RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/4498-W/02

Vorsteuerschwindel bei einem gewerblichen Handel mit Urheberrechten, Scheingeschäfte, Antrag auf Rechtsauskunft in einem offenen Verfahren, Akteneinsicht

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4498-W/02vom 05.07.2004Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Falle von Anzahlungen kann die Leistung ja noch gar nicht ausgeführt sein. Wenn die Bw zu einer Rechung, die über Leistungen abrechnet, für den Vorsteuerabzug es mit Hinweis auf das in der 6. Rl. verwendetet Futur als unerheblich abtut, dass die Leistung noch nicht erbracht sein muss, verwechselt sie die Tatbestände Leistung und Anzahlung. Dieses Vorbringen geht daher ebenfalls in Leere. Weiters siehe Ruppe, aaO, § 12, Tz 7. Wenn weder eine Anzahlung erfolgte noch die Leistung erbracht wurde, stellt sich überdies die Frage, worüber der andere Unternehmer dann Rechnung, die als eine Urkunde anzusehen ist, gelegt hat, denn beurkundet werden können nur verwirklichte Sachverhalte, für Zwecke der Umsatzsteuer daher steuerbare Umsätze. 6.6. Die Pflicht eines Unternehmers zu leisten Das Vorbringen, die Leistung muss für Zwecke des Vorsteuerabzug noch nicht erbracht worden sein, wobei die Bw dieses im Zusammenhang mit von LP gelegten Rechnungen vorbringt und jener wiederum für von der Bw gelegten Rechnungen, ist in Bezug auf die Unternehmereigenschaft von Bedeutung, denn aus diesen Aussagen folgt für den jeweils anderen, dass dieser nicht leistet. Für die Unternehmereigenschaft kommt es nicht auf das Verpflichtungsgeschäft, sondern auf das Erfüllungsgeschäft, auf die tatsächliche Leistungserbringung an und dass diese Leistungserbringung der nachhaltigen Einnahmenerzielung dient. Bleiben die Erfüllungsgeschäfte aus, erfolgt keine Leistung, und ohne Leistungserbringung fehlt auch die Einnahmenerzielungsabsicht. Das bloße Anbot einer Leistung ist der Leistung (Leistungsbereitschaft, hier zB zum Setzen von Aktivitäten zwecks Erlangung einer UID-Nummer) nicht gleichzusetzen (Ruppe, aaO, § 1, Tz 18). 6.7. Zu § 16 Abs. 2 UStG 1994 Mit dem lapidaren Berufungsvorbringen, § 16 Abs. 2 UStG 1994 sei nicht relevant, wird eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht aufgezeigt. Gemäß Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 - Binnenmarktregelung, wurde in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden keine Umsatzsteuer vorgeschrieben. 6.8. Verbesserung der 6. Rl Mit dem Vorbringen, die 6. Rl. müsse verbessert werden, weil es statt "wirtschaftlicher Tätigkeit" richtig "Wirtschaftstätigkeit" heißen müsse, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal die Bw nicht ausführt, welchen Unterschied sie zwischen "Wirtschaftstätigkeit" und "wirtschaftlicher Tätigkeit" erblickt. 6.9. Vorbereitungsphase eines Unternehmers Im Verhältnis der Bw zu LP ist aber davon auszugehen, dass mangels ernsthafter Vertragsabsicht nicht einmal Verpflichtungsgeschäfte vorliegen. Wären die behaupteten Geschäfte tatsächlich ernsthaft gemeint, wäre festzustellen, dass die zwischen der Bw und LP behaupteten Leistungen als Vorbereitungshandlungen zu beurteilen wären, aber keine Umstände festzustellen sind, die auf Einnahmenerzielung infolge Vermögensvermehrung durch Geld oder geldwerte Güter schließen lassen. Mit ihrer niederschriftlichen Aussage, ihre Geschäftstätigkeit mit LP beruhe ausschließlich auf dem Kauf und Verkauf eines immateriellen Wirtschaftsgutes, nämlich der Rechte an ihrem Produkt, und die Erlöse aus Buchverkäufen gingen die Abgabenbehörden nichts an, was ebenso für ihre Forschungstätigkeit gelte, beraubt sie sich selbst jeder Möglichkeit, von einer Vorbereitungsphase ausgehen zu können. Sollte dennoch von einer Vorbereitungsphase auszugehen sein, wäre festzustellen, dass die Bw quasi mit den behaupteten unternehmerischen Leistungsempfängen im Vorbereitungsstadium stecken bliebe. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es nur die Leistungen und Gegenleistungen samt Rechnungen gibt. Dass die behauptete Aufrechnung nicht als Vermögensvermehrung anzusehen ist, wird in Punkt 7 begründet. 6.10. Ausführungen zum Geschäfts- und Lebenspartner LP Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Klientel des LP nach objektiven Anhaltspunkten in zwei Kreise von Autoren geteilt werden: Auf der einen Seite sind die Autoren, die dem LP die Rechte an ihren Werken um ATS Null abtreten, die Herstellungskosten ihrer eigenen Bücher tragen und zu jährlichen Mindestabnahmen ihrer eigenen Werke verpflichtet sind, die dem LP durch tatsächliche Zahlungsflüsse nachhaltig Einnahmen verschaffen und denen LP die fertigen Bücher liefert. Die von dieser Personengruppe erworbenen Rechte werden auch nicht weiter übertragen. Es handelt sich dabei offenbar um jene Autoren, die nach der Homepage schon immer die typische Klientel des E-Verlages waren, nämlich Hobbyautoren. Die vom Bw ausgeübte unternehmerische Tätigkeit ist keine Verlagstätigkeit, denn die einen Verlag in erster Linie ausmachende Tätigkeit ist das Auf-den-Markt-Bringen der Bücher im eigenen Namen, wodurch ein Verleger auch dem Urheber Einnahmen verschafft. Bei dem von LP betriebenen E-Verlag hat der Autor aber keine Einnahmen, sondern zuerst einmal oben angeführte Ausgaben. Auf dieser Grundlage wurde auch der Werknutzungsvertrag zwischen der Bw und LP zu ihrem Gedichtband abgeschlossen. LP betreibt daher eine Buchherstellung, nicht jedoch einen Verlag. Auf der anderen Seite steht jene Personengruppe, von denen die Rechte an ihren Werken um beachtliche Beträge (zwischen ATS 120.000,- bis ATS 1.800.000,-) erworben werden, die Werke zumeist nicht erscheinen, keine tatsächlichen Zahlungsflüsse an LP erfolgen und keine Gründe für eine von ATS Null verschiedene Vereinbarung der Entgelte vorgebracht werden. Von diesem Personenkreis waren viele an der Adresse des LP gemeldet. Bereits zur VwGH-Beschwerde 2000/13/0178 des KG ist die belangte Behörde von einer Scheinmeldung ausgegangen. Das Erkenntnis ist am 22.6.2001 ergangen und hat diese Würdigung nicht beanstandet. Die "Verwertung" der Rechte erfolgt durch LP mit weiteren Abtretungen im Kreise dieser Personengruppe und durch Rückabtretung an den ursprünglichen Rechnungsleger. Der UFS ist bei LP zur zweiten Personengruppe von einem gewerblichen Handel mit Rechten ausgegangen, der wegen Fehlens der Unternehmereigenschaft nicht zum Unternehmen des LP gehört, weshalb bereits aus diesem Grund die Bw nicht berechtigt ist, die von LP in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. LP bezahlt die dem gewerblichen Handel mit Rechten zuzuordnenden Leistungen mit Gegenleistungen, wobei den darüber errichteten Rechnungen allesamt gemein ist, dass sie nicht bzw. nur schwer bestimmbare Leistungen ausweisen, zB Computerstunden oder Arbeitsstunden für Installationen und Forschung zu je ATS 1.000,- netto. Zu den Gegenleistungen zählen nach der niederschriftlichen Aussage der Bw auch die Rückabtretungen von Rechten. LP hat sich in der Hauptverhandlung damit verantwortet, dass er mit diesen Gegenleistungen seine bei den "Autoren" bestehenden Schulden bezahle, aber infolge Nichtanerkennung der Rechnungen zu den Rechtsabtretungen durch die Abgabenverwaltung nicht kompensiere könne. 6.11. Auswirkung der Geschäftsgebarung des LP auf die Bw Die Bw hat im Jahr 1999 durch Einkauf und Verkauf der Rechte an dem Werk "Farbspiel", welches in den Vorjahren bereits Handelsgegenstand zwischen LP und LL war, und durch Einkauf, Verkauf und nochmaligem Einkauf der Rechte an dem Werk "Der echte Sabbath im Mondjahr" und durch Einkauf des Rechtes "Donaudelta", welches in den Vorjahren Handelsgegenstand zwischen LP und DD war, ebenfalls mit Rechten gehandelt. Die Rechte wären damit nicht Anlage- sondern Umlaufvermögen, weshalb eine AfA nicht zustünde, selbst wenn die Bewertung der Rechte nicht zu beanstanden wäre. Die Vorgaben zum Handel mit Rechten stammen von LP. Waren bis 1999 mehrere Personen involviert, ist ab Mai 1999 die Bw (fast) ausschließliche Geschäftspartnerin des LP. An den Geschäftsgepflogenheiten, wie im bereits erwähnten Strafurteil (Gegenleistungen) dargestellt, hat sich nichts geändert. LP lässt Rechnungen an sich ausstellen und behauptet in der Folge schwer bestimmbare Gegenleistungen an die Rechnungsaussteller und kompensiert nur zivilrechtlich. Mit dieser Rechtsansicht irren übrigens die Bw und LP, denn das Abgabenrecht kennt keine vom Zivilrecht abweichende Aufrechnung, sondern folgt dem Zivilrecht. Soweit daher ausstehende Forderungen mit Gegenleistungen bezahlt werden, wären auch vereinnahmte Entgelte zu erfassen. Ein tatsächlicher Zahlungsfluss findet zu den Rechtsabtretungen nicht statt, ist weder gewollt noch finanzierbar und erübrigt sich ohnedies infolge der zahlreichen Gegenleistungen. Die Kontokorrentverrechnung erklärt, weshalb die Bw davon ausgeht, bei LP keine Schulden zu haben, dass die 1 Mio. ATS bereits längst bezahlt sei und dass sie keine Probleme habe, ihre gegenüber LP bestehenden Forderungen hereinzubringen. Die Kontokorrentverrechnung ist auch der Grund, weshalb Fragen der Abgabenbehörden nach nachhaltiger Einnahmenerzielungsabsicht nicht beantwortet werden und diesbezügliche Unterlagen auf Verlangen nicht vorgelegt werden. Es ist davon auszugehen, dass Unterlagen zur Einnahmenerzielungsabsicht deshalb nicht vorhanden sind, weil die Bw und LP kompensieren, und dass mit der Kontokorrentverrechnung die einzigen - jedoch mit Ausnahme zum "Quadratspiel" nicht erklärten - Einnahmen vice versa erzielt werden. Aus demselben Grund fehlt auch eine Marktpräsenz. 7. Bewertung der Rechte/Forderungen/tatsächlich beabsichtigtes Entgelt Der Einstieg in das Vorsteuerkarussell des LP sind stets Rechte gewesen. Die daraus resultierenden Schulden hat LP sodann immer mit schwer oder nicht bestimmbaren Leistungen "zivilrechtlich" abgebaut. Dies ist im Fall der Bw nicht anders, wobei auf die im Sachverhaltsteil dargestellten Forderungen des Jahres 1999 hingewiesen wird. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass es sich auf längere Sicht nur um ein Nullsummenspiel handeln kann. Bei dieser Art der Betätigung ist es in der Tat - so wie LP in der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben hat - ohne Belang, welches Entgelt in den Rechnungen ausgewiesen wird, denn die Auswirkung dieser Betätigung bleibt in jedem Fall ein Nullsummenspiel ohne tatsächliche Vermögensvermehrung, unerheblich davon, ob die Rechte mit Millionenbeträgen in Rechnung gestellt werden oder mit ATS Null. Wenn das in Rechnung gestellte Entgelt ohne Belang ist, dann sind die behaupteten Geschäfte bereits aufgrund dieser Aussage als nicht ernst gemeint anzusehen. Dass dem so ist, hat die Bw selbst zugegeben, indem sie aussagte, keine objektiv nachvollziehbare Vermögensvermehrung aus den Geschäften mit LP erzielt zu haben und dass es sich dabei eigentlich um eine Nulllösung handle. Sie machte diese Aussage, nachdem ihrem Lebensgefährten LP seine Berufungsentscheidung bereits zugegangen war. Gemäß § 1438 ABGB entsteht insoweit die Forderungen sich gegeneinander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Kompensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirkt, wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig und so beschaffen sind, dass eine Sache, die dem einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem andern entrichtet werden kann. Die Ermittlung des wahren und damit richtigen Wertes der Forderungen ist im strittigen Fall sowohl für das Entgelt gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 als auch für die Forderungsaufrechnung gemäß § 1438 ABGB von Bedeutung. Nur mit inhaltlich (ziffernmäßig) bestimmter Forderung kann aufgerechnet werden (Rummel, Kommentar zum ABGB, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 1984, 2. Band, § 1438, Tz 3). Weiters muss die (Gegen-)Forderung, mit der aufgerechnet wird, richtig, d.h. wirksam entstanden und klagbar sein (Rummel, aaO, § 1438, Tz 4). Nach der Rechtsprechung des VwGH sind die Abgabenbehörden gerade beim behaupteten Erwerb von Rechten verhalten, die Ernsthaftigkeit des Vertragswillens der Parteien zu prüfen, um zu verhindern, dass inhaltslose Abmachungen als wertvolle Wirtschaftsgüter deklariert und für ihre Anschaffung Vorsteuern und Gewinnminderungen geltend gemacht werden (VwGH vom 20.7.1999, 93/13/0311). Neben der fehlenden Einnahmenerzielungsabsicht ist zu bedenken, dass LP mit den Autoren AMH, BS und FB selbst in der Zeit, als LP von anderen Personen den Erwerb von Rechten in Millionenhöhe behauptet hat, Vereinbarungen getroffen hat, wonach diese Autoren LP die Rechte um ATS Null übertragen haben, dass die Bw im Jahr 1989 die Rechte an ihrem Werk "Peitschen tun doch weh" ebenfalls um ATS Null übertragen hat, und dass der E-Verlag bis zur ersten Scheinrechnung im Jahr 1992 in jedem Fall die Autorenrechte um ATS Null erworben hat. Objektiv nachvollziehbare Gründe für eine davon abweichende Vereinbarung mit der Bw wurden nicht vorgebracht und sind aus den unter Punkt 6.11. genannten Gründen auch nicht vorhanden. Bereits aus der Weigerung, diese erforderlichen Unterlagen vorzulegen, ist von einem Scheingeschäft iSd § 23 Abs. 1 BAO auszugehen (VwGH vom 25.3.1999, 96/15/0072). Es ist davon auszugehen, dass die von der Bw an LP erbrachten Leistungen in Wahrheit mit ATS Null zu bewerten sind. Die zivilrechtlichen Konsequenz ist, dass die zwischen der Bw und LP wechselseitig behaupteten Forderungen nicht den richtigen Wert iSd § 1438 ABGB haben. Eine mit ATS Null zu bewertende Forderung ist eine wertlose Forderung. Mit wertlosen Forderungen ist eine Aufrechnung iSd § 1438 ABGB denkunmöglich, bzw. könnten mit wertlosen Forderungen nur solche Gegenforderungen aufgerechnet werden, die in Wahrheit ebenfalls mit ATS Null zu bewerten sind. Da die zum Einstieg in das Vorsteuerkarussell behaupteten Geschäfte mit ATS Null zu bewerten sind, ergibt sich folgerichtig, dass die in der Folge zur Aufrechnung behaupteten Schulden mit wertlosen Forderung bezahlt würden und daher im Wahrheit ebenfalls mit ATS Null zu bewerten sind. Betroffen von dieser rechtlichen Beurteilung sind alle im Kontokorrentkonto erfassten Leistungen, selbst dann wenn geringfügige tatsächliche Zahlungsflüsse stattgefunden haben, wie zB bei Kauf der Fahrnisse um brutto ATS 840.000,-, zu denen die Bw eine Anzahlung von brutto ATS 4.000,- geleistet hat. 8. Vertragswille auf Übergang der Rechte um ATS Null oder Scheingeschäft Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis sind von der Bw drei Werke im E-Verlag des LP erschienen. Es verbleibt daher zu prüfen, was es mit diesen Werken auf sich hat und ob zu diesen Werken der Übergang der Rechte ernsthaft gewollt war und ob zu diesen Werken nachhaltige Einnahmenerzielungsabsicht aus einer schriftstellerischen Tätigkeit gegeben ist. War der Übergang der Rechte tatsächlich gewollt, liegt kein Scheingeschäft iSd § 23 Abs. 1 BAO vor, denn diesfalls wäre die in der Rechnung behauptete Rechtsabtretung tatsächlich durchgeführt worden, die "Rechte an einem bestimmten Werk" wären diesfalls übergegangen, lediglich zu einem anderen als in der Rechnung behaupteten Entgelt/Preis, nämlich um ATS Null. War hingegen der Übergang der Rechte nicht gewollt, ist von absoluten Scheingeschäften iSd § 23 Abs. 1 BAO auszugehen, weil diesfalls das in den Rechnungen behauptete Geschäft nicht durchgeführt wurde und nach dem Ermittlungsergebnis davon auszugehen ist, dass zu verdeckende Geschäfte nicht vorliegen. Die Frage des Übergangs der Rechte ist losgelöst von der Einnahmenerzielungsabsicht zu prüfen, denn das Fehlen der Einnahmenerzielungsabsicht ist für Hobbyautoren geradezu typisch. Der unabhängige Finanzsenat stellt außer Streit, dass die Bw schriftstellerisch tätig ist. Aber mit dem Schreiben literarischer Werke an sich wird noch nicht dargetan, dass es sich um eine steuerlich relevante Einkunftsquelle iSd § 2 Abs. 3 iVm § 22 EStG 1998 handelt und dass dazu Unternehmereigenschaft iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist gegeben ist. 8.1. Gedichtband "Peitschen tun doch weh" Es wird davon ausgegangen, dass der Übergang der Rechte an diesem Werk um ATS Null und das Erscheinen des Gedichtbandes von beiden Seiten ernsthaft gewollt war. Die Auflage wurde im Jahr 1998 von 250 auf 150 Stück herabgesetzt. Davon hat die Bw von LP 103 Stück erworben. Obwohl die Bw die Werke LP abgekauft hat, hat sie den UFS zur Frage nach der Anzahl der verkauften Exemplare und der Verkaufserlöse an den Verleger verwiesen. Erst niederschriftlich hat sie dazu ausgesagt, dass sie LP zum Verkauf eine Ermächtigung erteilt hat. In den Jahren 2000 und 2001 hat die Bw 10 %ige Umsätze nur aus der Untervermietung erklärt. In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 und der Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2003 wurden keine 10 %igen Umsätze und damit keine Umsätze aus Buchverkäufen erklärt. Nach der niederschriftlichen Aussage hat die Bw den Gedichtband im Freundes- und Bekanntenkreis verkauft. Weder die selbst erzielten Losungen noch die von LP in ihrem Namen erzielten Losungen hat sie aufgezeichnet. Aus den dem UFS vorgelegten Unterlagen kann geschlossen werden, dass sie versucht hat, ihr Buch auf der Bücherbörse zu verkaufen, auch wenn sie niederschriftlich nur den Verkauf auf der Straße, beim Heurigen oder eben im Verwandten- und Bekanntenkreis angegeben hat. Nach einer Abrechnung des LP per 1.7.2003 hat LP 104 Gedichtbände verkauft, dh, dass LP in fast drei Jahren ein Exemplar verkauft hat. Von 150 Stück bleiben lt. Punkt 32 des Werknutzungsvertrages zum Verkauf 120 Stück. Bei einem Ladenpreis von ATS 129,- beträgt der maximal erzielbare Erlös brutto ATS 15.480,-. Dieser Betrag liegt bereits unter den Herstellungskosten, die Kosten für den Ankauf der 103 Stück und die weitere Verpflichtung zur Abnahme von Mindestabnahmen kommen noch hinzu. Nach dem zu diesem Buch festgestellten Gesamtbild der Sachlage ist davon auszugehen, dass die von der Bw ausgeübte schriftstellerische Tätigkeit in einer persönlichen Neigung wurzelt und nicht zum Zweck der Einnahmen- oder Gewinnerzielung erfolgt. Letztlich kann sich der unabhängige Finanzsenat wegen Nichtaufzeichnung der Losungen kein komplettes Bild machen, doch reicht das amtswegige Ermittlungsergebnis zu einer abschließenden Beurteilung. 8.2. "Der echte Sabbath im Mondjahr" Bereits das LGS-Wien hat die zur Abtretung der Rechte an diesem Werk errichtete Rechnung als Scheinrechnung beurteilt und ist von einem Scheingeschäft ausgegangen. Auf die Bindungswirkung an rechtskräftige Strafurteile wird verwiesen. Die über den Ankauf der Bücher errichtete Rechnung trägt keinen Saldierungsvermerk. Ein tatsächlicher Zahlungsfluss hat nicht stattgefunden. Das LGS-Wien hatte jedoch keine Kenntnis vom Labor für Bioaktinitik. Auf Seite 5 des "Sabbath im Mondjahr" findet sich folgende Passage: "Aber auch elektromagnetische Erscheinungen, die von Mond, Sonne und den Planeten eindeutig determiniert werden, können zur Erklärung mancher Erscheinungen bei Menschen, Tieren und Pflanzen herangezogen werden. Diese Forschungen finden derzeit im Laboratorium der Bioaktinitik unter der Leitung von EK und LP statt. " Auf Seite 7 wird das Werk "Der echte Sabbath, das Heil der Welt" angekündigt. Dass weder ein Labor vom Betriebsprüfer vorgefunden wurde noch Aufschreibungen über die behauptete Forschungstätigkeit vorgelegt wurden, wurde bereits ausgeführt. LP wurde aufgefordert, seinen Einkauf der an die Bw verkauften Laborgegenstände belegmäßig nachzuweisen. Dem ist LP nicht nachgekommen. In diesem Buch wird aber weiters behauptet, dass die Forschungen von der Bw und LP geleitet würden. Nach den Prüfungsfeststellungen wurden keine Arbeitnehmer beschäftigt oder Werkverträge abgeschlossen. Ein entsprechender Aufwand - mit Ausnahme von jenem an LP für Forschungsarbeit - wird von der Bw nicht einmal behauptet, geschweige denn erklärt. Dieses Buch hat überdies nach der niederschriftlichen Aussage der Bw einen zeitlichen Gültigkeitszeitraum. Nach der niederschriftlichen Aussage wurde es von der Bw im Gültigkeitszeitraum um ATS 150,- bis ATS 120,- verkauft. Danach habe sie es als Werbeexemplar kostenlos beim Kauf eines anderen Buches draufgegeben. Auch hier wurden Losungen nicht aufgezeichnet. 8.3. "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger werden" Die Rechte daran sollen mit einem Schauspiel (Buch, eigentlich broschürtes Heft) und mit einem Sprachspiel (Brettspiel) verwertet werden. Dieses Buch lag dem LGS-Wien noch nicht vor. Ob auch hiezu von einem Scheingeschäft auszugehen ist, darf daher vom unabhängigen Finanzsenat als Vorfrage gemäß § 116 Abs. 1 BAO nach eigener Anschauung beurteilt werden. Die Broschüre ist derart fehlerhaft, dass mit einem solchen Werk niemand auf den Markt gehen würde. Die Fehler sind ins Buch übernommen worden, obwohl LP dieses Werk im Wert von ATS 100.000,- verbessert haben will (Re vom 20.9.1999). Mit Vorhalt vom 19.1.2004 wurde der Bw die Fehlerhaftigkeit des Schauspiels vorgehalten, im Einzelnen 32 Fehler, darunter zB Kleinschreibung am Satzbeginn und Fehler, die nur als typische Flüchtigkeitsfehler angesehen werden können, wie zB "wiedernur", "Die Kinder sollten jetzt baue", "Kind verkleidet sich in Greis". Bedenkt man, dass dieses Werk zum Erlernen der deutschen Sprache verwendet werden soll, sich dieses Werk im Vorwort mit einer persönlichen Anrede an die Lehrer wendet, ist dieses Buch in der vorliegenden fehlerhaften Form völlig unbegreifbar. Die Bw hat niederschriftlich ausgesagt, dass diese Fehler in der 2. Auflage ausgebessert werden. Sie hat ebenso zugestanden, dass der Titel nach dem Verständnis dieses Buches in der falschen Zeit steht, was ebenfalls in der 2. Auflage ausgebessert würde. 8.4. Irrelevanz der Bücher und Forschungsergebnisse für die Abgabenbehörden Auf obige Ausführungen zur Vorbereitungsphase wird verwiesen. Der Normalfall für einen Unternehmer ist, dass zuerst der steuerbare Umsatz erfolgt und dann Rechnung gelegt wird. Im Fall der Bw (und LP) ist jedoch davon auszugehen, dass zuerst Rechnungen gelegt werden und dann Bemühungen erfolgen, die die in Rechnung gestellten Leistungen als Wirklichkeit erscheinen lassen sollen. 9. Lieferungen von Werkzeugen etc. von LP an die Bw Es wird zu diesen Wirtschaftsgütern davon ausgegangen, dass sie für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, wobei auf obige Feststellung zur Lebensgemeinschaft verwiesen wird. Nach der niederschriftlichen Aussage der Bw, kaufe immer derjenige ein, der beim Verkäufer Prozente bekomme, das sei manchmal sie, manchmal LP. Diese Vorgangsweise ist unter Fremden unüblich und spricht ebenfalls für eine Lebensgemeinschaft und damit für eine gemeinsame Anschaffung. Die Anschaffung der Werkzeuge etc. steht nach der niederschriftlichen Aussage der Bw im Zusammenhang mit steuerlich unbeachtlichen Einkunftsquellen, die nicht zu ihrem Unternehmen gehören. Bei Werkzeugen etc. handelt es sich überdies um Wirtschaftsgüter, die gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dem Haushalt zuzurechnen sind und deren Anschaffungskosten keinesfalls als Betriebsausgaben (Werbungskosten) berücksichtigt werden können. Die in den Erklärungen als GWG erfassten Beträge sind im Spesenverteiler nicht erfasst, sondern auf dem Kontokorrentkonto, weshalb das in Rechnung gestellte Entgelt jedenfalls nicht das tatsächlich beabsichtigte Entgelt ist. Im Spesenverteiler ist nur die Vorsteuer dazu erfasst worden. Gleiches gilt für den von LP angeschafften Computer um netto ATS 5.100,-. 10. USt-Berichtigungen Die zum Zwecke der Umsatzsteuerberichtigungen erstellten Eigenbelege sind unter keine Norm des UStG 1994 subsumierbar. Sie sind keine Rechnungen, Gutschriften oder Berichtigungen iSd § 16 UStG 1994. Die darin ausgerechneten Umsatzsteuerbeträge werden als Umsatzsteuergutschrift wie eine Vorsteuer geltend gemacht. Auf die Beweiswürdigung im BP-Bericht wird verwiesen. 11. Schulden der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 Gemäß dieser Bestimmung schuldet jemand, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, diesen Betrag. Diese Bestimmung ist mit gleichem Wortlaut aus dem UStG 1972 übernommen worden. Mit Urteil vom 23.9.1993, 12Os92/93, hat der OGH entschieden, dass Sinn und Zweck dieser Bestimmung es sei, Missbräuche durch die Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis in jenen Fällen zu verhindern, in welchen ein Unternehmer Umsätze überhaupt nicht ausgeführt hat, oder der Rechnungsaussteller kein Unternehmer ist. Es soll die Ausstellung fingierter Rechnungen (Scheinrechnungen) lediglich zum Zweck, dem Rechnungsempfänger die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges zu verschaffen, hintangehalten werden. Solche Rechnungen berechtigen den Rechnungsempfänger wegen des Fehlens bestimmter Voraussetzungen (insbesondere des Leistungsaustausches) tatsächlich nicht zum Vorsteuerabzug. Die trotz des Fehlens eines steuerpflichtigen Umsatzes eine Umsatzsteuerschuld begründende Bestimmung hat somit Strafcharakter. Diese Norm hat durch die EuGH-Rechtsprechung eine Einschränkung erfahren, ist aber keineswegs abgeschafft worden, enthält doch Art 21 Abs. 1 lit. d der 6. Rl eine gleich lautende Regelung. Der Aussteller einer Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis darf von den Abgabenbehörden nach dieser Bestimmung nur noch dann herangezogen werden, wenn der Fall einer Ausfallshaftung vorliegt. Die EuGH-Rechtsprechung hat Sinn und Zweck dieser Norm geändert, nämlich vom Strafcharakter zur Ausfallshaftung. Zur Frage, ob eine Ausfallshaftung bei der Bw gegeben ist, hat die Amtspartei keine Feststellungen getroffen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine solche Ausfallshaftung bei der Bw zu an LP gelegten Rechnungen nicht vorliegt, weil die Amtspartei die von beiden wechselseitig in Rechnung gestellten Umsatzsteuern beim jeweiligen Rechnungsempfänger ohnehin nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen hat. Im Übrigen wird auf VwGH vom 28.11.2002, 98/13/0038, und die darin angeführte EuGH-Judikatur verwiesen. Die von NaJ bezahlten Mieteinnahmen wurden LP zugerechnet. So wie es ein Grundsatz der Umsatzsteuer ist, innerhalb der Unternehmerkette aufkommensneutral zu sein, ist es ein Grundsatz der Umsatzsteuer, bei der Leistung an den Letztverbraucher aufkommenswirksam zu sein. Die Leistung an NaJ wurde jedoch nicht von der Bw, sondern von LP erbracht. Keinesfalls kann die Umsatzsteuer LP infolge Leistungserbringung dem LP und der Bw infolge Schuldens aufgrund der Rechnungslegung, sohin zweimal zu ein und derselben Leistung festgesetzt werden. Da LP gemäß § 19 Abs. 1 erster Halbsatz UStG 1994 als Steuerschuldner in Anspruch genommen wurde, fehlt es an der Voraussetzung einer Ausfallshaftung bei der Bw. 12. Ermittlung der vereinnahmten Entgelte und Vorsteuern Im Jahr 2000 hat die Bw von der X-Zeitung brutto ATS 99.600,-, netto sohin ATS 83.000,- und im Jahr 2001 ATS 46.800,-, netto sohin ATS 39.000,-, vereinnahmt. Als freiwillige Zuwendung hat die Bw von HK in den Streitjahren jeweils ATS 20.000,- erhalten. Auf obige dargestellte Rechtsgrundlage § 4 Abs. 2 UStG 1994 wird verwiesen. Auf die Verhängung eines Sicherheitszuschlages wird verzichtet, weil die Lebenshaltungskosten bei Betrachtung laut Punkt 2 gedeckt scheinen. Mit der Niederschrift vom 24. Mai 2004 hat die Bw zugesagt, die betriebliche Veranlassung der Vorsteuern bis 27. Juni 2004 nachzuweisen. Am 18. Juni 2004 hat die Bw dem UFS die Eingangs- und Ausgangsrechnungen zu den Streitjahren vorgelegt. Damit allein wird der Nachweis der betrieblichen Veranlassung nicht erbracht. Weiters vorgelegt wurden Monatsverteiler für (Betriebs)Einnahmen und Betriebausgaben bzw. Werbungskosten (idF: nur Einnahmen und Ausgaben). Die Ausgaben gliedern sich demnach in: Telephon, Reparaturen, Porti-Bürobedarf, Fahrt, Miete, Strom-Gas-Öl, Papier-Material, Druckerei-Buchbinder-Sonstiges. Die Einnahmen sind unterteilt in Sonstiges und Provision. Die Eintragungen in den Monatsverteiler werden von LP vorgenommen, ebenso die Vergabe der Belegnummern. Die Bw erklärt die Einnahmen aus der Aufrechnung "Quadratspiel", der Tageszeitung und der Untervermietung unter Sonstiges. Eine Trennung der Einnahmen nach Steuersätzen erfolgt nicht. Ein Anlageverzeichnis, welches die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 EStG 1988 erfüllt, wurde nicht vorgelegt. Unter Sonstiges wurden erfasst: Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten, Kosten für Einritt bei der Bücherbörse (zum kostenlosen Anbieten und Einkaufen von Büchern), Einkauf von Zeitschriften. Die Schätzungsberechtigung wird aus obig dargestelltem Sachverhalt und der Beweiswürdigung abgeleitet. Die Beratungstätigkeit für die Tageszeitung und HK erbringt die Bw telefonisch. Zu den Telefonkosten wird auf Punkt 2 verwiesen. Soweit im Spesenverteiler Telefonkosten erfasst sind, handelt es sich um die Anschaffung von einer Wertkarte im Jahr 2001 um netto ATS 416,17. Diese Kosten sind im zwar im Spesenverteiler erfasst, wurden aber nicht - zumindest nicht als Telefonkosten - erklärt. Der unabhängige Finanzsenat hält sich an die Erklärung. Porti der Post enthalten keine Umsatzsteuer. Vorsteuern aus Aufwendungen, die wegen Fremdunüblichkeit nicht anzuerkennen sind, können nicht geschätzt werden. Bei der Schätzung der Vorsteuern ist neben der Erbringung der in Rechnung gestellten Leistung an das Unternehmen der Bw und der Fremdüblichkeit auch Voraussetzung, dass die Bw tatsächlich ordnungsgemäße Rechnungen besitzt. Damit scheiden die im Kontokorrentkonto erfassten Anschaffungskosten und Betriebsausgaben (GWG, Werkzeuge, Foto etc) aus, denn dazu fehlt einerseits der Leistungsaustausch und die Rechnungen weisen nicht das tatsächlich beabsichtigte Entgelt aus. Von den erklärten Betriebsausgaben können Vorsteuern geschätzt werden zu: Bürobedarf, Fahrtspesen, Papier und Sonstiges. Zu diesen Positionen wurden insgesamt erklärt: 2000: ATS 7.416,39, 2001: ATS 3.670,05. Im Jahr 2000 sind weiters insgesamt 10 Fahrten von Wien-Budapest-Wien erfasst mit insgesamt netto ATS 4.145,45., acht Fahrten davon in der Zeit vom 5.9.2000 bis 9.11.2000. Dass die Bw LP beim Verbringen der Bücher nach Österreich behilflich war, spricht ebenfalls für die Lebensgemeinschaft und führt zur Würdigung, dass diese Fahrten nicht dem Unternehmen der Bw zuzuordnen sind. Die Bw gab dazu an, dass sie LP beim Tragen der Bücher geholfen habe. Die zu abzugsfähigen Vorsteuern in Rechnung gestellten Entgelte werden mit ATS 1.200,- je Jahr geschätzt. Die abzugsfähige Vorsteuer wird bei 10 % und 20 % USt mit ATS 200,- je Jahr geschätzt. | | 2000, in ATS | 2001, in ATS | vereinnahmte Entgelte Tageszeitung | 83.000,00 | 39.000,00 | vereinnahmte Entgelte HK | 20.000,00 | 20.000,00 | Summe | 103.000,00 | 59.000,00 | davon 20 % USt | 20.600,00 | 11.800,00 | abzüglich Vorsteuern (geschätzt) | 200,00 | 200,00 | Steuerschuld in ATS | 20.400,00 | 11.600,00 | Steuerschuld in Euro | 1.482,53 | 843,00 13. Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbetrieb, Beratung Mondmaterie Aufgrund vorangegangener Beweiswürdigung sind nur die Einkünfte aus diesem Betrieb und die Pensionseinkünfte zur Einkommensteuer zu erfassen. Die Gewinnermittlung erfolgt gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. Die Betriebseinnahmen werden, soweit Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde, mit dem Nettobetrag angesetzt. Die Schätzungsberechtigung zu den Betriebsausgaben wird aus obig dargestelltem Sachverhalt und der Beweiswürdigung abgeleitet. Die Bw ist der vorgehaltenen Schätzung für Betriebsausgaben mit 6 % der Betriebseinnahmen nicht entgegen getreten. | | 2000 | 2001 | Jahrbuch | 20.000,- | 20.000,- | Kolumne X-Zeitung | 83.000,- | 39.000,- | Summe | 103.000,- | 59.000,- | Betriebsausgaben, 6 % geschätzt laut Vorhalt | 6.180,- | 3.540,- | Gewinn | 96.820,- | 55.460,- 14. Einkünfte aus Kapitalvermögen Als Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Privatdarlehen sind nur Zinsen zu erfassen, nicht jedoch die erhaltene Rückzahlung des Vermögenstammes. Da LP nur den seinerzeit gewährten Darlehensbetrag zurückgezahlt hat und die Bw und LP als Lebensgefährten zu betrachten sind, wird davon ausgegangen, dass fremdübliche Zinsen nicht vereinbart worden und nicht geflossen sind bzw. spricht der Umstand, dass fremdübliche Zinsen nicht bezahlt wurden, ebenfalls für die Lebensgemeinschaft. Auf die unter Punkt 2 angeführten Rechtsprechung zur Fremdüblichkeit von Verträgen wird verwiesen. 15. Einkommensermittlung Die in den Betriebsausgaben erfassten Prämienzahlungen für eine Versicherung bei der Wr. Städtischen Versicherungs-AG sind als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu berücksichtigen, wie aus der Niederschrift vom 28.5.2004 hervorgeht. 16. Vorauszahlung an Einkommensteuer für das Jahr 2003 Über die gegen den Vorauszahlungsbescheid erhobene Berufung hat die Amtspartei mit Berufungsvorentscheidung vom 11.6.2003 entschieden und die Einkommensteuervorauszahlungen 2003 mit € Null festgesetzt. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis. Mit an den UFS gerichtetem Schriftsatz vom 13.8.2003 bringt die Bw vor, ihre Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid 2003 vom 10.10.2002 sei nicht erledigt worden, weshalb sie den Antrag auf Entscheidung durch den UFS stelle. Es wird infolge des als Urgenzschreibens gewerteten Schreibens vom 13.8.2003 davon ausgegangen, dass die Berufungsvorentscheidung vom 11.6.2003 nicht zugestellt wurde, weshalb die Berufung nach wie vor unerledigt ist. Die Vorauszahlungen wurde auf Basis des Einkommens für 2001 mit € 709,36 festgesetzt. Für das Jahr 2003 ist nicht davon auszugehen, dass das Einkommen 2003 unter jenem des Jahres 2001 liegt. 17. Antrag auf Akteneinsicht Mit Schriftsatz vom 24.2.2004 stellt die Bw den Antrag auf Auskunft, wann und wo sie Akteneinsicht in den relevanten Akt nehmen könne. Am 25.4.2004 stellt die Bw dazu einen Antrag auf einen Bescheid (wahrscheinlich gem. § 4 AuskG), weil bis heute ihr Antrag unerledigt geblieben sei. Gemäß § 90 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. ... Dem Antrag fehlen Ausführungen darüber, welcher Akteninhalt zur Geltendmachung oder Verteidigung welcher abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung welcher abgabenrechtlichen Pflichten erforderlich wäre. Dies stellt einen inhaltlichen Mangel des Anbringens dar. § 85 Abs. 2 BAO sieht für Anbringen nur die Behebung formeller Mängel vor. Zu einem Antrag auf Akteneinsicht ist die Behebung inhaltlicher Mängel mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht möglich, weshalb der Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen wird. 18. Auskunftsantrag und Bescheidantrag gemäß § 4 AuskG Gemäß § 1 Abs. 1 AuskG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Gemäß § 1 Abs. 2 AuskG sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. Der VwGH betont die Subsidiarität des Auskunftsrechts; daher besteht kein Anspruch auf Rechtsauskunft, wenn ein Verfahren, in dem diese Rechtsfrage zu entscheiden ist, bereits anhängig ist oder jederzeit über Initiative der Partei anhängig gemacht werden kann (s Ritz, BAO-Kommentar, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage, Verlag Orac, Wien 1999, § 1 AuskG. Tz 10, VwGH vom 7.11.1998, 88/10/0116, Slg 12.803 A). Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist gemäß § 4 AuskG auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Zu einem in einem anhängigen Abgabenverfahren zu einer den Gegenstand dieses Abgabenverfahrens bildenden Rechtsfrage eingebrachten Antrag auf Auskunft iSd § 1 AuskG besteht kein subjektiver Rechtsanspruch auf Erteilung der Rechtsauskunft, weshalb ein solcher Auskunftsantrag nicht der Entscheidungspflicht gemäß § 311 Abs. 1 BAO unterliegt. Auch ein Verweigerungsbescheid gemäß § 4 AuskG ist nicht zu erlassen. Wird in einem Auskunftsantrag für den das anhängige Abgabenverfahren abschließenden Bescheid wesentliches Vorbringen erstattet, so ist dieses gemäß § 115 Abs. 3 BAO zu würdigen. Mit gegenständlicher Berufungsentscheidung wurden alle entscheidungsrelevanten Fragen der Bw, insbesondere zur Unternehmereigenschaft iSd 6. MwSt-Rl, zum Recht auf Vorsteuerabzug und zur Rechnung, beantwortet. 19. Bindungswirkung an rechtskräftige Strafurteile Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden gemäß § 116 Abs. 1 BAO berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Nach der Judikatur des VwGH ist die Abgabenbehörde an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils (erster Instanz) festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht gebunden. Die Judikatur betrifft verurteilende Entscheidungen, bei Freisprüchen besteht keine solche Bindung. Die Bindung betrifft nur den festgestellten Sachverhalt, nicht jedoch dessen steuerliche Beurteilung (s Ritz, BAO-Kommentar, 2. überarb. und erweiterte Auflage, Orac, Wien, § 116, Tz 14, und die dort angeführte Judikatur). Auch wenn dem LGS-Wien bekannt war, dass Gegenleistungen als Entgelt für Leistungen erbracht wurden, war die Beurteilung dieser Art der Geschäftstätigkeit, sohin insbesondere deren Wertlosigkeit, eine abgabenrechtliche Beurteilung, welche das Strafurteil nicht tangiert. Soweit das LGS-Wien von Scheingeschäften ausgegangen ist, bestand Bindungswirkung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 5. Juli 2004

Normen und Schlagworte

UnternehmereigenschaftEinnahmenEinnahmenerzielungsabsichtLeistungsteuerbarer UmsatzLeistungsaustauschEntgeltAufrechnungKompensationVorsteuerabzugScheinrechnungScheingeschäftRechnungSchulden der USt aufgrund der RechnungslegungAusfallshaftungbetriebliche VeranlassungBewertung von Forderungenwertlose ForderungenBewertung von unkörperlichen WirtschaftsgüternUrheberrechteGewinnerzielungsabsichtEinkunftsquelleschriftstellerische Tätigkeit als LiebhabereiBindungswirkungVorfrageHauptfrageEntscheidungspflichtAntrag auf AuskunftAnbringenParteiengehörAntrag auf AkteneinsichtMängelbehebungZurückweisung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/4498-W/02
Stammnummer
10821
Gültig
05.07.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF