Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4498-W/02
Vorsteuerschwindel bei einem gewerblichen Handel mit Urheberrechten, Scheingeschäfte, Antrag auf Rechtsauskunft in einem offenen Verfahren, Akteneinsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4498-W/02vom 05.07.2004Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einkünfte aus einer schriftstellerischen Tätigkeit sind als unbeachtliche Einkunftsquelle iSd § 1 Abs. 2 LVO 1993 anzusehen, wenn der Steuerpflichtige nur ein Buch geschrieben hat, dieses in einer Kleinauflage von 150 Stück erschienen ist, auch wenn ursprünglich eine Auflagenhöhe von 250 vorgesehen war, der maximal erzielbare Verkaufserlös nur bei 60 % des Einstandspreises liegen könnte, Einnahmen aus Verkäufen nicht aufgezeichnet und nicht bekannt gegeben werden, die Verkäufe im Verwandten- und Bekanntenkreis, auf der Straße und beim Heurigen behauptet werden und zur Höhe der Einnahmen vorgebracht wird, diese seien in den Lebenshaltungskosten als unmerklich aufgegangen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Christian Lenneis und die Referentin ADir. Silvia Gebhart sowie die weiteren Mitglieder Wilhelm Böhm und Mag. Martin Saringer über die Berufungen der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001, Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate Jänner bis August 2002, Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 sowie Einkommensteuervorauszahlung 2003, nach am 29. Juni 2004 in 1031 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, Zimmer 349 erfolgter Verhandlung entschieden:
1. Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 werden abgeändert. Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2000 mit € 1.482,53 (ATS 20.400,-) und für das Jahr 2001 mit € 843,00 (ATS 11.600,-) festsetzt.
Die Umsatzsteuer war bereits fällig. In der Fälligkeit tritt keine Änderung ein.
2. Die Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide Jänner bis August 2002 werden als unzulässig geworden zurückgewiesen.
3. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden insoweit einen Bestandteil des Spruches.
Die Fälligkeit der Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 ergibt sich aus der Buchungsmitteilung.
4. Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2003 wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) steht in Zusammenhang mit LP, welcher den Abgabenbehörden seit nunmehr zwölf Jahren durch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen bekannt ist. Dies hat auch der VwGH bereits z.B. mit Erkenntnissen vom 12.9.2001, Zlen. 98/13/0111, 99/13/0069 und 2001/13/0047, zu Recht erkannt. Waren früher zahlreiche Personen in den Kreis von Abtretungen, Rückkäufen und Wiederkäufen von Rechten eingebunden, so ist ab Mitte 1999 die Bw (fast) einziger Geschäftspartner des LP.
Die Bw wurde wegen Beteiligung an den Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und an der Fälschung von Beweismitteln vom Landesgericht für Strafsachen Wien (idF: LGS-Wien und Strafurteil) vom 24. Oktober 2000, Zl. 12c Vr 8952/98, rechtskräftig verurteilt. Das Urteil des LGS Wien wurde mit Nichtigkeitsbeschwerden der Bw und des LP angefochten, welche der Oberste Gerichtshof (OGH) mit Urteil vom 6. November 2001, Zl. 14 Os 37/01-10, verworfen hat. Lediglich der Strafausspruch wurde vom OGH geringfügig gemildert, weil er im Strafausmaß des angefochtenen Urteils einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot erblickte. Die vom OGH auf drei Wochen reduzierte Ersatzfreiheitsstrafe hat der Bw abgesessen. Das Strafurteil wird unten angeführt. Das LGS-Wien ist zu den von LP seinen Umsatzsteuervoranmeldungen von September 1992 bis Februar 2000 zu Grunde gelegten Rechnungen von Scheinrechnungen ausgegangen. An diese Beurteilung des LGS-Wien sind die Abgabenbehörden gemäß § 116 Abs. 2 2. Satz BAO gebunden.
Die Berufungswerberin (Bw) gibt in den Abgabenerklärungen 2000 als Art der Tätigkeit freiberufliche Schriftstellerin und in den Abgabenerklärungen 2001 selbständige Journalistin, Autorin und Forscherin an. Die Bw bezieht eine Witwenpension und erklärt weiters Einkünfte aus einer Vermietungstätigkeit. Sowohl Unternehmensleitung als auch Wohnsitz befinden sich in W, K-Straße 13. Diese Liegenschaft steht im grundbücherlichen Eigentum von LP, der an dieser Adresse den E-Verlag betreibt und wohnhaft ist. Die Bw berechnet die Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten gemäß
§ 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 (Ist-Versteuerung). Die Gewinnermittlung erfolgt gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ohne Ansatz der Umsatzsteuer (Nettomethode). Ein Regelbesteuerungsantrag lag dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ein. Eine Kopie des Regelbesteuerungsantrages vom 22. Mai 1999 langt am 28. April 2004 beim unabhängigen Finanzsenat ein. Es ist davon auszugehen, dass der Regelbesteuerungsantrag (Original) in Verstoß geraten ist. Am 23. Mai 2004 unterschreibt die Bw den kopierten Regelbesteuerungsantrag.
Für die Jahre 1997 bis 2001 findet bei der Bw eine abgabenbehördliche Prüfung gemäß
§ 151 Abs. 1 BAO und bezüglich der Monate Jänner bis August 2002 eine Umsatzsteuer-Nachschau statt.
Abgabenerklärungen und Abgabenbescheide 2000
Für das Jahr 2000 erklärt die Bw Umsätze von ATS 442.338,16, Vorsteuern von ATS 436.449,82 sowie Berichtigungen von ATS 449.578,54. Die Umsatzsteuererklärung weist eine Gutschrift von ATS 785.446,36 aus. Mit Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 10.10.2002 wird ausschließlich Umsatzsteuer gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 von € 6.081,70 festgesetzt.
In der Einkommensteuererklärung 2000 erklärt die Bw einen aus mehreren Einkunftsarten stammenden kumulierten Verlust von ATS 218.227,-. Für das Jahr 2000 erklärt die Bw Betriebseinnahmen von ATS 83.000,- von einer Tageszeitung, für die sie unter dem Pseudonym JG Beratungsleistungen erbracht hat. An weiteren Betriebseinnahmen werden ATS 324.520,- aus der Verwertung von Rechten erklärt. Schließlich erklärt die Bw Einnahmen von ATS 21.818,16 aus einer Untervermietung an NaJ und von ATS 13.000,- aus einer Kreditrückzahlung von LP.
Als Betriebsausgaben werden erklärt: ATS 204.313,- für Absetzung für Abnutzung von -) unkörperlichem Anlagevermögen, und zwar Rechte: 1.) "Donaudelta", Anschaffung von LP am 28.2.2000 um ATS 1.101.000,-, Nutzungsdauer 80 Jahre, AfA ATS 13.762,50; 2.) "Der echte Sabbath, Retter der Menschheit", Anschaffung von LP am 24.11.1999 um ATS 1.005.000,-, Nutzungsdauer 80 Jahre, AfA ATS 12.562,50;
-) beweglichem Anlagevermögen: 1.) "Computer usw.", Anschaffung von LP am 2.1.2000 um ATS 500.000,-, Nutzungsdauer 4 Jahre, AfA ATS 125.000,-; 2.) "Fahrnisse", Anschaffung von LP am 30.11.2000 um ATS 700.000,-, Nutzungsdauer 10 Jahre, AfA ATS 35.000,-; 3.) "div. Messgeräte", Anschaffung von LP am 31.8.1999 um ATS 76.509,-, Nutzungsdauer 5 Jahre, AfA ATS 15.301,80; 4.) Oszilloskop, Anschaffung von LP am 7.10.2000 um ATS 21.490,-, Nutzungsdauer 4 Jahre, AfA ATS 2.686,25
Weitere Betriebsausgaben an LP: Lohn ATS 252.000,-, Miete und Betriebskosten ATS 160.760,-, Bucheinkauf ATS 9.000,91
Abgabenerklärungen und Abgabenbescheide 2001
Für das Jahr 2001 erklärt die Bw Umsätze von ATS 122.454,54 sowie Vorsteuern von ATS 1.502.393,71. Die Umsatzsteuererklärung weist eine Gutschrift von ATS 1.502.370,- aus. Mit Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 10.10.2002 wird Umsatzsteuer ausschließlich gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 iHv € 1.740,15 festgesetzt.
In der Einkommensteuererklärung 2001 erklärt die Bw einen aus mehreren Einkunftsarten stammenden kumulierten Verlust von ATS 279.226,-. Für das Jahr 2001 erklärt die Bw von der X-Zeitung Betriebseinnahmen von ATS 39.000,-. An weiteren Betriebseinnahmen werden ATS 78.000,- aus Verwertungsrechten und ATS 5.454,54 aus der Untervermietung erklärt.
An AfA werden ATS 250.074,30 geltend gemacht. Zum Anlagevermögen sind im Jahr 2001 hinzugekommen: 1.) "Apple Performa", Anschaffung von LP am 22.1.2001 um ATS 5.100,-, Nutzungsdauer 4 Jahre, AfA ATS 1.275,-; 2.) "Multimessstation", Anschaffung von LP am 22.3.2001 um ATS 9.400,-, Nutzungsdauer 4 Jahre, AfA ATS 2.350,-; 3.) "Vakuumzentrifuge", Anschaffung von LP am 28.5.2001 um ATS 30.000,- Nutzungsdauer 10 Jahre, AfA ATS 3.000,-; 4.) "Mikroskop", Anschaffung von LP am 30.7.2001 um ATS 20.000,-, Nutzungsdauer 10 Jahre, AfA ATS 1.000,-; 5.) "Blutsenkungsapparat", Anschaffung von LP am 29.12.2001 um ATS 9.000,-, Nutzungsdauer 10 Jahre, AfA ATS 450,-.
Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) Jänner bis August 2002
Mit Datum 7. Oktober 2003 ist der Umsatzsteuerjahresbescheid 2002 ergangen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde ebenfalls vorgelegt und zur Zahl RV/1789-W/03 protokolliert.
In sämtlichen vor der Amtspartei offen gelegten Rechnungen ist die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.
Im als Bescheidbegründung herangezogenen Bericht der Betriebsprüfung (idF: BP-Bericht) wurden von der Amtspartei folgende Feststellungen getroffen:
BP-Bericht:
Tz 13: Die vereinnahmten Entgelte seien aufzugliedern in: Vermietungsentgelte, wobei dieser Vermietung keine Einkunftsquelleneigenschaft zukomme; Entgelte für Beratungsleistungen und Artikel für die Tageszeitung und solche, die den behaupteten Tätigkeiten als Forscherin zuzuordnen seien, bzw. solche, die aus Rechten zu Literaturwerken und Spiele resultierten.
Die Verluste aus Vermietung und Verpachtung stammten aus einer Untervermietung eines Zimmers, welches die Bw neben anderen von LP angemietet habe. Ein Mietvertrag wurde dem Prüfer nicht vorgelegt. Die Untervermietung habe von Dezember 1999 bis März 2001 gedauert. Da während dieses abgeschlossenen Zeitraumes kein Totalüberschuss erzielt worden sei, sei diese Einkunftsquelle als Liebhaberei zu beurteilen (Tz 14).
Aus der Tätigkeit als Forscherin seien bis dato keinerlei Umsätze erzielt worden. Die Bw bezeichne diese Tätigkeit als "Laboratorium für Bioaktinitik".
Aufgrund der vorliegenden Geschäftsgebarung, welche im BP-Bericht in der Tz 13 an Hand von zwei Geschäftsfällen beispielhaft dargestellt wird, sowie der Tatsache, dass diese behaupteten Geschäfte ausschließlich mit LP getätigt worden seien, dessen Unternehmereigenschaft nicht gegeben sei, handle es sich jedenfalls nicht um eine Einkunftsquelle im Sinne des EStG 1988, sondern um Scheingeschäfte iSd § 23 BAO, die ausschließlich zu dem Zweck behauptet würde, um Vorsteuerbeträge zu lukrieren.
Auch die im Zusammenhang mit Rechten in Rechnungen gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge würden gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldet, weil weder eine Lieferung noch eine sonstige Leistung ausgeführt worden sei.
Tz 14: Die Vorsteuerbeträge stammten aus behaupteten Betriebsausgaben zur Forschertätigkeit, aus behaupteten Ankäufen von Rechten sowie aus Werbungskosten zur Untervermietung.
Tz 15: Den sonstigen Berichtigungen lägen selbst verfasste Textierungen zu Vorsteuerbeträgen zu Grunde, die in höchstgerichtlichen Erkenntnissen nicht anerkannt worden seien. Die Bw versuche über den Umweg dieser sonstigen Berichtigungen zu diesen nicht anerkannten Vorsteuerbeträgen den Vorsteuerabzug zu vorgetäuschten Geschäftsfällen, die keiner Überprüfung stand gehalten hätten, neuerlich geltend zu machen. Diese selbst verfassten Textierungen entsprächen jedenfalls nicht den Bestimmungen einer ordnungsgemäßen Rechnung, sodass bereits aus diesem Grund der Vorsteuerabzug nicht zustehe.
Tz 20b: Betriebseinnahmen aus der Verwertung von Rechten Die erklärten Betriebseinnahmen (2000: ATS 324.520,-, 2001: ATS 78.000,-) stammen ausschließlich aus Geschäften mit LP. Im Jahr 1999 erfolgte als Teilzahlung mit dem Betrag von ATS 72.520,- eine Gutschrift auf die gegen LP bestehende Forderung zum Recht "Quadratspiel". Gleichzeitig seien stets Gegenverrechnungen mit den monatlichen Mieten an LP erfolgt. Die weiteren Betriebseinnahmen von ATS 252.000,- seien ebenfalls als Teilzahlung auf die bei LP bestehende Forderung zum Recht "Quadratspiel" gutgeschrieben worden. Auch in diesem Fall sei eine Gegenverrechnung erfolgt, und zwar zu von LP erbrachten Forschungsarbeiten in derselben Höhe (Anm: diese sind der als Lohnaufwand erfasste Betrag). Zu den Forschungsarbeiten seien von der Bw keine näher erläuternden Unterlagen vorgelegt worden. Auch LP, bei dem zur selben Zeit eine Betriebsprüfung erfolgte, habe dazu keine Unterlagen vorgelegt. Die Betriebseinnahmen des Jahres 2001 seien ebenfalls als Teilzahlung auf die bei LP bestehende Forderung zum Recht "Quadratspiel" gutgeschrieben worden, wobei auch hier stets eine Gegenverrechnung mit Mieten an LP erfolgten.
Nach dem Strafurteil sei auch der Rechnung, deren Gegenstand die Abtretung von Urheberrechten am "Quadratspiel" war, entweder überhaupt kein Leistungsaustausch zu Grunde gelegen oder sei nur eine geringfügige Leistung durch den Rechnungsleger erbracht worden, die jedenfalls in keinem Verhältnis zu den in der Rechnung ausgewiesenen Leistungsentgelt gestanden sei. Das LGS habe diese Rechnung im erwähnten Strafurteil als Scheinfaktura beurteilt. Weiters hat die Bw in diesem Gerichtsverfahren das Vorhandensein von schriftlichen Vereinbarungen zu dieser äußerst ungewöhnlichen Geschäftsgestaltung verneint. Im Protokoll zur Hauptverhandlung wurde festgehalten, dass bislang (Anm: die Hauptverhandlung war am 24.10.2000) noch keine Spiele in den Handel gelangt seien.
Tz 20c) Ab dem Jahr 2000 mache die Bw Betriebsausgaben aus einer Forschungstätigkeit geltend. Auf das oben dargestellte Anlagevermögen wird verwiesen. Sämtliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zum Labor seien von LP erworben worden. LP haben jedoch den Besitz dieser Wirtschaftsgüter nicht nachweisen können. Zudem sei noch eine Mithilfe von LP bei der Durchführung der Forschungsarbeiten im Wert von netto ATS 252.000,- behauptet worden. Forschungsergebnisse habe die Bw ebenso wenig vorgelegt wie z.B. Auftragsschreiben oder Unterlagen zu künftigen Einnahmen.
Tz 21: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Untervermietung an NaJ) Die Bw habe mehrere Räumlichkeiten von LP, in dessen grundbücherlichem Eigentum die Liegenschaft K-Straße 13 stehe, als Betriebsräume angemietet. Einen Teil der angemieteten Räumlichkeiten, nämlich ein Zimmer ohne Kochmöglichkeit, habe die Bw in Untervermietung an NaJ weiter vermietet. An Mieteinnahmen seien für das Jahr 2000 ATS 21.818,16 und für das Jahr 2001 ATS 5.454,54 erklärt worden. Im Arbeitsbogen liegen tw. Kopien der saldierten Rechnungen dazu ein. Den Mietaufwand betrachtet die Bw durch Gegenverrechnung wie oben dargestellt als abgeflossen. Ein Mietvertrag sei nicht vorgelegt worden. Im Arbeitsbogen hat der Betriebsprüfer festgehalten, dass er zu NaJ keine polizeiliche Meldungen habe feststellen können, auch nicht zu einer anderen Adresse.
Die Niederschrift über die Schlussbesprechung wurde von der Bw unter Hinweis auf die permanente Verletzung der EU-RL zurückgewiesen.
Berufungsvorbringen:
In den Berufungen wird ausgeführt, dass die Bescheide die vorrangig anzuwendende 6. Rl. Art. 4 (1) und (2), die besage, dass als Steuerpflichtiger (Unternehmer) gelte, wer eine in Absatz 2 genannte wirtschaftliche Tätigkeit selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübe, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis, verletzten. Die Bescheide verletzten auch die vorrangig anzuwendende 6. Rl. Artikel 11 A (1) lit. a, wonach als Leistung alles gelte, was der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger erhalte oder erhalten solle. Daraus folge, dass das Beharren der Abgabenbehörde ausschließlich auf einen "Geldfluss" rechtswidrig und richtlinienwidrig sei und eine rechtswidrige Rechtsmeinung darstelle. § 11 UStG stehe in Widerspruch zur 6. Rl. Art. 17 (2) lit. a und könne daher nicht mehr angewendet werden. § 16 Abs. 2 UStG sei nicht relevant. Art. 7 Abs. 4 könne bezüglich der Umsatzsteuerfestsetzung nicht nachvollzogen werden. Die Bw könne selbstverständlich ihre Ausgaben und Abschreibungen einkünftemindernd geltend machen. Weiters müsse die zitierte 6. Rl. wegen der falschen deutschen Übersetzung dahingehend verbessert werden, dass es statt "wirtschaftlicher Tätigkeit" richtig "Wirtschaftstätigkeit" heißen müsse. In der als Antrag auf Auskunft bezeichneten Berufungsergänzung vom 20.2.2003 bringt die Bw vor, dass vorrangig die 6. Rl. und die EuGH-Judikatur anzuwenden seien und dass gemäß Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. Rl. die Besteuerungsgrundlage kein objektiver, sondern ein subjektiver (von Leistungsempfänger bestimmter) Wert sei. Die Bw verweist auf EuGH vom 5.2.1981, Rs 154/80, EuGHE 1981, S 445, StRK 2. USt-Richtlinie (EWG) Art. 8 R. 1 und auf EuGH vom 14.2.1985, Rs 268/83.
Arbeitsbogen
Autorentätigkeit, einschließlich Rechte an literarischen Werken und Spielen:
Peitschen tun doch weh!: Die Bw habe 20 bis 25 Verlage aufgesucht und sei zurückgewiesen worden. Verhandlungen mit dem TAX-Verlag in der BRD seien am Geld gescheitert; Druck- und Bindekosten hätten vom Autor vorgestreckt werden müssen. Der Verlagsnachfolger habe der Bw den E-Verlag, LP, in Wien empfohlen. Das sei etwa 1987, 1988 gewesen. Damals habe die Bw LP kennen gelernt, welcher ihr einen Sensationspreis für die übergebenen Manuskripte gemacht habe. Die Werknutzungsrechte an diesem Gedichtband habe die Bw im Jahr 1989 an LP um ATS Null verkauft. Der Verleger LP bekomme einen Prozentsatz, die Bw verkaufe die Bücher. Der Vertrag liege leider nicht vor. Dieser Gedichtband hätte ursprünglich im Jahr 1995 erscheinen sollen, doch sei der Computer von der Finanz beschlagnahmt und die entsprechenden Dateien zerstört worden. Druck und Binderei seien nun in Ungarn erfolgt. Statt der vereinbarten 500 Stück seien nur 250 Stück aufgelegt worden. Die Bw habe die Druckkosten getragen. Dieses Werk hat die Bw unter ihrem Pseudonym JG geschrieben. Mit saldierter ER 00007 (AR LP B 99029) vom 15.12.1999 kauft die Bw von LP 53 Stück "JG, Peitschen" um je ATS117,-. Mit unsaldierter ER 00128 (AR LP B 00049) vom 31.10.2000 kauft die Bw von LP 50 Stück "JG, Peitschen" zum Vorbestellpreis von je ATS117,-.(Blatt 80 und 108).
Am 18. Juni 2004 legt die Bw dem UFS eine Kopie dieses Werknutzungsvertrages vor. Demnach wurde dieser Vertrag am 30.7.1990 geschlossen. Vereinbart wurden: eine Auflage von 500 Stück, der Vorbestellpreis mit ATS 117,-, der Preis nach Erscheinen mit ATS 129,-.
Gemäß Punkt 2 des Vertrages müssen beim Verlag feste Vorbestellungen eingelangt sein, die einen Eingang von ATS 17.360,- beim Verlag als sicher erscheinen lassen.
Gemäß Punkt 3 des Vertrages erlegt der Autor den auf die in Punkt 2 festgelegte Summe fehlenden Differenzbetrag beim Verlag als Kaution, wenn Punkt 2 nicht oder nur teilweise erfüllt ist, falls er das Erscheinen des Werkes ermöglichen will.
Gemäß Punkt 5 des Vertrages wird das Werk in das Verlagsprogramm aufgenommen und geht so bald wie möglich in Arbeit, wenn die Punkte 2 und 3 erfüllt sind.
Gemäß Punkt 6 des Vertrages erhält der Autor von dem gemäß Punkt 3 beim Verlag hinterlegten Betrag nach erfolgter Abrechnung denjenigen Betrag zurück, der sich aus den Eingängen plus der für das Werk beim Verlag hinterlegten Kaution abzüglich der in Punkt 7 genannten Summe ergibt.
Gemäß Punkt 7 des Vertrages betragen die Herstellungskosten für das Werk ATS 17.360,- + 10 % MwSt ATS 1.736,-.
Gemäß Punkt 8 des Vertrages verwahrt der Verlag die bei ihm eingegangenen Beträge für den Autor und bestreitet davon die in Punkt 7 angeführten Kosten. Nachdem die in Punkt 7 festgelegte Summe für das Werk beim Verlang eingegangen ist, erhalten nach jeweiliger Abrechnung über die weiteren Eingänge für das Werk beim Verlag der Autor 50 %, der Verlag 50 % Provision. Ergibt sich für den Autor kein bauszahlbares Guthaben, ist der Verlag nicht verpflichtet, dem Autor eine Abrechnung zu erstellen.
Gemäß Punkt 9 des Vertrages erhält der Autor in der Zeit zwischen 1. und 31. Dezember des laufenden Jahres die Abrechnung über die Eingänge für das abgelaufene vorherige Jahr. ...
Gemäß Punkt 10 ist die gesamte Auflage Eigentum des Autors. Die Werkstücke stehen aber bis zur Abrechnung mit dem Autor unter Eigentumsvorbehalt des Verlages.
...
Gemäß Punkt 14 des Vertrages überträgt der Autor bei jedem vom Autor dem Verlag zur Reproduktion oder sonstigen Verwertung übergebenen Material sowie auch von dem zur Herausgabe bestimmten Manuskript kostenlos der Werknutzungsrecht für die in diesem Vertrag festgelegte Auflage. ...
...
Gemäß Punkt 29 des Vertrags liegt es im Ermessen des Verlages, ob und welche säumigen Zahler gemahnt oder geklagt werden.
Gemäß Punkt 30 hat der Verlag das Recht, die Belieferung von gewissen Bestellern abzulehnen und Bestellungen nicht anzuerkennen.
...
Gemäß Punkt 35 haftet der Autor für den Verkauf von mindestens 15 Exemplaren des Werkes pro Kalenderjahr und kauft selbst die eventuell fehlende Anzahlt. Bei Nichterfüllung kann der Verlag über die Restauflage frei verfügen und auch einstampfen lassen.
...
Gemäß Punkt 37 des Vertrages haftet der Autor für die Vorbestellungen samt Nebenkosten und Nebenspesen.
Am 24. Mai 2004 gibt die Bw zum Gedichtband niederschriftlich an, dass sie von diesem Werk LP 103 Stück abgekauft habe, wovon sie heute noch etwa 10 bis 15 Stück besitze. Sie habe den Gedichtband im Verwandten- und Bekanntenkreis um ATS 150,- verkauft. An den Verkaufserlösen zum Gedichtband partizipiere LP nicht. Die Bw sagt zu, bis 27. Juni 2004 die Verkaufserlöse nachzubringen.
Am 4. Juni 2004 wird mit der Bw eine Niederschrift aufgenommen, die sie vor Unterfertigung mit nach Hause nimmt. Zur Unterschriftsleistung bietet sie sich Bedenkzeit aus. Am 18. Juni 2004 erscheint die Bw beim UFS und teilt mit, dass sie die Unterfertigung der Niederschrift vom 4. Juni 2004 verweigere. Sie gibt am 18. Juni 2004 niederschriftlich an, jedes Protokoll zu verweigern, weil aus den bisherigen Ausführungen hervorgehe, dass die Referentin effektiv unwahre Aussage festhalte und die Rechtsbelehrung jedes mal mangelhaft bis falsch sei. ... Die Erlöse aus Buchverkäufen gingen die Behörde nichts an.
Die männermordende Unschuld von Blunzendorf Eingangsrechnung (idF: ER) 01070 von LP (Ausgangsrechnung (idF: AR) LP B 01034) vom 31.8.2001, Leistungszeitraum 31.5.2001 bis 31.8.2001 (Blatt 126) "Für Recherchen bezüglich der Biographie der Hildegard Stürzer-Pabst gestatte ich mir hiemit öS 20.000,- + 20 % MwSt öS 4.000,- in Rechnung zu stellen."
ER 01090 (AR LP V 01043) vom 29.10.2001 von LP, Leistungszeitraum 31.8.2001 bis 29.10.2001 (Blatt 129) "Für Recherchen bezüglich der Biographie der Hildegard Stürzer-Pabst in der Zeit von 31.8.2001 bis 29.10.2001 gestatte ich mir hiemit öS 10.000,- + 20 % MwSt öS 2.000,- in Rechnung zu stellen."
Die Rechte an diesem Werk hat EK an LP am 27.9.2001 abgetreten, siehe Punkt "Ausgangsrechnungen".
Farbspiel
: Die Rechte daran hat die Bw mit AR vom 26.6.1999 an LP um netto ATS 1.060.000,-, plus 20 % USt, an LP abgetreten, nachdem ihr diese Rechte mit ER vom 24.5.1999 um netto ATS 1.100.000,- von LP abgetreten worden waren. Zitat der Bw: "Das Farbspiel werde so!! einschlagen." Für den übergebenen Prototyp des Farbspiels hat LP der Bw mit Rechnung vom 20.9.1999 ATS 10.000,-, plus 20 % USt, in Rechnung gestellt (Blatt 72).
Zu den von der Bw in Rechnung gestellten Rechten am Farbspiel wird im Strafurteil ausgeführt, dass diese bereits von LL in den Jahren 1993 und 1994 mit insgesamt S 2 Mio. netto dem LP in Rechnung gestellt wurde. Darüber hinaus sei dieses Farbspiel bislang nicht im Handel erschienen.
Grammatikspiel (voller Wortlaut: "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger werden"). Die Rechte daran hat die Bw mit AR vom 31.8.1999 um netto ATS 1.800.000,-, plus 20 % USt ATS 360.000,-, an LP abgetreten. Das Grammatikspiel sei für Nachhilfelehrer für Vorschulkinder gedacht. Mit dem Grammatikspiel würden die Kinder den Unterschied von Subjekt und Substantiv erlernen (Blatt 35). Die Kinder lernten dadurch die Vokabeln und Artikel spielend (Blatt 67a) Dazu gebe es Vorgespräche mit Kindergärten. Die Bw weigerte sich, diese Kindergärten namentlich zu bekannt zu geben. Die Entwicklung des Spiels habe 15 Jahre gedauert. Für Verbesserungsarbeiten hat LP der Bw mit ER vom 20.9.1999 ATS 100.000,- netto, plus 20 % USt, in Rechnung gestellt (Blatt 72). Zum Grammatikspiel wird im Strafurteil ausgeführt, dass dieses bislang nicht im Handel erschienen sei. In der Hauptverhandlung hat die Bw zum Grammatikspiel ausgesagt, dass dieses Spiel vorhanden sei und dass sie es demonstrieren könne.
Ein Exemplar dieses Werkes wurde von LP in dessen Berufungsverfahren vorgelegt. Es handelt sich um ein 26 Seiten umfassendes broschiertes Heft, in welchem das Grammatikspiel als Schauspiel enthalten ist. Aus dem Vorwort des Buches geht hervor, dass das Grammatikspiel als Sprachspiel beim E-Verlag unter einer Postfachadresse bestellt werden könne. Im Strafurteil wird von "vier Büchlein" gesprochen. Das gegenständliche Schauspiel ist nicht darunter.
Im Vorwort, welches sich an die Lehrer richtet, heißt es auszugsweise: "... lege ich hier eine Möglichkeit dar, wie man bereits im Vorschulalter, teils als Schauspiel, teils mit dem ... Sprachspiel die unterschiedliche Satzstellung erlernen kann und spielend sowohl die eigene, als auch eine fremde Sprache in ihrer inneren Dynamik begreift. ..." Im Nachwort heißt es auszugsweise: "Wenn jemand hundert Mal "das Fenster" gesagt hat und das Kätzchen namens "das" ausgewählt hat, wird niemand mehr "die Fenster" (französisch la fenêtre) sagen. ..."
Quadratspiel
: dies sei eine Variante des Farbspiels. Auch dieses sei nach dem Strafurteil des LGS bislang nicht im Handel erschienen.
Zu sämtlichen Werken hat die Bw im Prüfungsverfahren ausgesagt: "Geld fließt dann, wenn es wird." Die Bw habe keinen Kredit bekommen, weil sie von ihrem verstorbenen Ehemann die Schulden übernommen habe. Dadurch sei sie auf die Negativliste gesetzt worden. Die Bw werde die Memoiren von LP schreiben. Derzeit arbeite sie als Ghostwriter an den Memoiren einer Operettendiva, deren Name die Finanzverwaltung nichts angehe, sowie an den Werken "Schwangerschaft aus esoterischer Ansicht", "Sexualität aus esoterischer Ansicht".
Labor für Bioaktinitik:An den Bäumen (Fichten, Bergahorn, Holunder) würde die elektrische Spannung (Volt, Widerstand, Ampere,...) etwa ein Jahr lang gemessen werden. Die für die Messung erforderlichen Instrumente habe die Bw von LP gekauft. Rund ATS 100.000,- entfalle auf Arbeit und Montage durch LP. Die Bw müsse die Spannung alle drei Stunden messen. Einziger Rechnungsaussteller ist LP.
Eingangsrechnungen zum Labor 2000: ER 00021 (AR LP V 00012) vom 28.2.2000:" Frau EK, Autorin, K-Straße 13, Laboratorium für Bioaktinitik, kauft und Herr LP, K-Straße 13, verkauft die Verwertungsrechte der Texte über das Donaudelta (201112 Zeichen) auf Diskette und 10 Diapositive zum Preis von öS 1.101.000,- + 20 % MwSt öS 220.200,-. Die Diskette und die Diapositive wurden heute Frau EK übergeben." (Blatt 86)
Die Rechte an diesem Werk waren nach dem Strafurteil in den Vorjahren Gegenstand von Verkäufen, Rückkäufen und Wiederkäufen zwischen LP und DD.
ER 00027 (AR LP V 00017) vom 19.3.2000 (Blatt 88 und 105) "1/Voltokraft 10 MHZ Oszilloskop um öS 2.400,-, 1/Messgerät um öS 1.060,-", div. Material um öS 556,-, "8 Stunden Installieren, Testen, Demonstrieren öS 1.000 pro Stunde, sohin öS 8.000,-". Rechnungssumme insgesamt netto öS 12.016,-, 20 % MwSt 2.403,20. Dieses Wirtschaftsgut wurde nicht durch Aktivierung ins Anlagevermögen aufgenommen.
ER 00029 (AR LP V 00018) vom 23.3.2000 (Blatt 89) "1/Oszilloskop 3020 D um öS 11.490,-; 10 Stunden Installieren, Testen, Demonstrieren öS 1.000 pro Stunde, sohin öS 10.000,-". Rechnungssumme insgesamt netto öS 21.490,-, 20 % MwSt 4.298,-."
ER 00048 (AR LP V 00026) vom 15.5.2000 (Blatt 93) "2 Messgeräte Multavi 3 je öS 600,-, Ausschleifen und Testen und Weg 1,5 h um öS 900,-, 1 Canon FC BJC7X00 Black um öS 457,50." Rechnungssumme insgesamt netto öS 2.557,50, 20 % MwSt 511,50. (Adressiert von LP, K-Straße 13, an die Bw K-Straße 13).
Gutschrift 00097-00098 vom 31.8.2000 (Blatt 101): "Ich habe Ihnen heute, am 31.8.2000 für meine offene Rechnung vom 28.9.1999 (Quadratspiel), öS 252.000- + 20 % MwSt öS 50.400,- für Ihre Forschungsarbeiten vom 31.6.1999 bis 31.8.2000 bezüglich der Bioaktinitik gutgeschrieben." (Anm: siehe hiezu auch unter "Berichtigungen")
Zu dieser Forschungsarbeit wurde LP mit Vorhalt vom 11.2.2003 um Auskunft ersucht, wie er den Wert dieser Leistung ermittelt habe und um einen Nachweis ersucht, dass er über ausreichende Kenntnisse, Wissen und Erfahrungen verfüge, um die in Rechnung gestellte Forschungsarbeit erbringen zu können. Diese Frage hat LP mit Schriftsatz vom 11.3.2003 wie folgt beantwortet: "Bezüglich der Forschungsarbeiten müssen Sie sich an Frau EK in ihrer Funktion als Laborleiterin wenden. Ich bin nicht befugt, Auskünfte über noch nicht urheberrechtlich geschützte Ergebnisse zu geben."
ER 00103 (AR LP V 00043) Diese Rechnung wird bezeichnet als Berichtigung der Rechnung V 99014 vom 31.8.1999 (Blatt 104), indem der Tag der Leistung nachgeholt wird:
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Ich übergab Ihnen am 1.8.1999
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100 Meter Kabel
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375,-
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1 Meßgerät, analog VA Omega
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150,-
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1 Meßgerät, digital VA Omega
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167,-
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1 Bohrmaschine Einhell
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817,-
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Vom 1.8.1999 bis 15.8.1999 Besprechungen, Verlegen von 100 Meter Kabel, Anbringen von 6 Elektroden an Bäumen, die 3 verkauften Geräte testen und Messen von bioelektromotorischen Kräften
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75 Stunden zu je S 1.000,-
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75.0000,-
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Zuschlag für je 4 Stunden am Sonntag und Feiertag
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800,-
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20 % MwSt von S 77.309,-
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15.461,80
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Zusammen
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92.770,80
ER 00071 (AR LP V 00032) vom 30.6.2000: diverses Werkzeug, u.a. Schweißschirm, über insgesamt brutto öS 321,- (Blatt 97).
ER 00072 (AR LP V 00033) vom 30.6.2000: diverses Werkzeug, u.a. Schweißtrafo um brutto öS 650,-, Schlagbohrmaschine um öS 1.600,-, insgesamt brutto öS 2.928,- (Blatt 97).
ER 00073 (AR LP V 00034) vom 30.6.2000 (Blatt 98): diverses handwerkliches Arbeitsmaterial wie z.B. Bohrer, Muttern, U-Scheiben etc. um insgesamt brutto öS 505,-.
ER 00079 (AR LP V 00038) vom 30.7.2000 (Blatt 100): "1/Vitaria Sauerstoffgerät mit 10 Beutel Vitaria Pulver + 1 Sauerstoff-Brille mit Anschluss um netto öS 1.789,21 + 20 % MwSt öS 357,84."
Eingangsrechnungen zum Labor 2001: ER 01023 (AR LP V 01010) vom 22.3.2001 (Blatt 118) "1/Multimessstation MS-9160 um netto öS 7.600,- 3 Stunden testen und Schnittstelle RS 232C ausbauen und austauschen um netto öS 1.800,-." Rechnungssumme insgesamt netto öS 9.400,-, 20 % MwSt 1.880,-. Lieferdatum: 22.3.2001
ER 01034 (AR LP 01014) vom 14.4.2001 (Blatt 120) "1/Wasserzersetzungsapparat nach Hoffmann mit Stativ incl. Montage um netto öS 3.200,- plus 20 % MwSt 620,-." Lieferdatum: 14.4.2001
ER 01043 (AR LP V 01018) vom 28.5.2001von LP (Blatt 121) "1/Gyro Vap, Vacuumzentrifuge um netto öS 30.000,- plus 20 % MwSt 6.000,-." Lieferdatum: 28.5.2001
ER 01065 (AR LP V 01026) vom 30.7.2001 von LP (Blatt 125) "1/Mikroskop Biolab mit reichhaltigem Zubehör wie besichtigt und getestet um netto öS 20.000,- plus 20 % MwSt 4.000,-." Lieferdatum: 30.7.2001
ER 01108 (AR LP V 01055) vom 29.12.2001 (Blatt 132).: "4/Assistent-Blutsenkungsapparate um netto öS 9.000,- + 20 % MwSt öS 1.800,-." Lieferdatum: 29.12.2001
Zu den dem Labor zuzuordnenden Wirtschaftsgütern wird auf unten angeführte Niederschrift mit dem Betriebsprüfer verwiesen.
Untervermietung:Mit monatlichen Rechnungen bestätigt die Bw den Erhalt der gleich bleibenden Miete in bar öS 1.818,18 + 10 % MwSt: öS 181,81 für ein Untermietzimmer in der K-Straße 13. Das Mietverhältnis beginnt im Oktober 1999 und endet im März 2001.
Sonstige Anschaffungen, einschließlich geringwertiger Wirtschaftsgüter und sonstiger Leistungen:
Fahrnisse, Eingangsrechnung (ER) 00023 (Ausgangsrechnung (AR) LP V 99032) vom 31.12.1999 (Blatt 84). Zitat. "Frau EK kauft und Herr LP verkauft alle seine Fahrnisse, wie besichtigt und ohne Gewähr, die sich in der Liegenschaft K-Straße 13 befinden, um öS 700.000,- + 20 % MwSt 140.000,-. Ausgenommen sind die Fahrnisse im 1. Stock, die EDV-Anlage, Bücher, Stellagen, Karteien, Photos und Briefe, ein Bett, ein Tisch und Kleider."
Zu diesem Erwerb hat die Bw niederschriftlich am 26.2.2001 angegeben, dass es sich bei den Fahrnissen um antiquierte Möbelstücke, u. a. zwei Stück Barockkästchen, Stellagen, Kredenzen, Klavier, Flügel, Pianino handle. Der Kauf der Gegenstände sei aus privater, u. a. nostalgischer Veranlassung erfolgt; eine detaillierte Auflistung über alle übergegangenen Gegenstände existiere nicht.
Mit Zahlungsbestätigung (Blatt 85) vom 1.3.2000 bestätigt LP als Teilzahlung zu der Rechnung V 99032 vom 31.12.1999 von der Bw bar öS 3.333,33 + 20 % MwSt öS 666,67 erhalten zu haben. Den Betrag von ATS 3.333,33 hat die Bw aufwandswirksam unter "Sonstiges" erfasst.
ER 00006 (AR LP V 00003) vom 2.1.2000 (Blatt 79). Bw mit Adresse B-Zeile 51 als Leistungsempfänger. Zitat:" Sie kaufen und ich verkaufe Ihnen hiemit wie besichtigt und getestet ohne Gewähr die folgenden Gegenstände:
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1/Macintosh Computer Ilcx mit erweiterter Tastatur und Maus
1/ Farbbildschirm RasterOps
1/Externe Festplatte
1/Externe Plattenstation 44 Megabyte
1/Externe Plattenstation 200 Megabyte
1/Zip 100 iomega
1/Drucker VT 600
1/Wacom Digitizer Tablet
1/Macintosh PowerBook 145b
1/Macintosh PowerBook 165
1/TextPert
1/PageMaker
1/Adobe Illustrator
1/Alkus Freehand
1/Letra Sudio
1/FileMaker Pro
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öS 500.000,-
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20 % MwSt
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öS 100.000,-
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Zusammen
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öS 600.000,-"
Zu dieser Anschaffung wird folgende Teilzahlung behauptet: ER 00030 (AR LP keine) vom 26.3.2000: "Frau EK bestätigt hiemit heute von Herrn LP öS 13.000,- für den am 8.10.1999 (öS 10.000,-) und am 16.11.1999 (öS 3.000,-) gewährten Kredit in der Höhe von zusammen öS 13.000,- erhalten zu haben. Herr LP bestätigt hiemit, als Teilzahlung für die Rechnung Nr. V 00003 vom 2.1.2000, öS 10.833,33 +20 Mwst. öS 2.166,67 heute erhalten zu haben." Die Kreditrückzahlung wird als (Betriebs)Einnahme erklärt (Blatt 90).
ER 01003 (AR LP V 01000) vom 22.1.2001: "1/Apple Macintosh Performa PowerPC 6300 incl. Farbmonitor, Tastatur, Maus und Start CD-ROM, alles gebraucht, wie besichtigt, 3 Monate Garantie um öS 5.100,- + 20 % MwSt öS 1.020,-." Lieferdatum: 22.1.2001 (Blatt 112)
ER 00054 (AR LP V 00025) vom 29.5.2000 (Blatt 94): "Für auftragsgemäßes Setzen von Aktivitäten im EU-Wirtschaftsraum, die die Innehabung einer UID-Nr. ermöglichen, gestatte ich mir für den Zeitraum von 29.5.2000 bis 29.5.2001 öS 100.000,- + 20 % MwSt öS 20.000,- zu berechnen."
ER 01052 (AR LP V 01019) vom 11.6.2001 (Blatt 123): "Für auftragsgemäßes Setzen von Aktivitäten und Repräsentieren im EU-Wirtschaftsraum, das die Innehabung einer UID-Nr. ermöglicht, gestatte ich mir, für den Zeitraum von 30.5.2001 bis 30.5.2002 öS 100.000,- + 20 % MwSt öS 20.000,- in Rechnung zu stellen."
Auf Vorhalt des UFS gab LP hiezu mit Schriftsatz vom 11.3.2003 an, er sei für seine Bereitschaft, Aktivitäten zu setzen, bezahlt worden. Es handle sich nicht um ein Erfolgshonorar. Da die Abgabenbehörde ihm die UID-Nummer entzogen habe, könne sich kein Erfolg einstellen.
Gutschriftsverrechnung mit offener Schuld bei LP aus "Quadratspiel" Mit der Forderung "Quadratspiel" werden u. a. die Mietkosten für das Labor monatlich aufgerechnet, und zwar beginnend mit Oktober 1999. Aufgerechnet werden im Jahr 1999 ATS 15.390,-, im Jahr 2000 ATS 72.520,- infolge Mieterhöhung ab Mai 2000 auf ATS 6.500,- und im Jahr 2001 ATS 78.000,-. Die Umsatzsteuer wird mit dem Normalsteuersatz in Rechnung gestellt. Betriebskosten werden separat mit Kontoüberweisung an LP bezahlt (siehe untenstehende Vorhaltsbeantwortung vom 6.3.2003).
Berichtigungen, Tz 15 lt. BP-Bericht (beispielsweise) Schreiben vom 29.4.2000 betreffend Berichtigung, gerichtet an das Finanzamt WN (Blatt 92) "Da die Behörde meine Rechnung vom 28.9.1999 ausgestellt an Herrn LP, K-Straße 13, bezüglich des Quadratspiels nicht anerkennen will, berichtige ich hiermit die aus Zahlungen für diese Rechnung resultierende Mehrwertsteuer, die ich an das Finanzamt abgeliefert habe, in der Höhe von öS 7.182,-, indem ich eine Gutschrift in derselben Höhe fordere. Für eine Rechnung, die vom Finanzamt nicht anerkannt wird, kann es auch keine Mehrwertsteuer kassieren."
Schreiben vom 31.5.2000 betreffend Berichtigung, gerichtet an das Finanzamt WN (Blatt 96) "Da die Behörde meine Rechnung vom 28.9.1999 ausgestellt an Herrn LP, K-Straße 13, bezüglich des Quadratspiels nicht anerkennen will, berichtige ich hiermit die aus Zahlungen für diese Rechnung resultierende Mehrwertsteuer, die ich an das Finanzamt abgeliefert habe, in der Höhe von öS 1.300,-, indem ich eine Gutschrift in derselben Höhe fordere. Für eine Rechnung, die vom Finanzamt nicht anerkannt wird, kann es auch keine Mehrwertsteuer kassieren."
Eigenbeleg vom 17.7.2000 (Blatt 99) "Der Buchungsposten 99001 wurde vom Finanzamt rechtswirksam mit Bescheid vom 5.7.2000 nicht anerkannt. Da ich mit Rechnung vom 26.6.1999 die mit obigem Buchungsposten deklarierte Ware wieder verkauft habe, ergibt sich unter den geänderten Verhältnissen eine Berichtigung an Mehrwertsteuer von öS 220.000,-".
Eigenbeleg vom 31.8.2000 (Blatt 102) "Da die Behörde meine Rechnung vom 28.9.1999, ausgestellt an LP, K-Straße 13, bezüglich des Quadratspiels nicht anerkannt hat, berichtige ich hiemit die aus der Zahlung für diese Rechnung resultierende Mehrwertsteuer, die ich in der Höhe von öS 50.400,- mit dem Finanzamt verrechnet habe, indem ich eine Gutschrift in derselben Höhe fordere. Für eine Rechnung, die vom Finanzamt nicht anerkannt wird, kann es auch keine Mehrwertsteuer kassieren."
Eigenbeleg vom 31.1.2001 (Blatt 113) "Nachdem in der Berufungsentscheidung vom 18.6.1999, GZ RV/295-16/09/98, GZ RV/46-16/09/99, der FLD festgestellt worden war, dass eine Vermietung von Räumlichkeiten ohne Kochgelegenheit eine Privatnutzung darstellt, berichtige ich die für die Vermietung eines Raumes an Frau NJ berechnete Mehrwertsteuer für 11 Monate (Februar bis Dezember 2000) zu je öS 181,82. 11 x 181,82 = öS 2.000,02."
Ausgangsrechnungen:
Diese ergeben sich aus den ER von LP und sind im Arbeitsbogen zu diesem abgelegt.
AR ohne Nummer (ER LP 00027) vom 28.2.2000, Zitat: "Ich verkaufe Ihnen hiemit alle Verwertungsrechte (§ 14 - 18 UhG) an meinem Werk "Die Bibel und die Astrologie" (1. Auflage) um den Preis von öS 320.000,- + 20 % MwSt öS 64.000,-. Ich verpflichte mich bis zum 1. September 2000, das Manuskript im Umfang von ca. 90 Seiten A5 an Herrn LP zu übergeben. Ich erhalte bis zur Tilgung obiger Rechnungssumme 50 % des Nettoverkaufspreises. Nach der Tilgung erhalte ich 33 1/3 % vom Nettoverkaufspreis." (Blatt 198)
AR ohne Nummer (ER LP 01128) vom 28.6.2001 über ein Sicherheitsschloss um öS 5.000,- + 20 % MwSt öS 1.000,-. Rechnungsdatum = Lieferdatum
AR ohne Nummer (ER LP 01198) vom 27.9.2001, Zitat: "Ich verkaufe Ihnen hiemit alle Werknutzungsrechte an dem Werk mit dem Arbeitstitel "Die männermordende Unschuld von Blunzendorf" (Das Leben der Hildegard Pabst-Stürzer, geb. Steinmüller) die die Verbreitung, Veröffentlichung und Vervielfältigung betreffen (§ 14 - 18) UhG. für alle Länder und für die Dauer von 80 Jahren um den Preis von öS 120.000,- + 20 % MwSt öS 24.000,-. Den druckreifen auf Diskette gespeicherten Satz werde ich spätestens am 1.4.2002 Herrn LP um den symbolischen Kaufpreis von einem Euro übergeben. Von den verkauften Exemplaren erhalte ich 15 % von dem Ladenpreis bis zur Höhe des beim Erscheinen noch aushaftenden Betrages bezüglich des Verkaufes der gegenständlichen Rechte. Das Werk erscheint spätestens im Jahre 2003. Die Verrechnung für das vergangene Kalenderjahr erfolgt jeweils im laufenden Kalenderjahr." (Blatt 94)
Vorhalt der Abgabenbehörde II. Instanz vom 11. Februar 2003 und Vorhaltsbeantwortung vom 6.3.2003
1. Aufforderung: Geben Sie den Stand sämtlicher aus den Verkäufen von Urheberrechten, Verwertungsrechten oder anderen Rechten resultierenden Forderungen unter Nennung des Namens des Erwerbers, Bezeichnung des Werkes, Rechnungsdatum, Entgelt, Umsatzsteuer und erfolgtem Zahlungseingang, sei es durch Zahlung oder Kompensation oder anderes, zum 31.8.2002 bekannt. Die Forderungsaufstellung hat sämtliche diesbezüglichen Verkäufe zu enthalten, also auch Doppel- oder Dreifachverkäufe von Rechten. Legen Sie Nachweise vor, dass Sie Ihre Forderungen hereinzubringen versucht haben.
Antwort Bw: "Anbei finden Sie die interne Kontokorrentverrechnung zwischen mir und Herrn LP. Eine steuerliche Kompensation im Sinne von ABGB § 1438 kann nur zwischen von Ihnen anerkannten Rechnungen stattfinden. Seit Ausstellung der ersten Rechnung an Herrn LP habe ich keine Schwierigkeiten meine Forderungen hereinzubringen."
2. Aufforderung: Geben Sie den Stand sämtlicher aus den Ankäufen von Urheberrechten, Verwertungsrechten oder anderen Rechten sowie von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultierenden Schulden unter Nennung des Namens des Veräußerers, Bezeichnung des Werkes oder Wirtschaftsgutes, Rechnungsdatum, Entgelt, Umsatzsteuer und erfolgter Zahlung, sei es durch tatsächlicher Bezahlung oder Kompensation oder anderes, zum 31.8.2002 bekannt. Die Schuldenaufstellung hat sämtliche diesbezüglichen Erwerbe zu enthalten, also auch Doppel- oder Dreifacherwerbe von Rechten oder Wirtschaftsgütern. Legen Sie Nachweise zur Finanzierung der Schulden vor.
Antwort Bw: "Den Saldo ersehen Sie aus der beigelegten Kontokorrentverrechnung. Die Rechnungen sind alle aktenkundig und wurden 20 Monate lang geprüft. Ich habe keine Schulden."
3. Aufforderung: Teilen Sie mit, ob Sie Ihren Gläubiger LP zu den an ihn veräußerten Urheberrechten auf Bezahlung, sohin Einhaltung der in den Rechnung getroffenen Vereinbarungen, geklagt haben und legen Sie die entsprechenden Nachweise vor.
Antwort Bw: "Ich habe Herrn LP wegen der durch die schikanöse Beschlagnahme seiner EDV-Anlage verspätete Herausgabe meines Werkes "Peitschen tun doch weh" geklagt und habe die durch den gerichtlichen Vergleich bestimmte Schadenssumme von Euro 1.378,24 erhalten. Die Unterlagen sind unter meiner Postennummer 02061 abgelegt und wurden durch die Betriebsprüfung aktenkundig."
4. Aufforderung: Mit wem außer der X-Zeitung, NaJ und LP haben Sie im Berufungszeitraum noch Geschäfte getätigt? Legen Sie die entsprechenden Nachweise vor.
Antwort Bw: "Ich bin nicht berechtigt, die Personalien meiner Kunden zu fordern."
5. Aufforderung: Sie haben vor dem Landesgericht für Strafsachen (LGS Wien) ausgesagt, dass kein Verleger Ihnen für Ihre Werke 1 Mio. S in spe bezahlen würde. Bezahlt wurden Sie aber auch von Herrn LP nicht. Teilen Sie mit, nach welchen Überlegungen Sie die veräußerten Rechte bewertet haben und legen Sie die entsprechenden Nachweise vor.
Antwort Bw: "Ich gebe selbstverständlich die Rechte demjenigen, der am meisten bezahlt. Würde ich dies nicht so handhaben, müsste ich mich als geisteskrank bezeichnen. Aus der Kontokorrentverrechnung ist zu ersehen, dass die Million schon längst bezahlt ist."
6. Aufforderung: Es ist eine Erfahrung des täglichen Lebens, dass der Mensch nur Geld ausgeben kann und letztlich von verdientem Geld lebt. Aus diesem Grund ist das Erwirtschaften von Geld Grund jeglicher geschäftlichen Betätigung im weitesten Sinn. Teilen Sie mit, wie Sie aus dem Labor, aus den Rechten zu literarischen Werken und Spielen, aus der schriftstellerischen Tätigkeit und aus der Untervermietung Geld erwirtschaften bzw. erwirtschaften werden. Welche Sicherheiten haben Sie für die Verkäufe von Rechten verlangt? Legen Sie die Vereinbarungen zu den Sicherheiten und andere Nachweise vor.
Antwort Bw: "Es ist aktenkundig, dass die Abgabenbehörde mir an Einkommensteuer für 1999 öS 13.044,-, für das Jahr 2000 öS 20.504,- und für das Jahr 2001 € 650,79 vorgeschrieben hat, Ihre Fragen sind dadurch bereits beantwortet."
7. Aufforderung: Der Name Ihrer Untermieterin NaJ konnte in keiner Datenbank (Zentrales Melderegister, Gebührendaten zum Mietvertrag, Grundbuchdatenbank, Abgabendatenbank) gefunden werden. Ein schriftlicher Mietvertrag wurde bisher nicht vorgelegt. Die von Ihnen erstellten Empfangsbestätigungen wurden lediglich von Ihnen gefertigt. Die Empfangsbestätigungen tragen weder die Unterschrift von NaJ noch weisen diese einen Hinweis auf, dass NaJ eine Abschrift der Empfangsbestätigung erhalten hätte, sodass nach den vorgelegten Unterlagen NaJ keinen Beleg über ihre schuldbefreiende Zahlung erhalten hätte. Beweisen Sie daher, dass es NaJ gibt, dass diese das Untermietzimmer in Bestand genommen und dafür bezahlt hat und legen Sie den Mietvertrag und andere Nachweise vor.
Antwort Bw: "Über Frau NaJ habe Sie nicht mir der gebotenen Sorgfalt ermittelt. Bevor Sie bei nichtrelevanten Stellen forschten, hätten Sie vom zuständigen Finanzamt ... den Akt JaN verlangen müssen. Da hätten Sie dann gelesen, dass Frau NaJ, geschiedene W, im Jahre 1995 in der T-Gasse 37 mit Dr. BJ wohnte. Am 17.7.1998 hat sie eingeschrieben an das Finanzamt ... die geforderten Unterlagen und Angaben geschickt. Dadurch ist aktenkundig, dass Frau NaJ als Nz am 19.2.1954 in M geboren wurde. Ihre Pass-Nr. lautet: xxx, die Lohnsteuerkarte trägt die Nr. yyy. 1987 hat sie in der A-Gasse 48 gewohnt. Im Mai 1998 wohnte sie bei OM, Z-Straße 8. Dem Finanzamt war dies bekannt, da in der Wohnung des OM eines Tages Finanzbeamte erschienen, um Auskünfte einzuholen. Am 2.11.1999 hat sie dem Finanzamt ihre Übersiedlung von K in die K-Straße 13 bekannt gegeben. Da also ihre Adresse aktenkundig war, konnte das Finanzamt ihr einen nebenberuflich als Sexualforscher für das Finanzamt ... arbeitenden Weinhauer schicken, um zu erforschen, wer mit wem und wie oft im Hause K-Straße 13 Geschlechtsverkehr hat. Frau NaJ erklärte dem Beamten, dass er das Protokoll zur Unterschrift ihrem Anwalt Dr. UK, BRD, S-Straße 7, senden müsse. Zur Verabschiedung grapschte sie ihn und erbat sich bei seinem nächsten Besuche ein Flasche Wein. Er wird sich bestimmt an die 120 kg-Frau erinnern. Es würde mich natürlich nicht wundern, wenn der Akt NaJ am Finanzamt verschwunden wäre, da ja auch mein Antrag auf eine UID-Nr und meine Verzichtserklärung betreffend § 6 (3) UStG verschwunden sind.
Der Mietvertrag mit Frau NaJ wurde nicht schriftlich, sondern mündlich abgeschlossen. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht notwendig, da in Österreich die Vertragsfreiheit gilt. Es ist aber als weltfremd zu bezeichnen, wenn man glaubt, dass jemand, der etwas bezahlt, eine Bestätigung ausstellt, dass er gezahlt hat, anstatt eine Bestätigung für seine Zahlung zu verlangen. Wenn ich von einem Kunden so etwas fordere, würde er mich für geisteskrank halten.
Am 19.6.2000 erstatte eine Mieterin, Frau F, Anzeige gegen Frau NaJ. Dadurch sind die Personalien in der Bundespolizeidirektion Wien, Wachzimmer x, bzw. im Bezirkspolizeikommissariat y unter S bekannt."
8. Aufforderung: Eine Abfrage der Homepage der Wiener Stadt- und Landesbibliothek hat ergeben, dass bisher von Ihnen nur die Werke "Peitschen tun doch weh" und "Der echte Sabbath im Mondjahr" im E-Verlag erschienen sind. Teilen Sie zu jedem dieser Werke mit: Auflagenhöhe, Zahl der verkauften Exemplare, Höhe des Verkaufserlöses, Datum des Erhalts des Verkaufserlöses, Höhe Ihrer Einnahmen. Warum wurden zum Werk "Peitschen tun doch weh" die Rechte um Null S veräußert?
Antwort Bw: "Seit 1999 sind 5 Mondkalender, für die ich unter dem Pseudonym JG als Mitautorin zeichne, erschienen. Ferner schienen die Werke "Peitschen tun doch weh!", "Der echte Sabbath im Mondjahr" und "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger wurden". Zu Ihren weiteren Fragen kann ich Sie nur an meine Verleger verweisen. Um welchen Preis ich die Nutzungsrechte vergebe, ist meine subjektive Entscheidung, die ich vor niemandem zu verantworten habe."
9. Aufforderung:Teilen Sie mit, wie aus der Laboratoriumstätigkeit Einnahmen erzielt wurden bzw. werden und wie Sie die Anschaffung der entsprechenden Wirtschaftsgüter finanziert haben. Mit wem sind Sie zwecks Verwertung der Forschungsergebnisse bereits in Kontakt getreten. Legen Sie die Nachweise, Forschungsergebnisse, Verträge etc. vor.
Antwort Bw: "Es ist aktenkundig, dass ich bis 31.12.2002 von der X-Zeitung Einnahmen aus meiner Forschungs- und Autorentätigkeit bezogen habe. Ich verweise auch auf die beigelegte Kontokorrentverrechnung mit Herrn LP."
10. Aufforderung:Wofür ist auf Ihrem Konto ein Dauerauftrag zu Gunsten von LP eingerichtet (S 8.800,- bzw. S 7.200,-). Was ist der Zahlungsgrund für diese Überweisungen?
Antwort Bw: "Der Dauerauftrag dient der Bezahlung des Betriebskostenpauschales incl. Strom, Gas und Telephon bezüglich der angemieteten Räumlichkeiten in der Liegenschaft K-Straße 13."
11. Aufforderung: Weisen Sie nach, dass und wann Sie an LP einen Betrag von S 13.000,- als Kredit ausgezahlt haben. Die Mittelherkunft ist ebenso nachzuweisen.
Antwort Bw: "Der Kredit von öS 10.000,- wurde auf das Konto des Herrn LP von mir am 8.10.1999 eingezahlt und als Posten 99069 von mir verbucht und von der BP 20 Monate hindurch geprüft. ÖS 3.000,- wurden von mir auf das Konto des Herrn LP am 16.11.1999 eingezahlt und unter dem Posten 99081a verbucht und ebenfalls von der BP 20 Monate hindurch geprüft. Es ist mir vollkommen unverständlich, dass Sie aktenkundige Tatsachen noch einmal überprüfen wollen. Ich habe damals Einkünfte aus meiner Pension und von der Tageszeitung für meine Tätigkeiten als Forscherin und Schriftstellerin gehabt und konnte so den Kredit dem Herrn LP gewähren."
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Abs. 1 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
UnternehmereigenschaftEinnahmenEinnahmenerzielungsabsichtLeistungsteuerbarer UmsatzLeistungsaustauschEntgeltAufrechnungKompensationVorsteuerabzugScheinrechnungScheingeschäftRechnungSchulden der USt aufgrund der RechnungslegungAusfallshaftungbetriebliche VeranlassungBewertung von Forderungenwertlose ForderungenBewertung von unkörperlichen WirtschaftsgüternUrheberrechteGewinnerzielungsabsichtEinkunftsquelleschriftstellerische Tätigkeit als LiebhabereiBindungswirkungVorfrageHauptfrageEntscheidungspflichtAntrag auf AuskunftAnbringenParteiengehörAntrag auf AkteneinsichtMängelbehebungZurückweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4498-W/02
- Stammnummer
- 10821
- Gültig
- 05.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF