…ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Eine gesetzwidrige Ermessensübung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn und soweit die Bw. aus tatsächlichen Gründen unverschuldetermaßen gehindert gewesen wäre, den Empfänger der von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben zu benennen (VwGH v. 16…
…Partei vor, wenn das Ereignis für den Vertreter selbst unverschuldetermaßen eingetreten sei und für ihn unvorhergesehen und unabwendbar gewesen sei. Das versehentliche Nichtablegen in der Fristenmappe sei aus folgenden Gründen kein geeigneter Wiedereinsetzungsgrund: Führe das Fehlverhalten von Angestellten des Vertreters zu einer Fristversäumung, sei zu…
…ein einem Vertreter widerfahrendes Ereignis stelle dann für die Partei einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unverschuldetermaßen eingetreten sei und für ihn unvorhergesehen und unabwendbar sei. Insofern sich ein Parteienvertreter zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Personen bediene, habe er alle Vorsorgen…
… 162 BAO nachzukommen, so ist entgegenzuhalten, dass die Bezeichnung der Empfänger der aufgewendeten Beträge nicht als unverschuldetermaßen tatsächlich unmöglich angesehen werden kann, wenn dem Steuerpflichtigen die Bezeichnung der Empfänger auf Grund seines eigenen Verhaltens unmöglich wurde (VwGH 29.11.1988, 87/14/0144). Im gegenständlichen…
… 162 BAO vorbeugen will (VwGH 02.03.1993, 91/14/0144). Die Bezeichnung der Empfänger der aufgewendeten Beträge kann jedoch nicht als unverschuldetermaßen tatsächlich unmöglich angesehen werden, wenn dem Steuerpflichtigen die Bezeichnung der Empfänger auf Grund seines eigenen Verhaltens unmöglich wurde (VwGH 29.11.1988…
…Berechtigung zu prüfen gewesen wäre. Die Bf. hat kein Vorbringen erstattet, dass die Einsichtnahme in das Abgabenkonto unverschuldetermaßen nicht möglich gewesen wäre. Dazu kommt noch, dass die von der Bf. vorgetragenen Umstände dem Finanzamt im damaligen Haftungsverfahren bereits bekannt waren, da ein Schreiben des faktischen…
…Bescheide existent gewesen. Es liege kein Verschulden des Abgabepflichtigen vor, da er unverschuldetermaßen und nachweislich keine Kenntnis von der Existenz dieser Unterlagen gehabt habe. 6. Am 19.8.2005 wurde gegen den abweisenden Bescheid vom 2.8.2005 vom steuerlichen Vertreter des Bf. eine mit…
…1993, 91/14/0144 dazu u.a. ausgeführt: ,Die Bezeichnung der Empfänger der aufgewendeten Beträge kann jedoch nicht als UNVERSCHULDETERMAßEN tatsächlich unmöglich angesehen werden, wenn dem Steuerpflichtigen die Bezeichnung der Empfänger auf Grund seines eigenen Verhaltens unmöglich wurde (vgl das hg Erkenntnis vom 29. November…
…bekämpfen ist. Zweck des § 236 BAO ist es grundsätzlich hingegen nicht, einen Abgabenbescheid in einem weiteren (zusätzlichen) Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, es sei denn, es wäre die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausnahmsweise unverschuldetermaßen nicht möglich gewesen (vgl. Stoll, BAO-Handbuch, Seite 585). Ein Verfahren nach §…
…der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Eine gesetzwidrige Ermessensübung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn und soweit der Bf. aus tatsächlichen Gründen unverschuldetermaßen gehindert gewesen wäre, den Empfänger der von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben zu benennen (vgl. VwGH 16.12.1975…
…versagen (HinweisE 18.5.1966, 352/66 und E 24.10.1973, 893/73). Die Bezeichnung der Empfänger der aufgewendeten Beträge kann nicht als unverschuldetermaßen tatsächlich unmöglich angesehen werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen auf Grund seines eigenen Verhaltens unmöglich wurde. Dies trifft aber grundsätzlich zu…
…zwar zuzugestehen, dass sich der Rechtsbehelf des § 295 Abs. 4 BAO in bestimmten Fällen tatsächlich als unzulänglich, weil dem Abgabepflichtigen (unverschuldetermaßen) nicht mehr offen stehend, erweisen kann. Genau das bringt der VwGH in seiner Entscheidung zum Ausdruck, wenn er ausführt, es sei "nicht denkunmöglich, dass…
…zwar zuzugestehen, dass sich der Rechtsbehelf des § 295 Abs. 4 BAO in bestimmten Fällen tatsächlich als unzulänglich, weil dem Bf. (unverschuldetermaßen) nicht mehr offen stehend, erweisen kann. Genau das bringt der VwGH in seiner Entscheidung zum Ausdruck, wenn er ausführt, es sei "nicht denkunmöglich, dass…
…ist zwar zuzugestehen, dass sich der Rechtsbehelf des § 295 Abs. 4 BAO in bestimmten Fällen tatsächlich als unzulänglich, weil dem Abgabepflichtigen (unverschuldetermaßen) nicht mehr offen stehend, erweisen kann. Genau das bringt der VwGH in seiner Entscheidung zum Ausdruck, wenn er ausführt, es sei "nicht denkunmöglich…
…bekämpfen ist. Zweck des § 236 BAO ist es grundsätzlich hingegen nicht, einen Abgabenbescheid in einem weiteren (zusätzlichen) Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, es sei denn, es wäre die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausnahmsweise unverschuldetermaßen nicht möglich gewesen (vgl. Stoll, BAO-Handbuch, Seite 585). Ein Verfahren nach §…
…Verfahren aus seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, es sei denn, es wäre die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausnahmsweise unverschuldetermaßen nicht möglich gewesen. Ein Verfahren nach § 236 BAO ist nicht das geeignete Mittel für eine nachträgliche inhaltliche Kontrolle der im Abgabenverfahren ergangenen Entscheidungen. Ein Nachsichtsverfahren ersetzt daher weder ein…
…auch nicht über die vom Beschwerdeführer bekanntgegebene britische Telefonnummer. Die Bezeichnung der tatsächlichen Empfänger der strittigen Barzahlungen kann im vorliegenden Fall nicht als unverschuldetermaßen tatsächlich unmöglich angesehen werden. Obwohl der Beschwerdeführer nach Übernahme des Unternehmens selbst Bedenken hinsichtlich der unüblichen Geschäftsgebarung mit der C-Ltd…
…des § 236 BAO ist es grundsätzlich hingegen nicht, einen Abgabenbescheid in einem weiteren (zusätzlichen) Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, es sei denn, es wäre die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausnahmsweise unverschuldetermaßen nicht möglich gewesen (vgl. Stoll, BAO-Handbuch, Seite 585). Es kann somit sein, dass der…
…Ermessen den § 162 BAO anzuwenden. Eine gesetzwidrige Ermessensübung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn und soweit ein Abgabepflichtiger aus tatsächlichen Gründen unverschuldetermaßen gehindert gewesen wäre, den Empfänger der von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben zu benennen (VwGH vom 16.12.1975, 885/75…
…Verfahren aus seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, es sei denn, es wäre die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausnahmsweise unverschuldetermaßen nicht möglich gewesen. Ein Verfahren nach § 236 BAO sei nicht das geeignete Mittel für eine nachträgliche inhaltliche Kontrolle der im Abgabenverfahren ergangenen Entscheidungen. Ein Nachsichtsverfahren ersetze daher weder ein…