Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0912-L/11
Auch bei einer Schätzung ist die gesetzliche Bestimmung des § 162 BAO (Empfängerbenennung) zu beachten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0912-L/11vom 01.03.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben (Werbungskosten) trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu besteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Es dürfen allerdings dem Steuerpflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. "Offenbar unerfüllbar" sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es darf jedoch nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern, abzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 2005, 2002/13/0236).
Vom Berufungswerber wurde behauptet, dass es sehr schwierig gewesen wäre, die Daten der Helfer festzuhalten. Nicht nur die fehlenden Büroausstattungen wären das Problem gewesen, sondern auch die Tatsache, dass viele der Leute die Urkunden nicht mitgehabt hätten, geschweige denn davon, dass die Asylwerber Angst gehabt hätten, viele Dokumente vorlegen zu müssen und Unterschriften leisten zu sollen.
Hierzu ist anzumerken, dass es der Berufungswerber war, der diesen Leuten die Tätigkeit verschafft hatte. Es gilt also nicht als unangemessen zu verlangen, dass diese dafür ihre Identität nachweisen müssen. Nachdem der Berufungswerber sowohl sein Auto zur Verfügung gestellt und auch den Vertrag mit der OÖ M geschlossen hat, wäre es jedenfalls zumutbar gewesen, zu verlangen, dass die Helfer sich ausweisen können. Hätte er auf diese Art keine Helfer gefunden, so wäre es nicht das Problem des Berufungswerbers gewesen die Verteilung vorzunehmen, sondern das Problem der OÖ M. Dann hätte er sich eben ein kleineres Verteilungsgebiet zuteilen lassen müssen. Es kann also keinesfalls von einem unerfüllbaren Auftrag gesprochen werden, wenn von der Abgabenbehörde verlangt wird, die Empfänger der zugewendeten Beträge namhaft zu machen.
Nach Ansicht des erkennenden Senates war es also dem Berufungswerber möglich und auch zumutbar, sich (schon) vor Beginn der Tätigkeiten über die Identität der Helfer zu informieren und deren Vor- und Familiennahmen samt Anschrift festzuhalten (vgl. VwGH 2. März 1993, 91/14/0144).
Richtig ist, dass bei einer Schätzung auf ein realistisches Ergebnis geachtet werden müsse. Aber auch bei einer Schätzung sind Zahlungen an Fremdpersonen erst dann anzuerkennen, wenn diese den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Es kann wohl nicht so weit gehen, dass nicht nachweisbare Fremdleistungen im Sinne des § 162 BAO aus Erklärungen nicht anzuerkennen sind. Diese Aufwendungen aber im Schätzungswege (auch bei einer kalkulatorischen Schätzung), mangels Nachweis von Aufwendungen und Erklärungen, zu berücksichtigen sind. Dies würde diese gesetzliche Bestimmung ad absurdum führen.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang weiters, dass auf die Einvernahme der beantragten Zeugen verzichtet wurde, da der erkennende Senat keinen Zweifel an der Mithilfe von anderen Personen an der Verteilung hegt. Genau dies aber hätten die Zeugen bestätigen sollen.
b) Betriebsaufgabe:
§ 4 Abs. 10 EStG 1988
bestimmt, dass beim Wechsel der Gewinnermittlungsart folgendes gilt:
Z 1: Es ist durch Zu- und Abschläge auszuschließen, dass Veränderungen des Betriebsvermögens (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) nicht doppelt erfasst werden.
Im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe ist ein Wechsel von einer sog. EAR (§ 4 Abs. 3 EStG 1988) auf einen Betriebsvermögensvergleich gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen.
Im Ergänzungsschreiben vom 5. Juli 2010 (Kurzbrief) beantragte der Berufungswerber diesbezüglich die Berücksichtigung eines Übergangsverlustes anlässlich der Betriebsaufgabe im Jahr 2008. Da jedenfalls noch mit Zahlungen an die Sozialversicherung zu rechnen ist, sind diese mittels einer Rückstellung zu berücksichtigen (ca. 25% der Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Weiters ist noch mit Kosten des Steuerberaters in Höhe von 500,00 € zu rechnen.
Gem.
§ 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
können Rückstellungen gebildet werden für ungewisse Verbindlichkeiten.
Das Wesen von Rückstellungen ist, dass Aufwendungen in gewisser Höhe in Zukunft "drohen". Ihre "Wurzel" haben diese Aufwendungen allerdings im gegenständlichen Abrechnungszeitraum. Es ist also für Aufwendungen vorzusorgen, welche in Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit drohen werden. Es ist also zu berechnen, in welcher Höhe dem Berufungswerber Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich vorgeschrieben werden. Sollte kein genauer Betrag ermittelt werden können, so ist ein Betrag anzusetzen, welcher die größte Wahrscheinlichkeit besitzt.
Gem.
§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG
sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 erzielen, pflichtversichert, ...
Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Gem.
§ 25 Abs. 4 Z 1 GSVG
beträgt die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 für jeden Beitragsmonat für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 537,78 € und in der Pensionsversicherung mindestens 654,83 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Ab s. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Beitrages von 537,78 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). ...
Gemäß diesen gesetzlichen Bestimmungen ist also klar bestimmt, dass die Neuzugangsgrundlage nur für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt. Der Berufungswerber ist aber zweifelsfrei der Bestimmung der Z 4 leg.cit. zuzurechnen (Neuer Selbständiger). Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherung) ist also auch in den ersten beiden Jahren (2006 und 2007) von den höheren Monatsbeiträgen und nicht von den niedrigeren Fixen Monatsbeiträgen auszugehen. Insoweit ist der Darstellung des steuerlichen Vertreters in seiner Eingabe vom 25. Februar 2013 zu folgen.
Zusammenfassend ist also zu den Berechnungen in den Beilagen (Beitragsrechner) anzumerken, dass keine fixe Monatsbeiträge zur Krankenversicherung zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der betraglichen Höhe für das Jahr 2008 ist anzumerken, dass die Vorschreibung der Sozialversicherung sich an den Einkommensteuerbescheid 2008 orientieren wird (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG). Es ist also eine Rückstellung in jener Höhe vorzunehmen, welche aus diesem Bescheid resultieren wird. Rückstellungen sollen die tatsächlich zu erwartenden Aufwendungen vorwegnehmen.
Auch Übergangsgewinne, die beim Wechsel der Gewinnermittlungsart (Umstellung von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf Bilanzierung) entstehen, zählen zu den versicherungspflichtigen Einkünften (vgl. VwGH 22.12.1999, 94/08/0289).
Die Zahlungen an die Sozialversicherung sind also an die nunmehrige Festsetzung der Einkünfte anzupassen. Gemäß dem Beitragsrechner der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft (www.sozialversicherung.at/sva-beitragsrechner) ergeben sich hierbei folgende Beiträge (die Berechnungsgrundlagen sind der Beilage zu entnehmen):
2006: - Versicherungspflichtiges Einkommen: 17.115,82 €
- - Pensionsversicherungsbeitrag und Krankenversicherungsbeitrag: 4.167,60 € p.a.
2007: - Versicherungspflichtiges Einkommen: 36.094,88 €
- - Pensionsversicherungsbeitrag und Krankenversicherungsbeitrag: 8.879,40 € p.a.
2008: - Versicherungspflichtiges Einkommen: 16.891,39 €
- - Pensionsversicherungsbeitrag und Krankenversicherungsbeitrag: 3.952,63 € p.a. (für 11 Monate).
Geschätzte Steuerberatungskosten: 500,00 €
Bei der Veranlagung 2008 ist demnach ein Übergangsverlust in Höhe von 17.499,63 € zu berücksichtigen.
Dieser Verlust ist mit den positiven laufenden Einkünften (2008) gegenzurechnen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens konnte der Berufungswerber glaubhaft darstellen, dass doch erhebliche Aufwendungen von ihm selbst getragen wurden. Hinsichtlich der Aufwendungen für getätigte Fahrleistungen (km-Gelder) sowie Hilfsmitteln wird den Darstellungen in den ursprünglichen Eingaben gefolgt.
Wiederholend wird nochmals darauf hingewiesen, dass seitens des erkennenden Senates jedenfalls glaubhaft gemacht wurde, dass Fremdleistungen in Anspruch genommen wurden; aufgrund der Bestimmung des § 162 Abs. 2 BAO konnten diese allerdings bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt werden.
Die Bemessungsgrundlagen berechnen sich demnach wie folgt.
|
|
2006
|
2007
|
2008
|
Einnahmen
|
23.415,82
|
47.758,88
|
45.131,02
|
Km-Gelder
|
- 6.300,00
|
- 10.584,00
|
- 9.660,00
|
Hilfsmittel
|
|
- 1.080,00
|
- 1.080,00
|
Übergangsverlust
|
|
|
- 17.499,63
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
17.115,82
|
36.094,88
|
16.891,39
2.) Umsatzsteuer 2007 und 2008:
Mit Datum 23. Juni 2010 legte der Berufungswerber hierfür neue Rechnungen vor. Aufgrund der Änderungen ergeben sich folgende Beträge:
2007: Rechnungsbetrag netto: 47.758,88 Umsatzsteuer: 9.551,78 €
Rechnungsbetrag brutto: 57.310,66 €
2008: Rechnungsbetrag netto: 45.131,02 Umsatzsteuer: 9.026,20 €
Rechnungsbetrag brutto: 54.157,22 €
Die festgesetzten Umsatzsteuern wurden mit Datum 14. Juli 2010 auch entsprechend auf dem Abgabenkonto des Berufungswerbers gebucht.
Gem.
§ 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
können Unternehmer die abziehbaren Vorsteuerbeträge wahlweise nach folgenden Durchschnittssätzen ermitteln:
Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen gemäß
§ 17 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 für die Ermittlung der Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz vorliegen, können die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 1,8% des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten im Sinne des § 22 und § 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 berechnen.
Diese Voraussetzungen sind gegenständlich erfüllt. Durch die Berücksichtigung dieser Vorsteuern ergeben sich folgende Zahllasten:
|
|
2007
|
2008
|
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen
|
47.758,88
|
45.131,02
|
Umsatzsteuer
|
9.551,78
|
9.026,20
|
Vorsteuern (1,8%)
|
- 859,66
|
- 812,35
|
Zahllast
|
8.692,12
|
8.213,85
3.) Verspätungszuschlag Einkommensteuer 2008:
Gem.
§ 135 BAO
kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen.
Aufgrund der Nichteinreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 setzte die Abgabenbehörde erster Instanz diesen Verspätungszuschlag mit Bescheid vom 19. Oktober 2010 fest,
In der Berufung wurde dagegen eingewendet, dass dieser Betrag zu hoch sei, weil die Einkommensteuer tatsächlich wesentlich niedriger ausgefallen ist.
§ 252 Abs. 1 BAO
:
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Abs. 2:
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs.1 sinngemäß.
Gegenständlichem Verspätungszuschlagsbescheid liegt der Abgabenbescheid Einkommensteuer 2008 vom 29. Oktober 2010 zugrunde. Der Verspätungszuschlag orientiert sich an der Existenz dieses Abgabenbescheides. Sollte dieser Abgabenbescheid geändert werden, so ist auch ein neuer Bescheid hinsichtlich Verspätungszuschlag zu erlassen (vgl. VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150). Nicht der existierende Bescheid ist zu ändern, sondern ein neuer Bescheid ist zu erlassen.
Die diesbezügliche Berufung war demnach als unbegründet abzuweisen.
Beilage: 9 Berechnungsblätter
Linz, am 1. März 2013
Normen und Schlagworte
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978
- § 25 Abs. 4 Z 1 GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978
- § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0912-L/11
- Stammnummer
- 64314
- Gültig
- 01.03.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF