Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0929-W/05
Zum Vorjahr ergangene BE hat Vorhaltscharakter im Folgejahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0929-W/05vom 05.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EK, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 23. Jänner 2004 in der
gemäß
§ 293 BAO berichtigten Fassung vom 26. Jänner
2004, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999, entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern (ATS und Euro) zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Nach
vorangegangener Devolution erließ die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland unter der GZ AO 670/5-15/2001 den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 20.11.2002, setzte die
Einkommensteuer mit ATS 13.044,- bzw. € 947,94 fest und verwies
als Begründung auf die im BP-Bericht angeführten
Feststellungen.
Im für die
Jahre 2000 und 2001 geführten Berufungsverfahren RV/4498-W/02 kamen neue
Tatsachen, und zwar nicht erklärte Betriebseinnahmen, hervor, die auch die
Vorjahre betrafen, weshalb die Amtspartei am 23. Jänner 2004 die
Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 1999 verfügte und eine neue
Sachentscheidung traf, die sie am 26. Jänner 2004 berichtigte.
Aufgrund des neuen Sachbescheides war die gegen den ursprünglichen
Einkommensteuerbescheid für 1999 erhobene Beschwerde klaglos zu stellen (s.
Beschluss des VwGH vom 2.6.2004, 2003/13/0071).
Die für
das Jahr 1999 bemessene Einkommensteuer beträgt nunmehr
€ 1.413,05, wobei die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit
ATS 65.120,00 im Bescheid ausgewiesen werden. Die Amtspartei
berücksichtigte keine Betriebsausgaben. Gegen diesen Bescheid richtet sich
die verfahrensgegenständliche Berufung, in deren Begründung
ausgeführt wird, dass der Bescheid nicht den erklärten Verlust von ATS
56.974,24 berücksichtige. Die Bw beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides.
Mit Vorhalt vom
8.6.2005 wird die Amtspartei gefragt, ob sie gegen geschätzte
Betriebsausgaben in Höhe von 6 % der Betriebseinnahmen Einwände
hätte. Am 14.6.2005 teilt die Amtspartei dazu mit, dass sie dagegen keine
Einwände hege.
Am 22. Juli
2005 ergeht folgender Vorhalt an die Bw: "Die in der
Berufungsentscheidung bzgl. Einkommensteuer 2000 und 2001 vom 5.7.2004,
RV/4498-W/02, und in dem vom UFS erlassenen Einkommensteuerbescheid 2002
vom 19.5.2005, RD/0006-W/04, getroffenen Feststellungen, wie insbesondere die
Wertlosigkeit der Rechte, das Vorliegen von inhaltsleeren Abmachungen zwischen
Ihnen und LP , das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft und damit die
Zulässigkeit eines Fremdvergleichs, die Schriftstellerei als Liebhaberei,
die Erfassung der von Frau HK direkt an Sie bezahlten Honorare aufgrund der von
Ihnen gelegten Honorarnoten als Betriebseinnahmen, werden hiemit zwecks
Gelegenheit zur Gegenäußerung vorgehalten, denn für das Jahr
1999 wird von einem gleichgelagerten Sachverhalt wie in den Jahren 2000 bis 2002
ausgegangen.
Demnach ist nur
die gegenüber Frau HK direkt und indirekt über die Tageszeitung
erbrachte Beratungsleistung zum Mondkalender ein steuerlich anzuerkennender
Betrieb. Da Frau HK nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und eine
Rechnungsberichtigung ohnehin nur ex nunc wirkt, sind die von Frau HK im Jahr
vereinnahmten Betriebseinnahmen mit netto ATS 16.666,67 zu erfassen. Hinzu
kommen die bisher bekannten Betriebseinnahmen von der Kronenzeitung von
ATS 48.000,-. An Betriebsausgaben werden wie bisher 6 % der
Betriebseinnahmen geschätzt. Der Gewinn aus Gewerbetrieb beträgt daher
94 % von ATS 64.666,67, das sind ATS 60.786,67, gerundet:
ATS 60.780,-. Die in den Betriebsausgaben enthaltene Wiener Städtische
Versicherung von ATS 6.756,- wird als erhöhte Sonderausgabe
erfasst."
Diesen Vorhalt
beantwortet die Bw mit Schriftsatz vom 11.8.2005 wie folgt: "Meine
Einnahmen gemäß
§ 28(1) Z. 1 und Z. 3 habe ich in meiner
Einkommensteuererklärung deklariert. Ich habe keinen Gewerbebetrieb. Die
Zuwendung der Frau HK an mich in der Höhe von öS 20000.- ist
gemäß
§ 15 EStG als Gelegenheitsgeschenk nicht der
Einkommensteuer zu unterwerfen (EStR 2000 Rz 4002 und 4020 ff). Ich habe an Frau
HK niemals eine Forderung gestellt, ich hatte ja ein Werkvertragsverhältnis
zu der Tageszeitung und nicht zu Frau HK. Die Rechnungen hat Frau HK
geschrieben. Die Ausführungen des UFS über das Jahr 1999 kann ich
nicht nachvollziehen und deshalb dazu auch nicht Stellung nehmen. Insbesondere
verstehe ich nicht, warum die von Frau HK im Jahr vereinnahmten
Betriebseinnahmen mit netto ATS 16666,67 zu erfassen sind. Was gehen mich die
Einnahmen der Frau HK in der Höhe von ATS 16666,67 an? Da ich seit Mai 1999
Unternehmerin bin, kann ich mir auch die Afa und sonstigen Werbekosten von
meinen Einnahmen abziehen. Ich habe am 03.07.2000 meine Einnahmen von der
Tageszeitung mit öS 48000.-, aus sonstigen Verwertungsrechten mit
öS 15390,00 und aus Vermietung mit öS 5454,54
aufgeschlüsselt deklariert. Als Afa 1999 habe ich öS 34182,15
deklariert. Bei sorgfältiger Prüfung hätte das Finanzamt
feststellen müssen, daß in der Liegenschaft des Herrn LP zahlreiche
Mieter ohne schriftlichen Mietvertrag gewohnt haben: u.a. LL. NJ hatte weder mit
mir noch mit Herrn LP einen schriftlichen Vertrag, und auch ihr Sachwalter hatte
keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen. Bei einem Fremdvergleich ergibt sich
also, daß Herr LP in der Regel keinen schriftlichen Mietvertrag mit seinen
Mietern abschließt. Daraus folgt ebenfalls, daß ich im Jahr 1999
auch im Hinblick auf die Untervermietung Unternehmerin war. Auch aufgrund des
Briefes an Dr. UK, Sachwalter der Frau NJ, ergibt sich eindeutig, daß Frau
NJ bei mir Untermieterin war. Als Liegenschaftseigentümer hätte Herr
LP nämlich gar keinen Untermietvertrag abschließen dürfen. Auch
aus dem Umstand, der dem UFS bekannt ist, daß nämlich Herr LP im
Dachgeschoß wohnte und ich im Erdgeschoß, ergibt sich eindeutig,
daß 1999 keine Lebensgemeinschaft bestand sondern eine
Arbeitsgemeinschaft. Nach der österreichischen Judikatur ist es ein
Scheidungsgrund, wenn Eheleute mehr als 3 Jahre getrennte Wohnungen besitzen.
Umso mehr muß das für eine Lebensgemeinschaft gelten. Meine
Tätigkeit fand im Jahre 1999 ab Mai nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebs
statt sondern ist gemäß
§ 28 (1) Z. 1 und Z. 3 EStG und
§ 22 Z. 1 lit. a EStG zu betrachten. Verfahrensgegenständlich ist
meine Einkommensteuer 1999 und nicht Einkommensteuern der Jahre 2000 und 2001.
Zu den Vorhalten dieser nicht verfahrensgegenständlichen Bescheide verweise
ich auf meine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde Zl. 2005/13/0033-6 und meine
Entgegnung auf die Gegenschrift. Insbesondere möchte ich darauf hinweisen,
daß der Vorhalt, daß ich, nach Behauptung der Abgabenbehörde,
wertlose Rechte teuer verkauft habe, mein hervorragendes Unternehmertum beweist.
Hätte ich wertvolle Rechte billig verkauft, wäre ich ja ein schlechter
Unternehmer. Ich kann nicht nachvollziehen, welche Abmachungen zwischen mir und
Herrn LP inhaltlich leer sind.
Es ist nicht
nach vollziehbar, wie der UFS auf die Idee kommt, daß meine
Schriftstellerei eine Liebhaberei sein soll. Dem UFS ist bekannt, daß seit
1995 jedes Jahr ein näher bezeichnetes Werk erschienen ist, wobei ich
jedesmal als Mitautorin tätig war.
Die Behauptung
des UFS, daß ich im Erdgeschoß kein Badezimmer habe, ist
tatsachenwidrig. Die beabsichtigte Pauschalierung der Betriebsausgaben ist
rechtswidrig, da ich durch die Aufstellung der Betriebsausgaben dokumentiert
habe, daß ich keine Pauschalierung wünsche. Gemäß
§
125 BAO besteht für mich bezüglich der selbstständigen
Tätigkeit gar keine Buchführungspflicht. Ich habe nur Einnahmen und
Ausgaben bezüglich der Gewinnermittlung gegenüberzustellen. Um die
Richtigkeit meiner Ausgaben-Einnahmen-Rechnung zu dokumentieren, lege ich in
Kopie alle relevanten Rechnungen aus dem Jahre 1999 anbei vor. Zwar ist das
ertragssteuerliche Ergebnis einer Wirtschaftstätigkeit irrelevant (Klaus
Hilber, Kurzkommentar zur Liebhabereiverordnung 2. Auflage, pag. 155-156), doch
müßte auch im gegenteiligen Fall (nämlich bei rechtswidriger
Nichtanerkennung meiner Tätigkeit gemäß
§ 22 Z. 1. lit. a
EStG) die Einkommensteuer mit 0 festgesetzt werden. Meine Einnahmen aus der
Tätigkeit für die Tageszeitung sind ja schließlich auch
wissenschaftliche und schriftstellerische bzw. handelt es sich um die Einnahmen
aus einem Dauerschuldverhältnis, resultierend aus der Einräumung von
Werknutzungsrechten (VwGH 1538/69)."
Mit Schriftsatz
vom 25.8.2005 stellte die Bw den auf keine Rechtsgrundlage gestützten
Antrag auf Aufhebung der Einkommensteuerfestsetzung für 1999 vom 23.1.2004,
berichtigt am 26.1.2004, welchen die Amtspartei zurück wies. Diesen
Zurückweisungsbescheid hob der unabhängige Finanzsenat mit
Berufungsentscheidung vom 21.4.2006, RV/0609-W/06, auf, weil dieser
"Aufhebungsantrag" als ein die verfahrensgegenständliche Berufung
ergänzender Schriftsatz anzusehen sei und deshalb keiner gesonderten
Entscheidungspflicht unterliege. Zu weiteren Ausführungen wird auf diesen
Bescheid verwiesen.
Mit Schriftsatz
vom 28.10.2005 stellte die Bw weiters den "Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens zur Einkommensteuerfestsetzung für 1999 vom 23.1.2004,
berichtigt am 26.1.2004", den die Amtspartei mit Bescheid vom 9.2.2006 unter
Hinweis auf die noch unerledigte, verfahrensgegenständliche Berufung
zurückwies. Die gegen den die Wiederaufnahme zurückweisenden Bescheid
gerichtete Berufung wies der unabhängige Finanzsenat mit
Berufungsentscheidung vom 21.4.2006, RV/0610-W/06 mwN, als unbegründet
ab.
Sowohl im die
Einkommensteuerfestsetzung für 1999 betreffenden "Aufhebungsantrag" als
auch im Wiederaufnahmsantrag beruft sich die Bw auf den den Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 1999 betreffenden Kassationsbescheid gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO vom 2.8.2005, RV/1232-W/05, und begehrt, die von
Frau HK erhaltenen, strittigen Betriebseinnahmen anstatt mit ATS 20.000,-
mit dem Nettobetrag von ATS 16.666,67 zu erfassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen: Auf die in folgenden Bescheiden des
unabhängigen Finanzsenates dargestellten Rechtsgrundlagen wird
verwiesen. -) Berufungsentscheidung betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 vom 5.7.2004,
RV/4498-W/02, -) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom
19.5.2005, RD/0006-W/02 -) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003
vom 14.3.2006, RD/0089-W/04, und -) Berufungsentscheidung betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 2003 vom 6.4.2006, RV/2073-W/05.
2.
Rechtliche Würdigung: Der unter der ha. GZ RV/0609-W/06
behandelte "Aufhebungsantrag" ist als ein die verfahrensgegenständliche
Berufung ergänzender Schriftsatz anzusehen. Er datiert vom 25.8.2005 und
begehrt die Erfassung der strittigen Betriebseinnahmen mit dem Nettobetrag von
ATS 16.666,67 und stellt damit außer Streit, dass es sich bei von
Frau HK erhaltenen Geldern um Betriebseinnahmen handelt. Der Antrag ist
jünger als die Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2005, in der für die von
Frau HK erhaltenen Gelder die Steuerfreiheit nach § 15 EStG 1988
beantragt und der Geldbetrag als ein Gelegenheitsgeschenk dargestellt wird. Die
Rechtsansicht, es sei von Betriebseinnahmen von netto ATS 16.666,67
auszugehen, wiederholt die Bw schließlich in ihrem Wiederaufnahmsantrag
vom 28.10.2005.
Die in den
Schriftsätzen vom 11.8.2005 und vom 28.10.2005 vertretene Rechtsansicht
wird infolge ihrer Wiederholung als gefestigter Parteiwille angesehen und
führt, weil der "Aufhebungsantrag" als ein die gegenständliche
Berufung ergänzender Schriftsatz anzusehen ist, zur Einschränkung der
Berufung in diesem Punkt. Die der Beratungstätigkeit zuzuordnenden
Betriebseinnahmen betragen für das Jahr 1999 insgesamt daher
ATS 64.666,67.
Mit dem
weiteren im Laufe dieses Berufungsverfahrens erstatteten Vorbringen zeigt die Bw
nicht auf, dass ihre für die Tageszeitung bzw. Frau HK erbrachte
Beratungstätigkeit nicht die einzige selbständige Einkunftsquelle ist,
also darüber hinausgehend eine Vermietungstätigkeit an NJ und eine
"Rechteverwertungstätigkeit" anzunehmen wäre. Der Bw ist der
Standpunkt der Abgabenbehörden zu ihren mit LP behaupteten Geschäften
aus zahlreichen Verfahren hinlänglich bekannt und die Vorlage der zwischen
ihr und LP gelegten Rechnungen ohne Sachargumente kann der Berufung nicht zum
Erfolg verhelfen. Die einzig sinnvolle Rechtsverteidigung ist die
Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung, doch damit setzte sich die Bw
nicht einmal in der ins Treffen geführten Beschwerde auseinander, weshalb
sich eine Auseinandersetzung mit der Beschwerdeschrift und der Replik auf die
Gegenschrift erübrigt.
Zu dem
Vorbringen, nach der österreichischen Judikatur sei es ein Scheidungsgrund,
wenn Eheleute mehr als 3 Jahre getrennte Wohnungen besitzen, was umso mehr
für eine Lebensgemeinschaft gelten müsse, ist zu entgegnen, dass eine
Lebensgemeinschaft nicht geschieden werden kann. In den an die Bw ergangenen
Bescheiden des unabhängigen Finanzsenates RV/4498-W/02 und RD/0006-W/04
wurde zur Lebensgemeinschaft auch ausgeführt, dass das eine oder andere
Merkmal schwächer ausgeprägt oder gänzlich fehlen kann. Zu
weiteren Ausführungen wird auf die beiden zitierten Bescheide
verwiesen.
Bereits im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 19.5.2005, RD/0006-W/04,
wurde unter Darlegung der Sach- und Rechtslage ausführlich begründet,
weshalb Einkünfte aus der Verwertung von Rechten im Fall der Bw nicht zu
unter § 28 EStG 1988 zu subsumierenden Einkünften
führten, sondern in ihrem Fall von schriftstellerischen Einkünften iSd
§ 22 EStG 1988 auszugehen wäre, weshalb auf den zitierten
Bescheid RD/0006-W/04 verweisen werden kann.
Im Jahr 2002
erfolgte eine Prüfung von Aufzeichnungen über den Zeitraum 1997 bis
2001. Zu Einnahmen der wissenschaftlichen Tätigkeit befragt, gab die Bw dem
Prüfer an, dass man "das schon sehen werde". Im für die Jahre 2000 und
2001 zu führenden Berufungsverfahren RV/4498-W/02 ließ die Bw
diesbezüglich gestellte Fragen des unabhängigen Finanzsenates unter
Hinweis auf ein Betriebsgeheimnis unbeantwortet und legte behauptete
Aufschreibungen (Anm: Messungen an Bäumen, aus denen Musik erklingt) nicht
vor. Beim Gesamtbild der Behauptungen kam der unabhängige Finanzsenat zu
dem Ergebnis, dass es in Wahrheit keinen zu beurteilenden abgabenrechtlich
relevanten Sachverhalt gibt, sondern ein Scheinbetrieb vorliege.
Die Bw wurde
wiederholt darauf hingewiesen, dass eine zum Vorjahr ergangene
Berufungsentscheidung Vorhaltscharakter im Folgejahr hat, wenn im Folgejahr
derselbe rechtserhebliche Sachverhalt in Streit gezogen wird (zB an die Bw
ergangene Berufungsentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2003 vom 6.4.2006,
RV/2073-W/05, mwN). Die Bw irrt daher, wenn sie vorbringt, dass die
abgabenbehördlichen Feststellungen der Jahre 2000 und 2001 im
gegenständlichen Verfahren ohne Belang seien.
Die Bw irrt
weiters, wenn sie annimmt die Abgabenbehörde wolle in ihrem Fall die
Betriebsausgaben gegen ihren Willen pauschalieren. Wie dem Vorhalt vom 22.7.2005
zu entnehmen ist, wird davon ausgegangen, dass im Jahr 1999 in rechtserheblicher
Hinsicht derselbe Sachverhalt wie in den Jahren 2000 bis 2002 vorliegt, weshalb
aus den der Bw bekannten Gründen eine auf § 184 BAO
gestützte Schätzung der Betriebsausgaben iHv 6 % der
Betriebseinnahmen vorzunehmen ist. Dem hält die Bw substantiell nichts
entgegen.
Wenn die Bw in
ihrer Vorhaltsbeantwortung vorbringt, nicht zu wissen, welche Abmachungen
zwischen mir und Herrn LP inhaltlich leer seien, so ist auf ihr eigenes
Vorbringen zu verweisen, denn darin leitet sie ihr hervorragendes Unternehmertum
daraus ab, wertlose Rechte teuer verkauft zu haben. Sie übersieht dabei
aber, dass ihr einziger Abnehmer der Rechte LP ist und dieser dann wertlose
Rechte teuer einkauft, also wissentlich sinnlose "Investitionen" tätigt. Im
Berufungsverfahren RV/4498-W/02 gab die Bw zu LP niederschriftlich an, dass "er
der einzige sei, der den wahren Wert der Rechte überhaupt erkennen
könne". Da jedoch LP für sich dieselbe hervorragende
Unternehmerqualifikation in Anspruch nimmt, ergibt sich folgerichtig, dass die
Bw vom verkaufenden LP aus seiner Sicht ebenfalls wertlose Rechte teuer erwirbt.
Das Hin- und Herverkaufen wertloser Gegenstände ist insbesondere mangels
objektiv erkennbarer Vermögensvermehrung keine unternehmerische
Tätigkeit iSd § 1 und 2 UStG 1994. Diese Tätigkeit wird
nicht deshalb unternehmerisch, weil Artikel 4 der 6. Richtlinie vorsieht
"gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis". Die Berufung
macht lediglich deutlich, dass die Bw in einem einseitig beleuchteten
Gedankenmodell verhaftet ist.
Mit dem Hinweis
auf ein näher bezeichnetes jährlich erscheinendes Werk zeigt die Bw
nicht auf, dass sie zu diesem Werk als Schriftstellerin anzusehen wäre.
Frau HK gab auf Befragen des unabhängigen Finanzsenates im
Berufungsverfahren RV/4498-W/02 an, dass die Bw sie berate und unterstütze
und sie insbesondere in die Berechnungen eingewiesen habe. Diese Tätigkeit
wurde als Beratungstätigkeit und damit als gewerbliche Tätigkeit iSd
§23 EStG 1988 bzw. § 28 BAO angesehen. Dem unabhängigen
Finanzsenat ist kein Umstand bekannt, dass die von Frau HK getätigten
Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen sollten. In dem von der Bw
angesprochenen Werk ist die Bw mit dem Hinweis "Mitarbeit" angeführt. Dass
die Tätigkeit der Bw mit diesem Hinweis ausschließlich als eine
schriftstellerische anzusehen ist, erweist sich nicht als folgerichtig, denn
Mitarbeit ist ein sehr umfassender Begriff, der nicht nur eine
schriftstellerische Tätigkeit beinhaltet. Dass die Bw der Tageszeitung
Werknutzungsrechte einräumt hätte, ist bei gegebener bekannter
Sachlage nicht anzunehmen und das diesbezügliche Vorbringen nicht
nachvollziehbar.
In wie weit das
Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses eine Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides aufzeigen soll, kann ebenso weinig nachvollzogen
werden. Diese Rechtsfrage betrifft überdies ausschließlich ihren
Geschäftspartner LP.
3.
Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in ATS Wie aus
den in Kopie vorgelegten Unterlagen hervorgeht, sind sowohl in den
Betriebseinnahmen als auch in den Betriebsausgaben Beträge aus
Scheintätigkeiten enthalten. Dadurch erweisen sich die Aufzeichnungen als
formell und materiell unrichtig und berechtigen zur Schätzung der
Bemessungsgrundlagen. Die Betriebseinnahmen werden dabei in der Höhe
angesetzt, wie sie von der Tageszeitung und Frau HK bekannt und von der Bw durch
die Berufungseinschränkung bestätigt wurden. Die Betriebsausgaben
lassen sich nicht einwandfrei trennen in solche, die eindeutig nur auf
steuerbare Vorgänge entfallen, und solche, die mangels betrieblicher
Veranlassung gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 auszuscheiden
sind. Beim Gesamtbild der Beratungstätigkeit, die ein häusliches
Arbeitszimmer nicht notwendig macht, ist davon auszugehen, dass eine an die
Pauschalierung angelehnte Schätzung den tatsächlichen
Verhältnissen so nah wie möglich kommt. Einer Schätzung der
Betriebsausgaben in Höhe von 6 % von den Betriebseinnahmen hat die Bw
nichts entgegen gehalten. Auch die Amtspartei hat dagegen keine Einwände
erhoben.
|
Betriebseinnahmen
|
64.666,67
|
abzüglich
Betriebsausgaben
|
3.880,00
|
Gewinn
aus Gewerbebetrieb
|
60.866,67
4.
Einkommensermittlung: Die als Betriebsausgabe geltend gemachte
Prämie für eine Personenversicherung wird von amts wegen (wie in den
Jahren 2000 bis 2003) als erhöhte Sonderausgabe berücksichtigt.
Beilage:
1 Berechnungsblatt (in ATS und in Euro)
Wien, am 5.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0929-W/05
- Stammnummer
- 22271
- Gültig
- 05.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF