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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101051/2012

Anerkennung verschiedener Kosten als Betriebsausgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5101051/2012vom 27.07.2016Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen: 1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen, 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen). (2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. (3) Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen. Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).“ 3. Erwägungen 3.1. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller Der Bf. übte seit Anfang des Jahres 2008 die Tätigkeit eines Schriftstellers aus, stellte im September 2010 sein Buch fertig und war danach auf der Suche nach einem Verleger. Als Schriftsteller gilt grundsätzlich derjenige, der eigene Gedanken in Schriftform vor die Öffentlichkeit bringt, dabei ist es nicht erforderlich, dass das Geschriebene einen wissenschaftlichen oder kulturellen Wert aufweist oder sich durch vollendete Darstellungsweise auszeichnet (VwGH 5.11.1986, 85/13/0082). Gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wie Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 1 lit a EStG 1988, der Einkommensteuer. Es ist somit grundsätzlich von einer betrieblichen Tätigkeit des Bf. auszugehen und zu prüfen, ob die vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen im Falle des Vorliegens einer betrieblichen Tätigkeit abzugsfähig sind. Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang des Aufwandes bzw. der Ausgabe mit der Einkunftsquelle. Mit Beschluss vom 18.4.2016 wurde der Bf. aufgefordert, die betriebliche Veranlassung der erklärten Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Schriftstellertätigkeit zu beweisen. Die Nachweispflicht für Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen. Der Nachweis einer Betriebsausgabe hat durch einen schriftlichen Beleg zu erfolgen (VwGH 29.1.1991, 89/14/0088). Kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus (VwGH 26.4.1989, 89/14/0027). Die bloße Behauptung, dass sich aus einer betrieblichen Tätigkeit z.B. ein Bürobedarf ergibt, ist keine hinreichende Glaubhaftmachung (vgl. VwGH 28.11.2001, 96/13/0210). Weiter ist bei Prüfung allfälliger Betriebsausgaben § 20 EStG 1988, welcher nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben normiert, zu beachten. Diese dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht in Abzug gebracht werden und beinhalten z.B. Haushalts- und Unterhaltsaufwendungen (Z 1), Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (Z 2) etc. Folgende vom Bf. für die Jahre 2011 bis 2014 begehrten Betriebsausgaben sind einer Überprüfung zu unterziehen: 3.1.1. Einkommensteuer 2011 Der Bf. begehrte für das Jahr 2011 im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als Schriftsteller die Anerkennung von insgesamt 671,54 € als Betriebsausgaben. Diese setzten sich zusammen aus: 3.1.1.1. Abschreibung des Anlagevermögens Der Bf. erklärte in seiner ESt-Erklärung 261,00 € als Abschreibung des Anlagevermögens. Geltend gemachte Betriebsausgaben müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Die Nachweispflicht ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften (§ 138 BAO). Diese Rechtslage bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass den Bf. eine Verpflichtung zur Glaubhaftmachung bzw. zum Nachweis von Betriebsausgaben trifft. Dieser Pflicht kam der Bf. nach Aufforderung mit Beschluss vom 18.4. 2016 nur insoweit nach, als dass er eine handschriftlich geführte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E-A-Rechnung) für das Jahr 2011 vorlegte. Daraus ergibt sich, dass sich der Betrag von 261,00 € aus der „AfA von beweglichen Wirtschaftsgut lt. Entnahmewertaufstellung 2006 im Steuerakt“ iHv 115,00 € und der „AfA von betrieblichen Gebäudeanteil lt. E-A-Rechnung 2002“ iHv 146,00 € zusammensetzt. Weitere Unterlagen wurden dem Verwaltungsgericht nicht vorgelegt. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes GZ. RV/5101160/2010 vom 14.10.2015 betreffend der Einkünfte des Bf. aus selbständiger Tätigkeit als Reiseveranstalter. Das Verwaltungsgericht sprach dort aus, dass die vom Bf. ausgeübte Reiseveranstaltertätigkeit in einer Art betrieben wurde, die von vornherein auf Dauer gesehen keinen Gesamtgewinn erwarten ließ. Es liegt damit bereits ab dem Jahr 2002 kein Betrieb im ertragsteuerlichen Sinne vor, sondern eine steuerlich unbeachtliche Liebhabereitätigkeit. Mangels Vorliegens eines Betriebes in den Jahren 2002 und 2006 ist eine Abschreibung vom betrieblichen Gebäudeanteil bzw. eine Entnahme aus diesem Zeitraum nicht möglich und es ergibt sich die Nichtabzugsfähigkeit der vom Bf. begehrten AfA iHv 261,00 €. 3.1.1.2. Reise- und Fahrtspesen Der Bf. begehrte 7,80 € an Fahrtspesen für einen ÖBB-Fahrschein bar bezahlt am 30.9.2011. Dazu wurde ein Ticket iHv 13,50 € über eine OÖVV Wochenkarte Ort - Linz mit dem handschriftlichen Vermerk „7,80 für ESt-Erklärung Abgabe am 30.9.2011“ der E-A-Rechnung beigelegt. Abzugsfähig sind die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnort und Betriebsstätte und die Aufwendungen für (sonstige) Betriebsfahrten (VwGH 21.12.1989, 86/14/1990). Beruflich oder betrieblich veranlasste Fahrtaufwendungen sind stets in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzusetzen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften „Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, aus Anlass einer unentgeltlichen Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten“ nicht abgezogen werden. Diese Personensteuern wie die Einkommensteuer erfassen die höchstpersönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und berücksichtigen zahlreiche außerbetriebliche Umstände, sodass ein Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten auch dann nicht zulässig ist, wenn sie mit dem Erwerb einer Einkunftsquelle im Zusammenhang stehen. Die Fahrtspesen aus Anlass der Abgabe der Einkommensteuererklärung fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988. 3.1.1.3. Spenden Der Bf. beantragte die Berücksichtigung von insgesamt 55,00 € als Werbe- und Repräsentationsaufwendungen. Dieser Betrag setzt sich aus fünf Spenden an diverse Organisationen zu je 11,00 € zusammen. 3.1.1.3.1. Vorgelegte Belege: - Erlagschein und Überweisungsbestätigung vom 18.2.2011 für eine Spende iHv 11,00 € an Pro Juventute vom 18.2.2011, Auftraggeber: Bf.. - Kontoauszug 3/002 vom 16.3.2011 und Überweisungsbestätigung vom 18.2.2011 für eine Spende iHv 11,00 € an die Lebenshilfe Oberösterreich; Auftraggeber: Bf.. - Kontoauszug 3/002 vom 16.3.2011 und Überweisungsbestätigung vom 18.2.2011 für eine Spende iHv 11,00 € an Missio - Päpstliche Missionswerke in Österreich (SO 1332, Aussätzigen-Hilfswerk Österreich); Auftraggeber: Bf.. - Kontoauszug 7/001 vom 12.7.2011 und Überweisungsbestätigung vom 10.6.2011 für eine Spende iHv 11,00 € an ARGE Ja zur Umwelt, Nein zu Atomenergie; Auftraggeber: Bf.. - Kontoauszug 7/001 vom 12.7.2011 und Überweisungsbestätigung vom 10.6.2011 für eine Spende iHv 11,00 € an die Österreichische Wasserrettung, Landesverband; Auftraggeber: Bf.. Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Auf Grund gesetzlicher Anordnung sind jedoch Spenden an die in § 4a EStG 1988 genannten Einrichtungen betraglich limitiert als Betriebsausgaben, wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet, oder als Sonderausgaben, wenn aus dem Privatvermögen geleistet, abzugsfähig. Können Aufwendungen sowohl Sonderausgaben als auch Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Steuerberatungskosten, Spenden) sein, ist die jeweilige Veranlassung entscheidend, wobei Betriebsausgaben den Sonderausgaben vorgehen (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 18 Rz 5). Mangels Vorliegens eines Betriebsvermögens aus der Schriftstellertätigkeit handelt es sich um Spenden als Sonderausgaben. Sonderausgaben können in einem Jahr in dem keine positiven Einkünfte erzielt werden, nicht berücksichtigt werden. Sie erhöhen daher auch nicht den in den Folgejahren abzugsfähigen Verlust (vgl. Doralt/Renner, EStG 10 § 18 Rz 306). Die Spenden sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. 3.1.1.4. Übrige Betriebsausgaben Der Bf. machte Kosten iHv 347,74 € als „übrige pauschale Betriebsausgaben“ geltend. Laut der handschriftlichen E-A-Rechnung handelt es sich dabei um: 3.1.1.4.1. einen Fahrradmantel und drei Fahrradreparaturen Der Bf. erklärte im Jahr 2011 Kosten eines Fahrradmantels iHv 19,95 € und dreier Fahrradreparaturen iHv insgesamt 35,20 €. Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich um solche, die ihren Ursprung in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen haben bzw. deren Zweck auf die private Sphäre gerichtet ist. Nicht jeder Aufwand, der mit Einkünften in irgendeiner Form in Verbindung stehen könnte, kann abgezogen werden. Auch die für die Nahrung und Unterkunft nötigen Aufwendungen stellen eine Voraussetzung der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit dar, sind aber mangels Veranlassungszusammenhanges mit der Tätigkeit als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht absetzbar (vgl. VwGH 20.7.1999, 99/13/0018). Unter das Abzugsverbot fallen nicht nur der Haushalts- und Unterhaltsaufwand im engeren Sinn (Miete, Beleuchtung, Beheizung, Bekleidung, Ernährung uÄ), sondern auch Aufwendungen für die Erholung (Urlaube, Wochenendausflüge uÄ), für die Freizeitgestaltung (Sport, Hobbys, kulturelle Veranstaltungen uÄ), für die ärztliche Versorgung, ebenso wie für Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches (Brille, Uhr, Hörgeräte) usw. (vgl. EStR 2000, Rz 4703). Dem Verwaltungsgericht wurden vom Bf. keine Gründe dargelegt, weshalb die Ausgaben für den Fahrradmantel und die Fahrradreparaturen betrieblich veranlasst sind. Die Kosten fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988. 3.1.1.4.2. Porto Vorgelegt wurden folgende Belege: - Beleg vom 2.5.2011 iHv 1,45 € mit dem handschriftlichen Vermerk „E.“, - Beleg vom 4.7.2011 iHv 2,39 €, - Beleg vom 1.8.2011 iHv 3,28 € zum Kauf eines Kuverts und einer Versandtasche, - Beleg vom 24.8.2011 vom iHv 1,45 € mit dem handschriftlichen Vermerk „B.“, - Beleg vom 12.9.2011 iHv 5,80 €. Kosten für Büromaterial und Porto können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sofern sie beruflich bzw. betrieblich veranlasst sind. Sie unterliegen nicht einem Aufteilungsverbot (vgl. VwGH 16.2.2000, 95/15/0034). Grundsätzlich ist der Bf. verpflichtet, einen Zusammenhang der Postkosten mit der beruflichen Tätigkeit herzustellen und den beruflichen Anteil in einer schlüssigen, nachvollziehbaren Weise zu ermitteln (vgl. UFS 10.5.2012, RV/2203-W/11). Dem Verwaltungsgericht wurden vom Bf. keine Gründe dargelegt, weshalb die Ausgaben betrieblich veranlasst sind. Diese Kosten fallen daher unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1. EStG 1988. 3.1.1.4.3. Jalousienreparatur Büro Der Bf. machte Kosten iHv 15 € im Zusammenhang mit seinem Büro geltend. Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes (dh häusliches) Arbeitszimmer und dessen Einrichtung können nur abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Arbeitszimmer dann im Wohnungsverband, wenn das Zimmer an sich nach der Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung (oder etwa des Einfamilienhauses) darstellt. Dafür spricht jedenfalls, wenn es von der Wohnung aus begehbar ist (Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 20 Tz 6.). Die betriebliche Nutzung eines Arbeitszimmer muss nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich, dh notwendig sein; der Raum muss tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch dementsprechend eingerichtet sein (vgl. VwGH 28.5.2009, 2006/15/0299; 27.5.1999, 98/15/0100). Erforderlich ist eine entsprechende Auslastung des Raums. Eine bloß gelegentlich betriebliche Nutzung reicht nicht aus (vgl. VwGH 12.9.1996, 94/15/0073). Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer keinen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind vom Abzugsverbot auch die Einrichtungsgegenstände erfasst, selbst wenn sie auch betrieblich genutzt werden (vgl. UFS 13.12.2012, RV/2554-W/10). Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 darstellt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild, zu erfolgen. Der Bf. wurde mit Beschluss vom 18.4.2016 aufgefordert, die betriebliche Veranlassung seiner als Betriebsausgaben gemachten Aufwendungen nachzuweisen. Da dem Verwaltungsgericht nicht dargelegt wurde, dass es sich bei den durch den Bf. begehrten Aufwendungen für das Büro um rein betrieblich veranlasste Kosten handelte, fallen diese unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d erster Satz EStG 1988. 3.1.1.4.4. Anteilig: Kohlen, Gemeindeabgaben, Strom, Rauchfangkehrer, Feuerversicherung Der Bf. machte in seiner Einkommensteuererklärung anteilig Kohlen, Gemeindeabgaben, Strom, Kosten für den Rauchfangkehrer und die Feuerversicherung geltend. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 behandelt jene Aufwendungen, die der Privatsphäre zuzuordnen sind, gleichzeitig aber auch den Beruf fördern. Erfasst sind jene Aufwendungen, die primär zur Lebensführung gehören, aber in weiterer Folge auch dem Beruf dienen. Die wesentlichste Aussage des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ist daher, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Das Wesen dieses Aufteilungs- und Abzugsverbotes liegt darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für die Lebensführung deshalb zum Teil in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen Beruf haben, der ihnen das ermöglicht, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften decken müssen (EStR 2000, Rz 4707). Dem privaten Haushalt oder der Familiensphäre sind typischerweise Haushaltsmaschinen und -geräte und Geräte der Unterhaltungs- und Freizeitindustrie zuzuordnen. Grundsätzlich kommt daher das Aufteilungs- und Abzugsverbot bei Wirtschaftsgütern des privaten Lebensbereiches zum Tragen (Waschmaschine, Fernseher, Videorecorder, Sportgeräte usw.), gilt aber gleichermaßen auch für laufende Aufwendungen, wie sie im Rahmen der Lebensführung üblich sind (EStR 2000, Rz 4708). Bei den Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muss ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (VwGH 21.10.1986, 86/14/0031; VwGH 18.3.1992, 91/14/0171; VwGH 28.2.1995, 91/14/0231). IdR wird der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall geprüft werden müssen, wobei eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden ist (vgl. VwGH 28.2.1995, 91/14/0231). Diese Betrachtung darf nicht dazu führen, dass Wirtschaftsgüter ohne Ermittlungsverfahren als Privatvermögen behandelt werden (VwGH 17.9.1990, 90/14/0087). Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen will, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die betriebliche bzw. berufliche Sphäre betreffen (VwGH 22.2.2007, 2006/14/0020). Ausführungen worin die betriebliche Veranlassung der Ausgaben bestünde, wurden vom Bf. auch nach schriftlicher Aufforderung (Beschluss vom 18.4.2016) nicht getroffen. In Ermangelung des Nachweises der betrieblichen Veranlassung der anteilig geltend gemachten Ausgaben, fallen diese Aufwendungen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988. 3.1.1.4.5. Telekom und Tele2 Der Bf. führte in seiner handschriftliche E-A-Rechnung für das Jahr 2011 Kosten für Telekom und Tele2 an und rechnete einen Privatanteil iHv 15 € heraus. Betrieblich veranlasste Telefongespräche von einem privaten Telefonanschluss in der Wohnung sind grundsätzlich abzugsfähig. Ungeachtet des prinzipiellen Aufteilungsverbotes für Aufwendungen, die sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sind, ist eine Aufteilung von Telefongebühren zulässig (vgl. VwGH 27.2.2002, 96/13/0101). Grundsätzlich ist der Bf. verpflichtet, einen Zusammenhang der Telefonkosten mit der beruflichen Tätigkeit herzustellen und den beruflichen Anteil in einer schlüssigen, nachvollziehbaren Weise zu ermitteln (vgl. UFS 10.5.2012, RV/2203-W/11). Einem Abgabepflichtigen ist aber der Beweis des betrieblich veranlassten Anteiles an den Telefonkosten, etwa durch einen Einzelgesprächsnachweis, regelmäßig nicht zumutbar, weshalb die Glaubhaftmachung genügt (vgl. VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125). Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regel der freien Beweiswürdigung (vgl. Ritz, BAO 5 , § 138 Tz 5). Der Bf. wurde mit Beschluss vom 18.4.2016 aufgefordert, die betriebliche Veranlassung seiner geltend gemachten Betriebsausgaben, darunter auch die Telefonkosten zu beweisen. Daraufhin wurde eine handschriftliche E-A-Rechnung und Rechnungen über die Telefonkosten vom Bf. vorgelegt. Aus dieser Vorlage der Belege kann das Verwaltungsgericht eine betriebliche Veranlassung der geltend gemachten Kosten nicht erkennen. Dem Bf. gelang die Glaubhaftmachung eines betrieblich veranlassten Teiles der Telefonkosten nicht. Die Kosten fallen daher unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988. 3.1.1.4.6. Bankkarte und Bankspesen Der Bf. machte in seiner Einkommensteuererklärung 2011 Aufwendungen für eine Bankkarte und Bankspesen iHv 58,56 € geltend. Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Kontoführungskosten können nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, wenn sie ein (nahezu) ausschließlich für beruflich veranlasste Geschäftsvorfälle eingerichtetes Konto betreffen (z.B. Konto zur Abbuchung der Leasingraten hinsichtl. eines als Arbeitsmittel verwendeten Kfz). Die gleichen Grundsätze müssen auch bei Bankspesen gelten (vgl. Lenneis in Jakom, EStG 8 , § 16 Rz 56). Der Bf. machte dem Verwaltungsgericht nicht glaubhaft bzw. bewies nicht, dass es sich bei den angeführten Bankspesen und der Bankkarte um rein betriebliche Kosten handelt. Aus diesem Grund sind diese vom Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 erfasst. Folglich handelte es sich bei sämtlichen vom Bf. im Jahr 2011 geltend gemachten Aufwendungen bzw. Ausgaben in Zusammenhang mit der Schriftstellertätigkeit um keine betrieblich veranlassten Ausgaben. 3.1.1.5. Berechnung der Einkommensteuer Für das Jahr 2011 fielen keine Verluste aus der betrieblichen Tätigkeit als Schriftsteller an. Der angefochtene Bescheid vom 9.7.2012 ist daher wie folgt abzuändern: | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 0,00 Euro | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 0,00 Euro | Gesamtbetrag der Einkünfte | 0,00 Euro | Sonderausgaben (Pauschbetrag) | -60,00 Euro | Einkommen | -60,00 Euro | Einkommensteuer | 0,00 Euro Der angefochtene Einkommensteuerbescheid erging gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig. Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass der Umfang der Abgabepflicht von den Ergebnissen eines noch nicht beendeten Rechtsmittelverfahrens abhängig ist. Dies führte zur vorläufigen Festsetzung. Nach Wegfall dieses Grundes - das Rechtsmittelverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts GZ. RV/5101160/2010 vom 14.10.2015 beendet - ist das Verwaltungsgericht gemäß § 279 Abs.1 BAO berechtigt sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Der angefochtene Bescheid ist wie oben angeführt abzuändern und die Einkommensteuer endgültig festzusetzen. 3.1.2. Einkommensteuer 2012 Der Bf. begehrte im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als Schriftsteller für das Jahr 2012 die Anerkennung folgender Betriebsausgaben iHv insgesamt 616,92 €: 3.1.2.1. Abschreibung des Anlagevermögens Der Bf. erklärte in seiner Einkommensteuererklärung 2012 177,00 € aus Abschreibung des Anlagevermögens. Geltend gemachte Betriebsausgaben müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Die Nachweispflicht ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften (§ 138 BAO). Diese Rechtslage bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass den Bf. eine Verpflichtung zur Glaubhaftmachung bzw. zum Nachweis von Betriebsausgaben trifft. Dieser Pflicht kam der Bf. nach Aufforderung mit Beschluss vom 18.4.2016 nur insoweit nach, als dass er eine handschriftlich geführte E-A-Rechnung für das Jahr 2012 vorgelegte. Danach setzen sich diese Ausgaben aus „AfA von beweglichen Wirtschaftsgut lt. Entnahmewertaufstellung 2006 im Steuerakt“ iHv 31,00 € und der „AfA von betrieblichen Gebäudeanteil lt. E-A-Rechnung 2002“ iHv 146,00 € zusammen. Weitere Unterlagen wurden dem Verwaltungsgericht nicht vorgelegt. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts GZ. RV/5101160/2010 vom 14.10.2015 betreffend der Einkünfte des Bf. aus selbständiger Tätigkeit als Reiseveranstalter. Das Verwaltungsgericht sprach dort aus, dass die vom Bf. ausgeübte Reiseveranstaltertätigkeit in einer Art betrieben wurde, die von vornherein auf Dauer gesehen keinen Gesamtgewinn erwarten ließ. Es liege damit bereits ab dem Jahr 2002 kein Betrieb im ertragsteuerlichen Sinne vor, sondern eine steuerlich unbeachtliche Liebhabereitätigkeit. Mangels Vorliegens eines Betriebes in den Jahren 2002 und 2006 ist eine Abschreibung vom betrieblichen Gebäudeanteil bzw. eine Entnahme aus diesem Zeitraum nicht möglich. Es ergibt sich die Nichtabzugsfähigkeit der vom Bf. begehrten AfA iHv 177,00 €. 3.1.2.2. Reise- und Fahrtspesen Der Bf. erklärte Fahrtspesen iHv 66,40 €. Laut angeschlossener E-A-Rechnung und Belege handelt es sich dabei um: - eine ÖBB Vorteilscard Senior vom 9.1.2012 um 26,90 €, - eine ÖBB Tageskarte Senior Ort – Linz vom 27.4.2012 um 4,20 € mit dem handschriftlichen Vermerk am Beleg „Abgabe ESt-Fristverlängerung“, - eine ÖBB Tageskarte Senior Ort – Linz vom 2.7.2012 um 4,20 € mit dem handschriftlichen Vermerk am Beleg „ESt 2011 Erklärung Abgabe“, - eine ÖBB Tageskarte Senior Ort – Linz vom 16.8.2012 um 4,20 € mit dem handschriftlichen Vermerk am Beleg „ ESt Berufungsabgabe“ und - eine ÖBB Vorteilscard Senior vom 10.12.2012 um 26,90 €. Abzugsfähig sind die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnort und Betriebsstätte und die Aufwendungen für (sonstige) Betriebsfahrten (VwGH 21.12.1989, 86/14/1990). Beruflich oder betrieblich veranlasste Fahrtaufwendungen sind stets in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzusetzen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 6 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften „Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, aus Anlass einer unentgeltlichen Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten“ nicht abgezogen werden. Personensteuern wie die Einkommensteuer erfassen die höchstpersönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und berücksichtigen zahlreiche außerbetriebliche Umstände, sodass ein Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten auch dann nicht zulässig ist, wenn sie mit dem Erwerb einer Einkunftsquelle im Zusammenhang stehen. Die Ausgaben aus Anlass der Fahrten zur Abgabe der Einkommensteuer fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988. Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden. Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen will, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die betriebliche bzw. berufliche Sphäre betreffen (VwGH 22.2.2007, 2006/14/0020). Eine ÖBB Vorteilscard Senior ist eine Aufwendung für ein typischerweise der Lebensführung dienendem Wirtschaftsgut. Der Bf. hätte nach Aufforderung mit Beschluss vom 18.4.2016 von sich aus nachzuweisen gehabt, dass eine ausschließlich betrieblich veranlasste Aufwendung vorliegt. Vorgelegt wurde nur die betreffende Rechnung für eine Vorteilscard. Die Kosten für die ÖBB Vorteilscard Senior fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988. 3.1.2.3. Spenden Der Bf. beantragte die Berücksichtigung von insgesamt 44,00 € als Werbe- und Repräsentationsaufwendungen. Dieser Betrag setzt sich aus vier Spenden zu je 11,00 € zusammen. 3.1.2.3.1. Vorgelegte Belege: - Kontoauszug 3/001 vom 9.3.2012 und Überweisungsbestätigung vom 10.2.2012 für eine Spende iHv 11,00 € an Pro Juventute, Auftraggeber: Bf.. - Kontoauszug 3/001 vom 9.3.2012 und Überweisungsbestätigung vom 10.2.2012 für eine Spende iHv 11,00 € an die Lebenshilfe Oberösterreich; Auftraggeber: Bf.. - Kontoauszug 4/001 vom 25.4.2012 und Überweisungsbestätigung vom 9.3.2012 für eine Spende iHv 11,00 € an Missio - Päpstliche Missionswerke in Österreich (SO 1332, Aussätzigen-Hilfswerk Österreich); Auftraggeber: Bf.. - Kontoauszug 7/001 vom 10.7.2012 und Überweisungsbestätigung vom 12.6.2012 für eine Spende iHv 11,00 € an die Österreichische Wasserrettung, Landesverband; Auftraggeber: Bf.. Auf die rechtliche Würdigung wird auf Punkt „3.1.1.3. Spenden“ im Jahr 2011 verwiesen. Auch im Jahr 2012 handelt es sich mangels Betriebsvermögens um Spenden als Sonderausgaben. Sonderausgaben können im Verlustjahr nicht berücksichtigt werden. Sie erhöhen daher auch nicht den in den Folgejahren abzugsfähigen Verlust (vgl. Doralt/Renner, EStG 10 § 18 Rz 306). Die Spenden iHv 44,00 € sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. 3.1.2.4. Übrige Betriebsausgaben Der Bf. machte Kosten iHv 329,52 € als „übrige pauschale Betriebsausgaben“ geltend. Laut der handschriftlichen E-A-Rechnung handelt es sich dabei um Folgendes: 3.1.2.4.1. einen Fahrradschlauch und Kopien In seiner Einkommensteuererklärung des Jahres 2012 machte der Bf. Kosten für einen Fahrradschlauch iHv 16,50 € (Rechnung vom 18.7.2015) und für Kopien iHv 1,40 € mit einem handschriftlichen Vermerk am Beleg „GIS-Antrag, Ökostromzuschlags- und Telefongrundgebührenbefreiung“ geltend. Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich um solche, die ihren Ursprung in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen haben bzw. deren Zweck auf die private Sphäre gerichtet ist. Nicht jeder Aufwand, der mit Einkünften in irgendeiner Form in Verbindung stehen könnte, kann abgezogen werden. Auch die für die Nahrung und Unterkunft nötigen Aufwendungen stellen eine Voraussetzung der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit dar, sind aber mangels Veranlassungszusammenhanges mit der Tätigkeit als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht absetzbar (vgl. VwGH 20.7.1999, 99/13/0018). Unter das Abzugsverbot fallen nicht nur der Haushalts- und Unterhaltsaufwand im engeren Sinn (Miete, Beleuchtung, Beheizung, Bekleidung, Ernährung etc.), sondern auch Aufwendungen für die Freizeitgestaltung (Sport, Hobbys, kulturelle Veranstaltungen etc.) usw. (vgl. EStR 2000, Rz 4703). Dem Verwaltungsgericht wurden vom Bf. keine Gründe dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, weshalb die Ausgaben für den Fahrradschlauch und der Kopien betrieblich veranlasst sind. Die Kosten fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988. 3.1.2.4.2. Porto Vorgelegt wurden vom Bf. folgende Belege: - Beleg vom 24.2.2012 iHv 5,44 € mit dem handschriftlichen Vermerk „Finanzamt Linz, Tele2, Wien“, - Beleg vom 9.3.2012 iHv 2,72 € mit dem handschriftlichen Vermerk „Unabhängiger Finanzsenat Linz“, - Beleg vom 25.7.2012 iHv 6,20 € (10 Stück Briefmarken) ohne Vermerk durch den Bf. Kosten für Büromaterial und Porto können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sofern sie beruflich bzw. betrieblich veranlasst sind. Betriebsausgaben liegen auch im Falle einer beruflich bzw. betrieblich veranlassten Verwendung eines Faxes vor. Sie unterliegen nicht einem Aufteilungsverbot (vgl. VwGH 16.2.2000, 95/15/0034). Grundsätzlich ist der Bf. verpflichtet, einen Zusammenhang der Postkosten mit der beruflichen Tätigkeit herzustellen und den beruflichen Anteil in einer schlüssigen, nachvollziehbaren Weise zu ermitteln (vgl. UFS 10.5.2012, RV/2203-W/11). Für die geltend gemachten Kosten (Briefmarken) vom 25.7.2012 wurde kein Nachweis einer betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung erbracht, weshalb von der Nichtabzugsfähigkeit iSd § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 ausgegangen wird. Nach § 20 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften „Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, aus Anlass einer unentgeltlichen Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten“ nicht abgezogen werden. Personensteuern wie die Einkommensteuer erfassen die höchstpersönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und berücksichtigen zahlreiche außerbetriebliche Umstände, sodass ein Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten auch dann nicht zulässig ist, wenn sie mit dem Erwerb einer Einkunftsquelle im Zusammenhang stehen. Die Aufwendungen mit dem Vermerk „Finanzamt Linz“ und „Unabhängiger Finanzsenat Linz“ fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988. 3.1.2.4.3. anteilig: Wischmopp, Heizmaterial, Briketts, Gemeindeabgaben, Strom, Rauchfangkehrer, Feuerversicherung Auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3.1.1.4.4. über Ausgaben im Zusammenhang mit gemischt veranlassten Aufwendungen des Jahres 2011 wird verwiesen. Hier ist ein strenger Maßstab anzulegen und derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben geltend machen will, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die betriebliche bzw. berufliche Sphäre betreffen. Der Bf. wurde mit Beschluss vom 18.4.2016 aufgefordert, die betriebliche Veranlassung seiner geltend gemachten Betriebsausgaben zu beweisen. Daraufhin wurde eine handschriftliche E-A-Rechnung und Rechnungen bzw. Belege über die einzelnen Aufwendungen vom Bf. vorgelegt. Ein Nachweis einer ausschließlichen betrieblichen Veranlassung der einzelnen Kosten wurde dadurch allerdings nicht erbracht. Die Aufwendungen unterliegen daher dem Aufteilungsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988. 3.1.2.4.4. Telefon Weiters machte der Bf. in seiner Einkommensteuererklärung die Kosten für sein Telefon geltend und rechnete einen Privatanteil iHv 15 € heraus. Es wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.1.4.5. verwiesen. Aus den vorgelegten Belegen kann nicht auf eine betriebliche Veranlassung der anteilig geltend gemachten Kosten geschlossen werden. Dem Bf. gelang die Glaubhaftmachung einer betrieblichen Veranlassung der Ausgaben nicht. Die Kosten fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988. 3.1.2.4.5. X-Karte und Bankspesen In seiner Einkommensteuererklärung machte der Bf. Kosten für eine Bankkarte und Bankspesen iHv insgesamt 62,99 € geltend. Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Kontoführungskosten können nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, wenn sie ein (nahezu) ausschließlich für beruflich veranlasste Geschäftsvorfälle eingerichtetes Konto betreffen (z.B. Konto zur Abbuchung der Leasingraten hinsichtl. eines als Arbeitsmittel verwendeten Kfz). Die gleichen Grundsätze müssen auch bei Bankspesen gelten (vgl. Lenneis in Jakom, EStG 8 , § 16 Rz 56). Der Bf. legte nicht dar, dass es sich bei den angeführten Bankkarten und der Bankspesen um rein betriebliche Kosten handelt, weshalb diese unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 fallen. 3.1.2.5. Berechnung der Einkommensteuer Im Jahr 2012 fielen keine ertragsteuerlich relevanten Verluste im Zusammenhang mit der Schriftstellertätigkeit des Bf. an. Der angefochtene Bescheid vom 4.7.2013 ist daher wie folgt abzuändern: | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 0,00 Euro | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 0,00 Euro | Gesamtbetrag der Einkünfte | 0,00 Euro | Sonderausgaben (Pauschbetrag) | -60,00 Euro | Einkommen | -60,00 Euro | Einkommensteuer | 0,00 Euro Der angefochtene Einkommensteuerbescheid erging gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass der Umfang der Abgabepflicht von den Ergebnissen eines noch nicht beendeten Rechtsmittelverfahrens abhängig ist. Dies führte zur vorläufigen Festsetzung. Nach Wegfall dieses Grundes - das Rechtsmittelverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts GZ. RV/5101160/2010 vom 14.10.2015 beendet - ist der angefochtene Bescheid abzuändern und die Einkommensteuer endgültig festzusetzen. 3.1.3. Einkommensteuer 2013 Der Bf. begehrte für das Jahr 2013 im Rahmen seiner Schriftstellertätigkeit die Anerkennung folgender Betriebsausgaben iHv insgesamt 981,92 €: 3.1.3.1. Abschreibung des Anlagevermögens Der Bf. machte in seiner Einkommensteuererklärung 496,99 € als Abschreibung des Anlagevermögens geltend. Aus der handschriftlich geführten E-A-Rechnung des Bf. setzen sich diese aus „AfA von beweglichen Wirtschaftsgut lt. Entnahmewertaufstellung 2006 im Steuerakt“ iHv 1,00 €, der „AfA von betrieblichen Gebäudeanteil lt. E-A-Rechnung 2002“ iHv 146,00 € und der AfA für ein Fahrrad iHv 349,99 € zusammen. Auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3.1.1.1. aus dem Jahr 2011 wird verwiesen. Mangels Vorliegens eines Betriebes in den Jahren 2002 und 2006 ist eine Abschreibung von betrieblichen Gebäudeanteil bzw. eine Entnahme aus diesem Zeitraum nicht möglich. Es ergibt sich die Nichtabzugsfähigkeit der vom Bf. begehrten AfA iHv 147 €. Der Bf. begehrte weiters die AfA für ein im Jahr 2013 gekauftes Fahrrad. Gemäß § 13 EStG können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 400 € nicht übersteigen (= geringwertiges Wirtschaftsgut). § 13 EStG 1988 betrifft nur Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Nur abnutzbare Wirtschaftsgüter sind sofort absetzbar. Abnutzbar sind Wirtschaftsgüter, deren Wert durch Gebrauch allmählich vermindert wird. Sofort absetzbar sind nach dem Gesetzeswortlaut die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von geringwertigen Wirtschaftsgütern. Als geringwertig gelten Wirtschaftsgüter, wenn sie Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 400 € nicht übersteigen (vgl. Kanduth-Kristen in Jakom 8 , EStG 1988, § 13 Rz 1 ff). Geltend gemachte Betriebsausgaben müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie z.B. für Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden könnten, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 fallen. Bei den Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muss ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (VwGH 21.10.1986, 86/14/0031; VwGH 18.3.1992, 91/14/0171; VwGH 28.2.1995, 91/14/0231). IdR wird der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall geprüft werden müssen, wobei eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden ist (vgl. VwGH 28.2.1995, 91/14/0231). Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen will, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die betriebliche bzw. berufliche Sphäre betreffen (VwGH 22.2.2007, 2006/14/0020). Laut Angaben des Bf. bestünde der Verwendungszweck des Fahrrades darin, dass er betriebliche Fahrten zur Post, zum Bahnhof und zum Büromaterialeinkauf vornehme und er weiters noch ein zweites Fahrrad im Privatvermögen besäße. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 94/15/0196 vom 24.6.1999 über Aufwendungen eines Turnlehrers für ein Mountain-Bike als Werbungskosten ausführt: „Ein Mountain-Bike ist kein Arbeitsmittel, sondern dient typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung, weil es in der Regel von Personen, die nicht als Turnlehrer tätig sind, zur Sportausübung genutzt wird. Bei dieser Sachlage wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die (nahezu) ausschließlich berufliche Nutzung des Mountain-Bikes durch konkretes Vorbringen darzutun. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, besagt die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung nichts über das Ausmaß der beruflichen Nutzung des Mountain-Bikes. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er besitze für private Zwecke ein zweites Fahrrad, nichts zu ändern. Denn der Besitz von zwei Fahrrädern führt noch nicht dazu, dass eines (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird.“ Unter Heranziehung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gelang dem Bf. der Nachweis einer betrieblichen Veranlassung des Fahrrads nicht. Die vom Bf. begehrte AfA für das Fahrrad ist nicht abzugsfähig. 3.1.3.2. Reise- und Fahrtspesen Die vom Bf. geltend gemachten Fahrtspesen iHv 39,50 € setzen sich aus folgenden vorgelegten Belegen zusammen: - eine OÖVV Tageskarte Senior Ort – Linz vom 30.4.2013 um 4,20 € mit dem handschriftlichen Vermerk am Beleg „Abgabe ESt 2012 Fristverlängerung“, - eine OÖVV Tageskarte Senior Ort – Linz vom 1.7.2013 um 4,20 € mit dem handschriftlichen Vermerk am Beleg „ESt-Erklärung 2012 Abgabe“, - eine OÖVV Tageskarte Senior Ort – Linz vom 29.7.2013 um 4,20 € mit dem handschriftlichen Vermerk am Beleg „Berufungsabgabe“ und - eine ÖBB Vorteilscard Senior vom 4.12.2013 um 26,90 €. Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften „Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, aus Anlass einer unentgeltlichen Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten“ nicht abgezogen werden. Personensteuern wie die Einkommensteuer erfassen die höchstpersönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und berücksichtigen zahlreiche außerbetriebliche Umstände, sodass ein Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten auch dann nicht zulässig ist, wenn sie mit dem Erwerb einer Einkunftsquelle im Zusammenhang stehen. Dem Abzugsverbot unterliegen auch Nebenkosten und Nebenansprüche zu den Personensteuern nach § 3 Abs. 2 BAO. Die Ausgaben der Zugfahrten im Zusammenhang mit der Einkommensteuer fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988. Auf die rechtlichen Ausführungen in Hinblick auf die ÖBB Vorteilscard Senior wird auf Punkt 3.1.2.2. Reise- und Fahrtspesen des Jahres 2012 verwiesen. Eine ÖBB Vorteilscard Senior ist eine Aufwendung für ein typischerweise der Lebensführung dienendes Wirtschaftsgut. Der Bf. hätte nach Aufforderung mit Beschluss vom 18.4.2016 von sich aus nachzuweisen gehabt, dass eine ausschließlich betrieblich veranlasste Aufwendung vorliegt. Vorgelegt wurde nur die betreffende Rechnung für eine Vorteilscard. Die Kosten für die ÖBB Vorteilscard Senior fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988. 3.1.3.3. weitere Betriebsausgaben Der Bf. machte Kosten iHv 357,43 € als „übrige Betriebsausgaben“ geltend. Laut der handschriftlichen E-A-Rechnung handelt es sich dabei um: 3.1.3.3.1. eine Fahrradreparatur Der Bf. schaffte sich im Jahr 2013 ein Fahrrad an. Die Rechnungen vom 24.4.2013 über den Kauf eines Cheyenn Trekking Fahrrades iHv 349,99 € und der Reparatur vom 29.5.2013 iHv 33,99 € legte der Bf. vor. Laut Aussage des Bf. im Antwortschreiben vom 7.10.2014 verwende er das Fahrrad für „betriebliche Fahrten zur Post, zum Bahnhof und zum Büromaterialeinkauf. Weiters habe er auch noch ein zweites Fahrrad im Privatvermögen“. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang des Aufwandes/der Ausgabe mit der Einkunftsquelle. Dem Bf. gelang der Nachweis einer betrieblichen Veranlassung der Ausgabe für das Fahrrad nicht (vgl. Punkt 3.1.3.1. Abschreibung des Anlagevermögens), weshalb dieser Aufwand und infolgedessen auch die damit zusammenhängende Fahrradreparatur unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 fallen. 3.1.3.3.2. Porto Der Bf. erklärte Kosten für Porto iHv 7,10 €. Ein Beleg vom 25.3.2013 wurde dem Verwaltungsgericht vorgelegt. Danach handelt es sich um ein 10er Postkarten-Set Inland und eine Freimachung. Kosten für Porto können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sofern sie betrieblich veranlasst sind. Grundsätzlich ist der Bf. verpflichtet, einen Zusammenhang der Postkosten mit der beruflichen Tätigkeit herzustellen und den beruflichen Anteil in einer schlüssigen, nachvollziehbaren Weise zu ermitteln (vgl. UFS 10.5.2012, RV/2203-W/11). Für diese Kosten wurde kein Nachweis einer betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung erbracht, weshalb von einer Nichtabzugsfähigkeit iSd § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 ausgegangen wird. 3.1.3.3.3. anteilig: Kohle, Strom, Gemeindeabgaben, Feuerversicherung, Rauchfangkehrer Auf die rechtlichen Ausführungen in Punkt 3.1.1.4.4. über Ausgaben im Zusammenhang mit gemischt veranlassten Aufwendungen im Jahre 2011 wird verwiesen. Der Bf. wurde mit Beschluss vom 18.4.2016 aufgefordert, die betriebliche Veranlassung seiner geltend gemachten Betriebsausgaben zu beweisen. Da vom Bf. dahingehend nichts vorgebracht wurde, unterliegen die Aufwendungen daher dem Aufteilungsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988. 3.1.3.3.4. Telefon Weiters machte der Bf. die Kosten für sein Telefon geltend und rechnete einen Privatanteil iHv 15 € heraus. Aus der Vorlage der Belege kann nicht auf eine betriebliche Veranlassung der geltend gemachten Telefonkosten geschlossen werden. Dem Bf. gelang die Glaubhaftmachung, dass eine betriebliche Veranlassung der Ausgaben vorliege, nicht. Die Kosten fallen daher unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988. 3.1.3.3.5. Bankkarte, Bankzinsen und -spesen In seiner Einkommensteuererklärung des Jahres 2013 machte der Bf. Kosten iHv 67,42 € für eine Bankkarte, Bankzinsen und -spesen geltend. Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Kontoführungskosten können nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, wenn sie ein (nahezu) ausschließlich für beruflich veranlasste Geschäftsvorfälle eingerichtetes Konto betreffen (z.B. Konto zur Abbuchung der Leasingraten hinsichtl. eines als Arbeitsmittel verwendeten Kfz). Die gleichen Grundsätze müssen auch bei Bankspesen gelten (vgl. Lenneis in Jakom, EStG 8 , § 16 Rz 56). Der Bf. belegte nicht, dass es sich bei den angeführten Bankspesen und der Bankkarte um rein betriebliche Kosten handelt, weshalb diese unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 fallen. 3.1.3.4. Spenden Der Bf. beantragte 2013 die Berücksichtigung von insgesamt 88,00 € als Werbe- und Repräsentationsaufwendungen. Dieser Betrag setzt sich aus Spenden an verschiedene Organisationen zusammen. Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Ab der Veranlagung 2013 sind als Sonderausgaben Zuwendungen an nach § 4a EStG 1988 spendenbegünstigte Empfänger gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 abzugsfähig, wobei der Gesamtbetrag aller als Betriebsausgaben und Sonderausgaben abzugsfähiger Zuwendungen mit 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte (des jeweiligen Veranlagungsjahres) begrenzt ist (vgl. LStR 2002, Rz 586). Aufgrund der gesetzlichen Normierung in § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Spenden an Einrichtungen, die im Gesetz (§ 4a Abs. 3 Z 1 bis 3, Abs. 4) ausdrücklich aufgezählt werden und an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs. 6, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und daher in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen auf der Website des BMF (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp) ohne Gültigkeitsende aufscheinen, abzugsfähig. Die Zuwendung ist gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 durch den Zuwendenden auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung. Auf Verlangen des Zuwendenden ist durch den Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind, neben den Inhalten die ein Beleg jedenfalls zu enthalten hat, auch die Anschrift des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden. Der Bf. erzielte im Jahr 2013 steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv 5.607,60 €. Dieser Betrag dient als Bemessungsgrundlage für den Maximalbetrag im Zusammenhang mit der Absetzbarkeit der Spenden und ist mit 10% begrenzt (560,76 €). Die Spenden iHv 88,00 € sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen. 3.1.3.5. Berechnung der Einkommensteuer Für das gesamte Jahr 2013 fielen bei den geltend gemachten betrieblichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Schriftstellertätigkeit keine ertragsteuerlich relevanten Verluste an. Der Bescheid vom 16.7.2014 ist daher wie folgt abzuändern: | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 0,00 Euro | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 0,00 Euro | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 5.607,60 Euro | Gesamtbetrag der Einkünfte | 5.607,60 Euro | Sonderausgaben (Pauschbetrag) | -60,00 Euro | Spenden | -88,00 Euro | Einkommen | 5.459,60 Euro | Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 | 0,00 Euro | anrechenbare Lohnsteuer | -1.004,67 Euro | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | -0,33 Euro | Festgesetzte Einkommensteuer | -1.005,00 Euro

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101051/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101051.2012
Stammnummer
112020
Gültig
27.07.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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