Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101051/2012
Anerkennung verschiedener Kosten als Betriebsausgaben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5101051/2012vom 27.07.2016Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
GZ.RV/5101051/2012
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat in der Beschwerdesache Bf., gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz zu Steuernummer xxx vom 09.07.2012, 04.07.2013, 16.07.2013 und 20.07.2015 betreffend Einkommensteuer 2011, 2012, 2013 und 2014 in der Sitzung am 27.07.2016 zu Recht erkannt:
Der Einkommensteuerbescheid für 2011 wird wie folgt abgeändert:
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Einkommen
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-60,00 Euro
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Einkommensteuer
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0,00 Euro
Die Festsetzung erfolgt endgültig.
Der Einkommensteuerbescheid für 2012 wird wie folgt abgeändert:
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Einkommen
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-60,00 Euro
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Einkommensteuer
|
0,00 Euro
Die Festsetzung erfolgt endgültig.
Der Einkommensteuerbescheid für 2013 wird wie folgt abgeändert:
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Einkommen
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5.459,60 Euro
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Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988
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0,00 Euro
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anrechenbare Lohnsteuer
| -1.004,67 Euro
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Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
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-0,33 Euro
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Festgesetzte Einkommensteuer
| -1.005,00 Euro
Die Festsetzung erfolgt endgültig.
Der Einkommensteuerbescheid für 2014 wird wie folgt abgeändert:
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Einkommen
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22.050,40 Euro
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Einkommensteuer
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4.092,02 Euro
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Anrechenbare Lohnsteuer
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-4.205,78 Euro
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Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG
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-0,24 Euro
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Festgesetzte Einkommensteuer
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-114,00 Euro
Die Festsetzung erfolgt endgültig.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt und Parteienvorbringen
Zur Vorgeschichte wird auf die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom 5.5.2006, RV/0096-L/06 betreffend die Einkommensteuer (ESt) 1997-2001 sowie auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom 14.10.2015, RV/5101160/2010 betreffend die ESt 2002-2010, verwiesen.
Der Beschwerdeführer (Bf.) vertrat die Rechtsansicht, die in den Jahren 1997 bis 2001 durchgeführten Reisen hätten der Vorbereitung auf das nachfolgend angestrebte Gewerbe (Reiseveranstaltertätigkeit und Reisebüro) gedient. Da ab 2002 die erforderlichen Berechtigungen vorgelegen hätten und der Bf. auch versucht habe Veranstaltungen zu organisieren, müssten die Kosten als Vorlaufkosten anerkannt werden. Die Finanzverwaltung ging von einer Tätigkeit iSd § 1 Abs. 2 LVO aus und nahm an, dass in einem absehbaren Zeitraum kein Gesamtgewinn aus dieser Tätigkeit zu erwarten war. Bereits 2004 wurde die Tätigkeit wieder eingestellt. Der UFS ging nach Würdigung aller bekannten Fakten und Aussagen davon aus, dass sich der Entschluss Einkünfte aus einer Reiseveranstaltertätigkeit oder aus dem Betrieb eines Reisebüros zu erzielen, im Zeitraum 1997 bis 2001 nicht anhand objektiver Umstände feststellen lässt und wies die Berufung betreffend die Jahre 1997 bis 2001 als unbegründet ab.
Der Bf. behauptet sodann in den Jahren 2002 bis 2004 die Tätigkeit eines Reiseveranstalters, welche er mit 31.8.2004 wieder eingestellt hätte, ausgeübt zu haben. Die noch bestehende Reisebürogewerbeberechtigung wollte der Bf. anschließend von 2004 bis 2006 verpachten. Überdies hätte er seine freistehende Garage für einen PKW vermietet. Im Jahr 2007 erklärte der Bf. Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf Grund der ehemaligen Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungstätigkeit und der Tätigkeit als Ausstellungsberater, aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitssuche), aus Kapitalvermögen und machte offene Verlustabzüge der Vorjahre geltend. Das BFG stellte nach Würdigung aller bekannten Fakten und Aussagen in seiner Entscheidung gegen die Beschwerde der ESt-Bescheide der Jahre 2002 bis 2010 (
RV/5101160/2010
) fest, dass
vor einer Liebhabereibeurteilung zu prüfen ist, ob die erklärten Verluste bereits im Voraus durch entsprechende Korrekturen (z.B. Ausscheiden von nicht abzugsfähigen Ausgaben iSd § 20 EStG 1988) zu vermindern oder zu beseitigen gewesen wären. Daraufhin wurden zunächst die geltend gemachten Ausgaben bei der Annahme einer betrieblichen Tätigkeit auf ihre Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe geprüft. Da der Bf. keine Nachweise für eine betriebliche Veranlassung der Ausgaben erbrachte, wies das BFG die Beschwerden gegen die ESt-Bescheide 2002-2010 in diesem Punkt als unbegründet ab. Betreffend der geltend gemachten Anlaufverluste stellte das BFG fest, dass im vorliegenden Fall die ausgeübte Tätigkeit in einer Art betrieben wurde, die von vornherein auf Dauer gesehen, keinen Gesamtgewinn erwarten hat lassen, weshalb die Anlaufverluste der Jahre 2002, 2003, 2005 und 2006 nicht anzuerkennen waren.
Hinsichtlich des Jahres 2004 sei formelle Rechtskraft eingetreten, weshalb für dieses Jahr der Verlust nicht mehr korrigiert werden konnte.
Betreffend die zuletzt genannte Entscheidung des BFG
(
RV/5101160/2010
) gab die zuständige Sachbearbeiterin der belangten Behörde eine umfangreiche Stellungnahme in Bezug auf die Auswirkungen des Verlustvortrags ab. Nach Ansicht der belangten Behörde sei der Verlustvortrag aus dem Jahr 2004 nicht (für das Jahr 2013 und 2014) vortragsfähig. Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass der im Jahr 2004 entstandene Verlust des Gewerbebetriebes mangels Vorliegen eines Betriebes im ertragssteuerlichen Sinne keinen zeitlich unbeschränkt vortragsfähigen Anlaufverlust iSd § 18 Abs. 7 EStG 1988 darstelle und daher kein Verlustvortrag aus 2004 für die Jahre 2013 und 2014 zu gewähren sei. Auch aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung sei der Verlust nicht vortragsfähig. Im beschwerdegegenständlichen Fall seien nämlich der größte Teil des Verlustes aus Aufwendungen verursacht worden, die rein privat veranlasst sind. Es liege daher ein normaler Einnahmen-Ausgaben-Verlust vor, der nur bis 2007 vortragsfähig gewesen sei.
Der Bf. behauptet nun in den Jahren 2011 bis 2014 die Tätigkeit eines Schriftstellers ausgeübt zu haben. Aufgrund seiner damaligen
Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungstätigkeit machte er offene Verlustabzüge der Vorjahre geltend.
Er bezieht zudem seit 1.10.2013 Pensionseinkünfte.
1.1. Zur Einkommensteuerfestsetzung der Jahre 2011 bis 2014
1.1.1 Einkommensteuer 2011
1.1.1.1. Einkommensteuererklärung
Am 2.7.2012 langte die Einkommensteuererklärung des Bf. für das Jahr 2011 bei der belangten Behörde ein. Darin erklärte er:
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betriebliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit
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-671,54 €
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bestehend aus Betriebsausgaben:
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- Abschreibung auf das Anlagevermögen
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261,00 €
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- Reise- und Fahrtspesen
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7,80 €
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- Werbe- und Repräsentationsaufwendungen
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55,00 €
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- übrige pauschale Betriebsausgaben
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347,74 €
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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-1.020,61 €
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Spenden
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55,00 €
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Offene Verlustabzüge (aus 2008 - 2010)
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1.612, 33 €
Zu seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 übermittelte der Bf. eine Erläuterung. Darin führte er in Bezug auf die Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus, dass er seit Anfang des Jahres 2008 Schriftsteller sei und am Buch „Buchtitel“ schreibe. Dieses Buch sei im September 2010 fertiggestellt worden. Nun sei er auf der Suche nach einem Verleger, der das Buch herausbringe. Der Verlust stelle einen abzugsfähigen Verlust dar.
In Bezug auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gab der Bf. an, dass dieser aus der ehemaligen Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungstätigkeit stamme. Der Verlust ergebe sich aus Bankzinsen und -spesen 2011 für das Betriebsbankkonto des ehemaligen Reisveranstaltungs- und später Reisbürogewerbeberechtigungsverwertungsbetriebes. Es sei auf diesem Bankkonto von 2003 bis zur Betriebsaufgabe 2006 eine Bankschuld iHv ca. 40.000,00 € entstanden. Nachdem infolge der finanziellen Situation nur geringe Rückzahlungen erfolgt seien, sei diese Bankschuld auch 2011 weitergelaufen und es seien die entsprechenden Bankzinsen und -spesen angefallen. Nachdem das Betriebsbankkonto zuletzt (2005 und 2006) im Betriebsvermögen des Reisbürogewerbeberechtigungsverwertungsbetriebes gewesen sei, seien die Bankzinsen und -spesen 2008 seiner ehemaligen Reisbürogewerbeberechtigungsverwertungstätigkeit zuzurechnen und gemäß § 32 Z 2 als Einkünfte einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit zu berücksichtigen und zwar aus der Reisbürogewerbeberechtigungsverwertungstätigkeit. Der Verlust stelle einen abzugsfähigen Verlust dar.
Als offene Verlustabzüge aus den Vorjahren laut Kennzahl 462 gab der Bf. an:
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2002-2009
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-40.100,22 € (Siehe ESt-Erklärung 2010)
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2010
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-750,01 € (Einkünfte aus selbständiger Arbeit)
-846,24 € (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
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2007
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2.946,22 € (Verluststorno wegen Zeitablauf)
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Summe:
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-38.750,25 €
Die Verluste aus 2002 bis 2010 bezüglich des Gewerbebetriebes würden sich aus dem Berufungsantrag zur Berufung gegen die ESt-Bescheide 2002 bis 2010 ergeben. Die Verluste aus 2008 bis 2010 seien abzugsfähig, weil sie – bezogen auf 2011 – in den drei vorangegangen Jahren entstanden seien. Vor 2007 entstandene Anlaufverluste blieben unbegrenzt abzugsfähig und seien vorrangig zu verrechnen.
1.1.1.2. Einkommensteuerbescheid 2011
Am 9.7.2011 erging gemäß § 200 Abs. 1 BAO ein vorläufiger ESt-Bescheid für das Jahr 2011:
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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-671,54 €
0,00 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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-671,54 €
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Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
Pauschbetrag
Verlustabzug
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-60,00 €
0,00 €
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Einkommen
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-731,54 €
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Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
Bei einem Einkommen von 11.000 und darunter
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0,00 €
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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0,00 €
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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0,00 €
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Einkommensteuer
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0,00 €
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Festgesetzte Einkommensteuer
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0,00 €
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Bisher festgesetzte Einkommensteuer
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0,00 €
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Abgabengutschrift
|
0,00 €
In der Begründung des Bescheids führte die belangte Behörde aus, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und daraus entstandene Verlustvorträge nicht berücksichtigt werden könnten. Es werde auf die Begründung der Vorjahre, insbesondere auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO, ABNr 123 vom 26.4.2010, verwiesen.
1.1.1.3. Berufung
Am 16.8.2012 erhob der Bf. Berufung gegen den ESt-Bescheid 2011 vom 9.7.2012. Die Berufung richte sich gegen die Nichtberücksichtigung von -1.020,61 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus ehemaliger Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungstätigkeit und gegen die Nichtberücksichtigung von offenen Verlustabzügen aus Vorjahren (2008: -268,34 €; 2009: -593,98 €; 2010: 750,01 €) aus Einkünften selbständiger Arbeit als Schriftsteller.
Der Bf. stellte den Antrag die erklärten Einkünfte zu berücksichtigen und verwies bezüglich der Begründung auf den Punkt 2 der Erläuterungen zur ESt-Erklärung 2011. Weiters stellte er den Antrag die erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Jahre 2008 bis 2010 zu berücksichtigen. Da der Verlust für die Jahre 2008 bis 2010 veranlagt wurde, sei er als offener Verlustabzug aus Vorjahren im Bescheid auszuweisen. Der Bf. beantragte zudem eine mündliche Verhandlung sowie die Entscheidung durch den Senat.
Die Beschwerde (damals Berufung) wurde sofort - d.h. ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - dem BFG zur Entscheidung vorgelegt (eingelangt am 4.9.2012), mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Als Begründung wurde auf die Rechtsmittelverfahren der Vorjahre verwiesen.
1.1.2. Einkommensteuer 2012
1.1.2.1. Einkommensteuererklärung
Am 1.7.2013 reichte der Bf. die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 ein. Er erklärte:
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betriebliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit
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-619,62 €
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bestehend aus Betriebsausgaben:
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- Abschreibung auf das Anlagevermögen
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177,00 €
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- Reise- und Fahrtspesen
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66,40 €
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- Werbe- und Repräsentationsaufwendungen
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44,00 €
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- übrigen pauschalen Betriebsausgaben
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329,52 €
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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-847,67 €
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Spenden
|
44,00 €
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Offene Verlustabzüge
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37.107,30 €
Zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 übermittelte der Bf. eine Erläuterung. Die Ausführungen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb sind ident, mit den Ausführungen der Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011, weshalb dazu auf Punkt 1.1.1.1 verwiesen wird.
Als offene Verlustabzüge aus den Vorjahren laut Kennzahl 462 gab der Bf. an:
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2011
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-38.750,25 € (lt. Erklärung ESt-Erklärung 2011)
-671,54 € (Einkünfte aus selbständiger Arbeit)
-1.020,61 € (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
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2008
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3.335,10 € (Verluststorno wegen Zeitablauf)
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Summe
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-37.107,30 €
Die Verluste aus 2009 bis 2011 seien abzugsfähig, weil sie - bezogen auf 2012 - in den drei vorangegangen Jahren entstanden seien. Vor 2007 entstandene Anlaufverluste bleiben unbegrenzt abzugsfähig und seien vorrangig zu verrechnen.
1.1.2.2. Einkommensteuerbescheid 2012
Am 4.7.2013 erging gemäß § 200 Abs. 1 BAO ein vorläufiger ESt-Bescheid für das Jahr 2012:
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
-619,62 €
0,00 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte
|
-619,62 €
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Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
Pauschbetrag
Verlustabzug
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-60,00 €
0,00 €
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Einkommen
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-679,62 €
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Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
Bei einem Einkommen von 11.000 und darunter
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0,00 €
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
0,00 €
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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0,00 €
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Einkommensteuer
|
0,00 €
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Festgesetzte Einkommensteuer
|
0,00 €
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Bisher festgesetzte Einkommensteuer
|
0,00 €
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Abgabengutschrift
|
0,00 €
In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und daraus entstandene Verlustvorträge nicht berücksichtigt werden könnten. Es werde auf die Begründung der Vorjahre, insbesondere auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO, ABNr 123 vom 26.4.2010, verwiesen.
1.1.2.3. Berufung
Am 23.7.2013 erhob der Bf. Berufung gegen den ESt-Bescheid 2012 vom 4.7.2013. Die Berufung richte sich gegen die Nichtberücksichtigung von -847,67 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus ehemaliger Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungstätigkeit und die Nichtberücksichtigung von offenen Verlustabzügen aus Vorjahren iHv -37.107,30 €.
Der Bf. stellte den Antrag die erklärten Einkünfte zu berücksichtigen und verwies bezüglich der Begründung auf den Punkt 2 der Erläuterungen zur ESt-Erklärung 2012. Weiters beantragte er die erklärten Verlustabzüge aus den Vorjahren zu berücksichtigen. Bezüglich Begründung verweise er auf den Punkt 3 der Erläuterungen zur ESt-Erklärung 2013. Der Bf. beantragte zudem eine mündliche Verhandlung sowie die Entscheidung durch den Senat.
Die Berufung (jetzt Beschwerde) mit dem Antrag auf Abweisung wurde sofort - d.h. ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - dem BFG (Außenstelle Linz) zur Entscheidung vorgelegt (eingelangt am 23.8.2013). Als Begründung wurde auf die Rechtsmittelverfahren der Vorjahre (RV/1160-L/10, RV/1161-L/10) verwiesen.
1.1.3. Einkommensteuer 2013
1.1.3.1. Einkommensteuererklärung
Am 30.6.2014 gab der Bf. die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 ab. Der Bf. gab darin an:
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betriebliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
-981,92 €
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bestehend aus Betriebsausgaben:
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- Abschreibung auf das Anlagevermögen
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496,99 €
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- Reise- und Fahrtspesen
|
39,50 €
|
- Werbe- und Repräsentationsaufwendungen
|
88,00 €
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- übrigen pauschalen Betriebsausgaben
|
357,43 €
|
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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-581,35 €
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Offene Verlustabzüge
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36.564,88 €
Zu seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 übermittelte der Bf. eine Erläuterung. Die Ausführungen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb sind ident, mit den Ausführungen der Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011, weshalb dazu auf Punkt 1.1.1.1 verwiesen wird.
Als offene Verlustabzüge aus den Vorjahren laut Kennzahl 462 gab der Bf. an:
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2012
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-37.107,30 € (lt. Erklärung ESt-Erklärung 2012)
-619,62 € (Einkünfte aus selbständiger Arbeit)
-847,67 € (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
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2009
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2.207,71 € (Verluststorno wegen Zeitablauf)
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Summe:
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-36.564,88 €
Die Verluste aus 2010 bis 2012 seien abzugsfähig, weil sie - bezogen auf 2013 - in den drei vorangegangen Jahren entstanden seien. Vor 2007 entstandene Anlaufverluste bleiben unbegrenzt abzugsfähig und seien vorrangig zu verrechnen. Der Bf. beantragte die Durchführung einer ESt-Veranlagung für 2013 (Antrag gemäß § 41 Abs. 2 EStG).
1.1.3.2. Einkommensteuerbescheid 2013
Am 4.7.2013 erging gemäß § 200 Abs. 1 BAO ein vorläufiger ESt-Bescheid für das Jahr 2013:
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit lt. Lohnzettel
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-981,92 €
0,00 €
5.607,60 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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4.625,68 €
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Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
Pauschbetrag
Verlustabzug
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-60,00 €
-2.900,79 €
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Einkommen
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1.664,89€
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Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
Bei einem Einkommen von 11.000 und darunter
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0,00 €
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
0,00 €
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
0,00 €
|
Einkommensteuer
|
0,00 €
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Anrechenbare Lohnsteuer
|
-1.004,67 €
|
Rundung gemäß § 39 Abs.3 EStG
|
-0,33 €
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
-1.005,00 €
|
Bisher festgesetzte Einkommensteuer
|
0,00 €
|
Abgabengutschrift
|
1.005,00 €
In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und daraus entstandene Verlustvorträge nicht berücksichtigt werden könnten. Es werde auf die Begründung der Vorjahre, insbesondere auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO, ABNr 123 vom 26.4.2010, verwiesen.
1.1.3.3. Beschwerde
Am 22.8.2014 erhob der Bf. Beschwerde gegen den ESt-Bescheid 2013 vom 16.7.2014. Die Berufung richte sich gegen die Nichtberücksichtigung von -581,35 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus ehemaliger Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungstätigkeit und die Nichtberücksichtigung von offenen Verlustabzügen aus Vorjahren iHv -36.564,88 €.
Der Bf. stellte den Antrag die erklärten Einkünfte zu berücksichtigen und verwies bezüglich Begründung auf den Punkt 2 der Erläuterungen zur ESt-Erklärung 2013. Weiters beantragte er die erklärten Verlustabzüge aus den Vorjahren zu berücksichtigen. Bezüglich Begründung verweise er auf den Punkt 3 der Erläuterungen zur ESt-Erklärung 2013. Der Bf. beantragte zudem eine mündliche Verhandlung sowie die Entscheidung durch den Senat.
1.1.3.4. Ergänzungs- und Auskunftsersuchen
Am 18.9.2014 erging ein Ergänzungs- und Auskunftsersuchen der belangten Behörde. Der Bf. wurde dahingehend informiert, dass in Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 das Rechtsmittelverfahren in der BAO ab 1.1.2014 neu geregelt wurde und daher die Beschwerde gegen den ESt-Bescheid 2013 nach dem Rechtsmittelverfahren neu zu entscheiden sei. Da der Bf. in der Beschwerde nicht auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet habe, ist eine gesonderte Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde notwendig, obwohl die Vorjahre sofort dem BFG vorgelegt wurden. Vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung seien noch weitere Sachverhaltserhebungen notwendig. Der Bf. wurde aufgefordert, nachstehende Fragen zu seiner Schriftstellertätigkeit bis zum 8.10.2014 zu beantworten:
In der Beschwerde habe der Bf. angegeben, dass er auch 2013 auf der Suche nach einem Verleger für sein Buch war. Er wurde aufgefordert den dazugehörigen Schriftverkehr mit den Verlegern ab Beginn der Schriftstellertätigkeit vorzulegen. Sofern kein Schriftverkehr (z.B. bei telefonischer Kontaktaufnahme) vorhanden sein sollte, solle der Bf. angeben, welche Verlage und welche Ansprechpersonen wann kontaktiert worden sind.
Bei welchen Verlagen das Buch derzeit begutachtet werde.
Der Bf. habe nun seit 2008 laufend Verluste aus der Schriftstellertätigkeit geltend gemacht. Kann aus heutiger Sicht eine Prognose abgegeben werden, wann mit Einnahmen aus der Schriftstellertätigkeit gerechnet werden könne. Wenn ja, solle eine Prognoserechnung vorgelegt werden.
Welche marktorientierten Maßnahmen der Bf. bisher gesetzt habe, um das Buch zu verwerten bzw. Einnahmen aus der Schriftstellertätigkeit zu erzielen.
Für das Jahr 2013 seien alle Buchhaltungsbelege in Kopie vorzulegen (Reise- und Fahrtaufwendungen KZ 9160, Werbeaufwendungen KZ 9200 sowie sonstige Aufwendungen KZ 9230).
Für das Jahr 2013 solle ein Anlagenverzeichnis vorgelegt werden. Sofern geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben wurden, sollten hierzu die Kaufbelege vorgelegt werden.
Am 7.10.2014 übermittelte der Bf. sein Antwortschreiben. Darin führte er zu Punkt 1) aus, dass er beispielsweise als Beilage 1 und 2 (Trauner Verlag vom 14.10.2010, W vom 16.4.2014) seine erste und letzte schriftliche Verlagskorrespondenz vorlege. Beim letzten Verlag sei er nicht zu einem Vertragsabschluss bereit gewesen, weil er einen Zuschuss von 4.164,00 € oder 2.560,00 € hätte zahlen müssen, was er durch Buchhonorare höchstwahrscheinlich nicht hereingebracht hätte. Als Beilage 3 legte der Bf. beispielsweise eine Liste zu seinen telefonischen Verlagskontakten vor (Anmerkung Gericht: hier handelt es sich um eine Kopie einer Seite aus einem Telefonbuch mit handschriftlichen Anmerkungen).
Zu Punkt 2) erklärte der Bf., dass derzeit keine Buchbegutachtungen stattfinden würden.
Zu Punkt 3) und 4) führte er aus, dass sein Buch seit Mitte dieses Jahres (Anmerkung Gericht: 2014) vom Z-Verlag verlegt werde. Er habe bisher in seinem Bekanntenkreis das Buch beworben und es seien vier Bücher gekauft worden. Von Z habe er bisher für drei verkaufte Bücher das Honorar überwiesen erhalten mit je 5,05 € je verkauftem Buch (siehe Beilage 4, Kontoauszüge). Der Bf. würde jetzt noch gerne versuchen, sein Buch in einer Zeitung vorzustellen und eine Lesung zu halten. Der Ausgang dieses Vorhabens sei ungewiss. Es müsse bis Mitte nächsten Jahres ein abschließendes Urteil über den wirtschaftlichen Erfolg seines Buches möglich sein.
Zu Punkt 5) legte der Bf. seine handschriftliche Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 2013 als Beilage 7 vor (Anmerkung Gericht: im Wesentlichen handelt es sich um Portokosten (einmal zu 7,10 €), Fahrtkosten (zweimal ÖBB zu 4,20 €), ÖBB-Seniorenkarte, Telefonkosten, Bankzinsen und Spesen sowie Beheizung, Strom, Versicherung und Afa für die betrieblich (d.h. für die Schriftstellertätigkeit) genutzten Räumlichkeiten im Privathaus). Aus verwaltungsökonomischen Gründen lege er Ausgabenbelege ab einem Einzelbetrag von 35,00 € vor (siehe Beilage 5 und 6) sowie die Fahrtaufwendungen dieser betrieblichen Linz-Fahrten und die Seniorenkarte der 50%igen Fahrpreisermäßigung.
Zu Punkt 6) führte der Bf. aus, dass sich beim Anlagenverzeichnis 2013 aufwandsmäßig nur ein BW-Abgang von 1,00 € ergebe, weshalb dies nicht vorgelegt werde. Der betriebliche Gebäudeanteil von 12,2% sei BV von untergeordneter Bedeutung und daher nicht im Anlagenverzeichnis, die Berücksichtigung einer AfA sei aber möglich (Beilage Lieferschein über 180 Stück Brikett). Das im Jahr 2013 angeschaffte Fahrrad (Beilage 5, Rechnung über Kauf eines Cheyenn Trekking Fahrrades) diene der betrieblichen Fahrten zur Post, zum Bahnhof und zum Büromaterialeinkauf. Er habe auch noch ein zweites Fahrrad im Privatvermögen. Würde der Bf. einen PKW besitzen, wäre der Aufwand 100mal so hoch.
1.1.3.5. Beschwerdevorentscheidung
Am 23.10.2014 erging die Beschwerdevorentscheidung aufgrund der Beschwerde vom 22.8.2014. Der Bescheid vom 16.7.2014 wurde wie folgt geändert:
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit lt. Lohnzettel
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0,00 €
0,00
5.607,60 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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5.607,60 €
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Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
Pauschbetrag
Verlustabzug
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-60,00 €
-2.900,79 €
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Einkommen
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2.644,11 €
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Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
Bei einem Einkommen von 11.000 und darunter
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0,00 €
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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0,00 €
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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0,00 €
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Einkommensteuer
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0,00 €
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Anrechenbare Lohnsteuer
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-1.004,67 €
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Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG
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-0,33 €
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Festgesetzte Einkommensteuer
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-1.005,00 €
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Bisher festgesetzte Einkommensteuer
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1.005,00 €
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Abgabengutschrift
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0,00 €
Die Bescheidbegründung erging gesondert am 23.10.2014. Zunächst stellte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung umfassend den Sachverhalt dar. Da dieser nicht von den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesfinanzgerichtes abweicht, wird auf das bisher Festgehaltene verwiesen. Ergänzend sei nur angeführt, dass seit Beginn der Schriftstellertätigkeit folgende Verluste angefallen seien:
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Verluste aus Schriftstellertätigkeit:
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2008
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-268,34 €
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Verluste aus Schriftstellertätigkeit:
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2009
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-593,98 €
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Verluste aus Schriftstellertätigkeit:
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2010
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750,01 €
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Verluste aus Schriftstellertätigkeit:
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2011
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-671,54 €
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Verluste aus Schriftstellertätigkeit:
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2012
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-619,62 €
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Verluste aus Schriftstellertätigkeit:
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2013
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-981,92 €
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Verluste aus Schriftstellertätigkeit:
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2014
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noch nicht bekannt
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Gesamtverlust bisher:
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-3.885,41 €
Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens wurde zum Buch ,,Buchtitel“ von der belangten Behörde Folgendes festgestellt: Das Buch umfasst 75 Seiten und kann um 7,61 € (Y-Edition) im Z-Selbstverlag bezogen werden. Das Buch untergliedert sich in zehn Kapital (Kap1, Kap2, Kap3, Kap4, Kap5, Kap6, Kap7, Kap8, Kap9) und beschreibt den beruflichen Werdegang (einschließlich Berufsausstieg und -wiedereinstieg) des Abgabepflichtigen.
Das Buch des Abgabepflichtigen wird seit 21.4.2014 im Z-Selbstverlag („Y Direct Publishing“) unter der Kurzbeschreibung „Buchtitel in autobiographischer Form“ vertrieben. Vorteile des Y Direct Publishing beim Z-Selbstverlag sind vor allem der schnelle Marktzugang. Das Veröffentlichen eines Werkes dauert weniger als fünf Minuten und das Buch erscheint innerhalb von 24 bis 48 Stunden in Y-Shops weltweit. Wenn das Buch gekauft wird erhält der Autor 70% des Verkaufserlöses. Weitere Gebühren (insbesondere einmalige Gebühren) fallen nicht an. Daneben behalte der Autor die volle Kontrolle über die Rechte am Buch (jederzeitige Änderungsmöglichkeit am Buch) sowie das Recht den Veräußerungserlös selbst festzusetzen (vgl. Internet: www; 20.10.2014). Nachteilig ist auf Grund der kostenlosen Plattform, dass durch Z keine Werbung für ein konkretes Buch betrieben wird.
In verfahrensrechtlicher Sicht wurde von der belangten Behörde angemerkt, dass unter der AB-Nr. 123 beim Abgabepflichtigen eine Außenprüfung gem. § 147 BAO über die Jahre 2002-2008 stattfand. Der Prüfer habe für 2002 bis 2006 Liebhaberei für die Reiseveranstaltungstätigkeit und die Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungstätigkeit festgestellt. Zudem erfolgte im Zuge der Außenprüfung die Veranlagung 2008 wegen dem strittigen Bestehen/Umfang der Abgabenpflicht für die Einkünfte aus Schriftsteller gem. § 200 BAO vorläufig. In weiterer Folge wurden auch die Veranlagungsjahre 2009-2013 seitens der belangten Behörde vorläufig veranlagt, da nach wie vor negative Einkünfte aus der Schriftstellertätigkeit angefallen seien und demgemäß nach wie vor das Bestehen/Umfang der Abgabenpflicht für die Schriftstellertätigkeit ungewiss war.
Gegen die Feststellung der Betriebsprüfung (Liebhaberei bei der Reiseveranstaltungstätigkeit und Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungstätigkeit) wurde für die Jahre 2002-2012 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Die Beschwerden wurden sofort - d.h. ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - jeweils dem BFG (Außenstelle Linz) zur Entscheidung vorgelegt. In Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBI. I Nr. 51/2012) wurde das Rechtsmittelverfahren in der BAO ab 1.1.2014 neu geregelt. Die nunmehr vorliegende Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 16.7.2014 war daher bereits nach dem „Rechtsmittelverfahren neu“ zu entscheiden. Da in der Beschwerde nicht auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 Abs. 2 BAO verzichtet wurde, war die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde notwendig, obwohl die Vorjahre sofort dem BFG zu Entscheidung vorgelegt wurden und der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens vor dem BFG wesentliche Bedeutung auch für das Jahr 2013 hat (Pkt. 2 Negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Pkt. 3 Verlustvortrag).
Die Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde bei der Beschwerdevorentscheidung umfasse nach § 263 BAO neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheides, der Abweisung des Beschwerdebegehrens auch die Abänderung des angefochtenen Bescheides in jede Richtung. Das bedeute, dass die Abänderungsbefugnis durch das Beschwerdebegehren nicht begrenzt sei und somit auch eine so genannte Verböserung möglich sei (vgl. VwGH 15.3.2001, 2000/16/0082). Es sei daher zulässig gewesen, im Rechtsmittelverfahren die Verluste aus der Schriftstellertätigkeit - entgegen dem Erstbescheid - nicht mehr anzuerkennen.
In der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes ging die belangte Behörde ausführlich auf die Liebhabereitätigkeit ein. Es sei (zusammenfasst) im gegenständlichen Fall zunächst die Frage zu klären, ob die Tätigkeit des Bf. unter § 1 Abs. 1 (Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung) oder § 1 Abs. 2 Z 2 LVO (Betätigung mit Liebhabereivermutung) falle. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 LVO gelte in erster Linie für typische Hobbytätigkeiten. Bei nebenberuflicher Ausübung einer schriftstellerischen Tätigkeit werde - unabhängig von den persönlichen Verhältnissen - objektiv auf Grund von Art und Umfang im Regelfall eine typisch der Lebensführung zuzurechnende Betätigung vorliegen. Der literarische Wert der schriftstellerischen Leistung oder des Bekanntheitsgrades Schriftstellers sei für die Zuordnung zu einer der Betätigungsarten nicht entscheidend (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, Rz. 693).
Die belangte Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass eine typische in geringem Ausmaß betriebene schriftstellerische Tätigkeit vorliegt. Der Abgabepflichtige habe über Jahre hinweg ohne vertragliche Bindung an einem Buch geschrieben, in der Hoffnung irgendwann einen Verleger zu finden. Das Schreiben einer Autobiographie bzw. einer Abhandlung über die Erlebnisse des bisherigen Lebens sei zudem lt. Ansicht der belangten Behörde eine Tätigkeit, die eine besondere Nähe zur privaten Lebensführung aufweise, weshalb im konkreten Fall auch eine Betätigung mit Liebhabereivermutung gegeben sei. Zudem gehe der Abgabenpflichtige selbst davon aus, dass nicht einmal Buchhonorare von 2.410,00 € (= Zuschusskosten beim zuletzt angeschriebenen Verlag) erwartet werden. Seit 2008-2013 seien aber unstrittig bereits Verluste in Höhe von 3.885,41 € aufgetreten, weshalb sich schon alleine deshalb kein Gesamtgewinn ergeben könne. Des Weiteren seien auch trotz Aufforderung im Vorhalt keine Prognoserechnung vorgelegt worden. Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe etwa vom 31.5.2006, 2001/13/0171) treffe aber den Abgabepflichtigen die Beweislast zur Widerlegung der Liebhabereivermutung. Die lediglich kurze Angabe, dass bereits vier Bücher im Bekanntenkreis und drei Bücher zu je 5,05 € über Z veräußert worden seien, könne die Liebhabereivermutung nicht entkräften. Die Angaben des Steuerpflichtigen seien daher nicht geeignet, die Erzielung eines Gesamtgewinnes erwarten zu lassen. Vielmehr sei auch 2014 - schon alleine bedingt durch die relativ hohen Fixkosten der für die Schriftstellertätigkeit genutzten Räumlichkeiten im Privathaus - wohl von einem Verlust auszugehen. Zusammenfassend konnte also der Abgabepflichtige die Liebhabereivermutung nicht entkräften. Die belangte Behörde gehe daher im Rechtsmittelverfahren von einer Liebhabereitätigkeit aus.
Zum Beschwerdepunkt „Negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ führte die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Fall die Rechtsfrage, ob die Tätigkeit(en) in den Jahren 2002-2006 als Liebhaberei zu qualifizieren seien oder nicht, beim BFG anhängig sei. Die belangte Behörde ginge von einer einheitlichen Liebhabereitätigkeit aus, weshalb auch keine nachträglichen negativen Einkünfte im Jahr 2013 anerkannt worden seien. Die Qualifizierung der Tätigkeit(en) in den Jahren 2002-2006 als Liebhabereitätigkeit oder nicht stelle demnach eine Vorfrage für die steuerliche Qualifizierung als nachträgliche Betriebsausgaben der Bankzinsen und -spesen im Jahr 2013 dar.
Da im Zeitpunkt dieser Beschwerdevorentscheidung noch keine Entscheidung des BFG über die Jahre 2002- 2006 vorliege, sei dieser Beschwerdepunkt abzuweisen gewesen (Sollte das BFG in einem späteren Erkenntnis von einer steuerlich anzuerkennenden erwerbswirtschaftlichen Betätigung für die Jahre 2002-2006 ausgehen, könnten selbstverständlich auch die nachträglichen Einkünfte aus Bankzinsen und -spesen anerkannt werden).
Zum Beschwerdepunkt „Verlustvortrag“ führte die belangte Behörde aus, dass sich auch die Höhe des Verlustvortrages für 2013 (wie Punkt 2) unmittelbar aus dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens vor dem BFG 2002-2006 bzw. in weiterer Folge vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens 2007-2012 ergeben würde.
Die Höhe des vortragsfähigen Verlustes und die Zuordnung zu einer Einkunftsart würden sich - mit Bindung für die Folgejahre - grundsätzlich aus der Veranlagung des Verlustjahres ergeben (VwGH 20.02.2008, 2006/15/0026; VwGH 25.06.2008, 2006/15/0085; VwGH 20.09.1977, 0931/77; VwGH 24.11.1976, 0899/74). Eine Bindungswirkung hinsichtlich der Höhe des (noch) vortragsfähigen Verlustvortrages ergebe sich auch aus Abgabenbescheide, die nach dem Verlustjahr, aber vor dem Jahr der Verlustverwertung ergangen seien. Die belangte Behörde sei daher hinsichtlich der Höhe des weiterhin vortragsfähigen Verlustes an die Höhe der festgestellten Einkünfte gebunden.
Da die belangte Behörde anlässlich der Betriebsprüfung AB-Nr. 123 für die Jahre 2002-2008 keine negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb anerkannt habe, ergebe sich der Verlustvortrag lediglich für die bisher bis 2012 vorläufig anerkannte Tätigkeit als Schriftsteller (Beginn der Tätigkeit als Schriftsteller 2008).
Es würden sich folgende Verlustvorträge aus der Tätigkeit als Schriftsteller (vorläufige Anerkennung der negativen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit 2008-2012) ergeben:
- Negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2008: -268,34 in ESt-Bescheid 2008 vorläufig anerkannt - Anlaufverluste
- Negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2009: 693,98 in ESt-Bescheid 2009 vorläufig anerkannt - Anlaufverluste
- Negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2010: -750,01 in ESt-Bescheid 2010 vorläufig anerkannt - Anlaufverluste
- Negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2011: -671,54 in ESt-Bescheid 2011 vorläufig anerkannt - Anlaufverluste
- Negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2012: -619,62 in ESt-Bescheid 2012 vorläufig anerkannt - Anlaufverluste
Über den Umfang des Verlustverbrauches (Verlustvortrag per 1.1.2013: 2.903,49 €) werde in jenem Einkommensteuerbescheid abgesprochen werden, in dem der Verlustvortrag als Sonderausgabe berücksichtigt wird (VwGH 20.11.1996, 94/13/0011), demnach im Jahr 2013.
Sollte das BFG in einem späteren Erkenntnis von einer steuerlich anzuerkennenden erwerbswirtschaftlichen Betätigung für die Jahr 2002-2006 (Reiseveranstaltungstätigkeit sowie Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungstätigkeit) sowie 2007-2012 (nachträgliche negative Einkünfte aus Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungstätigkeit) ausgehen, würde selbstverständlich der Verlustvortrag dementsprechend gewährt werden.
1.1.3.5. Vorlageantrag
Am 3.12.2014 langte der Vorlageantrag des Bf. betreffend die Beschwerde gegen den ESt-Bescheid 2013 bei der belangten Behörde ein. Laut einem Aktenvermerk vom 9.12.2014 hat es bei der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung Probleme gegeben, da zuerst die gesonderte Begründung zugestellt wurde und die Beschwerdevorentscheidung erst mit 3.12.2014 beim Bf. eingelangt ist, weswegen der Vorlageantrag rechtzeitig erfolgte.
Der Bf. beantragte in diesem den Ansatz seines Verlustes aus der Schriftstellertätigkeit iHv 981,92 €, der ihm gestrichen wurde. Aus dem beigelegten Kapitel seines Buches (Kap9) gehe Folgendes hervor: nicht er, sondern sein Bruder und sein Cousin hätten ihn dazu veranlasst, ein Buch zu schreiben. Er habe nie den Drang verspürt, ein Buch schreiben zu müssen. Wegen viel Zeit und wenig Geld habe er sich entschlossen, dieses Buch zu schreiben. Das Schreiben eines Buches sei eine mühsame Angelegenheit. All diese Umstände würden daraufhin deuten, dass es sich bei seiner Schriftstellertätigkeit um keine Tätigkeit handle, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei. Somit sei seine Schriftstellertätigkeit keine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2, sondern eine gemäß § 1 Abs. 1 LVO. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass sein Buch erst seit einem halben Jahr auf dem Markt sei und daher der Beobachtungszeitraum zu kurz sei, um das Vorliegen von Einkünften beurteilen zu können. Ergänzend würde der Bf. gerne noch anmerken, dass er auch beabsichtige, sich mit seinem Buch für den Landeskulturpreis für Literatur zu bewerben.
1.1.4. Einkommensteuer 2014
1.1.3.1. Einkommensteuererklärung
Am 2.7.2015 langte die Einkommensteuererklärung des Bf. für das Jahr 2014 bei der belangten Behörde ein. Darin erklärte der Bf.:
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betriebliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit
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-614,32 €
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bestehend aus Betriebsausgaben:
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- Abschreibung auf das Anlagevermögen
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168,50 €
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- Reise- und Fahrtspesen
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42,80 €
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- übrigen pauschalen Betriebsausgaben
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423,32 €
|
|
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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455,84 €
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Offene Verlustabzüge
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36.531,90 €
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Sonderausgaben
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243,72 €
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Betriebseinnahmen
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20,30 €
Zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 übermittelte der Bf. eine Erläuterung. Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit als Schriftsteller führte der Bf. aus, dass sein Buch „Buchtitel“ im Jahr 2014 vom Z-Verlag als e-book herausgebracht worden sei und in diesem Jahr vier Stück verkauft worden seien. Die restlichen Ausführungen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind ident, mit den Ausführungen der Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011, weshalb dazu auf Punkt 1.1.1.1 verwiesen wird. Die Bankschuld betrage zum 31.12.2014 15.779,99 €.
Als offene Verlustabzüge aus den Vorjahren laut Kennzahl 462 gab der Bf. an:
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2013
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-36.564,88 € (lt. Erklärung ESt-Erklärung 2013)
-981,92 € (Einkünfte aus selbständiger Arbeit)
-581,35 € (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
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2010
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1.596,25 € (Verluststorno wegen Zeitablauf)
|
Summe:
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-36.531,90 €
Die Verluste aus 2011 bis 2013 seien abzugsfähig, weil sie – bezogen auf 2014 – in den drei vorangegangen Jahren entstanden seien. Vor 2007 entstandene Anlaufverluste bleiben unbegrenzt abzugsfähig und seien vorrangig zu verrechnen. Der Bf. beantragte die Durchführung einer ESt-Veranlagung für 2014 (Antrag gemäß § 41 Abs. 2 EStG).
1.1.3.2. Einkommensteuerbescheid 2014
Am 4.7.2013 erging gemäß § 200 Abs. 1 BAO ein vorläufiger ESt-Bescheid für das Jahr 2014:
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit lt. Lohnzettel
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0,00 €
0,00 €
22.430,40 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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22.430,40 €
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Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
Pauschbetrag
Zuwendungen gemäß § 18 Abs.1 Z. 7 EStG 1988
Verlustabzug
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-60,00 €
-77,00 €
0,00 €
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Außergewöhnliche Belastungen
Freibetrag wegen einer Behinderung (§ 35 Abs. 3 EStG)
|
-243,00 €
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Einkommen
|
22.050,40€
|
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
(22.050,40 – 11.000,00) x 5.110,00 / 14.000,00
|
4.033,40 €
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
4.033,40€
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge (Pensionistenabsetzbetrag)
|
3.904,92 €
|
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0% für die ersten 620,00
6% für die restlichen 3.118,40
|
0,00 €
187,10 €
|
Einkommensteuer
|
4.092,02 €
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-4.205,78 €
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Rundung gemäß § 39 Abs.3 EStG
|
-0,24 €
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Festgesetzte Einkommensteuer
|
-114,00 €
In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und daraus entstandene Verlustvorträge nicht berücksichtigt werden könnten. Es werde auf die Begründung der Vorjahre, insbesondere auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO, ABNr. 123 vom 26.4.2010, verwiesen.
1.1.3.3. Beschwerde
Am 20.8.2015 erhob der Bf. Beschwerde gegen den ESt-Bescheid 2014 vom 20.7.2015. Die Berufung richte sich gegen die Nichtberücksichtigung von -614,32 € Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Schriftsteller, gegen die Nichtberücksichtigung von -455,84 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus ehemaliger Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungstätigkeit, gegen die Nichtberücksichtigung von offenen Verlustabzügen aus Vorjahren iHv -36.531,90 € und gegen die Nichtberücksichtigung von Kirchenbeitragszahlungen in Höhe von 166,72 €.
Der Bf. stellte den Antrag die erklärten Einkünfte zu berücksichtigen und verwies bezüglich der Begründung auf den Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht betreffend ESt-Bescheid 2013. Weiters stelle er den Antrag, die erklärten Einkünfte zu berücksichtigen. Bezüglich der Begründung verweise er auf Punkt 2 der Erläuterungen zur ESt-Erklärung 2014. Er stelle den Antrag die erklärten Verlustabzüge aus den Vorjahren zu berücksichtigen und verweise auf den Punkt 3 der Erläuterungen zur ESt-Erklärung 2014. Weiters den Antrag die bezahlten und erklärten Kirchenbeiträge zu berücksichtigen. Der Bf. beantragte zudem eine mündliche Verhandlung sowie die Entscheidung durch den Senat.
1.1.3.4. Beschwerdevorentscheidung
Am 14.9.2015 erging die Beschwerdevorentscheidung aufgrund der Beschwerde vom 20.8.2015. Der Bescheid vom 20.07.2015 wurde wie folgt geändert:
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit lt. Lohnzettel
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0,00 €
0,00 €
22.430,40 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte
|
22.430,40 €
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Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
Pauschbetrag
Zuwendungen gemäß § 18 Abs.1 Z 7 EStG 1988
Kirchenbeitrag
Verlustabzug
|
-60,00 €
-88,00 €
-166,72 €
0,00 €
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Außergewöhnliche Belastungen
Freibetrag wegen einer Behinderung (§ 35 Abs. 3 EStG)
|
-243,00 €
|
Einkommen
|
21.883,68 €
|
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
(21.883,68 – 11.000,00) x 5.110,00 / 14.000,00
|
3.972,54 €
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
3.972,54 €
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge (Pensionistenabsetzbetrag)
|
3.844,06 €
|
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0% für die ersten 620,00
6% für die restlichen 3.118,40
|
0,00 €
187,10 €
|
Einkommensteuer
|
4.031,16 €
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-4.205,78 €
|
Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG
|
-0,38 €
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
-175,00 €
|
Bisher festgesetzte Einkommensteuer
|
114,00 €
|
Abgabengutschrift
|
61,00 €
Die Bescheidbegründung erging gesondert am 14.9.2015. Zunächst stellte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung umfassend den Sachverhalt dar. Da dieser nicht von den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesfinanzgerichtes abweicht, wird auf das bisher Festgehaltene verwiesen. Ergänzend sei angeführt, dass seit Beginn der Schriftstellertätigkeit folgende Umsätze (darunter verkaufte Bücher in Stückzahl) und Verluste angefallen seien:
|
|
Jahr
|
Veräußerung Buch/Stück
|
Umsatz aus Buchverkauf
|
Verlust
|
Schriftstellertätigkeit
|
2008
|
|
|
-268,34 €
|
Schriftstellertätigkeit
|
2009
|
|
|
-593,98 €
|
Schriftstellertätigkeit
|
2010
|
0
|
0
|
-750,01 €
|
Schriftstellertätigkeit
|
2011
|
0
|
0
|
-671,54 €
|
Schriftstellertätigkeit
|
2012
|
0
|
0
|
-619,62 €
|
Schriftstellertätigkeit
|
2013
|
0
|
0
|
-981, 92€
|
Schriftstellertätigkeit
|
2014
|
0
|
0
|
-614,32 €
|
Schriftstellertätigkeit
|
2015
|
bisher wurde ein Buch veräußert
|
Gesamtverlust bisher
|
|
-4.499,73 €
Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens 2014 wurde zum Buch „Buchtitel“ Folgendes festgestellt (gemäß Telefonat vom 11.9.2015 wurde der Sachverhalt hinsichtlich Buchtitel und verkaufter Stückzahl im Jahr 2015 ergänzt): Das Buch „Buchtitel“ des Abgabepflichtigen umfasse 75 Seiten und konnte 2014 um 7,61 € (Y-Edition) im Z-Selbstverlag bezogen werden. Im Jahr 2015 betrug der Preis 9,90 €. Das Buch untergliedert sich in zehn Kapital (Kap1, Kap2, Kap3, Kap4, Kap5, Kap6, Kap7, Kap8, Kap9) und beschreibt den beruflichen Werdegang (einschließlich Berufsausstieg und -wiedereinstieg) des Abgabepflichtigen. Das Buch wurde im Juni 2015 umbenannt in „Buchtitel2“.
Das Buch des Abgabepflichtigen wird seit 21.4.2014 im Z-Selbstverlag („Y Direct Publishing“) unter der Kurzbeschreibung „Buchtitel in autobiographischer Form“ (bzw. ab Juni 2015 unter dem neuen Titel „Buchtitel2“) vertrieben. Das Veröffentlichen eines Werkes dauere weniger als fünf Minuten und das Buch erscheine innerhalb von 24 bis 48 Stunden in Y-Shops weltweit. Wenn das Buch gekauft wird, erhalte der Autor 70% des Veräußerungserlöses. Weitere Gebühren (insbesondere einmalige Gebühren) würden nicht anfallen. Daneben behalte der Autor die volle Kontrolle über die Rechte am Buch (jederzeitige Änderungsmöglichkeit am Buch) sowie das Recht den Veräußerungserlös selbst festzusetzen. Nachteilig sei auf Grund der kostenlosen Plattform, dass durch Z keine Werbung für ein konkretes Buch betrieben werde. Das Buch wurde 2014 viermal veräußert. Der Gesamtumsatz beträgt 2014 20,30 €. Im Jahr 2015 (Stand 11.9.2015) wurde das Buch bisher einmal veräußert. Bei weiteren Verlagen werde das Buch nicht vertrieben (vgl. Seite 3 der Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2014, wo als Grund die hohen Zuschusskosten, die vom Abgabepflichtigen zu leisten gewesen wären, angegeben wurden).
In verfahrensrechtlicher Sicht wurde von der belangten Behörde Folgendes angemerkt: Unter der AB-Nr. 123 fand beim Abgabepflichtigen eine Außenprüfung gem. § 147 BAO über die Jahre 2002-2008 statt. Der Prüfer hat für 2002 bis 2006 Liebhaberei für die Reiseveranstaltungstätigkeit und die Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungstätigkeit festgestellt. Zudem erfolgte im Zuge der Außenprüfung die Veranlagung 2008 wegen dem strittigen Bestehen/Umfang der Abgabenpflicht für die Einkünfte aus Schriftsteller gem. § 200 BAO vorläufig. In weiterer Folge wurden auch die Veranlagungsjahre 2009 bis 2013 seitens der belangten Behörde vorläufig veranlagt, da nach wie vor negative Einkünfte aus der Schriftstellertätigkeit angefallen seien und demgemäß nach wie vor das Bestehen/Umfang der Abgabenpflicht für die Schriftstellertätigkeit ungewiss gewesen sei. Hinsichtlich des Jahres 2013 erfolgte im Zuge der Beschwerdevorentscheidung eine endgültige Nichtanerkennung der Schriftstellertätigkeit infolge Liebhaberei.
Gegen die Feststellung der Betriebsprüfung (Liebhaberei bei der Reiseveranstaltungstätigkeit und Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungstätigkeit) wurde für die Jahre 2002 bis 2012 das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht. Die Beschwerden wurden sofort - d.h. ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - jeweils dem UFS (nunmehr BFG Außenstelle Linz) zur Entscheidung vorgelegt. Da in der Beschwerde nicht auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 Abs. 2 BAO verzichtet wurde, war die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde notwendig, obwohl die Vorjahre bis 2012 sofort dem BFG Linz zur Entscheidung vorgelegt wurden und der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens vor dem BFG wesentliche Bedeutung auch für das Jahr 2014 hat (vgl. Pkt. 2 „Negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ sowie Pkt. 3 „Verlustvortrag“). Auch für das Jahr 2013 wurde bereits eine zwingende Beschwerdevorentscheidung erlassen; die Beschwerde betreffend der Einkommensteuerveranlagung 2013 wurde ebenfalls bereits dem BFG vorgelegt.
Zur rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes verwies die belangte Behörde in Bezug auf die Qualifikation der Schriftstellertätigkeit als Liebhabereibetätigung gem. § 1 Abs. 2 Z. 2 LVO auf die ausführliche rechtliche Beurteilung in der Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2014.
Da der Abgabepflichtige in Bezug auf seine nunmehrige Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 sich ausschließlich auf den Vorlageantrag vom 1.12.2014 bzw. die darin enthaltene Begründung beruft, erfolgt die rechtliche Beurteilung ergänzend in Bezug auf die Vorbringen im Vorlageantrag vom 1.12.2014 wie folgt:
Zum Einwand im Vorlageantrag, dass der Bruder bzw. Cousin den Abgabepflichtigen auf die Idee gebracht hätten, das Buch zu schreiben: Bei der Feststellung von Liebhaberei nach § 1 Abs. 2 Z. 2 LVO sei nicht auf die konkrete Neigung des Abgabepflichtigen und auf die konkrete Art der Tätigkeit abzustellen, sondern darauf, ob die konkrete Betätigung bei Prüfung eines abstrakten Maßstabes (typischerweise, nach der Verkehrsauffassung) einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweise (z.B. VwGH 26.1.1999, 98/14/0041; 30.7.2002, 96/14/0116). Der Umstand, dass erst der Bruder und Cousin den Abgabepflichtigen auf die Idee gebracht haben, ein Buch zu verfassen, sei daher ohne Bedeutung. Die konkrete Tätigkeit des Abgabepflichtigen (nämlich das Schreiben der Biographie über sein Leben) weise bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes typischerweise einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung auf.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101051/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101051.2012
- Stammnummer
- 112020
- Gültig
- 27.07.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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