Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101051/2012
Anerkennung verschiedener Kosten als Betriebsausgaben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5101051/2012vom 27.07.2016Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid erging gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass der Umfang der Abgabepflicht von den Ergebnissen eines noch nicht beendeten Rechtsmittelverfahrens abhängig ist. Dies führte zur vorläufigen Festsetzung. Nach Wegfall dieses Grundes (das Rechtsmittelverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts GZ. RV/5101160/2010 vom 14.10.2015 beendet) ist der angefochtene Bescheid abzuändern und die Einkommensteuer endgültig festzusetzen.
3.1.4. Einkommensteuer 2014
Der Bf. erhielt im Jahr 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv 22.430,40 €. Zudem erklärte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit wobei er einen Gesamterlös aus dem Buchverkauf iHv 20,30 € und folgende Betriebsausgaben iHv insgesamt 614,32 € geltend machte:
3.1.4.1. Abschreibung des Anlagevermögens
Der Bf. erklärte in seiner Einkommensteuererklärung 168,50 € als Abschreibung des Anlagevermögens. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorjahre wird verwiesen. Aus der handschriftlich geführten E-A-Rechnung für das Jahr 2014 geht hervor, dass es sich bei dieser Ausgabe um „Afa vom betrieblichen Gebäudeteil laut E-A-Rechnung 2002“ iHv 168,50 € handelt.
Zu verweisen ist hier auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes GZ. RV/5101160/2010 vom 14.10.2015 betreffend der Einkünfte des Bf. aus selbständiger Tätigkeit als Reiseveranstalter und auf Punkt 3.1.1.1. Es liegt bereits ab dem Jahr 2002 kein Betrieb im ertragsteuerlichen Sinne vor, sondern eine steuerlich unbeachtliche Liebhabereitätigkeit. Die vom Bf. begehrte AfA iHv 168,50 € ist nicht abzugsfähig.
3.1.4.2. Reise- und Fahrtspesen
Der Bf. machte Fahrtspesen iHv 42,80 € geltend und legte folgende Rechnungen vor:
- eine OÖVV Einzelfahrt Ort – Linz vom 7.4.2014 um 2,80 € mit dem handschriftlichen Vermerk am Beleg „Abholung ESt-Ausfüllhilfe“ und „Kauf ESt-Kodex“,
- eine OÖVV Einzelfahrt Ort – Linz vom 30.4.2014 um 2,20 € mit dem handschriftlichen Vermerk am Beleg „Abgabe Fristverlängerung ESt“,
- eine OÖVV Tageskarte Senior Ort – Linz vom 1.7.2014 um 4,40 mit dem handschriftlichen Vermerk am Beleg „ESt Erklärung 2013 Abgabe“,
- eine OÖVV Tageskarte Senior Ort – Linz vom 18.9.2014 um 4,40 mit dem handschriftlichen Vermerk am Beleg „Abgabe Antrag auf GH-Überweisung“ und
- eine ÖBB Vorteilscard Senior vom 3.12.2014 um 29,00 €.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften „Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, aus Anlass einer unentgeltlichen Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten“ nicht abgezogen werden. Personensteuern wie die Einkommensteuer erfassen die höchstpersönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und berücksichtigen zahlreiche außerbetriebliche Umstände, sodass ein Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten auch dann nicht zulässig ist, wenn sie mit dem Erwerb einer Einkunftsquelle im Zusammenhang stehen. Die Ausgaben der Zugfahrten im Zusammenhang mit der Einkommensteuer fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988.
Auf die rechtlichen Ausführungen in Hinblick auf die ÖBB Vorteilscard Senior und dem Beleg mit Vermerk „Abgabe Antrag auf GH-Überweisung“ wird auf Punkt 3.1.2.2. Reise- und Fahrtspesen des Jahres 2012 verwiesen. Eine ÖBB Vorteilscard Senior ist eine Aufwendung für ein typischerweise der Lebensführung dienendes Wirtschaftsgut. Der Bf. hätte nach Aufforderung mit Beschluss vom 18.4.2016 von sich aus nachzuweisen gehabt, dass eine ausschließlich betrieblich veranlasste Aufwendung vorliegt. Vorgelegt wurde nur die betreffende Rechnung für eine Vorteilscard. Die Kosten für die ÖBB Vorteilscard Senior fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988.
3.1.4.3. Übrige Betriebsausgaben
Der Bf. machte Kosten iHv 423,32 € als „übrige pauschale Betriebsausgaben“ geltend. Laut der handschriftlichen E-A-Rechnung handelt es sich dabei um Folgendes:
3.1.4.3.1. einen Steuerkodex (Beleg vom 7.4.2014 über 22,50 €) und Batterien für Telefon
Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich um solche, die ihren Ursprung in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen haben bzw. deren Zweck auf die private Sphäre gerichtet ist. Nicht jeder Aufwand, der mit Einkünften in irgendeiner Form in Verbindung stehen könnte, kann abgezogen werden. Auch die für die Nahrung und Unterkunft nötigen Aufwendungen stellen eine Voraussetzung der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit dar, sind aber mangels Veranlassungszusammenhanges mit der Tätigkeit als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht absetzbar (vgl. VwGH 20.7.1999, 99/13/0018).
Geltend gemachte Betriebsausgaben müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Dem Verwaltungsgericht wurden vom Bf. keine Gründe dargelegt, weshalb die Ausgaben für den Steuerkodex und der Batterien für Telefon betrieblich veranlasst sind. Die Kosten fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988.
3.1.4.3.2. anteilig: Terpentin, Kohle, Palettenrückgabe, Strom, Gemeindeabgaben, Rauchfangkehrer
Auf die rechtlichen Ausführungen in Punkt 3.1.1.4.über Ausgaben im Zusammenhang mit gemischt veranlasste Aufwendungen im Jahre 2011 wird verwiesen. Hier ist ein strenger Maßstab anzulegen und derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben geltend machen will, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die betriebliche bzw. berufliche Sphäre betreffen Der Bf. wurde mit Beschluss vom 18.4.2016 aufgefordert, die betriebliche Veranlassung seiner geltend gemachten Betriebsausgaben zu beweisen. Daraufhin wurde eine handschriftliche E-A-Rechnung und Rechnungen bzw. Belege über die einzelnen Aufwendungen vom Bf. vorgelegt.
Die Aufwendungen unterliegen dem Aufteilungsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988.
3.1.4.3.3. Telefon
Weiters führte der Bf. in seiner E-A-Rechnung die Kosten für sein Telefon an und rechnete einen Privatanteil iHv 20 € heraus. Aus dieser Vorlage der Belege kann nicht auf eine betriebliche Veranlassung der geltend gemachten Telefonkosten geschlossen werden. Dem Bf. gelang die Glaubhaftmachung, dass eine betriebliche Veranlassung der Ausgaben vorliege, nicht. Die Kosten fallen daher unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988.
3.1.4.3.4. Porto
Der Bf. legte im Zusammenhang mit den übrigen Betriebsausgaben folgende Belege vor:
- Beleg vom 16.5.2014 über 5,28 € 4er Briefmarken je 0,70 € und 4er Briefmarken 0,62 €,
- Beleg vom 22.8.2014 über 2,82 € mit dem handschriftlichen Vermerk „Finanzamt Linz Beschwerde gegen ESt-Bescheid 2013“,
- Beleg vom 7.10.2014 über 3,65 € mit dem handschriftlichen Vermerk „Finanzamt 4020 Linz“,
- Beleg vom 2.12.2014 über 2,82 € mit dem handschriftlichen Vermerk „FA Linz, Vorlageantrag ESt 2013“.
Kosten für Büromaterial und Porto können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sofern sie beruflich bzw. betrieblich veranlasst sind. Grundsätzlich ist der Bf. verpflichtet, einen Zusammenhang der Fax- und Postkosten mit der beruflichen Tätigkeit herzustellen und den beruflichen Anteil in einer schlüssigen, nachvollziehbaren Weise zu ermitteln (vgl. UFS 10.05.2012, RV/2203-W/11). Dem Bundesfinanzgericht wurde nicht nachgewiesen, worin die betriebliche Veranlassung der Briefmarken bestand. Diese Kosten sind daher gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähige Ausgaben.
Im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten sind gemäß § 3 Abs. 2 lit. c BAO Nebenansprüche. Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden „Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, aus Anlass einer unentgeltlichen Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten“. Diese Personensteuern wie die Einkommensteuer erfassen die höchstpersönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und berücksichtigen zahlreiche außerbetriebliche Umstände, sodass ein Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten auch dann nicht zulässig ist, wenn sie mit dem Erwerb einer Einkunftsquelle im Zusammenhang stehen. Die Ausgaben für Porto mit dem Vermerk „Finanzamt Linz“ fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988.
3.1.4.3.5. Bankomatkarte und Bankspesen
In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 machte der Bf. Kosten für eine Bankomatkarte und Bankspesen iHv 78,29 € geltend. Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Kontoführungskosten können nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, wenn sie ein (nahezu) ausschließlich für beruflich veranlasste Geschäftsvorfälle eingerichtetes Konto betreffen (z.B. Konto zur Abbuchung der Leasingraten hinsichtl. eines als Arbeitsmittel verwendeten Kfz). Die gleichen Grundsätze müssen auch bei Bankspesen gelten (vgl. Lenneis in Jakom, EStG
8
, § 16 Rz 56).
Der Bf. belegte nicht, dass es sich bei den angeführten Bankspesen und der Bankkarte um rein betriebliche Kosten handelt, weshalb diese unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 fallen.
3.1.4.4. Ermittlung der Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit
Den Einnahmen in Höhe von 20,30 € stehen keine Betriebsausgaben gegenüber. Davon ist der 13%ige Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag) amtswegig abzuziehen. Sodass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit 17,67 Euro betragen.
§ 41 Abs. 3 EStG 1988 normiert: „Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Dies gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen.“ Der Bf. bezog neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit iHv 20,30 €, wowei bei diesen der Gewinnfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 (13 %) zu berücksichtigen ist, sodass diese mit 17,67 € anzusetzen sind.
3.1.4.3.6. Spenden
Der Bf. beantragte 2014 die Berücksichtigung von insgesamt 77,00 € als Spenden an verschiedene Organisationen. Es wird auf die Ausführungen des Jahres 2013 unter Punkt 3.1.3.3. Spenden verwiesen.
Der Bf. bezog 2014 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit iHv 22.430,40 € und Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv 20,30 €. Die freiwilligen Zuwendungen stellen somit Sonderausgaben dar, welche aus dem Privatvermögen geleistet wurden.
Ab der Veranlagung 2013 sind als Sonderausgaben Zuwendungen an nach § 4a EStG 1988 spendenbegünstigte Empfänger gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 abzugsfähig, wobei der Gesamtbetrag aller als Betriebsausgaben und Sonderausgaben abzugsfähiger Zuwendungen mit 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte (des jeweiligen Veranlagungsjahres) begrenzt ist (vgl. LStR 2002, Rz 586).
Die Summe der steuerpflichtige Einkünfte im Jahr 2014 betrug 22.450,70 €. Dieser Betrag dient als Bemessungsgrundlage für den Maximalbetrag im Zusammenhang mit der Absetzbarkeit der Spenden und ist gesetzlich mit 10% begrenzt (2.245,07 €). Die Spenden iHv 77,00 € können berücksichtigt werden.
3.1.4.4. Berechnung der Einkommensteuer
Die vom Bf. im Jahr 2014 geltend gemachten Kosten sind keine betrieblich veranlassten Aufwendungen. Es liegen keine ertragssteuerlich relevanten Verluste im Zusammenhang mit der Schriftstellertätigkeit des Bf. vor.
Der Bescheid vom 20.7.2015 ist daher wie folgt abzuändern:
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
17,67
Euro
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
0,00 Euro
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
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22.430,40 Euro
|
Veranlagungsfreibetrag (§ 41 (3) EStG 1988)
| -17,67 Euro
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
22.430,70 Euro
|
Sonderausgaben (Pauschbetrag)
|
-60,00 Euro
|
Spenden
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-77,00 Euro
|
Kirchenbeitrag
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-166,72 Euro
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Verlustanzug
| 0,00 Euro
|
Außergewöhnliche Belastungen
(Freibetrag wegen eigener Behinderung)
|
-243,00 Euro
|
Einkommen
|
21.883,68 Euro
|
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (21.883,68-11.000,00) x 5.110,00/14.000,00
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3.972,54 Euro
|
Pensionistenabsetzbetrag
| -128,48 Euro
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
| 3.844,06 Euro
|
Die Steuer für die sonstigen Einkünfte beträgt:
0% für die ersten 620,00
| 0,00 Euro
|
6 % für die restlichen 3.118,40
|
187,10 Euro
|
Einkommensteuer
|
4.031,16 Euro
|
Anrechenbare Lohnsteuer
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-4.205,78 Euro
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Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
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-0,39 Euro
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Festgesetzte Einkommensteuer
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-175,00 Euro
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid erging gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass der Umfang der Abgabepflicht von den Ergebnissen eines noch nicht beendeten Rechtsmittelverfahrens abhängig ist. Dies führte zur vorläufigen Festsetzung. Nach Wegfall dieses Grundes (das Rechtsmittelverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts GZ. RV/5101160/2010 vom 14.10.2015 beendet) ist der angefochtene Bescheid abzuändern und die Einkommensteuer endgültig festzusetzen.
3.1.5. Verluste aus der Schriftstellertätigkeit
Aus den oben angeführten Feststellungen der Jahre 2011 bis 2014 ergibt sich, dass keine ertragsteuerlich relevanten Betriebsausgaben aus der Schriftstellertätigkeit vorliegen. Sämtliche vom Bf. geltend gemachten Verluste sind bereits im Voraus durch entsprechende Korrekturen zu vermindern bzw. zu beseitigen. Eine Liebhabereibeurteilung der Tätigkeit des Bf. als Schriftsteller ist mangels Vorliegens von Einkünften nicht durchzuführen.
3.2. Nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Reiseveranstaltertätigkeit)
Wie im Erkenntnis des BFG vom 14.10.2015, RV/5101160/2010 festgestellt wurde, handelte es sich bei der Reiseveranstaltertätigkeit um keine betriebliche Tätigkeit, sondern eine Liebhabereitätigkeit. Aus diesem Grund können aus diesem Titel auch keine nachträglichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen.
3.3. Verlustabzüge aus Vorjahren
Der Bf. machte folgende Verluste aus Vorjahren geltend:
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Jahr
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Verlust
|
2011
|
1.612,33 €
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2012
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37.107,30 €
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2013
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36.564,88 €
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2014
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36.531,90 €
Im Erkenntnis des BFG vom 14.10.2015, RV/5101160/2010 wurde festgestellt, dass in den Jahren 2002, 2003, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 keine Verluste aus der Reiseveranstaltertätigkeit angefallen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Höhe eines Verlustes mit rechtskraftfähiger Wirkung im Einkommensteuerbescheid des Verlustjahres festgesetzt. Es wird damit im Sinne des § 92 Abs. 1 lit. b BAO eine abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache festgestellt. Der Ausspruch eines Verlustes oder eines negativen Gesamtbetrages der Einkünfte im betreffenden Einkommensteuerbescheid wirkt auf ein späteres Verlustabzugsverfahren derart ein, dass der ursprüngliche Verlustausspruch für den nachfolgenden Verlustvortrag betragsmäßig verbindlich wird (vgl. VwGH 27.4.1994, 93/13/0208; VwGH 20.11.1996, 94/13/0011; VwGH 21.1.2004, 2003/13/0093, sowie Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 18 Abs. 6 und 7, Tz. 4; Doralt/Renner, EStG
10
, § 18, Tz. 297ff; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 18, Tz. 106). Die angeblichen Verluste aus den Vorjahren wurden durch das Erkenntnis des BFG mit Null festgesetzt und diese sind für das Verlustabzugsverfahren der Folgejahre betragsmäßig verbindlich (vgl. VwGH 26.11.2015, 2012/15/0038).
Eine Ausnahme davon bildet das Jahr 2004. Durch die Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid vom 5.5.2010, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens für 2004 verfügt wurde, ist der Einkommensteuerbescheid 2004 vom 6.12.2006 in formelle Rechtskraft erwachsen. In diesem wurde ein Verlust aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv 8.069,00 € ausgewiesen. Im Erkenntnis des BFG vom 14.10.2015, RV/5101160/2010 wurde jedoch ausgeführt:
"...
Die Befähigung für die Ausübung des Reisebürogewerbes wurde am 12. Dezember 2002 ausgestellt und das Gewerbe und 4. März 2003 angemeldet. Am 19. August 2003 wurde der Abgabenpflichtige ins Veranstaltungsverzeichnis des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingetragen. Die Reisebürotätigkeit wurde am 31. August 2004 wieder eingestellt.
Ob die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Anlaufzeitraumes vorgelegen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 22.2.2000, 96/14/0038). Die nach der Liebhabereiverordnung maßgebliche Absicht des Steuerpflichtigen, einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist ein innerer Vorgang (Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, dass der Steuerpflichtige die subjektive Absicht hat, Gewinne zu erzielen, sondern es muss die Absicht anhand der im § 2 Abs. 1 LVO beispielsweise aufgezählten objektiven Kriterien beurteilt werden. Auf Wunschvorstellungen desjenigen, der die Betätigung entfaltet, kommt es hierbei nicht an (vgl. VwGH 12.8.1994, 94/14/0025).
Aus den von der belangten Behörde glaubhaft festgestellten der Tatsachen, dass
der Beschwerdeführer keine Umsätze erzielte,
das Angebot von vornherein einen größeren Teilnehmerkreis ausschloss, da der Bf. überhaupt nur 8 Stunden pro Woche für ausschließlich telefonische Anfragen von potentiellen Kunden zur Verfügung stand und damit ein für diese Branche typischerweise notwendiger persönlicher Kundenkontakt von vornherein ausgeschlossen wurde,
keine für einen Dienstleistungsbetrieb dieser Art übliche Homepage betrieben wurde,
bei der angebotenen Brasilienreise lediglich eine in Wirtschaftsleben eher unübliche Zahlungsweise (Postanweisung) als einzig zulässige vorgegeben war,
die geplante Italienrundreise überhaupt nicht zur Ausschreibung gelangte,
die Führung "Auf den Spuren des hl. Florian in Ort/Lauriacum" nur durch zwei Zeitungsannoncen dargestellt wurde,
die spezifische Art der Ausübung des Reisebüros im eigenen Wohnungsverband nicht branchenüblich ist,
durch das Anbieten von insgesamt nur drei Reisen innerhalb eines Jahres das Reisebüro auf einen nur einen äußerst geringen Umfang ausgerichtet war,
war schon systembedingt iSd § 2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 damit zu rechnen, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird. Gerade ein Unternehmen, das Reisen organisiert und vermittelt müsste in einer Art und Weise am Markt teilnehmen, dass eine möglichst große Anzahl potentieller Kunden angesprochen wird. Gerade dies wurde durch die festgestellte Art der Unternehmensführung geradezu verhindert. Damit war von vornherein zu erwarten, dass keine der angebotenen Reisen tatsächlich stattfinden wird und somit keine Erträge erwirtschaftet werden können. Die rechtfertigenden Begründungen des Bf. für die Art und Weise, wie er seine Reiseveranstaltertätigkeit ausgeübt hat, stellen lediglich subjektive Wunschvorstellungen dar, die mit der realen Wirtschaftswelt nicht im Einklang stehen. Allein auf Grund der eigenartigen Art und Weise, wie er seine Reisen geplant und angeboten hat, war von vornherein klar, dass ein einigermaßen vernünftiger Durchschnittskunde niemals die Leistungen des Bf. in Anspruch nehmen wird. Die vom Bf. vertretene andere Sichtweise ist lebensfremd, sodass auf die einzelnen Argumente nicht näher einzugehen ist. Wie schon ausgeführt, genügt es nicht, dass der Bf. die subjektive Absicht hat, Gewinne zu erzielen (vgl. VwGH 12.8.1994, 94/14/0025). Im vorliegenden Fall ist ersichtlich, dass die ausgeübte Tätigkeit in einer Art betrieben wurde, die von vornherein auf Dauer gesehen keinen Gesamtgewinn erwarten ließ ..."
Dieser Würdigung des Einzelrichters im Verfahren RV/5101160/2010 schließt sich auch der erkennende Senat an. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, lag bereits ab 2002 beim Bf. kein Betrieb im ertragsteuerlichen Sinne (aus dem in weiterer Folge Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit erwirtschaftet werden), sondern eine steuerlich unbeachtliche Liebhabereitätigkeit vor. Demnach kann für das Jahr 2004 auch kein Anlaufverlust im ertragsteuerlichen Sinne vorliegen, der auch bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner nach der damals geltenden Rechtslage unbegrenzt vortragsfähig gewesen wäre. Daran ändert auch die Auffassung des Bf. nichts, wonach die im Jahr 2004 in seiner Einnahmen-Ausgabenrechnung erfassten Aufwendungen (zB. Badeaufenthalt, Raumkosten, Bankzinsen) "betrieblich" veranlasst seinen. Dies setzt nämlich das Vorliegen eines Betriebes voraus, der jedoch nach dem Erkenntnis des BFG vom 14.10.2015, RV/5101160/2010 nicht vorliegt. Da Anlaufverluste im Sinne der bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 geltenden Fassung des § 18 Abs. 7 EStG 1988 nur abzugsfähig sind, wenn diese in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen und im gegenständlichen Fall gar keine betriebliche Tätigkeit des Bf. vorlag, kann es zu keinem Verlustabzug kommen.
Ob die Buchführung im Jahr 2004 ordnungsgemäß war, ist daher nicht mehr näher zu prüfen.
3.4. Zur mündlichen Verhandlung
Der Bf. beantragte in seinen Beschwerden vom 16.8.2012, 23.7.2013, 22.8.2014 und im Vorlageantrag vom 5.10.2015 eine mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt sich aus § 274 Abs. 1 Z 1 BAO und setzt einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers voraus. Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert darüber hinaus das Recht auf ein faires Verfahren als Grundrecht.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. die Entscheidung vom 5. September 2002, Fall SPEIL v. Austria, Appl. 42057/98) kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zwar dann ausnahmsweise als mit der EMRK vereinbar angesehen werden, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (vgl. hiezu etwa VwGH 17.9.2009, 2008/07/0015). Solche besonderen Umstände nimmt der EGMR an, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte (vgl. VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196). Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (vgl. VfGH 14.3.2012, U466/11 ua). Nach der Rechtsprechung des EGMR und – ihm folgend – des VfGH kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012, VfGH 20.2.2015, B 1534/2013). Das Gericht kann unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z29).
In der beschwerdegegenständlichen Sache ergibt sich aus der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt ist geklärt, dem Bf. wurde im Zuge des Verwaltungsverfahrens Parteiengehör gewährt. Weiters weist die Sache keine besondere Komplexität auf. Demzufolge sieht das Verwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung ab.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Linz, am 27. Juli 2016
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101051/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101051.2012
- Stammnummer
- 112020
- Gültig
- 27.07.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF