorsieht, wurde vom
Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.11.2002, G 318/02, Slgnr. 16727,
als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen traten
nicht wieder in Wirksamkeit. Von der Setzung einer Frist im Sinne des Art. 140
Abs. 5 B-VG wurde Abstand genommen.
Bei der Festsetzung der
Körperschaftsteuervorauszahlungen für das 2002 darf dementsprechend
die vom VfGH aufgehobene Bestimmung nicht mehr angewandt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
3.
Kapitalertragsteuer 2000:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen
angenommen:
Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung gab der
als Zeuge vernommene R.T. an, pro verkaufter Palette einen Rohgewinn von 10 - 11
Schilling erzielt zu haben. Der durchschnittliche Einkaufspreis der Paletten
betrug laut den der Behörde vorliegenden Rechnungen ATS 40,- pro
Stück. Der Rohgewinnaufschlag liegt daher bei zumindest 25%.
Unter Heranziehung dieser Angaben, der erklärten
Erlöse und des erklärten Wareneinkaufs gelangte der Senat im Hinblick
darauf, dass die vollständige Erfassung der Umsätze gewährleistet
erscheint, zur Überzeugung, dass der erklärte Wareneinkauf im
Ausmaß von zumindest ATS 1,319.034,- überhöht ist und der Gewinn
in diesem Ausmaß verkürzt wurde.
Dieser Betrag wurde durch Anstellen folgender Rechnung
ermittelt (alle Beträge in ATS):
|
Umsatzerlöse laut G/V-Rechnung
|
7,766.370,10
|
rechnerischer Wareneinkauf laut Angaben des Zeugen
(7,766.370:1,25)
|
6,213.096,-
|
Wareneinkauf laut G/V-Rechnung
|
7,532.130,-
|
Differenz
|
1,319.034,-
Es ist daher davon auszugehen,
dass für die angeblich von der Fa. W. GmbH gelieferten Paletten eine in
dieser Höhe niedrigere Summe bezahlt wurde und der genannte Betrag der
Gesellschafterin der Bw. bzw. mit deren Duldung ihrem im Unternehmen
tätigen Ehemann zugeflossen ist.
Die Kapitalertragsteuer wird
mangels einer getroffenen Vereinbarung von der Bw. getragen.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Zeugenaussage
des R.T. und die von der Bw. in der Gewinn- und Verlustrechnung für das
Jahr 2000 erklärten Zahlen betreffend Umsatz und Wareneinkauf und die
angeführten Überlegungen des Senates.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei
inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom
Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu diesen Kapitalerträgen
gehören gemäß Abs. 2 Z 1 lit a leg. cit. auch sonstige
Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Sonstige Bezüge in diesem Sinne sind andere geldwerte Vorteile, die der
Gesellschafter auf Grund seiner Gesellschafterstelltung ohne
Gewinnverteilungsbeschluss bezieht. Dazu zählen insbesondere verdeckte
Gewinnausschüttungen. Die bei der Gewinnermittlung einer
Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne sind solche verdeckten
Ausschüttungen und in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu
werten (vgl. VwGH v. 19.7.2000, 97/13/0241).
Im vorliegenden Fall errechnete sich die Höhe der
verdeckten Gewinnausschüttung als Differenz zwischen dem erklärten
Wareneinkauf und dem auf Grund der Zeugenaussage rechnerisch ermittelten
Wareneinkauf unter Hinzurechnung der Kapitalertragsteuer. Es wurde kein den
Zufluss betreffendes Vorbringen erstattet. Die Kapitalertragsteuer war wie folgt
zu berechnen (alle Beträge in ATS):
|
Bemessungsgrundlage für verdeckte
Ausschüttung
|
1,319.034,-
|
+ Kapitalertragsteuer
|
439.678,-
|
verdeckte Gewinnausschüttung brutto laut
BE
|
1,758.712,-
|
davon 25% Kapitalertragsteuer
|
439.678,-
Der Berufung gegen den Haftungs-
und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2000 war daher teilweise
stattzugeben und die Kapitalertragsteuer 2000 mit ATS 439.678,- (d.s. €
31.952,65) festzusetzen.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 2.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ErmessenNamhaftmachungEmpfänger der abgesetzten BeträgeunverschuldetermaßenSchätzung der AufwendungenAufforderungunverschuldet unerfüllbarer Auftragunverschuldete tatsächliche UnmöglichkeitEmpfängernennungSchätzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3020-W/02
- Stammnummer
- 15739
- Gültig
- 02.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF