Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4498-W/02
Vorsteuerschwindel bei einem gewerblichen Handel mit Urheberrechten, Scheingeschäfte, Antrag auf Rechtsauskunft in einem offenen Verfahren, Akteneinsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4498-W/02vom 05.07.2004Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auskunftsperson NaJ: Es konnte festgestellt werden, dass NaJ als NaW im ZMR, in anderen Datenbanken als NzJ erfasst ist. Als NaJ ist sie gegenüber Behörden jedoch nicht in Erscheinung getreten. NaJ ist die Witwe des Dr. BJ, welcher ebenfalls im an die Bw und LP ergangen Strafurteil als Rechnungsaussteller erwähnt ist. Sie wurde als Auskunftsperson herangezogen. Da sie besachwaltert wird, erging der Vorhalt an die Sachwalterin, welche namens ihrer Mandantin die Fragen mit Schriftsätzen vom 22.7.2003 und vom 20.8.2003 beantwortet hat. NaJ hat die Mietzahlungsbestätigungen über den gesamten Mietzeitraum in Kopie vorgelegt. NaJ hat jedoch vorgebracht, den mündlichen Mietvertrag mit LP abgeschlossen zu haben. Nach den von der Sachwalterin übermittelten Unterlagen stand LP mit dem für NaJ in den Vorjahren in der BRD bestellten Sachwalter Dr. UK wegen der Ausfertigung eines schriftlichen Mietvertrages in Kontakt. Zu einem schriftlichen Mietvertrag sei es aber deshalb nicht gekommen, weil LP einer Besichtigung seiner Liegenschaft durch einen Mitarbeiter der Kanzlei des Dr. UK nicht zugestimmt habe. Ferner hat Dr. UK bestätigt, dass NaJ immer genügend Barmittel zu eigenen Verfügung hatte, um die Mieten bezahlen zu können.
Auf die Frage, mit wem sie nach ihrer Rückkehr aus der BRD nach Österreich im Herbst 1999 den mündlichen Mietvertrag abgeschlossen habe, hat NaJ unter Einbeziehung der Sachwalterin schriftlich die Auskunft erteilt: "Das Haus in der K-Straße 13 gehört LP. Mit ihm habe ich den mündlichen Mietvertrag abgeschlossen. Ich weiß nicht, ob LP das Haus inzwischen EK überschrieben hat, aber ich habe den Mietvertrag mit LP abgeschlossen."
Auf die Frage, ob sie einmal an LP die Frage gerichtet habe, weshalb die Empfangsbestätigungen zu die Mietzahlungen von der Bw ausgefertigt würden, obgleich sie doch den Mietvertrag mit LP abgeschlossen habe, hat NaJ unter Einbeziehung der Sachwalterin schriftlich die Auskunft erteilt: "LP antwortete mir, dass EK für ihn wie seine Frau sei. Sie könne daher alles machen. Sie könne ihn daher in allen Angelegenheiten vertreten."
Ermittlungen zur nachhaltigen Einnahmenerzielungsabsicht Der Trafikant FP erteilt mit Schriftsatz vom 18.8.2003 die Auskunft, dass ihm die Bw vor etwa zwei bis drei Jahre zwei Exemplare des Werkes "Der echte Sabbath im Mondjahr" gegeben habe. Die Bw habe gesagt, er solle für das Buch ATS 150,- verlangen. Die Hälfte von diesem Verkaufspreis könne er sich behalten. Kurze Zeit später habe die Bw ein Exemplar wieder zu sich genommen, weil sie es benötigt habe. Bis heute habe er kein einziges Exemplar verkauft. Das einzige Buch, das er im Zeitpunkt der Inanspruchnahme als Auskunftsperson noch hatte, übersandte FP dem UFS.
Die Fakultätsbibliothek für Rechtswissenschaften hat am 15.12.2003 die telefonische Auskunft erteilt, dass ein Verlag, der etwas auf sich hält, die bei ihm erschienen Bücher in das Verzeichnis der lieferbaren Bücher aufnehmen lässt. Diese Liste sei über www.buchhandel.de abrufbar. Kleinverlage seien im Verzeichnis der lieferbaren Bücher aus Kostengründen in aller Regel hingegen nicht vertreten. Weder der E-Verlag noch die Bw sind in dieses Verzeichnis aufgenommen worden. Das Jahrbuch der HK, bei welchem die Bw unter ihrem Pseudonym mitarbeitet, scheint in diesem Verzeichnis auf.
In den bibliographischen Daten der Österreichischen Nationalbibliothek wurden am 29.7.2003 nur folgende Werke samt Verkaufspreisen gefunden: "Der echte Sabbath im Mondjahr" um ATS 150,-, "Peitschen tun doch weh" um ATS 129,- und "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger werden" um ATS 99,-.
Aus dem vom Vertreter der Amtspartei vorgelegten Veranlagungsakt der Bw geht hervor, dass die Bw in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 keine 10 %igen Umsätze erklärt hat. Mit Schriftsatz vom 27.1.2004 berichtet die Amtspartei, dass die Bw in den Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis Dezember 2003 ebenfalls keine 10 %igen Umsätze erklärt habe.
Ermittlungen E-Verlag Die Homepage der Wiener Stadt- und Landesbibliothek (idF: Homepage) enthält zum E-Verlag u. a. folgende Informationen: ... "Es scheint jedenfalls festzustehen, dass der E-Verlag unter Dr. AP kein gewöhnlicher Verlag war, insofern als der Verleger die Notwendigkeit des Verkaufs und Vertriebs, ja das Risiko übernahm. Vielmehr scheint es Usus gewesen zu sein, dass nebenberufliche Autoren an den Verlag herangetreten sind, mit dem sehnlichen Wunsch, ihr Geisteswerk als gedrucktes Buch zu sehen. AP kann ihnen entgegen. Es wurden dann meist Kleinauflagen auf Kosten des Autors veranstaltet, und dieser musste Subskriptionen bzw. Abnehmer in seinem Bekanntenkreis finden. Der Autor dürfte auch allenfalls am Reingewinn beteiligt gewesen sein. Ob alle "Autoren" mit dieser Praxis gut gefahren sind, mag dahingestellt bleiben. Der E-Verlag wird auf ähnlicher Basis wie in der 30er Jahren vom Sohn des 1979 verstorbenen Dr. AP, LP, weitergeführt. Nach dem Buchbestand der abzuliefernden Pflichtexemplare iSd des Mediengesetzes sind der Wiener Stadt- und Landesbibliothek vom Europäischen Verlag bis ungefähr Mitte der 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts regelmäßig Bücher abgeliefert worden, danach dürfte ein Einbruch erfolgt sein."
Die Homepage wurde das erste Mal am 4.12.2002 von der Referentin besucht. Seit Gründung des E-Verlages im Jahr 1923 bis zum 4.12.2002 waren 294 Werke erfasst, darunter die Werke der Bw "Peitschen tun doch weh, 1999" und "Der echte Sabbath im Mondjahr, 1999".
Ein Besuch der Homepage am 3.4.2003 ergab, dass bis zu diesem Tag insgesamt 302 Werke zum E-Verlag erfasst waren, darunter das Werk der Bw "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger werden". LP wurde um Aufklärung ersucht. Mit Eingabe vom 14.4.2003 gab LP an, es scheine, das eine Sendung an die Rathausbibliothek verloren gegangen sei. Deshalb habe er die gegenständlichen Bücher nochmals eingesandt. Wenn der UFS in der umfangreichen Nationalbibliothek bzw. der Österreichischen Bibliographie nachsehen würde, würde er erfahren, dass von der Bw das Werk "Wie wilde Wörter wundervolle Würdenträger wurden" und von Dr. MI "Die Frau im Koran" im Jänner 2001 erschienen seien.
Die gegenständlichen Werke seien weiters bei der Betriebsbesichtigung am 19.3.2001 den Betriebsprüfern vorgelegt worden. Schon vorher seien von der Bw ihre Werke im Finanzamt WN und auch in Wien unter Beisein des Finanzamtsvorstandes und der Leiterin der Strafsachenstelle demonstriert worden. Aus einem Werk von MI seien mehrere Seiten abkopiert worden, darunter auch seine Biographie und sein Porträtfoto und somit aktenkundig. KG, MI und EH seien nach Vorweisung ihrer Werke vom BG Döbling von der Anklage der Beweismittelfälschung freigesprochen worden bzw. sei das Verfahren eingestellt worden. Bei allen Strafverhandlungen sei die Leiterin der Strafsachenstelle anwesend gewesen und habe ebenfalls die Werke sehen können. Daher seien die Werke aktenkundig und amtsbekannt, weshalb offensichtlich eine neuerliche Vorlage gar nicht mehr verlangt worden sei.
Nach dem Dezember 2002 seien mit Datum 17.1.2003 folgende Werke bei der Österreichischen Bibliographie angemeldet: Autor BS, F-Werk, Auflage 250 Autorin AMH, G-Werk, Auflage 260
Mit Eingabe vom 15.4.2003 legt LP die letzten neun erschienen Werke zur Einsichtnahme vor, welche sind: 1.) Autorin AMH, G-Werk 2.) Autor FB, Fr-Werk 3.) Autor BS, F-Werk 4.) Bw, Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger wurden 5.) Bw, Der echte Sabbath im Mondjahr 6.) Bw, Peitschen tun doch weh 7.) Autor MI, Die Frau im Koran 8.) Autor MI, Christus im Koran 9.) Autor BS, Fl-Werk
Im Fr-Werk ist das Jahr 1993 im Buch angemerkt. Zu den von den Autoren AMH, FB und BS im E-Verlag erschienen Werke wurden die Rechte nach der Aktenlage nicht um Millionenbeträge erworben. Am 22.4.2003 gab LP dazu niederschriftlich an, dass die Rechte zu den Werken dieser Autoren um ATS Null erworben worden seien. Auf die Frage, warum diese Rechte um ATS Null übertragen worden seien, gab LP an, dass das Vereinbarungssache sei. Weiters sei die in den Büchern genannte Jahreszahl nicht das Jahr des Erscheinens, sondern das Jahr, in welchem die Werknutzungsrechte erworben worden seien. Seit dem Jahr 1932 habe LP etwa 3000 Autoren. Schließlich sei die Rathausbibliothek unvollständig, vollständig sei hingegen die Kartei der Österreichischen Bibliographie der Österreichischen Nationalbibliothek, in welcher auch das Copyright und der Ladenpreis gefunden werden können. Vom Werk "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger wurden" seien 500 Stück gedruckt worden, vom Fr-Werk 250 Stück, von Fl-Werk 250 Stück, doch sei zu diesem Werk eine Auflagenzahl von 500 vereinbart, die Anzahl der gedruckten Werke vom Werk der Bw "Peitschen tun doch weh" wisse er nicht.
Das Fr-Werk kann nicht Gegenstand einer Nachlieferung gewesen sein, weil am 4.12.2002 ein Ausdruck von der Homepage angefertigt wurde, auf dem dieses Werk aufscheint. Weiters kann LP nicht neun Werke nachgeliefert haben, sondern nur acht (302 abzügl. 294 ergibt 8).
Am 16. Jänner 2004 wurden die von LP vorgelegten Bücher dem Vertreter der Amtspartei, dem Betriebsprüfer PG, vorgelegt. Er hat dazu ausgesagt, dass ihm die dem UFS von LP vorgelegten Bücher im Zuge der Betriebsprüfung nicht vorgelegt worden seien. Da LP ihm keine Bücher vorgelegt habe, sei er davon ausgegangen, dass LP keine Verlagstätigkeit entfaltet habe, weshalb er LP keine Glauben geschenkt habe, als dieser sagte, er lasse die Bücher in Ungarn drucken. Diesem Vorbringen habe der Prüfer die Frage nach der diesfalls gegebenen Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) entgegen gestellt, weil diese in den Umsatzsteuererklärungen nicht erklärt worden sei und er in den Unterlagen des Bw keine entsprechenden Belege vorgefunden habe.
Zum Labor gibt der Prüfer an, dass er nicht nur den Einkauf der von LP an die Bw verkauften Wirtschaftsgüter bei LP nicht feststellen konnte, sondern dass er die behaupteten Wirtschaftsgüter (Oszilloskope, Vakuumzentrifuge, Blutsenkungsapparte usw.) bei der Betriebsbesichtigung nicht gesehen habe. Auch ein als Labor eingerichteter Raum sei nicht vorgefunden worden. Lediglich ein Busch im Hof der K-Straße 13 sei ihm gezeigt worden, der zwecks Messung von Strömungen verkabelt gewesen war.
Über die Einvernahme des Prüfers wurde eine Niederschrift aufgenommen.
aus dem Strafurteil und dem Protokoll über die Hauptverhandlung Hv 2326/99 Nach dem Protokoll wurde die Bw vom Vorsitzenden gefragt, wer den Betrag, die Rechnungssumme, festlege. Die Bw antwortete, dass dies in gemeinsamer Absprache festgelegt werde. Man sehe sich das an und sage, wenn das greift, wird das eine umwerfende Sache, ein Schlager, das sei so viel wert. Ihr sei es so viel wert und LP sei es so viel wert. LP habe eher die dazu nötigen Verbindungen, also werde er das kaufen. Auf die Frage des Vorsitzenden, wie die Bw die dem Werk "Das Mondjahr" auf einen Wert von ATS 1 Mio. gekommenen sei, gab die Bw an, dass man bei diesem Werk den Wert sicher nicht beurteilen könne. Wenn man das durchlese, sehe man, dass es ungefähr den Trend treffe. Sie habe bei diesem Werk einen laufenden Verdienst, denn wenn so etwas verkauft werde, bekäme sie ein Drittel. Bis jetzt sei noch nicht viel verkauft worden, aber es gebe Kreise, die dafür sehr empfänglich seien. Wenn man das Werk in diesen Kreise verkaufte, würde das ein Schlager.
Bereits in der Hauptverhandlung wurde von Gegenrechnungen gesprochen. In der Hauptverhandlung wurde der Rechtsstandpunkt vertreten, dass man die vom Finanzamt nicht anerkannten Rechnungen nicht kompensieren könne. Die Amtspartei hat die Rechnung "Quadratspiel" nicht anerkannt, wiewohl die Bw dazu Aufrechnung mit Gutschriften vorgenommen hat. Weiters hat die Bw genaue Kenntnis darüber, dass die Verwendung einer Forderung zur Begleichung einer Schuld nicht nur die Verausgabung, sondern auch die Vereinnahmung von Entgelten iSd § 17 Abs. 1 UStG 1994 bewirkt. In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 hat die Bw aber lediglich jene aus der Aufrechnung stammenden Einnahmen als vereinnahmte Entgelte erklärt, zu denen sie die vorliegenden "Einzel"Gutschriften ausgestellt hat. Wäre die kontokorrentmäßige Aufrechnung von LP und der Bw tatsächlich ernst gemeint, so hätte die Bw aus Aufrechnungen im Jahr 1999 an vereinnahmten Entgelten rund ATS 3 Mio. und im Jahr 2000 rund ATS 2.1 Mio. erklären müssen.
Der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene EH gab zur Preisfindung an, dass die ATS 900.000,- netto sich besser angehört hätten als ATS 1 Mio. Die Rechnung sei ihm von LP vorgelegt worden (s VwGH vom 12.9.2001, 98/13/0111).
In der Hauptverhandlung hat LP zu Protokoll gegeben, dass er z.B. gegen Prof. MI so viele Gegenrechnungen habe, dass ihm die Erlöse aus dem Verkauf der Bücher egal seien, denn er habe so viele Gegenleistungen erbracht. Zum Ver- und Rückkauf der Rechte am Farbspiel hat sich LP in der Hauptverhandlung damit verantwortet, dass jeder die Vorsteuer geltend machen müsse. Jeder sei nach dem Gesetz verpflichtet, die Vorsteuer geltend zu machen. Wenn er das nicht mache, mache er sich einer Gesetzesübertretung schuldig. Die Bw habe keinen Kredit bekommen, um das Werk abzudecken und habe ihm das Werk billiger zurückverkauft. Er habe ATS 40.000,- gewonnen. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob die Bw das Geld bekommen habe, antwortete LP, dass die Bw das Geld nicht bekommen habe, denn er und die Bw hätten gegenseitige Verrechnungen in Millionenhöhe. Weil das Finanzamt die Rechnungen aber nicht anerkenne, könne man nichts kompensieren. Er habe daher immerhin ATS 40.000,- verdient. Der Staatsanwalt hat zu dieser Aussage eingeworfen: "Fiktiv." LP hat darauf geantwortet, dass dies bei einer gegenseitigen Verrechnung etwas ausmache. Die nach dem Strafurteil von LP zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern betrugen ATS 7.166.983,-, was einem Investitionsvolumen von ATS 35.834.915,- entspricht und einen Bruttobetrag von über ATS 43 Mio. ausmacht. Im Gerichtsurteil sind abgesehen von der Bw und LP 13 Personen genannt, die nach den gerichtlichen Feststellungen Scheinrechnungen an LP gelegt haben, wobei infolge Rückkäufe an diese Personen auch tw. die ursprünglichen Rechnungsaussteller Vorsteuern zu denselben Rechten geltend gemacht haben. Die von den in diesem Vorsteuerkarussell agierenden Personen insgesamt geltend gemachten Vorsteuern übersteigen demnach den Betrag von ATS 7.166.983,- bei weitem. Nach dem Strafurteil hat sich LP zum Vorhalt, dass der objektive Wert dieser Werke wohl kaum Millionen Schillinge ausmachen könne, dahingehend verantwortet, dass die Rechnungssumme ohne Belang sei und die Bezahlung der Autoren durch Gegenleistungen seinerseits erbracht worden sei. LP hat den Autoren für die Benutzung seines Computers für eine Stunde ATS 1.000,- in Rechnung gestellt. Da seine Computeranlage ATS 1 Mio. gekostet habe, könne er für eine Stunde diesen Preis verlangen. Weiters vermeinte LP, dass die frühe Rechnungslegung, also vor Leistungserbringung, die Motivation der Mitarbeiter steigere. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Entgelte wurden in keinem einzigen Fall in Geld bezahlt.
Das Kontokorrentkonto Das von der Bw vorgelegte Verrechnungskonto ist jenes, das LP für die Bw führt, darin sind die Forderungen und Schulden mit den von ihm vergebenen Verbuchungsnummern erfasst und ein LP bei seinem Anlagevermögen unterlaufener Fehler findet sich auch in diesem Verrechnungskonto. Die wechselseitig bestehenden Forderungen werden unzutreffend mit dem Nettobetrag erfasst, denn wechselseitig bestehenden Forderungen bestehen mit dem Bruttobetrag. Das Kontokorrentkonto wurde bisher den Abgabenbehörden nicht vorgelegt, auch dem Prüfer im Zuge der Betriebsprüfung nicht, wie dieser niederschriftlich am 16.1.2004 ausgesagt hat. Die in der Hauptverhandlung zu Protokoll gegebenen Aussagen und die vor den Abgabenbehörden getätigten Aussagen widersprechen einander. Kontokorrentmäßig Verrechnung bedeutet laufende Verrechnung. Bei erfolgter kontokorrentmäßiger Verrechnung wäre die Forderung "Quadratspiel" vom 28.9.1999 am 2.1.2000 bereits hereingebracht worden, weshalb die Bw diesfalls die Rechnung zur Forschungsarbeit von LP iHv ATS 252.000,- netto vom 31.8.2000 nicht mehr durch Verfügen über die Forderung "Quadratspiel" hätte begleichen können. Die Forderung "Quadratspiel" wurde überdies von den Abgabenbehörden nicht anerkannt (vom VwGH bestätigt mit Erk von 12.9.2001, 2001/13/0047). Wenn die Bw nunmehr eine abgabenrechtlich wirksame Aufrechnung mit der Forderung "Quadratspiel" vorbringt, begibt sie sich in Widerspruch zur in der Hauptverhandlung zu Protokoll gegebenen Rechtsansicht.
Die Forderungen stammen größtenteils aus dem Jahr 1999, während in den Folgejahren mit Aufrechnungen diese Forderungen sukzessive abgebaut werden. Auch wenn das Jahr 1999 nicht Streitjahr ist, sind eine Darstellung der in diesem Jahr entstandenen Forderungen an LP und Ausführungen zu LP notwendig, um ein umfassendes Bild zu haben.
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Rechnungsdatum
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Gegenstand (jeweils die Rechte an den angeführten Werken)
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Verkauf, Entgelte in ATS
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26.6.1999
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Farbspiel (Anm. erworben von LP mit Re vom 24.5.1999 um ATS 1.100.000,-; weiters in den Vorjahren Gegenstand von Rechnungen zwischen LP und LL)
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1.060.000,-
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31.8.1999
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Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger werden, deutsche Version (Grammatikspiel) (Anm: Werk wurde von LP um ATS 100.000,- verbessert, Re vom 20.9.1999, Buch erschienen)
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1.800.000,-
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28.9.1999
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Quadratspiel
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1.300.000,-
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31.10.1999
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Der echte Sabbath, Retter der Menschheit (Anm: Rückkauf am 24.11.1999 um ATS 1.005.000,-)
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1.000.000,-
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30.11.1999
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Der echte Sabbath im Mondjahr (Anm: statt 100.000,-, Rückkauf am 18.12.1999 um ATS 1.020.000,-, siehe o. e Übertragungsfehler des LP)
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1.000.000,-
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30.11.1999
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Der echte Sabbath, das Heil der Welt
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800.000,-
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29.12.1999
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Der echte Sabbath im Mondjahr (Zweitverkauf) (Anm: Buch erschienen)
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1.000.000,-
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Summe Entgelte:
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7.960.000,-
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Summe der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer
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1.592.000,-
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Forderungsbetrag an LP
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9.552.000,-
Mit den im Jahr 1999 entstandenen Forderungen wird die Aufrechnung z. B folgender Schulden behauptet: -) Anschaffungskosten für von LP erworbene Rechte um netto ATS 3.125.000,- (1999) und um netto ATS 1.101.000,- (2000); -) Miete zu einem Labor, das der Prüfer nicht vorgefunden hat (ab Oktober 1999; 1999: ATS 15.390,-, 2000: ATS 72.520,-, 2001: ATS 78.000,- 2002: € 5.196,07 (ATS 71.499,49), Summe netto in ATS 237.409,-]; -) Miete für die Lagerung von Privatmöbeln im Hof der K-Straße 13; -) Anschaffungskosten für von LP erworbene Wirtschaftsgütern, zu denen LP keinen Nachweis beibringen konnte, dass sie sich in seinem Besitz befunden hätten, einschließlich sonstiger Leistungen; -) Lohnaufwand für von LP erbrachter Forschungsarbeit um ATS netto 252.000,- (2000), die nicht aufgeklärt wurde bzw. nicht aufklärbar ist; -) Aufwendungen für die Bereitschaft einer zukünftigen Leistungserbringung zwecks Erlangung einer UID-Nummer um insgesamt netto ATS 200.000,- (2000 und 2001); -) Anschaffungskosten für von LP erworbene Fahrnissen um netto ATS 700.000,- (1999), zu denen die Bw niederschriftlich angegeben hat, dass die Anschaffung ohnedies privat veranlasst gewesen sein soll; -) Anschaffungskosten für von LP erworbene Computer um netto ATS 500.000,-;
Allein die in dieser Aufstellung angeführten Beträgen ergeben in Summe netto ATS 6.155.409,-.
Ermittlung von bisher nicht erklärten Betriebseinnahmen Weiters wurde ermittelt, dass zum Mondkalender zwischen dem in der X-Zeitung wöchentlich erscheinenden Kolumne und dem als Jahrbuch erscheinenden Werk mit derselben Bezeichnung wie die Kolumne (idF: Jahrbuch) zu unterscheiden ist. Lediglich zur Kolumne wird die Bw von der X-Zeitung bezahlt. Für ihre Mitarbeit am Jahrbuch wird die Bw von der Autorin HK direkt bezahlt und die von HK direkt in bar erhaltenen Beträge hat die Bw nicht erklärt. Das erste Jahrbuch erschien für das Jahr 1997. Sowohl die Zahlungen von der X-Zeitung als auch jene von HK erfolgten erstmals im Jahr 1996. Mit Schriftsatz vom 1.1.2004 hat HK als Auskunftsperson bekannt gegeben, dass die Bw für ihre Mitarbeit am Jahrbuch in den strittigen Jahren jeweils ATS 20.000,- erhalten habe. Diese neu hervorgekommenen Betriebseinnahmen werden der Bw mit Vorhalt vom 19.1.2004 vorgehalten.
HK gibt mit Auskunftserteilung vom 1.1.2004 bekannt, dass die seit dem Jahr 1996 in der X-Zeitung die wöchentliche M-Kolumne verfasse. Initiatorin dieser Kolumne sei die Bw gewesen, die ihr im Jahr 1995 mit einem Leserbrief diese Kolumne angeregt habe. Auch das Jahrbuch sei die Idee der Bw gewesen, welches erstmals für das Jahr 1997 erschienen sei. Da die Bw mit der Mondmaterie mehr als sie vertraut gewesen sei, habe die Bw ihr Wissen in monatelanger Zusammenarbeit an sie weitergegeben. Für die Jahrbücher 1997 bis 1999 habe die Bw jeweils ATS 60.000,- erhalten. Die Zahlungen seien bar erfolgt. Das Honorar der Bw sei ab dem Jahrbuch 2000 gesunken, weil sie das Jahrbuch ab dieser Ausgabe zum Großteil alleine mache und der Arbeitsaufwand der Bw geringer geworden sei. Wie aus den von der Bw gelegten Honorarnoten ersichtlich, habe sich die Bw darin fallweise als medizinisch-astrologische Beratung tituliert. Wie die Bw zu dieser Bezeichnung gekommen sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Für sie sei die Bw immer nur Mitarbeiterin an ihrem Jahrbuch zur Mondmaterie, die - wie dies üblich sei - sehr viele allgemeine gesundheitliche und astrologische Hinweise beinhalte. Für das Jahrbuch 1997 hat HK der Bw eine Gutschrift ohne Umsatzsteuerausweis ausgestellt und die Leistung der Bw als "Mitarbeit am Jahrbuch" bezeichnet. Ab dem Jahrbuch 1998 legt die Bw Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis an HK und bezeichnet ihre Leistung mit "Datensammlung, Recherchen" bzw. für das Jahrbuch 2002 mit "Recherchen und Mondberechnungen".
Darüber hinaus wird im Vorhalt ausgeführt, dass beabsichtigt sei, den Gewinn unter Ansatz des Betriebsausgabenpauschales iHv 6 % von den Betriebseinnahmen gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 für 2000 mit ATS 96.820,- und für 2001 mit ATS 55.460,- zu ermitteln. Zum Sprachspiel "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger werden" wird um Übermittlung von Belegen ersucht, aus denen hervorgeht, dass Gegenstände zur Herstellung des Sprachspiels angeschafft wurden, weil zum Prüfungszeitraum keine entsprechenden Einkäufe festgestellt wurden, obgleich das Schauspiel, in dessen Vorwort das Sprachspiel zum Kauf angeboten wird, im Jahr 2001 erschienen sein soll. Weiters wurde der Bw vorgehalten, dass das Schauspiel derart fehlerhaft ist, dass mit diesem Werk niemand auf den Markt gehen würde. Vorgehalten wird weiters, dass die Bücher entgegen der von LP getätigten Aussage dem Prüfer nicht vorgelegt wurden, obgleich die Bw wusste, dass aus dem Fehlen der Bücher für sie negative Schlüsse gezogen werden. Ebenso wird vorgehalten, dass in der Umsatzsteuererjahreserklärung 2002 und den Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis Dezember 2003 keine 10 %igen Umsätze ausgewiesen sind, weshalb davon auszugehen ist, dass keine Bücher verkauft wurden, dass die Mieteinnahmen dem Eigentümer LP zuzurechnen sind und dass von einer Lebensgemeinschaft zwischen der Bw und LP auszugehen ist.
Dem Veranlagungsakt der Bw liegt die an die X-Zeitung adressierte Rechnung vom 23.5.2003 ein, in welcher die Bw für telefonische Auskünfte und Beratung im Juni 2003 € 218,02 plus 20 % MwSt 43,40 in Rechnung stellt. Die Bw weist sich in der dieser Rechnung mit ihrem Namen und dem Laboratorium für Bioaktinitik als Rechnungsleger aus. Die X-Zeitung teilt dazu am 21.1.2004 telefonisch mit, dass die Bw ihre Leistung ausschließlich an HK zum Zweck der wöchentlichen Kolumne erbringe und dass sowohl die Auskünfte als auch die Beratung telefonisch erfolgten und auch in den Vorjahren so erfolgt seien.
Die von der Bw zur Wissensvermittlung und Beratung in der Mondmaterie erzielten Betriebseinnahmen haben folgende Entwicklung genommen:
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1996
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1997
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1998
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1999
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2000
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2001
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HK für Jahrbuch
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60.000,-
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90.000,-
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50.000,-
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20.000,-
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20.000,-
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20.000,-
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X-Zeitung für Kolumne
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141.000,-
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136.000,-
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110.000,-
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48.000,-
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83.000,-
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39.000,-
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Summe
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201.000,-
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226.000,-
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160.000,-
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68.000,-
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103.000,-
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59.000,-
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abzügl. Auftragnehmeranteil § 109a
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9.247,50
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18.360,-
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Auf den Vorhalt vom 19.1.2004 reagiert die Bw mit einem Antrag auf Auskunft vom 2.2.2004. Soweit diesem ein Parteiwille entnommen werden kann, ist sie mit dem Ansatz pauschalierter Betriebsausgaben einverstanden. Die eine Liegenschaft betreffenden Belege (Betriebskosten) besitze immer der Hausherr. Aus der Existenz der Bücher "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger werden" und "Der echte Sabbath im Mondjahr" allein ergebe sich, dass der Übergang der Rechte an diesen Werken ernsthaft gewollt gewesen sei. Das Grammatikspiel sei bereits im Jahr 2000 erschienen. Dass NaJ mit LP den Mietvertrag abgeschlossen habe, stelle eine glatte Lüge dar; es sei zu beweisen, dass es keine Lüge sei. Auf die nicht erklärten 10 %igen Umsätze erhebt die Bw die Frage, warum sie persönlich ihre Bücher verkaufen solle und nicht der Verlag.
Aus den mit der Bw aufgenommenen Niederschriften vom 24. Mai 2004, 28. Mai 2004, 4. Juni 2004 und 18. Juni 2004 geht Folgendes hervor:
Niederschrift vom 24.5.2004: Die Entgelte von HK habe sie nicht erklärt, weil sie das als nicht erklärungspflichtige Zuwendung angesehen habe.
Die auf ein Konto des LP überwiesenen Betriebskosten von brutto ATS 7.200,- bzw ATS 8.800,- seien bis heute noch nicht abgerechnet worden. Die Abrechnung werde in ein paar Jahren erfolgen. Ihr Labor und ihre anderen Arbeitsräume hätten den Stromverbrauch gesteigert und dadurch höhere Kosten verursacht. Der mündlich abgeschlossene Mietvertrag sehe für den Fall der Nichtzahlung keine Sanktionen, zB Verzugszinsen, vor. Zu obigen Betriebskosten kämen noch die mit der Forderung "Quadratspiel" aufgerechneten Mieten hinzu. Am 28.5.2004 gibt die Bw an, dass die von ihr um ATS 700.000,- netto von LP mit Rechnung vom 31.12.1999 gekauften Fahrnisse in ihren angemieteten Räumen standen. Bis zum Kauf der als Fahrnisse bezeichneten Möbel sei sie aufgrund des mündlichen Mietvertrages zu deren Nutzung berechtigt gewesen. Ein Teil dieser Möbel sei vom Finanzamt gepfändet worden.
Auf dem von der Bw dem UFS vorgelegten Bankkonto sind vom 30.4.2001 bis 24.8.2001 zu Einkäufen bei Supermarktketten Bankomatabbuchungen von insgesamt ATS 2.153,20 erfasst. Die Bw gibt zu diesen Lebensmitteleinkäufen ein, sich für die folgenden Monate davon Vorräte angelegt zu haben, wovon sie dann gelebt habe.
Niederschrift vom 28.5.2004: Zu den im Kontokorrentkonto erfassten Geschäften mit LP gibt die Bw an, dass sie aus diesen Geschäften keine Vermögensvermehrung erzielt habe. Durch die gegenseitigen Arbeiten, die alle verbucht und verbrieft seien, ergebe sich im Endeffekt eigentlich eine Nulllösung. Die Vermögensvermehrung werden erst dann eintreten, wenn die Rechnungen (Anm: von den Abgabenbehörden) anerkannt würden. Steuerbare Umsätze würden kommen, wenn sich das Finanzamt an die Gesetze halte. Eigentlich seien alle Rechnungen (Anm: die auf dem KKK erfasst sind) bezahlt, weil an Stelle einer Geldzahlung die Begleichung der Rechnungen mit Erbringung einer Leistung erfolgte. Auch die Rückkäufe von Rechten seien Gegenleistungen. Die Bw sei überzeugt, dass die Sachen irgendwann immens einschlagen werden, doch könne man nichts dazu tun, dass das Einschlagen eintrete. Weiters würde die Bw die Rechte nur an LP abtreten, weil nur er den wirklichen Wert erkennen könne.
Niederschrift vom 18.6.2004: Die Geschäftstätigkeit mit LP beruhe ausschließlich auf dem Kauf und Verkauf eines immateriellen Wirtschaftsgutes, nämlich der Rechte an ihrem Produkt. Die Erlöse aus Buchverkäufen gingen die Abgabenbehörden nichts an. Ebenso gingen Einnahmen aus der Forschungstätigkeit und die Ergebnisse der Forschungsarbeit die Abgabenbehörden nichts an. Zur Forschung verweist die Bw auf die 6. MwSt-Rl, die besage, dass auch die Vorbereitungsphase zur Forschung von der Abgabenbehörde voll anerkannt werden müsse, weshalb die Vorsteuer abzugsfähig sei. Die Forschungsarbeit habe überdies bereits im Jahr 1999 mit der Verkabelung der Bäume begonnen. Die durch Aufrechnung vereinnahmten Entgelte würden erst dann voll in der Buchhaltung aufscheinen, wenn sich das Finanzamt bereit erkläre, sämtliche zwischen ihr und LP gelegten Ein- und Ausgangsrechnungen anzuerkennen. Erst dann werde sie nicht nur die Vorsteuer, sondern auch die Steuerschuld erklären. Schließlich fordert die Bw, dass LP auch in dieser Beziehung als Unternehmer gelten solle.
Die Bw verweigerte die Unterschrift zur Niederschrift vom 4. Juni 2004 mit Unterschrift vom 18.6.2004. Am 4.6.2004 sagte die Bw aus, dass die Barerlöse der verkauften Bücher (Straßenverkäufe, Verkäufe im Verwandten- und Bekanntenkreis) nicht aufgezeichnet wurden, dies deshalb, weil die Bw davon ausging, die Abgabenbehörden würden sie ohnehin nicht anerkennen. Die Barerlöse seien auch nicht so hoch gewesen, sie seien in den laufen Ausgaben untergegangen. Die Bw als Eigentümerin der Bücher hat LP ermächtigt, jede sich ihm bietende Verkaufsgelegenheit zu nutzen. Darüber gibt es Rechnungen, die die Bw dem UFS auch vorgelegt hat. LP hat die Bareinnahmen aus Buchverkäufen 1:1 an die Bw weitergegeben, ohne eine Provision oder Ähnliches einzubehalten. Über diese behaupteten tatsächlichen Barzahlungsflüsse gibt es keine Unterlagen, sie wurden zwischen beiden als selbstverständlich angesehen. Zum Gedichtband hat die Bw angegeben, dass sie ATS 18.000,- als Anzahlung für die Herstellungskosten an LP bezahlt hat, und zwar in Teilbeträgen wie folgt: ATS 4.000,- im Jahr 1991 und ATS 14.000,- am 14.12.1998. Im Jahr 1998 wurde die Auflagezahl einvernehmlich mit LP auf 150 Stück herabgesetzt. Der Grund für die Herabsetzung der Auflagezahl erfolgte im Jahr 1998, weil potentielle Abnehmer im Verwandten- und Bekanntenkreis verstorben seien. Zu jenen Werken, deren Rechte um einen von ATS Null verschiedenen Betrag abgetreten wurden, hat die Bw keine Anzahlung an LP leisten müssen, der Ankauf der Bücher "Sabbath im Mondjahr" wurde auf dem Kontokorrentkonto erfasst.
Zu den Werkzeugen, den Filmapparat gibt die Bw an, diese selbst gekauft und bezahlt zu haben. Es kaufe immer derjenige ein, der in manchen Bereichen Prozente bekomme. Die Bw helfe im Verlag mit (Bücher einpacken, Nachdichten von Gedichten).
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Berufung gegen USt- Festsetzungsbescheide Jänner bis August 2002: Mit Ergehen des Jahresbescheides zur Umsatzsteuer für das Jahr 2002 am 7.10.2003 sind die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide Jänner bis August 2002 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
2. Untervermietung an NaJ: Dass die Untermieterin NaJ den mündlichen Mietvertrag nicht mit der Bw, sondern mit LP abgeschlossen hat, erhellt aus der Tatsache, dass LP mit dem für die Untermieterin in der BRD bestellten Sachwalter zwecks Abschlusses eines schriftlichen Mietvertrages in Kontakt stand und überdies die Untermieterin keine Kenntnis hatte, dass das von ihr in der K-Straße 13 angemietete Zimmer von der Bw vom Hauseigentümer LP angemietet gewesen sein soll. Das behauptete Mietverhältnis zwischen der Bw und LP ist Dritten gegenüber nicht bekannt geworden. Zwischen der Bw und LP wurden die Betriebskosten nicht abgerechnet, die Abrechnung soll in ein paar Jahren erfolgen. Mit der im ersten Stock wohnenden AF hat LP hingegen einen schriftlichen Mietvertrag vereinbart. Die Bw ist nicht als wirtschaftlicher Eigentümer des Untermietzimmers iSd § 24 Abs. 1 lit. d BAO anzusehen. Die von der Bw erklärten Mieteinnahmen sind daher LP zuzurechnen.
Darüber hinaus ist aufgrund obigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen, dass die Bw und LP eine Lebensgemeinschaft bilden und diese bereits im Berufungszeitraum bestanden hat. Die Bw ist somit als Angehörige gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 5 BAO zu qualifizieren. Zu den monatlichen Überweisungen von ATS 7.200,- bzw. ATS 8.800,- hat die Bw angegeben, dies sei ihr Anteil an den Betriebskosten incl. Strom, Gas und Telefon. Die Abrechnung würde in ein paar Jahren erfolgen. Demnach wäre ihr Anteil größer als die von LP diesbezüglich überhaupt erklärten Kosten. Mit den auf dem Konto der Bw erfassten Bankomateinkäufen für Lebensmittel sollen Vorräte für die Folgemonate angeschafft worden sein. Die monatlich von der Bw auf ein Konto des LP oa Beträge sind als ihr Anteil an der infolge Lebensgemeinschaft gegebenen Wirtschaftsgemeinschaft zu beurteilen, wovon sie einen Teil davon über den behaupteten Mietvertrag mit NaJ quasi zurückerhalten hat. Für (steuerbare) Schwarzumsätze gibt es keine Anhaltspunkte. Eine andere Beweiswürdigung ist mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht ein Einklang zu bringen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts überdies nur dann als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie 1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, 2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und 3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. für viele VwGH vom 29.11.2000, 95/13/0004).
Keiner dieser drei Punkte ist im Fall der Bw erfüllt, weshalb sich alternativ aus diesem Grund die Zurechnung der Mieteinnahmen an LP ergebe. Die Frage der Liebhaberei stellt sich bei der Bw nicht. Zum Schulden der Umsatzsteuer infolge Rechnungslegung wird auf unten stehende Ausführungen verwiesen.
3. Unternehmereigenschaft in Bezug auf Geschäfte mit LP Streitfrage ist, ob die zwischen der Bw und LP wechselseitig gelegten Rechnungen als Rechnungen iSd § 11 Abs. 1 UStG 1994, ob die den Rechnungen zu Grunde liegenden Leistung als ernsthaft gewollt und erbracht anzusehen sind und ob in den Rechnungen das tatsächlich beabsichtigte Entgelt ausgewiesen ist.
Die Absicht, nachhaltig Einnahmen zu erzielen, ist eine der Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft. Die Absicht, nachhaltig Einnahmen zu erzielen, muss für die gesamte unternehmerische Tätigkeit gegeben sein. Ist nachhaltige Einnahmenerzielungsabsicht zu den strittigen Geschäften nicht gegeben, kommt der Bw bereits aus diesem Grund keine Unternehmereigenschaft iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 zu.
4. Rechtsgrundlagen samt Kommentierung
Ruppe
:
innerstaatliches Recht, Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Gemeinschaftsrecht, 6. Mehrwertsteuerrichtlinie (6. MwStRL), 77/388/EWG; Abl. L 145 vom 13.6.1977
Gemäß Art. 4 Abs. 1 der 6. Rl. gilt als Steuerpflichtiger, wer eine der in Abs. 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
Gemäß Art. 4 Abs. 2 der 6. Rl. sind die in Abs. 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeit der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.
Verhältnis von Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht Die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden haben bei der Anwendung des nationalen Rechts, ..., die Auslegung im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie vorzunehmen (Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung; Ruppe, UStG2 1994, Wien 1999, WUV, Einführung, Tz 27).
Durch Bezugnahme auf wirtschaftliche Tätigkeiten in Art. 4 der 6. Rl. wird im Resultat auf nachhaltige, einnahmenorientierte Aktivitäten abgestellt (Ruppe, aaO, § 2, Tz 8). Der umsatzsteuerliche Liebhabereibegriff in der Deutung der Liebhabereiverordnung (2. Fassung), BGBl. 33/1993, stößt EG-rechtlich insoweit nicht auf Bedenken, als er Tätigkeiten ausgrenzt, die auch im Verhältnis der 6. Rl. nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden können. Der Europäische Gerichtshof hat zugestanden, dass der Vergleich zwischen den Umständen, unter denen jemand einen Gegenstand tatsächlich nutzt, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, eine der Methoden darstellt, mit denen geprüft werden kann, ob die Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird (Ruppe, aaO, § 2, Tz 12).
Die Fähigkeit, Unternehmer zu sein, besitzt jedes Gebilde, das als solches Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinn erbringt (Ruppe, aaO, § 2 Tz 17). Ein unternehmerisches Gebilde ist Unternehmer, wenn es eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. "Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt ...". Mit der Tätigkeit, die auf Einnahmenerzielung gerichtet ist, wird der Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in anderer Formulierung angesprochen. Unternehmer kann nur sein, wer Leistungen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 erbringt (erbringen will, erbracht hat) (Ruppe, aaO § 2 Tz 40 und 41). Mit dem Begriffspaar gewerblich und beruflich soll grundsätzlich jede Art selbständigen Erwerbes abgedeckt sein. Die folgende Erläuterung im Gesetzestext stellt einerseits klar, dass dies auch dann gilt, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, andererseits werden damit Tätigkeiten einbezogen, die zwar selbständig ausgeübt, von der Verkehrsauffassung aber nicht als gewerblich oder beruflich eingestuft werden, so insb die nachhaltige Vermögensverwaltung durch Vermietung oder Verpachtung (Ruppe, aaO, § 2 Tz 43). Bei diesem Verständnis ist der Unternehmerbegriff kein abstrakt-klassifikatorischer Begriff, sondern ein Typusbegriff. Er wird durch die angegebenen Merkmale nicht abschließend definiert, sondern nur umschrieben. Letztlich ist die Entscheidung unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes (Erfassung aller selbständig Erwerbstätigen, die typische Verbraucherversorger sind) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu treffen (Ruppe, aaO, § 2, Tz 44). Tätigkeit ist im umfassenden Sinn des Leistungsverhaltens zu verstehen (Ruppe, aaO, § 2 Tz 46). Die Nachhaltigkeit ist Voraussetzung der Unternehmereigenschaft (Ruppe, aaO, § 2, Tz 48). Erforderlich ist ein nachhaltiges Tätigwerden des Leistenden (Ruppe, aaO, § 2, Tz 47). Nach der Rsp des BFH ist die Frage, ob Nachhaltigkeit vorliegt, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beantworten. Merkmale, die für die Nachhaltigkeit sprechen und die im Einzelfall zu werten sind, sind danach u. a.: mehrjährige Tätigkeit, planmäßiges Handeln, auf Wiederholung angelegte Tätigkeit, Ausführung mehrerer Umsätze, Intensität der Tätigkeit, Beteiligung am Markt, Auftreten wie ein Händler, Unterhalten eines Geschäftslokals (Ruppe, aaO, § 2 Tz 51). Einnahmen sind Vermögensvermehrungen durch den Zugang von Geld oder geldwerten Sachgütern (Ruppe, aaO, § 2, Tz 56). An der Einnahmenerzielung fehlt es, wo Tätigkeiten ohne wirtschaftliches Kalkül, ohne eigenwirtschaftliches Interesse entfaltet werden. Das ist der Fall, wenn das Verhalten des Leistenden von der Absicht der Unentgeltlichkeit, des familiären Zusammenwirkens und dgl. bestimmt ist (Ruppe, aaO, § 2 Tz 58). Bei natürlichen Personen gehören zur nichtunternehmerischen Sphäre die nichtselbständigen Tätigkeiten, nicht nachhaltige Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, die nicht auf Einnahmenerzielungsabsicht gerichtet sind (Ruppe, aaO, § 2 Tz 127). Die Unternehmereigenschaft wird erworben, wenn eine selbständige Tätigkeit aufgenommen wird, die nachhaltig der Erzielung von Einnahmen dient (dienen soll). Die Erbringung von Leistungen ist (noch) nicht erforderlich, erforderlich ist hingegen, dass die aufgenommene Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung ein entgeltlichen Leistungen angelegt ist und die nach außen in Erscheinung tritt. Vorbereitungshandlungen sind daher ausreichend. Maßgebend ist, wann - nach außen erkennbar - die ersten Anstalten zur Leistungserbringung (Einnahmenerzielung) getroffen werden. Ob die Handlung ernsthaft der Vorbereitung künftiger Leistungen dient oder nicht, ist Tatfrage, für die die allgemeinen Regeln über die objektive Beweislast zum Tragen kommen (Ruppe, aaO, § 2, Tz 134).
5. Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Die im Kontokorrentkonto erfassten Leistungen bzw. Geschäfte sind inhaltsleere Abmachungen und ohne steuerlichen Belang.
Die über die (Rück)Abtretung von Rechten und über Laboraufwendungen und -anschaffungen errichteten Rechnungen weisen nicht die tatsächlich erbrachte Leistung iSd § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 aus. Es stand von vornherein fest, dass die in den Rechnungen behaupteten Leistungen nicht erbracht werden sollen und es wurden an deren Stelle auch keine anderen Leistungen erbracht.
Die über die (Rück)Abtretung von Rechten und über Laboraufwendungen und -anschaffungen errichteten Rechnungen weisen nicht das tatsächlich beabsichtigte Entgelt iSd § 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 aus. Es stand von vornherein fest, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Entgelte nicht geleistet werden sollen.
Das "Labor für Bioaktinitik" ist nicht als betriebliche Tätigkeit iSd § 2 Abs. 3 iVm § 23 EStG 1988 anzusehen. Dieser Betrieb existiert in Wahrheit nicht. Diese lediglich behauptete gewerbliche Tätigkeit gehört nicht zum Unternehmen der Bw.
Die "schriftstellerische Tätigkeit", der bis heute nur das Buch "Peitschen tun doch weh" zuzuordnen ist, ist unter § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung (LVO) 1993 zu subsumieren, und gehört ebenfalls nicht zum Unternehmen der Bw. Die Werke "Der echte Sabbath im Mondjahr" und "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger" wurden von der Bw und LP gemeinsam aus außersteuerlichen Gründen hergestellt und gehören nicht zu dieser Einkunftsquelle, sondern stehen ausschließlich in Zusammenhang mit der behaupteten Verwertung von Rechten.
Ausschließlich zur Beratungstätigkeit in der Mondmaterie für die X-Zeitung und HK liegt eine mit Gewinnerzielungsabsicht unternommene betriebliche Tätigkeit iSd § 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 vor. Mit diesem Betrieb ist die Bw infolge nachhaltiger Einnahmenerzielung als Unternehmer gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 anzusehen.
6. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgender Beweiswürdigung:
6.1. Zum Geldfluss: Wenn die Amtspartei die Ansicht vertritt, dass kein Geldfluss stattgefunden habe, wird davon ausgegangen, dass sie die tatsächlichen Zahlungsflüsse vermisst. Die durch die Aufrechnung zum "Quadratspiel" zugeflossenen Betriebseinnahmen bzw. Entgelte hat die Bw erklärt. Mit Schriftsatz vom 6.3.2003 hat sich die Bw zur Einnahmenerzielung mit dem Hinweis auf ihre Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 verantwortet. Wie aus dem dargestellten Sachverhalt hervorgeht, geht dieser Hinweis ins Leere.
6.2. "Gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis": Die Ansicht der Bw, dass wegen der Normierung "gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis" in Art 4 der 6. Rl. es den Abgabenbehörden quasi verwehrt sei, zu prüfen, ob überhaupt eine auf eine Einnahmenerzielung gerichtete Tätigkeit entfaltet wird oder entfaltet werden wird, ist unzutreffend, wobei auf das bei Ruppe, aaO, § 2, Tz 8, angeführte Zugeständnis des EuGH Bezug zu nehmen ist. Die in den Berufungen behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor. Die Bw irrt, wenn sie die Fragen der Abgabenbehörden nach Kalkulationsunterlagen, Vermarktungsstrategien etc., also nach objektiv planmäßigem Handeln unter Hinweis auf die Normierung "gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis" als irrelevant abtut, wobei nochmals auf Ruppe hinzuweisen ist.
6.3. Zum Entgelt in Form von Gegenleistungen Wenn die Bw zum Entgelt iSd § 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 auf Art. 11 A Abs. 1 der 6. Rl. Bezug nimmt, wonach als Gegenleistung alles gilt, was der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger erhält oder erhalten soll, ist festzustellen, dass mangels ernsthafter Vertragsabsicht in keinem Fall beabsichtigt war, dass sie oder LP die in den Rechnungen ausgewiesenen Entgelte tatsächlich erhalten sollten. Der Strafprozess hat erstmals zu Tage gebracht, dass die Rechnungen nicht mit Geldmitteln, sondern mit (Gegen)Leistungen beglichen werden, dass also eine Begleichung auf Naturalebene vorliege. Zu diesen Gegenleistungen gehören nach ihrer niederschriftlichen Aussage auch die Rückabtretungen von Rechten. In der Folge wurde dem UFS das Kontokorrentkonto vorgelegt. Die Bw vertritt dazu die Auffassung, dass erst nach Anerkennung der Vorsteuern die durch Aufrechnung erfolgte Vereinnahmung erklärt würde. Selbst wenn die Geschäfte mit LP als ernsthaft gewollt anzusehen wären, ist festzuhalten, dass die Bw dazu zu Unrecht die durch Aufrechnung vereinnahmten Entgelte nicht erklärt hätte. Wie unter Punkt 7 ausgeführt, ist davon auszugehen, dass ausschließlich wertlose Leistungen und Gegenleistungen behauptet werden, jedoch nicht einmal davon auszugehen ist, dass die wertlosen Leistungen erbracht werden.
6.4. Zum subjektiven Wert lt. EuGH-Rechtsprechung Was der EuGH als subjektiven Wert definiert, entspricht § 4 Abs. 2 UStG 1994. Demnach gehört zum Entgelt auch, was der Empfänger einer Leistung freiwillig aufwendet, und was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Sowohl EuGH als auch der Verwaltungsgerichtshof sprechen in diesem Sinne Recht, wenn das vereinbarte Entgelt und das tatsächlich geleistete Entgelt auseinanderklaffen. Indem die Bw (und LP) den Begriff des subjektiven Wertes als Berechtigung zur Vereinbarung von Utopiezahlen, Liebhaberpreisen uÄ versteht, verkennt sie die Rechtslage.
Zutreffend wird im Strafurteil von Utopiezahlen ausgegangen, denn zu keinem der in Rechnung gestellten Entgelte hat ein tatsächlicher Zahlungsfluss in der als Entgelt vereinbarten Höhe stattgefunden. Wenn die Bw Art. 11 A Abs. 1 lit. a der 6. Rl. ins Treffen führt, übersieht sie, dass die die Besteuerungsgrundlage regelnde Norm nicht zur Lösung der Frage nach der Unternehmereigenschaft iSd Art. 4 Abs. 1 und 2 der 6. Rl. herangezogen werden kann. Gerade die Vereinbarung von Utopiezahlen als Entgelte und der nicht gegebene tatsächliche Zahlungsfluss haben zu Folge, dass sich die von der Bw zu LP behaupteten Geschäfte als einnahmenlos erweisen, weshalb es einer Auseinandersetzung mit "egal zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis" nicht mehr bedarf. Auf die Ausführungen in Punkt 7 zur Bewertung der Rechte und Gegenleistungen wird verwiesen.
Wenn die Bw zur Bemessungsgrundlage auf den subjektiven (vom Leistungsempfänger bestimmten) Wert hinweist, ist sie im Recht. Dabei übersieht sie aber, dass diese Rechtsprechung zur Höhe des Entgeltes ergangen ist, aber nicht zur Unternehmereigenschaft, für die die Einnahmenerzielungsabsicht eine von mehreren gesetzlichen Voraussetzungen ist und zur Einnahmenerzielungsabsicht ist auf objektive Kriterien abzustellen, wie aus dem von ihr ins Treffen geführten Urteil des EuGH vom 14.2.1985, Rs 268/83, selbst hervorgeht, heißt es doch dort, dass es der Abgabenverwaltung freistehe, objektive Belege für die erklärte Nutzungsabsicht, zB den Nachweis der besonderen Eignung der zu errichtenden Räumlichkeiten für eine gewerbliche Nutzung zu verlangen.
6.5. Zeitpunkt des Rechtes auf Vorsteuerabzug Soweit die Bw einen Widerspruch von § 11 UStG 1994 zu Art. 17 Abs. 2 lit. a der 6. Rl. ins Treffen führt, wird dieses Vorbringen so verstanden, dass es ihrer Auffassung nach für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht darauf ankommt, dass die in Rechnung gestellte Leistung im Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzugs bereits erbracht sein muss, weil Art. 17 Abs. 2 der 6. Rl. auch das Futur verwende. Dass die Leistung im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes auf Vorsteuerabzug erbracht worden sein muss, sei eine richtlinienwidrige Rechtsansicht, weil die 6. Richtlinie in der französischen Fassung an dieser Stelle das Futur "séront" verwende und richtigerweise mit "geliefert/erbracht werden werden" hätte übersetzt werden müssen.
Die Bw übersieht, dass § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 zwei Tatbestände für den Vorsteuerabzug nennt; zum einen, das Recht auf Vorsteuerabzug bei erbrachten Leistungen und Vorliegen einer Rechnungen gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 laut erstem Satz leg. cit. (Leistungsvorsteuer), und zum anderem das Recht auf Vorsteuerabzug bei geleisteten Anzahlungen für noch nicht ausgeführte Leistungen und Vorliegen der Rechnung gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 laut zweitem Satz leg. cit. (Anzahlungsvorsteuer). Dem steht gegenüber das Entstehen der Steuerschuld gemäß
§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a erster Satz UStG 1994 infolge ausgeführter Leistungen (Leistungsumsatzsteuer) und infolge erhaltener Anzahlung laut zweitem Satz leg. cit. (Anzahlungsumsatzsteuer), die sog. Mindest-Ist-Besteuerung.
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Abs. 1 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
UnternehmereigenschaftEinnahmenEinnahmenerzielungsabsichtLeistungsteuerbarer UmsatzLeistungsaustauschEntgeltAufrechnungKompensationVorsteuerabzugScheinrechnungScheingeschäftRechnungSchulden der USt aufgrund der RechnungslegungAusfallshaftungbetriebliche VeranlassungBewertung von Forderungenwertlose ForderungenBewertung von unkörperlichen WirtschaftsgüternUrheberrechteGewinnerzielungsabsichtEinkunftsquelleschriftstellerische Tätigkeit als LiebhabereiBindungswirkungVorfrageHauptfrageEntscheidungspflichtAntrag auf AuskunftAnbringenParteiengehörAntrag auf AkteneinsichtMängelbehebungZurückweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4498-W/02
- Stammnummer
- 10821
- Gültig
- 05.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF