Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0041-G/05
a.) Zeitgerechte Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie b.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0041-G/05vom 19.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Investitionszuwachsprämie wurde erst nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides des betreffenden Jahres beantragt. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgewiesen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des K, vertreten durch Dr. Binder &
Co Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH,
8010 Graz, Neufeldweg 93, vom 12. Oktober 2004 bzw. vom
30. November 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
15. September 2004 bzw. vom 10. November 2004 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §
308 BAO sowie betreffend Investitionszuwachsprämie für das
Jahr 2002 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bzw. sein steuerlicher Vertreter
reichte am 23. Oktober 2003 die Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2002 beim Finanzamt ein. Die Erklärung trägt neben der
Unterschrift des Bw. das Datum 12. September 2003. Am
5. November 2003 wurde der Einkommensteuerbescheid 2002
erlassen.
1) Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO
Mit Schriftsatz vom 31. August 2004 beantragte
der steuerliche Vertreter des Bw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 308 BAO betreffend
Investitionszuwachsprämie 2002. Die Berechnung der
Investitionszuwachsprämie sowie die Erstellung des Antrages auf dem
Formular "E 108e" seien zeitgleich mit der Erstellung der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 erfolgt. Auf dem
Formular für die Einkommensteuererklärung des Jahres 2002 habe sich
keine Möglichkeit befunden auf die Inanspruchnahme der
Investitionszuwachsprämie hinzuweisen. Da der Gewinn mittels
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung ermittelt werde, habe die
Investitionszuwachsprämie auch weder bilanziert noch in einer
Mehr/Weniger-Rechnung berücksichtigt werden können. Bei der
Einreichung der Steuererklärungen sei leider irrtümlich übersehen
worden, das Antragsformular für die Investitionszuwachsprämie
miteinzureichen. Dieser Irrtum sei erst im Zuge der Bilanzierungstätigkeit
für das Jahr 2003 bemerkt worden. Da ein solches Versehen nur
äußerst selten vorkomme, sich im vorliegenden Fall aber ausnahmsweise
aufgrund widriger Umstände ergeben habe, sei dieses Versehen nach Ansicht
des steuerlichen Vertreters des Bw. als nur leicht fahrlässig im Sinn des
§ 1332 ABGB einzustufen. Gemäß
§ 308
Abs. 1 BAO hindere ein minderer Grad des Versehens die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht. Ein minderer Grad des Versehens sei nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit leichter Fahrlässigkeit im
Sinn des § 1332 ABGB gleichzusetzen. Weiters werde auf die
Stellungnahme des BMF vom 4. Mai 2004 hingewiesen, in der ein
ähnlicher Sachverhalt positiv beurteilt worden sei. Gleichzeitig mit diesem
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde das Formular
"E 108e" eingereicht, mit dem eine Investitionszuwachsprämie in
Höhe von 2.325,00 € beantragt wurde. Dieses Formular trägt
weder ein Datum, noch eine Unterschrift.
Mit Bescheid vom 15. September 2004 wurde der
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Finanzamt abgewiesen mit
der Begründung, dass im vorliegenden Fall eine Vertretung durch einen
rechtskundigen Parteienvertreter vorliege. Es sei daher zu erwarten, dass die im
Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen werde. Zu den Aufgaben
einer berufsmäßigen Kanzleiorganisation gehöre auch die
fristgerechte Wahrnehmung von Steuerbegünstigungen. Der Parteienvertreter
habe sicherzustellen, dass Steuerbegünstigungen dem Steuerpflichtigen auch
zugute kommen und müsse demnach die organisatorischen Überwachungen
vornehmen. Er könne sich nicht darauf verlassen, dass die
Abgabenbehörde ihn daran erinnere oder dass in den Steuerformularen
Hinweise auf Begünstigungen enthalten seien. Somit sei dem steuerlichen
Vertreter ein den Grad minderen Versehens übersteigendes
Organisationsverschulden anzulasten, welches der Bewilligung der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehe. Überdies sei nicht
glaubhaft gemacht worden, dass die fristgerechte Antragstellung wegen eines
unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses nicht möglich gewesen
sei.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben mit der
Begründung, ein einem Vertreter widerfahrendes Ereignis stelle dann
für die Partei einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn dieses Ereignis
für den Vertreter selbst unverschuldetermaßen eingetreten sei und
für ihn unvorhergesehen und unabwendbar sei. Insofern sich ein
Parteienvertreter zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Personen bediene,
habe er alle Vorsorgen und Kontrollen zu treffen, die die
ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleiste.
Andernfalls könne ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Personen, deren
er sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben bediene, vorliegen. Dem Bw.
selbst sei im vorliegenden Fall kein Versehen unterlaufen. Auch seinem
steuerlichen Vertreter sei weder ein Auswahlverschulden noch eine Verletzung der
Überwachungs- und Aufsichtspflichten gegenüber seinen
Kanzleiangestellten zur Last zu legen. Sowohl im Zusammenhang mit der Erstellung
von Steuererklärungen als auch bei der Verwaltung von Fristen und
ähnlichem seien in der Kanzlei das "Vier-Augen-Prinzip" und weitere
Kontrollmechanismen vorgesehen, deren Einhaltung überprüft und
dokumentiert werde. Die Wirksamkeit dieser Kontrollmechanismen sowie die
Tatsache, dass die Kanzleiangestellten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
sehr sorgfältig seien, sei daraus ersichtlich, dass Fristversäumnisse
oder irrtümliche Nichteinreichungen von Formularen nur äußerst
selten und bei Vorliegen äußerst unglücklicher Umstände
passierten. Ein den Grad minderen Versehens übersteigendes
Organisationsverschulden der Kanzlei des steuerlichen Vertreters des Bw. liege
somit nicht vor. Die Fristversäumung (für die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002) sei erst im Zuge der
Erstellung der Steuererklärungen für das Jahr 2003 (im August
2004) bekannt geworden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei
somit rechtzeitig gestellt worden. Der Bw. sei daher durch ein unvorhergesehenes
Ereignis ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist für die
Einreichung des Antrages auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie
gehindert gewesen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
wurde damit begründet, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nur dann zu bewilligen sei, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie
durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei,
die Frist einzuhalten. Auch wenn kanzleiintern Kontrollmechanismen vorgesehen
seien, sei es ohne Einfluss eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren
Ereignisses zur Fristversäumnis gekommen. Schwierige Umstände (neue
Gesetze, fehlendes Erinnerungsverfahren) sowie die Tatsache, dass derartige
Versäumnisse nur selten vorkommen, spielen keine Rolle. Während des
Fristversäumnisses seien daher keine außergewöhnlichen
Umstände vorgelegen, die andere Steuerpflichtige, die das gleiche
Antragsverfahren durchführen mussten, nicht auch betroffen
hätten.
Der Vorlageantrag enthält keine weiteren
Ausführungen.
2) Antrag auf
Durchführung des Veranlagungsverfahrens gemäß
§ 201
Abs. 3 Z 1 BAO
Gleichzeitig mit der Einbringung der Berufung gegen die
Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde (für
den Fall, dass dieser Berufung nicht Folge gegeben werde) der Antrag auf
Durchführung des Veranlagungsverfahrens und Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 201 Abs. 3
Z 1 BAO gestellt. Da das Verzeichnis gemäß
§ 108e
Abs. 4 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 155/2002 als Abgabenerklärung
gegolten habe, habe das Finanzamt auch dann ein Veranlagungsverfahren
durchzuführen und die Investitionszuwachsprämie gutzuschreiben gehabt,
wenn die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie erst nach dem Ergehen
des Einkommensteuerbescheides, jedoch innerhalb der Bemessungsverjährung
von fünf Jahren erfolgt sei. § 108e EStG 1988 idF BGBl. I
Nr. 155/2002 habe zwar vorgesehen, dass das Verzeichnis betreffend
Investitionszuwachsprämie der Steuererklärung des betreffenden Jahres
anzuschließen sei, eine Rechtsfolge für den Fall der späteren
Einreichung des Verzeichnisses sei aber nicht vorgesehen gewesen.
Mit Bescheid vom 10. November 2004 wurde der
Antrag auf Festsetzung der Investitionszuwachsprämie in der beantragten
Höhe vom Finanzamt abgewiesen, weil der Antrag auf Gewährung der
Investitionszuwachsprämie verspätet eingebracht worden
sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde
vorgebracht, § 108e Abs. 5 EStG 1988 idF BGBl. I Nr.
155/2002 verweise ausdrücklich auf § 201 BAO. Geregelt werde
weiters, dass sowohl die Prämie als auch eine Prämiennachforderung
bzw. Rückforderungsansprüche als Abgabe vom Einkommen im Sinne der BAO
gelten und dass auf die Gutschrift jene Bestimmungen der BAO anzuwenden seien,
die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten.
Daraus ergebe sich, dass § 201 BAO auf die
Investitionszuwachsprämie anzuwenden sei. Es werde daher um
antragsgemäße Festsetzung der Investitionszuwachsprämie
ersucht.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
wurde damit begründet, dass die Festsetzung einer Abgabe gemäß
§ 201 BAO voraussetze, dass der Abgabepflichtige verpflichtet sei,
eine selbst zu berechnende Abgabe bekannt zu geben, wobei es zur Festsetzung
komme, wenn der Abgabepflichtige diese Verpflichtung nicht erfülle oder die
Selbstberechnung nicht richtig sei. Diese Voraussetzungen aber seien im
vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Im Vorlageantrag wurde ergänzend vorgebracht, dass die
Gutschrift der Investitionszuwachsprämie am Abgabenkonto bereits aufgrund
der Einreichung des Formulars E 108e erfolgen müsse, weil dieses
Formular (Verzeichnis) als eigene Abgabenerklärung gelte. Im Gesetz
(§ 108e Abs. 4 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 155/2002) sei zwar
vorgesehen gewesen, dass das Verzeichnis der Steuererklärung des
betreffenden Jahres anzuschließen sei, eine Rechtsfolge für den Fall
der nicht gleichzeitigen Abgabe sei jedoch nicht vorgesehen gewesen.
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 idF StReformG 2005,
BGBl. I Nr. 57/2004 sei erst ab dem Jahr 2004 anzuwenden.
Gemäß
§ 108e Abs. 5 EStG 1988 idF BGBl. I
Nr. 155/2002 sei die sich aus dem Verzeichnis ergebende
Investitionszuwachsprämie daher gutzuschreiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen
die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der
Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der
Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage
ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist. Der behauptete
Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Antrag glaubhaft gemacht bzw. müssen
bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl. zB den
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 23.9.2005,
2005/15/0083).
Im Wiedereinsetzungsantrag brachte der steuerliche
Vertreter des Bw. vor, die Erstellung des Antrages auf Gewährung der
Investitionszuwachsprämie (Verzeichnis) sei zeitgleich mit der Erstellung
der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 erfolgt. Lediglich
bei der Einreichung der Steuererklärungen für das Jahr 2002 sei
irrtümlich übersehen worden, das Formular "E 108e" (Verzeichnis)
miteinzureichen. Ein solches Versehen komme im Rahmen der Kanzlei des
steuerlichen Vertreters des Bw. nur äußerst selten vor, habe sich im
vorliegenden Fall aber aufgrund widriger Umstände ausnahmsweise
ergeben.
Worin die" widrigen Umstände" gelegen seien wurde im
Wiedereinsetzungsantrag nicht ausgeführt. Ausgeführt wurde lediglich,
dass das Verschulden der Partei an der Versäumung der Frist gering -
nämlich nur leicht fahrlässig - gewesen sei. Der steuerliche Vertreter
des Bw. übersieht dabei, dass Voraussetzung für die Bewilligung der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Partei glaubhaft macht, dass
sie durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares
Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Wenn ein solches Ereignis nicht vorliegt - wobei im
vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag überhaupt nicht ausgeführt wurde,
worin dieses Ereignis bestanden haben sollte -, fehlt es bereits an einer
grundlegenden Voraussetzung für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand. Das Verschulden an der Fristversäumnis ist in diesem
Fall nicht mehr relevant. Die vage Umschreibung, die Frist sei aufgrund
"widriger Umstände" versäumt worden, stellt keine Glaubhaftmachung
eines konkret zu nennenden unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses im
Wiedereinsetzungsantrag dar. Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand durch das Finanzamt erfolgte daher bereits aus diesem Grund zu
Recht.
In der Berufung wurde ergänzend ausgeführt, die
Versäumung der Frist beruhe nicht auf einem Verschulden des
Parteienvertreters selbst, das unbestrittenermaßen einem Verschulden des
Bw. gleichzuhalten wäre, sondern lediglich auf einem Versehen eines der
Kanzleiangestellten des steuerlichen Vertreters des Bw. Da diese im übrigen
jedoch alle gut geschult und sehr sorgfältig seien, liege auch kein
Auswahl- oder Organisationsverschulden des steuerlichen Vertreters vor, das
über den Grad eines minderen Versehens hinausgehe.
Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden eines
Kanzleibediensteten stützt, hat schon im
Antrag darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die
Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft. Dies erfordert ein
substanziiertes Vorbringen darüber, dass und in welcher Weise der
Wiedereinsetzungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter die
erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (vgl. VwGH 22.12.2005, 2002/15/0109).
Abgesehen davon, dass die vorhin genannten Ausführungen nicht im
Wiedereinsetzungsantrag, sondern erst in der Berufung gegen den Bescheid
betreffend die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages enthalten waren, wurde
weder der Name des Kanzleiangestellten genannt, dem das Versehen angeblich
passiert ist, noch wurden sonst nähere Umstände dargelegt, die im
vorliegenden Fall ausnahmsweise zur Fristversäumnis
führten.
Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Fall kein einziges
Indiz für die Behauptung des steuerlichen Vertreters gibt, der Antrag auf
Gewährung der Investitionszuwachsprämie (Verzeichnis) sei zeitgleich
mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 erstellt und
lediglich aufgrund eines Versehens eines Kanzleiangestellten nicht eingereicht
worden. Im Gegensatz zu den Fällen, die nach den Ausführungen des
steuerlichen Vertreters des Bw. "positiv beurteilt" worden seien, gibt es im
vorliegenden Fall weder in den Steuererklärungen des Jahres 2002 noch
in den damit eingereichten Beilagen irgendeinen Hinweis auf die gleichzeitige
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie. Der vorliegende Sachverhalt
ist mit jenen, die vom Bundesministerium für Finanzen (vgl. die
Ausführungen in SWK 17/2004, S 584) bzw. vom unabhängigen
Finanzsenat (vgl. UFS 3.10.2005, RV/0143-F/04) "positiv beurteilt" wurden daher
nicht vergleichbar, weil in den genannten Fällen als erwiesen angesehen
werden konnte, dass der Antrag auf Gewährung der
Investitionszuwachsprämie tatsächlich gleichzeitig mit der
Steuererklärung des betreffenden Jahres erstellt und nur aufgrund eines
Versehens (eines Kanzleiangestellten) nicht gleichzeitig eingereicht worden war.
Im vorliegenden Fall spricht gegen die gleichzeitige Erstellung von
Einkommensteuererklärung und Antrag auf Gewährung der
Investitionszuwachsprämie überdies, dass die
Einkommensteuererklärung neben der Unterschrift des Bw. das Datum "12.9.03"
trägt, der mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingereichte Antrag zur
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie hingegen weder ein Datum noch
eine Unterschrift aufweist. Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen,
dass auf die Inanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie im Zeitpunkt der
Erstellung der Steuererklärungen des Jahres 2002 schlicht und einfach
vergessen wurde, weshalb kein bloßes Versehen einer Kanzleikraft bei der
Abgabe oder Versendung der Erklärungen, sondern ein Verschulden des
steuerlichen Vertreters selbst an der Fristversäumnis vorliegt. Die (ganz
allgemein gehaltenen) Ausführungen des steuerlichen Vertreters des Bw.
hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Auswahl- oder Organisationsverschuldens
können somit dahingestellt bleiben. Das Vergessen des steuerlichen
Vertreters wurde auch in dem Zeitpunkt, in dem ihm die Bescheide für das
Jahr 2002 zugestellt wurden, noch nicht bemerkt, weil offensichtlich nicht
kontrolliert wurde, ob die - nach Ansicht des steuerlichen Vertreters
ohnedies rechtzeitig beantragte - Investitionszuwachsprämie auch
gewährt wurde. Damit liegt eine Sorglosigkeit des steuerlichen Vertreters
vor, die dazu führt, dass es sich bei diesem Vergessen nicht bloß um
einen minderen Grad eines Versehens handelt. Das Verschulden des Vertreters
einer Partei an der Fristversäumnis aber ist nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Verschulden der Partei selbst
gleichzuhalten (vgl. nochmals zB VwGH 22.12.2005, 2002/15/0109).
Abgesehen davon, dass das Vorliegen eines unvorhergesehenen
oder unabwendbaren Ereignisses, das zur Versäumung der Frist führte,
im Wiedereinsetzungsantrag nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht
wurde, führte somit nicht ein Versehen eines Kanzleiangestellten, sondern
vielmehr ein Verschulden des steuerlichen Vertreters selbst, das über ein
Versehen minderen Grades hinausgeht, zur Versäumung der Frist für die
Inanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie. Die Abweisung des Antrages
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Finanzamt erfolgte daher zu
Recht.
2) Antrag auf
Durchführung des Veranlagungsverfahrens gemäß
§ 201
Abs. 3 Z 1 BAO (Investitionszuwachsprämie)
Der Bw. bzw. sein steuerlicher Vertreter meinen, dass die
Investitionszuwachsprämie - unabhängig vom Ausgang des
Berufungsverfahrens betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand - jedenfalls in der beantragten Höhe gutzuschreiben
sei, weil das entsprechende Verzeichnis rechtzeitig beim Finanzamt eingereicht
worden sei. Da das Verzeichnis gemäß
§ 108e Abs. 4
EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 155/2002 im Streitjahr als Abgabenerklärung
gegolten habe, habe das Finanzamt - nach Ansicht des Bw. - auch dann ein
Veranlagungsverfahren durchzuführen und die Investitionszuwachsprämie
gutzuschreiben, wenn diese erst nach dem Ergehen des Einkommensteuerbescheides,
jedoch noch innerhalb der Bemessungsverjährung von fünf Jahren,
geltend gemacht worden sei. § 108e EStG 1988 idF BGBl. I Nr.
155/2002 habe zwar vorgesehen, dass das Verzeichnis betreffend
Investitionszuwachsprämie der Steuererklärung des betreffenden Jahres
anzuschließen sei, eine Rechtsfolge für den Fall der späteren
Einreichung des Verzeichnisses sei aber nicht vorgesehen gewesen.
Die im Streitjahr geltende Bestimmung des § 108e
Abs. 4 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 155/2002 lautete: "Der
Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis
hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung." § 108e Abs. 5 erster Satz EStG 1988
idF BGBl. I Nr. 155/2002 lautete: "Die sich aus dem Verzeichnis ergebende
Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein
Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen."
Daraus geht hervor, dass die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie im Streitjahr an die Abgabe der
Steuererklärung gebunden war. Als Folge ergibt sich, dass im Fall einer
verspäteten Geltendmachung ein die beantragte
Investitionszuwachsprämie abweisender Bescheid im Sinn des § 201
BAO zu ergehen hat (vgl. UFS 1.12.2003, RV/0203-F/03, sowie BMF in SWK 17/2004,
S 584).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das zur
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie erforderliche Verzeichnis
(E 108e) nicht nur erst nach Abgabe der Einkommensteuererklärung,
sondern erst nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides des
Streitjahres eingereicht wurde. Damit erübrigt sich auch die
Auseinandersetzung mit der Frage, ob im vorliegenden Fall die in Erlässen
kundgemachte "Toleranzregelung", wonach die Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie noch bis zum Ergehen (Zustellung) des das
jeweilige Jahr betreffenden Einkommensteuerbescheides als rechtzeitig erachtetet
wurde, anzuwenden ist. Die - offenbar auf den Ausführungen von
Giesinger (vgl. SWK 10/2004, S 389, und SWK 20/21/2004, S 654)
beruhende - vom Bw. vertretene Rechtsansicht, wonach jede innerhalb der
Bemessungsverjährung von fünf Jahren erfolgte Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie zur antragsgemäßen Gutschrift der
Prämie führen müsse, teilt der unabhängige Finanzsenat
- wie bereits in zahlreichen Berufungsentscheidungen ausgesprochen wurde
(vgl. zB UFS 8.6.2004, RV/0027-F/04) - nicht. Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass auch der Verfassungsgerichtshof in einem die Behandlung einer
Beschwerde ablehnenden Beschluss (VfGH 26.9.2005, B 24/05) keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Streitjahr geltende Regelung des
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 155/2002, wonach die
Investitionszuwachsprämie gleichzeitig mit der Steuererklärung zu
beantragen war, hatte, weil es sich - laut Verfassungsgerichtshof - bei
der Investitionszuwachsprämie um eine steuerliche Begünstigung
gehandelt habe, für deren Erlangung der Gesetzgeber die Einhaltung
bestimmter Formerfordernisse verlangen habe dürfen.
Da der Antrag auf Gewährung der
Investitionszuwachsprämie somit verspätet eingebracht worden war, war
die Selbstberechnung des Bw. objektiv rechtswidrig und damit unrichtig im Sinn
des § 201 BAO. Das Finanzamt hatte daher - entgegen der Ansicht
des Bw. - die Investitionszuwachsprämie nicht in der von ihm
beantragten Höhe, sondern mit 0,00 € festzusetzen. Der auf
§ 201 fußende, den Antrag auf Festsetzung der beantragten
Prämie abweisende Bescheid entspricht inhaltlich einer Festsetzung mit
0,00 € (vgl. UFS 30.12.2004, RV/0847-L/04), weshalb wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden war.
Graz, am 19.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
InvestitionszuwachsprämieZeitpunkt der Einreichung des VerzeichnissesWiedereinsetzung in den vorigen Stand
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0041-G/05
- Stammnummer
- 22774
- Gültig
- 19.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF