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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101051/2012

Anerkennung verschiedener Kosten als Betriebsausgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5101051/2012vom 27.07.2016Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Bf. habe lediglich im Durchschnitt eine halbe Stunde pro Woche an seinem Buch gearbeitet, weshalb auch das Schreiben des Buches derartig lange gedauert habe. Der Sachverhalt sei im vorliegenden Falle daher durchaus mit dem Sachverhalt der bereits in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Rechtsprechung RV/3953-W/02 vom 11.11.2004 vergleichbar, wo Liebhaberei bei einem einzigen nebenberuflich verfassten Lehr- bzw. Fachbuch bejaht worden sei. Im Übrigen wäre selbst eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit gem. § 1 Abs. 1 LVO, die in dermaßen geringem Umfang ausgeübt werde, bei Anfallen von Verlusten eine Liebhabereitätigkeit. Unter § 1 Abs. 2 Z. 2 LVO würden nämlich nicht nur typische Hobbytätigkeiten fallen, sondern auch Tätigkeiten, die ihrer Art nach an sich typisch erwerbswirtschaftlich sind, jedoch im Hinblick auf ihren Umfang nicht erwerbstypisch ausgeübt werden. Eine Tätigkeit, die lediglich eine 1/2 Stunde pro Woche ausgeübt werde, würde also ebenfalls unter § 1 Abs. 2 Z. 2 LVO fallen (vgl. dazu auch Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, 2. Auflage, Rz. 157 oder ausführlich dazu zB. 05.05.2003, RV/0062-G/02 zu Liebhabereifrage einer Privatordination eines pensionierten Arztes mit geringen unregelmäßigen Öffnungszeiten). Zum Einwand im Vorlageantrag, dass der Prognosezeitraum zu kurz sei: Dem Einwand des Abgabepflichtigen, dass der Prognosezeitraum zu kurz sei (immerhin wäre das Buch im Jahr 2014 erst 0,5 Jahre auf dem Markt bzw. im Jahr 2015 1,5 Jahre), um eine endgültige Liebhabereibeurteilung zu treffen, könne seitens der belangten Behörde nicht gefolgt werden. Die Schriftstellertätigkeit wurde im Jahr 2008 begonnen, d.h. im Jahr 2014 liegt bereits das 7. Jahr für die Beurteilung vor. Zwischen 2008 bis 2014 wurden ausnahmslos Verluste erzielt. Selbst wenn eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit vorliegen würde, so hätte die belangte Behörde nach Ablauf des Anlaufzeitraumes von maximal 5 Jahren das Recht, eine Liebhabereiprüfung vorzunehmen. Im Übrigen wäre es auch Sache des Bf. gewesen, mittels einer nachvollziehbaren Prognoserechnung (vgl. Pkt. 3 des Vorhaltes vom 18.9.2014 sowie Seite 8 der Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2014) nachzuweisen, dass die Tätigkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn erwarten lasse. Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe etwa vom 31.5.2006, 2001/13/0171) treffe nämlich den Abgabepflichtigen die Beweislast zur Widerlegung der Liebhabereivermutung. Auch die Angaben des Steuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung 2014 seien nicht geeignet, die Erzielung eines Gesamtgewinnes erwarten zu lassen. Vielmehr würden die Einnahmen von 20,30 € nicht einmal die AfA oder Fahrtkosten decken. Wie vom Abgabepflichtigen im Zuge des Telefonates vom 11.9.2015 ausgeführt, wurde auch 2015 bisher nur ein Buch veräußert und das Buch wird nach wie vor im Z-Selbstverlag vertrieben. Es sei daher auch 2015 - schon alleine bedingt durch die relativ hohen Fixkosten der für die Schriftstellertätigkeit genutzten Räumlichkeiten im Privathaus - wohl von einem Verlust auszugehen. Zusammenfassend könne also der Abgabepflichtige auch nicht im Zuge der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 die Liebhabereivermutung entkräften. Zum Einwand im Vorlageantrag, dass sich der Abgabepflichtige eventuell für den Literaturpreis des Landes bewerben möchte: Auch der ergänzende Hinweis, sich eventuell für einen Literaturpreis des Landes bewerben zu wollen, verhelfe der Beschwerde nicht zum Erfolg. Zum einen sei seitens des Bf. der Terminus "eventuell" verwendet worden, was daher nicht auf ein zielstrebiges Handeln schließen lasse, zum anderen würden derartige Preise auch gar keine steuerpflichtigen Betriebseinnahmen darstellen. Preise, die in Würdigung der Persönlichkeit oder des Schaffens (Literaturpreis, Nobelpreis), vergeben werden, stellen nach der Verwaltungspraxis (Rz. 1054 EStR) keine Einnahmen dar. Der Hinweis auf einen eventuellen Literaturpreis sei daher - da gar keine steuerpflichtigen Einnahmen vorliegen würden - nicht geeignet, die Gesamtgewinneigenschaft der Tätigkeit nachzuweisen. Ergänzend werde auch ausgeführt, dass die nunmehrige im Jahr 2015 durchgeführte Internetrecherche der Rechtsmittelbearbeiterin ergeben habe, dass bisher keine Bewerbung für den Literaturpreis des Landes erfolgt sei. Die Veranlagung erfolge im Zuge dieser Beschwerdevorentscheidung endgültig, da aus Sicht der belangten Behörde durch die Nichtanerkennung der Schriftstellertätigkeit als Einkunftsquelle keine Ungewissheit mehr für 2014 bestehe. Sei nämlich die zu einer vorläufigen Abgabenfestsetzung Anlass gebende Ungewissheit (§ 200 Abs. 1 BAO) beseitigt (im konkreten Fall Frage der Einkunftsquelleneigenschaft der Schriftstellertätigkeit für das Jahr 2014), sei die vorläufige Festsetzung durch eine endgültige Abgabenfestsetzung zu ersetzen (Abs. 2 erster Satz leg. cit.). Zum Beschwerdepunkt: Negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurde seitens der belangten Behörde Folgendes ausgeführt: Im gegenständlichen Fall sei die Rechtsfrage, ob die Tätigkeit(en) in den Jahren 2002 - 2006 als Liebhaberei zu qualifizieren seien oder nicht, beim BFG anhängig. Die belangte Behörde sei von einer einheitlichen Liebhabereitätigkeit ausgegangen, weshalb auch keine nachträglichen negativen Einkünfte im Jahr 2014 anerkannt worden seien. Die Qualifizierung der Tätigkeit(en) in den Jahren 2002 - 2006 als Liebhabereitätigkeit oder nicht stelle demnach eine Vorfrage für die steuerliche Qualifizierung als nachträgliche Betriebsausgaben der Bankzinsen und -spesen im Jahr 2014 dar. Da im Zeitpunkt dieser Beschwerdevorentscheidung noch keine Entscheidung des BFG über die Jahre 2002- 2006 vorliegt, war dieser Beschwerdepunkt abzuweisen (Sollte das BFG in einem späteren Erkenntnis von einer steuerlich anzuerkennenden erwerbswirtschaftlichen Betätigung für die Jahr 2002-2006 ausgehen, könnten selbstverständlich auch die nachträglichen Einkünfte aus Bankzinsen und -spesen grundsätzlich anerkannt werden). Zum Beschwerdepunkt des Verlustvortrag wurde angemerkt, dass sich die Höhe des Verlustvortrages für 2014 (wie Punkt 2) unmittelbar aus dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens vor dem BFG 2002-2006 bzw. in weiterer Folge vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens 2007-2013 ergeben würde. Die Höhe des vortragsfähigen Verlustes und die Zuordnung zu einer Einkunftsart würden sich - mit Bindung für die Folgejahre - grundsätzlich aus der Veranlagung des Verlustjahres (VwGH 20.02.2008, 2006/15/0026; VwGH 25.06.2008, 2006/15/0085; VwGH 20.09.1977, 0931/77; VwGH 24.11.1976, 0899/74) ergeben. Eine Bindungswirkung hinsichtlich der Höhe des (noch) vortragsfähigen Verlustvortrages ergebe sich auch aus Abgabenbescheiden, die nach dem Verlustjahr, aber vor dem Jahr der Verlustverwertung ergangen sind. Die belangte Behörde sei daher hinsichtlich der Höhe des weiterhin vortragsfähigen Verlustes an die Höhe der festgestellten Einkünfte gebunden. Da die belangte Behörde anlässlich der Betriebsprüfung AB-Nr. 123 für die Jahre 2002-2008 keine negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb anerkannt habe, ergebe sich der Verlustvortrag lediglich für die bisher bis 2012 vorläufig anerkannte Tätigkeit als Schriftsteller (Beginn der Tätigkeit als Schriftsteller 2008). Es ergeben sich folgende Verlustvorträge aus der Tätigkeit als Schriftsteller (vorläufige Anerkennung der negativen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit 2008-2012, Nichtanerkennung der Schriftstellertätigkeit als Liebhaberei für 2013): - Negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2008: -268,34 in E-Bescheid 2008 vorläufig anerkannt - Anlaufverluste - Negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2009: -593‚98 in E-Bescheid 2009 vorläufig anerkannt - Anlaufverluste - Negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2010: -750‚01 in E-Bescheid 2010 vorläufig anerkannt - Anlaufverluste - Negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2011: -671,54 in E-Bescheid 2011 vorläufig anerkannt - Anlaufverluste - Negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2012: -619,62 in E-Bescheid 2012 vorläufig anerkannt - Anlaufverluste Der Verlustvortrag iHv 2.903,49 € (Verlustvortrag per 1.1.2013) sei bereits im Jahr 2013 voll im Zuge der Beschwerdevorentscheidung 2013 angesetzt worden. Es verbleibe daher für das Jahr 2014 kein Verlustvortrag für die Schriftstellertätigkeit. Sollte das BFG in einem späteren Erkenntnis von einer steuerlich anzuerkennenden erwerbswirtschaftlichen Betätigung für die Jahr 2002-2006 (Reiseveranstaltungstätigkeit sowie Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungstätigkeit) sowie 2007-2013 (nachträgliche negative Einkünfte aus Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungstätigkeit) bzw. 2008-2013 (Verluste aus Schriftstellertätigkeit) ausgehen, werde selbstverständlich der Verlustvortrag dementsprechend gewährt werden. Zum Kirchenbeitrag 2014 sei festzuhalten, dass dieser für 2014 antragsgemäß gewährt und somit der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben wurde. Es ist diesbezüglich eine gesonderte Begründung entbehrlich. 1.1.3.4. Aktenvermerk Am 11.9.2015 wurde seitens der belangten Behörde ein Aktenvermerk betreffend eines Telefonates mit dem Bf. am 11.9.2015 gefertigt. Der Bf. gab bei dem Telefonat an, dass sein Buch nach wie vor nur im Z-Selbstverlag vertrieben werde. Im Juni 2015 werde der Titel des Buches in „Buchtitel2“ geändert werden (durch den Sohn des Abgabepflichtigen). Das Buch sei bisher im Jahr 2015 (Stand am 11.9.2015) einmal veräußert worden. Bei weiteren Verlagen werde das Buch nicht vertrieben. Der Bf. wurde seitens der belangten Behörde noch darauf aufmerksam gemacht, dass eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen habe, da nicht ausdrücklich auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet wurde. 1.1.3.5. Vorlageantrag Am 5.10.2015 langte der Vorlageantrag des Bf. betreffend die Beschwerde gegen den ESt-Bescheid 2014 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdevorentscheidung sei dem Bf. am 17.9.2015 zugestellt worden. Er beantragte die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, sowie eine mündliche Verhandlung und eine Entscheidung durch den Senat. Als Beilage legte der Bf. seine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2014 bei. 1.2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht 1.2.1 Vorlagebericht 2011 Am 4.9.2012 langte der Vorlagebericht betreffend die Beschwerde gegen den ESt-Bescheid 2011 beim Bundesfinanzgericht ein. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Berufung und verwies in der Begründung auf die Rechtsmittelverfahren der Vorjahre (RV/1160-L/10; RV/1161-L/10). 1.2.2. Vorlagebericht 2012 Am 23.8.2013 langte der Vorlagebericht betreffend die Beschwerde gegen den ESt-Bescheid 2012 beim Bundesfinanzgericht ein. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Berufung und verwies in der Begründung auf die Rechtsmittelverfahren der Vorjahre (RV/1160-L/10; RV/1161-L/10). 1.2.3. Vorlagebericht 2013 Am 10.12.2014 langte der Vorlagebericht betreffend die Beschwerde gegen den ESt-Bescheid 2013 beim Bundesfinanzgericht ein. Die belangte Behörde beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, die Schriftstellertätigkeit endgültig als Liebhaberei zu qualifizieren und die Besteuerungsgrundlagen aus der Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2014 zu übernehmen. Ferner beantragte die belangte Behörde die Schriftstellertätigkeit auch für die Vorjahre (2008-2012) als Liebhabereitätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 LVO zu qualifizieren. Betreffend den Sachverhalt verwies die belangte Behörde zunächst auf die umfangreiche Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2014, führte ergänzend noch aus: Dem Vorlageantrag sei auch ein Kapitel aus dem Buch "Kap9" beigelegt worden. Aus diesem Kapitel sei folgender relevanter Sachverhalt ersichtlich: Der Bf. wäre in seiner Schulzeit ein guter bis sehr guter Aufsatzschreiber gewesen und hätte auch viele Bücher gelesen, andererseits hätte er aber nie den Drang verspürt, ein Buch schreiben zu müssen. Nun hätte er aber während seiner Arbeitslosenzeit viel Zeit und wenig Geld gehabt, so entschloss er sich, dieses Buch zu schreiben. Er täte das auch mit der Überlegung, dass das Schreiben eines Buches keinen besonderen finanziellen Aufwand erfordern würde und dass er im Falle eines Erfolges das Geld gut gebrauchen könne. Der Bf. wäre seine schriftstellerische Tätigkeit sehr locker angegangen und hätte sich vorgenommen, pro Woche eine Stunde zu schreiben. Oft wäre ihm aber etwas dazwischengekommen, sodass er im Durchschnitt nur jede zweite Woche geschrieben habe und so wäre dann auf eine Woche 1/2 Stunde Schreibarbeit entfallen. So wäre es erklärlich, dass er für das Buch 2,5 Jahre gebraucht hätte. Das Schreiben eines Buches wäre, wie auch von Schriftstellerkollegen festgestellt worden wäre, eine mühsame Angelegenheit. Er führe das auf folgende Gründe zurück: Bei der mündlichen Kommunikation sage man leicht etwas, was nicht unbedingt passe, weil nach Beendigung des Gespräches jedes einzelne Wort wieder verschwunden sei. Anders sei es bei der schriftlichen Kommunikation, wo jedes einzelne Wort bestehen bleibe und man trachten müsse, dass jedes Wort passe, was natürlich seine Zeit erfordere. Weiters wäre das Schreiben des Buches für ihn eine freiwillige Angelegenheit gewesen, das er ohne zeitliche Vorgabe erledigen hätte wollen und so hätte es dann auch lange gedauert. In Bezug auf eine Stellungnahme der belangten Behörde verwies diese auf die umfangreiche rechtliche Würdigung in der Beschwerdevorentscheidung (Seiten 5-9). Der Vorlageantrag sowie die darin vorgebrachten Argumente wurden zudem rechtlich seitens der belangten Behörde wie folgt gewürdigt: Bei der Feststellung von Liebhaberei nach § 1 Abs. 2 Z. 2 LVO sei nicht auf die konkrete Neigung des Abgabepflichtigen und auf die konkrete Art der Tätigkeit abzustellen, sondern darauf, ob die konkrete Betätigung bei Prüfung eines abstrakten Maßstabes (typischerweise, nach der Verkehrsauffassung) einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweise (z.B. VwGH 26.1.1999, 98/14/0041; 30.7.2002, 96/14/0116). Der Umstand, dass erst der Bruder und Cousin den Abgabepflichtigen auf die Idee gebracht haben, ein Buch zu verfassen, sei daher ohne Bedeutung. Die konkrete Tätigkeit des Abgabepflichtigen (nämlich das Schreiben der Biographie über sein Leben) weise bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes typischerweise einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung auf. Der Bf. habe lediglich im Durchschnitt eine halbe Stunde pro Woche an seinem Buch gearbeitet, weshalb auch das Schreiben des Buches derartig lange gedauert habe. Der Sachverhalt sei im vorliegenden Falle daher durchaus mit dem Sachverhalt der bereits in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Rechtsprechung RV/3953-W/02 vom 11.11.2004 vergleichbar, wo Liebhaberei bei einem einzigen nebenberuflich verfassten Lehr- bzw. Fachbuch bejaht worden sei. Im Übrigen wäre selbst eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit gem. § 1 Abs. 1 LVO, die in dermaßen geringem Umfang ausgeübt wird, bei Anfallen von Verlusten eine Liebhabereitätigkeit. Unter § 1 Abs. 2 Z. 2 LVO fällen nämlich nicht nur typische Hobbytätigkeiten, sondern auch Tätigkeiten, die ihrer Art nach an sich typisch erwerbswirtschaftlich sind, jedoch im Hinblick auf ihren Umfang nicht erwerbstypisch ausgeübt werden. Eine Tätigkeit, die lediglich eine 1/2 Stunde pro Woche ausgeübt werde, würde also ebenfalls unter § 1 Abs. 2 Z. 2 LVO fallen (vgl. dazu auch Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, 2. Auflage, Rz.157). Dem Einwand des Abgabepflichtigen, dass der Prognosezeitraum zu kurz sei (immerhin wäre das Buch erst 1/2 Jahr auf dem Markt), um eine endgültige Liebhabereibeurteilung zu treffen, könne seitens der belangten Behörde nicht gefolgt werden. Die Schriftstellertätigkeit wurde im Jahr 2008 begonnen, d.h. im Jahr 2013 habe bereits das 6. Jahr für die Beurteilung vorgelegen. Selbst wenn eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit vorliegen würde, so hätte die belangte Behörde nach Ablauf des Anlaufzeitraumes von maximal 5 Jahren das Recht, eine Liebhabereiprüfung vorzunehmen. Im Übrigen wäre es auch Sache des Bf. gewesen, mittels einer nachvollviehbaren Prognoserechnung (vgl. Pkt. 3 des Vorhaltes vom 18.9.2014 sowie S. 8 der Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2014) nachzuweisen, dass die Tätigkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn erwarten ließ. Auch der ergänzende Hinweis, sich eventuell für einen Literaturpreis des Landes bewerben zu wollen, verhelfe der Beschwerde nicht zum Erfolg. Zum einen sei seitens des Bf. der Terminus "eventuell" verwendet worden, was nicht auf ein zielstrebiges Handeln schließen lasse, zum anderen würden derartige Preise auch gar keine steuerpflichtigen Betriebseinnahmen darstellen. Preise, die in Würdigung der Persönlichkeit oder des Schaffens (Literaturpreis, Nobelpreis), vergeben werden, würden nach der Verwaltungspraxis (Rz. 1054 EStR) keine Einnahmen darstellen. Der Hinweis auf einen eventuellen Literaturpreis sei daher - da gar keine steuerpflichtigen Einnahmen vorliegen würden - nicht geeignet, die Gesamtgewinneigenschaft der Tätigkeit nachzuweisen. 1.2.4. Vorlagebericht 2014 Am 9.10.2015 langte der Vorlagebericht betreffend die Beschwerde gegen den ESt-Bescheid 2014 beim Bundesfinanzgericht ein. Die belangte Behörde beantragte die Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abzuweisen. Der Kirchenbeitrag sei bereits im Zuge der Beschwerdevorentscheidung gewährt worden, sodass diese Punkte nicht mehr Gegenstand des Vorlageverfahrens sei. Zum Sachverhalt merkte die belangte Behörde an, dass auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen werde, da im Vorlageantrag keine Ergänzungen zum Sachverhalt mehr vorgebracht worden seien. Aus dem beigelegten Spesenverteiler sei ersichtlich, dass sich die Aufwendungen für die Schriftstellertätigkeit wie bereits in den Vorjahren aus den Fixkosten für das Arbeitszimmer (Strom, Kohle, Gemeindeabgaben, Feuerversicherung, AfA, Telefon) sowie aus Bankspesen, Portokosten und ÖBB Fahrten zusammensetze. 1.2.5. Anbringen der belangten Behörde vom 29.11.2015 Bezugnehmend auf die BFG-Entscheidung RV/5101160/2010 vom 14.10.2015 für die Jahre 2002 - 2010 wurde seitens des Finanzamtes Linz auf die Auswirkung auf den Verlustvortrag Stellung genommen. Durch diese BFG-Entscheidung wurde nur für das Jahr 2004 ein Verlust aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb -8.069‚-- € festgestellt. In den restlichen Jahren ergab sich kein Verlust. Durch die Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid vom 5.5.2010, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens für 2004 verfügt wurde, sei der Sachbescheid Einkommensteuer 2004 vom 6.12.2006 in formelle Rechtskraft erwachsen. In diesem Einkommensteuerbescheid 2004 vom 6.12.2006 wurde der Verlust aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb mit EUR -8.069,-- ausgewiesen. Für die Jahre 2011 - 2014 sei nach wie vor das Rechtsmittel beim BFG anhängig. Bisher seien folgende Verluste aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb im Bescheidwege (nicht rechtskräftig) festgestellt worden: für das Jahr 2011 -671,54 €, für das Jahr 2012 -619‚62 und für die Jahre 2013 und 2014 jeweils Null Euro. Daraus ergebe sich grundsätzlich folgende Auswirkung auf den Verlustvortrag 2013 ( = Zeitpunkt der frühestmöglichen Verrechnung des „Anlaufverlustes“ aus 2004 iHv EUR 8.069,00 nach BFG-Entscheidung) und 2014: | Darstellung bei Gewährung Verlustvortrag: | 2013 | 2014 | Summe Verlustvortrag | Einkünfte aus Gewerbebetrieb: | 0,00 | 0,00 | | Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit: | 5.607,60 | 22.430,40 | | Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge: | 0,00 | 0,00 | | Gesamtbetrag der Einkünfte: | 5.607, 60 | 22.430,40 | | Sonderausgaben: | | | | abz. Pauschbetrag f. Sonderausgaben: abz. Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG: abz. Kirchenbeitrag: | -60,00 0,00 0,00 | -60,00 -77,00 -166‚72 | | | 75% Verlustvortrag vom Gesamtbetrag d. Einkünfte: | -4.205‚70 | -3.863,30 | -8.069,00 | Außergewöhnliche Belastungen: - Freibetrag wegen einer Behinderung | 0,00 | -243,00 | | Einkommen | 1.341,90 | 18.020,38 | Lt. Ansicht des Finanzamtes Linz sei jedoch der Verlustvortrag aus 2004 aus folgenden Gründen nicht für das Jahr 2013 und 2014 vortragsfähig: 1) Qualifikation des Verlustes aus 2004 als (zeitlich unbefristet abzugsfähiger „Anlaufverlust“ oder „normaler“) Verlust aus E/A-Rechnung: Der Beginn des Zeitraumes eines vortragsfähigen Anlaufverlusts ist mit dem Beginn einer Betätigung, aus der betriebliche Einkünfte erzielt werden, gleichzusetzen. Diese Phase umfasst grundsätzlich auch Ausgaben aus Vorbereitungshandlungen. Das Wort „Betrieb“ sei nach ertragsteuerlichen Kriterien auszulegen (vgl. z.B. Kolienz, Der Verlustvortrag bei Umgründungen von Holdinggesellschaften, in König/Schwarzinger (Hrsg), FS Wiesner, 202). In der VwGH-Entscheidung 18.11.2009, 2006/13/0160 sei ausgeführt worden, dass ein Betrieb die Zusammenfassung von menschlicher Arbeitskraft und sachlichen Produktionsmitteln zu einer organisatorischen Einheit zur Erzielung von Einkünften darstelle. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.10.1993, 93/14/0156 ausgeführt habe, ist der Begriff "Betriebseröffnung" an Hand des Sinnes des § 18 Abs. 7 EStG auszulegen. Es gehe dabei um die Einräumung des Verlustvortrages für typische Verlustsituationen, im Speziellen um die Einräumung des Verlustvortrags in der typischen Verlustsituation des Beginnes einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit. Es spricht dafür, den Verlustvortrag des § 18 Abs. 7 EStG 1988 analog all jenen Steuerpflichtigen einzuräumen, bei denen ein Beginn einer betrieblichen Betätigung im Sinne der Liebhabereiverordnung anzunehmen ist (vgl. dazu auch Doralt/Renner, EStG“, § 2 Tz 425 ff). Wie aus der BFG-Entscheidung RV/5101160/2010 vom 14.10.2015 jedoch unstrittig hervorgehe, liegt aber bereits ab 2002 kein Betrieb im ertragsteuerlichen Sinne (aus dem in weiterer Folge Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit erwirtschaftet werden) vor, sondern es liegt eine steuerlich unbeachtliche Liebhabereitätigkeit vor. Demnach könne für das Jahr 2004 auch kein Anlaufverlust im ertragsteuerlichen Sinne vorliegen, der auch bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner nach der damals geltenden Rechtslage unbegrenzt vortragsfähig gewesen wäre. Der Verlust aus dem Jahr 2004 sei mangels steuerlicher Qualifikation als Anlaufverlust nicht unbegrenzt vortragsfähig. Eine Verrechnung des Verlustvortrages für die Jahre 2013 und 2014 sei daher ausgeschlossen. Die rechtliche Sichtweise des Finanzamtes stehe auch nicht im Widerspruch zur VwGH-Entscheidung 24.11.1976, 899/74, wonach es nicht zulässig sei, den Verlustabzug in den Folgejahren mit der Begründung der Liebhaberei zu verweigern, wenn der Verlust im Verlustentstehungsjahr auf Grund ordnungsgemäßer Buchführung gem. § 4 Abs. 1 EStG 1988 oder § 5 EStG 1988 ermittelt worden und durch das Finanzamt im Zuge einer Veranlagung im Verlustjahr festgestellt worden sei. Im konkreten Fall werde aber der Verlustabzug für 2013 und 2014 gar nicht mit der Begründung verweigert, dass Liebhaberei bereits für 2004 vorliege, sondern mit der Begründung, dass kein (zeitlich unbegrenzt vortragsfähiger) Anlaufverlust für 2004 vorliege. Es liege somit ein „normaler“ durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelter Verlust vor. Es sei daher festzuhalten, dass der im Jahr 2004 entstandene Verlust des Gewerbebetriebes mangels Vorliegen eines „Betriebs im ertragsteuerlichen Sinne“ (und daher mangels „Betriebseröffnung“ im Jahr 2002) keinen zeitlich unbeschränkt vortragsfähigen Anlaufverlust im Sinn des § 18 Abs. 7 EStG 1988 idF vor BGBl. I 101/2006 darstellt (§ 124b Z 135 EStG 1988 sowie EStR 2000 Rz 4504 und Rz 4532a). Zwar können auch ab der Veranlagung 2007 durch das KMU-Förderungsgesetz, BGBI I Nr. 101/2006 Verluste eines Einnahmen-Ausgaben—Rechners vorgetragen werden, jedoch nur stets die Verluste der drei vorangegangenen Jahre, d.h. der festgestellte Verlust 2004 wäre spätestens 2007 zu verrechnen gewesen. Es sei daher für 2013 und 2014 kein Verlustvortrag aus 2004 zu gewähren. 2) Abzug von Privataufwendungen - Feststellung der Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung: Selbst wenn man Pkt. 1 nicht bejahen sollte und den aus 2004 veranlagten Verlust als unbegrenzt vortragsfähigen Anlaufverlust qualifiziere, sei dieser jedoch auf Grund der nichtordnungsgemäßen Buchführung nicht vortragsfähig. Lt. Ansicht des Finanzamtes Linz sei der durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2004 ermittelte Verlust aus Gründen der Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht vortragsfähig, da Mängel in der Buchführung dieser Vortragsfähigkeit entgegenstehen. Im konkreten Fall sei nämlich der größte Teil des Verlustes aus Aufwendungen verursacht worden, die rein privat veranlasst sind. Aus der Berechnung des Finanzamtes anhand des BFG-Erkenntnisses geht hervor, dass rd. 70% rein privat veranlasste Aufwendungen seien. Eine Buchführung, die zum größten Teil rein privat veranlasste Aufwendungen absetze, sei nicht ordnungsgemäß im Sinne der BAO. Hinzu komme, dass fast alle Aufwandspositionen des Spesenverteilers (Konto-Nr. 2 Studienreisen, Konto-Nr. 3: Bankzinsen und -spesen, Konto-Nr. 4 Raumkosten, Konto-Nr. 5 Post-‚ Fax- und Telefon, Konto-Nr. 8 Versicherungen, Konto-Nr. 9 Fremdleistungen, Konto-Nr. 10 Sonstiger Aufwand) von den massiven Privataufwendungen betroffen seien (und nicht nur bestimmte, abgegrenzte Teilbereiche der Konten betroffen seien), sodass dieser Mangel sich auf das gesamte Rechenwerk des Abgabepflichtigen auswirke. Das gesamte Rechenwerk sei demnach nicht ordnungsgemäß im Sinne der BAO. Der Verlust aus 2004 sei daher auch mangels ordnungsgemäßer Buchführung für 2013 und 2014 nicht vortragsfähig. Es ergebe sich daher folgendes Einkommen für 2013 und 2014: | Darstellung ohne Gewährung Verlustvortrag: | 2013 | 2014 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb: | 0,00 | 0,00 | Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit: | 5.607,60 | 22.430, 40 | Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge: | 0,00 | 0,00 | Gesamtbetrag der Einkünfte: | 5.607,60 | 22.430, 40 | Sonderausgaben: | | | abz. Pauschbetrag f. Sonderausgaben: | -60‚00 | -60‚00 | abz. Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG: | 0,00 | -77‚ 00 | abz. Kirchenbeitrag: | 0,00 | -166,72 | Verlustvortrag: | 0,00 | 0,00 | Außergewöhnliche Belastungen: -Freibetrag wegen eigener Behinderung: | 0,00 | -243‚00 | Einkommen: | 5.547,60 | 21.883,68 1.2.6. Beschluss des Bundesfinanzgerichts (RV/5101051/2012) Am 18.4.2016 erging der Beschluss des BFG in dem der Bf. aufgefordert wurde eine Stellungnahme zum Anbringen der belangten Behörde vom 29.11.2015 abzugeben, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im Jahr 2004 zu beweisen und die betriebliche Veranlassung folgender geltend gemachter Betriebsausgaben zu beweisen. 1.2.7. Stellungnahme des Beschwerdeführers In der Stellungnahme des Bf. vom 2.5.2016 zum Beschluss des BFG vom 18.4.2016 führte dieser aus, dass die Feststellung des BFG, welche anführe, dass Betriebsausgaben (BA) geltend gemacht worden sind, ohne dass der Beweis der betrieblichen Veranlassung erbracht worden sei, nicht zuträfe. Der Bf. verweise auf seine schriftliche Auskunftserteilung zur Veranlagung 2013 und auf den Vorlageantrag zu ESt 2014, dem die Einnahmen- Ausgaberechnung beigelegt wurde. Weiters verweise er auf seine Belegvorlage an das BFG betreffend ESt 2009 - 2010. Alle von ihm dort offengelegten Umstände sind auch bei der Erledigung der Beschwerde für 2011 - 2014 zu berücksichtigen. Zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.11.2015 und der Qualifizierung eines Anlaufverlustes und dessen Vortragsfähigkeit führte der Bf. an, dass im Herzog-Handbuch ESt mit allen Änderungen durch das StabG 2012 auf S. 184 ausgeführt wird, dass ab der Veranlagung 2006 Anlaufverluste, das seien solche, die innerhalb der ersten 3 Jahre ab Betriebseröffnung entstanden sind, abgezogen werden können. Maßgeblich sei das Jahr des erstmaligen Anfallens von Aufwendungen (nicht erst das Jahr der erstmaligen Einnahmenerzielung, vgl. VwGH 24.11.2011, 2008/15/0298). Diese bis 2006 entstandenen Anlaufverluste können weiterhin - zeitlich unbefristet- abgezogen werden, also auch dann, wenn sie nicht innerhalb der letzten 3 Jahre entstanden sind (§ 124b Z. 135). Es ergebe sich damit folgende Reihenfolge des Verlustabzugs: Durch EAR ermittelte Anlaufverluste bis 2006 und danach durch EAR ermittelte Verluste der letzten 3 Jahre (betreffend Verluste ab 2004). Generell vortragsfähig sind nachträgliche negative Einkünfte i.S.d. § 32 Z. 2 (auch ohne ordnungsmäßige Buchführung). Auf S. 906 ist dazu angeführt „Zinsen aus nach einer Betriebsaufgabe weiterlaufenden Krediten“. Generell vortragsfähig heiße nach der Meinung des Bf. allgemein und somit ohne Einschränkung. Da seine Verlustvorträge den oben angeführten Kommentarfällen entsprechen würden, seien sie ab 2013 als Sonderausgaben in Form eines Verlustabzugs zu berücksichtigen. Zu den Verlustvorträgen aus Zinsen aus nach einer Betriebsaufgabe weiterlaufenden Krediten brachte der Bf. vor, dass auch die Kreditaufstockung aus X ...873 als betrieblich anzusehen sei und daher in den Folgejahren die Zinsen aus der Kreditaufstockung 2004 betrieblich seien, da der für das Jahr 2004 erklärte Verlust auch lt. BFG unverändert bestehen blieb. Der Kreditstand zum 31.12.2004 betrug -33.742 €, der zum 1.1.2004 -23.848 €, somit erfolgte im Jahr 2004 eine Kreditaufstockung von ca. 10.000 €. Diese 10.000 € seien vom Kreditbetrag in Höhe von 40.000 € des Nachfolgekontos X …936 ca. 1/4 und somit sind von den nachträglichen BA in Form der Zinsen und Spesen aus X ...936 1/4 als betrieblich zu berücksichtigen bzw. ein Verlustvortrag zu bilden und ab 2013 ein Verlustabzug bzw. -ausgleich durchzuführen. Als Beilage werde weiters der Akt X ...936 übermittelt, in dem u.a. der Kreditvertrag und die Kontoauszüge ersichtlich sind. Zu den von der belangten Behörde festgestellten „Privataufwendungen“ führte der Bf. zum Badeaufenthalt Diano Marina iHv 859 € aus, dass eine betrieblich veranlasste Reise vorliege und er auf die Ausführungen in der Berufung gegen ESt 2002 - 2008 vom 4.6.2010 verweise. Die Raumkosten iHv 301 € würden nach grober Aufaddition die Summe ca. 270 € und nicht 301 € ergeben. Die Entscheidung des BFG, die Raumkosten nicht als BA anzuerkennen, sei rechtswidrig, weil dabei die umfangreichen Büroarbeiten, die der Bf. in der Berufung gegen ESt 2002 - 2008 auf S. 2 - 4 angeführt habe und die auf einen unbedingt notwendigen Büroraum hinweisen, nicht berücksichtigt worden sind. Außerdem möchte der Bf. darauf hinweisen, dass von der Betriebsprüfung, die einen größeren Praxisbezug hat, die Raumkosten nie in Frage gestellt worden sind. Es würden somit eindeutig betriebliche Aufwendungen vorliegen. Zu den Bankzinsen und -spesen iHv 2.156 € gab der Bf. an, dass die Nichtanerkennung als BA durch das BFG rechtswidrig sei, er auf sein Konzept für eine außerordentliche Revision als Beilage, S. 4 – 6 verweise. Es würden eindeutig betriebliche Aufwendungen vorliegen. Zur außerordentlichen Revision sei es aus Kostengründen nicht gekommen. Zum Punkt Fremdleistungen iHv 2.242 € führte der Bf. an, dass ein Fahrrad, wenn es wie bei ihm betrieblich verwendet werde, betrieblich veranlasst sein könne und deshalb seien die Kosten als BA zu berücksichtigen. Den Computer benötige er nach dem 31.8. zur Abwicklung der Gewährleistung aus seiner Betriebsreise nach Diano Marina, zur Erstellung der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2004 und weil er ab 2005 mit einem Reisebürogewerbeberechtigungsverwertungsbetrieb begonnen habe, wie aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2005 ersichtlich ist. Es würden BA vorliegen. Dem FA würden sowohl die Reiseprogramme zu Brasilien und St. Florian vorliegen als auch die diesbezüglichen Zeitungsinserate und die diesbezüglichen Zahlungsbelege. Der Bf. finde es daher, milde ausgedrückt, sehr befremdend, dass das FA diese Kosten ohne Begründung als Privataufwendungen einstuft. Er behalte sich in dieser Angelegenheit disziplinarrechtliche Schritte vor, da er sich nicht alles vom FA gefallen lassen müsse. Falls noch nicht bekannt: Bei einem Reiseveranstalter sind die Kosten für Reisezeitungsinserate BA. Zu den Telefonkosten iHv 230 € führte er aus, dass er diese bisher belegmäßig nicht nachgewiesen habe, weil die Einzelbelege unter seiner Kleinbetragsgrenze von 100 € lagen. Die Nichtanerkennung der Kosten durch das BFG ist rechtswidrig, er verweise auf P. 6 des beiliegenden Konzepts für a. o. Revision. Die Kosten sind allein schon auf Grund der Betriebs- und Kostenart als BA zu berücksichtigen. Die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung iHv 1727 € waren immer Pflichtbeiträge und sind daher grundsätzlich als BA zu berücksichtigen, was auch das BFG getan habe, letzteres mit Ausnahme von 2004, wo keine rechtliche Überprüfungsmöglichkeit vorlag. Die Liebhabereitätigkeit spiele für 2004 keine Rolle, weil sie für dieses Jahr steuerlich nicht festgestellt wurde und selbst wenn sie festgestellt worden wäre, hätte das für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der E/A-Aufzeichnungen, und um die allein geht es, keine Bedeutung. Zusammenfassend sei zu sagen, dass bei den vom FA aufgegriffenen Aufwendungen der Privatanteil um die 0% beträgt, sodass die E/A-Rechnung für 2004 als ordnungsmäßig i. S. der BAO anzusehen und der sich ergebende Verlust vortragsfähig sei. Zu den Erwägungen führt der Bf. aus, dass der Beschluss vom 29.6.2015 die Beleganforderung für 2002-2010 betreffe und mit dem jetzigen Verfahren nichts zu tun habe. Weiters seien in der Beschwerde bzw. in den Stellungnahmen des Bf. teils widersprüchliche und teils zu bezweifelnde Darstellungen zum relevanten Sachverhalt gemacht worden. Da das BFG diese Behauptungen nicht konkretisiert habe, seien sie für den Bf. gegenstandslos. Zum Beweis der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im Jahr 2004 brachte der Bf. vor, dass im Jakom-ESt-Kommentar - 3.Auflage 2010 zum Verlustabzug folgendes angeführt wurde: RZ 174 zu § 18: Über die Höhe des abzugsfähigen Verlusts wird für das Jahr abgesprochen, in dem der Verlust entstanden ist (s. VwGH 29.6.2005, 2002/14/0132). Der Ausspruch des Verlusts bzw. eines negativen Gesamtbetrags der Einkünfte wird iSd § 92 (1) lit b BAO für ein späteres Abzugsverfahren betragsmäßig verbindlich (VwGH 20.2.2008, 2006/15/0026, auch bei fehlerhaftem Bescheid; 20.11.1996, 94/13/0011. Das vom FA angeführte VwGH-Erk. vom 5.5.1992, das das Gegenteil behauptet, sei bedeutungslos, weil es gegenüber den von ihm zitierten VwGH-Erk. älteren Datums ist und weil bei gleichem Sachverhalt die jüngere u. somit die vom Bf. zitierte Rechtsprechung die ältere Rechtsprechung aussteche. Maßgeblich für die Vortragsfähigkeit des Verlusts aus 2004 in Höhe von 8.069 € sei somit der ESt-Bescheid 2004 vom 6.12.2006 und da in diesem Bescheid nichts angeführt ist, was gegen die Vortragsfähigkeit des Verlusts spreche, handle es sich um einen vortragsfähigen Verlust und der Bf. sehe keine Veranlassung, die Ordnungsmäßigkeit der „Buchführung“ zu beweisen. Zu den vom FA festgestellten angeblichen „Buchführungsmängeln“, von denen praktisch nichts übriggeblieben ist, habe er nur deshalb Stellung genommen, weil die Behauptungen des FA nicht unwidersprochen im Raum stehen bleiben sollten. Als Betriebsausgabennachweise lege der Bf. hiezu als Beilage die E/A-Rechnungen für 2011 und 2012 vor. Weiters lege er für 2011 - 2014 einen Ordner mit Bankauszügen sowie Kassen- und sonstigen Belegen vor. Er verweise auf das VwGH Erk. vom 28.5.2009, 2006/15/0299, wo ausgesprochen wird, dass bei einem Schriftsteller ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband als betriebsbedingt anzusehen sei. Es seien somit sämtliche Raumkosten als BA zu berücksichtigen. 2. Rechtslage Gemäß § 323 Abs. 38 der Bundesabgabenordnung (BAO) sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. § 119 BAO idF BGBl. 194/1961 lautet: „(1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. (2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.“ § 138 BAO idF BGBl. 194/1961 lautet: „(1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesem im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.“ (2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind. § 167 BAO idF BGBl. 194/1961 lautet: „(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.“ Gemäß § 4 Abs. 4 EStG Z 1 lit. a. 1988 sind Betriebsausgaben die „Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung, Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sowie gemäß Z 1 lit. b. Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, sowie Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.“ Gemäß § 4a Abs. 1 EStG 1988 sind „Freigebige Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen zu begünstigten Zwecken (Abs. 2) an begünstigte Einrichtungen (Abs. 3 bis 6) gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insoweit als Betriebsausgabe, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können diese nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt werden.“ § 4a Abs. 7 Z 1 EStG 1988 lautet: „Für die Zuwendungen gilt Folgendes: Zuwendungen an die in Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 4 lit. d, Abs. 4a und in Abs. 5 genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn aus der beim Finanzamt Wien 1/23 zu führenden Liste hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Einrichtung vorliegen.“ § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 idF BGBl. I BGBl. I 2011/76 (Anm. Gericht: Veranlagungsjahr 2011) "Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: ... „. Ausgaben zur Leistung von Zuwendungen im Sinne des § 4a Z 1 und 2, soweit diese nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen. Diese Zuwendungen sind jedoch nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a Z 1 und 2 insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen.“ § 18 Abs. 1 Z 7 und 8 EStG 1988 idF BGBl. I 2011/112 (Anm. Gericht: ab Veranlagungsjahr 2012) lautet: "Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: ... 7. Freigebige Zuwendungen (Spenden) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4. Diese Zuwendungen sind jedoch nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a und mit Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 8 insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen. 8. Freigebige Geldzuwendungen (Geldspenden) an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs. 6 nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist: - Die empfangende Körperschaft ist zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs. 8) eingetragen oder eine Einrichtung gemäß § 4a Abs. 6. - Der Spender weist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch einen Beleg die Zuwendung nach. Dieser Beleg hat jedenfalls den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen und die Anschrift des Zuwendenden und den Betrag der Zuwendung zu enthalten. b) Zuwendungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht, sind als freigebige Zuwendungen abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig. Ebenso sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge, die an eine der begünstigten Körperschaften bezahlt werden, nicht abzugsfähig. c) Diese Zuwendungen sind nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 7 insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen.“ § 18 Abs. 1 Z 7 1988 idF BGBl. 2012/112 (Anm. Gericht: ab Veranlagungsjahr 2013) lautet: "Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: ... 7. Freigebige Zuwendungen insoweit, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, wenn sie a) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4, sowie b) ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs. 6 geleistet werden. Die Zuwendung ist durch den Zuwendenden auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung. Auf Verlangen des Zuwendenden ist durch den Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind, neben den Inhalten die ein Beleg jedenfalls zu enthalten hat, auch die Anschrift des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden. Steht den Zuwendungen eine Gegenleistung gegenüber, sind sie als freigebige Zuwendungen abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig. Ebenso nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge, die an eine der begünstigten Körperschaften bezahlt werden. Freigebige Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen im Sinne der lit. b und an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4 lit. d sind nur dann abzugsfähig, wenn die empfangende Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs. 7 Z 1) eingetragen ist; dies gilt nicht für Zuwendungen an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 6.“ § 18 Abs. 2 EStG 1988 lautet: „Für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen.“ § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 in der für das Veranlagungsjahr 2013 gültigen Fassung des BGBl. 112/2012 lautet: "(6) Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, | – | wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und | – | soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden. | Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln. (7) Bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermittelt, können Verluste nach Abs. 6 berücksichtigt werden, wenn diese in den vorangegangenen drei Jahren entstanden sind." Nach § 124b Z 135 EStG 1988 ist 18 Abs. 7 EStG 1988 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2006 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden. Anlaufverluste im Sinne der bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 geltenden Fassung des § 18 Abs. 7 EStG 1988 sind abzugsfähig, soweit sie vor 2007 weder ausgeglichen noch abgezogen werden konnten. Diese Verluste sind bei der Einkommensermittlung vorrangig abzuziehen. § 18 Abs. 7 EStG 1988 in der vor dem BGBl. I 101/2006 gültigen Fassung lautet: "(7) Anlaufverluste, das sind Verluste, die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen, sind auch bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermittelt, nach Abs. 6 zu berücksichtigen." Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: „1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge, 2. a. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, b. Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten. c. Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind. d. Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. […] 6. Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten; weiters die auf Umsätze gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer, soweit eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 vorliegt, sowie die auf den Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer. Abzugsfähig ist die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von gemischt genutzten Grundstücken, soweit für den nicht unternehmerisch genutzten Teil eine Vorsteuer geltend gemacht werden konnte und diese als Einnahme angesetzt worden ist.“ § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung (LVO) idF BGBl. II Nr. 358/1997 lautet: „Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die - durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und - nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.“ § 2 Abs. 1 bis 3 LVO idF BGBl. II Nr. 358/1997 lauten: „(1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101051/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101051.2012
Stammnummer
112020
Gültig
27.07.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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