Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3950-W/02
Liebhaberei bei einem einzigen, nebenberuflich verfassten Lehr- bzw. Fachbuch.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3950-W/02vom 11.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Behauptet ein nebenberuflich tätiger Schriftsteller lediglich ein Fachbuch verfassen zu wollen und wird die Tätigkeit, aus welcher bislang nur Verluste erzielt wurden, vorzeitig noch vor Fertigstellung des Buches eingestellt, so kann darin keine Tätigkeit mit Einkunftsquellenvermutung gesehen werden. Dies vor allem auch deshalb, da mangels Vorliegens vertraglich bindender Vereinbarungen mit einem Verlag - es existiert nur ein formloses Schreiben an den Schriftsteller, in welchem ein Verlag der Möglichkeit, das Buch nach Fertigstellung zu verlegen, "sehr aufgeschlossen gegenübersteht" - die Erzielung von künftigen Einnahmen aus dem Verkauf fragwürdig erscheint und konkrete Angaben bezüglich der Auflagenhöhe bzw. des Verkaufspreises gänzlich fehlen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 14. März 2002
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 18. Februar 2002
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1999
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist als
Universitätsassistent an der Universität im Rahmen eines
Dienstverhältnisses beschäftigt und daneben als Schriftsteller
tätig.
Wie den beim Finanzamt eingereichten
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 1999 zu
entnehmen ist, erklärte der Bw. in den betreffenden Jahren aus seiner
selbstständigenTätigkeit negative Einkünfte in folgender
Höhe:
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
S -98.370,00
|
S -31.803,00
|
S -43.131,00
|
S -18.686,00
Laut den der
Steuererklärungen beiliegenden Einnahmen-Ausgabenrechnung erzielte der Bw.
nachstehende Einnahmen:
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
S 1.000,00
|
S 10.000,00
|
S 11.306,67
|
S 627,50
Im Zuge der
Durchführung der jeweiligen Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte
das Finanzamt die Einkünfte aus selbständiger Arbeit zunächst in
erklärter Höhe, erließ jedoch vorläufige Bescheide. In
weiterer Folge erkannte das Finanzamt die negativen selbständigen
Einkünfte nicht an und erließ endgültige
Einkommensteuerbescheide. Begründet wurde dies damit, dass eine
Tätigkeit, die nicht geeignet sei, auf Dauer einen Gewinn bzw.
Überschuss zu erzielen, als Einkunftsquelle im Sinne des
Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht käme und als Liebhaberei zu
qualifizieren sei. Wie aus der Aktenlage zu ersehen, seien seit Jahren nur
Verluste entstanden, weshalb nach Ansicht des Finanzamtes eine Einkunftsquelle
nicht vorliege.
Gegen die betreffenden Einkommensteuerbescheide vom
18. Februar 2002 erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung und
führte darin aus, dass für die Entscheidung ausschließlich die
Verluste herangezogen worden seien. Für die Kriterienprüfung nach
§ 2 LVO reiche das nicht aus. Entsprechend den
Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen von Einkünften im Sinne
des Punktes 6.2 der Liebhabereirichtlinien habe die objektive Eignung einer
Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines Gesamterfolges zu gelten und nicht der
tatsächlich erwirtschaftete Gesamterfolg. Diese objektive Eignung der
Tätigkeit ergebe sich aus mehreren in § 2 Abs. 1 Z 1 -
6 LVO genannten Kriterien, sodass nach Meinung des Bw. eine Einkunftsquelle
vorliege. Der Bw. sei Wissenschaftler, der an einem Lehrbuch arbeite. Ein
Lehrbuch zu diesem Thema sei für die Aus- und Weiterbildung im G
äußerst wichtig, jedoch existiere im gesamten deutschen Sprachraum
kein derartiges Buch bzw. gäbe es auch international kein Buch dieser Art.
Thematisch verwandte, allerdings inhaltlich nicht vergleichbare Bücher habe
es 1996 eines gegeben, drei weitere seien erst 1998, 1999 und 2000 erschienen.
Diese seien außerdem in Englisch geschrieben und im deutschen Sprachraum
nicht erhältlich oder nur sehr aufwendig und zu enormen Kosten aus dem
Ausland zu beschaffen. Somit konnte der Bw. bereits zu Beginn seiner
Tätigkeit davon ausgehen, dass das Buch ein wirtschaftlicher Erfolg werden
würde. Trotz der Gewinnerzielungsabsicht habe der Bw. jedoch davon
ausgehen müssen, dass die Gewinne erst in einigen Jahren die Verluste
übersteigen würden. Dies deshalb, da das Verfassen eines Lehrbuches
ein zeit- und kostenaufwendiges Langzeitprojekt sei, welches sehr viele
Vorarbeiten erfordere. So müsse etwa Literatur zu dem Thema gesucht,
beschafft, gelesen und ausgewertet werden und es müsse ein gewisses
Maß an Investitionsgütern sowie die erforderliche Infrastruktur erst
geschaffen werden. Gleichzeitig sei es aber erforderlich, die inhaltliche
Struktur und den logischen Aufbau des Buches zu planen und entsprechend den aus
der Literatur gewonnenen Informationen anzupassen. Zudem seien neben dem Text
auch noch erforderliche Elemente wie Bilder, Grafiken und Tabellen zu planen und
auf ihre Beschaffbarkeit bzw. Realisierbarkeit zu
überprüfen. Erst nach diesem umfangreichen Vorarbeiten, die der
Bw. etwa Ende 1995 bis Anfang 1996 weitgehend durchgeführt habe,
habe überhaupt damit begonnen werden können, den Buchtext zu
schreiben, welcher ebenfalls erhebliche Zeit beanspruchte. Um auch die
aktuellsten Informationen berücksichtigen zu können, seien
wissenschaftliche Tagungen besucht sowie Kontakte zu anderen Wissenschaftlern
geknüpft worden. Dies sei wichtig gewesen, weil viele Informationen und
Unterlagen überhaupt nur durch persönliche Beziehungen zu bekommen
seien. Wenn in weiterer Folge das Manuskript fertig gestellt werde, folgen
dessen Bearbeitung und Gestaltung im Zusammenhang mit dem Verlag sowie die
Korrekturarbeiten. In dieser ganzen Zeit seien nur Kosten angefallen und
es habe auch keine Chancen auf erwirtschaftete Einnahmen bestanden, weil nur das
fertige Buch zu verkaufen sei. Der Bw. habe lange Zeit alle Kosten tragen
müssen, wobei jedoch versucht worden sei, die Verluste nach
Möglichkeit durch Vorträge und Lektoratsarbeiten zu minimieren. Die
Verluste seien deshalb steuerlich geltend gemacht worden, da seitens des Bw.
langfristig Gewinnerzielungsabsicht gegeben war.
Aus dem Bisherigen ergebe sich hinsichtlich der Kriterien
laut § 2 Abs. 1 LVO:
Ausmaß und Entwicklung der Verluste: Nach
LRL 1997 Z 11.2 sei bei der Beurteilung der Verluste das
Verhältnis der jährlichen Verluste zu den jährlichen
Umsätzen zu beachten. Die Verluste des Bw. haben allerdings nicht sinnvoll
zu den Umsätzen in Beziehung gesetzt werden können, weil ein Buch erst
nach Fertigstellung zu Umsätzen führen kann. Der Hauptgegenstand der
Tätigkeit des Bw. sei die Verfassung eines Lehrbuches, so dass die Verluste
zwangsläufig den Umsatz übersteigen müssen.
Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen: Für die erst nach Fertigstellung des Buches
erzielbaren Gewinne gelte das eben Gesagte sinngemäß.
Ursachen der Verluste im Verhältnis zu vergleichbaren
Tätigkeiten: Ein Lehrbuch zu verfassen dauere mehrere Jahre und sei
in seinem zeitlichen Verlauf kaum zu planen, denn die Verfügbarkeit
geeigneter Informationsquellen und anderer Materialien sei schwer vorhersehbar.
Dieser lange Produktionszyklus, der nur zu einem einzigen verkaufbaren
Werkstück, dem Manuskript führe, unterscheide das Verfassen eines
Lehrbuches von fast allen anderen Tätigkeiten. Lange Vorbereitungszeiten
seien aber auch durchaus üblich, wie die beiliegenden Kopien aus zwei
Lehrbüchern zeigen.
Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistung: Ein Lehrbuch, dass im deutschen Sprachraum einmalig sei und
zudem nichts auch nur annähernd Vergleichbares existiere, sei
grundsätzlich geeignet, die Bedürfnisse des Marktes zu erfüllen.
Dies gelte umso mehr, wenn das Buch ein außerordentlich wichtiges und
aktuelles Thema behandele, dass die Aus- und Weiterbildung einer ganzen
Produktionssparte, wie den G betrifft. Dass diese Einschätzung der
Marktlage richtig war, zeige sich nämlich auch daran, dass der ö
Averlag sofort bereit gewesen sei, ein solches Werk nach Fertigstellung zu
verlegen. Als weiteres Indiz für die Aktualität und Wichtigkeit des
Buches sei die Tatsache anzusehen, dass inzwischen international, wie eingangs
erwähnt, drei Bücher zu diesem Thema erschienen sind.
Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung: Der Verkaufspreis pro verkauftem Buch betrage
grundsätzlich 30% des Verkaufspreises, wobei dieser Preis in der Regel
nicht verhandelbar sei, speziell dann nicht, wenn es sich um das erste Buch des
Autors handelt (bei Bestsellerautoren wie Herrn Simmel möge dies anders
sein). Auf die Preisgestaltung habe der Autor eines Buches keinerlei Einfluss
und zudem werde der Buchpreis von den Verlagen festgelegt.
Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung
der Ertragslage: Die in der Z 11.7 LRL 1997 betonten
Maßnahmen zur Bereinigung der schlechten Organisation, seien im
vorliegenden Fall nicht zur Verbesserung der Ertragslage geeignet. Denn diese
habe nichts mit Organisation zu tun, sondern nur mit der schon erwähnten
Eigenschaft von Lehrbüchern nur als fertiges Buch nach einer langen
Herstellungszeit verkäuflich zu sein.
Aus den dargestellten Sachverhalten folge, dass die
Tätigkeit des Bw. objektiv zur Erwirtschaftung eines Gesamterfolges
geeignet sei und somit eine Einkunftsquelle darstelle.
Treten durch unerwartete Umstände unvorhergesehene
Verluste auf, die ein Ausbleiben des Gesamterfolges bewirken, so sind dies
Verluste für sich alleine der Qualifizierung einer Betätigung als
Einkunftsquelle nicht abträglich (VwGH 3.7.1996, 93/13/0171, 3.7.1996,
92/13/0139 ziteiert in Z 6.2 LRL 1997). Am Beginn seiner
selbständigen Tätigkeit habe der Bw. nicht vorhersehen können,
dass er 1. Anfang 1998 eine deutsche Staatsbürgerin heiraten,
und infolgedessen im Juli 1999 seinen Wohnsitz und ständigen
Aufenthalt nach Deutschland verlegen werde und 2. Ende 1998 das
Angebot in einem Team anerkannter Wissenschaftler für den renommierten,
großen und auch international tätigen B-Verlag an einem Lehrbuch
über Su als Mitherausgeber und Co-Autor mitzuarbeiten, erhalten und
schließlich im Juni 1999 aus wirtschaftlichen Überlegungen
annehmen würde. Zu den wirtschaftlichen Überlegungen werde Folgendes
bemerkt: Der Vergleich mit dem Averlag zeige 1. die Kombination aus den
bekannten Namen der Mitherausgeber und dem renommierten Verlag, sowie die
Größe und die internationale Tätigkeit dieses Verlages haben
höhere Verkaufszahlen erwarten lassen, 2. die Bücher dieses Verlages
bewegen sich preislich auf einem höheren Niveau, 3. dieser Verlag biete die
Möglichkeit das Buch auch in andere Sprachen zu übersetzen und so auch
in anderen Ländern außerhalb des deutschen Sprachraumes zu verkaufen.
Insgesamt seien daher aus diesem Vorhaben höhere Einkünfte zu
erwarten, als mit dem Averlag möglich gewesen wäre.
Jedes Ereignis für sich alleine hätte nicht dazu
geführt, dass der Bw. seine Tätigkeit vor Erzielung eines
Gesamterfolges beendet hätte. Hätte er nur geheiratet, so hätte
er sein Buch trotzdem bei Averlag herausgebracht und wäre mit den daraus
resultierenden Einnahmen in Österreich beschränkt steuerpflichtig
gewesen. Hätte der Bw. nicht geheiratet, so hätte er seinen Wohnsitz
in Österreich behalten. Falls er unter diesen Umständen das genannte
Angebot überhaupt erhalten und angenommen hätte, so wäre er unter
diesen Umständen mit den daraus erzielten Einnahmen in Österreich
unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Nur das unerwartete Eintreten beider
Ereignisse, die für den Bw. nicht vorhersehbar waren, haben dazu
führen können, dass der Bw. seine Tätigkeit vor Erzielung eines
Gesamterfolges beendet habe.
Laut § 2 Abs. 2 LVO liegen innerhalb
der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn einer Tätigkeit, längstens
innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre ab dem erstmaligen Anfallen von
Aufwendungen für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor.
Dieser Anlaufzeitraum sei dem Bw. ohne Angaben einer Begründung nicht
gewährt worden. Nach den Bestimmungen der LVO dürfe ein Anlaufzeitraum
dann nicht angenommen werden, wenn damit zu rechnen sei, dass die
Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtüberschusses beendet werde,
wobei jedoch von vornherein ein Umstand für eine zeitliche Begrenzung
erkennbar sein müsse. Wie aus der bisherigen Darstellung hervorgehe, sei
eine zeitliche Begrenzung der Tätigkeit des Bw. nie geplant gewesen, schon
gar nicht von vornherein. Dass der Bw. seine Tätigkeit beendet habe, sei
auf die genannten unerwarteten und nicht vorhersehbaren Ereignisse, welche erst
lange Zeit nach Beginn seiner Tätigkeit eingetreten seinen,
zurückzuführen. Nach Meinung des Bw. hätte daher zumindest ein
Anlaufzeitraum für die Jahre 1994 bis 1996, unter
Berücksichtigung der bereits dargestellten umfangreichen und zeitraubenden
Vorbereitungsarbeiten von 1994 bis 1998 zugebilligt und die in dieser Zeit
anfallenden Verluste steuerlich anzuerkennen werden müssen. Da somit
für die gegenständliche Tätigkeit nach der Kriterienprüfung
ein Gesamterfolg zu erwarten gewesen, diese jedoch vor Erzielung eines solchen
beendet worden sei, sei für den abgeschlossenen Zeitraum eine
Einkunftsquelle anzunehmen, wenn Unwägbarkeiten im Sinne der Ziffer 6.2
LRL 1997 vorliegen. Nach Meinung des Bw. seien beide Voraussetzungen
erfüllt, sowohl jene hinsichtlich der Kriterienprüfung als auch jene
hinsichtlich der Unwägbarkeiten. Nach Ansicht des Bw. sei daher für
den abgeschlossenen Zeitraum 1996 bis 1999 eine Einkunftsquelle vorzunehmen,
weshalb beantragt werde, die aus der betreffenden Tätigkeit resultierenden
Verluste steuerlich zu berücksichtigen.
Der Berufung legte der Bw. diverse Kopien (Ö A verlag,
Kopie aus Buch "Bö" sowie "M", Kopie Herausgebervertrag B-Verlag)
bei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß der
Liebhabereiverordnung II wird zwischen Betätigungen mit
Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1 LVO) und solchen mit
Liebhabereivermutung (§ 1 Abs. 2 LVO) unterschieden.
Einkünfte mit Einkunftsquellenvermutung liegen bei Betätigungen vor,
die durch die Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und
nicht unter § 1 Abs. 2 LVO fallen. Demgegenüber besteht
bei Tätigkeiten iSd § 1 Abs. 2 LVO
Liebhabereivermutung. Dabei handelt es sich etwa um Tätigkeiten, die
typischerweise auf eine besondere, in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen sind. Die Subsumption einer Betätigung als
solche gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO hat zur Folge, dass
im Gegensatz zu § 1 Abs. 1-Betätigungen Anlaufverluste
für die ersten drei bzw. fünf Jahre nicht anzuerkennen sind.
Bei der Feststellung von Liebhaberei nach § 1
Abs. 2 Z 2 LVO II ist nicht auf die konkrete Neigung des
Abgabepflichtigen und die konkrete Art der Tätigkeit abzustellen sondern
darauf, ob die konkrete Betätigung bei Prüfung anhand eines abstrakten
Maßstabs ("typischerweise", "nach der Verkehrsauffassung") einen
Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung
aufweist (vgl. dazu VwGH vom 30. 7. 2002, 96/14/0116 und vom 26. 1. 1999,
98/14/0041).
Im gegenständlichen Berufungsfall war der Bw. im
Berufungszeitraum als Universitätsassistent am Institut für O der
Universität für X tätig und schrieb zeitgleich während des
Dienstverhältnisses an der Hochschule - wie eine Abfrage in der Datenbank
der österreichischen Nationalbibliothek ergab - seine Dissertation zu dem
Thema "XY", welche im Jahr 1997 fertig gestellt wurde. Gleichzeitig war der
Bw. seit dem Jahr 1994 mit der Verfassung eines Lehrbuches mit dem Titel
"S" beschäftigt. Einnahmen wurden aus der schriftstellerischen
Tätigkeit im Berufungszeitraum keine erzielt und wurde die Tätigkeit
laut eigenen Angaben des Bw. im Jahr 1999 beendet. Als Gründe
dafür nannte der Bw. seine Heirat im Jahr 1998 und die Verlegung des
Wohnsitzes nach Deutschland sowie ein Angebot des B-Verlages, an einem Lehrbuch
über Su als Mitherausgeber und Co-Autor mitzuarbeiten.
Wenn der Bw. in Berufung nun vorbringt, bei
gegenständlicher Tätigkeit handle es sich um eine solche mit
Einkunftsquellenvermutung bzw. habe der Bw. seit Beginn seiner
schriftstellerischen Tätigkeit diese in der Absicht, Gewinne zu erzielen
betrieben, so kann dem nicht gefolgt werden. Der Bw. irrt, sollte er davon
ausgehen, seine schriftstellerische Tätigkeit stelle auf jeden Fall ein
Einkunftsquelle im Sinne der gesetzlichen Vorschriften dar. Grundsätzlich
kann nämlich in einer nebenberuflichen betriebenen schriftstellerischen
Tätigkeit zur Herausgabe eines einzigen Buches nicht das Bemühen des
Bw. gesehen werden, sich eine Einkunftsquelle erschaffen zu wollen. Eine solche
Tätigkeit wird typischerweise nicht erwerbswirtschaftlich betrieben.
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich
die Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung in erster Linie danach zu
beurteilen, ob die geprüfte Tätigkeit in der betriebenen Weise
objektiv ertragsfähig ist, worunter die Eignung der Tätigkeit
verstanden werden muss, einen der positiven Steuererhebung aus der betroffenen
Einkunftsart zugänglichen wirtschaftlichen Gesamterfolg innerhalb eines
absehbaren Zeitraumes abzuwerfen. Dem gegenüber kommt dem subjektiven
Ertragsstreben desjenigen, der sich betätigt, für die Beurteilung der
wirtschaftlichen Ergebnisse der Tätigkeit als Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 nur dann Bedeutung zu, wenn die
Prüfung der objektiven Komponente der Ertragsfähigkeit der
Betätigung kein eindeutiges Bild ergibt, dies allerdings nur insoweit, als
ein solches Ertragsstreben durch ein Handeln nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien
nach außen erkennbar in Erscheinung tritt (VwGH v. 3.7.1996,
Zl.93/13/0171, ÖStZB 1996, 397).
Wie bereits ausgeführt, erzielte der Bw. aus seiner
schriftstellerischen Tätigkeit keinerlei Einnahmen. Vielmehr sind dem Bw.
im Berufungszeitraum die strittigen Aufwendungen entstanden. Die in den
Jahren 1996 bis 1999 erklärten Einnahmen aus selbständiger Arbeit
stammten - wie der Bw. selbst ausführt - "lediglich" aus einer Vortrags-
und Lektorentätigkeit.
Der Bw. irrt, wenn er davon ausgeht, im vorliegenden
Berufungsfall würde sich das Verfassen eines Lehrbuches über Su als
eine objektiv ertragsfähige Betätigung darstellen. Ein der
Berufung beigelegtes Schreiben des A -Verlages, adressiert an den Bw., hat -
auszugsweise wiedergegeben - folgenden Inhalt: "... Nun möchte ich
noch einmal schriftlich festhalten, dass der ö A -Verlag Ihrem Vorhaben,
ein Buch über S zu verfassen, sehr aufgeschlossen gegenübersteht.
Gerne bieten wir uns als Verleger eines solchen Werkes an, können aber
genauere Details erst nach Fertigstellung des Manuskriptes festlegen. Zielgruppe
für dieses Werk sollen Lehrlinge, Schüler mittlerer und höherer
Schulen sowie auch Studenten aus dem Fach sein. Dem praktizierenden Gärtner
aber auch dem Professor wird dieses Buch ebenfalls als Nachschlagewerk dienen.
...."
Wie sich somit aus dem betreffenden Schreiben ergibt, trat
der Bw. aus eigener Initiative an den Verlag heran, künftig sein noch zu
verfassendes Buch zu verlegen. Bindende vertragliche Vereinbarungen, welche
unter anderem den Verlag verpflichtet hätten, gegenständliches Buch zu
verlegen bzw. welche konkrete Angaben hinsichtlich der Auflagenhöhe sowie
der Höhe des Verkaufspreises enthalten hätten, wurden jedoch keine
geschlossen. Nach Meinung des unabhängigen Senates erscheint es fraglich,
ob überhaupt nach Fertigstellung des Lehrbuches zwischen dem Bw. und dem
A-Verlag ein entsprechender Vertrag zustande gekommen wäre und in weiterer
Folge Einnahmen aus dem Verkauf des Buches geflossen wären. Zudem
war gegenständliches Buch nie für einen konkreten Abnehmerkreis
bestimmt. Wie sich aus dem Schreiben des A-Verlages ergibt, sollte
gegenständliches Sachbuch sowohl Schülern mittlerer als auch
höherer Schulen sowie Lehrlingen aber auch Studenten und Professoren als
Nachschlagewerk dienen. Dies erscheint unglaubwürdig, da sowohl seitens der
Studenten und Professoren einerseits als auch seitens der Schüler und
Lehrlingen andererseits gänzlich unterschiedliche Wissensanforderungen an
ein Lehrbuch bzw. Nachschlagewerk gestellt werden und dieses differierenden
Ansprüchen gerecht werden muss. Insgesamt gesehen durften somit
hinsichtlich der zukünftigen Umsatzentwicklung keine allzu großen
Erwartungen gestellt werden.
Ebenso kann dem Berufungsvorbringen, gegenständliches
Lehrbuch sei für die Aus- und Weiterbildung äußerst wichtig, da
zwar thematisch verwandte allerdings inhaltlich keine vergleichbaren Bücher
existierten - so habe es 1996 erst ein Buch gegeben und seien in weiterer Folge
erst 1998, 1999 sowie 2000 weitere Bücher erschienen - , weshalb der Bw.
bereits zu Beginn seiner Tätigkeit von einem wirtschaftlichen Erfolg seines
Buches ausgehen konnte, nicht gefolgt werden. Wie der Bw. in seinem
Berufungsschreiben unter Punkt "Marktgerechtes Verhalten in Hinblick auf die
angebotene Leistung " ausführt, sei als "weiteres Indiz für die
Aktualität und Wichtigkeit seines Buches die Tatsache anzusehen, dass
inzwischen international, wie eingangs erwähnt, drei Bücher zu diesem
Thema erschienen sind". Dieses Argument spricht nämlich nicht für
sondern gegen das Berufungsbegehren, die schriftstellerische Tätigkeit des
Bw. als eine Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung zu qualifizieren.
Dies vor allem deshalb, da der Bw. durch das Wissen, dass zu "diesem Thema"
weitere Büchern auf dem Markt erschienen sind, mit geringeren Absatzchancen
sowie einem reduzierten Nachfragevolumen für sein eigenes - im Übrigen
noch nicht fertig gestelltes Werk - rechnen musste. In diesem Zusammenhang kann
auch die Argumentation des Bw., die im Zeitraum 1996 bis 1999 zu diesem Thema
erschienenen Bücher seien überdies nur in Englisch geschrieben und im
deutschen Sprachraum nicht oder nur sehr aufwendig und zu enormen Kosten
erhältlich, zu keiner anderen rechtlichen Beuteilung des
gegenständlichen Berufungsfalles führen, da der Bw. damit rechnen
musste, dass die betreffenden Bücher in naher Zukunft in deutscher
Übersetzung angeboten werden würden. Führt doch der Bw. selbst
die Möglichkeit, sein Buch in "andere Sprachen zu übersetzen und so
auch in Ländern außerhalb des deutschen Sprachraumes zu verkaufen"
als einen der wirtschaftlichen Gründe für die Annahme des Angebotes
des B-Verlages an.
Die Annahme, dass es sich bei der schriftstellerischen
Tätigkeit des Bw. um Liebhaberei handelt, erscheint nahe liegend. So hat
sich auch der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 21.6.1994,
Zl.93/14/0217 und vom 12.8.1994, Zl.94/14/0025 für Liebhaberei
ausgesprochen, wenn etwa die sich aus der betriebenen Tätigkeit ergebenden
Verluste die erzielten Umsätze übersteigen oder die Fixkosten
höher sind als die Einnahmen. Wenn der Bw. in der Berufung vorbringt, er
wolle mit seiner schriftstellerischen Tätigkeit Einnahmen erzielen, so ist
dem entgegenzuhalten, dass die bloße Behauptung Einkünfte erzielen zu
wollen keinesfalls ausreicht, die Betätigung des Bw. als Einkunftsquelle zu
qualifizieren. Der Umstand, dass der Bw. als Schriftsteller seine Tätigkeit
ohne Achtung auf kommerzielle Erfolge ausübt - die strittigen Aufwendungen
schmälern die aus der nichtselbständigen Tätigkeit als
Universitätsassistent erzielten Einkünfte und folglich die
Existenzgrundlage der Bw. - , spricht ebenfalls gegen die
Einkunftsquellenvermutung. Da es somit gegenständlicher
Tätigkeit an der objektiven Ertragsfähigkeit mangelt, war die Berufung
schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.
Die Berufung scheitert aber auch noch aus folgenden
Überlegungen: Wird eine Tätigkeit im Sinne des § 1
Abs. 2 LVO II vorzeitig beendet, so sind die sich aus der betreffenden
Betätigung ergebenden Verluste nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn die
Tätigkeit, neben dem Vorliegen der Voraussetzung der objektiven
Ertragsfähigkeit, auf Grund von unvorhersehbaren bzw. unbeeinflussbaren
Auswirkungen und Umständen bzw. Ereignissen eingestellt wurde.
Im gegenständlichen Fall bringt der Bw. vor, er habe
zu Beginn seiner Tätigkeit nicht vorhersehen können, dass er Anfang
1998 heiraten und in weiterer Folge im Juli 1999 seinen Wohnsitz nach
Deutschland verlegen sowie Ende 1998 ein Angebot des B-Verlages, als
Mitherausgeber und Co-Autor an einem Lehrbuch über Su mitzuarbeiten,
erhalten und dieses im Juni 1999 aus wirtschaftlichen Überlegungen
annehmen würde. Nur das unerwartete Eintreten beider Ereignisse habe dazu
geführt, dass der Bw. seine Betätigung vor Erzielung eines
Gesamterfolges beendet habe.
Der Bw. irrt, wenn er davon ausgeht, bei den angegebenen
Gründen, welche zur Aufgabe seiner Tätigkeit geführt haben,
lägen Unwägbarkeiten im Sinne der gesetzlichen Vorschriften
vor. Zum einem steht nämlich die Heirat des Bw. in keinerlei
Zusammenhang mit der Beendigung seiner Tätigkeit im Inland. Im
gegenständlichen Fall heiratete der Bw. - wie ausgeführt -
Anfang 1998 eine deutsche Staatsbürgerin und verlegte im Juli des
Folgejahres seinen Wohnsitz nach Deutschland. Wie sich aus dem vorliegenden
Sachverhalt weiters ergibt, entschied sich der Bw. ein Monat vor seiner
Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland, nämlich im Juni 1999 aus
wirtschaftlichen Überlegungen ein Ende 1998 gestellte Angebot des
B-Verlages als Co-Autor und Mitherausgeber ein Buch über Su zu verfassen,
anzunehmen. Die Annahme, dass die Verlegung des Wohnsitzes von Österreich
nach Deutschland ausschließlich im Zusammenhang mit dem Angebot des
B-Verlages steht und nicht wie vom Bw. behauptet eine Folge der
Eheschließung sei, erscheint nahe liegend. Erfolgte doch die Verlegung des
Wohnsitzes erst ca. eineinhalb Jahre nach der Eheschließung und zudem
zeitgleich mit der Annahme des Angebotes des B-Verlages. Nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates steht somit die Heirat in keinerlei Zusammenhang
mit der später erfolgten Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland bzw. der
Beendigung der Tätigkeit in Österreich, wodurch auch die Argumentation
des Bw. nur das unerwartete Eintreten beider Ereignisse (gemeint ist die Heirat
und Wohnsitzverlegung einerseits sowie die Annahme des Angebotes des B-Verlages
andererseits) zusammen führte dazu, dass der Bw. seine Tätigkeit vor
Erzielung eines Gesamterfolges beendet habe, ins Leere. In diesem Zusammenhang
ist auch den Bedenken des Bw, es sei fraglich gewesen, ob er auch ohne Heirat
und Wechsel seines Wohnsitzes nach Deutschland ein derartiges Angebot erhalten
hätte, entgegenzuhalten, dass der Bw. sehr wohl davon ausgehen durfte.
Spricht doch für diese Annahme vor allem das Vorbringen des Bw. er habe im
Zuge der Arbeiten für sein Buch auch viele wissenschaftliche Tagungen
besucht, bei denen Kontakte zu anderen Wissenschaftlern geknüpft worden
seien sowie seien viele Informationen und Unterlagen für das Buch erst
überhaupt nur durch persönliche Beziehungen zu bekommen
gewesen.
Zum anderen ist aber in der Aufnahme der
geschäftlichen Beziehungen zum B-Verlag selbst sowie in der damit
einhergehenden Wohnsitzverlegung keine Unwägbarkeit im Sinne der
steuerlichen Vorschriften zu erkennen.
Wie der Bw. ausführte, waren in erster Linie
wirtschaftliche Überlegungen wie die Kombination aus bekannten Namen der
Mitherausgeber und dem renommierten Verlag, Größe und internationale
Tätigkeit des Verlages, welche höhere Verkaufszahlen erwarten
ließen sowie die Möglichkeit das Buch auch in andere Sprachen
übersetzen zu lassen und in anderen Ländern außerhalb des
deutschen Sprachraumes zu verkaufen, dafür verantwortlich, dass der Bw.
letztendlich gegenständliches Angebot annahm. Ob es sich bei Ereignissen um
gewöhnliche Risken oder um Unwägbarkeiten handelt, hängt von der
objektiven Risikowahrscheinlichkeit ab. Ist der Eintritt eines Ereignisses
wahrscheinlich oder für die Betätigung in ihrer konkreten Form
typisch, so liegt ein gewöhnliches Risiko vor. Ist jedoch der Eintritt
eines Ereignisses unwahrscheinlich, so liegt eine Unwägbarkeit
vor. Wie sich aus dem gegenständlichen Sachverhalt ergibt bzw. wie
bereits oben ausgeführt, trat der Bw. seinerzeit aus eigener Initiative an
den A-Verlag heran, sein Buch zu verlegen. Wenn der Bw. nun vorbringt, das
Angebot des B-Verlages sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen und
führten wirtschaftliche Überlegungen zu der Annahme des Angebotes, so
ist dazu zu bemerken, dass dem Bw. bereits im Zeitpunkt der eigeninitiativ
durchgeführten Kontaktaufnahme mit dem A-Verlag bewusst gewesen sein
musste, dass diesem Verlag - im Vergleich zu dem international tätigen
B-Verlag - "eingeschränktere" Absatzmöglichkeiten sowie Vertriebswege
zur Verfügung standen und dieser Umstand in Zukunft zu entsprechend
geringeren Umsatzzahlen geführt haben würde. Die genannten Gründe
für den Wechsel des Bw. von dem A-Verlag zu dem B-Verlag stellen sich sohin
folglich lediglich als Faktoren bzw. Ausfluss eines gewöhnlichen Risikos
dar.
Da es somit aus den oben genannten Gründen
gegenständlicher Tätigkeit an der Voraussetzung der objektiven
Ertragsfähigkeit mangelt und zudem es sich hinsichtlich der Gründe,
die zur Beendigung der Tätigkeit führten um keine Unwägbarkeiten
im Sinne der gesetzlichen Vorschriften handelt, war daher die Betätigung
als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei einzustufen und waren in weiterer Folge
die strittigen Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen. Ergänzend
ist noch darauf hinzuweisen, dass - wie bereits ausgeführt - bei der
Einstufung einer Tätigkeit als Betätigung im Sinne des § 1
Abs. 2 LVO II Anlaufverluste generell nicht anzuerkennen sind.
Die Berufungen waren daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 11.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3950-W/02
- Stammnummer
- 12649
- Gültig
- 11.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF