…wirtschaftliche Einschränkung eine Liebhabereibetätigung zu "leisten". Der Stellungnahme waren eine Auflistung der Einnahmen, jahrweise gegliedert nach Autorentantiemen und Lizenzen, sowie eine Aufstellung der Ergebnisse seit 1988 beigefügt. Der Bw replizierte darauf wie folgt: Das Finanzamt habe die Einstufung seiner schriftstellerischen Betätigung als Liebhaberei ausschließlich mit…
…Werbungskosten erwarten lässt. Die Liebhabereibetrachtung ist für eine organisatorisch in sich geschlossene mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Einheit vorzunehmen (§ 1 Abs. 1 letzter Satz und § 1 Abs. 2 letzter Satz LVO). Der Bw. hat die Überschussermittlung für seine unterschiedlichen Tätigkeiten als Beurteilungseinheit vorgenommen, wobei dieses…
…dass eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt. Eine solche Betätigung unterliegt daher nicht der Umsatzsteuerpflicht, es steht auch kein Vorsteuerabzug zu. Daher waren die im Rahmen der schriftstellerischen Tätigkeit erzielten Einnahmen…
…Zeitraumes kein Totalüberschuss erzielt worden sei, sei diese Einkunftsquelle als Liebhaberei zu beurteilen (Tz 14). Aus der Tätigkeit als Forscherin seien bis dato keinerlei Umsätze erzielt worden. Die Bw bezeichne diese Tätigkeit als "Laboratorium für Bioaktinitik". Aufgrund der vorliegenden Geschäftsgebarung, welche im BP-Bericht in…
…Betrieb existiert in Wahrheit nicht. Diese lediglich behauptete gewerbliche Tätigkeit gehört nicht zum Unternehmen der Bw. Die "schriftstellerische Tätigkeit", der bis heute nur das Buch "Peitschen tun doch weh" zuzuordnen ist, ist unter § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung (LVO) 1993 zu subsumieren, und gehört ebenfalls nicht…
…daher zu prüfen, was es mit diesen Werken auf sich hat und ob zu diesen Werken der Übergang der Rechte ernsthaft gewollt war und ob zu diesen Werken nachhaltige Einnahmenerzielungsabsicht aus einer schriftstellerischen Tätigkeit gegeben ist. War der Übergang der Rechte tatsächlich gewollt, liegt kein…
…Der Unabhängige Finanzsenat hat eine nebenberuflich ausgeübte schriftstellerische Tätigkeit eines Steuerberaters als nicht erwerbstypisch bezeichnet, da er mit dieser Betätigung kaum bis gar keine Einnahmen erzielte (UFS 8.7.2010, RV/0514-S/09). Ebenso übte ein nebenberuflich tätiger Reitlehrer eine Liebhabereitätigkeit im Sinne des …
…erbringenden schriftstellerischen Tätigkeiten des Bw. als Buchautor bzw. Journalist waren folgende, auf § 2 Abs.2 EStG 1988 fußende Rechtsvorschriften anzuwenden: Für die Streitzeiträume bis 1992 die VO des BMfF, BGBl.322/1990, über das Vorliegen von Einkünften und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung =…
…2001 bis 2003 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit berücksichtigt. Mit Bescheiden vom 5. bzw. 6. März 2007 hat das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für diese Jahre endgültig erklärt und im Rahmen dieser Bescheide die Einkünfte aus der schriftstellerischen Tätigkeit des Bw als solche aus "Liebhaberei" iSd…
…anderslautenden Bescheiden zu führen. Bei korrekter Erfassung der für die Liebhaberei maßgeblichen Einnahmen und Ausgaben hätte das Finanzamt bei richtiger Würdigung dieser Ergebnisse schon in den abgeschlossenen und später wieder aufgenommenen Verfahren zum Ergebnis gelangen können, dass diese Tätigkeit als Liebhabereibetätigung einzustufen ist. Diese Eignung…
…Verluste nicht als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. D. Dagegen erhob der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom 13. Juli 2011 Berufung und begründete diese im Wesentlichen, wie folgt: Die Berufung richte sich gegen die Einstufung der Tätigkeit aus schriftstellerischer Tätigkeit als Liebhaberei gemäß…
…S - 410.000,--, und sei daher die Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen. Adaptierte Prognoserechnung lt. BP | Verluste 1992 - 2000 (vor BP) | -581.235,00 | Gewinnänderung BP 1998 | 58.163,92 | Gewinnänderung BP 1999 | 44.525,14 | Gewinnänderung BP 2000…
…literarische Wert der schriftstellerischen Leistung oder der Bekanntheitsgrad des Schriftstellers ist für die Zuordnung zu einer der Betätigungsarten nicht entscheidend (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei², Rz 693). In seinem Erkenntnis vom 30.7.2002, 96/14/0116 hat der VwGH zur nebenberuflichen Tätigkeit als Sachbuchautor Folgendes…
…Buch in "andere Sprachen zu übersetzen und so auch in Ländern außerhalb des deutschen Sprachraumes zu verkaufen" als einen der wirtschaftlichen Gründe für die Annahme des Angebotes des B-Verlages an. Die Annahme, dass es sich bei der schriftstellerischen Tätigkeit des Bw. um Liebhaberei handelt…
…Grundstücken, soweit für den nicht unternehmerisch genutzten Teil eine Vorsteuer geltend gemacht werden konnte und diese als Einnahme angesetzt worden ist.“ § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung (LVO) idF BGBl. II Nr. 358/1997 lautet: „Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis)…
…Fall mit einer Änderung der Tätigkeit im objektiven Sinne nicht zu rechnen sei, wäre die Tätigkeit entsprechend der Rechtsansicht zur Liebhabereiverordnung als steuerlich nicht zu beachtende Einkunftsquelle zu beurteilen. In der form- und fristgerechten Berufung wird eingewendet, dass die schriftstellerische Tätigkeit in erster Linie darin…
…ob die Tätigkeit des Bf. unter § 1 Abs. 1 (Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung) oder § 1 Abs. 2 Z 2 LVO (Betätigung mit Liebhabereivermutung) falle. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 LVO gelte in erster Linie für typische Hobbytätigkeiten. Bei nebenberuflicher Ausübung einer schriftstellerischen Tätigkeit werde - unabhängig…
…000,00 | 250.000,00 Obigen Ausführungen folgend ist daher bezüglich des gewerblichen Grundstückshandels die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997 als unbegründet abzuweisen, der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 jedoch teilweise Folge zu geben. C. SCHRIFTSTELLERISCHE TÄTIGKEIT - LIEBHABEREI (Umsatzsteuer 1995…
… 22 Z 1 EStG 1988 als schriftstellerische Arbeit anzusehen. Ein Betrieb "schriftstellerische Tätigkeit" ist für 2002 aus den für die Vorjahre 2000 und 2001 in der Berufungsentscheidung vom 5.7.2004 angeführten Gründen infolge Liebhaberei als § 1 Abs. 2 LVO-Tätigkeit zu verneinen. Der Erwerb…
…mit dem Hinweis "Mitarbeit" angeführt. Dass die Tätigkeit der Bw mit diesem Hinweis ausschließlich als eine schriftstellerische anzusehen ist, erweist sich nicht als folgerichtig, denn Mitarbeit ist ein sehr umfassender Begriff, der nicht nur eine schriftstellerische Tätigkeit beinhaltet. Dass die Bw der Tageszeitung Werknutzungsrechte einräumt…